BVwG W128 2118223-1

W128 2118223-1Tribunale amministrativo federale16 feb 2017

Regest

Anrechnung, Rückerstattung Studienbeitrag, Semester,<br/>Studienabschnitt, Studienbeitrag - Rückerstattung, Studiendauer -<br/>Fristüberschreitung, Studienzeitüberschreitung

Testo completo

BVwG W128 2118223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2118223.1.00

Spruch

W128 2118223-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre an der Universität Wien vom 10.07.2015, Zl. 1107078-SoSe15/W, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2015, Zl. 1107078 SoSe15, wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.07.2015 die Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015. Begründet wird dieser Antrag mit der Mitnahme des Toleranzsemester aus dem ersten Studienabschnitt aufgrund der Studienbeitragsverordnung (StubeiV), BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 3/2009.

2. Mit Bescheid vom 10.07.2015 wurde der Rückerstattungsantrag zurückgewiesen. Begründet wurde dies unter Verweis auf die Judikatur der Höchstgerichte damit, dass die gesetzliche Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG, in der die "Toleranzsemesterregelung" enthalten gewesen sei, durch den VfGH aufgehoben worden sei. Damit sei ebenfalls § 2a Abs. 5 StubeiV als Durchführungsverordnung zu § 91 Abs. 1 UG außer Kraft getreten, weil der Bestimmung nunmehr die gesetzliche Grundlage fehle.

3. Am 28.08.2015 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein und beantragte die Rückerstattung des Studienbeitrags. In der Begründung wird ausgeführt, dass sich aus § 2a Abs. 5 StubeiV im Umkehrschluss ergebe, dass eine Mitnahme der Toleranzsemester eines vorangegangenen Semesters bei Diplomstudiengängen, wie dies gegenständlich der Fall sei, möglich sei. Die belangte Behörde habe nicht bedacht, dass sich die Rechtslage nicht vollständig geändert habe. Der VfGH habe die § 91 Abs. 1-3 und 8 UG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings werde im selben Erkenntnis ausdrücklich auch auf die StubeiV Bezug genommen. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis auch ausgesprochen, dass Bestimmungen der StubeiV außer Kraft treten, allerdings nicht die auf die sich der Antrag der Beschwerdeführerin stütze. Der VfGH habe nur über die Gesetzwidrigkeit der §§ 2 Abs. 3 StubeiV, nicht jedoch über § 2a StubeiV erkannt. Durch die Bezugnahme auf das im Bescheid zitierte Erkenntnis nehme die belangte Behörde fälschlicherweise einen Widerspruch an. Ein solcher läge nur dann vor, wenn in verschiedenen Rechtsgrundlagen unterschiedliche Regelungen getroffen würden, die nicht miteinander im Einklang stünden. Bei Vergleich des UG mit der StubeiV ergebe sich allerdings kein Widerspruch, da im UG keine Regelung zur Mitnahme der Toleranzsemester eines vorangegangenen Abschnitts getroffen würde. Ein Widerspruch zwischen diesen beiden Gesetzesgrundlagen sei also von vornherein nicht möglich, da lediglich eine Regelung existiere, nämlich jene, die in der StubeiV nach wie vor in Geltung stehe. Diese gesetzliche Grundlage für die Durchführungsverordnung finde sich im § 91 Abs. 6 UG. Ein Gesetz müsse jedoch nicht alle genauen Regelungen der Verordnung schon vorwegnehmen, da ansonsten die Erlassung einer solchen Verordnung entbehrlich wäre.

4. Unter Beachtung des Gutachtens des Senates der Universität Wien vom 16.10.2015 erließ die belangte Behörde am 09.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die im § 91 Abs. 1 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 vorgesehene Regelung über die Zurechnung in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sei. Die StubeiV enthielte Bestimmungen für den Vollzug und die Umsetzung der Bestimmungen Zusammenhang mit den Studienbeiträgen. § 2 Abs. 5 StubeiV idF BGBl. II Nr. 3/2009 enthielte die korrespondierende Anordnung zum ehemals geltenden zweiten Satz der aufgehobenen Bestimmung des § 91 Abs. 1 UG, der "Toleranzsemesterregelung". Er besage, dass die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert worden sei, auf Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien nicht anzuwenden sei. Nicht angeordnet werde, dass im Rahmen des Diplomstudiums eine solche Zurechnung zu erfolgen habe. Auch die Regelungen des § 9 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 UniStEV 2004, auf die verwiesen werde, enthielte keine derartige Regelung.

Es sei nach derzeitiger Rechtslage also weder im UG, noch nach der StubeiV angeordnet, dass Semester einem weiteren Studienabschnitt zugerechnet werden könnten.

Die Beschwerdeführerin deute an, dass ein Toleranzsemestergebot für Diplomstudien aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 2a Abs. 5 StubeiV impliziert werden könnte und eine Wiedergabe des Gesetzestextes in der Verordnung ohnehin nicht gesetzeskonform wäre. Sie übersehe dabei, dass die Bestimmung des § 2a Abs. 5 StubeiV den Gesetzestext des UG weder vor seiner Aufhebung noch danach wörtlich wiedergegeben habe, sondern bloß eine Ausnahme von diesem Gesetzestext normiert habe, indem sie den Anspruch auf ein Toleranzsemester auf Bachelor-, Master- und Doktorratsstudien verneint habe. Damit besage diese Bestimmung aber nicht mehr als das ein – wenn auch nunmehr obsoletes – Toleranzsemestergebot keine Anwendung finde. Mit Wegfall dieser Grundlage bliebe die Ausnahmeregelung des § 2a Abs. 5 StubeiV ohne Bezugsgegenstand übrig. Ein Anspruch auf Toleranzsemester im Fall eines Diplomstudiums gehe jedenfalls weder aus dem Wortlaut des UG noch aus dem Wortlaut der StubeiV hervor.

Auf die übrigen Argumente sei nicht mehr einzugehen, da sie nur dann von Bedeutung sein könnten, wenn die StubeiV überhaupt den behaupteten Regelung Inhalt hätte.

6. Mit Schreiben vom 30.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag zur Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung verwies sie zunächst auf ihre Ausführungen in der Bescheidbeschwerde und ergänzte, dass sie zu keinem Zeitpunkt von einer Aufhebung der Bestimmung im UG informiert worden sei. Lediglich durch die "plötzliche" Forderung des Studienbeitrages habe sie Ungereimtheiten bemerkt. Dass UNIVIS-System diene als offizielles Informations- und Kommunikationsportal für Studierende der Universität Wien, auf deren Inhalt ein Studierender vertrauen dürfe. Ein geänderter Umstand könne dem Studierenden nicht vorgeworfen werden, wenn die Universität es verabsäumt, diese Änderungen auf dem Informationsportal richtig zu stellen. Zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin in den zweiten Abschnitt gewechselt habe, waren im UNIVIS-System sechs beitragsfreie Semester eingetragen gewesen. Geändert sei dies erst mit dem Sommersemester 2015 worden, ohne jedoch die Beschwerdeführerin darüber zu informieren. Sie habe aber den Fortlauf ihres Studiums mit dem Wissen geplant, sechs beitragsfreie Semester in Anspruch nehmen zu können. Auf diesen Umstand habe sie daher auch vertrauen dürfen. Daher sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

7. Am 03.12.2015 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien für das Diplomstudium Rechtswissenschaften zugelassen. Dieses Studium gliedert sich in drei Abschnitte, von denen die Mindeststudiendauer des 1. Abschnittes zwei Semester und die des 2. und 3. Abschnittes jeweils drei Semester beträgt.

Die Beschwerdeführerin hat den ersten Abschnitt mit 04.10.2012 beendet.

Für den ersten Abschnitt benötigte die Beschwerdeführerin zwei Semester.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung befand sie sich im sechsten Semester des zweiten Abschnitts.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 91 Abs. 1 UG idgF haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Gemäß § 91 Abs. 6 UG sind nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.

§ 2a Studienbeitragsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 idF BGBl. II Nr. 3/2009 lautet:

"Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002

§ 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:

1. für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;

2. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;

3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl;

zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.

(3) Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.

(4) Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.

(5) Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.

(6) Ein Semester ist dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 abgelegt wurde."

3.2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich bei ihrem Rückerstattungsantrag auf § 2a Abs. 5 StubeiV und vermeint, dass sich aus einem Umkehrschluss dieser Bestimmung heraus ein Anspruch auf ein sog. "Toleranzsemester" ableiten lässt. Dem ist nicht zu folgen. Schon alleine der Wortlaut des Abs. 5 leg.cit. "Die Zurechnung eines Semesters[ ]" verdeutlicht, dass es sich nicht um eine losgelöste, rechtsetzende Bestimmung handelt, sondern nähere Ausführungsbestimmungen zu einer bestimmten Zurechnung (arg. e "Die") enthält, nämlich jener mit 29.02.2012 auf Grund des Erkenntnisses des VfGH (vom 30.06.2011, Zl. G10/11; V6/11) außer Kraft getretenen gemäß § 91 Abs. 1 UG idF BGBl. I Nr. 81/2009.

Darüber hinaus würde eine Auslegung, wie sie von der Beschwerdeführerin angedeutet wird, das rechtliche Schicksal der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung teilen und somit ebenfalls verfassungswidrig sein. Wie dem obzitierten Erkenntnis des VfGH zu entnehmen ist, wäre es im Hinblick auf Art. 18 B-VG erforderlich, dass den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften unmittelbar zu entnehmen ist, ab welchem Zeitpunkt eine Beitragspflicht anzunehmen ist. Wenn der Gesetzestext von einer Studienzeit pro Studienabschnitt spricht, dann lässt er es offen, wie die Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit bei Studien festgestellt werden soll, bei denen weder Studienabschnitte noch für diese eine Studienzeit vorgesehen sind. Das Fehlen einer solch hinreichenden Determinierung spricht somit bei einer verfassungskonformen Auslegung ebenso gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin. Vielmehr hat es der Verordnungsgeber offenkundig verabsäumt, die seit 03.01.2009 unverändert in Geltung stehenden Bestimmungen der StubeiV an die geänderte Rechtslage im § 91 Abs. 1 UG (vgl. BGBl. I Nr. 18/2013) anzupassen, wodurch insbesondere § 2a Abs. 5 StubeiV nunmehr ins Leere geht.

Selbst wenn § 2a Abs. 5 StubeiV als verbliebende (gesetz-) verfassungswidrige Bestimmung rechtssetzend ein Toleranzsemester einräumen würde, wäre für die Beschwerdeführerin dennoch nichts gewonnen, da eine Durchführungsverordnung, deren - im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage sich ändert, im Falle eines Widerspruches zur Neufassung gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft tritt, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG bietet (vgl. VfGH vom 26.02.1991, Zl. V166/90). Insofern erübrigt sich auch eine Verordnungsprüfung.

Die von der Beschwerdeführerin angeführte Fehlinformation im UNIVIS-System hätte allenfalls Bedeutung in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren, kann jedoch keinesfalls als Rechtsgrundlage für die Einräumung eines "Toleranzsemesters" herangezogen werden.

Die Beschwerdeführerin befand sich unstrittig zum Zeitpunkt des Erlasses des bekämpften Bescheides im sechsten Semester des zweiten Abschnitts und hat somit die dreisemestrige Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschritten. Sie stützte ihren Antrag auf Rückerstattung alleine auf die "Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Abschnitt aufgrund der Studienbeitragsverordnung", wobei sie die Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren auf § 2a Abs. 5 StubeiV präzisierte. Jedoch sehen weder § 2a Abs. 5 StubeiV noch sonstige zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder später in Geltung stehende Bestimmungen der StubeiV oder des UG die Gewährung eines "Toleranzsemesters" vor. Sonstige Ansprüche auf die beantragte Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 bestehen ebenso nicht.

Die Bestätigung des angefochtenen Bescheides durch die Beschwerdevorentscheidung erfolgte somit zu Recht.

3.2.4. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass die darin ausgesprochene "Zurückweisung" offenbar ein Vergreifen im Ausdruck darstellt, da eine abweisende Sachentscheidung getroffen wurde. Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung richtig fest, dass die Beschwerdeführerin "keine Voraussetzungen lt. Universitätsgesetz 2002, § 91" erfülle. An keiner Stelle ist hingegen von der Unzulässigkeit der Beschwerde an die belangte Behörde oder einem sie bewirkenden Umstand die Rede (vgl. VwGH vom 29.01.2013 2012/05/0219).

3.2.5. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.5. In einem Verfahren betreffend Rückerstattung eines Studienbeitrages kann von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Weder Art. 6 MRK noch Art. 47 GRC stehen einem Absehen von der mündlichen Verhandlung entgegen, weil weder zivilrechtliche Ansprüche noch unionsrechtlich garantierte Rechte iSd Art. 47 GRC berührt sind (vgl. VwGH vom 08.10.2014, Zl. 2013/10/0252).

Gegenständlich konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.