BVwG W185 2142797-1

W185 2142797-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2017

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Testo completo

BVwG W185 2142797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2142797.1.00

Spruch

W185 2142797-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2016, Zl. 1120359908-160887323, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.06.2016 den vorliegenden Asylantrag. EURODAC-Treffermeldungen belegen eine erkennungsdienstliche

Behandlung (HU..........2) am 20.06.2016 sowie eine

Asylantragstellung (HU.............1) in Ungarn am 21.06.2016.

Am 26.06.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammenfasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat würden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden. Seine Gattin und seine sechs Kinder würden in Afghanistan leben. Ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt. Er sei vor ca 5 Monaten mit einem PKW über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Ungarn habe er Behördenkontakt und eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt und sich für 5 Tage in diesem Land aufgehalten. In Bulgarien, wo er sich 3 Tage aufgehalten habe, habe er weder Behördenkontakt noch eine erkennungsdienstliche Behandlung gehabt. Über den Aufenthalt in den durchreisten Ländern könne er keine Angaben machen. In Ungarn habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht. Den Stand des dortigen Verfahrens kenne er nicht. Nach Ungarn zurückkehren wolle er nicht.

Am 15.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn; dies unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldungen mit Ungarn und des behaupteten Reiseweges.

Die österreichische Dublin-Behörde wies Ungarn mit Schreiben vom 05.08.2016 auf die Verfristung und die dadurch nunmehr bestehende Zuständigkeit Ungarns zur Führung der gegenständlichen Asylverfahren hin.

Am 15.09.2016 fand, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach erfolgter Rechtsberatung, eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei derzeit in ärztlicher Behandlung, könne jedoch noch keine Befunde vorlegen. Die Behandlung erfolge in einem Krankenhaus. Die Kriegsverletzung sei noch nicht verheilt (Verbrennungen im Gesicht). Er habe eine Salbe zum Einschmieren erhalten. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich oder sonst in Europa habe er keine Verwandten, zu denen eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bzw eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl angesucht habe. Den Stand des dortigen Verfahrens kenne er nicht; er habe das Verfahren nicht abgewartet, da er in Ungarn schlecht behandelt worden sei. Er sei nach dem Grenzübertritt von Polizisten aufgegriffen und geschlagen worden; die Polizisten hätten auch einen Spray eingesetzt. Der Beschwerdeführer habe durch den Einsatz des Sprays Verletzungen erlitten und sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort habe ihm ein anwesender Dolmetscher abgeraten, sich über die Polizei zu beschweren. Der Beschwerdeführer gab nach Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns an, dass er - falls er nach Ungarn zurückgeschickt werde würde - dazu nichts zu sagen zu haben; er würde die Entscheidung der Behörde akzeptieren. Er würde aber in Ungarn "nicht sicher" sein.

Am 22.09.2016 wurde eine ärztliche Überweisung vorgelegt, aus der sich eine Terminvereinbarung hinsichtlich des Beschwerdeführers an einer Abteilung für plastische und wiederherstellende Chirurgie in einem Klinikum für den 13.10.2016 ergibt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm Art 25 Abs 2 der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei einer Überstellung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde, da das ungarische Asylsystem mit schweren Mängeln behaftet sei. Die Behörde habe es unterlassen, in einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob eine adäquate Unterbringung vorhanden sei und der Beschwerdeführer nicht in Haft genommen würde. Die herangezogenen Quellen seien beschönigend und unausgewogen. Verwiesen wurde auf diverse Berichte unterschiedlicher Organisationen sowie auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof bei einer geplante Abschiebung nach Ungarn.

Mit E-Mail des BMI vom 02.02.2017 wurde darüber informiert, dass gegenständlich die Überstellungsfrist mit 30.01.2017 abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten Frist, konkret bis zum Ablauf des 29.01.2017. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung statt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren.

Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergibt sich gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung, wonach die Zustimmungsfiktion (im Falle des Vorliegens von Angaben aus dem EURODAC-System im Wiederaufnahmegesuch) nach Verstreichen einer Frist von 2 Wochen vorliegt. Dass eine Überstellung des Beschwerdeführers bis zum Ablauf des 29.01.2017 nicht erfolgt ist, ergibt sich (auch) aus der entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes vom 02.02.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

...............

Art 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden

Mitgliedstaat

..............

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall

aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im

Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu

stellen.

..........................

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft treffen.

Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

...

Artikel 42 Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Auf Grund des auf die EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Ungarn gestützten Wiederaufnahmegesuchs der österreichischen Dublinbehörde an Ungarn vom 15.07.2016, der Nichtbeantwortung des Gesuchs durch die ungarische Dublinbehörde und somit des Vorliegens von Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, endete die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 lit b Dublin III-Verordnung nach genau 6 Monaten mit Ablauf des 29.01.2017.

Der Beschwerdeführer war in Österreich durchgehend aufrecht gemeldet. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben nicht stattgefunden bzw. wurden Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt.

Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahren des Beschwerdeführers zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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