W140 2146612-1•BVwG W140 2146612-1
W140 2146612-1Tribunale amministrativo federale9 feb 2017
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Haftfähigkeit,<br/>Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W140 2146612-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 1119280005/170099632 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30 Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 26.01.2017 um 15:05 Uhr wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer (BF) am 26.01.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Gegen Sie besteht seitens RD XXXX eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Hinterlegung am 23.12.2016, da Ihr internationales Schutzverfahren am 29.11.2016 negativ abgeschlossen wurde.
Der Bescheid sowie die Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurde der Partei in Kopie am 04.01.2016 um 13:25 Uhr übergeben.
Sie wurden am 03.01.2016 bei einer Kontrolle am XXXX nach einem versuchten Suchtgifthandel angehalten, festgenommen und im Anschluss ins XXXX überstellt worden.
Sie sind als Fremder nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit am 23.12.2016 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich noch unerlaubter Weise aufgehalten.
Am 04.01.2017 wurden Sie nach einer niederschriftlichen Einvernahme auf freien Fuß, unter mündlicher Anordnung der Regelung der behördlichen Meldung, gestellt.
Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der XXXX gemeldet.
Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA XXXX. Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.
In Zuge dieser Vorführung wird Ihnen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Sicherung des Verfahrens, Inschubhaftnahme, Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und zur Erlangung eines HRZ Parteiengehör gewährt.
F: Warum haben Sie sich, trotz Anordnung vom 04.01.2017 und Rücksprache mit Ihrer Freundin, nicht behördlich gemeldet?
A: Meine Freundin sollte mich hierher bringen, aber ich hatte einen Unfall gehabt, wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich hatte einen Stressanfall und mich dabei selbst verletzt. V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der XXXX ordentlich gemeldet? A: Ja das stimmt. V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ? A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen. V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet? A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am XXXX. V: Genaue Adresse? A: Die genaue Adresse kenne ich nicht.
V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der XXXX (XXXX) als Obdachlos gemeldet. Warum?
A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am XXXX.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 23.01.2017 Unterkunft bezogen?
A: In der Wohnung am XXXX.
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in der Zeit von 04.01.2017 bis 23.01.2017 in Österreich finanziert?
A: Ich arbeitete zusammen mit meiner Freundin am Flohmarkt als Verkäufer. Dort kaufte und verkaufte ich Uhren, Bekleidung, Schuhe. Ich verdiente zweimal in der Woche ca. € 60,- bis 70,-. V: Wieviel Barmittel besitzen Sie jetzt? A: Die Polizei hat € 120,- bei mir sichergestellt, in der Tasche habe ich € 5,- oder € 6,-.
Ihnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für Sie in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist.
In weiterer Folge sind Sie gesetzlich verpflichtet bei der Beantragung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Sie werden hiermit aufgefordert das Gefangenenidentifikationsblatt wahrheitsgetreu auszufüllen.
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges gemäß § 7 VVG dies durchgesetzt werden.
Für Hrn. XXXX wird das erforderliche Formular unter Anleitung des Hrn. XXXX vom Dolmetscher in Arabisch ausgefüllt.
Entscheidung:
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, zur Sicherung der Abschiebung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und zur Erlangung eines HRZ über Sie die Schubhaft zu verhängen.
Der Bescheid Schubhaft sowie die Verfahrensanordnung Rechtsberatung wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift persönlich ausgefolgt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden. Der Bescheid Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot wird Ihnen in den nächsten Tagen zugestellt.
Bezüglich Ihrer Inschubhaftnahme wird die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird Ihnen ausgefolgt.
Es ist beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Der Abschiebeprozess erfolgt vorneweg mit einer Vorführung zur algerischen Delegation betreffend Feststellung Ihrer Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Ich bitte um Verzeihung, ich kann nicht nach Hause."
2. Mit dem am 03.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 03.02.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, dem BF die Eingabegebühr zu ersetzen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt:
"1) Sachverhalt und Verfahrensgang
Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und stellte 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA RD XXXX vom 29.11.2016 abgewiesen und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Am 03.01.2017 wurde der BF nach einem versuchten Suchtgifthandel durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Von der Verhängung von Untersuchungshaft wurde abgesehen und der BF auf freiem Fuß angezeigt. Von Seiten des BFA erging ein Festnahmeauftrag und wurde am 03.01.2017 die Vorführung vor das BFA verfügt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung gab der BF an, dass er seit rund vier Monaten mit der XXXX liiert sei und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zuletzt habe er in der XXXX gewohnt. Über die Verpflichtung zur Meldung hatte er keine Kenntnis. Der BF wurde über die abweisende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz informiert und wurde ihm eine Kopie der Entscheidung ausgefolgt. Ihm wurde weiters mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, das Land zu verlassen. Der BF gab dazu an, dass er seinen Reisepass verloren hat. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Vorführung vor eine Delegation der algerischen Vertretung für die Erlangung eines Ersatzreisedokuments geplant sei. Der Organwalter hielt telefonisch Rücksprache mit der Lebensgefährtin des BF, welche die Angaben des BF bestätigte. Der BF wurde aufgefordert eine behördliche Meldung vorzunehmen. Im Anschluss wurde die Entlassung des BF verfügt.
Der BF befand sich nach der Haftentlassung in einer Ausnahmesituation und stach sich mit einem Messer in den Bauch. Er befand sich von 11.01.- 18.01.2017 in stationärer Behandlung imXXXX.
Am 20.01.2017 meldete sich der BF nach § 19a MeldeG beim Verein XXXX an.
Am 23.01.2017 wurde der BF erneut durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in der XXXX angehalten. Am 24.01.2017 erging ein Festnahmeauftrag durch das BFA.
Am 26.01.2017 wurde der BF erneut durch das BFA niederschriftlich befragt. Auf die Frage, weshalb er nach der Entlassung am 04.01.2017 keine behördliche Meldung vorgenommen hat, gab er an, dass die Wohnung (Anm.: in der XXXX) dem Bruder seiner Lebensgefährtin gehört und er 200€ verlangen würde. Aus diesem Grund arbeiten sowohl er als auch seine Freundin auf dem Flohmarkt um Geld zu verdienen. Die Meldung am 20.01.2017 beim Verein XXXX erfolgte, damit er sich frei bewegen könne. Die Unterlagen für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes würden sich in der XXXX befinden. Der Bruder seiner Lebensgefährtin habe zugesagt, dass er sie demnächst anmelden würde.
Gegen den BF wurde im Anschluss Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF trotz einer bestehenden Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben sei und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Er sei im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet und verfüge über keinen familiären Anschluss.
Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG verhängt.
2. 1) Keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z1 FPG
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSIg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zi. 2008/21/0647; 30.08.2007, ZI. 2007/21/0043).
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht notwendig und unverhältnismäßig:
Im Rahmen der Anhaltung am 04.01.2017 gab der BF an, dass er mit seiner Lebensgefährtin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Organwalter des BFA führte Rücksprache mit Fr. XXXX, welche die Angaben bestätigte.
Nach der Haftentlassung am 04.01.2017 war der BF und seine Lebensgefährtin bemüht die Anmeldung der Wohnung in der XXXX als Hauptwohnsitz vorzunehmen Die Wohnung gehört dem Bruder der BF XXXX und wurde von diesem unter Zahlung einer monatlichen Miete iHv EUR 500,-- angeboten. Die Anmeldung wurde jedoch nur unter der Bedingung der Zahlung der ersten Monatsmiete zugesagt
Der BF und Fr. XXXX waren jedoch nur zur Zahlung von EUR 300,-- in der Lage. Die übrigen EUR 200,- (Anm.: von diesen EUR 200,-- sprach der BF auch im Rahmen der Befragung am 26.01.2017, Akt Seite 80), hätten durch den Verkauf von Waren am Flohmarkt in XXXX erwirtschaftet werden sollen.
Beweis:
Aufgrund der Selbstverletzung befand sich der BF vom 11.01.2017 bis zum 18.01.2017 in stationärer Behandlung im XXXX. Eine Meldung während diesem Zeitraum war nicht möglich. Nach der Entlassung erfolgte die Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX. Der BF nahm diese Meldung vor, um der behördlichen Anordnung zumindest teilweise nachzukommen und behördliche Schriftstücke empfangen zu können.
Der BF hat somit weder versucht sich dem Verfahren zu entziehen, noch hat er gegenüber dem Bundesamt oder anderen Behörden unwahre Angaben getätigt.
Die Vornahme einer behördlichen Meldung trifft zwar den Unterkunftnehmer. Die tatsächliche Vornahme einer Meldung bei der Meldebehörde ist jedoch nur möglich, wenn der Unterkunftgeber den vom Unterkunftnehmer ausgefüllten Meldezettel unterschrieben und damit die Angaben der Unterkunftnehmers bestätigt. Der Unterkunftgeber war erst nach Zahlung der Miete iHv EUR 500,-- zur Unterschriftsleistung bereit. Das Verhältnis zwischen Fr. XXXX und ihrem Bruder, dem Unterkunftgeber, ist nicht friktionsfrei.
Der von der Behörde behaupteten mangelnden sozialen Verankerung ist die Beziehung zu Fr. XXXX entgegenzuhalten. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Mittellosigkeit und eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern, kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen (vgl. E 28, Februar 2007,2007/21/0512; ergangen zu § 76 Abs 2 FrPoIG 2005; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234). Der BF ist zwar nicht mehr Asylwerber. Die zitierte Entscheidung erscheint aufgrund des vergleichsweise kurzen Aufenthaltszeitraums auf den gegenständlichen Fall anwendbar.
Schubhaft dient nicht zur Verhinderung weiterer Straftaten, wenngleich ein massives strafrechtliches Verhalten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen kann. (VwGH 28.03.2006, 2004/21/0039: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Der BF wurde bislang nicht verurteilt und sind die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht dergestalt, dass das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung maßgeblich vergrößert wäre. In dem der auch von der Behörde zitierten VwGH Entscheidung zugrunde liegenden Fall, liegen mehrere Haftstrafen mit mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen zu Grunde.
Der BF hat sich der von der Behörde angekündigten Vorführung nicht widersetzt und ist nach wie vor bereit zu kooperieren. Er hat auch das von der Behörde vorgelegte Formular anstandslos ausgefüllt.
Aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens, kann keine Fluchtgefahr erkannt werden.
Selbst bei Unterstellung eines Sicherungsbedarfs erscheint die Verhängung von Schubhaft unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig, da keine ultima ratio Situation vorlag. Der BF konnte die unterlassene Meldung eines Hauptwohnsitzes erklären. Auch muss der zwischen der Festnahme am 04.01.2017 und 23.01.2017 gelegene Krankenhausaufenthalt aufgrund der Selbstverletzung des BF berücksichtigt werden.
Darüber hinaus erfolgte eine Meldung nach § 19a MeldeG und hätte die Behörde den BF zur geplanten Vorführung laden können.
Die Verhängung von Schubhaft war daher mangels eines konkreten Sicherungsbedarfs nicht notwendig und unverhältnismäßig.
2. 2) Unverhältnismäßigkeit aufgrund der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels
Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe, gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Eine tatsächliche Prüfung, ob beim BF mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann, fand nicht statt."
3. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Gleichzeitig wurde vonseiten des BFA mitgeteilt, dass sich der BF im PAZ XXXX in Schubhaft befinde.
4. Die Verwaltungsbehörde führte im Bescheid unter anderem aus:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind trotz einer bestehenden Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben und kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie sind im Bundesgebiet als obdachlos gemeldet. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.
Algerien wurde am 18. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind.
Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, Sie der algerischen Delegation zur Feststellung Ihrer Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung Ihrer Person in Ihr Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos.
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verblieben trotz einer gegen Ihre Person bestehenden Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.
Sie sind behördlich als obdachlos gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.
Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie trotz der bestehenden Rückkehrentscheidung in Österreich verblieben.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
5. Das BFA erstattete am 03.02.2017 folgende Stellungnahme:
"Aufgrund der eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben:
Der Bf befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft.
Der BF hatte am 17.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich jedoch insofern dem Verfahren entzogen, als er die ihm zugewiesene Unterkunft unerlaubt verlassen hatte und seitdem unbekannten Aufenthalts war.
Als Beweis wurde dem Akt ein Auszug des Grundversorgungsprotokolls angeschlossen.
Nach erfolgter Festnahme am 03.01.2017 im Rahmen einer Zufallskontrolle (Amtshandlung der LPD XXXX auf Grund des Suchtgiftgesetzes) wurde der BF der RD XXXX für das weitere Verfahren vorgeführt und am 04.01.2017 niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der BF an, er habe (zum damaligen Zeitpunkt) vor etwa 4 Monaten bei seiner Freundin XXXX unangemeldet Unterkunft genommen. Er sei in XXXX – die Verpflichtung zur Vornahme einer Ummeldung sei ihm nicht bekannt.
Weiter wurde ihm durch den Referenten in Kopie jener asylrechtlicher Bescheid ausgefolgt, welcher durch die RD XXXX im Akt hinterlegt worden war. Er wurde angewiesen, sich mit der RD XXXX ins Einvernehmen zu setzen und sich an der Adresse der tatsächlichen Unterkunftnahme anzumelden. Unter einem wurde ihm ein Ausreiseauftrag übergeben.
Am 04.01.2017 wurde die Anhaltug des BF beendet und erfolgte die dokumentierte Entlassung am 04.01.2017 um 15.10 Uhr.
Der BF trat aus eigenem mit der hs Behörde nicht mehr in Kontakt.
Am 11.01.2017 wurde mittels Meldeauskunft eruiert, dass XXXX sich per 29.12.2016 von der Adresse XXXX abgemeldet hatte und seitdem unsteten Aufenthalts war.
Weder langte bei der hs Behörde eine Meldebestätigung des BF ein, noch konnte sonst eine Kontaktaufnahme des BF mit der Behörde aus eigenem verzeichnet werden.
Am 24.01.2017 wurde die Behörde durch die Justizanstalt XXXX gem. § 30 Abs. 5 BFA-VG dahingehend informiert, dass der BF infolge dringenden Tatverdachts hinsichtlich des § 27 Abs. 3 SMG festgenommen und in die JA eingeliefert worden war, da die Verhängung von Untersuchungshaft in Aussicht gestellt worden war.
Für den Fall einer Spontanentlassung wurde der JA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG übermittelt.
Tatsächlich wurde der BF am 25.01.2017 aus der Anhaltung durch die StA-XXXX entlassen und der Festnahmeauftrag der hs Behörde vollzogen (25.01.2017, 14.50 Uhr).
Da es an diesem Tag eine Vielzahl von Haftfällen zu bearbeiten galt, welche nicht mittels Festnahmeauftrages angehalten wurden, sondern sich die Anhaltung lediglich auf § 40 Abs. 1 Zi. 3 BFA-VG stützte, wurde der BF am 26.01.2017 neuerlich zur Sache einvernommen. Die gesetzlich eingeräumte Frist von 72 Stunden war sohin nicht einmal ansatzweise ausgenutzt worden.
Der BF wurde durch den Referenten nochmals mit dem Verfahrensgang konfrontiert.
Betreffend des Umstandes der nicht vorgenommenen Anmeldung in XXXX, respektive des Umstandes der Abmeldung seiner Freundin XXXX von dieser Adresse gab der BF an, seine Freundin sei unangemeldet nun in einer Wohnung in XXXX aufhältig. Er selbst habe ebenso dort unangemeldet Unterkunft genommen.
Er habe lediglich eine Obdachlosenmeldung in XXXX getätigt (Verein XXXX), damit er sich im Bundesgebiet "frei bewegen" könne.
Weiter gab der BF im Rahmen dieser Befragung an, er habe seinen Unterhalt durch Arbeit am Flohmarkt – sohin im Rahmen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit – verdient.
Wenn der RV nun in der ggst Beschwerde moniert, der BF habe zuletzt in XXXX Unterkunft genommen, so steht dies im krassen Widerspruch zu den ns Äußerungen des BF vom 26.01.2017 und ist schlicht aktenwidrig.
Den Umstand der unangemeldeten Unterkunftnahme in XXXX verschweigt der BF in der Beschwerde.
Die in der Beschwerde folgende Argumentation hinsichtlich der Nichtvornahme einer Meldung auf Grund eines Spitalsaufenthalts und die nun beabsichtigte Anmeldung in XXXX nach Erwirtschaften des zu zahlenden Geldbetrages gehen sohin ins Leere und sind rechtlich wertlos.
Auch wenn eine Anmeldung in XXXX vorgenommen worden wäre, so läge im Endergebnis nur eine Scheinmeldung vor, da der BF ja selbst angibt, unangemeldet in XXXX – näheres unbekannt – Unterkunft genommen zu haben.
Wenn im Rahmen der Einzelfallprüfung das Verhalten des BF in einer Gesamtschau jedenfalls das Ergebnis eines vorliegenden Sicherungsbedarfs erbrachte, so wurde dieser durch die durch den BF selbst eingestandenen unerlaubte Erwerbstätigkeit sowie den sich einschlägig wiederholenden Tatverdacht der Übertretung des Suchtgiftgesetzes noch weiter zum Nachteil des BF gewichtet.
Als Endergebnis war sohin nach ha Ansicht jedenfalls Schubhaft anzuordnen.
Es ist geplant, den BF am 08.02.2017 der algerischen Delegation vorzuführen und ein Heimreisezertifikat für den BF zu erwirken – ein konkreter Termin für die Außerlandesbringung steht demnach nicht fest.
Die in der Beschwerde monierte Unzulässigkeit einer Schubhaft kann ho nicht nachvollzogen werden.
Der Sicherungsbedarf zum Fremden ist eklatant und evident.
Es wurde zwischenzeitlich ohne unnötigen Verzug ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet, da der BF angab, keine Reisedokumente zu besitzen.
Auch ist nach ha Ansicht die weitere Anhaltung des Fremden weiterhin zulässig, verhältnismäßig und erforderlich.
Dabei kann die Behörde berechtigter Weise zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass ein HRZ auch tatsächlich erlangt werden kann. Eine Anhaltedauer von bis zu 4 Monaten war durch den BVwG in ähnlich gelagerten Fällen bereits zahlreiche Male als zulässig erachtet worden.
Weiter unterliegt die Anhaltung ohnedies einer ständigen begleitenden Kontrolle zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Sollte sich die weitere Anhaltung als unverhältnismäßig erweisen, so könnte die Behörde jederzeit aus eigenem die Freilassung des Fremden veranlassen.
Wenn in der Beschwerde die Kooperativität des BF im Rahmen der Niederschriften hervorgehoben wird, so hat sich seine Einstellung seitdem grundlegend geändert.
Er hat mit 26.01.2017 – somit dem Tag der Anordnung der Schubhaft – einen Hungerstreik aufgenommen und unterliegt einer täglichen ärztlichen Kontrolle. Offensichtlich ist es im Bestreben des BF, sich aus der Schubhaft freizupressen.
Für den 22.02.2017 wäre zudem eine Ausführung des Fremden anlässlich einer ihn treffenden Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX angesetzt.
( )
Es wird daher seitens des BFA, RD XXXX zusammenfassend beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
6. Am 07.02.2017 erstattete der Amtsarzt folgenden Befund/Gutachten betreffend die Haftfähigkeit des BF: "Z.n. Selbsverletzung (Bauchstich), operativ versorgt, problemloser Wundheilungsverlauf. Hungerstreik seit 27.01.2017 mit täglichen Kontrollen. Letzte psychiatrische Begutachtung am 07.02.2017: Es besteht eine Benzodiazepinabhängigkeit, die behandelt wird. Es besteht weiter Haftfähigkeit." Mit Email von 09.02.2017 teilte die Sanitätsstelle mit, dass der BF am 08.02.2017, 11.00 Uhr, den Hungerstreik freiwillig beendet hat. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Haftfähigkeit des BF weiterhin gegeben ist. Eine neuerliche psychiatrische Kontrolle ist für den 10.02.2017 vorgesehen.
7. Bemühungen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden seitens des BFA eingeleitet. Mit E-Mail des BFA vom 08.02.2017 wurde mitgeteilt: "Die RD XXXX teilt zu obigen Person mit, dass das erforderliche Interview heute durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Interview ist, dass Herr XXXX als algerischer Staatsbürger identifiziert wurde, wobei Überprüfungen in Algerien noch erfolgen müssen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität XXXX, geb. XXXX, und ist Staatsangehöriger von Algerien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.06.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF am selben Tag von der Polizeiinspektion XXXX diesbezüglich befragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Am 05.12.2016 hat die Polizeidirektion XXXX XXXX den RSb Brief samt Bescheid entgegengenommen um diesen dem BF zuzustellen. Am 19.12.2016 erreichte die Behörde der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX. In diesem wurde festgehalten, dass versucht wurde dem BF am 09.12.2016 in seiner Wohnung in der XXXX den Bescheid samt VAO, Infoblätter und §50 Karte auszuhändigen. Der BF war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung aufhältig. Laut getätigten Erhebungen erfolgte der Auszug am 31.10.2016, dies wurde durch Rücksprache mit der Hausverwaltung bzw. mit dem damaligen Unterkunftgeber Herren XXXX, erhoben. Die amtliche Abmeldung erfolgte und sein weiterer Aufenthaltsort konnte nicht mehr erhoben werden. Somit hat der BF seinen Hauptwohnsitz in XXXX am 31.10.2016 aufgegeben und es zumindest bis zum 09.12.2016 unterlassen sich beim Meldeamt des Magistrat XXXX polizeilich abzumelden. Am 23.12.2016 wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt. Während der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 04.01.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX wurde dem BF die Kopie des ob zitierten Bescheides vom 29.11.2016 inkl. Ausreiseverpflichtung nachweislich ausgefolgt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Am 25.01.2017 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Zudem legte die Vertretung des BF auch eine Aufenthaltsbestätigung von 11.01.2017 bis 18.01.2017 über einen stationären Aufenthalt in der XXXX bei.
Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde durch das BFA der Antrag des BF auf Zustellung des Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs 4 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2017 wurde gemäß § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), BGBl. 33/2013 idgF, erging in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die XXXX, XXXX, folgende Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 Zahl: 16-1119280005/160853704 wird zurückgewiesen (Spruchpunkt III).
1.2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 26.01.2017 (15:05 Uhr) durchgehend in Schubhaft. Diese wird im PAZ XXXX vollzogen.
1.3. Zwecks Erzwingung einer Haftentlassung durch Haftunfähigkeit und Verhinderung seiner Abschiebung trat der BF vom 27.01.2017 bis 08.02.2017 in den Hungerstreik. Mit Befund/Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX wurde am 07.02.2016 sowie am 09.02.2017 die Haftfähigkeit des BF bestätigt.
1.4. Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung nicht freiwillig nachgekommen. Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Einvernahme am 26.01.2017 gestaltete sich wie folgt:
"Am 04.01.2017 wurden Sie nach einer niederschriftlichen Einvernahme auf freien Fuß, unter mündlicher Anordnung der Regelung der behördlichen Meldung, gestellt.
Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der XXXX gemeldet.
Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA XXXX. Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.
( )
F: Warum haben Sie sich, trotz Anordnung vom 04.01.2017 und Rücksprache mit Ihrer Freundin, nicht behördlich gemeldet?
A: Meine Freundin sollte mich hierher bringen, aber ich hatte einen Unfall gehabt, wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich hatte einen Stressanfall und mich dabei selbst verletzt.
V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der XXXX ordentlich gemeldet?
A: Ja das stimmt.
V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ?
A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen.
V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet?
A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am XXXX.
V: Genaue Adresse?
A: Die genaue Adresse kenne ich nicht.
V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der XXXX als Obdachlos gemeldet. Warum?
A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am XXXX.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 23.01.2017 Unterkunft bezogen?
A: In der Wohnung am XXXX.
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in der Zeit von 04.01.2017 bis 23.01.2017 in Österreich finanziert?
A: Ich arbeitete zusammen mit meiner Freundin am Flohmarkt als Verkäufer. Dort kaufte und verkaufte ich Uhren, Bekleidung, Schuhe. Ich verdiente zweimal in der Woche ca. € 60,- bis 70,-.
V: Wieviel Barmittel besitzen Sie jetzt?
A: Die Polizei hat € 120,- bei mir sichergestellt, in der Tasche habe ich € 5,- oder € 6,-.
( )
Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden.
( )
Es ist beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Der Abschiebeprozess erfolgt vorneweg mit einer Vorführung zur algerischen Delegation betreffend Feststellung Ihrer Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Ich bitte um Verzeihung, ich kann nicht nach Hause."
Aufgrund des Vorverhaltens des BF ist von Fluchtgefahr auszugehen.
1.5. Das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde durch das BFA eingeleitet. Der BF wurde am 08.02.2017 der algerischen Delegation vorgeführt, er wurde als algerischer Staatsbürger identifiziert, weitere Überprüfungen in Algerien sind im Laufen.
1.6. Das BFA hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen.
1.7. Am 27.01.2017 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch genannte Rechtsvertretung, "mich im fremdenpolizeilichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten
[...]".
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX, geb. XXXX und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet.
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen ist.
Andererseits darauf, dass sich die Einvernahme des BF am 26.01.2017 wie folgt gestaltete:
"Am 04.01.2017 wurden Sie nach einer niederschriftlichen Einvernahme auf freien Fuß, unter mündlicher Anordnung der Regelung der behördlichen Meldung, gestellt.
Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der XXXX gemeldet.
Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA XXXX. Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.
( )
F: Warum haben Sie sich, trotz Anordnung vom 04.01.2017 und Rücksprache mit Ihrer Freundin, nicht behördlich gemeldet?
( )
V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der XXXX ordentlich gemeldet?
A: Ja das stimmt.
V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ?
A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen.
V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet?
A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am XXXX.
V: Genaue Adresse?
A: Die genaue Adresse kenne ich nicht.
V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der XXXX als Obdachlos gemeldet. Warum?
A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am XXXX.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 23.01.2017 Unterkunft bezogen?
A: In der Wohnung am XXXX.
( )
Es ist beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Der Abschiebeprozess erfolgt vorneweg mit einer Vorführung zur algerischen Delegation betreffend Feststellung Ihrer Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Ich bitte um Verzeihung, ich kann nicht nach Hause."
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Feststellung betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem E-Mail des BFA vom 08.02.2017.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Es galt die Abschiebung des BF nach Algerien zu sichern, sodass die Behörde den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.06.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin der BF am selben Tag von der Polizeiinspektion XXXX diesbezüglich befragt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 des BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Am 25.01.2017 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde durch das BFA der Antrag des BF auf Zustellung des Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs 4 ZustellG abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.01.2017 wurde gemäß § 71 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG), BGBl. 33/2013 idgF, erging in Erledigung der Beschwerde vom 25.01.2017 durch die XXXX XXXX, folgende Beschwerdevorentscheidung:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016 Zahl: 16-1119280005/160853704 wird zurückgewiesen (Spruchpunkt III).
Folgendes Verhalten begründet Fluchtgefahr:
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF:
Der BF hat von sich vor seinem Aufgriff keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Rückkehrentscheidung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes.
Zwecks Erzwingung einer Haftentlassung durch Haftunfähigkeit und Verhinderung seiner Abschiebung trat der BF vom 27.01.2017 bis 08.02.2017 in den Hungerstreik.
Der BF war - von 20.01.2017 bis 23.01.2017 - obdachlos gemeldet und von 23.01.2017 bis 25.01.2017 in der JA XXXX. Aus der Einvernahme des BF am 26.01.2017 geht hervor:
"Am 04.01.2017 wurden Sie nach einer niederschriftlichen Einvernahme auf freien Fuß, unter mündlicher Anordnung der Regelung der behördlichen Meldung, gestellt.
Dieser Anordnung kamen Sie nicht nach, lt. ZMR waren Sie bis 20.01.2017 an Ihrer alten Adresse in der XXXX gemeldet.
Sie befanden sich seit dem 23.01.2017 bis 25.01.2017 in behördlicher Anhaltung in der JA XXXX. Am 25.01.2017 wurden Sie aufgrund eines ha. Festnahmeauftrages festgenommen und in das XXXX überstellt.
( )
F: Warum haben Sie sich, trotz Anordnung vom 04.01.2017 und Rücksprache mit Ihrer Freundin, nicht behördlich gemeldet?
A: Meine Freundin sollte mich hierher bringen, aber ich hatte einen Unfall gehabt, wurde im Krankenhaus stationär aufgenommen. Ich hatte einen Stressanfall und mich dabei selbst verletzt.
V: Sie waren laut ZMR bis 20.01.2017 in der XXXX ordentlich gemeldet?
A: Ja das stimmt.
V: Warum haben Sie am 04.01.2017 falsche Angaben gemacht, Sie wollten sich bei Ihrer Freundin anmelden. ? A: Die Wohnung meiner Freundin gehört Ihrem Bruder, dieser verlangte € 200,- Miete von uns. Deshalb gingen wir auf den Flohmarkt um das Geld zu verdienen.
V: Ihre Freundin war bereits in dieser Wohnung am 29.12.2016 behördlich abgemeldet?
A: Meine Freundin wohnt derzeit nicht angemeldet am XXXX.
V: Genaue Adresse?
A: Die genaue Adresse kenne ich nicht.
V: Seit 20.01.2017 sind Sie in der XXXX als Obdachlos gemeldet. Warum?
A: Damit ich mich frei bewegen kann. Der Bruder meiner Freundin hat gesagt, er wird uns demnächst anmelden. Alle Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, befinden sich in der Wohnung am XXXX.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme am 23.01.2017 Unterkunft bezogen?
A: In der Wohnung am XXXX.
F: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in der Zeit von 04.01.2017 bis 23.01.2017 in Österreich finanziert?
A: Ich arbeitete zusammen mit meiner Freundin am Flohmarkt als Verkäufer. Dort kaufte und verkaufte ich Uhren, Bekleidung, Schuhe. Ich verdiente zweimal in der Woche ca. € 60,- bis 70,-.
V: Wieviel Barmittel besitzen Sie jetzt?
A: Die Polizei hat € 120,- bei mir sichergestellt, in der Tasche habe ich € 5,- oder € 6,-." Ergänzend ist festzuhalten, dass Frau XXXX seit 30.12.2016 nicht mehr aufrecht gemeldet ist.
Am 25.01.2017 stellte der BF durch seine Vertretung einen Antrag auf Zustellung des Bescheides, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Beschwerdeantrag. Zudem noch einige Eventu- und "Sowie"-Anträge. Diese Anträge indizieren Verzögerungsanträge.
Für den 22.02.2017 ist eine Ausführung des Fremden anlässlich einer ihn treffenden Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für XXXX-XXXX angesetzt.
Einvernahme des BF am 26.01.2017, in der er vorbrachte, er könne nicht nach Algerien zurück:
"Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem das österreichische Bundesgebiet verlassen werden.
( )
Es ist beabsichtigt, Sie nach Algerien abzuschieben. Der Abschiebeprozess erfolgt vorneweg mit einer Vorführung zur algerischen Delegation betreffend Feststellung Ihrer Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Ich bitte um Verzeihung, ich kann nicht nach Hause."
davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich freiwillig der Abschiebung zu stellen. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von Fluchtgefahr auszugehen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der Abschiebung entziehen könnte.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.
Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung der Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich den Behörden für das Verfahren aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von Fluchtgefahr ausgehen.
Die Anhaltung in Schubhaft ab 26.01.2017 (15:05 Uhr) erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der BF der Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF von sich vor seinem Aufgriff sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Bereitschaft gezeigt hat, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft - längstens alle 4 Wochen - zu überprüfen hat.
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§ 22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
3.5. Zu Spruchpunkt A.V. (Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr):
Wie soeben ausgeführt, kommt im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 VwGVG ein Kostenersatz - darunter fällt auch der Ersatz der unter dem Titel "Barauslagen" zu entrichtenden Eingabengebühr - lediglich im Falle des Obsiegens in Frage; ein davon unabhängiger Ersatzanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen:
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens -gesetzlich nicht vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass ebenso wenig eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV besteht.
Der Antrag auf Zuspruch der Eingabengebühr, der, wäre er inhaltlich zu entscheiden gewesen, unter Berücksichtigung des § 35 VwGVG abzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch keine inhaltlichen Bedenken bestehen:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision auch diesbezüglich – Spruchpunkt III. und IV.– nicht zuzulassen.
Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen:
"Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)."
Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:
Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.