W101 2006599-2•BVwG W101 2006599-2
W101 2006599-2Tribunale amministrativo federale15 feb 2017
Begründungsmangel, Einkommensentgang, Glaubhaftmachung,<br/>Mitwirkungspflicht, Stellvertreter, Zeugengebühr
W101 2006599-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg vom 06.06.2013, Zl. Jv 9 Cg 68-06k, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c) GebAG mit € 600,00 bestimmt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In einem zivilgerichtlichem Verfahren fand am 04.03.2013 vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge von 09:30 Uhr bis ca. 11:15 Uhr teilgenommen hatte.
In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für den Stellvertreter XXXX iHv € 600,00 geltend. Hiezu waren eine Rechnung vom 10.03.2013 des Stellvertreters, in welcher dieser ein pauschales Honorar von € 450,00 samt Nebenkosten von € 50,00 zzgl. 20% Mehrwertsteuer iHv € 100,00 in Rechnung stellte, sowie die Ladung des Zeugen für den 04.03.2013 in Vorlage gebracht worden.
Mit Schreiben vom 23.04.2013 forderte das LG den Zeugen auf, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters für die Dauer seiner Zeugeneinvernahme beim LG am 04.03.2013 binnen 14 Tagen dem Gericht nachzuweisen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mittels Fax zusätzlich die schriftliche Stellvertreterbestellung vom 28.02.2013 und die Vollmacht seiner Bauherrenschaft am Objekt XXXX /
XXXX.
Mit Bescheid vom 06.06.2013 bestimmte die Kostenbeamtin des LG die Gebühren des Beschwerdeführers für die Vernehmung am 04.03.2013 beim LG mit insgesamt € 40,10 (Reisekosten iHv € 4,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 2,5 Stunden iHv € 35,50) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren des Zeugen ab. Begründend führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen hätte, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung, die dadurch aufgelaufenen Kosten und die Angemessenheit der Kosten zu behaupten und zu bescheinigen. Mangels Behauptung und Bescheinigung seien daher die begehrten Stellvertreterkosten abzuweisen gewesen. Da der Zeuge selbstständig erwerbstätig sei, könnten ihm jedoch die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GGG im Ausmaß von 2,5 Stunden zugesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bei einem Haus aus dem 14. Jahrhundert mit zum Teil einsturzgefährdeten Bauteilen, eine permanente Kontrolle und fachkundige Beaufsichtigung notwendig sei, verstehe sich von selbst. Die Qualität der Jungpoliere sei, insbesondere in Bezug auf jahrhundertealte Bausubstanzen, mangels Erfahrung sehr eingeschränkt. Da er als Einzelkämpfer tätig sei, müsse er für die Zeugeneinvernahmen, denen er ja gesetzlich Folge leisten müsse, sich von einem zu beauftragenden Stellvertreter mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen. Damit sei die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung bescheinigt, die Unaufschiebbarkeit nachgewiesen, die Angemessenheit, insbesondere auf Grund der Qualifikation ebenfalls nachgewiesen, wenn man die Stundensätze von gleich qualifizierten Stellvertretern zum Vergleich heranziehen würde.
Daraufhin war die Beschwerde dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 08.11.2013 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bekanntzugeben, weshalb die Anwesenheit eines Stellvertreters zur Beaufsichtigung für die beschriebenen Tätigkeiten am Verhandlungstag notwendig gewesen sein solle, insbesondere da die Einvernahme nur von 09:30 bis 10:30 Uhr geplant gewesen sei bzw. bis 11:17 Uhr gedauert habe. Betreffend die Angemessenheit der begehrten Stellvertreterkosten möge durch entsprechende Nachweise dargelegt werden, wieviel der Zeuge selbst als Entgelt für diese Tätigkeiten bekommen habe und wieviel nach Abzug der Kosten der Zeuge davon verdient habe.
In der dazu mit E-Mail vom 08.11.2013 übermittelten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund Jahrzehnte langer Zeugenerfahrung noch nie zum angegebenen Zeitpunkt als Zeuge einvernommen worden sei und oft sogar stundenlang warten habe müssen. Auch im vorliegenden Fall sei das Ende der Zeugeneinvernahme mehr als eine dreiviertel Stunde später gewesen. Wenn eine Zeugeneinvernahme um 09:30 Uhr angesetzt werde und der Zeuge mit öffentlichen Verkehrsmitteln (insbesondere in Salzburg) anreise und sich in der Warteschlange der Personenkontrolle anstelle, sei ein Zeitraum von zumindest 1 Stunde in Ansatz zu bringen. Dasselbe sei nach der Einvernahme in Ansatz zu bringen, wenn sodass vielleicht mit ca. 30 Minuten das Auslangen gefunden werden könne. Bis man sodann am Arbeitseinsatzort gelange, würden wieder 30-60 Minuten vergehen. Sei man am Einsatzort um den Stellvertreter abzulösen, vergehe in Bezug der bis zur Übergabe erfolgten Tätigkeiten und deren Information und Einweisungen so viel Zeit, dass weitere 30 Minuten vergangen seien. In Summe ergebe sich im gegenständlichen Fall ein Zeitraum von 08:30 bis 13:10 Uhr. Der Stellvertreter sei für den Zeitraum von 09:00 bis 13:00 bestellt worden. Betreffend die Angemessenheit der begehrten Stellvertreterkosten gab er an, dass beim gegenständlichen Projekt eine Pauschale, bezogen auf die sich ergebende Bausumme fixiert worden sei und eine Umlegung auf Stunden nicht möglich sei.
Mit dem Bescheid des Vizepräsidenten des LG vom 05.12.2013, Zl. Jv 1103/13w - 20, war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2013 über die Gebühren des Beschwerdeführers als Zeugen nicht stattgegeben worden. Dieser Bescheid war in Folge aufgehoben worden, da dieser nicht vom zuständigen Organ der belangten Behörde erlassen worden war.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht als (neue) Beschwerdeinstanz eine Ersatzentscheidung bzw. über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.06.2013 eine Entscheidung zu treffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeuge ist am 04.03.2013 beim LG vom Beginn der Verhandlung um 09:30 Uhr bis ca. 11:17 Uhr erforderlich gewesen. Aufgrund seiner Abwesenheit an diesem Tag von der Baustelle Objekt XXXX / XXXX in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr ist es notwendig gewesen, für seine Tätigkeit als Bauleiter einen Stellvertreter zu bestellen.
Der Beschwerdeführer hat sowohl die Rechnung vom 10.03.2013 des Stellvertreters Architekt XXXX iHv € 600,00 als auch die diesbezügliche Zahlungsbestätigung vom 12.03.2013 in Vorlage gebracht.
Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters bescheinigen hat können.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Wie in der Beschwerde vorgebracht, hat der Beschwerdeführer einen Stellvertreter mit entsprechender Qualifikation beauftragen müssen. Bereits in der schriftlichen Stellvertreterbestellung vom 28.02.2013 wurden im Detail die dringenden Arbeiten des Bauleiters am oben festgestellten Bauobjekt am 04.03.2013 von 09:00 bis 13:00 Uhr beschrieben. Derart dringende Aufgaben als Bauleiter sind auch unaufschiebbar, weil eine mehrstündige Unterbrechung der der Aufsicht des Beschwerdeführers unterliegenden Bautätigkeiten in dieser Zeit beim Beschwerdeführer selbst unzumutbare Kosten (z.B. Stehkosten, Verzögerungskosten, Kosten aufgrund von Kollisionen mit nachfolgenden Arbeiten) verursacht hätte.
Ein Nettostundenlohn von € 125,00 - gerechnet von den insgesamt geltend gemachten € 500,00 netto - für einen Stellvertreter als Bauleiter erscheint auch angemessen zu sein und ist dies vom Beschwerdeführer laut Rechnung vom 10.03.2013 tatsächlich bezahlt worden.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Daher ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des anhängigen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer die Kosten eines Stellvertreters gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG geltend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach dieser Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung.
Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).
Für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ist eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit muss darin bestehen, den Geschäftsbetrieb im Sinne eines Abwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen aufrechtzuerhalten, und dies nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 7. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Diesen vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur festgelegten Maßstäben hat der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen entsprechen können:
Wie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und des Stellvertreters eindeutig zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem gegenständlichen Bauobjekt um ein gerade in Umsetzung befindliches, für deren ordnungsgemäße Abwicklung eine fachkundige Betreuung laufend erforderlich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass die Bestellung eines fachkundigen Stellvertreters als Bauleiter für das genannte Bauobjekt notwendig gewesen ist und zwar insbesondere, dass diese Tätigkeit nicht zu verschieben gewesen ist und vom Beschwerdeführer nicht zu einem späteren Zeitpunkt selbst durchgeführt werden hat können.
Wie oben bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist der verrechnete Nettostundenlohn des Stellvertreters angemessen gewesen. Auch der für die Stellvertretung angegebene und verrechnete Zeitraum von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr erscheint durchaus angemessen, wenn man folgendes bedenkt: Der Beschwerdeführer hat ca. um 11:30 Uhr das Gerichtsgebäude wiederum verlassen können, hat innerhalb der Stadt Salzburg eine gewisse Wegstrecke zum Bauobjekt zurückzulegen gehabt, hat eine kurze Mittagspause in Anspruch nehmen können und hat sich noch mit seinem Stellvertreter über das Geschehene während seiner Abwesenheit absprechen müssen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.03.1999, 98/17/0286, ausgesprochen, dass angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" vor dem Gerichtssaal einzurechnen sind und auch ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und eines Parkhauses sowie Kenntnisse über die dort übliche Frequenz von Kraftfahrzeugen nicht selbstverständlich vorausgesetzt werden kann und der Ersatz auch jener Vertreterkosten zusteht, die etwa dadurch entstehen, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert.
Aus diesen Gründen erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe als Zeuge weder die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung behauptet, noch diese bescheinigt, als verfehlt. Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet nämlich, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches des Zeugen nicht überzeugt sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH vom 18.09.2000, 96/17/0360). Von diesem Maßstab ausgehend, hat der Beschwerdeführer als Zeuge sowohl die Notwendigkeit der Stellvertretung im geltend gemachten Umfang und auch die Angemessenheit der geltend gemachten Stellvertreterkosten ordnungsgemäß bescheinigt.
Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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