W234 2135114-1•BVwG W234 2135114-1
W234 2135114-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2017
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, politischer Charakter
W234 2135114-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 1073469406/ 150667997, nach Durchführerung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste nach Österreich ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er Somalia verlassen habe, sind wie folgt protokolliert:
"1994 war Krieg in Somalia. In Syrien war ebenfalls Krieg und ich habe meinen Bruder verloren. In der Türkei lebten wir mit einer anderen Familie aus Somalia in einer Wohnung. Ich lebte in einem Zimmer mit meiner Mutter und den 2 Mädchen, daher habe ich mich entschlossen nach Österreich zu kommen."
3. Mit Schreiben vom 18.05.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er aus, dem Clan der Ashraf anzugehören. Dieser verschließe sich islamistischer Tendenzen, weshalb er bevorzugt Übergriffen der Al Shabaab ausgesetzt sei. Außerdem würden die Ashraf in Somalia diskriminiert und seien vor Übergriffen anderer Clans nicht sicher. Schließlich würde der Beschwerdeführer in Somalia Gefahr laufen, durch die Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden.
4. Am 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die entscheidungswesentlichen Passagen der Einvernahme sind wie folgt protokolliert:
"[ ]
LA: Möchten Sie dass die mit Ihnen mitgereiste Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnt?
VP: Für mich ist es kein Problem.
Frage wird wiederholt.
VP: Nein.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?
VP: Ja.
Befragt, es wurde alles rückübersetzt und protokolliert.
LA: Haben Sie Dokumente aus Somalia mit?
VP: Nein.
LA: Haben Sie aus Syrien irgendwelche Dokumente mit?
VP: In Syrien war ich als Flüchtling offiziell registriert. Ich hatte dort eine UNO – Flüchtlingskarte bzw. Dokumente. Vor meiner Flucht aus Syrien sagte der Schlepper zu uns "Alle die irgendwelche Papiere von Syrien haben, sollen, diese wegschmeißen, ansonsten könntet ihr zurückgeführt werden."
LA: Mit wie viel Jahren sind Sie nach Syrien gegangen?
VP: Im März 2012 kam ich nach Syrien.
[ ]
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein. Nur meine Frau.
[ ]
LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.
VP: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX geboren und bin somalische Staatsbürgerin.
LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin moslemischen Glaubens. Ich gehöre der Volksgruppe Ashraf an.
LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Ich bin verheiratet, habe aber keine Kinder.
LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?
VP: In der Türkei am 28.02.2015.
Befragt, wir haben uns in der Türkei kennengelernt.
LA: Wann waren Sie zum letzten Mal in Somalia?
VP: 1994 verließ ich Somalia in den Jemen.
Befragt, ich mit meinen Geschwistern und meinem Vater und meiner Mutter.
LA: Wie viele Jahre haben Sie mit Ihrer Familie zusammen im Jemen gelebt?
VP: Ca. 17 Jahre. Dann bin ich nach Syrien gegangen.
Befragt, ich, meine zwei Schwestern und meine Mutter und mein Bruder. Mein Vater war nicht dabei.
Befragt, mein Vater ließ sich von meiner Mutter scheiden und blieb dort zurück.
LA: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Somalia Richtung Jemen irgendwann mal wieder in Somalia?
VP: Nein.
LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft?
VP: Wir haben in Mogadischu und in Beledweyne – Buulobuhrde gelebt. Geboren bin ich in Mogadischu.
LA: Sind Sie im Jemen zweisprachig aufgewachsen?
VP: Arabisch und Somalisch.
LA: Warum ist Ihre Familie mit Ihnen von Somalia in den Jemen gegangen?
VP: Damals gab es Krieg in Somalia. Mein Vater fasste den Entschluss und nahm uns alle mit in den Jemen. Er sagte zu uns die Sicherheitslage ist sehr schlecht.
LA: Haben Sie noch Familie in Somalia?
VP: Als jetzt im Jemen der Krieg ausbrach, kehrte mein Vater nach Somalia zurück. Wir sind dann aber nach Syrien geflüchtet.
LA: Wohin nach Syrien sind Sie geflüchtet?
VP: In Sham. Das ist in Damaskus.
LA: Wie lang sind Sie dann in Syrien geblieben bevor Sie dann Richtung Europa weitergeflüchtet sind?
VP: Etwa 8 Monate.
LA: Wie haben Sie und Ihre Familie im Jemen den Lebensunterhalt bestritten?
VP: Mein Vater hat gearbeitet.
Befragt, er war Busfahrer. Ich besuchte dort die Schule.
LA: Wissen Sie vielleicht auch wie Ihre Familie in Somalia den Lebensunterhalt bestritten hat?
VP: Mein Vater war in Somalia Fotograf. Er hatte einen kleinen Shop.
LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, den Jemen zu verlassen und warum können Sie nicht nach Somalia zurück? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.
VP: Im Jemen herrscht Krieg. Außerdem wurden wir Somali im Jemen diskriminiert. Ich wurde von Jemeniten geschlagen und an der linken Schläfe verletzt.
(Anm.: AW zeigt auf seine Narbe.)
Ich war sechs Monate dort in einem Krankenhaus. Als sie mich verletzt haben, wurde ich zuerst nach Hause gebracht. Dort verlor ich das Bewusstsein. Daraufhin wurde ich mit dem Taxi in ein Krankenhaus geführt. Das hat man mir gesagt. Ich war dann sechs Monate stationär im Spital.
LA: Warum können Sie nicht nach Somalia zurück?
VP: In Somalia herrscht Krieg. Wir gehören einer kleineren Volksgruppe an, die in Somalia keinerlei Rechte hat. Außerdem weiß ich von Somalia nichts. Ich wurde als Kind in den Jemen gebracht.
LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia?
VP: Ich wuchs nicht in Somalia auf. Ich kenne mich dort nicht aus und ich habe Angst dort getötet zu werden.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen hinzuzufügen?
VP: In Syrien ist mein Bruder getötet worden. Auf der Flucht wurde das Auto beschossen. Ich selbst war dort offiziell als Flüchtling registriert und lebte dort. Ich flüchtete dann wegen des Krieges in Syrien.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
LA: Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Ich brauche die Länderfeststellungen nicht. Ich kenne mich aus. Ich flüchtete bereits als Kind aus Somalia.
LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?
VP: Ja, habe ich.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Es passt alles. Ich habe keine Einwendungen.
[ ]"
5. Mit Bescheid vom 01.06.2016 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung der Status der Asylberechtigten zuerkannt; im Verfahren hatte sie vorgebracht, als Frau ohne Familienanschluss, die dem Minderheitsclan der Madhiban angehöre, in Somalia Gefahr zu laufen, Übergriffen ausgesetzt zu sein.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies mit Bescheid vom 30.05.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm – da er im Falle einer Rückkehr in Somalia über kein soziales Netzwerk verfügen würde – den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 30.05.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten führt das Bundesamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe Somalia im Alter von etwa 12 Monaten wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen und allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen und fortan im Jemen und in Syrien gelebt. Da sich die Sicherheitslage auch dort verschlechterte, sei er nach Österreich geflüchtet. Wegen seiner Volksgruppenangehörigkeit sei er in Somalia nicht verfolgt worden; der Beschwerdeführer habe keinerlei Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen würden, er würde in Somalia persönlich verfolgt werden. Auch seine Volksgruppe, die Ashraf, würden in Somalia im Allgemeinen respektiert; eine relevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer sei aus der bloßen Zugehörigkeit zu den Ashraf nicht abzuleiten. Für den Beschwerdeführer sei kein Familienverfahren durchzuführen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.06.2016 zugestellt.
7. Am 02.09.2016 langte beim Bundesamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts vom 08.06.2016 per Telefax ein; unter einem wurde diese Beschwerde nachgeholt.
7.1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, er habe am 23.06.2016 einen schweren Badeunfall erlitten, der stationäre Spitalsaufenthalte samt intensivmedizinischer Versorgung erforderlich gemacht hätte. Dies habe ihn daran gehindert, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Sobald er dazu wieder in der Lage gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung mit der Erhebung der Beschwerde betraut. Dies sei am 30.08.2016 gewesen. Dazu legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu Unfallhergang, Spitalsaufenthalt und Heilungsverlauf vor. Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.09.2016 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist stattgegeben.
7.2. In der nachgeholten Beschwerde wird im Wesentlich gerügt, der Beschwerdeführer würde in Somalia schon auf Grund seiner bloßen Zugehörigkeit zum Stamm der Ashraf und wegen des Umstands, dass er im Ausland aufwuchs, Gefahr laufen, maßgeblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Denn selbst intensive Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten würden in Somalia straffrei bleiben, weshalb sie überproportional oft zu Opfern von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressungen und Plünderungen würden; zudem würden sie in Somalia diskriminiert, ausgegrenzt und in tiefer Armut leben. Ferner sei das Ermittlungsverfahren des Bundesamts mangelhaft geblieben, weil das herangezogene Länderdokumentationsmaterial nicht aktuell gewesen sei und nur unzureichende Informationen zur Stiuation der Ashraf enthalten habe. Auch seien keine Ermittlungen dazu angestellt worden, wie es Rückkehrern ergehe, deren Sprachfärbung darauf hindeute, dass sie außerhalb Somalias aufwuchsen. Inhaltlich sei dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Vorbringens mit Blick auf die GFK der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesamts vom 14.09.2016 vorgelegt und langten am 19.09.2016 hier ein.
9. Mit Schreiben vom 29.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 (in der Fassung der zuletzt eingefügten Kurzinformation vom 20.09.2016) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12.06.2015 (verfügbar auf
http://www.ecoi.net/local_link/305541/442757_de.html [Zugriff 28.09.2016]) zur Lage in Somalia mit dem Hinweis übermittelt, das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, diese Quellen zur Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten in Somalia heranzuziehen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.
10. Am 18.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser verwies er darauf, aus der ACCORD-Anfragebeantwortung (Informationen zur Lage von [weiblichen] Angehörigen der Asharaf [auch: Ashraf] vom 12.06.2015 gehe hervor, dass der religiöse Status der Ashraf von al Shabaab nicht anerkannt werde, sodass sie besonders Gefahr liefen, Übergriffen der Miliz ausgesetzt zu sein.
Zudem habe der Beschwerdeführer trotz seiner Clanzugehörigkeit eine Angehörige der Madhiban geheiratet; diese Heirat sei weder von der Kern- noch von der erweiterten Familie des Beschwerdeführers akzeptiert worden. Im Falle der Rückkehr müssten der Beschwerdeführer wie seine Gattin Verfolgungshandlungen durch die eigene und erweiterte Familie befürchten. Dies erscheine auch mit Blick auf Länderberichte über Sanktionen wegen der Missachtung des Verbotes, Angehörige von als minderwertig empfundener Clans zu heiraten, plausibel. Hier verweist die Stellungnahme auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.03.2015, aus der Folgendes hervorgehe:
"Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2015 zur Lage von Frauen, die einer Minderheitengruppe angehören, dass es ein weitverbreitetes gesellschaftliches Verbot von Mischehen zwischen Mitgliedern von Mehrheitsclans und Minderheiten gebe. Im Gegensatz zu Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, die Mitglieder verschiedener Clans heiraten könnten, sei es für eine Frau, die einem Minderheiten-Clan angehört, gesellschaftlich nicht annehmbar jemanden von einem Mehrheitsclan zu heiraten. Die wenigen Frauen, die einem Minderheitenclan angehören und geheime Beziehungen mit Mitgliedern anderer Clans führen würden, würden oftmals von permanenter Feindschaft und Einschüchterung seitens der Verwandten ihres Mehrheitsclans-Partners betroffen sein. Eine Angehörige der Bantu habe gegenüber MRG angegeben, dass Angehörige eines Mehrheitsclans keine Frauen ihres Clans heiraten würden. Wenn die Jungen (des Mehrheitsclans) versuchen würden die (Bantu) Mädchen zu heiraten, würden ihre Familien die Heirat stoppen und die Väter würden versuchen, ihre Söhne wegen einer Heirat mit einer Bantu-Frau zu töten. Eine weitere Person habe gegenüber MRG angegeben, dass ihr Sohn eine Beziehung mit einem Mädchen von einem Mehrheitsclan geführt habe. Die Verwandten des Mädchens hätten ihre Wohnung angegriffen, sie und ihren Sohn geschlagen und verhaften lassen. Die Polizei habe sie erst freigelassen, nachdem der Sohn versprochen habe, die Beziehung zu beenden. Eine Angehörige der Benadiri habe gegenüber MRG angeführt, dass ihre Gemeinschaft verschiedene Unterclans habe. Einige würden sich höher und stolzer als andere einschätzen und die anderen Unterclans ausgrenzen und auf sie herabschauen und keine Mischehen eingehen. Eine Angehörige der Bantu habe als Beispiel für Diskriminierung innerhalb der Minderheitengruppen zudem angegeben, dass etwa Benadiri keine Mischehen mit den Tumal eingehen wollten und die Tumal keine mit den Bantu:
"Another area of discrimination affected minority women is the widespread social prohibition of intermarriage between members of majority clans and minorities. Unlike majority clan women, who can marry across different clans, it is socially unacceptable for a minority woman to marry someone from a majority clan. The few minority women that engage in clandestine relationships with members of other clans often face persistent hostility and intimidation from relatives of their majority clan partner.
‘The other [majority clan] community don’t marry our women – when the young boys try to marry our girls their families stop that marriage, and the fathers try to kill their boys for marrying a minority woman.’ Bantu woman, Puntland, March 2014
‘My son had a relationship with a girl from a majority clan. The girl’s relatives attacked our home, beat me and my son and had us arrested. The police only released us after my son promised to end the relationship.’ Focus group discussion participant, Somaliland, March 2014
This is despite the fact that there is no religious statute prohibiting inter-clan marriages with minorities. With the increasing influence of Islam in social organization and community change, religious leaders could have an important role in reducing the stigmatization around intermarriage. However, some respondents also reported that barriers to marriage sometimes existed within and between various minority communities:
‘My community has different sub clans. Some of us feel that they are higher and prouder than others – they marginalize and look down upon them and don’t intermarry.’ Benadiri woman, South Central, March 2014
‘We discriminate [against] each other. Benadir don’t want to intermarry with Tumal, the Tumal don’t want to intermarry with Bantu.’ Bantu woman, Somaliland, March 2014"
(MRG, 29. Jänner 2015, S. 20)
Laut einem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) vom August 2014, der auf Angaben verschiedener Quellen beruht, seien Mischehen zwischen Mehrheitsclans und Minderheiten durch das Brauchtum eingeschränkt, obwohl dies in den letzten Jahren anscheinendweniger streng gehandhabt worden sei ("this seems to have become less strict"). Es sei zu Mischehen gekommen und würde weiterhin zu Mischehen kommen. Es gebe jedoch Berichte über schädliche Konsequenzen, wie Zwangsscheidung oder (versuchte) Tötung eines Ehepartners (oder, "in früheren Zeiten", des Kindes). Die gesellschaftliche Akzeptanz variiere abhängig davon, ob die Heirat zwischen einem Mann eines Mehrheitsclans und der Frau einer Minderheit erfolge (was manchmal ohne größere Probleme passiere), oder ob eine Angehörige eines Mehrheitsclans einen Mann heirate, der einer Minderheit angehört, was gesellschaftlich nicht annehmbar sei. Kinder, die innerhalb solcher Ehen geboren würden, würden Mitglieder einer Minderheitengruppe werden und daher für den Mehrheitsclan "verloren" sein. Die Frau würde von ihrer eigenen Familie und ihrem eigenen Clan ausgeschlossen werden. Zudem würde ein Mann, der einem Mehrheitsclan angehöre, bei der Eheschließung mit einer Frau, die einer Minderheitengruppe angehöre, den Schutz seines eigenen Clans verlieren. Kinder, die innerhalb einer Ehe zwischen einem Mann, der einem Mehrheitsclan angehöre und einer Frau, die einer Minderheitengruppe angehöre, geboren würden, würden die Clanidentität des Vaters annehmen:
"Intermarriage between majority clans and minorities is restricted by custom, although in recent years this seems to have become less strict. Intermarriages did and do occasionally occur. Yet, there are reports of detrimental implications, such as forced divorce or (attempted) killing of a spouse (or, in earlier days, the child). Social acceptance varies depending on whether the marriage occurs between a man from a majority clan and a minority woman (which sometimes happens without major problems); and a woman from a majority clan marrying a minority man, which is socially unacceptable. Children born out of these marriages will become minority group members and will therefore be ‘lost’ for the majority clan. The woman will be excluded from her own family and clan. Furthermore, by marrying a minority woman, a majority clan man will lose protection by his own clan. Children born from a marriage between a majority man and a minority woman will get the father’s clan identity." (EASO, August 2014, S. 102-103)
Das Danish Immigration Service (DIS) zitiert in einem Bericht zu einer gemeinsam mit dem norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo durchgeführten Fact-Finding- Mission vom März 2014 Angaben eines Diaspora-Forschers in Mogadischu. Er habe als Beispiel einen jungen Mann angeführt, der der Minderheitengruppe der Jareer angehöre, der ein Mädchen aus einem Mehrheitsclan geheiratet habe. Die Mutter des Mädchens habe die Heirat abgelehnt und den Fall vor Gericht gebracht und behauptet, die Ehe sei nicht gültig. Das Gericht habe entschieden, dass die Ehe gültig und das Paar rechtmäßig verheiratet sei. Das Mädchen sei zudem schwanger gewesen. Die Mutter habe sich an ein weiteres Gericht in einem anderen Stadtteil gewendet und dieses Gericht habe entschieden, dass die Ehe ungültig sei. Dem Rechtsanwalt des Ehemannes sei es nicht erlaubt worden während der Anhörung im Gericht zu bleiben:
"The Diaspora researcher in Mogadishu also gave another example of a young man belonging to the minority group referred to as ‘Jareer’ who married a girl from one of the major clans. The girl’s mother objected to the marriage and brought the case to court claiming the marriage was not valid. The court ruled that the marriage was valid and that the couple was legally married. The girl was also pregnant. The mother went to a different court in a different part of the city and that court ruled that the marriage was not valid. The lawyer of the husband was not even allowed to stay in the court during the hearing.”
(DIS, März 2014, S. 72)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) erwähnt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Mehrheitsclans durch das Brauchtum verboten seien. Das USDOS zählt unter anderem die Rer Hamar zu den Minderheitengruppen:
"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) bezieht sich in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 zu den Gaboye/Midgan auf Angaben mehrerer Quellen. Mehrheitsclans würden Mischehen mit Mitgliedern einer Minderheitengruppe verbieten. Ein Gaboye-Ältester aus Hargeisa habe angegeben, dass ein Paar, das eine Mischehe eingehe, getötet würde. Zudem sei über Fälle berichtet worden, in denen Partner in einer Mischehe gezwungen worden seien, sich scheiden zu lassen, geschlagen oder von Verwandten des Mehrheitsclans beschossen worden seien. In einem Fall sei eine Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Gaboye-Mann von ihren Familienmitgliedern körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Sohn der Frau sei mit dem Tod bedroht worden. Der Gaboye-Mann selbst habe aus dem Land fliehen müssen:
"Sources indicate that majority clans prohibit intermarriage with a member of a minority group. A Gabooye elder from Hargeisa interviewed by IRIN [Integrated Regional Information Network] states that a couple entering into a mixed marriage would be killed (ibid.). MRG [Minority Rights Group International] reports on mixed couples who were variously forced to divorce, beaten, and shot at by majority clan relatives (Oct. 2010, 15, 18). Similarly, in a 2011 article, Somalia Report interviewed a majority woman whose family members physically abused her and threatened to kill her and her son due to her marriage to a Gabooye man, who was himself forced to flee the country (18 May 2011).”
(IRB, 4. Dezember 2012)
Das Danish Immigration Service (DIS) erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Somalia vom April 2012, dass eine in Mogadischu ansässige NGO angegeben habe, dass Angehörige von ethnischen Minderheitengruppen gesellschaftlich diskriminiert würden, da sie keine Mischehen mit Angehörigen der Mehrheitsclans ("Somalia clans") eingehen dürften. Sogar die Verfassung von Somalia garantiere Angehörigen ethnischer Minderheitengruppen keine Gerechtigkeit:
"A local NGO (C) in Mogadishu stated that many members of the Benadiri community have returned to Hamar Weyne. Today there are many Benadiri people living in Mogadishu and they are successful business people and some are also engaged or employed in the administration. [ ] However, members of ethnic minority groups are socially being discriminated against as they are not eligible to intermarry with members of the Somalia clans. Even the constitution of Somalia does not provide justice for members of ethnic minority groups." (DIS, April 2012, S. 88-89)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 19. März 2015)
Clans in Somalia - Report on a Lecture by Joakim Gundel, COI Workshop Vienna, 15 May 2009 (Revised Edition), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)
Ehen zwischen Angehörigen "nobler Clans" und Minderheiten (gesellschaftliche Anerkennung; soziale und wirtschaftliche Auswirkungen) [a-7826], 14. Dezember 2011
(verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_207466.html
dishu.pdf
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1394700246_mogadishuandsouthcentralsomalia2014final.pdf
August 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf
https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf
http://www.ecoi.net/local_link/270777/386094_en.html”
11. Am 23.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und eines Dolmetschers für die somalische Sprache durch. Der Beschwerdeführer nahm trotz eines Hinweises darauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung keinen Kontakt zu seinem Rechtsberater auf. Er erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, die Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsberaters durchzuführen. Die wesentlichen Passagen der Verhandlung sind wie folgt protokolliert:
"R: Wie geht es Ihnen heute?
BF: Gut.
R: Sind Sie generell gesund?
BF: Ja.
R: Was ist mit Ihrem Fuß passiert.
BF: Ich war schwimmen in Niederösterreich in Poysdorf. Ich bin drei Stunden lang geschwommen und dann hatte ich plötzlich einen Badeunfall und kann mich nicht mehr erinnern. Ich bin im Spital aufgewacht. Ich war 40 Minuten unter Wasser.
[ ]
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Möchten Sie Ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?
BF: Nein, es ist alles richtig wiedergegeben worden.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?
BF: Ja.
R: Haben Sie in Österreich Verwandte?
BF: Nur meine Frau.
R: Wann und wo haben Sie geheiratet?
BF: Ich habe sie in der Türkei geheiratet, wann kann ich mich aber nicht mehr erinnern.
R: Wo haben Sie einander kennengelernt?
BF: Auch in der Türkei.
R: In Somalia haben Sie sich noch nicht gekannt?
BF: Nein, wir haben uns in Somalia nicht gekannt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein, damals war meine Mutter in der Türkei, inzwischen ist sie jetzt in Deutschland.
R: Gibt es etwas Neues zu Ihrer Situation in Somalia?
BF: Ich habe niemanden in Somalia, mein Vater ist nach dem Bürgerkrieg im Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Dann war ich mit meiner Familie in Syrien aufhältig. Mein Vater ist nach wie vor in Somalia.
R: Wo in Somalia haben Sie gelebt?
BF: Ein Monat nach meiner Geburt bin ich in den Jemen gefahren.
R: Wo hat Ihre Familie in Somalia gelebt?
BF: In Mogadischu.
R: Sie sagen, Sie sind als Baby, im Alter von einem Monat, mit Ihren Eltern in den Jemen gereist. Erzählen Sie mir bitte, wo Sie sich seither aufgehalten haben?
BF: Von 1993 bis März 2012 war ich im Jemen aufhältig. Dann bin ich nach Syrien, dort war ich ein Jahr lang, bis April 2014. Von 2014 bis Nach der Operation (nach dem Badeunfall) bin ich vergesslich geworden.
R an VP: Wann haben Sie Ihren Gatten in der Türkei kennengelernt?
VP: 2014 habe ich ihn kennengelernt und geheiratet haben wir im Februar 2015.
R: Sie müssen zumindest 2014 in der Türkei gewesen sein.
BF: Ja.
R: Sie sind irgendwann von der Türkei nach Österreich gereist. Sind Sie jemals nach Somalia zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: Sie waren zuletzt als Baby in Somalia?
BF: Ja, richtig.
R: Haben Sie noch Angehörige in Somalia? Wo befinden sich diese jetzt?
BF: Es befindet sich nur mein Vater in Somalia.
R: Wo befindet sich Ihr Vater?
BF: In Beledweyne.
R: Warum in Beledweyne?
BF: Mein Vater hat uns vom Jemen nach Syrien geschickt. Er wollte nicht, dass wir nach Somalia zurückkehren. Was er in Beledweyne macht, kann ich nicht sagen.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater?
BF: Ja, telefonischen Kontakt.
R: Was erzählt Ihr Vater, wie geht es ihm?
BF: Er ist an Diabetes erkrankt, er ist ständig im Spital, weil er sich behandeln muss.
R: Wie wird er behandelt?
BF: Er wird geimpft.
R: Wie gehen die anderen Bevölkerungsgruppen mit ihm um?
BF: Mein Vater ist Somali, er kennt viele Freunde dort. Mein Vater ist ein älterer Mann, was kann man mit ihm machen?
R: Geht jemand los auf ihn?
BF: Nein, da er ein älterer Herr ist, wird er in Ruhe gelassen.
R: Mit wem haben Sie damals Somalia als Baby verlassen?
BF: Mein Vater, Mutter, Verwandte und ich haben Somalia verlassen. Meine Geschwister sind erst im Jemen zur Welt gekommen.
R: Welche Staatsangehörigkeit weisen Sie auf?
BF: Somalia.
R: Haben Sie eine zweite?
BF: Ich habe nur die somalische Staatsbürgerschaft, meine Geschwister auch die jemenitische.
R: Warum haben Sie die jemenitische Staatsbürgerschaft nicht?
BF: Ich bin Somalier, deshalb habe ich dort die Staatsbürgerschaft nicht bekommen. Wir werden alle im Jemen "Somalis" genannt.
R: Es kann damit zusammenhängen, dass die anderen dort geboren sind.
BF: Das hängt nicht davon ab, ob man dort geboren ist oder nicht. Es hängt davon ab, wie viel man bezahlt.
R: Welchem Clan, Sub-Clan und Sub-sub-Clan gehören Sie an?
BF: Clan: Asharaf, Subclan: Hussein, Subsubclan: XXXX. .
R: Was sind die typischen Eigenschaften, für die Ihr Stamm bekannt ist?
BF: Ich kenne mich mit den Stämmen in Somalia nicht aus, ich habe gehört, es gebe Mehrheits- und Minderheitsstämme. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
R: Welchem Clan gehört Ihre Gattin an?
BF: Madhiban.
R: Erzählen Sie mir in ihren eigenen Worten, weshalb Sie und Ihre Familie damals verlassen haben.
BF: Wir wohnten damals bei unserem Großvater, das war ein sehr großes Haus und dieses Haus wurde mit Raketen beschossen und dabei verstarb auch mein Großvater. Dann war die allgemeine Lage des Landes katastrophal und wir mussten auf Grund des Bürgerkrieges fliehen.
R: Warum wurde das Haus Ihres Großvaters beschossen?
BF: Nicht nur das Haus meines Großvaters wurde beschossen, sondern auch weitere Häuser.
R: War es ein gezielter Anschlag gegen Ihre Familie?
BF: Nein, es war kein gezielter Anschlag.
R: Hat es sonst noch Gründe gegeben, weshalb die Familie seinerzeit geflohen ist?
BF: Nein.
R: Wie hat Ihre Familie in Somalia den Lebensunterhalt bestritten hat?
BF: Mein Großvater war sehr religiös. Mein Großvater hatte ein kleines Geschäft und mein Vater hat in einem Fotoshop gearbeitet.
R: Was droht Ihnen in Somalia?
BF: Ich kenne niemanden in Somalia. Ich möchte hier in Europa eine Zukunft aufbauen. Ich wollte im Jemen studieren, auf Grund des Bürgerkrieges musste ich von dort flüchten.
R: Was würde Ihnen heute in Somalia drohen?
BF: Ich habe Angst, dass ich dort keine Zukunft aufbauen kann.
VP: Er beherrscht die Aussprache dort auch nicht perfekt.
R: Ist Ihnen in Somalia wegen Ihrer Volksgruppe der Asharaf etwas geschehen?
BF: Mein Stamm ist in Somalia nicht so bekannt. Nein, mir ist nichts geschehen.
R: Weswegen gehen Sie davon aus, heute würde Ihnen in Somalia etwas wegen Ihrer Volksgruppe geschehen?
BF: Ja, mein Stamm ist ein sehr kleiner Stamm und ich kenne niemanden in Somalia.
R: Welchen Stamm gehört Ihr Vater an?
BF: Asharaf.
R: Ihr Vater gehört auch diesem Stamm an, ist erheblich älter als Sie und Sie erzählen mir, er würde in Ruhe gelassen werden.
BF: Mein Vater ist sehr alt.
R: Sie als junger Asharaf würden nicht in Ruhe gelassen werden?
BF: Ja.
R: Wären die Asharaf an sich so bedroht, müsste dies doch auf sämtliche Mitglieder zutreffen?
BF: Ja.
R: Weswegen gehen Sie davon aus, Al Shabaab würde sich für Ihre Person interessieren?
BF: Ich kann diese Frage nicht beantworten.
R: Warum nicht?
BF: Die Al Shabaab führt ständig Anschläge in Somalia durch. Die sind politisch tätig, ich bin kein Politiker.
R: Hatten Sie Kontakt zu Mitgliedern der Al Shabaab?
BF: Ich habe sie nicht gesehen.
R: Die Al Shabaab weiß nicht, dass Sie leben, die kennen Sie nicht.
BF: Ich kenne sie nicht, sie kennen mich auch nicht. Wenn ich in Somalia wäre, hätte ich auch Schwierigkeiten mit der Gruppe.
R: Gab es Probleme wegen Ihrer Eheschließung?
BF: Meine Eltern waren damit nicht einverstanden, dass ich meine Frau geheiratet habe.
R: Warum?
BF: Der Stamm von meiner Frau ist ein sehr kleiner Stamm.
R: Was haben Ihre Eltern unternommen? Beschreiben Sie bitte die Vorkommnisse anlässlich Ihrer Eheschließung?
BF: Mein Vater hat mir gesagt, dass ich diese Frau nicht heiraten darf, weil sie einem bestimmten Stamm, den Madhiban, angehört.
R: Was ist dann passiert?
BF: Ich habe ihm gesagt, dass ich sie aus Liebe heirate und es meine Entscheidung ist. Ich kenne mich mit den Stämmen in Somalia nicht aus. Unter der Stammeszugehörigkeit leiden viele Somali. Wenn ich gefragt habe, welchem Stamm ich angehöre, sage ich: "Ich bin Somalier, sonst nichts." Es interessiert mich nicht, welchem Stamm jemand angehört.
R: Wie ist das Verhältnis heute zu Ihrem Vater?
BF weint.
BF: Als ich im Spital war, habe ich in angerufen und er hat auch am Telefon gesagt, dass ich sein Sohn wäre und dass er alles vergessen hätte.
R: Sie sind wieder versöhnt mit Ihrem Vater?
BF: Ja.
R: Kennen Sie von Ihrem Stamm der Asharaf noch jemanden in Somalia?
BF: Meine Tante ist in Somalia, die kenne ich auch.
R: Hatten Sie mit der Tante wegen Ihrer Eheschließung Schwierigkeiten oder mit deren Angehörigen?
BF: Nein, ich habe es nur meinen Eltern gesagt.
R: Glauben Sie hätten in Somalia, wenn Sie zurückkehren würden, wegen Ihrer Eheschließung Schwierigkeiten?
BF: Ja.
R: Warum?
BF: Meine Frau gehört einem sehr kleinen Stamm an, der auch verachtet wird und wir haben geheiratet.
R: Von wem sollten diese Schwierigkeiten ausgehen?
BF: Mein Vater hat es bereits nicht akzeptiert, dass ich sie heirate und er hätte in Somalia auch nicht zugestimmt.
R: Sie haben gesagt, Sie hätten sich mit Ihrem Vater ausgesprochen und Sie hätten sich versöhnt.
BF: Dann bekäme ich auch Schwierigkeiten mit meinen Tanten und Onkels.
R: Was würden die machen?
BF: Ich weiß nicht, was sie machen würden.
R: Womit würden Sie rechnen?
BF: Entweder werde ich getötet oder ich könnte auch aus der Familie ausgeschlossen werden.
R: Sie glauben, sie würden Sie umbringen?
BF: Damals, als ich meinen Vater angerufen habe und gesagt habe, dass ich meine Frau heiraten werde, hat er mich mit dem Umbringen am Telefon bedroht.
R: Warum haben Sie das bislang nie erzählt?
BF: Ich wollte so etwas nicht erzählen, sie haben so viele Fragen gefragt.
R: Zu Ihrer Angst, wegen Ihrer Eheschließung umgebracht zu werden, zwei Gedanken:
1. Ihre Kinder würden, wie Sie, ebenso den Asharaf angehören.
2. Die Asharaf sind ein kleiner Stamm und gelten als nicht besonders wehrhaft.
Trotz dieser Umstände, gehen Sie davon, Sie würden in Somalia umgebracht.
BF: Ich weiß es selber nicht.
R: Kennen Sie diese Onkel und Tanten, die Sie bedrohen würden?
BF: Ja, ich kenne sie.
R: Woher?
BF: Sie waren bei uns auf Besuch im Jemen. Nach dem Besuch sind sie weiter nach Saudi-Arabien gefahren.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia konkret erwarten?
BF: Ich habe diese Frage bereits beantwortet. Ich frage mich, was ich dort zu suchen hätte, ich kenne niemanden in Somalia.
R: Glauben Sie, es würde Ihnen in Mogadischu schlecht ergehen?
BF: Ich weiß es wirklich nicht. Ich bin einmal von Somalia in den Jemen gefahren und niemals zurückgekehrt.
R: Welche Stadt in Somalia würden Sie als Ihre Herkunft bezeichnen?
BF: Ich kenne nur Mogadischu.
R: Was meinen Sie mit "kennen"?
BF: Vom Hören.
R: Hat Sie außer Ihrem Vater noch jemand wegen Ihrer Eheschließung bedroht?
BF: Nein, ich habe über die Eheschließung nur mit meinen Eltern gesprochen.
R: Konnten Sie alle Bedrohung vorbringen, die in Somalia für Sie bestehen?
BF: Ja."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 13.06.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze, insbesondere der Stellungnahme zu den herangezogenen Länderberichten, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister und das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Ashraf an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren; in Somalia lebte er in Mogadischu. Er beherrscht die Sprachen Somalisch und Arabisch. Wegen des Krieges in Somalia flüchtete der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr 1994 im Alter von etwa einem Jahr aus Somalia in den Jemen. Im Jemen brachte er etwa 17 Jahre zu. Wegen der im Jemen ausbrechenden kriegerischen Auseinandersetzungen flüchtete der Beschwerdeführer weiter nach Syrien und – über die Türkei – letztlich nach Österreich; nach Somalia kehrte er nicht zurück. In der Türkei lernte der Beschwerdeführer seine Gattin kennen, die er am 28.02.2015 heiratete. Seiner Gattin wurde mit Bescheid vom 01.06.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt; sie ist Angehörige des Clans der Madhiban. In Österreich stellte der Beschwerdeführer am 13.06.2015 den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Vater des Beschwerdeführers ist nach Somalia zurückgekehrt und hält sich in Beledweyne auf. Ferner halten sich Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Somalia auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, von der al Shabaab mit Zwang rekrutiert zu werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergiffen seiner Familien- oder Clanangehörigen deswegen ausgesetzt zu sein, weil er eine Angehörige der Madhiban heiratete.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, deswegen intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein, weil er außerhalb Somalias aufwuchs, sich nach Europa begab und Somalisch mit Akzent spricht.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
1.2.1. Berichtsmaterial zur maßgeblichen Situation in Somalia, insbesondere in Mogadischu:
1.2.1.1. Zu den aktuellsten Vorkommnissen führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 (in der Fassung der zuletzt eingefügten Kurzinformation vom 20.09.2016) aus:
"Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).
Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).
Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).
Quellen:
Zur politischen Lage führt das selbe Länderinformationsblatt aus:
"Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Zur Situation in Mogadischu führt das selbe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus:
"Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zur Situation in Hiiraan aus:
"Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen – angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften – bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 – Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Al-Shabaab aus:
"Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Subjekten gezielter Attentate durch Al-Shabaab aus:
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten aus:
"Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Minderheiten und Clans aus:
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Sicherheitsbehörden aus:
"Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"
Das selbe Länderinformationsblatt führt zur allgemeinen Menschenrechtslage aus:
"Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Bewegungsfreiheit und Relokation aus:
"Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber – al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen – sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen – zumeist durch ihre Unterkunftgeber – unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).
Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz – vor allem für Minderheitenangehörige – ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).
Quellen:
http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 19.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"
Das selbe Länderinformationsblatt führt zu Binnenflüchtlingen (IDPs) und Flüchtlingen aus:
"Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).
Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).
Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).
Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).
Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).
IDPs – und hier v.a. Frauen und Kinder – sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).
UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen – also nicht mithilfe von UNHCR organisierten – Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).
In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).
Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).
5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen – meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Das selbe Länderinformationsblatt führt zur rückkehrspezifischen Grundversorgung in Somalia aus:
"Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Quellen:
Das selbe Länderinformationsblatt führt zur Rückkehr nach Somalia aus:
"Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert – vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1460453877_570614f34.pdf, Zugriff 19.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457344593_weeklyupdate-voluntaryreturnskentosom1jan2016to28feb2016.pdf, Zugriff 30.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016"
1.2.1.2. Die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12.06.2015 (verfügbar auf
http://www.ecoi.net/local_link/305541/442757_de.html [Zugriff 28.09.2016]) enthält folgende Ausführungen:
"Markus Höhne, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Februar 2015 Folgendes zur Lage der Asharaf:
‚[ ] generell denke ich, sind Asharaf immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer BürgerInnen zu garantieren. Und noch immer operieren Al Shabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind.‘ (Höhne, 20. Februar 2015)
Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Asharaf ein:
‚Die Asharaf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Asharaf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Asharaf. Weitere Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Asharaf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber‘- Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ein Angehöriger der Asharaf. Derzeit können die Digil-Mirifle-Asharaf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al-Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war.‘ (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 22)
Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding- Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Ashraf zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:
‘Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban.’
(NOAS, April 2014, S. 46)
Der oben erwähnte Bericht der MRG zu somalischen Frauen, die Minderheiten angehören, enthält detaillierte Informationen zu deren
Lage und ist unter folgendem Link zu finden:
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Juni 2015)
1.2.1.3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 18.10.2016 die unter Pkt I.10. wiedergegebenen Länderdokumentationsquellen ins Treffen, welche hier ebenso herangezogen werden.
1.2.2. Auf Grund dieser Berichtslage trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Der Clan der Ashraf bildet in Somalia nur eine Minderheit.
Der Clan der Ashraf wird in Somalia nicht derart behandelt, dass seine Angehörigen schon des bloßen Umstandes ihrer Zugehörigkeit zu diesem Clan wegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsgruppen oder der al Shabaab zu rechnen haben.
Auch Somali, die aus dem Ausland zurückkehren, sind des bloßen Umstands wegen, im Ausland gewesen und zurückgekehrt zu sein, keinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Platz greifenden intensiven Übergriffen ausgesetzt. Dies trifft auch dann zu, wenn der Umstand ihres Aufenthalts im Ausland an ihrem Akzent erkennbar ist.
Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Clans, welchen eine unterschiedliche Wertigkeit zugeschrieben wird, werden verbreitet nicht toleriert. Eheleute können deswegen Übergriffen der Familie oder der beteiligten Clans ausgesetzt sein. Die Gewalt geht in solchen Fällen üblicherweise vom als "höherwertig" angesehenen Clan aus. Zu Übergriffen kommt es vor allem dann, wenn eine Frau eines als "höherwertig" angesehenen Clans einen Mann heiratet, der einem als "geringwertig" geltenden Clan angehört. Denn aus solchen Ehen stammende Kinder werden nicht dem als "höherwertig" angesehenen Clan angehören, weil Kinder stets dem Clan ihres Vaters zugerechnet werden. Die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen wegen solcher Mischehen steigt, wenn es sich beim beteiligten "höherwertigen" Clan um einen der weit verbreiteten Mehrheitsclans handelt.
In Mogadischu herrscht heute kein erhebliches Risiko mehr, Clangewalt ausgesetzt zu sein.
In Mogadischu besteht kein erhebliches Risiko mehr, durch die al Shabaab mit Zwang rekrutiert zu werden.
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen der al Shabaab ist jene der 12-16jährigen Buben.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen und der Heirat des Beschwerdeführers gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund, der Flucht seiner Familie in den Jemen wegen des Krieges in Somalia und von dort – 17 Jahre später – weiter über die Türkei und andere Staaten letztlich Österreich waren chronologisch stringent und plausibel.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Somalia aus Mogadischu stammt, ergibt sich aus seiner ausdrücklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass seine Familie in Somalia in Mogadisch gelebt habe (Niederschrift Seite 6 und 11). Zwar hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt neben Mogadischu auch "Beledweyne – Buulobuhrde" genannt (AS 69), doch nannte er diese beiden Städte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr und bezeichnete ausschließlich Mogadischu als Wohnort seiner Familie in Somalia (NS 6). Auch antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage des Richters, welche Stadt Somalias er als seine Herkunft bezeichne, dass er ausschließlich Mogadischu kenne und auch dieses nur vom Hörensagen (NS 11). Mit Blick darauf sieht das Bundesverwaltungsgericht Mogadisch als Herkunftsort des Beschwerdeführers an.
Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände in Somalia anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens widerspruchsfreie Angaben. Auch der konkrete Anlass für die Flucht aus Somalia im Jahr 1994 – nämlich die kriegerischen Auseinandersetzungen – erweisen sich angesichts des vorliegenden Berichtsmaterials als plausibel. Insoweit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und wurde entsprechend festgestellt.
2.1.1. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer würde deswegen Übergriffen ausgesetzt sein, weil er im Ausland aufgewachsen sei und mit Akzent Somalisch spreche:
Dieses Vorbringen erscheint mit Blick auf die Länderfeststellungen nicht plausibel. Die Länderberichte legen eine Neigung, anderer Bevölkerungsgruppen, spezifisch gegen Rückkehrer aus dem Ausland vorzugehen, nicht nahe. Dies gilt auch für die al Shabaab. Die Länderberichte verneinen ein spezifisch erhöhtes Risiko von Rückkehrern, Opfer von Übergriffen irgendwelcher Art zu werden. Dies gilt insbesondere Mogadischu, den Herunkunftsort des Beschwedefühers (vgl etwa folgende Ausführungen: "Generell ist ein "normaler Zivilist" [keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen] nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde [UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015])." Zudem verneint der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Bedrohung seiner Person durch die al Shabaab, weil er nicht politisch tätig sei (NS 9). Aus all diesen Gründe vermag des Bundesverwaltungsgericht nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer Übergriffe zu erwarten hätte, weil er aus dem Ausland nach Mogadischu in Somalia zurückkehren würde.
2.1.2. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer würde wegen seiner Mitgliedschaft bei den Ashraf Übergriffen anderer Clans oder der al Shabaab ausgesetzt sein:
Zunächst laufen Angehörige der Ashraf den Länderfeststellungen zufolge nicht schon dieser Zugehörigkeit wegen ernstlich Gefahr, Übergriffen anderer Bevölkerungsgruppen ausgesetzt zu sein (siehe dazu sogleich Pkt II.2.2.2.). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht an Auseinandersetzungen der Ashraf beteiligt haben, weil er sich als Kleinkind zuletzt in Somalia aufhielt. Auch wurde kein sonstiger Grund anderer Bevölkerungsteile, Übergriffe spezifisch gegen den Beschwerdeführer zu richten, vorgebracht. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ernstlich Gefahr läuft, wegen seiner Mitgliedschaft bei den Ashraf Übergriffen anderer Clans ausgesetzt zu sein. Ferner berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater in Beledweyne keinen Übergriffen anderer Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sei (NS 7 und 9). Zudem ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers Mogadischu, wo generell kein nennenswertes Risiko für Clangewalt mehr besteht.
Auch läuft der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, Übergriffen der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Zunächst liegt es angesichts seiner Abwesenheit von Somalia seit dem Kleinkindalter fern, dass diese Miliz ein spezifisches Interesse an seiner Person hegt. Der bloße Umstand, den Ashraf anzugehören, führt den Länderfeststellungen zufolge nicht zu einem erheblichen Risiko, Übergriffe der Miliz zu erleiden (siehe sogleich Pkt II.2.2.).
2.1.3. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte Übergriffe seiner Familie oder seines Clans deswegen zu erwarten, weil er eine Angehörige der Madhiban ehelichte:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Heirat zwischen einem Mann, der einem Clan angehört, der als "höherwertig" gilt, und einer Frau eines als "minderwertig" angesehenen Clans handelt. Solche Mischehen werden den Länderfeststellungen zufolge eher toleriert als die umgekehrte Konstellation, weil etwaige Kinder dem "hochwertigen" Clan des Vaters angehören werden. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass es sich beim Clan des Beschwerdeführers selbst um eine Minderheit in Somalia handelt, was das Vermögen des Clans reduziert, Sanktionen zu setzen. Auch ist im Fall des Beschwerdeführers ins Kalkül zu ziehen, dass er ausschließlich seine Eltern von der Eheschließung unterrichtete (NS 10). Sein Vater habe ihn wegen der Eheschließung zwar zunächst mit dem Umbringen bedroht (NS 11), habe sich mittlerweile aber mit dem Beschwerdeführer wieder versöhnt (NS 10); deswegen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass vom Vater des Beschwerdeführers keine Gefahr mehr für diesen ausgeht. Ferner verwies der Beschwerdeführer darauf, seine Onkel und Tanten könnten wegen der Eheschließung Sanktionen gegen ihn setzen (NS 10); möglicherweise würden sie ihn umbringen oder aus der Familie verstoßen (NS 11). Die genannten Verwandten habe der Beschwerdeführer kennengelernt, weil sie seine Familie im Jemen besucht hätten (NS 11). Jedoch räumte der Beschwerdeführer auch ein, nicht zu wissen, was seine Verwandten unternehmen würden (NS 11). Auf Vorhalte des erkennenden Richters, dass die Umstände, dass seine Kinder auch den Ashraf angehören würden, und dass es sich bei diesem Clan um eine nicht besonders wehrhafte Minderheit handle, das Risiko von Sanktionen reduzieren würden, antwortete der Beschwerdeführer, auch er wisse nicht, ob ihn die Familie umbringen würde (NS 11).
Da der Beschwerdeführer die genannten Verwandten bislang nicht einmal von der Eheschließung unterrichtete, es sich bei der Mischehe des Beschwerdeführers um keine solche handelt, die üblicherweise intensive Sanktionen nach sich zieht, es sich beim Clan der Ahsraf nur um eine Minderheit handelt und da Mogadischu der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist, wo den Länderfeststellungen zufolge kein nennenswertes Risiko für Clangewalt mehr besteht, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht festzustellen, der Beschwerdeführer werde in Somalia ernstlich Gefahr laufen, wegen seiner Eheschließung intensiven Übergriffen dieser Onkel und Tanten oder anderer Angehöriger seines Clans ausgesetzt zu sein.
2.1.4. Zum Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe in Somalia die zwangsweise Rekrutierung durch die al Shabaab:
Wiederum ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie persönlichen Kontakt zu Mitgliedern der al Shabaab hatte und auch sonst keinerlei Grund zur Annahme besteht, die Miliz könnte gezielt ihn rekrutieren wollen. Zudem ist Mogadischu der Herkunftsort des Beschwerdeführers, wo kein Risiko mehr herrscht, mit Zwang rekrutiert zu werden. Schließlich ist die wichtigste Zielgruppe für Rekrutierungen der al Shabaab jene der 12- bis 16-jährigen Buben. Diesem Alter ist der mittlerweile 24-jährige Beschwerdeführer seit langem entwachsen. Daher kann nicht festgestellt werden, er würde im Herkunftsstaat ernstlich Gefahr laufen, durch die al Shabaab mit Zwang rekrutiert zu werden.
2.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit Blick auf die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Gefahrenlagen eintreten können, wie sie der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ins Treffen führt. Wegen der spezifischen Sachverhaltskonstellation, die sich für den Beschwerdeführer verwirklicht hat (hier sind insbesondere seine lange Abwesenheit von Somalia, die nur eingeschränkte Bekanntmachung seiner Eheschließung in seiner Familie, die Versöhnung mit seinem Vater, seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan hohen Ranges und Mogadischu als sein Herkunftsort zu nennen) ist es dem Beschwerdeführer dennoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Bedrohungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für ihn bestehen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
2.2.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die unter Pkt II.1.2. genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte und die dort genannten ACCORD-Anfragebeantwortungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2.2. Insbesondere zur Feststellung, dass man als Angehöriger der Ashraf nicht schon dieser Zugehörigkeit wegen ernstlich Gefahr läuft, Übergriffen der al Shabaab oder anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein:
Zwar führt der in der Anfragebeantwortung zur Lage der Ashraf genannte Bericht von ACCORD aus dem Jahr 2009 unter anderem aus, " derzeit" könnten Teile der Ashraf zum Ziel von Übergriffen der al Shabaab werden, weil diese den religiösen Status dieses Clans nicht anerkenne und den Clan für die Betätigung eines namhaften Politikers verantwortlich mache. Doch führt die in der selben Anfragebeantwortung genannte Auskunft des wissenschaftlichen Mitarbeiters Markus Höhne am Institut für Ethnologie der Universität Leipzig aus dem Jahr 2015 explizit aus, dass die Ashraf zwar eine der schwächsten Gruppen in Somalia seien, jedoch sicher nicht mehr systematisch verfolgt würden; sie seien zwar einer höheren Gefahr als andere Bevölkerungsgruppen ausgesetzt, die aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt sei, dass die Ashraf nicht politisch und – mangels einer eigenen Miliz – militärisch nicht stabil verankert seien. Auch die übrigen Dokumentationsquellen zeichnen ein Bild, wonach die Ashraf von den anderen Clans, mit welchen sie siedeln, im Wesentlichen akzeptiert würden, jedoch im Falle von Übergriffen nicht dazu in der Lage wären, sich zu verteidigen.
Selbst wenn die Ashraf als nicht wehrhaft und deswegen tendenziell für Übergiffe gefährdet beschrieben werden, würde eine Feststellung, dass man als Angehöriger dieses Clans schon dieser Zugehörigkeit wegen heute ernstlich Gefahr liefe, Übergriffen ausgesetzt zu werden voraussetzen, dass es regelmäßig zu Übergriffen gerade auf diese Gruppe kommt. Dies ist den heute aktuellen Berichten weder für Übergriffe der al Shabaab noch anderer Bevölkerungsgruppen zu entnehmen; insbesondere finden sich für verbreitete Übergriffe der al Shabaab auf die Ashraf lediglich Hinweise aus dem Jahr 2009. Daher lässt die aktuelle Berichtslage nicht die Feststellung zu, man würde der bloßen Zugehörigkeit zu den Ashraf wegen heute noch ernstlich Gefahr laufen, Übergriffen anderer Bevölkerungsgruppen oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein.
2.2.3. Dass Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Clans, welchen eine unterschiedliche Wertigkeit zugeschrieben wird, verbreitet nicht toleriert werden, ist der einhellige Tenor aller herangezogener Berichte (sowohl der Quellen ACCORD-Anfragebeantwortung zu Mischehen als auch des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation). Aus den Berichten geht ebenso deutlich hervor, dass es innerhalb dieser Grundtendenz für die Prognose, mit welchen Widerstände Eheleute verschiedener Clans rechnen müssen, darauf ankommt, ob der Ehegatte oder die Ehegattin dem als "höherwertig" angesehenen Clan angehören; ist es nämlich – wie hier – der männliche Ehegatte, kann er den aus der Ehe entstammenden Kindern seinen "hohen" Status vererben und diese werden dem Clan ihres Vaters angehören. Nach der Berichtslage reduziert dieser Umstand die Veranlassung des Clans des Kindesvaters, die Ehe zu unterbinden und Übergriffe zu setzen, deutlich. Auch nennen die Dokumentationsquellen ausdrücklich nur Übergriffe seitens des "Mehrheitsclans", sodass nicht davon auszugehen ist, dass der beteiligte als "geringwertig" angesehene Clan gegen clanübergreifende Ehen auftritt. Schließlich berichten die Dokumentationsquellen betreffend Mischehen von Übergriffen von "Mehrheitsclans" und nicht von Minderheitenclans wie den Ashraf, welchen trotz ihrer geringen Verbreitung ein hoher Rang zugemessen wird; deswegen und mit Blick auf die rein quantitativ begrenzten Möglichkeiten von Minderheiten, organisierte Milizen aufzustellen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Umstand, dass der an einer Mischehe beteiligte "höherwertige" Clan selbst eine Minderheit bildet, für die Eheleute die Wahrscheinlichkeit reduziert, Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde wurde gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt, dem durch das Bundesamt stattgegeben wurde; die Beschwerde ist rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen:
3.2.1. Vorauszuschicken ist hier, dass der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger seiner Ehegattin iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren ist, weil sich die Eheleute erst nach ihrer Flucht in der Türkei kennenlernten und dort heirateten. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits aus Somalia geflüchtet, weswegen diese Ehe nicht iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 "bereits im Herkunftssaat bestanden hat". Deswegen führt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zugunsten seiner Gattin nicht dazu, dass auch dem Beschwerdeführer dieser Status gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. zuzuerkennen ist.
3.2.2. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vor, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen bezüglich der Vorfälle im Jemen außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
3.3.3. Wie es unter Pkt II.1.1. festgestellt wurde, ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Die Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten auf Grund dieser Vorbringen scheidet also aus.
Wie es unter Pkt II.1.1. festgestellt wurde, ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im Herkunftsstaat deswegen Übergriffen seiner Familien- und Clanangehörigen ausgesetzt zu sein, weil er eine Angehörige der Madhiban heiratete. Die Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten auf Grund dieses Vorbringens scheidet also aus.
Wie es unter Pkt II.1.1. festgestellt wurde, ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im Herkunftsstaat deswegen Übergriffen ausgesetzt zu sein, weil er außerhalb Somalias aufwuchs, sich nach Europa begab und kein akzentfreies Somalisch beherrscht. Die Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten auf Grund dieses Vorbringens scheidet also aus.
Wie es unter Pkt II.1.1. festgestellt wurde, ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im Herkunftsstaat werde er Gefahr laufen, durch die al Shabaab mit Zwang rekrutiert zu werden. Die Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten auf Grund dieses Vorbringens scheidet also aus.
Weitere Bedrohungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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