W224 2147098-1•BVwG W224 2147098-1
W224 2147098-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2017
Antragsfristen, Einkommenssteuerbescheid, Erwerbstätigkeit,<br/>materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Studienbeitrag -<br/>Rückerstattung, verspäteter Antrag
W224 2147098-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 04.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2016 den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Vorliegen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit.
2. Mit Bescheid vom 04.11.2016, GZ. XXXX, wies das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2016 zurück, weil dieser nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei am 02.11.2016 gestellt worden. Gemäß § 2b Abs 3 StubeiV 2004 wäre ein Rückzahlungsantrag bis zum 30.09.2016 (Sommersemester 2016) zu stellen gewesen.
Der Bescheid wurde am 07.11.2016 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese begründete er zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Er habe seinen Antrag bezüglich einer Arbeitnehmerveranlagung am 03.03.2016 eingereicht, jedoch sei sein Jahreslohnzettel noch nicht an das Finanzamt übermittelt gewesen. Sein Antrag sei auch beim Finanzamt trotz Urgenz nicht beschleunigt abgewickelt worden. Am 08.09.2016 habe er eine Aufforderung vom Finanzamt zur Nachreichung von Unterlagen erhalten. Sein Einkommensteuerbescheid sei daher erst am 21.10.2016 zugestellt worden.
4. Am 17.01.2017 beschloss die Gutachtenskommission der Wirtschaftsuniversität Wien, von der Erstellung eines Gutachtens im gegenständlichen Beschwerdefall abzusehen.
5. Mit Schreiben vom 06.02.2017 übermittelte die Wirtschaftsuniversität Wien die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt. Am 09.02.2017 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2016 den Antrag auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Sommersemester 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Vorliegen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 ist ein Rückzahlungsantrag für das Sommersemester 2016 bis zum 30.09.2016 zu stellen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Anträgen der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[ ]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) – (7) [ ]
(8) Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(9) – (10) [ ]"
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004) lauten:
Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) [ ]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
(5) – (7) [ ]"
3.4. Mit Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, hob der Verfassungsgerichtshof § 92 Abs. 1 Z 5 UG als verfassungswidrig und die Ziffernfolge ", 5" im ersten Halbsatz und die Ziffer 3 des § 2b Abs. 4 der StubeiV 2004 als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die Aufhebung dieser Bestimmungen mit 30. Juni 2018 in Kraft tritt. Aus diesem Grund sind die genannten Bestimmungen, welche dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen, weiterhin auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zusammengefasst stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf folgende Gründe: Er habe seinen Antrag bezüglich einer Arbeitnehmerveranlagung am 03.03.2016 eingereicht, jedoch sei sein Jahreslohnzettel noch nicht an das Finanzamt übermittelt gewesen. Sein Antrag sei auch beim Finanzamt trotz Urgenz nicht beschleunigt abgewickelt worden. Am 08.09.2016 habe er eine Aufforderung vom Finanzamt zur Nachreichung von Unterlagen erhalten. Sein Einkommensteuerbescheid sei daher erst am 21.10.2016 zugestellt worden.
Zu den Beschwerdegründen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten (vgl. dazu auch BVwG 9.11.2015, W129 2115540-1):
Ein Rückerstattungsantrag für das Sommersemester 2016 hätte gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 bis spätestens 30.09.2016 gestellt werden müssen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag in Bezug auf das Sommersemester 2016 erst am 02.11.2016 einbrachte, erweist sich der Antrag in Bezug auf die Rückerstattung des Studienbeitrages als verspätet.
Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich nämlich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 32 Rz 3 ff mwN). Diese Fristen können somit seitens der zuständigen Universitätsbehörden nicht erstreckt werden.
Darüber hinaus besteht auch kein subjektiver Rechtsanspruch darauf, dass Behörden von sich aus die Sinnhaftigkeit eines etwaigen (noch zu stellenden) Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand prüfen (zu den diesbezüglichen Grenzen der Manduktionspflicht vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13a Rz 5 mwN).
Der Beschwerdeführer hätte somit innerhalb der genannten Fristen seinen Anspruch zumindest geltend machen müssen. Sowohl nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen als auch der ausdrücklichen Bestimmung des § 2b Abs. 3 (letzter Satz) StubeiV 2004 wäre die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides im Rahmen eines Verbesserungsauftrages möglich gewesen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt hat, liegt ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommenssteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.
Da der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 verspätet eingebracht wurde, hat die belangte Behörde den Antrag somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei seitens der belangten Behörde zurückzuweisen war.
Darüber hinaus konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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