W159 2135843-1•BVwG W159 2135843-1
W159 2135843-1Tribunale amministrativo federale14 feb 2017
Glaubwürdigkeit, Identität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen, politischer<br/>Charakter, Religion, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W159 2135843-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, der Volksgruppe Akan zugehörig und Christ (Pentecostal Church), reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte 16.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er durch die PI Spielfeld AGM erstbefragt wurde.
Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass im Dezember 2012 in Ghana Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten. Er sei Christ und gehöre der Religion der Pentecostal Church an. Er sei ein Prediger dieser Religion und seine Aufgabe sei es, auf den Marktplätzen usw. zu predigen. Die Polizei habe ihn attackiert, weil er angeblich die Regierung in seinen Predigten kritisiere. Die Polizisten hätten ihn einmal geschlagen, die Moslems hätten Steine auf ihn geworfen und habe er Angst, von Moslems getötet zu werden. Er sei bedroht worden, weshalb er Angst gehabt habe, in Ghana zu leben.
Der für seine Region zuständige König namens XXXX sei auch gegen seine Religion, da er predige, dass es nur einen Gott gebe und XXXX an mehrere Götter glaube.
Im Akt befindet sich eine Kopie des am 26.05.2014 in Ghana ausgestellten Führerscheines des Beschwerdeführers.
Mit E-Mail vom 04.02.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, mit seiner Vertretung im Verfahren XXXX bevollmächtigt zu haben.
Vorgelegt wurden mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie ein Abrechnungsbeleg betreffend die Freundin des Beschwerdeführers, die einen Aufenthaltstitel für Österreich habe und einer geregelten Beschäftigung nachgehe.
In Aktenvermerken vom 20.05.2016 wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit der Vertreterin von ausreichenden Englischkenntnissen auszugehen sei, der Beschwerdeführer jedoch die Durchführung der Einvernahme in der Sprache Twi bevorzuge.
Zur anberaumten Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2016 ist der Beschwerdeführer pünktlich erschienen. Eine geplante Durchführung der Einvernahme mit einem Dolmetscher in englischer Sprache verweigerte der Beschwerdeführer. Er erklärte, in seiner Muttersprache Twi einvernommen werden zu wollen.
Nach Belehrung, dass in Ghana Amtssprache Englisch sei, dort in der Schule Englisch unterrichtet werde und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, zur Schule gegangen zu sein, meinte er vorerst, dass in Ghana Twi Amtssprache sei und er nicht in die Schule gegangen sei, weshalb er kein Englisch spreche. Er meinte dann, dass er doch in die Schule gegangen sei.
Ihm wurde auch vorgehalten, dass er mit der Rechtsvertreterin in Englisch konferiert habe, was der Beschwerdeführer bestritt. Er meinte, dass bei der Rechtsvertreterin ein Freund dabei gewesen sei, der beim Übersetzen geholfen habe.
Der Beschwerdeführer wurde abschließend davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung ohne Einvernahme stattfinden werde, woraufhin er meinte, dass er langsam Englisch sprechen und die Einvernahme durchführen könne.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsvertreterin vom selben Tag, erklärte diese, dass alle Besprechungen mit dem Beschwerdeführer in englischer Sprache erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen bei allen Verfahrenshandlungen in der Kanzlei der Rechtsvertreterin ohne Dolmetscher anwesend gewesen und hätten alle Gespräche in einwandfrei gesprochenem Englisch geführt werden können.
Einzig am 20.05.2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, für die Einvernahme einen Dolmetscher in Twi haben zu wollen.
Mit Parteiengehör vom 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Lebenssituation in Österreich und seinem Gesundheitszustand zu äußern.
Mit E-Mail vom 08.06.2016 wurde eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers in englischer Sprache samt Konvolut an Unterlagen übermittelt: Vereinsregisterauszug vom 14.08.2015 betreffend die XXXX, handschriftliches Schreiben des Obmannes der XXXX vom 01.06.2016 in englischer Sprache, Bestätigung der Straßenzeitung "XXXX" vom 11.05.2016, Laborbefund vom 28.10.2014, Österreichischer Führerschein sowie Zeitungsverkäuferausweis "XXXX".
Am 29.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA erkennungsdienstlich behandelt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.09.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei, wobei gemäß § Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. An asylrelevante Merkmale anknüpfende Ausreisegründe wurden von der belangten Behörde ebenso wenig festgestellt wie eine Gefährdungssituation für den Fall Rückkehr.
Beweiswürdigend wurde eingangs zur Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei von den österreichischen Sicherheitskräften mit gefälschten italienischen Dokumenten aufgegriffen worden und sei damals eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht möglich gewesen, da die Fingerkuppen des Beschwerdeführers durch Reste von Klebstoff und Abschleifen derart unkenntlich gemacht gewesen seien, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht möglich gewesen sei. Nachdem es möglich gewesen sei, eine solche durchzuführen, habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.05.2014 einen Asylantrag gestellt habe.
Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei infolge mangelnder Mitwirkung im Zuge seiner Einvernahme nicht feststellbar gewesen. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ebenso auf die mangelnde Mitwirkung im Zuge seiner Einvernahme verwiesen. Das BFA kam aufgrund des Umstandes, dass der BF hinsichtlich seiner Fluchtroute falsche Angaben getätigt habe, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht gehandelt habe und letztlich auch bezüglich seines Fluchtvorbringens versucht habe, das BFA zu täuschen.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zumal weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableitbar sei, dass der Beschwerdeführer in Ghana einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Unter Spruchteil II. wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung leide und sich keine Situation ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch würden in Ghana kein Bürgerkrieg und auch keine Hungersnot herrschen. Eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung sei im Herkunftsland gegeben und liege im Ergebnis im Fall des Beschwerdeführers keine Art. 3 EMRK widersprechende Situation vor.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall mangels naher Angehöriger im Bundesgebiet ein Eingriff in die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens nicht vorliege, da er hier weder Familienangehörige, Verwandte oder Lebenspartner habe. Im Übrigen sei er illegal eingereist und sei sein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2014 auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration liege nicht vor und wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Verein, dem er vorstehe, zum Großteil aus Mitgliedern aus Ghana bestehe. Umgekehrt habe er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und beherrsche die Sprachen seines Herkunftslandes. Ihm sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden und sei er lediglich aufgrund des Aufenthaltsrechts im Zusammenhang mit dem anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei als äußerst gering einzustufen und liege seine bisherige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet.
Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gründe für eine Unzulässigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliegen würden. Es seien auch keine besonderen Umstände für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Abschiebung nach Ghana gegeben.
Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat komme, wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidung des BFA aberkannt und die Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Moniert wurde insbesondere, dass die belangte Behörde sich nicht näher mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten in englischer Sprache auseinandergesetzt habe. Aufgrund dieser Verständigungsschwierigkeiten sei es zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers gekommen und sei die belangte Behörde von einer mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren ausgegangen.
Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits vor der niederschriftlichen Befragung und auch während der niederschriftlichen Befragung erklärt habe, in Twi einvernommen werden zu wollen, da seine Englischkenntnisse nicht so gut seien, um seine Verfolgungsgründe darlegen zu können.
Mangels niederschriftlicher Befragung habe sich das BFA unzureichend bloß auf die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung beschränkt. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde aufgrund der Ausführungen in der Erstbefragung unterstellt worden, sein Verhalten im Herkunftsstaat stelle eine Mischung aus religiöser Ausübung und staatlichem Protest dar, wobei nicht direkt erkennbar sei, worauf das BFA mit dieser Aussage hinauswolle.
Weiters schloss das BFA aufgrund seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat von 2009 bis 2014 auf ein funktionierendes Familienleben und dementsprechend auf ein problemloses Leben in Ghana, wobei nicht erkennbar sei, inwieweit das Gründen einer Familie einer Bedrohung im Herkunftsstaat entgegenstehe.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA sei unverhältnismäßig, zumal Ghana erst vor wenigen Monaten zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch bereits seit August 2014 in Österreich aufhältig sei und seit der Erstbefragung und Befragung durch die Behörde beinahe drei Jahre vergangen seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer explizit nicht wirtschaftliche Gründe sondern Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Religion vorgebracht.
Auch bei sicheren Herkunftsstaaten seien die Fluchtgründe individuell zu prüfen und habe der Beschwerdeführer eben nicht nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht, sondern befürchte er aufgrund seiner Tätigkeit als Prediger Gefahr gegen Leib und Leben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2016 an. Von Seiten des BFA, RD OÖ erschien niemand. Teil nahm die bevollmächtigte Vertreterin XXXX.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen.
Den Dolmetscher für die Sprache Twi verstehe er gut.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der XXXX vom 28.11.2016, wonach der Beschwerdeführer die Position eines Hilfspastors in der Kirche innehabe.
Auf Befragung bejahte er, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten.
Er sei Staatsangehöriger von Ghana, am XXXX in XXXX geboren worden, wobei er immer dort gelebt habe. Nach Italien sei er im Jahr 2005 gereist, wobei er im Jahr 2009 wieder nach Ghana zurückgekehrt sei. Er sei damals aus Italien ausgereist, da er Prediger in Ghana gewesen sei, Jesus Christus gepredigt habe und deshalb nach Italien ausgereist sei. Er habe im Jahr 2005 in Italien auch einen Asylantrag gestellt, habe im laufenden Verfahren damals schließlich angegeben, nach Ghana zurückkehren zu wollen.
Er gehöre der Volksgruppe der Akan an und sei Christ. Konkret sei er Angehöriger der Pfingstgemeinde. Er habe drei Jahre lang den Kindergarten und drei Jahre lang die Volksschule besucht. Er spreche die Akan-Sprache (Twi), ein bisschen Englisch und ein bisschen Deutsch.
Er sei in Ghana als Maurer und Prediger tätig gewesen.
Befragt, ob er als Prediger in Ghana Geld erhalten habe, meinte er, dass die Leute manchmal für ihn etwas Geld gesammelt hätten. Er habe dann wieder in ein anderes Dorf gehen und weiterpredigen müssen.
Er verneinte, in Ghana wirtschaftliche Probleme gehabt zu haben.
Er sei seit 13 Jahren traditionell verheiratet. Er habe zwei Kinder, die sechs und 13 Jahre alt seien.
Er habe sich in Ghana nicht politisch betätigt.
Seine Probleme in Ghana hätten im Jahr 2013 begonnen. Befragt, ob er zwischen seiner Rückkehr aus Italien 2009 und 2013 keine Probleme in Ghana gehabt habe, meinte er, dass es im Norden Ghanas für ihn nicht so leicht gewesen sei. Er habe immer die Wahrheit gesagt und seien im Norden Ghanas mehr Muslime. Es habe viele Probleme gegeben und hätten sie gewollt, dass er den Mund halte, was er aber nicht könne.
Auf Vorhalt, dass er soeben gemeint habe, seine Probleme hätten erst im Jahr 2013 begonnen, vorher jedoch gemeint habe, wegen seiner Probleme als Prediger im Jahr 2005 nach Italien ausgereist zu sein, erklärte er, sich gedacht zu haben, wenn er nach Italien komme, würden ihn die Leute verfolgen. Es sei für ihn schwer gewesen, als er im Jahr 2009 zurückgekommen sei.
Befragt, welche Probleme er konkret in Ghana gehabt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, meinte er, ein sehr bekannter Prediger im Norden Ghanas gewesen zu sein. Die Moslems hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn mit dem Messer und der Peitsche verfolgt und auch Flaschen nach ihm geworfen, weil er gesagt habe, dass es nur einen Weg gebe, nämlich den von Jesus Christus. Er habe auch gesagt, mit dem Glauben Mohammeds könnte man nicht in den Himmel kommen. Johannes 14, 16 sei sein Hauptthema. In dieser Bibelstelle stehe geschrieben: "Ich bin der einzige Weg, nur über mich kommt man zu meinem Vater."
Befragt, ob er sich wegen der Probleme mit den Muslimen zur Polizei begeben habe, bejahte er dies und meinte, dass die Polizei nicht helfen könne.
Auf Vorhalt, dass ihm doch klar sein müsse, dass er Probleme mit den Moslems bekommen würde, wenn er den Islam kritisiere, meinte er, dass es nicht nur Moslems gewesen sei. Er habe auch Probleme mit Anhängern traditioneller Religionen gehabt.
Dazu aufgefordert, konkrete Vorfälle zu nennen, meinte er, so viele Beispiele nennen zu können. Er sei geschlagen worden und habe eine Narbe am rechten Unterarm, die er dem erkennenden Richter zeigte.
Befragt, warum er ob der viele Angriffe seine Predigertätigkeit weitergeführt habe, meinte er, damit nicht aufhören zu können. Er habe immer große Probleme bekommen. Die Wahrheit stehe in der Bibel und könne er nicht davon weglaufen. Er müsse immer die Bibel verteidigen, müsse aber gleichzeitig auf sein Leben achten.
Befragt, ob er konkret mit Datum und Ort sagen könne, wo er von Gegnern angegriffen worden sei und wer diese gewesen seien, meinte er, es sei in der kleinen Ortschaft XXXX (phonetisch) im Bezirk XXXX gewesen. Er könne den genauen Tag nicht sagen. Es sei im November 2012 gewesen. Er habe mit Lautsprecher gesprochen und seien viele Leute dort gewesen, die ihm zugehört hätten. Plötzlich seien Leute mit Messern und einer Peitsche gekommen und hätten ihn angegriffen. Befragt, was er gesagt habe, was die Leute so aufgebracht habe, gab er an, dass ihm viele Leute zugehört hätten. Sie hätten geschrien, dass heute sein letzter Tag sei.
Auf weitere Nachfrage, was er dann gemacht habe, meinte er, die Leute hätten begonnen, ihn zu schlagen und er sei in den Wald geflüchtet.
Auf Nachfrage erklärte er, dass dies sein letzter öffentlicher Auftritt gewesen sei. Er habe sich im Wald die ganze Nacht versteckt und habe am nächsten Tag einen christlichen Bruder gefunden, der seine Probleme gekannt habe. Dieser habe ihm einen Pass besorgt, mit der er dann in den Süden Ghanas nach XXXX gefahren sei. Er habe in der Folge ein Schiff nach Europa genommen.
Auf Nachfrage, ob er auch konkrete Probleme mit staatlichen Behördenorganen, zB der Polizei, bekommen habe, meinte er, dass ihm die Polizei auch Probleme gemacht habe, weil der König seiner Heimatregion auch ein Anhänger einer traditionellen Religion sei.
Auf die Frage nach konkreten Problemen mit der Polizei meinte er, dass er manchmal auch über die Korruption gepredigt habe. Er habe gesagt, dass es zu viel Korruption gebe.
Auf Vorhalt, wonach er im Zuge der Ersteinvernahme angegeben habe, dass ihn die Polizei deswegen attackiert habe, weil er vor den Präsidentschaftswahlen angeblich die Regierung kritisiert habe, was er heute nicht gesagt habe, meinte er, er habe die Regierung kritisiert, da Polizei und Regierung korrupt seien. Dies habe er kritisiert.
Auf Vorhalt, wonach in Ghana Meinungsfreiheit herrsche, meinte er, dass es in Ghana immer so sei, dass viele Leute eine eigene Partei hätten. Wenn man bei einer Partei sei, könne man alles sagen und kritisieren. Wenn man aber Prediger sei und bei keine Partei, bekomme man Probleme.
Er sei von der Polizei noch nie verhaftet worden, da er immer einen Tipp bekommen habe.
Befragt, ob ihn die Polizei einmal misshandelt habe, meinte er, dass ihm die Polizei seinen Lautsprecher und seinen Verstärker weggenommen habe. Beides habe er bis heute nicht zurückbekommen.
Es habe gegen ihn nie ein Strafverfahren gegeben.
Er habe keine theologische Ausbildung, habe aber bei einem großen Prediger gewohnt.
Die Rechtsvertreterin befragte den Beschwerdeführer, wieso er gerade im Norden Ghanas gepredigt habe, wo er doch in der Mitte Ghanas gelebt habe und meinte er hiezu, dass das Problem in Ghana sei, dass im Norden Muslime leben würden und die Prediger deshalb dort predigen wollen würden. Im Süden und in der Mitte seien die Christen.
Auf weitere Nachfrage der Rechtsvertreterin was sein Ziel mit den Predigen gewesen sei, meinte er, dass jeder Prediger in den Norden gehen wolle. Es sei ein fruchtbarer Platz zum Predigen.
Auf Nachfrage des Richters, ob bei Predigten nur in der Mitte und im Süden Ghanas es zu keinen Problemen gekommen wäre, meinte er, dass man dort keine Probleme bekomme, da dort so viele Christen seien.
Er sei im Dezember 2012 nach Italien gereist, wo er sich von Jänner 2013 bis August 2014 aufgehalten habe.
In Ghana habe er noch Verwandte. Er habe dort mit einem Freund Kontakt.
Befragt, ob er auch mit seiner Frau und seinen Kinder Kontakt habe, bejahte er dies. Seine Frau und seine Kinder würden in einem Dorf leben und über seinen Freund halte er mit ihnen Kontakt. Laut den letzten Informationen seines Freundes gehe es seiner Familie gut, der Kleine sei aber krank.
Auf Nachfrage, ob sein Freund ihm irgendetwas den Beschwerdeführer betreffend berichtet hat, bejahte er und erklärte, sein Freund wisse alles.
Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er eigentlich nicht. Manchmal habe er Probleme mit dem Herz, sei aber sonst alles in Ordnung. Wegen dem Herz sei er in ärztlicher Behandlung, meinte er dazu näher befragt, nur eine Untersuchung aus dem Jahr 2014 jedoch nichts Aktuelles zu haben.
In Österreich verkaufe eine Straßenzeitung und helfe in der Kirchengemeinde.
Er wohne in einem Asylheim von XXXX in einem Zimmer mit einem Mitbewohner.
Auf Nachfrage, ob XXXX noch seine Freundin sei, meinte er, dass sie eine Freundin sei, er mit dieser aber nicht zusammenlebe. Er habe keine Kinder in Österreich.
Er habe mehrere Deutschkurse bei XXXX gemacht, jedoch noch kein Deutschdiplom.
Er habe abgesehen vom Zeitungsverkauf in Österreich nicht gearbeitet.
Er sei in XXXX bei einem Verein der Ghanaer und außerdem bei der XXXX, bei der nur Afrikaner seien.
Er habe auch österreichische Freunde.
Seine strafrechtliche Verurteilung rühre daher, dass ihm ein Senegalese in Italien für € 200 einen gefälschten Ausweis verkauft habe, mit dem er nach Österreich gereist sei.
Befragt, was mit ihm passieren würde, wenn er nach Ghana zurückkehren würde, meinte er nicht nach Ghana zurückkehren zu wollen. Er wolle in Österreich bleiben.
Er fügte noch hinzu, dass er seinen ghanaischen Führerschein getauscht habe und jetzt einen österreichischen Führerschein habe.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufscheint.
Der Rechtsvertreterin wurde eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zum bereits übermittelten Länderinformationsblatt gewährt.
Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana. Er ist der Volksgruppe der Twi zugehörig, Christ und Angehöriger der XXXX.
Seine Identität steht im Lichte seines vorgelegten Führerscheines aus Ghana fest.
Der Beschwerdeführer hat in Ghana immer in XXXX gelebt. Von 2005 bis 2009 hat er sich in Italien aufgehalten. In XXXX leben auch unverändert seine Frau (rituell verheiratet) sowie seine beiden minderjährigen Kinder. Mit diesen steht der Beschwerdeführer über einen Freund in Ghana in Kontakt und diese leben dort unbehelligt und wirtschaftlich unabhängig.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, in Ghana aus in der GFK genannten Gründen verfolgt worden zu sein, was auch für den aktuellen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer kann in Ghana seinen Glauben ausüben und ist die freie Religionsausübung durch den Staat gewährleistet. Er ist dort als Prediger durch das Land gezogen.
Probleme in Zusammenhang mit seiner Religionsausübung in den christlich geprägten Gebieten von Ghana, wo er auch gelebt hat und wo sich seine Familie (Frau und minderjährigen Kinder) unverändert aufhält, hat der Beschwerdeführer verneint.
Staatliche Probleme aufgrund seiner Religionsausübung bzw. seiner politischen Ansichten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Solche waren den noch zu zitierenden Länderfeststellungen zu Ghana nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und besteht auch kein akuter Behandlungsbedarf.
Der arbeitswillige und arbeitsfähige Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise durchgehend seit August 2014 im Bundesgebiet auf. Er weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf. Er ist in der XXXX tätig, ist mit anderen Ghanaern vereinsmäßig verbunden und verkauft eine Straßenzeitung. Darüber hinaus geht er keiner legalen Beschäftigung nach. Er lebt in einer Asylunterkunft von der Grundversorgung. Aus- Fort- oder Weiterbildung hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration auf und führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.
Zu Ghana wird Folgendes festgestellt:
Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).
Quellen:
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen:
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Quellen:
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).
In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).
Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).
Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).
Quellen:
Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).
Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).
Quellen:
Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).
Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).
Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben
großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015).
Quellen:
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
13. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)
Quellen:
Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).
In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).
97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).
Quellen:
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, und zwar durch Befragung durch die XXXX am 16.08.2014, durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten sowie zu seinem Gesundheitszustand durch den Beschwerdeführer, durch die Beschwerde vom 23.09.2016, weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.11.2016, durch Vorlage weiterer Unterlagen zu integrativen Aspekten und schließlich durch Vorhalt zusammenfassender Feststellungen über Ghana durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Soweit sie älteren Datums sind, liegt unverändert Aktualität vor, da keine entscheidungswesentlichen Änderungen der allgemeinen Lage erfolgt sind. Der Beschwerdeführer und das BFA haben diesen Länderfeststellungen, die dem Parteiengehör unterzogen wurden, nichts entgegengesetzt. Die Rechtsvertreterin ließ auch die in der Beschwerdeverhandlung gewährte Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.
Aus den zitierten Länderfeststellungen ergibt sich keine Diskriminierung von Christen in Ghana, sondern bildet das Christentum die größte religiöse Gruppe in Ghana, wobei das Land multireligiös ist, die Religion eine gewichtige gesellschaftliche Rolle spielt. Es wird von einer großen Toleranz der Gesellschaft in Religionsfragen berichtet und werden interreligiöse Konflikte als selten bezeichnet, wobei die meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben, entstehen. Auch die Religionsfreiheit wird respektiert und zieht sich diese gegenseitige Akzeptanz durch Gesellschaft und Politik. Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems, wobei die christliche Religion das Straßenbild dominiert und der Norden des Landes traditionell muslimisch ist.
Dieses Vorbringen spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers, der eine Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Religionsausübung behauptet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Der Beschwerdeführer gehört einer dem Christentum zugehörigen Glaubensgemeinschaft an und erklärte er in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich, an seinem Wohnort, der in der christlich dominierten Mitte von Ghana liegt, keine Probleme im Zusammenhang mit seiner Religionsausübung gehabt zu haben. Er erläuterte – was auch den Länderinformationen entspricht – dass in der Mitte und im Süden von Ghana die Christen leben würden. Er erklärte auch ausdrücklich, dass er bei Predigten in der Mitte und in Süden von Ghana keine Probleme gehabt hätte, da dort so viele Christen seien. Zumal der Beschwerdeführer demnach aus der geografischen Mitte von Ghana stammt, wo er – soweit er in Ghana aufhältig gewesen ist – immer gelebt hat, kann nicht erkannt werden, inwieweit er von einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religion betroffen sein soll. Dort halten sich im Übrigen auch seine Frau (traditionell verheiratet) und seine beiden minderjährigen Kinder auf und war im Übrigen festzuhalten, dass in Ghana Bewegungsfreiheit innerhalb der Landesgrenzen herrscht und sich der Beschwerdeführer problemlos im geographischen Zentrum und der Mitte von Ghana niederlassen kann.
Was nunmehr den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer im muslimischen Norden bei Predigten geschlagen und angegriffen worden sein will, war unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, auf die zuvor dargelegten Ausführungen zu verweisen, wonach im Herkunftsstaat Bewegungsfreiheit herrscht und dem Beschwerdeführer ein problemloser Aufenthalt an seinem Heimatort bzw. jedem anderen Ort im christlichen Zentrum und Süden von Ghana möglich und zumutbar ist.
Was seine Ablehnung des muslimischen Glaubens sowie traditioneller Religionen betrifft, sowie das Predigen seiner religiösen Überzeugungen als einzige Wahrheit, war festzuhalten, dass – wie soeben zitiert – der Staat in Ghana eine freie Religionsausübung zulässt und auch die Gesellschaft diese grundsätzlich respektiert.
Zumal Religion im Alltag in Ghana eine große Rolle spielt, kann auch nicht ausgeschlossen werden und erscheint es auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit wütenden Muslimen konfrontiert war, nachdem er in der Öffentlichkeit mit Lautsprecher und Verstärker deren Glauben verunglimpft und seinen Glauben als den einzig wahren dargestellt hat.
Dass der Beschwerdeführer bei dem von ihm gesetzten Verhalten im Herkunftsstaat von privater Seite Probleme bekommen hat, erscheint nachvollziehbar, eine staatliche Einschränkung der Religionsfreiheit lässt sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht erblicken und konnte der Beschwerdeführer eine solche auch nicht glaubhaft darlegen.
Der Beschwerdeführer blieb bereits was die Verfolgung durch Private im Zusammenhang mit seiner Missionstätigkeit betrifft äußerst vage und konnte auch nach häufigem Nachfragen den Zeitpunkt für das fluchtauslösende Ereignis, bei dem der wütende Mob von Muslimen ihn gewaltsam vertrieben haben soll, nicht konkret angeben.
Im Übrigen hat er eingangs der Beschwerdeverhandlung schon erklärt, aufgrund seiner Missionstätigkeit im Jahr 2005 nach Italien ausgereist zu sein und von dort im Jahr 2009 wieder freiwillig nach Ghana zurückgekehrt zu sein. Hätten tatsächlich derart gravierende Probleme in Ghana in Zusammenhang mit seiner Missionstätigkeit bestanden, wäre der Beschwerdeführer wohl nicht wieder nach Ghana freiwillig zurückgekehrt und hätte er sich wohl nicht dort wieder jahrelang aufhalten können. Der Beschwerdeführer hat hier auch vollkommen widersprüchlich ausgeführt, dass seine Probleme in Ghana erst im Jahr 2013 begonnen hätten, was mit seinem Vorbringen, wonach er seit dem Jahr 2005 Probleme im Zusammenhang mit seiner Missionstätigkeit gehabt haben will, nicht übereinstimmt.
Er schilderte in der Folge, dass ihn die Muslime umbringen hätten wollen und ihn mit Messer und Peitsche verfolgt hätten. Es seien Flaschen nach ihm geworfen worden und meinte er dann auch, Probleme mit Anhängern traditioneller Religionen gehabt zu haben. Nach Aufforderung, konkrete Vorfälle zu nennen, verharrte der Beschwerdeführer lediglich in Ausführungen, wonach es so viele Vorfälle gegeben habe, ohne jedoch konkret zu werden. Er zeigte auf eine Narbe, die von einem Angriff im Zuge einer Predigt herrühren soll. Nach neuem Vorhalt, Datum und Ort zu nennen, meinte er dann, dass es einen Vorfall im November 2012 in XXXX gegeben habe, wo er mit Lautsprecher gesprochen habe und die Leute mit Messern und einer Peitsche gekommen seien und ihn angegriffen hätten. Er sei bedroht worden, sei begonnen worden, ihn zu schlagen und sei er in den Wald geflüchtet. Nach diesem Vorfall, der sein letzter öffentlicher Auftritt gewesen sei, sei er geflüchtet. Nach den Ausführungen in der Erstbefragung, hat er den Entschluss zur Ausreise jedoch erst im Februar 2013 gefasst.
Bei diesem letzten Vorfall hat der Beschwerdeführer offenbar keinen Schutz seitens der Polizei gesucht bzw. diesen danach nicht angezeigt und waren sonstige schwerwiegende bzw. eingriffsintensive Probleme mit der Polizei nicht glaubhaft.
In der Erstbefragung gab er an, dass die Polizei ihn attackiert habe, da er angeblich die Regierung in seinen Predigten kritisiere. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er auf Nachfrage ausdrücklich, sich nicht politisch betätigt zu haben. Nach konkreten Problemen mit der Polizei bzw. staatlichen Behörden befragt, machte er lediglich oberflächliche und unbestimmte Ausführungen. Er meinte, Korruption angeprangert zu haben und wurden ihm seine Ausführungen aus der Erstbefragung vorgehalten, wozu er meinte, dass Polizei und Regierung alle korrupt seien und er das kritisiert habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, im Herkunftsstaat nie verhaftet worden zu sein. Dort wird auch kein Strafverfahren gegen ihn geführt und der eingriffsintensivste Vorfall sei gewesen, als ihm sein Lautsprecher und sein Verstärker weggenommen worden seien.
Vollkommen vage und unbestimmt blieben auch Ausführungen hinsichtlich einer Verfolgung durch den für seine Region zuständigen König und blieb er konkrete Ausführungen hiezu auch in der Beschwerdeverhandlung schuldig. Zumal er jedoch selbst in der Beschwerdeverhandlung erklärte, im Süden und in der Mitte von Ghana, wo dieser König wirken soll, keine Probleme aufgrund seiner Tätigkeit als Prediger bekommen zu haben, kann auch eine unbestimmt in den Raum gestellte Verfolgungsbehauptung nicht erkannt werden.
Derart massiv und zielgerichtet verfolgt, wie von ihm behauptet, ist er in Ghana demnach weder von Privatpersonen noch von den staatlichen Behörden geworden und war in einer Gesamtbetrachtung von keiner intensiven Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Missionstätigkeit in Ghana durch Muslime oder die staatlichen Behörden auszugehen, wobei noch einmal auf die eingangs der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Ghana verwiesen werden muss, wonach in Ghana Bewegungsfreiheit herrscht und eine Rückkehr und ein Leben in seinen Heimatort und eine Ausübung seiner Religion problemlos möglich ist.
Hier war abschließend noch darauf zu verweisen, dass völlig im Dunkeln blieb, wann der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist ist. In der Erstbefragung meinte er noch den Ausreiseentschluss im Februar 2013 gefasst zu haben und im Februar oder März 2013 in Italien eingereist zu sein, wo er sich bis zu seiner Antragstellung im Bundesgebiet in Österreich aufgehalten haben will. In der Beschwerdeverhandlung meinte er dann, schon im Dezember 2012 nach Italien ausgereist zu sein und dort im Jänner 2013 angekommen zu sein. Er habe sich dort bis August 2014 aufgehalten. Abgesehen von der Widersprüchlichkeit über den Ausreisezeitpunkt spricht das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht sofort nach seiner Ankunft in Italien einen Antrag gestellt zu haben, sondern sich dort über eineinhalb Jahre illegal aufgehalten zu haben, gegen eine asylrelevante Verfolgung, ist doch von einer Person, die vor Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß flieht, zu erwarten, dass sie unmittelbar nach der Einreise in einen Staat, in dem sie sich in Sicherheit wiegt, einen Asylantrag stellt.
Aus den allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat ist schließlich nicht ersichtlich, dass der unpolitische Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten würde. Hier war auch festzuhalten, dass sich unverändert Verwandte im Herkunftsstaat aufhalten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – wie umfassend dargelegt – nicht gelungen ist, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen, wobei dies auch dem persönlichen Eindruck entspricht, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnen hat.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung die einen exklusiv im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde nicht vorgetragen. Im Akteninhalt finden sich auch keine medizinischen Befunde, die auf Derartiges hindeuten würden. Er verwies lediglich auf eine im Jahr 2014 durchgeführte Untersuchung, worüber ein unauffälliger Befund vom 28.10.2014 im Akt liegt.
Der Beschwerdeführer verneinte auch, aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er konnte bis zur Ausreise aus eigenem seinen Lebensunterhalt erwirtschaften, was ihm zweifelsfrei bei einer Rückkehr wieder möglich wäre, zumal sich im Herkunftsstaat seine Frau und seine minderjährigen Kinder aufhalten, mit denen er über einen Freund in Ghana in Kontakt steht.
Es haben sich auch sonst keine Umstände von Amts wegen ergeben, die aus dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Asyl:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, aus in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein bzw. aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein.
Auch von Amts wegen waren unter Berücksichtigung der in den Länderinformationen wiedergegebenen Lage in Ghana keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung ableitbar. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass staatliche Beschränkungen der Religionsfreiheit in Ghana insbesondere für Christen aber auch für andere Religionen nicht vorliegen, sondern in Ghana die Religionsfreiheit gewährleistet ist, staatlich geschützt ist und auch von der Bevölkerung respektiert wird.
Soweit er Probleme im Zusammenhang mit seiner Missionierungstätigkeit in muslimischen Gebieten von Ghana vorbrachte, war der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er sich in weiten Teilen Ghanas – so auch in seinem Heimatort –problemlos aufhalten und seine Religion inklusive missionarischer Tätigkeit problemlos ausüben kann.
Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war demnach abzuweisen.
Subsidiärer Schutz:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Im Übrigen herrscht notorischer Weise in Ghana keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Es wurde bereits mehrfach dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen hat können, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Der Beschwerdeführer konnte keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung und auch keinen akuten Behandlungsbedarf im Bundesgebiet darlegen, weshalb ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht vorliegt.
Die Außerlandschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EMGR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001,2000/01/0443).
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, arbeitsfähigen Mann in Ghana – wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau – möglich. Der Beschwerdeführer hat dort im Übrigen unverändert ein soziales und familiäres Umfeld, dort leben seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder, mit denen er über einen Freund in Kontakt steht. Er hat auch ausdrücklich verneint, Ghana aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers – unabhängig vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte – nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage ungünstig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im August 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ghana kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführer hat verneint, im Bundesgebiet über familiären Anschluss zu verfügen, er führt in Österreich kein Familienleben, zumal seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder, mit welchen er in Kontakt steht, in Ghana leben. Zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen aus Ghana mit Aufenthaltstitel für Österreich wurde im Februar 2016 vorgetragen, dass es sich dabei um eine Freundin des Beschwerdeführers handle. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, dass diese eine Freundin sei, er aber nicht mit dieser zusammenlebe. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dieser Freundin war demnach zu verneinen und auch sonst lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung, weshalb eine finanzielle Unterstützung oder Abhängigkeit von dieser Freundin nicht erkannt werden kann. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen besagter Freundin und dem Beschwerdeführer besteht. Eine Rückkehrentscheidung tangiert daher nicht sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK, zumal seine nächsten Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhältig sind.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr ca. zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet und hat er seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Schon aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist eine besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar.
Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.
Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kaum Ansätze einer Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.
Einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen, wenn er auch Deutschkurse besucht hat.
Er verkauft eine Straßenzeitung, ist sonst aber bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat er auch nicht dargelegt, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine legale Beschäftigung in Aussicht zu haben. Er lebt auch in einem Quartier für Asylwerber. Es ist demnach nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit seine Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden könne wird.
Der Beschwerdeführer hat sich abgesehen vom Besuch von Deutschkursen nicht aus-, fort- oder weitergebildet.
Er betätigt sich innerhalb der XXXX, wobei er in diesem Zusammenhang erklärte, dass bei dieser nur Afrikaner seien. InXXXX sei er außerdem beim Verein der Ghanaer. Er meinte dann auch österreichische Freunde zu haben, individuelle Empfehlungsschreiben in diesem Zusammenhang legte er nicht vor. Es hat auch niemand eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben.
Die entfaltete Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da diese jedoch primär mit Afrikanern bzw. Ghanaern erfolgt, war daraus auch zu schließen, dass er nach wie vor mit seiner Kultur und seinem Heimatland eng verbunden ist, was im Übrigen aus dem Kontakt zu seinem Freund in Ghana, über den er mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern in Kontakt steht, die sich ebenso in Ghana aufhalten, ableitbar ist. Der Beschwerdeführer weist demnach im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat auf, zumal er dort auch – im Gegensatz zu Österreich – über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die im Vergleich zum Lebensalter kurze Ortsabwesenheit von zuletzt vier Jahren (folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Ghana) kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).
Der Beschwerdeführer weist im Übrigen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf und ist er demnach nicht unbescholten.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei die strafrechtliche Verurteilung damit in Zusammenhang steht, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich vor den Sicherheitsbehörden mit einem totalgefälschten Ausweis ausgewiesen hat.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung nach Ghana sprechen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnte der Beschwerdeführer – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war die Frist mit 14 Tagen festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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