W114 2118396-1•BVwG W114 2118396-1
W114 2118396-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2017
Beihilfefähigkeit, Bestandsfestigkeit, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtzeitigkeit,<br/>Übertragung, verspäteter Antrag, Zahlungsansprüche, Zuweisung
W114 2118396-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXund XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX vom 11.01.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118788017, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 15.03.2012 stellten XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118788017, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.
Die AMA begründete diese Entscheidung damit, dass den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 keine Zahlungsansprüche (im Weiteren: ZA) zustehen würden und eine EBP nur dann gewährt werden könnte, wenn auch ZA vorhanden wären.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Begründend führten die BF aus, dass sie den Betrieb 2009 gekauft hätten und am 14.10.229 einen Bewirtschafterwechsel inklusive Übertragung der ZA durchgeführt hätten.
Noch im Herbst 2009 sei eine Digitalisierung der Flächen und damit eine Korrektur der FB 2010 in der BBK XXXX durchgeführt und beantragt worden.
Leider wären Ihnen im Frühjahr 2010 keine Formulare zum MFA 2010 von der AMA übermittelt worden. Ihnen sei erst nach Rücksprache im September 2010 in der BBK XXXX erklärt worden, dass die Antragsfrist am 15.05. geendet hätte, woraufhin sie am 24.09.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 im Wege der BBK XXXX nachgereicht hätten.
Dieser Umstand führe dazu, dass die Übernahme der ZA für 2010 und in weiterer Folge auch für die Antragsjahre 2011 und 2012 nicht berücksichtigt worden sei.
Der MFA für 2011 und 2012 sei fristgerecht in der BBK XXXX eingereicht worden.
Es werde unter Hinweis auf die Berufungsgründe um Änderung sowie um Richtigstellung und Nachberechnung des angefochtenen Bescheides ersucht.
4. Die AMA legte am 11.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Berufung samt den bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Im Antragsjahr 2009 wurde vom damaligen Bewirtschafter XXXX, XXXX, XXXX des Betriebes mit der BNr. XXXX kein MFA gestellt, die dem damaligen Bewirtschafter dieses Betriebes zugewiesenen ZA nicht genutzt und damit auch keine EBP für das Antragsjahr 2009 gewährt.
2. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" haben die Beschwerdeführer am 14.10.2009 den Betrieb mit der BNr. XXXX mit Wirksamkeitsbeginn zum 01.10.2009 von XXXX, XXXX, XXXX, übernommen. Dabei wurden den Beschwerdeführern 34, 65 ZA übertragen.
3. Im Antragsjahr 2010 kam es zu keiner Berechnung der EBP für dieses Antragsjahr. Da der hiefür erforderliche MFA erst am 24.09.2010 eingereicht wurde.
4. Infolge Nichtnutzung der 34,65 ZA im Antragsjahr 2009 und 2010 verfielen diese ZA im Antragsjahr in die Nationale Reserve.
5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-109100339, betreffend die EBP für das Antragsjahr 2010 wurde den BF mitgeteilt, dass sämtliche ZA verfallen würden und im nächsten Jahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Dieser Bescheid wurde mangels Anfechtung rechtskräftig.
6. Der Antrag der BF im MFA 2011 auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II//-EBP/11116010790, mangels vorhandener Zahlungsansprüche abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde vom damals zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 01.08.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0780-I/7/2012, die Entscheidung der AMA bestätigend, abgewiesen.
7. Die Beschwerdeführer verfügten im Antragsjahr 2012 über keine beihilfefähigen ZA.
8. Am 15.03.2012 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
9. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118788017, wurde der Antrag auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2012 der BF mangels vorhandener den BF zustehenden ZA abgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von den Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der Sache selbst:
Art. 19, 28 sowie 33 bis 35 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben
enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."
"Artikel 28
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.
[ ].
(3) Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ],
erhalten haben.
[ ].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[ ].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[ ]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
[ ]."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, im Folgenden VO (EG) 1120/2009, lautet:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.
b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.
(2) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde den BF eine EBP für das Antragsjahr 2012 verwehrt. Grund dafür war der Umstand, dass den BF keine Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellt jedoch gemäß Art. 33 und Art. 34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der EBP dar.
Sofern die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittel ausführen, dass Ihnen für das Antragsjahr 2010 von der AMA kein "MFA-Formular" für das Antragsjahr 2010 zur Verfügung gestellt worden wäre, wird darauf hingewiesen, dass diese Formulare elektronisch zur Verfügung stehen und keine Rechtsgrundlage existiert, wonach die AMA rechtzeitig alle potentiellen Bewirtschafter aufzufordern hat, rechtzeitig einen erforderlichen MFA zu stellen. Zudem hätte dieser Einwand in einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA, mit welchem über den MFA 2010 abgesprochen wurde (Bescheid der AMA vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-109100339) eingewandt werden müssen. Dieser Bescheid ist in der Zwischenzeit jedoch bereits rechtskräftig geworden und somit bestandsfest.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Für eine abweichende Vorgehensweise bestehen keine rechtlichen Grundlagen, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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