BVwG G312 2138351-1

G312 2138351-1Tribunale amministrativo federale15 feb 2017

Regest

Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Testo completo

BVwG G312 2138351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2138351.1.00

Spruch

G312 2138351-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag der XXXX, vom 27.09.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 21.09.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) widerrufen wird und sie zur Rückzahlung in der Höhe von € XXXX gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die Lebensgemeinschaft mit XXXX (im Folgenden: kurz AK) nicht gemeldet habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 10.07.2016, eingelangt am 13.07.2016 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine Lebensgemeinschaft verschwiegen habe, da es keine gebe. Sie füge weiters den Lohnzettel von AK bei, den er ihr zur Verfügung gestellt habe.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.09.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die BF der belangten Behörde den Unterhalt von XXXX, den sie vom Ex-Gatten erhält, vorgelegt habe. Die Erhebungen hätten ergeben, dass sie jedoch nicht - wie sie angegebenen hat - in XXXX wohne, sondern diese Adresse nur für den Erhalt eines Kindergartenplatzes verwendet habe. Tatsächlich wohne sie in XXXX gemeinsam mit AK. Sie habe die Aufnahme dieser LG nicht gemeldet. AK stehe seit 12.01.2016, nach dem Konkurs der Firma XXXX, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die BF habe bei ihrer Antragstellung im Juli 2015 nur bekannt gegeben, dass sie geschieden sei und einen Unterhalt vom Ex-Gatten erhalte. Aufgrund der durchgeführten Notstandsberechnung unter Heranziehung des Einkommens des AK habe sich ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von € XXXX ergeben.

4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2016, eingelangt am 29.09.2016, beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 31.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF, sowie der geladene Zeuge AK, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

7. Mit Schriftsätzen vom 24.01.2017 und 07.02.2017 legte die BF - aufgrund der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung - weitere Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF stand seit 18.03.2013 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 05.06.2014 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich, das letzte Dienstverhältnis vor Antragstellung bei der Firma XXXX endete am 28.02.2013. Seit 01.12.2016 befindet sich die BF wieder in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX.

Bei der Antragstellung auf Notstandshilfe am 03.07.2015 (gültig für 04.07.2015) gab die BF ihren ordentlichen Wohnsitz mit XXXX; ihren Personenstand (1. Seite) mit geschieden an; unter den Punkt 1) nach im Haushalt gemeinsam lebende Angehörige gab die BF "ja" an, und hat ihre Tochter XXXX als einzige Angehörige eingetragen. Ebenso gab die BF den Unterhalt ihres Ex-Gatten, den sie in der Höhe von € XXXX erhält, an.

1.2. AK ist seit 13.05.1971 an der Adresse XXXX, seit 24.02.2006 bis 20.07.2012 an der Adresse XXXX, sowie ab 20.07.2012 in XXXX und ab 31.08.2015 in XXXX gemeldet.

Die BF ist vom 20.07.2012 bis 06.03.2013 in XXXX und ab 01.03.2013 laufend in XXXX mit Unterkunftgeber (Vater des AK) gemeldet.

1.3. Die belangte Behörde stellte aufgrund von durchgeführten Erhebungen an der Adresse XXXX fest, dass Herr XXXX (Vater von AK) an der Adresse XXXX angetroffen wurde und angab, dass sein Sohn (AK) gemeinsam mit der BF in XXXX wohne, sie sei nur bis ca. 2015 bei ihm in der XXXX gemeldet gewesen, um für ihr Kind einen Kindergartenplatz zu erhalten.

Die weiteren Erhebungen führte die belangte Behörde an der Adresse XXXX - einem Einfamilienhaus ohne Außenputz - durch und stellte aufgrund der Ergebnisse fest, dass die BF und ihre Tochter seit 2012 im Haus gemeinsam mit AK wohnen.

1.4. Für den erkennenden Senat steht es zweifelsfrei fest, dass die BF und AK gemeinsam im Haus in XXXX wohnen. Zwischen der BF und AK bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft, welche jedenfalls die Wesenskriterien einer Wirtschafts- und Wohnungsgemeinschaft aufweist.

1.5. Diese Lebensgemeinschaft hat die BF der belangten Behörde nicht gemeldet, dadurch wurde ihr die Notstandshilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten zu Unrecht ausbezahlt.

1.6. AK stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 08.01.2016 bei der Firma XXXX in einem Dienstverhältnis und erzielt daraus ein Nettoeinkommen in der Höhe von € XXXX.

Unter Zugrundelegung des Einkommens des Lebensgefährten ergibt sich ab 01.01.2016 folgende Einkommensanrechnung:

Einkommen Ihres Lebensgefährten

....................................................................

€ XXXX

abzüglich Freigrenze

..........................................................................................

  • € 634,00

abzüglich Freigrenze Kind

.................................................................................

  • € 317,00

abzüglich

Werkostenpaushale............................................................................

  • € 11,00

ergibt monatlich anzurechnenden Betrag

....................................................... € XXXX

gerundet

.......................................................................................................

€ XXXX

ergibt täglich anzurechnenden Betrag von

.................................................... € XXXX

täglich gebührende Notstandshilfe vor

Anrechnung...................................... € XXXX

täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung

................................... € 0

Für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.012016 gebührt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.

1.7. Anhand folgender Tabelle können Sie die Höhe des Rückforderungsbetrages genau

nachvollziehen:

Zeitraum täglich anzurechnender Betrag

01.01. 2016 bis 31.02.2015: 31 Tage tägl. € XXXX mal 31 = € XXXX

Der BF wurde XXXX Euro für Jänner 2016 ausbezahlt, nach Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten besteht jedoch für Jänner 2016 kein Anspruch auf Notstandshilfe, wie aus der oben angeführten Tabelle ersichtlich ist. Die unberechtigt empfangene Notstandshilfe beträgt somit für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.01.2016 € XXXX.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus der am 11.01.2017 stattgefundenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

Aus den durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass die BF und AK eine Lebensgemeinschaft führen.

2.2. Bei den Wohnsitzerhebungen, die die belangte Behörde an der Adresse XXXX durchführte, öffnete die BF den Erhebungsorganen. Sie legte einen Mietvertrag über 350 Euro zuzüglich 150 Euro Betriebskosten vor und erklärte, dass sie zum damaligen Zeitpunkt auch als Sekretärin für AK in diesem Haus gearbeitet habe, da die Firma kein geeignetes Büro hatte. Sie sei auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem Haus wohnhaft geblieben. Sie schlafe in einem kleinen Zimmer, das auch ein Durchgangszimmer zu dem kleinen Zimmer ihrer Tochter sei. Die Bekleidung der BF und der Tochter der BF habe sich bei Besichtigung des Hauses in diesen Räumen befunden. Sie gab weiters an, dass AK 2 - 3x in der Woche in dem Haus schlafe, in einem anderen Zimmer, seine Bekleidung sei in einem Kleiderraum dahinter untergebracht. Nach Angaben der BF, halte sich AK ansonsten bei seiner Mutter in XXXX auf, manchmal nehme er auch sein Kind mit in das Haus. Im Kühlschrank hätte keine getrennte Aufbewahrung der Lebensmittel festgestellt werden können. Auf dem Esstisch seien die Arbeitsunterlagen des AK gelegen, auch die Fensterbänke im Esszimmer seien mit Arbeitsunterlagen und Büromaterial von AK belegt gewesen. Im Wohnzimmer hätten sich persönliche Gegenstände von der BF, ihrer Tochter und AK befunden. Die Außenanlagen seien von einer dritten Person gepflegt worden, die die BF nicht kenne.

Im Zuge der Erhebung gab die BF weiters an, dass sie sich im März 2013 an der Adresse XXXX angemeldet habe, damit ihr Kind einen Kindergartenplatz erhalte. Sie habe zu dieser Zeit bereits in XXXX gewohnt. Sie gab weiters an, dass sie ihre Daten AK gegeben habe, um bei der belangten Behörde nachzufragen, wie sich die Berechnung der Notstandshilfe durch Wegfall der Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Gatten verändere.

Die BF habe sich geweigert, die aufgenommene Niederschrift zu unterfertigen. Sie hätte vorher Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt halten wollen.

2.3. In der mündlichen Verhandlung gab die BF vor dem erkennenden Senat an, dass sie keine Lebensgemeinschaft führe, sondern mit ihrer Tochter alleinstehend sei. Sie hätten zwei Zimmer im Haus von AK gemietet, es sei alles getrennt, die Schlafzimmer, der Fernseher und die Kühlschränke.

Auf die Frage, wie sie sich kennen gelernt haben, erklärte sie, dass sie sich im Jahr 2012 bei der Firma XXXX als Sekretärin vorgestellt habe und so habe sie AK kennen gelernt. Sie sei im Jahr 2012 geschieden worden, habe noch bis August 2012 bei ihrem Ex-Mann gewohnt und eine Unterkunft gesucht. AK habe er ihr dann den Vorschlag gemacht, dass sie in seinem Haus zwei Zimmer mieten könne. Sie sei dann im Juli 2012 in XXXX im Haus eingezogen.

Auf Vorhalt, dass sie sich in der XXXX in XXXX angemeldet habe, obwohl sie in XXXX ihren Wohnsitz hatte, erklärte sie, dass dies aufgrund des Kindergartenplatzes für ihre Tochter erfolgt sei. Sie habe einen Hauptwohnsitz ohne Nebenwohnsitz in XXXX benötigt, damit ihre Tochter den Kindergartenplatz erhalte. Sie habe sich zu dem Zeitpunkt auch in XXXX angemeldet, jedoch wegen des Kindergartenplatzes wieder abgemeldet. Sie habe mit ihrer Tochter zwei Schlafzimmer benutzt, das Wohnzimmer und das Esszimmer, das Badezimmer und das WC. AK sei 2 - 3 Mal in der Woche mit oder ohne seinem Kind nach XXXX gekommen und habe das Haus genutzt. Er habe ein eigenes Schlafzimmer gehabt, das Wohnzimmer, die Küche, Bad, WC und Esszimmer seien gemeinsam genutzt worden. Ab September 2012 habe sie als Sekretärin bei AK zu arbeiten begonnen, er sei der Geschäftsführer gewesen, XXXX (Vater von AK) sei der Buchhalter gewesen. Die Firmenadresse sei in XXXX und in XXXX gewesen. Sie habe 350 Euro Miete bezahlt, diese sei teilweise vom Lohn abgezogen worden, teilweise sei die Miete bar bezahlt worden. Es sei alles möbliert gewesen. Das Haus sei 130 m2 groß, es sei nur das Erdgeschoss ausgebaut, es bestehe aus einem Vorraum, drei Zimmer, Bad, WC und Küche. Es gebe im Haus drei Fernseher und zwei Kühlschränke. Sie habe bis Oktober 2013 für AK gearbeitet.

Auf die Frage, ob das Mietverhältnis bei Ende des Dienstverhältnisses auch aufgelöst worden sei, erklärte sie, dass sie weiterhin im Haus wohnhaft gewesen sei. Dies sei besser für das Kind gewesen, wegen der Luft.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, warum sie - wenn dies besser für das Kind sei - dann einen Kindergartenplatz in XXXX haben wollte, erklärte die BF, da dies besser gewesen sei am Weg zur Arbeit, das Kind in den Kindergarten zu bringen, es sei praktischer gewesen, weil sie teilweise in XXXX und teilweise in XXXX gearbeitet habe.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sie bei der Besichtigung durch den Erhebungsdienst den zweiten Kühlschrank weder erwähnt noch gezeigt habe, erklärte sie dass dieser hinter der Bar sei und sie ihn nicht benützen, deshalb darauf vergessen habe.

Auf Vorhalt, dass auch während der Abwesenheit von AK sämtliche Unterlagen und Papiere von ihm im Haus herum gelegen seien und der Eindruck für die belangte Behörde entstanden sei, dass das Haus zu dritt genutzt werde, erklärte sie, dass - wenn dabei die Arbeitsunterlagen gemeint seien - der halbe Esstisch als Arbeitsplatz von AK benutzt werde. Persönlich Gegenstände seien dort nicht gelegen.

Auf die Frage der belangten Behörde, ob sie die Post der belangten Behörde immer erhalten habe, bejahte dies die BF, und auf die Frage, wie sie zu ihrer Post gekommen, als das Dienstverhältnis beendet wurde, erklärte sie, dass sie das mit AK besprochen habe, dass sie die Adresse weiterhin nutzen könne. Ihr wurde daraufhin von der belangten Behörde vorgehalten, dass sie somit eine falsche Adresse angegeben habe.

Die BF erklärte noch ergänzend, dass es zu dem Vorfall insofern gekommen sei, als ihr Unterhaltsgeld aus gewesen sei und sie von der belangten Behörde nur XXXX Euro überwiesen erhalten habe. Es hätten XXXX Euro gefehlt. Sie habe telefonisch nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass alles richtig sei. Dies habe sie AK erzählt und mit ihm gesprochen, er habe gemeint, dass da etwas nicht stimme. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie nicht gut verstanden werde und deshalb AK gebeten, für sie anzurufen. Er habe dann bei der Behörde angerufen und nachgefragt, warum sie so wenig Geld überwiesen bekommen habe.

2.4. AK erklärte als Zeuge befragt, dass er die BF beruflich kenne, sie habe in der Firma seines Vaters als Sekretärin gearbeitet, zunächst in der Wohnung des Vaters in XXXX gewohnt und weil er diese dann selbst gebraucht hat, habe er ihr das Haus in XXXX angeboten, da dort auch das Büro der Firma sei. Es habe zwei Büros gegeben, eines in XXXX und eines in XXXX. Die Wohnung des Vaters ist in der XXXX.Auf die Frage wann sein Vater die Wohnung nicht genutzt habe und wann er sie benötigte, erklärte der BF, dass er das nicht mehr wisse.

AK erklärte weiter, dass das Haus in XXXX ihm gehöre. Er habe eine Tochter und wohne mit ihr und seiner Mutter in einer Wohnung in XXXX, diese sei 90 m2 groß. Auf die Frage, warum ein erwachsener Mann mit seinem Kind bei seiner Mutter in der Wohnung wohne, wenn ihm ein eigenes Haus zur Verfügung stehe, erklärte er, dass er seine Tochter im Alter von 2 Jahren als alleinerziehender Vater bekommen habe. Er habe im Haus in XXXX alleine gewohnt und sei auf Wunsch seiner Mutter zu ihr gezogen, damit sie als Erziehungsunterstützung an seiner Seite stehen kann. Seine Mutter sei zu dieser Zeit bereits in Pension gewesen. Mittlerweile sei seine Tochter 17 Jahre alt, sei teilweise in XXXX und teilweise in XXXX - sie gehe in XXXX zur Schule.

Auf die Frage, wie er das Haus aufgeteilt habe, erklärte der Zeuge, dass der Mietvertrag auf die Benutzung eines Schlafzimmers, des Wohnzimmers, der Küche und der Sanitäranlagen laute. Es gebe zwei Kühlschränke im Haus, seine Tochter habe einen eigenen Fernseher und die BF habe sich ebenfalls einen eigenen Fernseher gekauft. Die Miete sei XXXX Euro und werde bar bezahlt, oder vom Gehalt abgezogen. An Betriebskosten zahle die BF XXXX Euro. Auf die Frage, wie die Betriebskosten aufgeteilt werden, erklärte der BF, dass das Wasser aus dem eigenen Brunnen komme, er die Betriebskosten nicht weiter aufgeschlüsselt habe, sie zahle XXXX Euro und das war es.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass laut seinen Angaben zuerst ein Arbeitsverhältnis und dann ein Mietverhältnis vorgelegen sei, laut ZMR jedoch zusehen sei, dass zuvor das Mietverhältnis begonnen habe, erklärte der BF, dass es zuvor ein Mietverhältnis mit seinem Vater gegeben habe.

Auf die Frage, ob er in einer Lebensgemeinschaft lebe, erklärte er, nein, in einer Lebensgemeinschaft werde alles geteilt und zusammen gewohnt, das treffe in seinem Fall nicht zu. Zum Vorhalt, dass die BF zuvor ausgesagt habe, dass sie die Wohnung des Vaters nicht benutzt habe, sondern nur für den Kindergartenplatz dort angemeldet worden sei und gleich nach XXXX gezogen sei, erklärte der BF, dass sie ab Mietvertrag in XXXX gewohnt habe. Auf Vorhalt zur Aussage des Vaters vor den Ermittlungsorganen, gab der Zeuge an, dass er sich nicht erklären könne, was sich sein Vater dabei gedacht habe. Auf die Frage, warum die BF das Auto seiner Verwandten (Cousine) benütze, wenn sie keine Lebensgemeinschaft führen würden, gab der Zeuge an, dass man dies seine Cousine fragen müsse.

2.5. Die BF gab dazu ergänzend an, dass sie dieses Auto nicht benütze, es sei vormals als Firmenauto benützt worden. Auf die Frage, welches Auto sie benützt habe, erklärte sie, entweder das Auto ihres Ex-Gatten oder einer Freundin. Die BF legte abschließend einen SMS Auszug vor und erklärte, dass dies ein SMS Kontakt zwischen AK und einer Frau sei, diese möchte jedoch nicht genannt werden, da sie in einer Beziehung lebe. Damit wolle sie beweisen, dass sie und AK keine Lebensgemeinschaft führen.

2.6. Die Angaben der BF und AK waren widersprüchlich und nicht glaubhaft, somit auch nicht nachvollziehbar. So erklärte der Zeuge entgegen der Aussage der BF, dass sie zuvor in der Wohnung seines Vaters gewohnt habe und da er diese dann wieder selbst benötigte, erst in das Haus in XXXX gezogen ist. Die BF selbst gab jedoch an, dass sie bis August bei ihrem Ex-Mann gewohnt habe und dann in das Haus nach XXXX gezogen ist. Desweiteren wurden Unterlagen vorgelegt, wie zB ein "Mietvertrag", der offensichtlich nicht vergebührt wurde, Kassenbelege über die Barauszahlung von der Miete - ohne dass diese eine Kassenbelegnummerierung aufweisen, Kontoauszüge, auf denen kein Abzug für eine Miete festzustellen ist. Alle diese Unterlagen können die behauptete getrennte Lebensführung nicht belegen, sondern bestätigten das von der belangten Behörde angenommene gemeinsame Wirtschaften. Auch die Vorlage der BF von SMS Ausdrucken, die angeblich zwischen einer Frau und AK erfolgt sind, können zu keiner anderen Entscheidung führen, sondern dienen lediglich als Schutzbehauptung. Der Zeuge hat zu keiner Zeit während seiner Einvernahme ausgesagt, dass er in einer anderen Beziehung lebe.

2.7. Für den erkennenden Senat steht es zweifelsfrei fest, dass die BF und AK eine Lebensgemeinschaft führen.

2.8. Die BF hat unstrittig bei der belangten Behörde eine falsche Wohn- und somit Kontaktadresse angegeben, die Lebensgemeinschaft mit AK nicht gemeldet und damit die unrechte Auszahlung der Leistung in falscher Höhe verursacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann gemäß § 33 Abs. 1 AlVG auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Notstandshilfe ist nach Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Im Einzelnen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann gemäß Abs. 3 B lit. d leg. cit. der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag gemäß Abs. 4 leg. cit. kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. b lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann gemäß Abs. 5 leg. cit. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 €

anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 gemäß Abs. 6 leg. cit. wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

§ 20 Abs. 6 und § 21a sind gemäß Abs. 7 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Unstrittig ist, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich 11,24 € bezogen hat.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

3.2.1. Die BF bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, nicht jedoch den gemeinsamen Haushalt mit AK, der lediglich 2 - 3 Mal in der Woche vorliege.

Nach ständiger Judikatur des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, und vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0081).

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0318). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0213).

Gegenständlich bestand zweifelsfrei eine Lebensgemeinschaft, dies ergibt sich eindeutig aus den Erhebungen der belangten Behörde sowie aus den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung. Die BF und AK leben seit August 2012 in einem gemeinsamen Haushalt - im Einfamilienhaus des AK, wie hier festgestellt wurde. Die maßgeblichen Kriterien einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegen jedenfalls vor. Dies ergibt sich eindeutig aus dem gemeinsamen Wirtschaften, zumal die Zahlung einer Miete und der Betriebskosten nicht nachgewiesen werden konnte - wie bereits oben ausgeführt.

3.1.3. Die Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes, sowie der festgestellten Lebensgemeinschaft hat die BF der belangten Behörde - unstrittig - nicht gemeldet.

Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Durch die Verschweigung der Aufnahme der Lebensgemeinschaft, hat die BF die unrechte Auszahlung der ungekürzten Notstandshilfe herbeigeführt und ist gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung dieser unrechten Auszahlung verpflichtet. Die belangte Behörde hat gegenständlich zu Recht das anzurechnende Einkommen des AK zur Berichtigung und Berechnung der Notstandshilfe der BF herangezogen.

Die Höhe der Rückzahlung wurde von der BF nicht bemängelt, daher kann auf diesbezügliche weitere Ausführungen verzichtet werden.

Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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