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I416 1433205-2•BVwG I416 1433205-2
I416 1433205-2Tribunale amministrativo federale8 feb 2017
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Homosexualität
I416 1433205-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in der Verwaltungssache von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, IFA 830202009 VZ: 170072068 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 19.02.2013, Zl. 13 02 020 BAT, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" abgewiesen. Zugleich wurde der Fremde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 30.09.2015, Zl. W158 1433205-1/20E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mittels Schreiben vom 08.01.2016 forderte die belangte Behörde den Fremde zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens durch Beantwortung der übermittelten Fragen bzw. Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel vor. Hiezu führte der Fremde mit Schriftsatz vom 14.01.2016 aus, dass er in Österreich weder verheiratet, noch Verwandte, noch Kinder habe, er nur geringe Sprachkenntnisse aufgrund eines in Salzburg besuchten Deutschkurses habe und er sich seit dem 02.10.2014 in Haft befinde. Er führte weiters aus, das er nur einen Freund namens XXXX habe dessen Adresse er aber nicht kenne. Er habe keine besondere Bindung zu Österreich.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2016, Zl. 8302022009 – 1618827-BFA_STM_RD wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Fremden "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs mit 17.02.2016 infolge Nichterhebens eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
5. Am 09.01.2017 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.01.2017 wurde der Fremde zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor:
"Nichts hat sich geändert, mein Leben wäre in Österreich sicherer und besser. Er habe am 02.02.2017 seine Haftstrafe in der JA XXXX abgesessen, es tue ihm leid was er gemacht habe, aber er habe keine andere Wahl gehabt, da er Hunger gehabt habe und kein Geld um sich Essen zu kaufen." Bei einer Rückkehr habe er Angst, in polizeilichen Gewahrsam genommen zu werden und von der nigerianischen Polizei umgebracht zu werden, da er Schwul sei. Es gebe auch noch die religiösen Gründe, die er im ersten Asylantrag angegeben habe, wegen seiner kriminellen Sachen habe er in Nigeria aber nichts zu befürchten.
Am 01.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme ein Rechtsberatung stattfinden werde.
6. Am 02.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an, dass er aus zwei Gründen nicht nach Nigeria zurück könne. Erstens weil er Schwul sei und zweitens habe ein Problem mit dem Geheimbund seines Vaters. Befragt zu seiner sexuellen Neigung und warum er dies nicht schon anlässlich seines Erstverfahrens angegeben habe, gab er an, dass diese Neigung vor langer Zeit als er noch in Nigeria war entstanden sei, er habe aber aus Angst die österreichische Polizei würde ihn deshalb töten - weil dies in Nigeria so passieren würde sobald die Regierung oder die Polizei davon Kenntnis erhält – nichts gesagt. Auf Vorhalt warum er dann nach Österreich gekommen sei, führte der Fremde aus, er habe sich das Land nicht ausgesucht, es habe ihm jemand geholfen. Er sei diesem Mann, einem Nigerianer, in die Arme gelaufen und habe ihm erzählt, dass er schwul sei und Nigeria deshalb verlassen müsse. Er sei mit dem Mann im Flugzeug geflogen, ausgestiegen, mit einem LKW weitergefahren, wieder ausgestiegen und herumgegangen und habe dann erfahren, dass er in Österreich sei. In weiterer Folge wurden dem Fremden die aktuellen Länderberichte zu Nigeria vorgelegt und in Kopie ausgefolgt. Hinsichtlich der Möglichkeit Fragen anzuregen, bzw. eine Stellungnahme abzugeben oder einen Antrag zu stellen wurde von seitens der anwesenden Rechtsberaterin Mag. XXXX kein Gebrauch gemacht.
Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 02.02.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Mit Schreiben vom 05.02.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 07.02.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der (spätestens) am 15.02.2013 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er stammt aus Nigeria und bekennt sich zum Christentum.
Der Fremde hat in Nigeria lebende nahe Familienangehörige (Mutter). Er weist keine relevante Integration in Österreich auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was alleine aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwartet werden kann.
Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz (XXXX) vom XXXX wegen § 28a Abs. 1 zweiter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Der Fremde brachte im Erstverfahren als einzigen Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er in einem religiösen Bund die Rolle seines verstorbenen Vaters als Oberhaupt habe einnehmen sollen, dies jedoch verweigert habe, da er Christ sei und deshalb sei er verfolgt worden. Das gesamte Fluchtvorbringen des Fremden wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 30.09.2015, Zl. W158 1433205-1/20E, aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen sowie des Umstandes, dass seine Schilderungen oberflächlich und nicht detailliert waren, als unglaubwürdig qualifiziert.
Im nunmehrigen Folgeantrag begründet der Fremde seine Flucht mit einem neuen Fluchtgrund, nämlich mit Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.02.2017.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Das Vorbringen des Fremden hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung ist aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig:
Der Fremde brachte nunmehr erstmals vor, in Nigeria fast ein Jahr lange eine homosexuelle Beziehung zu einem Mann mit dem Namen XXXX gehabt zu haben. In der Einvernahme am 02.02.2017 führte er unsubstantiiert aus, dass er und sein Freund von jemandem erwischt wurden, der ihnen damit gedroht habe, er werde zur Polizei gehen und es melden. Probleme mit der Polizei habe es daraufhin aber nicht gegeben, so wie der Fremde laut eigenen Angaben in Nigeria keine Probleme wegen seiner Homosexualität mit der Polizei gehabt hat.
Die Glaubwürdigkeit des Fremden wird auch durch seine Angaben in der Einvernahme am 02.02.2017 durch die belangte Behörde zu Fragen in Bezug auf seine Flucht und seine homosexuelle Orientierung erschüttert. So gab der Fremde einerseits an, dass er einem ihm wildfremden Mann, der Nigerianer war und dem er zufällig in die Arme gelaufen war, von seiner Homosexualität erzählt habe, und dieser ihm geholfen habe, das Land zu verlassen und andererseits führte der Fremde aus, in Österreich seine homosexuelle Neigung nie ausgelebt zu haben, da er auch in Österreich große Angst gehabt habe einen Mann zu berühren. Auf nähere Nachfrage gab er wiederum an, er habe nie die Gelegenheit dazu gehabt.
Dem Vorbringen des Fremden, dass er in seinem Erstverfahren aus Angst nicht die Wahrheit über seine Fluchtgründe gesagt habe, da er geglaubt habe, dass ihn die österreichische Polizei deswegen töten werde, ist Folgendes entgegen zu halten:
Wie sich aus dem Verfahrensgang zeigt, wurde dem Fremden im Rahmen des Erstverfahrens wiederholt mittels Verfahrensanordnung eine Rechtsberatung von Amtswegen zur Seite gestellt. Der Fremde hatte im Erstverfahren sohin wiederholt und ausreichend Gelegenheit vorgefunden, seine tatsächlichen Fluchtmotive darzulegen. Selbst im Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung hat der Fremde, in der dieser Entscheidung vorausgehenden Einvernahme, keine Angaben hinsichtlich des nunmehr angeführten Fluchtgrundes gemacht, vielmehr ließ er den gegenständlichen Bescheid der Erstbehörde unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem wurde er sowohl im Administrativals auch im Beschwerdeverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und nach der Vollständigkeit seines Fluchtvorbringens befragt, sodass es für den erkennenden Richter in der Zusammenschau keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Fremde erst knapp 4 Jahre nach Einbringung des ersten Asylantrages bzw. zum Zeitpunkt seiner vorzeitigen Haftentlassung und einer aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Ausweisung nach Nigeria unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, seine Angst und Scham bezüglich seiner Homosexualität abgelegt, und daher erst im Rahmen des Folgeantrages in der Lage war, die tatsächlichen Fluchtgründe darzulegen. Selbst in seiner Beschwerde im Erstverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dh zu einem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer bereits fast 2 ¿ Jahre in Österreich lebte, hat dieser seine behauptete homosexuelle Orientierung nicht als Fluchtgrund vorgebracht. Es liegt vielmehr nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: Nigeria,
3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer, im Verfahren danach befragt, dies selbst verneint hat.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.
(Quellen):
Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen eines Parteiengehörs am 02.02.2017 die dem gegenständlichen Beschluss zugrunde gelegten Länderberichte vorgelegt. Stellungnahme dazu ist keine erfolgt.
3.1. zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. -gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. -kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. -im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. -eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. -gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. -der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. -die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:
3.2.1. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 29.01.2016 Zl: 830202009-1618827/BMI-BFA_SRM_RD eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 FPG.
3.2.2. Wie auch schon der Erstantrag, wird auch der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Der Fremde bringt vor, im Erstverfahren die Unwahrheit in Bezug auf seinen Fluchtgrund gesagt zu haben und stützt seine Flucht im Folgeantrag auf Furcht vor Verfolgung wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Dieses Vorbringen ist allerdings, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, als unglaubwürdig zu werten. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung im Folgeantrag mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.
3.2.3. Auch dafür, dass dem Fremden im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangten Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Fremden gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des Fremden in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.
Dass der Fremde über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des Fremden ist auszuführen, dass dieser irregulär in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Fremde ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und befand sich seit dem 04.10.2014 bis einschließlich 02.02.2017 (vorzeitige Haftentlassung) in Haft. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist mit rund vier Jahren als kurz zu bezeichnen, als dass dies eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen würde (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers, engere soziale Kontakte sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert behauptet.
Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Fremden in Österreich feststellbar ist.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremde Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 02.02.2017 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3.3.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017 rechtmäßig.
3.4. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 02.02.2017 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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