W176 2147093-1•BVwG W176 2147093-1
W176 2147093-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2017
Bezirksgericht, Exekutionsverfahren, Gerichtsgebühren,<br/>Nachlassantrag, Verfahrenshilfeantrag, Verfahrenskosten
W176 2147093-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.12.2016, Zl. Jv 54517-33a/16, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Der Antrag von XXXX auf Nachlass von Gerichtsgebühren idHv EUR 6.510,58 wird gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 idgF (GEG), abgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In dem beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX protokollierten Verfahren führt die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Forderungsexekution gemäß § 294a Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), sowie Fahrnisexekution gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Hereinbringung des von diesem aufgrund der (rechtskräftigen und vollstreckbaren) Urteilendes Landesgerichtes St. Pölten jeweils vom 22.05.2015, Zl. XXXX und Zl. XXXX , sowie des Oberlandesgerichtes Wien jeweils vom 24.09.2015, Zl. XXXX und Zl. XXXX , geschuldeten Betrages von EUR 6.510,58 sA; mit diesen Urteilen war der Beschwerdeführer ua. jeweils verpflichtet worden, die der Republik Österreich in diesen Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2016 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer Bemessungsgrundlange idHv EUR 6.511,-- – die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), idHv EUR 109,00 sowie die Vollzugsgebühr gemäß § 2 Z 2 Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003 (VGebG) zur Zahlung vor.
3. Mit einem an die Finanzprokuratur gerichteten und in der Folge an die Einbringungsstelle weitergeleiteten Schriftsatz vom 13.07.2016 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Betreff: Exekutionsverfahren GZ: XXXX des BG XXXX
Antrag bzw. Ersuchen um Nachlass der Gerichtsgebühren
gem. § 9 Abs. 2 GEG
Streitwert: EUR 6.510,58 s.A.
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf das zur GZ: XXXX des BG XXXX anhängige Exekutionsverfahren.
Am 28.06.2016 bewilligte das BG XXXX die Fahrnis- und Gehaltsexekution.
Unabhängig von der Beeinspruchung dieses Beschlusses stelle ich nunmehr den
Antrag
bzw. das Ersuchen um Nachlass von Gerichtsgebühren gem § 9 Abs 2
GEG.
Ich begründe dies wie folgt:
Die Eintreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 6.510,58 ist für mich mit großer und unbilliger Härte verbunden. Ich bin Mindestpensionsbezieher. Meine Mindestpension liegt unter dem Existenzminimum.
Ich bin gesetzlicher Erbe nach meiner Mutter, XXXX . Das BG XXXX sprach eine Nachlassseparation aus. Es wurde mir unter Hinweis darauf die Benützung und Verwaltung des landwirtschaftlichen Anwesens XXXX , entzogen.
Im Jahr 1997 wurden die auf dem von mir gepachteten, vorerwähnten Anwesen befindlichen Rinder beschlagnahmt und für verfallen erklärt. Ich habe diesbezüglich keinen Schadenersatz erhalten.
Meine Mutter wurde vor ihrem Ableben zu Unrecht besachwaltet. Meine Mutter war in jeder Hinsicht völlig gesund. Der bestellte Sachwalter verursachte zahlreiche Schäden, mit denen ich noch heute zu kämpfen habe.
Diese Vorkommnisse fraßen meine Ersparnisse völlig auf. Im Jahr 2010 sprach die Marktgemeinde XXXX eine baupolizeiliche Sperre samt Betretungsverbot für mein Anwesen aus. '
Aus diesem Grund ist es mir verboten, mein Haus zu betreten oder zu bewohnen. Aufgrund dieser Behördenübergriffe wurde mir mein gesamter Lebensinhalt zerstört.
Ich ersuche Sie, mir die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gern § 9 Abs 2 GEG nachzulassen [ ]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, dem Antrag des Beschwerdeführers, "die im Grundverfahren XXXX h des Bezirksgerichts
XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 116,50 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht statt.
In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass in Hinblick auf den Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers die vom Gesetz geforderte besondere Härte nicht vorliege. Hinsichtlich des in Exekution gezogenen Betrages von EUR 6.510,58 wird ausgeführt, dass es sich dabei um die der Finanzprokuratur durch die Prozessführung in den unter Punkt 1. genannten Verfahren entstandenen Kosten handle, die der Beschwerdeführer gemäß § 40 und § 50 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 idgF (ZPO,) zu ersetzen habe, und somit nicht um Gerichtsgebühren.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, in der er im Wesentlichen abermals auf seine persönliche Situation sowie den Umstand hinwies, dass die Verlassenschaft nach seiner Mutter überschuldet sei. Überdies stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
6. In der Folge legte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien die Beschwerde samt den betreffenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
Gemäß § 8a. Abs. 1 erster Satz VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.2.1. § 9 GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:
"(1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
3.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend festhalten hat, handelt es sich bei dem Betrag von EUR 6.510,58 nicht um Gerichtsgebühren; vielmehr sind es die der Republik Österreich in den oben genannten Urteilen des Landesgerichtes St. Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien zugesprochenen Kosten, die ihr aufgrund der Prozessführung des Beschwerdeführers entstanden sind und die dieser als unterlegene Partei zu ersetzen hat.
Jedoch hat die belangte Behörde den unter Punkt I.3. dargestellten Schriftsatz zu Unrecht als Antrag auf Nachlass der "im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 116,50" gewertet, obwohl sich aus dem Schriftsatz (in dem ausgeführt wird, dass "die Eintreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 6.510,58 ist für [den Beschwerdeführer] mit großer und unbilliger Härte verbunden" sei) zweifelsfrei ergibt, dass ein Nachlass des – in Exekution gezogenen – Betrages von EUR 6.510,58 begehrt wird.
Daher war die Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.
3.2.3. Von der in der Beschwerde beantragten Gewährung von Verfahrenshilfe war gemäß § 8a Abs. 1 erster Satz VwGVG abzusehen, da sich bereits aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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