BVwG L521 2120176-1

L521 2120176-1Tribunale amministrativo federale10 feb 2017

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>subjektive Furcht

Testo completo

BVwG L521 2120176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2120176.1.00

Spruch

L521 2120174-1/20E

L521 2120170-1/19E

L521 2120176-1/12E

L521 2120171-1/12E

L521 2120172-1/12E

L521 2120173-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1030676002-14932809, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1030676405-14932817, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1030793902-14932825, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1030794703-14932833, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1030795101-14932841, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VI. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1048358710-140295600, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind deren minderjährige Kinder, wobei die Sechstbeschwerdeführerin bereits im Bundesgebiet geboren wurde. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

2. 1 Die Beschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 05.09.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXXzu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 04.04.2012 gemeinsam mit seiner Familie illegal im Fußweg in die Türkei verlassen zu haben. Von Istanbul ausgehend hätte sie ein Schlepper nach Bulgarien gebracht, wo sie aufgegriffen und inhaftiert worden wären. Aufgrund des Aufgriffs habe er einen Asylantrag gestellt. Die Zeit bis zum Juni 2014 habe die Familie in Lagern in Bulgarien zugebracht. Anschließend sei er schlepperunterstützt zunächst nach Ungarn und dann nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatort Feinde aufgrund eines Erbschaftsstreites. Seine Feinde hätten seinen Bruder ermordet, woraufhin er den Aufenthaltsort gewechselt habe. Aus Angst, von seinen Feinden aufgefunden zu werden, habe er den Irak verlassen.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu den Ausreisegründen befragt vor, ihr Vater habe als Offizier für das Regime von Saddam Hussein gearbeitet. Nach dem Sturz des Regimes wäre er im Jahr 2005 gemeinsam mit zwei Brüdern der Zweitbeschwerdeführerin ermordet worden. Sie habe von diesem Zeitpunkt an in ständiger Angst gelebt und sich zuletzt auch nicht in der Region Kurdistan niederlassen können, da der Erstbeschwerdeführer dort Feinde habe.

Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden für diese die Fluchtgründe der Eltern gelten.

Hinsichtlich der nachgeborenen Sechstbeschwerdeführerin wurde am 17.12.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

3.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 03.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zwischenzeitlich sei er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert und lege entsprechende Taufzeugnisse des XXXX vor.

Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, aus einer armen Familie zu stammen und keine Schulbildung genossen zu haben. Er habe zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Vor der von XXXX ausgehenden Ausreise habe er von 2010 bis 2012 gemeinsam mit seiner Familie in Mossul gelebt. Seine Eltern und eine Schwester würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten. Ein Bruder sei als Peschmerga im Kampf getötet worden.

Der Grund für seine Ausreise liege in einer Auseinandersetzung mit Verwandten. Seine Familie habe eine große Landwirtschaft unterhalten, welche im Grundbuch nicht verzeichnet gewesen sei. Sein Bruder sei bei diesbezüglichen Auseinandersetzungen getötet worden und sein Vater habe ihm dann zur Ausreise geraten. Die verfeindeten Verwandten wären zahlenmäßig überlegen und hätten die Landwirtschaft mit Gewalt zu übernehmen versucht. Der Vorfall mit seinem Bruder habe sich an einem Brunnen ereignet, der von Verwandten beansprucht worden sei. Da sein Bruder dennoch weiter Wasser geschöpft habe, sei er im Jahr 2010 erschossen worden.

Im Fall einer Rückkehr fürchte er außerdem, aufgrund der Konversion zum Christentum vom Onkel seiner Ehefrau getötet zu werden. Der Cousin seiner Ehefrau habe die Familie in Österreich besucht und die Taufzeugnisse gesehen.

3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 03.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Mossul als Tochter eines Arabers und einer Kurdin geboren zu sein. Sie habe zwei Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe sie in der Ortschaft XXXX gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Zwischenzeitlich sei sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer vom Islam zum Christentum konvertiert und lege entsprechende Taufzeugnisse des XXXX vor.

Zum Ausreisegrund befragt legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, der Erstbeschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder wären im Irak bedroht. Sie hätten gesehen, wie Menschen getötet würden und es würde im Irak Polizeiwillkür herrschen. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals von der Polizei abgeholt und verhört worden, fallweise habe ihn die Polizei auch drei oder vier Tage festgehalten. Sie selbst sei im Irak nicht verfolgt.

Zuletzt habe sie Kontakt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im Irak gehabt. Diese hätten sie vor ihrem Onkel XXXX gewarnt, der die Wohnadresse der Familie der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich herausgefunden habe, indem er das Mobiltelefon des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin durchsucht habe. Onkel XXXX habe Freunde in Österreich und die Zweibeschwerdeführerin auch direkt telefonisch bedroht.

Schließlich bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und für diese die Fluchtgründe der Eltern einschlägig wären.

4.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers könne nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus in der Genfer Konvention genannten Gründen im Irak Verfolgung zu gewärtigen hatte oder eine solche in Zukunft zu gewärtigen hätte.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Ausreisegründe auf vage und abstrakte sowie widersprüchliche Behauptungen gestützt. Die Konversion aus grundlegender innerer Überzeugung werde nicht als wahr erachtet.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4.2. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu ihrer Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Schwierigkeiten mit den irakischen Behörden vorgebracht und den Irak aufgrund des dort herrschenden Konflikts verlassen. Die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers wären nicht glaubhaft. Die Konversion aus grundlegender innerer Überzeugung werde nicht als wahr erachtet.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren. Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Drittbeschwerdeführers der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin aus, seitens des gesetzlichen Vertreters wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hätten sich die Fluchtgründe des Vaters als nicht glaubhaft erwiesen.

4.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Viertbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin aus, seitens des gesetzlichen Vertreters wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hätten sich die Fluchtgründe des Vaters als nicht glaubhaft erwiesen.

4.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Viertbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin aus, seitens des gesetzlichen Vertreters wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hätten sich die Fluchtgründe des Vaters als nicht glaubhaft erwiesen.

4.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015 wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Sechstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin aus, seitens des gesetzlichen Vertreters wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und hätten sich die Fluchtgründe des Vaters als nicht glaubhaft erwiesen.

5. Mit Verfahrensanordnungen vom 30.12.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6.1. Gegen Spruchpunkt I des dem Erstbeschwerdeführer am 05.01.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

6.2. Gegen Spruchpunkt I der der Zweitbeschwerdeführerin am 05.01.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zweibeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 27.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

8. Eine erste mündliche Verhandlung am 07.09.2016 musste infolge Nichterscheinens des Dolmetschers vertagt werden, wobei der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer länderkundliche Informationen zur Lage in der Republik Irak, Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 12.02.2016 und vom 21.01.2016 sowie ein Auszug aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016 überreicht und hiezu die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

9. Am 12.10.2016 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Erstbeschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für Sprache Kurdisch-Badini fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführers einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde ein Anfallsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.04.2016, eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 01.09.2016 über die Teilnahme an pfarrlichen Aktivitäten, ein Unterstützungsschreiben von Dr. XXXX vom 04.09.2016, ein Unterstützungsschreiben von Mag. Helene Schießl vom 03.09.2016, Lichtbilder vom Besuch eines Gottesdienstes, eine Amtsbestätigung Marktgemeinde Pottenstein vom 05.09.2016 über die Verrichtung von gemeinnützigen Tätigkeiten sowie eine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderdokumentationsunterlagen (einschließlich einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2016 betreffend Konversion, einer Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada vom 02.09.2016 sowie eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.05.2016) in Vorlage gebracht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Zweitbeschwerdeführerin sind der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

Am 20.01.2016 übermittelte der Erstbeschwerdeführer Unterlagen betreffend die im XXXX empfangene Taufe.

10. Am 05.12.2016 wurde die mündliche Verhandlung im Beisein der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für Sprache Kurdisch-Badini fortgesetzt und der Zweitbeschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisemotivation darzulegen sowie ein Zeuge einvernommen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der rechtfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer schließlich am 23.01.2017 aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Irak und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu ein. Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und verheiratet. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, besuchte keine Schule und erlernte auch keinen Beruf. Der Erstbeschwerdeführer ist Analphabet. Seit der Kindheit arbeitete er in verschiedenen Branchen, zumeist als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und in der Bauwirtschaft. Vor der Ausreise hielt sich der Erstbeschwerdeführer einige Tage in XXXX in einem gemieteten Haus auf. Zuvor lebte er vom Jahr 2010 an mit seiner Familie in der Ortschaft XXXX. Die Ortschaft XXXX ist etwa auf halbem Weg zwischen Mossul und Dohuk nächst der diese Orte verbindenden Straße und dem Mossul-Stausee gelegen und steht unter der Kontrolle der Peschmerga und damit der kurdischen Regionalregierung.

Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht nicht fest.

Am 04.04.2012 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak illegal gemeinsam mit seiner Familie im Fußweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt mit längeren Aufenthalten in Bulgarien und Ungarn nach Österreich, wo er am 02.09.2014 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

Der Erstbeschwerdeführer hat mit der Zweitbeschwerdeführerin am 24.04.2007 die Ehe geschlossen und ist Vater von vier Kindern - dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin, dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben mit seinem Bruder XXXX in XXXX, wo sich auch eine Schwester des Erstbeschwerdeführers aufhält.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und verheiratet. Sie wurde am XXXX oder am XXXX in Mossul geboren, besuchte zwei Jahre eine Koranschule und erlernte keinen Beruf. Vor der Ausreise hielt sich die Zweitbeschwerdeführerin einige Tage in XXXX in einem gemieteten Haus auf. Zuvor lebte sie vom Jahr 2010 an mit ihrer Familie in der Ortschaft XXXX.

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht nicht fest.

Am 04.04.2012 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak illegal gemeinsam mit ihrer Familie im Fußweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt mit längeren Aufenthalten in Bulgarien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 02.09.2014 für sich und ihre minderjährigen Kinder den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.

Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und ein Bruder sowie zwei verheiratete Schwestern halten sich in der Ortschaft XXXX bei Mossul auf, ferner befinden sich im Irak Onkeln der Zweitbeschwerdeführerin mit deren Familien.

1.3. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin sind die minderjährige Kinder der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers, sie führen die im Spruch angeführten Namen und sind an den im Spruch genannten Namen geboren. Sie sind Staatsangehörige des Irak. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer verließen den Irak am 04.04.2012 gemeinsam mit ihren Eltern und gelangten mit diesen nach Österreich, wo ihre gesetzliche Vertreterin am 02.09.2014 die verfahrensgegenständlichen Asylanträge stellte. Die Identitäten des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers stehen nicht fest.

Die Sechstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren und führt den im Spruch angegebenen Namen. Hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin wurde am 17.12.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

1.4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich unter gleichzeitiger Abkehr vom Islam dem XXXX, einer Gemeinde der "Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde", welche als Kirche durch BGBl. II Nr. 250/2013 anerkannt wurde, am XXXX angeschlossen und nach dem dort gepflegten Ritus die Taufe empfangen. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin werden christlich erzogen, sind jedoch nicht getauft.

1.5. Gegen den Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, erstattete die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 21.04.2015 Anzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung. Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt am 24.04.2015 gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen, konkreten und individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen und Gebiete im Nordirak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein oder mehrere Onkel der Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdeführer aufgrund ihrer religiösen Einstellung bedrohten. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Sohn des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, im Bundesgebiet den Versuch unternahm, die Beschwerdeführer aufgrund ihrer religiösen Einstellung zu töten, zu verletzen oder zu misshandeln.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen und Gebiete im Nordirak wäre den Beschwerdeführern möglich und zumutbar. Dort kommt es weder zu einer individuellen Verfolgung der hier zahlreich ansässigen Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte und wären die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer dort angesichts der verfügbaren Unterstützung der zuständigen Organe der Regionalregierung und der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen mit maßgeblicher Gewissheit gesichert. Die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak sind für die Beschwerdeführer direkt erreichbar.

1.7. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)

Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).

Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015).

Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).

Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015).

Quellen:

1.2. "Islamischer Staat"

Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).

Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

2. Sicherheitslage

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

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Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:

Staatendokumentation

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:

Provinz

Einwohnerzahl (Schätzung 2011)

Getötete

% der Bevölkerung

Verhältnis Einwohner zu Getöteten

Babil

1,820,673

836

0,05

2178

Baghdad

7,055,196

5208

0,07

1355

Basra

2,531,997

133

0,005

19038

Dohuk

1,128,745

1

0,000001

1.128. 745

Erbil

1,612,692

36

0,002

44797

Kerbala

1,066,567

54

0,005

19751

Missan

971,448

30

0,03

32382

Muthanna

719,069

15

0,002

47938

Najaf

1,285,484

13

0,001

98883

Qadisiyah

1,134,313

10

0,001

113431

Thi-Qar

1,836,181

29

0,002

63316

Sulayminyah

1,878,764

7

0,0004

268395

Wasit

1,210,591

24

0,002

50441

(Quelle: UK Home Office 4.2016)

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):

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Quelle: BBC (29.2.2016)

Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:

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Quelle: ISW (15.12.2016)

Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante

Vorfälle im Irak hervor:

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Quelle: ISW (07.12.2016)

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Quelle: ISW (20.12.2016)

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Quelle: ISW (09.01.2017)

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).

Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).

Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.

Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):

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Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).

Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016).

Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf zwischen 29.11.2016 und 05.12.2016 (Quelle: ISW, 06.12.2016 bzw. 03.01.2017, 09.01.2017)

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In Bagdad ereignete sich um den Jahreswechsel eine neuerliche Terrorserie. Am 2.1.2017 wurden mindesten 32 Menschen bei der Explosion einer Autobombe im Stadtviertel Sadr City getötet (Spiegel Online 2.1.2017). Zuvor waren am 31.12.2016 bei drei Anschlägen in der irakischen Hauptstadt mindestens 29 Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden. Bei einem weiteren Anschlag wurden vier Menschen getötet. Zu den Anschlägen bekannte sich der IS, eine Eine dem IS nahestehende Nachrichtenagentur meldete, Ziel der Angreifer seien schiitische Muslime gewesen (Standard 31.12.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,

May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en,

July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

2.2. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)

Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).

In Artikel 117 der Verfassung wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Irak anerkannt. Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabja aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa (Mosul). Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden de facto keine homogene Einheit, sondern sind anfällig für Einflussnahme der beiden großen Parteien KDP und PUK (s.o.) in ihren jeweiligen Einflussgebieten.

Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabja im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die ölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (AA 16.02.2016).

Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber (Jamestown Foundation 17.12.2015)-

Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht erwähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens

1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).

Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

4.1. Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against

Yazidis in Iraq: report,

http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016

4.2. Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete

Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015).

Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Es wird von Drohungen und Schikanen gegenüber den jesidischen IDPs berichtet, sowie auch von gewaltsamen Vorfällen in diesem Zusammenhang (UNHCR 3.2016). Und es gibt zunehmende Feindseligkeiten gegenüber sunnitischen Arabern, da viele verdächtigt werden, mit dem IS zu kooperieren (Reuters 20.10.2015). Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015).

Bei Verhören von Terrorverdächtigen kommt es teilweise zur Anwendung von Folterpraktiken (s. Abschnitt 6). In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. Kirkuk) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://www.trust.org/item/20151020050154-9ivj7, Zugriff 8.3.2016

5. Frauen/Kinder

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).

Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.

Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).

Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).

Quellen:

6. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit

Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).

Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.

IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.1.2014 bis 3.12.2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge

458. 358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:

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(Quelle: IOM 3.2016)

Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt (Ministerium für Ausländerangelegenheiten, Bericht Sicherheitslage in Irak, April 2015).

Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 - April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).

Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).

In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).

Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).

In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).

Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).

Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte (IOM Iraq Governorate Profils, April/May 2015).

Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, seit dem Monat April 2015 flohen ca. 901.000 Personen in andere Landesteile. Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,48 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,12 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 612.000 aus Anbar, ca. 103.000 aus Kirkuk und 91.000 aus Diyala stammen.

Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (17% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 631.000, der Provinz Dohuk ca. 399.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 378.000, der Provinz Erbil ca. 362.000, der Provinz Ninava ca. 276.000, der Provinz Salah al-Din ca. 209.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.

Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,35 Mio. oder 69%, die kurdische Region des Irak ca. 926.000 oder 27%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.

Von insgesamt 3,41 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 45% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,34% in Hotels, somit ca. 70% in privaten Unterkünften, daneben 11% in Flüchtlingslagern, 7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den IDP standen bis April 2016 553.100 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 92.100 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem im Bezirke Telafar, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala (IOM - Iraq Displacement Tracking Matrix April 2016). In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau (IOM - Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016). IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen (IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457341870_iraq-1.pdf).

Quellen:

LITTLE AID AND FEW OPTIONS,

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016

http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016

6.1. Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan

Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge (AA 18.2.2016).

Die humanitäre Lage verschlechtert sich zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf den Körper schädigende Hunger-Bewältigungsstrategien umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. (UN News Service 27.11.2015). Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).

Der Zugang in die KRI kann für IDPs jedoch äußerst schwierig sein und hängt vom religiösen und ethnischen Profil der jeweiligen Personen ab. Die Möglichkeit, Zutritt zur KRI zu bekommen, indem man einen Bürgen vorweist, der in der KRI lebt (diese Regelung gab es v. a. für Araber, Turkmenen und Schabakis), wurde weitgehend wieder abgeschafft, weil dieses Bürgen-System offenbar vorwiegend zu einem Geschäft für Menschen innerhalb der KRI wurde, die gegen Geld als Bürgen auftraten. Seit November 2014 wurde die Aufnahme (über den Landweg) von turkmenischen und arabischen IDPs in die KRI weitgehend gestoppt, abgesehen von jenen, die bereits im Besitz von KRI-Aufenthaltsgenehmigungen sind. Bezüglich Personen, die Minderheiten wie z.B. der jesidischen Minderheit angehören, scheint es so zu sein, dass der Zutritt zur KRI im Normalfall gewährt wird. Die Zugangsbeschränkungen zur KRI folgen keinem konsistenten Muster/ keiner konsistenten Politik und können sich laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Erstellung des UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen. Araber oder Turkmenen sind (in der KRI) wesentlich häufiger in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als beispielsweise Jesiden. Araber haben regelmäßig das Problem, dass ihre Papiere konfisziert werden, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt (UNHCR 3.2016).

Für nicht aus der KRI stammende Kurden kann es durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

7. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag).

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).

Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.1. und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt 8.

Quellen:

8. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 18.2.2016).

Im Kontrollgebiet des IS hinderten IS-Kämpfer Menschen daran, das Gebiet zu verlassen um andernorts medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (AI 22.2.2016). Die medizinische Versorgung in den IS-kontrollierten Gebieten ist sehr schlecht: In der vom IS kontrollierten Stadt Falluja beispielsweise sind mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen (Stand 22.2.2016) rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

9. Rückkehr

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Jahr 2015 haben ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich zunehmend mehr Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad: IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen (IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016, http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium).

Von freiwilliger Rückkehr zeugen zahlreiche Medienberichte:

Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.2016

(http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/mittagsmagazin/sendung/irak-fluechtling-rueckkehr-100.html)

100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.2016.

(http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcbmode=shortnews)

Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.2016.

(www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html)

Frustrierende EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak.

(http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html)

Sicherheit, Arbeit und Wohlstand. Das hatten sich Merwan und seine Frau Alven von ihrer Flucht nach Deutschland erhofft. Doch auch nach einem Jahr lebt die Familie in einer Turnhalle. Desillusioniert wollen sie zurück in den Irak. (28.10.2016, http://www.dw.com/de/fl%C3%BCchtlinge-freiwillige-r%C3%BCckkehr/av-36189182)

"47 Asylwerber - vor allem aus dem Irak und Russland - haben im letzten halben Jahr freiwillig Vorarlberg wieder verlassen. Die Motive: Heimweh, lange Asylverfahren. Auch die Trennung von ihren Familien fiel einigen zu schwer. (17.02.2016, http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2758176)

Bundesweit haben heuer schon 3195 Migranten einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: negative Asylbescheide, falsche Erwartungen und Versprechen - oftmals geschürt von Schleppern - und keine Chance auf Familiennachzug. Einer von ihnen ist der fünffache Vater Muhssen Jurani (59) aus Basra im Irak. Vor zehn Monaten kam er in Linz an, jetzt kehrt er freiwillig in die Heimat zurück (11.08.2016, http://www.krone.at/oesterreich/fluechtling-ich-will-zurueck-zu-meiner-familie-freiwillige-rueckkehr-story-524192)

Von Anfang Jänner bis Ende Juni 2016 kehrten 926 Asylwerber freiwillig aus Österreich in den Irak zurück. Die meisten freiwilligen Rückkehrer in diesem Zeitpunkt sind somit irakische Asylwerber, gefolgt von 431 Afghanen und 414 Asylwerbern aus dem Iran (KURIER.at, 13.07.2016).

Zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016 enden, da die Beschwerdeführer freiwillig in den Irak zurückkehren (vgl. L521 2118854-1, L521 2119525-1, L521 2131620-1, L502 2124924-1, L502 2115438-1, L504 2120413-1, L504 2120695-1, L504 2120535-1, L504 2120410-1, L504 2117392-1).

Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.

Quelle:

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.

Quelle:

1.8. Zur Konversion von Musliminnen und Muslimen zu anderen Religionen in der Autonomen Region Kurdistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) beschreibt in seinem im Oktober 2015 veröffentlichten aktuellen Jahresbericht zur internationalen Religionsfreiheit 2014, dass die irakische Verfassung den Islam als offizielle Religion des Iraks anerkenne, den Islam als Rechtsquelle vorsehe und dass kein Gesetz im Widerspruch zu den Bestimmungen des Islams stehen dürfe, wobei nicht zwischen sunnitischem und schiitischem Islam unterschieden werde. Weiters führe die Verfassung an, dass kein Gesetz im Widerspruch zu den Prinzipien der Demokratie und den in der Verfassung angeführten Grundfreiheiten stehen dürfe. Die Verfassung garantiere Freiheit von religiöser, intellektueller und politischer Unterdrückung. Es bestünden jedoch sichtbare Widersprüche zwischen einigen gesetzlichen Bestimmungen und der Verfassung, da beispielsweise die Ausübung des Bahai-Glaubens und des wahhabitischen Islams durch gesetzliche Bestimmungen untersagt seien. Auch wenn verfassungsrechtliche Bestimmungen diese Gesetze vorrausichtlich außer Kraft setzten könnten, seien diese bisher noch von keinem Gericht angefochten worden und es gebe keine ausstehenden Verfahren zu deren Aufhebung. Gesetze des Personenstandrechts würden auch die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen unterbinden sowie die Konversion von minderjährigen Kindern zum Islam erfordern, sobald ein Elternteil zum Islam konvertieren sollte. In der Autonomen Region Kurdistan gebe es einige Fälle von Familien mit einem christlichen Elternteil, die von dieser Konversionspolitik, die für alle religiösen Minderheiten gelte, betroffenen seien. In manchen Fällen sei der christliche Elternteil mit dem minderjährigen Kind geflüchtet, um die Konversion des Kindes zum Islam zu vermeiden.

Laut den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq vom 31. Mai 2012 verbietet das irakische Strafgesetz zwar die Konversion zum Christentum nicht, hingegen sehen die irakischen Gesetze des Personenstandrechts die rechtliche Anerkennung eines Religionswechsels nicht vor. Diese offenbaren Widersprüche seien noch nicht vor Gericht angefochten worden, daher bleibe die gesetzliche Situation von KonvertInnen unklar. Auf der Identitätskarte einer konvertierten Person steht auch nach deren Konversion noch, dass sie/er Muslimin/Muslim ist. Kinder von Konvertierten erhalten nur dann eine Identitätskarte, wenn sie als muslimisch registriert werden. Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im Oktober 2015 veröffentlichten aktuellen Jahresbericht zur internationalen Religionsfreiheit 2014 aus diesen Gründen, dass die Gesetze des Personenstandrechts und Verordnungen im Irak die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen unterbinden. Weiters beschreiben die UNHCR-Richtlinien, dass im Irak keine Scharia-Gerichte existieren würden, die einen Konvertiten zum Tode verurteilen könnten. Es sei jedoch möglich, dass einzelne Akteure Angelegenheiten selbst in die Hände nehmen und Angriffe auf KonvertitInnen verüben.

Der Danish Immigration Service (DIS) schreibt in seinem Bericht zur Autonomen Region Kurdistan vom April 2016, dass in diesem Gebiet religiöse und ethnische Minderheiten, insbesondere Yezidinnen und Yeziden und Christinnen und Christen von islamistischen religiösen Gruppen belästigt werden. Gemäß einer vom DIS befragten Quelle gehöre die Diskriminierung von Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) zur Kultur, da Saddam Hussein die Kurden unterdrückt hatte und die Kurden nun die Minderheiten in ihrem Gebiet unterdrücken.

Gemäß den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq vom Mai 2012 hat die Konversion eines Muslims/einer Muslimin zum Christentum wahrscheinlich Ausgrenzung und Gewalt durch Gemeinde, Stamm oder Familie zur Folge. Auch sind gemäß dieser Quelle viele religiöse (sunnitische und schiitische) und politische Führer im Irak der Meinung, dass die Abkehr vom Islam mit dem Tod bestraft werden sollte, beziehungsweise die Tötung von Apostaten eine religiöse Pflicht ist. Konvertierte und Kinder von Konvertierten riskieren am Arbeitsplatz oder in der Schule schikaniert zu werden. Wendet sich ein Opfer von Belästigung an die Behörden, kann dies zu weiteren Belästigungen oder Gewalt durch Behördenvertreter und Polizei führen.

Gemäß dem DIS gibt es Fälle von Personen, die aufgrund ihrer Konversion getötet worden sind. Eine vom DIS befragte Quelle berichtete vom Fall eines konvertierten Priesters, der drei Mordversuche überlebt hat, bevor die Asayish, der Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan, ihn verhafteten. Letzte Quellen berichteten, dass er nach Europa zog, um dort Asyl zu begehren. Das Bundesministerium für Inneres (BMI) kommentiert in einem Bericht zur kurdischen Volksgruppe von 2015, dass die Religionsfreiheit in kurdischen Gebieten defizitär ist auch wenn Fortschritte im Bereich des religiösen Freiheit verzeichnet werden können und die ARK viele Glaubensflüchtlinge und -vertriebene beherbergt. Wer seine Glaubenszugehörigkeit wechseln will, muss laut BMI mit bürokratischen Hindernissen bis hin zu lebensgefährlichen Konsequenzen rechnen.

In einem Sonderbericht des Institute for War and Peace Reporting (IWPR), eines in London ansässigen internationalen Netzwerks zur Förderung freier Medien, vom Juli 2010 werden die Auswirkungen von Konversion zum Christentum anhand der Ermordung des früheren Dolmetschers Hameed al-Daraji in der sunnitisch-arabischen Stadt Samarra nördlich von Bagdad genauer erläutert. Hameed al-Daraji sei am 14. Juni 2010 wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum von seinem Sohn erschossen worden. Zusammenfassend erklärt der Bericht, dass viele IrakerInnen, darunter auch einige religiöse und politische Führungspersönlichkeiten, der Ansicht seien, dass der Konvertit, im Einklang mit den strikten islamischen Regeln gegen Konversion, seine Ermordung verdient hätte. Manche Iraker hätten angegeben, dass sie dem Motiv der Ermordung grundsätzlich zustimmen würden, aber dass die Ermordung nicht durch seinen Sohn, sondern durch den Stamm ("tribe") des Konvertiten und erfolgen hätte sollen. Laut mehreren vom IWPR interviewten Rechtsexperten stünde es Richtern frei, ob sie ihre Entscheidungen auf Grundlage religiöser Überzeugungen fällen oder nicht. Fälle von Konversion zum Christentum seien fast nicht bekannt, außer in der relativ stabilen Region Kurdistan. Schiitische und sunnitische Autoritäten hätten erklärt, dass Konvertiten getötet werden dürften, nachdem zuvor unter Aufsicht einer religiösen Autorität eine Reihe von Schritten unternommen worden seien. Diese sollten eine Warnung über die Konsequenzen einer Konversion beinhalten, sowie die Möglichkeit für Konvertiten, innerhalb einer beschränkten Zeitperiode zum Islam zurückzukehren.

Ein Artikel im Guardian vom März 2014 zitiert Falah Mustafa, Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Kurdischen Regionalregierung, dass die Region Kurdistan "eine offene und säkulare Gesellschaft sei. Es gibt Menschen, die in die Moschee und dort gehen Sind Menschen, die das nicht tun" Die gleiche Quelle lässt erkennen, dass Mustafa "die Koexistenz von Christen, Sunniten, Schiiten und säkularen Kurden in Erbil als ein Beispiel für Toleranz im irakischen Kurdistan" ansieht. Ein 2014 Artikel von Mariwan Salihi, freier Journalist und Fotograf mit Sitz in Kuwait, der Interviews mit jungen Atheisten im Irak enthält, deutet darauf hin, dass sich die Region Kurdistan Irak als einen toleranter Ort mit einem halbsäkularen System darstellt, und dass junge Kurden dort schätzen würden, dass sie mehr Freiheit hätten, ihre Ansichten auszudrücken.

Dessen ungeachtet kann die öffentliche Verlautbarung, ein Atheist zu sein, Probleme verursachen. Die kurdische Regierung ist säkular und privat mögen zahlreiche Kurden sich wenig dafür interessieren, was andere glauben oder nicht glauben. Aber die Gesellschaft im Allgemeinen, besonders in Erbil, ist sozial konservativ und erwartet, dass alle die islamischen Normen respektiert werden, so ein emeritierter Universitätsprofessor am Institut für Philosophie und Religionswissenschaft an der Universität Utrecht, der zahlreiche Publikationen über kurdische und islamische Studien veröffentlicht hat.

Einem Assistenzprofessor an der American University of Kurdistan zufolge ist für Atheisten und Konvertiten sehr schwer, ihre religiöse Überzeugung öffentlich darzulegen. In einem Telefoninterview mit einem Vertreter des kurdischen säkularen Zentrums (KSC), einer im April 2015 in Suleymaniya gegründeten Organisation, deren Aufgabe es ist, den Säkularismus und die Trennung der Religion vom Staat in der kurdischen Region Irak zu fördern legte dieser dar, die allgemeine öffentliche Meinung sei, dass nicht gegen eine Religion gesprochen werden solle und dass Menschen mit säkularen Ansichten in der Regel Angst hätten, ihre Ansichten über Religion öffentlich Darlehen. Social Media sei der einzige sichere Ort, in dem Atheisten und Agnostiker ihre Meinung äußern könnten. Laut Al-Monitor gibt es viele irakische Webseiten für Atheisten, aber alle halten ihre Mitgliederlisten geheim, weil sie Angst haben, von extremistischen religiösen Milizen und Gruppen oder sogar von normalen Bürgern auf der Straße verfolgt oder getötet zu werden. Das kurdisch-irakische Nachrichtenportal Shafaq News erklärt, dass Atheisten fürchten, für den Ausdruck ihrer Überzeugungen getötet zu werden.

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den hiezu vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht am 12.10.2016 und am 05.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des XXXX als Zeugen, die von den Beschwerdeführern anlässlich der Verhandlung vorgelegten Farbfotographien sowie ein Fotobuch über christliche Aktivtäten, Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.06.2016 betreffend Konversion, einer Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada vom 02.09.2016 sowie eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.05.2016, Empfehlungsschreiben, Urkunden und Lichtbilder, den Anfallsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.04.2016 einschließlich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 10.11.2016 und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (länderkundliche Informationen zur Lage in der Republik Irak [Stand 11.01.2017], Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 12.02.2016 und vom 21.01.2016 sowie ein Auszug [Seite 14] aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.02.2016 ).

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und in ihren Einvernahmen vor der belangten Behörde, wobei das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden konnte. Die Identitäten der Beschwerdeführer konnten - mit Ausnahme der Sechstbeschwerdeführerin, für die eine vom Magistrat der Stadt Wien ausgestellte Geburtsurkunde vorliegt - in Ermangelung von vorgelegten Identitätsdokumenten des Heimatstaates nicht festgestellt werden. Der Aufenthalt in der Ortschaft XXXX konnte in Anbetracht des stringenten Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden, zumal sich diesbezüglich beim Erstbeschwerdeführer im Verfahren erster Instanz Erinnerungslücken und Widersprüche offenbarten. Details hinsichtlich des Aufenthaltes sind indes in Anbetracht der nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Die erfolgte standesamtliche Eheschließung im Irak konnte seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mittels einer Kopie einer Heiratsurkunde urkundlich bescheinigt werden, wobei diese Urkunde keine Fotographien aufweist und sie deshalb als Identitätsnachweis nicht geeignet ist, entsprechende Feststellungen zur Eheschließung konnten deshalb und in Anbetracht des glaubhaften Vorbringens getroffen werden. Unstrittig ist ferner, dass sich Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers in XXXX und Familienmitglieder der Zweitbeschwerdeführerin in einer Ortschaft in der Nähe von Mosul aufhalten.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zur Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist zunächst auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut und stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Das kurdische Autonomiegebiet ist dem Country Report on Human Rights Practices 2014 des US Department of State vom 25.6.2015 zufolge vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Der Quellenlage zufolge (vgl. insbesondere den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak) ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Berichte über konfessionelle Gewalt bzw. Diskriminierung betreffen insbesondere (sunnitische) Araber und Jesiden. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist.

In der Region Kurdistan wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden, sodass eine Anschluss an bestehende Strukturen möglich ist. Es gibt in der Region Kurdistan keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak). In Erbil wurde im Dezember 2015 eine katholische Universität eröffnet (Radio Vatikan, 03.12.2015). Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihres christlichen Glaubens in der Region Kurdistan ist demnach nicht zu befürchten.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht im Übrigen kein Zweifel daran, dass die Region Kurdistan bzw. die angrenzenden, von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebiete, welche ausweislich der unter Punkt 2. Sicherheitslage dargestellten Karte bis in die Nähe der Stadt Mossul reichen (und derzeit in Ausweitung begriffen sind, zumal allgemein bekannt ist, dass zwischenzeitlich eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls begonnen hat, welche erste Früchte trägt) von den Peschmerga kontrolliert werden und die Milizen des Islamische Staates dort nicht aktiv sind.

Die Beschwerdeführer haben zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak am 11.10.2016 eine Stellungnahme (samt den oben dargestellten Anfragebeantwortungen und Stellungnahmen) abgegeben, welche sich mit Fragen Konversion im Irak ausführlich beschäftigt. Die wesentlichen Aussagen der in Vorlage gebrachten Quellen wurden unter Punkt 1.8. im Rahmen der getroffenen Feststellungen berücksichtigt und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Nicht zur Gänze berücksichtigt wurden Berichte betreffend Übergriffe auf einen 15-jährigen Atheisten, zumal im gegenständlichen Fall keine atheistische Einstellung der Beschwerdeführer im Raum steht. Allgemeine Aussagen auch zu Atheisten wurden indes berücksichtigt. Zu den am 23.01.2017 übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurde keine Stellungnahme erstattet.

Dass die Region Kurdistan im Luftweg erreichbar ist, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Quellenlage.

Da die Beschwerdeführer aus Gebieten des Nordirak stammen, zuletzt in XXXX in der Region Kurdistan vor der Ausreise (kurz) aufhältig waren und dort auch der Erstbeschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist von einer Rückkehr vorrangig in die Region Kurdistan auszugehen. Der letzte Aufenthaltsort XXXX ist nahe dem Mossul-Stausee gelegen und steht ausweislich der unter dem Punkt Sicherheitslage abgebildeten Karte unter der Kontrolle der Peschmerga und damit der kurdischen Regionalregierung, die Situation dort stellt sich außerdem als stabil dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist demnach jedenfalls von einer Rückkehrmöglichkeit in ein von der kurdischen Regionalregierung kontrolliertes Gebiet möglich und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer bereits zuvor dort aufhältig waren auch insoweit zumutbar.

2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).

2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

2.5.1. Zum Ausreisevorbringen des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als von Angehörigen seines Stammes, welche jedoch mit ihm nicht näher verwandt sind, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten als verfolgt.

Das diesbezügliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich indes sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Verfahren erster Instanz diffus und blieb insgesamt vage, ferner verwickelte sich der Beschwerdeführer in maßgebliche Wiedersprüche.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zum ausreisekausalen Vorfall vor der belangten Behörde beschränkte sich zunächst auf eine äußerst vage Darstellung im Umfang von wenigen Worten, wobei der Erstbeschwerdeführers darlegte, seine Familie habe eine große Landwirtschaft unterhalten, würde im Grundbuch allerdings nicht als Eigentümer aufscheinen. Es habe eine Auseinandersetzung mit Verwandten gegeben und dabei sei sein Bruder XXXX getötet worden. Sein Vater habe ihm dann zur Ausreise geraten. Auf Nachfragen und Aufforderungen der belangten Behörde, die Vorfälle im Detail zu schildern, reagierte der Erstbeschwerdeführer zunächst ungehalten.

Nach Manuduktion seitens der belangten Behörde schilderte der Erstbeschwerdeführer die Ermordung seines Bruders durch drei Verwandte im Jahr 2010, welche sich im Zuge eines Streites um die Benützung eines Brunnens zugetragen haben soll.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trug der Erstbeschwerdeführer entgegen der Aufforderung, ausführlich darzulegen, weshalb er den Irak verlassen habe, den ausreisekausalen Vorfall erneut nur in wenigen Worten vor. Auf Nachfrage steigerte der Erstbeschwerdeführer in der Folge sein Vorbringen, indem er zunächst im Widerspruch zu den Angaben vor der belangten Behörde darlegte, selbst auch persönlich mit dem Umbringen bedroht zu sein, wenn er nicht Grundstücke "hergeben" würde. In der Folge gab der Erstbeschwerdeführer an, die die in Rede stehenden Grundstücke würden derzeit von den Familienmitgliedern bestellt, welche diese auch beanspruchen würden. Sie könnten diese jedoch nicht verkaufen.

Gegen die vom Erstbeschwerdeführer in den Raum gestellte Bedrohung seiner Person bzw. seiner Familie spricht zunächst, dass er sich nach der vorgebrachten Ermordung seines Bruder durch die "Feinde" zwei weitere Jahre im Irak aufhielt - dies obwohl er damit rechnen musste, von seinen Feinden aufgefunden zu werden - so wie er auch jetzt vorbringt, er hätte sterben müssen, wäre er nicht ausgereist (AS 461) bzw. dass er im Fall einer Rückkehr von seinen zahlenmäßig überlegenen Feinden getötet werde (AS 475). Über Befragung dazu gab der Erstbeschwerdeführer hiezu in der mündlichen Verhandlung an, kein Geld gehabt zu haben, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden gegen eine Furcht vor Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum damaligen Zeitpunkt spricht.

Einen tatsächlichen Vorfall, welcher den Erstbeschwerdeführer zur Ausreise im Jahr 2012 unmittelbar veranlasste, konnte dieser letztlich nicht anführen. Die Frage nach Schwierigkeiten mit seinen "Feinden" verneinte er, wenngleich er sich versteckt habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers insgesamt keine maßgebliche Bedrohung seiner Person ableiten - dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass dieser niemals Konfrontationen mit seinen "Feinden" zu gewärtigen hatte und aus dem vorgebrachten Vorfall in Bezug auf den Bruder - sofern dieser stattgefunden hat - jedenfalls keine unmittelbare Bedrohung des Erstbeschwerdeführers zu erkennen ist, zumal diese seinem eigenen Vorbringen zufolge seinen "Feinden" nicht von ihnen beanspruchte Grundstücke strittig gemacht hat. Wenn der Erstbeschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren erstmal eine unmittelbare Bedrohung in den Raum stellt, erweist sich diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft. Einerseits legte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren erster Instanz derartiges nicht dar - wobei die Maßgeblichkeit des Vorbingens ihm hätte erkennbar sein müsse - andererseits besteht keine Veranlassung für eine solche Drohung, zumal der Erstbeschwerdeführer ja leugnete, selbst Eigentümer der strittigen Grundstücke zu sein und auch keine Vorfälle und Handlungen dahingehend vorbrachte, dass er sich den verfeindeten Familienmitgliedern jemals selbst in den Weg gestellt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch die begleitenden Umstände des angeblichen Grundstücksstreites nicht nachvollziehen. Auf die Eigentumsverhältnisse angesprochen konnte der Erstbeschwerdeführer nur schildern, dass die Grundstücke im Eigentum der Großeltern befunden hätten und dann vererbt worden wären. Die Grundstücke gehörten nun "einfach uns", wobei damit die ganze Familie gemeint sei. An anderer Stelle erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch, sein Vater sei pensionierter Peschmerga und alt und sein jüngerer Bruder ginge zur Schule, sodass kein Familienmitglied in der Landwirtschaft tätig sei - hingegen hatte er noch vor der belangten Behörde angegeben, eine "große Landwirtschaft zu Hause" zu haben (AS 461). Auf die Finanzierung der Ausreise angesprochen legte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den sonstigen Angaben dar, ein Grundstück verkauft und überhaupt im Irak keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt zu haben. Das bruchstückhafte und nicht stringente Vorbringen des Erstbeschwerdeführers deutet auf Unkenntnis in wesentlichen Belangen hin. Einerseits konnte er den gegenwärtigen bücherlichen Eigentümer der Grundstücke nicht bezeichnen - obwohl er gleichzeitig angab, dass es jedenfalls nicht seine Familie sei (AS 461). In der Folge verneinte er, selbst Eigentümer zu sein, schilderte die wirtschaftliche Lage jedoch als gut und dass er zur Finanzierung der Ausreise ein Grundstück verkauft habe (AS 469). Letztlich gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater eigentlich pensionierter Peschmerga sei und die Landwirtschaft, die er noch vor der belangten Behörde als großen Betrieb darstellte, nicht mehr bestehen würde. Vollkommen unverständlich ist letztlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits angibt, seine Familie sei nicht bücherlicher Eigentümer der strittigen Grundstücke, er andererseits jedoch schildert, die "Feinde" könnten die Grundstücke derzeit zwar bestellen, jedoch nicht verkaufen. Insgesamt sind die Umstände des angeblichen Grundstücksstreites auch nach zweimaliger Befragung des Erstbeschwerdeführers hiezu reichlich unklar, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Schluss rechtfertigt, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes spricht auch der Umstand gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, dass sich dessen nähere Verwandte nach wie vor in XXXX aufhalten. In diesem Zusammenhang legte der Erstbeschwerdeführer darauf angesprochen dar, sein jüngerer Bruder würde von dem verfeindeten Teil der Familie oft schikaniert. Eine Bedrohung von maßgeblicher Intensität kann daraus aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes freilich nicht abgeleitet werden und spricht das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers insoweit auch gegen seine eigene Befürchtung, im Fall einer Rückkehr von den zahlreichen verfeindeten Familienmitgliedern gestellt und getötet zu werden. Würde diese Familienmitglieder tatsächlich eine Fehde mit den nächsten Familienmitgliedern des Beschwerdeführers austragen, wäre sein jüngerer Bruder wohl auch bereits entsprechenden Übergriffen zum Opfer gefallen.

Mit dem Vorbringen, dass ein weiterer Bruder als Peschmerga gekämpft und im Jahr 2014 im Kampf gefallen sei, wird kein die individuelle Situation des Erstbeschwerdeführers betreffender Sachverhalt aufgezeigt, zumal der Erstbeschwerdeführers selbst den Peschmerga nicht angehörte und auch keine Wehrpflicht im Irak besteht. Der Erstbeschwerdeführer hat demnach im Rückkehrfall nicht mit einer Einberufung zu rechnen, was seinerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Eine Bedrohung seitens des islamischen Staates ist den Angaben des Erstbeschwerdeführers - entgegen des Vorbringens in der Beschwerde - ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auffällig ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde angab, der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals festgenommen und verhört sowie polizeilich auch mehrere Tage angehalten worden. Schon in Ermangelung eines diesbezüglichen eigenen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers kann diesen Angaben keine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers glaubhaft entnommen werden.

Abschließend ist zum Ausreisevorbringen des Erstbeschwerdeführers festzuhalten, dass selbst wenn entgegen der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden würde, dass der Erstbeschwerdeführer von Stammesangehörigen aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bedroht sei, damit keine Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention dargetan wird. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist jedoch, dass glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0099). Dies ist in Ansehung der vom Erstbeschwerdeführer in den Raum gestellten Ausreisegründe nicht der Fall. Vielmehr würden rein kriminelle Motive vorliegen, keinem der in Art.1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0111 bis 0113).

Eine individuelle Gefährdung des Erstbeschwerdeführers vor der Ausreise ist dem Bundesverwaltungsgericht insoweit zusammenfassend nicht erkennbar. Einen besonderen Grund oder ein Ereignis, warum er letztlich den Irak verlassen habe, konnte der Beschwerdeführer über Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angeben und geht das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer den Irak in Anbetracht der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen hat. Eine Rückkehrgefährdung aus Gründen, welche sich vor der Ausreise manifestiert hätten, liegt in Ansehung des Erstbeschwerdeführers nicht vor, da das Vorbringen betreffend die vermeintliche Bedrohung durch verfeindete Familienangehörige als nicht glaubhaft zu verwerfen ist.

2.5.2. Zum Ausreisevorbringen der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht lediglich auf die Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers und gab explizit an, nur wegen ihres Ehemannes eingereist zu sein. Dieser sei in eine Fehde verwickelt. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei getötet worden und "sie" würden auch den Erstbeschwerdeführer töten wollen.

Das Vorbringen der Erstbefragung, wonach sie Angst vor Verhaftung seitens der irakischen Behörden aufgrund der Rolle ihres Vaters während des Regimes von Saddam Hussein habe, hielt die Zweitbeschwerdeführerin bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht mehr aufrecht. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin auch, selbst niemals persönlich Opfer von Übergriffen dritter Personen oder von Vertretern des Staates gewesen zu sein. Im Übrigen verwies sie auf polizeiliche Willkür und Anschlagskriminalität im Irak sowie die damit einhergehenden Opfer, wobei eine Auseinandersetzung damit aufgrund des rechtskräftig gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung der gesamten Familie nicht erforderlich ist.

Zur Vergangenheit von Familienmitgliedern während des Regimes von Saddam Hussein hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese selbst durchaus Repressalien und Maßnahme der Entbaathifizierung ausgesetzt sein können, jedoch eine diesbezügliche Gefährdung unbeteiligter weiterer Familienmitglieder nicht glaubhaft ist - insbesondere wenn diese zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein minderjährig waren.

In der Beschwerde wird hiezu unter Verwendung von Textbausteinen nur vorgebracht, die Zweitbeschwerdeführerin habe konkrete Gründe vorgebracht, weshalb sie im Irak verfolgt werde. In der Folge wird jedoch nur auf den Nachfluchtgrund der Konversion eingegangen, sodass auch der Beschwerde keine die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden individuellen Ausreisegründe substantiiert entnommen werden können. Eine Bedrohung seitens des islamischen Staates ist den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin - entgegen des Vorbringens in der Beschwerde - ebenfalls nicht zu entnehmen.

Letztlich ist unstrittig, dass die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine sie individuell betreffenden Ausreisegründe vorgebracht und sich auf das Vorbringen ihrer Eltern bezogen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aus diesen Erwägungen keine individuelle Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder vor der Ausreise aus dem Irak erkennen. Eine Rückkehrgefährdung aus Gründen, welche sich vor der Ausreise ereignet hätten, ist demgemäß auch nicht ersichtlich.

2.5. 3 Zum Nachfluchtgrund der Konversion:

XXXX XXXXXXXX XXXX, XXXX

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VfGH vom 12.12.2013, U 2272/2012). Im vorliegenden Fall haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits relativ kurz nach ihrer im September 2014 erfolgten Einreise in Österreich, nämlich im November 2014 Zugang zu einem Glauben christlicher Prägung im Wege der oben genannten XXXX erlangt, sie haben sich ausweislich der als XXXX bezeichneten Urkunden des XXXX, ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterstützungsschreiben und Lichtbildern bzw. des vorgelegte Fotobuch zufolge mit der christlichen Glaubenslehre auseinandergesetzt und wurden am XXXX nach dem Ritus der oben angeführten XXXX aufgrund ihres freien Entschlusses getauft.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchen laut den in Vorlage gebrachten Urkunden nicht nur Veranstaltungen des XXXX, sondern auch den Gottesdienst in der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX besuchen und dort an pfarrlichen Aktivitäten teilnehmen. Den Angaben in den vorgelegten Unterstützungsschreiben zufolge sind ihre Unterstützer von der ernsthaften und aufrichtigen Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben überzeugt, bestätigen die aktive Teilnahme am jeweiligen Gemeindeleben und legen dar, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch im privaten Rahmen christliche Feste feiern und christliche Symbole gebrauchen. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an dem Zeugnis dieser Personen - insbesondere da diese nicht alle aus dem Kreis des XXXX herrühren, sondern auch aus der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX - zu zweifeln. Ferner konnte die Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft darlegen, bereits im Irak in Kontakt mit dem Christentum gekommen zu sein sowie dass sie aus ihrer Sicht während der Reise nach Österreich ein Wunder in Zusammenhang mit dem Überleben des damals noch ungeborenen Kindes (der Sechstbeschwerdeführerin) erlebt habe.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit hinreichend zu Tage, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt haben und zum Christentum konvertiert ist. Sohin konnte jedenfalls im Beschwerdeverfahren eine ernsthafte Konversion zum Christentum glaubhaft gemacht werden. Dass der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin christlich erzogen werden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen und den beigebrachten Unterstützungsschreiben, worin diesbezügliche Details geschildert werden. Festgehalten wird, dass der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin noch keine Taufe oder ein ähnliches Beitrittsritual empfangen haben.

Indes ergibt sich aus der Konversion zum Christentum keine asylrelevante Rückkehrgefährdung in Ansehung der autonomen Region Kurdistan des Irak bzw. der christlichen Gebiete des Nordirak, welcher die Beschwerdeführer entstammen. Dass eine individuelle Verfolgung der dort zahlreich ansässigen Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften weder durch Organe der Regionalregierung noch durch Dritte stattfindet, wurde vorstehend bereits erörtert. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch einen Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, welcher mit dem Namen XXXX bezeichnet wurde, gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine Bedrohungssituation glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

Der Erstbeschwerdeführer schilderte die mutmaßliche Bedrohung seitens des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde dahingehend, dass dessen Sohn bei einem Besuch der Familie in Österreich deren Unterlagen durchsucht und dabei die Taufscheine gefunden habe. Daraufhin sei ihnen telefonisch mitgeteilt worden, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin diese und den Erstbeschwerdeführer töten wolle.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte demgegenüber in der unmittelbar anschließenden Einvernahme vor der belangten Behörde dar, ihr Onkel XXXX - der in XXXX in der Nähe von XXXX einen Obst- und Gemüsemarkt betreibe - habe das Mobiltelefon ihres Bruders durchsucht, um ihre Wohnadresse ausfindig zu machen. Das habe sie bei einem Telefonat mit ihrer Mutter und ihrem Bruder drei Monate vor der Einvernahme erfahren. Ihr Onkel habe Sie auch unmittelbar telefonisch bedroht. Er habe sie als Ungläubige bezeichnet. In der Folge legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, der Sohn ihres Onkels lebe und Deutschland und habe sie besucht. Das Datum des Besuchs könne sie nicht nennen (AS 591). Der Sohn ihres Onkels habe die gesamte Familie mit einer "Fischangel" erdrosseln wollen, weshalb Anzeige erstattet worden sei (AS 597).

Bereits die Gegenüberstellung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin offenbart Abweichungen in der Schilderung des Bedrohungsbildes. Einerseits schilderte der Erstbeschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung der Zweitbeschwerdeführerin - wobei das Bundesverwaltungsgericht angesichts der erwartbaren Kommunikation von Ehegatten untereinander davon ausgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer von einer derartigen Bedrohung erzählt hätte - andererseits legte er auch keine unmittelbar drohenden Übergriffe zur Zeit des in den Raum gestellten Besuchs des Sohns des Bedrohers durch Erdrosseln der gesamten Familie dar. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht nachvollziehen, weshalb es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelang, den Raum gestellten Besuchs des Sohns des Bedrohers im Bundesgebiet zumindest ansatzweise zeitlich zu verorten, zumal diese Besuch angesichts der vorgebrachten Bedrohung durch Erdrosseln äußerst einprägsam gewesen sein muss.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Bedrohung seitens des Onkels erneut befragt. Er habe vor ca. einem Monat erfahren, dass er in einem Ehrenmord verwickelt sei. Die Tochter seiner Schwester habe sich ohne Erlaubnis mit einem Mann getroffen und sei dann getötet worden, das habe ihm seine Schwiegermutter erzählt.

Zunächst legte der Erstbeschwerdeführer dar, den Onkel der Zweitbeschwerdeführerin im Rückkehrfall zu fürchten, da ihm dieser anlaste, dass er die Zweitbeschwerdeführerin in ein europäisches Land mitgenommen habe, wo es keine Muslime gebe und dass sie jetzt ungläubig geworden sei. Ferner legte der Erstbeschwerdeführer nunmehr dar, der Sohn des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin habe ihn bei seinem Besuch in Österreich umbringen wollen, er sei jedoch weggelaufen. Die telefonische Bedrohung sei vom erwähnten Onkel unmittelbar ausgegangen. Er einen Anruf aufgezeichnet, könne die Aufzeichnung jedoch nicht vorlegen, da ein Kind die Aufzeichnung während des Spielens mit seinem Mobiltelefon gelöscht habe. Über Vorhalt des Inhaltes der Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 21.04.2015 legte der Erstbeschwerdeführer sodann dar, dass es gar keine Aufzeichnung geben würde und er der Polizei nur angesagt habe, was ihm gesagt worden sei. Ein weiterer Sohn des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin habe in Traiskirchen nach der Familie gefragt, die habe die Polizei mitgeteilt.

Die Zweitbeschwerdeführerin steigerte ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass nunmehr zwei Onkel sie bedrohen würden. Beide hätten vor einem Monat die Tochter ihrer Tante getötet. In der Folge gab die Zweitbeschwerdeführerin - im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen - an, selbst nicht unmittelbar bedroht zu sein, sondern dass sich die Bedrohung gegen ihren Bruder und ihre Mutter richte, welche sich im Irak aufhalten, sowie gegen den Erstbeschwerdeführer. In der Folge vertrat die Zweitbeschwerdeführerin demgegenüber die Ansicht, die erwähnten Onkel wollten die gesamte Familie als Ungläubige auslöschen.

Auffällig ist zunächst, dass der Erstbeschwerdeführer von der Bedrohung durch einen weiteren Onkel nicht zu erzählen vermöchte. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wirken ferner abgestimmt, zumal beide nahezu wortgleich angeben, vor einem Monat von der Ermordung eines weiteren Familienmitgliedes erfahren zu haben - dies obwohl der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin in der fortgesetzten Verhandlung am 05.12.2016 einvernommen wurden. Eine Abweichung ist ferner dahingehend feststellbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin beide Onkel der Täterschaft beschuldigte, der Erstbeschwerdeführer jedoch nur den Onkel XXXX. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass ihr Onkel XXXX seine Cousine zunächst drei Monate gefangen gehalten habe, wovon jedoch der Erstbeschwerdeführer nichts zu berichten vermochte - obwohl er mit seiner Schwiegermutter über die Ereignisse gesprochen haben will.

Am Rande sei erwähnt, dass in einem Unterstützungsschreiben der Dr. XXXX wiederum eine andere Bedrohungslage dargelegt wird. Demnach habe der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin vor einem Jahr (demnach noch vor der Einvernahme bei der belangten Behörde) einen gewalttätigen Angriff auf die Mutter und den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Irak verübt. In Österreich würde die Familie Repressalien durch muslimische Mitbürger fürchten. Von einem gewalttätigen Angriff auf die Mutter und den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erwähnte diese jedoch bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde nichts - so wie im Unterstützungsschreiben nichts von der vermeintlichen direkten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Onkel sowie den angeblichen Mordanschlag durch dessen Sohn berichtet wird.

Insgesamt offenbart die Würdigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die vermeintliche Bedrohung durch einen oder mehrere Onkel, dass diese Diskrepanzen aufweisen, welche über die erwartbaren Abweichungen in Nebensächlichkeiten bei mündlichen Angaben hinausgehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachte als schwerwiegenden Widerspruch zunächst, dass beide Beschwerdeführer den angeblichen Mord an einem Familienmitglied seitens eines oder mehrerer Onkel dermaßen zeitlich verorteten, dass eine dahingehende Absprache naheliegender ist als eine Zufälligkeit. Ferner traten zahlreiche Widersprüche auf - etwa hinsichtlich der angeblichen Aufzeichnung eines Drohanrufs sowie zur Frage, welche Personen nun tatsächlich eine Bedrohung seitens des Onkels zu gewärtigen hätten. Der Erstbeschwerdeführer bezog die Bedrohung vorrangig auf sich selbst, die Zweitbeschwerdeführerin äußerte sich hiezu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich und es bleibt letztlich auch unklar, inwieweit ihre Mutter und ihr Bruder auch einer Bedrohung seitens des Onkels ausgesetzt wären und falls ja aus welchem Motiv.

Als nicht nachvollziehbar erachtet das Bundesverwaltungsgericht letztlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin den angeblichen Besuch zum Zweck eines Mordanschlages durch den Sohn eines Onkels zeitlich nicht verorten konnte. Ferner ist auch schwer vorstellbar, dass sich ein Onkel - welcher dem Vorbringen der Beschwerdeführer zufolge ein erfolgreicher Geschäftsmann ist und unter anderem mit Waren aus der Türkei handelt - für die religiöse Ausrichtung von Verwandten interessieren sollte, welche den Irak bereits im April 2012 verließen, und in diesem Zusammenhang das Risiko entgehen sollte, dass seine Söhne (welche angeblich zum Zweck der Ausführung seines Willens nach Österreich gereist sein sollen) im Bundesgebiet nach entsprechenden Übergriffen festgesetzt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt würden.

Die Behauptungen zum von ihm begangenen Ehrenmord waren letztlich nicht überprüfbar, zumal die Beschwerdeführer davon auch nur mittelbar erfahren haben wollen und diesbezügliche Bescheinigungsmittel nicht vorliegen. Entsprechendes gilt für Bedrohungen, die anderen Familienmitgliedern der Zweitbeschwerdeführerin im Irak wiederfahren sein sollen.

Die Befragung des Zeugen XXXX war hinsichtlich der Bedrohung durch Verwandte infolge der Konversion unergiebig, zumal dieser dem Gericht keine eigenen Wahrnehmungen zu den Bedrohungen vermitteln und er lediglich auf Erzählungen der Beschwerdeführer referenzieren konnte.

Als Beweismittel liegt schließlich die ausführliche Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 21.04.2015 vor, welche angebliche Vorfälle im Bundesgebiet zum Inhalt hat. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bereits am 24.04.2015 gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt wurde und demnach seitens der Staatsanwaltschaft schon aufgrund der Berichterstattung kein Anlass für weitere Ermittlungen gesehen wurde.

Der Berichterstattung ist eine zeugenschaftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vom 18.04.2015 angeschlossen, worin dieser angibt, er habe mit seiner Schwiegermutter ein Telefonat über das Internet durchgeführt, welches aufgenommen und noch abrufbereit sei. Die Schwiegermutter habe ihm angekündigt, dass der Onkel der Zweitbeschwerdeführerin seinen Sohn XXXX schicken würde, um die Familie in Österreich zu töten. Er könne die Aufzeichnung der Polizei nachreichen.

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt teilte dem Bundesverwaltungsgericht über Nachfrage mit Note vom 10.11.2016 mit, dass besagte Aufzeichnung bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nicht aufliege und der Ermittlungsakt nur aus der dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorliegenden Berichterstattung des Landespolizeidirektion Niederösterreich samt Beilagen bestehe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus zunächst den - wesentlichen - Schluss, dass sich die vom Erstbeschwerdeführer gegenüber den Sicherheitsbehörden gezeichnete Bedrohung in Österreich nicht in Gestalt tatsächlicher Übergriffe manifestierte und ungeachtet der angeblichen Drohungen des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin, welcher dem Vorbringen zufolge über genügend Geld verfüge und seine Söhne gegen die Beschwerdeführer einsetze, bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Vorfälle im Bundesgebiet geschehen sind. Die Angaben gegenüber den Sicherheitsbehörden stehen zweitens im maßgeblichen Widerspruch zum Vorbringen im Asylverfahren, wonach der Sohn des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich gewesen sein soll, um den Erstbeschwerdeführer bzw. die gesamte Familie zu töten. Ein solcher Vorfall wurde - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - bei den Sicherheitsbehörden ausweislich der in Vorlage gebrachten Urkunden nicht angezeigt. Drittens stellte der Erstbeschwerdeführer auch gegenüber den Sicherheitsbehörden die Existenz einer Sprachaufzeichnung in den Raum, welche jedoch tatsächlich nicht vorgelegt wurde und über deren Existenz er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht letztlich widersprüchliche Angaben tätigte. In diesem Zusammenhang hat auch Erwähnung zu finden, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen kann, dass ein derart zentrales Beweismittel wie eine Audioaufzeichnung - deren Beweiswert auch den Beschwerdeführern erkennbar sein musste, zumal gegenüber den Sicherheitsbehörden bereits explizit auf diese Aufzeichnung verwiesen wurde - im Verfahren nicht nur durch Fahrlässigkeit vernichtet wird, sondern seitens der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar nach dem Erhalt den Asylbehörden vorgelegt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass die angebliche Audioaufzeichnung niemals existierte und handelt es sich beim Vorbringen betreffend Vernichtung der Audiodatei durch die spielenden Kinder um eine Schutzbehauptung zum Zweck, diesen Umstand zu verschleiern.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass seitens des Erstbeschwerdeführers tatsächlich eine Strafanzeige erstattet wurde, welche jedoch bei näherem Hinsehen lediglich auf seinen vorstehend geschilderten, subjektiven Angaben als Zeuge fußt. Darüber hinausgehende Erkenntnisse oder Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden liegen nicht vor. Die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 21.04.2015 ist demnach nicht als Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers geeignet.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt schließlich auch nicht, dass den allgemeinen Feststellungen zur Lage von Atheisten und Konvertiten in der Autonomen Region Kurdistan zufolge eine Bedrohung aus dem Familienkreis von Atheisten und Konvertiten in Anbetracht der soziokulturellen Lage möglich ist. Im gegenständlichen Fall vermag jedoch die Würdigung der Beweisergebnisse unter Berücksichtigung der diesbezüglichen länderkundlichen Feststellung zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal die erörterten Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Bedrohung durch einen oder mehrere Onkel fallbezogen derart große Zweifel an der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens hinterlassen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Glaubhaftmachung - selbst bei grundsätzlicher Möglichkeit eines derartigen Sachverhalts im Kontext der länderkundlichen Feststellung - auszugehen ist.

Aufgrund dessen sowie in Anbetracht der vorstehend erörternden Widersprüchlichkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht mangels Glaubhaftmachung zunächst nicht zur Feststellung gelangen, dass ein Sohn des Onkels der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, im Bundesgebiet den Versuch unternommen hat, die Beschwerdeführer aufgrund ihrer religiösen Einstellung zu töten, zu verletzen oder zu misshandeln. Ferner erweisen sich auch die mutmaßlichen Bedrohungen durch die im Irak lebenden Onkel der Zweitbeschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als weder plausibel, noch angesichts der Widersprüchlichkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Inhalts der Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 21.04.2015 als nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht kann demgemäß nicht zur Feststellung gelangen, dass ein (oder mehrere) Onkel der Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdeführer aufgrund ihrer religiösen Einstellung bedroht haben und ob dieser Bedrohung eine gegenwärtig aktuelle Rückkehrgefährdung bestehen würde.

Befürchtungen im Hinblick auf Übergriffe durch staatliche Organe aufgrund der Konversion wurden im gesamten Verfahren von den Beschwerdeführer selbst in ihren Einvernahmen nicht vorgebracht und sind demgemäß nicht feststellbar. Hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.3. verwiesen.

2.5.4. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ihren Heimatort aufgrund der sich zuspitzenden Sicherheitslage verlassen haben, ohne einer aktuellen, konkreten und individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt gewesen zu sein oder dass sie im Falle einer Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen im Nordirak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Provinzen bzw. Gebiete im Nordirak wäre den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Abwesenheit einer individuell gegen sie gerichteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich und zumutbar, wobei sich die diesbezüglichen Erwägungen angesichts des rechtskräftig zuerkannten Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten selbstverständlich als hypothetisch darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine die Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Mangels Glaubhaftmachung konnten die behaupteten Flucht- bzw., Ausreisegründe in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Soweit auf Schwierigkeiten der Beschwerdeführer infolge der stattgefundenen Konversion im Rückkehrfall verwiesen wird, konnte die vorgebrachte, aus dem Familienkreis herrührende Gefährdung ebenfalls mangels Glaubhaftmachung nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnte. Soweit in den allgemeinen Feststellungen zur Lage von Atheisten und Konvertiten daher ausgeführt wird, dass eine Bedrohung aus dem Familienkreis denkbar ist, konnte eine solche fallbezogen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen nicht festgestellt werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass unter Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG 2005 ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Ausweislich der getroffenen Feststellungen haben sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unter gleichzeitiger Abkehr vom Islam einer Gemeinde der "Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde" angeschlossen. Im Irak ist - wiewohl der Islam Staatsreligion ist und eine entsprechende Verankerung in der Verfassung erfahren hat - die Abwendung vom Islam nicht unter gerichtliche Strafe gestellt. Im Irak bestehen ferner keine Irak keine Scharia-Gerichte, welche die Abwendung vom Islam mit allenfalls drastischen Strafen sanktionieren würden.

Dessen ungeachtet kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angriffe auf Konvertiten durch Einzelpersonen verübt werden. Die herangezogenen Quellen berichten jedoch insoweit lediglich vom Fall eines konvertierten Priesters, der drei Mordversuche überlebt hat, bevor er vom Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan verhaftet wurde und der nach der offenbar erfolgten Freilassung ausgereist ist. Ein weiterer Fall ist aus dem Jahr 2010 aus der Stadt Samarra überliefert. Hiezu ist auszuführen, dass Samarra nördlich von Bagdad und nicht in den von der Kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten gelegen ist. Ferner ist die zeitliche Distanz des Vorfalls zur gegenwärtigen Entscheidung zu berücksichtigen. Weitere, über Belästigungen hinausgehende, konkrete Übergriffe auf Konvertiten können den Feststellungen nicht entnommen werden.

Von der Gefahr einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit kann demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Rede sein, zumal sich die dokumentierten und von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Übergriffe auf zwei Einzelfälle beschränken und zweiterer Einzelfall darüber hinaus außerhalb den von der Kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten stattgefunden hat. Ausweislich der Feststellungen sind zudem Fälle von Konversion in der relativ stabilen Region Kurdistan bekannt, ohne dass weitergehende Erkenntnisse darüber bestehen würde, dass die vereinzelten Aufrufe radikaler Geistlicher, wonach Konvertiten getötet werden dürften, dort Gehör finden würden.

Darüber hinaus sind Konvertiten mit bürokratischen Hindernissen konfrontiert. So sehen die irakischen Gesetze des Personenstandrechts die rechtliche Anerkennung eines Religionswechsels nicht vor und kann es zu Schwierigkeiten im Umgang mit Schulen und Behörden kommen. Öffentliche Äußerungen über Konversion können angesichts der soziokulturellen Situation zu Schwierigkeiten führen. Die geschilderten Beeinträchtigungen erreichen indes nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.06.1998, Zl. 96/20/0144, ausgesprochen, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden und das alevitische Religionsbekenntnis samt der damit einhergehenden Diskriminierung noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bilden. Auch im gegenständlichen Fall sind die Nachteile, welche die Beschwerdeführer im Fall einer hypothetischen Rückkehr in die von der Kurdischen Regionalregierung kontrollierte Gebiete des Nordirak zu gewärtigen hätten, nicht von der Intensität, dass von einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten drohenden Verfolgungshandlung gesprochen werden könnte.

Die Beschwerdeführer haben demnach aufgrund ihrer Konversion mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG 2005 in ihrem Heimatstaat zu gewärtigen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen schließlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.

Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß im Ergebnis als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. hinsichtlich der minderjährigen Kinder, welche keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben, gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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