W197 2146269-1•BVwG W197 2146269-1
W197 2146269-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2017
Abschiebung, Anhaltung, Festnahme, Festnahmeauftrag,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Minderjährigkeit
W197 2146272-1/7E
W197 2146269-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geboren am XXXX, und 2.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Kirgisistan, gegen den Festnahmeauftrag vom 18.01.2017, Zahl 1.) 1124058706 und 2.) 1124056407 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind Staatsangehörige von Kirgisistan, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.07.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des BF2. Zur BF1 liegt eine EURODAC-Treffermeldung über eine Asylantragstellung am 13.07.2016 in Polen vor.
1.2. Die Behörde richtete am 06.08.2016 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 12.08.2016 stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen ausdrücklich zu. Mit Bescheiden der Behörde vom 19.12.2016, Zl. 1.) 1124058706/161037535-EAST West und 2.) 1124056407/161037557-EAST West jeweils vom 19.12.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Mit Erkenntnis des BVwG W192 2143867-1/9E und W192 2143866-1/5E vom 02.02.2017 wurden die Beschwerden der BF gegen die genannte Dublinentscheidung der Behörde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
1.3. BF1 und BF2 haben das Bundesgebiet bislang nicht unverzüglich verlassen, aus der Beschwerde des Rechtsvertreters ist auch zu ersehen, dass die BF unter keinen Umständen nach Polen zurückkehren will.
1.4. Die BF wurden am 30.01.2017 um 07.10 Uhr gem. Festnahmeauftrag der Behörde vom 18.01.2017 (§ 34 Abs.3 Z.3 i.V.m § 40 Abs. 1 Z.1. BFA-VG) zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins FAMU-ZG verbracht.
1.5. Gegen die Festnahme samt Überführung nach Polen erhob der Rechtsvertreter der BF Beschwerde und beantragte, die Überführung nach Polen umgehend aufzuheben. Er begründete die Beschwerden damit, dass die Festnahme zu keinem Zeitpunkt erforderlich war. Weiters beantragte der Rechtsvertreter die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung.
1.6. Die Behörde legte die Akten vor und gab keine Stellungnahme ab.
1.7. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. (Festnahme)
3.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Diesem Erfordernis wurde in der vorliegenden Beschwerde des Rechtsvertreters der BF gerade noch entsprochen.
3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Wird gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er - wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme.
3.1.4. Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt.
3.1.5. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.
3.1.6. Die BF sind kirgisische STA., die sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhalten. Die BF wurde am am 30.01.2017 um 07.10 Uhr im Behördenauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines Festnahmeauftrages vom 18.01.2017 festgenommen. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung nach Polen vor, die Behörde ging zu Recht davon aus, dass die Abschiebung tatsächlich innerhalb der vorgesehenen Frist möglich ist. Die Festnahme der BF Beschwerdeführers waren auch nicht unverhältnismäßig zudem sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche die Außerlandebringung der BF unzulässig erscheinen lassen.
3.1.7. Gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG kann die Festnahme nach § 40 Abs. 1 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Diese war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Behörde auf Grund des bisherigen Verhaltens der BF zutreffend davon ausging, dass zur Sicherung der Abschiebung der BF nach Polen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig waren. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung über die Anhaltung und die aufschiebende Wirkung bleibt zuständigkeitshalber einer weiteren Entscheidung vorbehalten.
3.2. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
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