BVwG W213 2130143-1

W213 2130143-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2017

Regest

Anrechnung, Ausbildung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter,<br/>besoldungsrechtliche Stellung, dienstrechtliche Stellung,<br/>Einschlägigkeit, Gerichtspraxis, Grundwehrdienst, Richter,<br/>Richteramtsanwärter, Verwaltungspraktikum, Vordienstzeiten,<br/>Vorrückungsstichtag

Testo completo

BVwG W213 2130143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2130143.1.00

Spruch

W213 2130143-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 30.05.2016, Zahl: 90139272, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 Abs. 2 Z. 4 letzter Satz GehG und § 211b RStDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Wirkung vom 01.07.2016 wurde er Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Richters beim Bezirksgericht XXXX ernannt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2016 Parteiengehör gewährt, wobei ihm im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass auf Grundlage der Angaben in dem von ihm zurückgestellten Erhebungsblattes und den im Personalakt vorliegenden Unterlagen von folgenden anrechenbaren Vordienstzeiten ausgegangen werde:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahme vom 22.03.2016 aus, dass der Sachverhalt richtig dargestellt sei. Zur Anrechnung des Grundwehrdienstes werde bemerkt, dass nach § 12 Abs. 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956, GehG) in der Fassung BGBI I 65/2015 als Vordienstzeiten unter anderem die zurückgelegten Zeiten der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001, BGBI 1 146/2001 (WehrG 2001), auf das Besoldungsdienstafter anzurechnen seien. § 20 Abs. 1 WehrG 2001 in der Fassung BGBI I 146/2001 laute:

„{ ..] Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung des Grundwehrdienstes in einer den jeweiligen militärischen Erfordernissen entsprechenden Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Die Dauer einer solchen Heranziehung ist anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen."

§ 20 WehrG 2001 sei durch BGBI I 58/2005 dahingehend novelliert worden, dass die letzten beiden Sätze aufgehoben worden seien. Eine Möglichkeit der Verlängerung des Grundwehrdienstes auf acht Monate bestehe seither nicht mehr. Die durch BGBI I 65/2015 eingefügten Anrechnungsbestimmungen seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Der Beschwerdeführer habe den Grundwehrdienst von September 2003 bis April 2004 abgeleistet. Dessen Dauer bestimme sich daher nach § 20 Abs. 1 WehrG 2001 in der Fassung BGBI I 146/2001. In Ausübung der in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung sei die Dauer des Grundwehrdienstes vom Militärkommando Niederösterreich mit acht Monaten festgelegt worden. In diesem Ausmaß habe er den Grundwehrdienst absolviert.

Dabei handle es sich um die Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 WehrG 2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2001 iSd § 12 Abs 2 Z 4 GehG. Diese sei daher in der vollen Dauer von acht Monaten anzurechnen. Eine Begrenzung der Anrechnungsverpflichtung mit der derzeit gültigen Dauer des Grundwehrdienstes von sechs Monaten, wie dies offenbar im Rundschreiben des BKA, GZ BKA-920.900/0001-111/5/201 5, S. 12, vertreten werde, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.

Einer solche Gesetzesauslegung würde auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen Grundwehrdienern, die für acht Monate zum Wehrdienst herangezogen wurden (dies betrifft vor allem die Geburtsjahrgänge vor 1989) und solchen, deren Verpflichtung nur sechs Monate umfasste (Geburtsjahrgänge 1989 und danach), Grundwehrdienern (die idR zwei Monate "verlieren") und Zivildienern (drei Monate), sowie zwischen diesen beiden Gruppen einerseits und den von der Ableistung derartiger Dienste befreiten Personen andererseits führen.

§ 12 Abs 2 Z 4 GehG wäre daher im Wege der verfassungskonformen Interpretation so auszulegen, dass er auf § 20 Abs. 1 WehrG 2001 in der bei Ableistung des Wehrdienstes jeweils gültigen Fassung verweise und auf diese Weise eine Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten nach ihrer tatsächlichen Dauer möglich.

Hinsichtlich der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis werde vorgebracht, dass Zeiten der Gerichtspraxis nach § 211b RstDG bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt werde, als Zeiten nach § 12 Abs 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr.644/1987, überschreiten. Dieser Bestimmung begegneten im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes insofern Bedenken, als

  • Zeiten der Gerichtspraxis in Dienstverhältnissen zum Bund, die nicht dem RStDG unterlägen, entweder

  • nämlich dann, wenn man den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 (ErlRV 585 BlgNR XXV. GP 8) folge, gar nicht; oder aber,

  • wenn man eine Subsumtion unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" für möglich halte, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12Abs 3 GehG bis zum - praktisch ohnehin nicht erreichbaren - Höchstausmaß von zehn Jahren anrechenbar seien, während nach § 211b RStDG stets der fünf Monate übersteigende Anteil heranzuziehen sei;

  • Verwaltungspraktika, die der Gerichtspraxis jedenfalls in ihrem Ausbildungscharakter vergleichbar seien, anzurechnen seien.

Zudem sei der Grund, warum gerade die in § 5Abs. 2 RPG angeführte Zeitspanne gewählt worden sei (welche sich gleichermaßen in § 6 Abs. 3 RPG, § 117a Abs. 2 NO, § 2 Abs. 2 RAO und § 2 Abs. 1 RAPG finde, in den für die Ausbildung zum Richter oder Staatsanwalt geltenden Vorschriften hingegen fehle) nicht ersichtlich.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 GehG vor seinem Dienstantritt als Richter absolvierte Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 5 Jahren, 7 Monaten und 23 Tagen angerechnet.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 als Ferialangestellter bei der Stadtgemeinde XXXX beschäftigt gewesen sei.

Vom 01.09.2003 bis 30.04.2004 habe er seinen Grundwehrdienst im Ausmaß von 8 Monaten abgeleistet.

Weiters sei er vom 05.09.2006 bis 31.03.2008 als juristischer Mitarbeiter im Ausmaß von 10 Wochenstunden bei der "XXXX" tätig gewesen. Sein Aufgabenbereich habe dabei das Durchführen von juristischen Recherchen sowie die Erstellung von Vertragsentwürfen und anderen juristischen Dokumenten umfasst.

Vom 07.05.2008 bis 06.05.2012 sei er als Assistent in Ausbildung und an der Universität XXXX, Rechtswissenschaftliche Fakultät/Institut für Zivilrecht, beschäftigt gewesen. Dabei sei er unter anderem bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement unterstützend tätig gewesen. Vom 01.12.2012 bis 31.12.2013 habe er die Gerichtspraxis absolviert.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG sei die zurückgelegte Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Somit sei dem Beschwerdeführer die Beschäftigungszeit bei der Stadtgemeinde XXXX vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 zu anzurechnen gewesen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG sei die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBI. Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001, oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG 1986, BGBl. Nr. 679/1986 , als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen . Im § 20 letzter Satz WG 2001 sei die Dauer des Grundwehrdienstes mit 6 Monaten festgesetzt. Somit seien dem Beschwerdeführer von der Zeit seines Grundwehrdienstes 6 Monate nach § 12 Abs. 2 Z 4 GehG anzurechnen.

Gemäß § 12 Abs. 3 GehG seien Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Jahren als Vordienstzeit anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum sei einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben könne oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten sei.

Die Zeiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers als juristischer Mitarbeiter vom 05.09.2006 bis 31.03.2008 bei der "XXXX" sowie als Assistent in Ausbildung vom 07.05.2008 bis 06.05.2012 bei der Universität XXXX würden als Zeiten einschlägiger Berufstätigkeit anerkannt und damit gemäß § 12 Abs. 3 GehG als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen seien nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz nur entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß anrechenbar.

Gemäß § 211b RStDG seien bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt werde, Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschritten. Die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant sei im § 5 Abs. 2 RPG mit 5 Monaten festgesetzt. Somit seien von der Zeit der Gerichtspraxis des Beschwerdeführers 8 Monate nach § 12 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen.

Es ergäben sich daher folgende anrechenbare Vordienstzeiten:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.07.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Bescheid nur insoweit anfechte, als nicht mehr als 5 Jahre, 7 Monate und 23 Tage als Vordienstzeit iSd § 12 GehG angerechnet worden seien. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.

Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde wurden dabei nicht bestritten. Allerdings brachte der Beschwerdeführer, dass nicht sein gesamter Wehrdienst und nicht seine gesamte Gerichtspraxis angerechnet worden sei, wobei er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.03.2017 wiederholte.

Hinsichtlich seines Grundwehrdienstes brachte er ergänzend vor, dass in seinem Fall eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters vorliege. Personen, die aufgrund ihres späteren Geburtsdatums in den Genuss einer verkürzten Wehrdienstzeit gekommen seien, hätten diese Zeit nutzen können, um andere anrechenbare Zeiten zu erwerben, während ältere Geburtsjahrgänge zur Ableistung des längeren Wehrdienstes verpflichtet gewesen seien, womit nun keine Anrechnungsmöglichkeit korrespondieren solle.

In Verbindung mit der Dienstrechts-Novelle 2015 ergäbe sich eine weitere Diskriminierung aufgrund des Alters: Richteramtsanwärter, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 11.02.2015, BGBI I 32/2015 zu Richtern ernannt worden seien - somit durchschnittlich ältere Kollegen - fielen in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen der §§ 211a RStDG und 169c ff GehG, während dies für später ernannte Personen nicht gelte.

Wegen des bestehenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hätte schon die belangte Behörde die Diskriminierung aufgrund des Alters wahrnehmen müssen.

Eine Begrenzung der Anrechungsmöglichkeit von verpflichtend abgeleisteten Zeiten des Wehrdienstes mit sechs Monaten (so noch § 12 GehG in der später "sanierten" Fassung BGBI I 32/2015) oder in der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Dauer (so § 12 GehG idgF in der Auslegung der belangten Behörde) erscheine zudem willkürlich, weil sich weder an der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes noch an dessen Inhalten oder Zielsetzungen durch die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate etwas geändert hätten. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung hätte von der belangten Behörde schon im Rahmen verfassungskonformer Interpretation wahrgenommen werden müssen.

Zur Auslegung des § 211b RStDG wurde angeführt dass, dass die (derzeit) fünf Monate übersteigenden Zeiten der Gerichtspraxis jedenfalls nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, während dies bei den davor zurückgelegten Zeiten im Einzelfall zu prüfen sei

Selbst wenn man davon ausgehe, dass § 211b RStDG eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG ausschließe , wären die verbleibenden fünf Monate der Gerichtspraxis nach § 12 Abs. 2 GehG anzurechnen gewesen, weil unter "Dienstverhältnis" iSd § 12 Abs. 2 21 GehG auch die Gerichtspraxis zu subsumieren sei. Dies obwohl § 2 Abs. 4 RPG explizit normiere, dass während der Gerichtspraxis kein Dienstverhältnis zum Bund, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet werde. Es sei nämlich von einem unterschiedlichen Bedeutungsgehalt des Wortes Dienstverhältnis in den beiden Bestimmungen auszugehen.

Die obigen Auslegungsergebnisse seien deswegen geboten, weil die von der belangten Behörde gewählte Interpretation zu unsachlichen Ungleichbehandlungen führe. Dies insofern, als Zeiten der Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika, die der Gerichtspraxis jedenfalls in ihrem Ausbildungscharakter vergleichbar seien, im Rahmen der Anrechnung im Geltungsbereich des RStDG unterschiedlich behandelt werden: Während Verwaltungspraktika abhängig davon, ob sie die Kriterien des § 12 Abs. 3 GehG erfüllen, angerechnet würden, wäre dies bei Zeiten der Gerichtspraxis nur in dem von § 211b RStDG vorgegebenen Rahmen möglich.

Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung werde deutlich, wenn die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst mit der Aufnahme einer anderen Tätigkeit im Bundesdienst, auf die § 211b RStDG nicht anwendbar ist, verglichen werde: In jenen Bereichen, auf die das RStDG keine Anwendung finde seien Zeiten der Gerichtspraxis - ohne Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl an Monaten - nach den Kriterien des § 12 Abs 3 GehG, d.h. anhand der Frage, ob die während der Gerichtspraxis gesammelten Erfahrungen die Verwendbarkeit des Inhabers des Postens verbessern, anzurechnen, während dies im richterlichen Vorbereitungsdienst nicht der Fall wäre. Dass insbesondere auch die ersten fünf Monate der Gerichtspraxis für den Beruf des Richters oder des Staatsanwalts unverzichtbare Erfahrungen liefern, ergebe sich schon aus § 2 Abs. 1 Z 5 RStDG, der eben jene Zeit der Gerichtspraxis als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst festlege.

Eine sachliche Rechtfertigung für derartige Differenzierungen liege nicht vor. § 211b RStDG stehe daher im Widerspruch zum Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz iSd Art 2 StGG und Art 7 B-VG.

Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass

1. die Gerichtspraxis im Ausmaß von weiteren 5 Monaten (gesamt sohin 13 Monate); und

2. die Grundwehrdienstzeit im Ausmaß von weiteren 2 Monaten (gesamt sohin 8 Monate)

als Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, angerechnet werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind am 15.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und absolvierte seine Gerichtspraxis im Zeitraum von 01.12.2012 bis 31.12.2013. In der Zeit vom 01.09.2003 bis 30.04.2004 leistete der Beschwerdeführer Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 wurde der Beschwerdeführer zum Richteramtsanwärter, mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 auf die Planstelle eines Richters des Bezirksgerichts XXXX ernannt.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.05.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von 5 Jahren, 7 Monaten und 23 Tagen angerechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 64/2016, lauten wie folgt:

"Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67. Das Gehalt beträgt

1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 442,3 € und

2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 507,2 €.

66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden."

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

[...]"

"Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."

(2) - (9) [...]

Gruppenüberleitung

§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:

1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,

2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,

3. die Prokuraturanwältinnen und -anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,

4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,

5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,

6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,

7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,

8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,

9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,

10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und

12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

...

(2) - (9) [...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. 39/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

"Gerichtspraxis

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) - (3) [...]

Zulassung zur Gerichtspraxis

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

(2) - (4) [...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

"Verwaltungspraktikum

Allgemeines

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]

Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Gemäß § 169d Abs. 6 3.Satz GehG war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist demnach nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung.

Der neu gefasste § 12 GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:

Für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit 8 Monaten angerechnet.

Zu den vom Beschwerdeführer gegen die im neuen Besoldungssystem nur mehr eingeschränkt vorgesehene Berücksichtigung der Gerichtspraxis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; 04.12.2013, G 67/2013 ua. = VfSlg. 19822), insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (VfGH 07.06.2013, B 1537/2012).

Mit der Besoldungsreform 2015 wurde das frühere System des Vorrückungsstichtages durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wurde im Vergleich zu den Bestimmungen des früheren Vorrückungsstichtages auf grundsätzlich nur mehr vier Anrechnungstatbestände (§ 12 GehG, § 26 VBG) beschränkt. Das Besoldungsdienstalter setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Vordienstzeiten zuzüglich der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten. Die nicht mehr vorgesehene Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten wurde mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe - demnach auch wieder von der 1. in die 2. Gehaltsstufe - nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (§ 66 Abs. 2 RStDG) statt.

Soweit es die Beschwerdeführer betrifft, wurde die Gerichtspraxis als einschlägige Berufstätigkeit nur mehr in dem Ausmaß angerechnet, als sie die gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.

Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken gegen die mit der Besoldungsreform 2015 vorgenommene Ausgestaltung des neuen Gehaltssystems der Bundesbediensteten vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebotes. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anrechnung von Vordienstzeiten gegenüber der früheren Rechtslage zu beschränken oder solche nur mehr anzurechnen, insoweit sie als einschlägige Berufstätigkeit anzuerkennen sind und dafür einen Ausgleich in den neuen (höheren) Gehaltsansätzen und in einer Verkürzung der Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe vorzusehen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Der Beschwerdeführer behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

[...]"

Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).

Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.

Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.

§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.

Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €

3. 711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG).

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.

Aus diesen Überlegungen ist auch von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde.

Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich das Ausmaß der anzurechnenden Zeiten des Grundwehrdienstes nach der zum Zeitpunkt der Leistung des Grundwehrdienstes geltenden Rechtslage zu richten habe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen:

§ 12 Abs. 2 Z. 4 letzter Satz GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 ordnet unmissverständlich an, dass Zeiten der militärischen Dienstleistung bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten anzurechnen sind.

Insoweit der Beschwerdeführer darin eine unionsrechtswidrig Altersdiskriminierung erblickt, ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 d. RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055, uva).

Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist.

Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, die dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum offen läßt, ob sie das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §§ 12 Abs. 2 Z. 4 letzter Satz GehG, zumal der Gesetzgeber lediglich gehalten ist, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; 04.12.2013, G 67/2013 ua. = VfSlg. 19822), insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (VfGH 07.06.2013, B 1537/2012). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 89 Abs. 2 B -VG i. V.m. Art. 140 PVG veranlasst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 GehG und § 211b RStDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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