W145 2134186-1•BVwG W145 2134186-1
W145 2134186-1Tribunale amministrativo federale14 feb 2017
Beschwerdegegenstand, Kognitionsbefugnis, Pensionsversicherung,<br/>Pflege, Selbstversicherung, Zeitraumbezogenheit, Zurückweisung
W145 2134186-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.07.2016, HVBA-XXXX, wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG hinsichtlich Spruchpunkt A) zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt B) beschlossen:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.08.2012 bis 30.06.2015 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Das Beschwerdebegehren vom 10.08.2016 hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 31.07.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 30.06.2016 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter: XXXX, SVNR XXXX) ab 01.08.2012 gestellt.
Die Beschwerdeführerin gab in diesem Antrag ua an, dass sie einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgehe, in einer gesetzlichen Pensionsversicherung weiter-(selbst)versichert sei und mit ihrer Mutter, welche seit 31.03.2008 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebe. Die Frage, ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des nahen Angehörigen/der nahen Angehörigen erheblich beansprucht werde, wurde bejaht.
2. Mit Bescheid vom 18.07.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX, geboren am XXXX1923, ab 01.07.2015 anerkannt. Unter einem wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2015 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen würden.
3. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides vom 18.07.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 10.08.2016 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass gegenständlich eine Benachteiligung ihrer Person gegenüber Pflegepersonen mit entsprechendem "Insider-Wissen" vorliege. Die Beschwerdeführerin habe eine Anfrage an das Sozialministerium gerichtet und habe im Rahmen des Antwortschreibens vom 03.08.2016 erfahren, dass bereits bei einer reduzierten Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden in Verbindung mit Pflegestufe 3 ein Anspruch auf Selbstversicherung bestehe und diese Regelung bereits seit 01.01.2006 gelte. Die Beschwerdeführerin habe bereits per 01.03.2010 aufgrund der Pflegearbeit ihre berufliche Tätigkeit auf 30 Wochenstunden reduzieren müssen. Ihre zu pflegende Mutter habe bereits im Jahr 2006 Pflegegeld der Stufe 4 bezogen. Mit Wirkung vom 01.04.2008 sei das Pflegegeld auf Stufe 5 erhöht worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht über die Möglichkeit einer Selbstversicherung und den Erwerb von Pensionszeiten informiert worden. Es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine solche Regelung nur bestimmten Personen, die von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangt hätten, zugänglich zu machen. Eine solche Bestimmung könne sich nur an die gesamte Zielgruppe der Pflegenden richten und müsste sie auch gleichermaßen allen Betroffenen die Anerkennung ihrer Leistung ermöglichen. Die Beschwerdeführerin beantrage die Anrechnung der geleisteten Pflegezeiten per 01.03.2010 (Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden). Sie habe die Pflege ihrer Mutter mit großem Aufwand und Verzicht selbst durchgeführt. Von der Möglichkeit einer Selbstversicherung habe sie erst vor kurzem zufällig Kenntnis erlangt und daraufhin den Antrag verfasst. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie seitens der Sozialversicherung der Bauern nicht über die Möglichkeit der Selbstversicherung informiert worden sei. Die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter umfasse neben der körperlichen Gebrechlichkeit auch eine hochgradige Alzheimer-Demenz. Aufgrund der fortschreitenden Beeinträchtigung ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin die Pflegearbeit trotz reduzierter beruflicher Tätigkeit (ab 01.03.2010 – 30 Wochenstunden; ab 01.08.2012 – 20 Wochenstunden) nicht mehr schaffen können und sei ihre Mutter am 14.07.2016 daher in ein Pflegeheim übersiedelt worden. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihrem Antrag auf rückwirkende Anrechnung der Pflegezeiten stattzugeben. Weiters beantrage sie, aufgrund der vorliegenden Information des Sozialministeriums, eine zusätzliche rückwirkende Anrechnung der Pflegeleitung, ab der pflegebedingten Reduzierung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden, mit 01.03.2010 vorzunehmen.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, einlangend am 26.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die im Ausmaß von 20 Wochenstunden erwerbstätige Beschwerdeführerin stellte gemäß § 18b ASVG am 30.06.2016 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen (Mutter) XXXX, geboren am XXXX1923, ab 01.08.2012.
Im Antragsvordruck der Pensionsversicherungsanstalt (Seite 2) heiß es wörtlich: "Ich beantrage die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege (frühestens ein Jahr vor der Antragstellung)."
Laut Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezieht die Mutter der Beschwerdeführerin ab 01.04.2008 Pflegegeld der Stufe 5.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 18.07.2016 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen, XXXX, geboren am XXXX1923, ab 01.07.2015. Für die Zeit von 01.08.2012 bis 30.06.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab.
In der vorliegenden Beschwerde wird nunmehr seitens der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen ab 01.03.2010 begehrt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Verfahrensgegenständlich liegt eine Rechtsfragenbeurteilung vor.
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) bis (6) Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. und 2. 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
4. bis 8. (2) bis (5) 3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist ausschließlich darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Mutter) auch ab 01.03.2010 (bis 31.07.2012) bzw. für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2015 beitragswirksam anerkannt wird.
3.5.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.08.2012 bis 30.06.2015:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die im vorliegenden Fall zu lösende Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022 wie folgt beurteilt: "Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit im Sinne des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der (die) Antragsteller (Antragstellerin) für die von ihm (ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012)."
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) gemäß § 18b ASVG am 30.06.2016 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Juli 2015 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.07.2015, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall liegt somit in Anwendung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 30.06.2015 beantragten Zeitraum 01.08.2012 bis 30.06.2015 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.08.2012 bis 30.06.2015 abzuweisen.
3.5.2. Zu B) Zurückweisung des Beschwerdebegehrens hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 31.07.2012:
Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (ErläutRV 495 BlgNR XXIV. GP zu § 27).
Auf Grundlage der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs [des Bescheides] der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Zl. Ra 2014/12/0003).
Das von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vom 10.08.2016 gestellte Begehren, nämlich auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen bereits ab 01.03.2010 (bis 31.07.2012), geht über die vorliegend zu beurteilende "Sache" hinaus und würde eine solche Entscheidung in Widerspruch zur Kognitionsbefugnis des § 27 VwGVG stehen, zumal der ursprünglich gestellte Antrag vom 30.06.2016 und folglich der Spruch des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.07.2016 lediglich den Zeitraum ab 01.08.2012 umfasst.
Das Beschwerdebegehren hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.03.2010 bis 31.07.2012 war daher mangels Beschwerdegegenstand als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung erging insbesondere in Anlehnung an das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2015, Zl. Ro 2015/08/0022.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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