BVwG W193 2126228-1

W193 2126228-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2017

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, formelle Rechtskraft, ÖBB<br/>Pottendorfer Linie I, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W193 2126228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2126228.1.00

Spruch

W193 2126228-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Pflaum, Karlberger, Wiener, Opetnik Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, betreffend die grundsätzliche Genehmigung des UVP-Vorhabens "XXXX" beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der XXXX erteilt.

Dieser Bescheid wurde mit Edikt vom 18.03.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, welcher am 29.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob XXXX, vertreten durch Pflaum, Karlberger, Wiener, Opetnik Rechtsanwälte in 1010 Wien, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2017, welches am 20.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ohne Angabe von Gründen zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.

Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Einstellung des Verfahrens:

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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