BVwG G308 2116707-1

G308 2116707-1Tribunale amministrativo federale8 feb 2017

Regest

Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Dienstvertrag,<br/>Ermittlungspflicht, freier Dienstnehmer, Gewerbeberechtigung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche<br/>Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Subsidiarität,<br/>Versicherungspflicht, Verzugszinsen, Werkvertrag, wirtschaftliche<br/>Abhängigkeit

Testo completo

BVwG G308 2116707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2116707.1.00

Spruch

G308 2116707-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015,

AZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 26.07.2016 und am 22.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.07.2015,

AZ: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 26.07.2016 und am 22.11.2016 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Anlässlich der am 31.05.2011 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz "BF"), abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche zur nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge vom 31.05.2011 in Höhe von EUR 147.975,86 sowie Zinsen in der Höhe von EUR 43.116,81 geführt haben.

Die BF beantragte in der Folge die Ausstellung eines Bescheides.

1.2. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2011, AZ: XXXX, wurde in Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass "Dr." XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) und eine weitere namentlich genannte Person in den Zeiträumen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 bzw. vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen würden. Im Spruchpunkt II. wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden. Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.

1.3. Dagegen erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter im Umfang der Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Höhe der Beiträge bezüglich des Mitbeteiligten einen mit 30.01.2012 datierten Einspruch an die damals zuständige Rechtsmittelbehörde Landeshauptmann von XXXX im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Mitbeteiligte als auf Basis eines Werkvertrages tätiger selbstständiger Unternehmer anzusehen sei und nicht als Dienstnehmer der BF. Bezüglich der im Bescheid namentlich genannten zweiten Person wurde kein Einspruch erhoben.

1.4. Die belangte Behörde übermittelte unter Beilage ihres mit 20.04.2012 datierten Vorlageberichtes die Verwaltungsakten sowie den Einspruch der BF in weiterer Folge an die damals zuständige Rechtsmittelbehörde des Landeshauptmannes von XXXX, wo diese am 26.04.2012 einlangten.

1.5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom 03.05.2012 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.04.2012 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass aus der Tätigkeit des Mitbeteiligten kein einem Werkvertrag zugängliches "Werk" ersichtlich sei, aufgrund der spezifischen Eigenheiten der Tätigkeit des Mitbeteiligten als PR-Berater ein modifizierter Prüfungsmaßstab Anwendung zu finden hätte und die Merkmale eines in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbrachten Dienstverhältnisses jedenfalls überwiegen würden.

1.6. Mit am 29.05.2012 beim Landeshauptmann von XXXX einlangenden Schriftsatz vom selben Tag wurde seitens der BF eine Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 20.04.2012 übermittelt. Zusammengefasst wurde ins Treffen geführt, dass die abgeschlossenen Verträge zwischen der BF und dem Mitbeteiligten und insbesondere der jeweilige Parteiwille zum Abschluss eines Werkvertrages und eben nicht eines Dienstvertrages nicht ausreichend Beachtung gefunden hätten. Darüber hinaus sei die konkret vom Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit als PR-Berater des Vorstandes der BF sowie des Direktoriums des LKH XXXX (im Folgenden: LKH-Direktorium) sehr wohl mit einem Zielschuldverhältnis und daher einem Werkvertrag vereinbar. Die belangte Behörde habe sich mit der Ausgestaltung der tatsächlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten überhaupt nicht auseinandergesetzt.

1.7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.06.1012 wurde der belangten Behörde wiederum die Gegenäußerung der BF vom 29.05.2012 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde langte nicht mehr ein.

1.8. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 30.08.2012,

GZ: XXXX, wurde dem Einspruch der BF im Anfechtungsumfang dem Grunde nach keine Folge gegeben, jedoch in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit bei der BF im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als freier Dienstnehmer unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren betreffend die Beiträge für den Mitbeteiligten sowie bezüglich der Vorschreibung von Nachtragszinsen gemäß § 38 AVG ausgesetzt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich im vorliegenden Fall um keinen Werkvertrag gehandelt habe, da es an der vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes fehle und kein Maßstab der Mängelfreiheit ersichtlich sei. Die laufende Beratung des Vorstandes der BF sowie des LKH-Direktoriums im Umgang mit Medien verkörpere eindeutig ein Bemühen und kein in sich geschlossenes Werk. Der Mitbeteiligte sei aber nicht in persönlicher sondern nur in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen. Insgesamt werde die Rechtsauffassung vertreten, dass der Mitbeteiligte als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG tätig gewesen sei.

1.9. Gegen diesen Bescheid brachte die belangte Behörde das mit 20.09.2012 datierte Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) ein und führte aus, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der BF als Dienstverhältnis zu bewerten sei. Es seien in den gegenständlichen Verträgen höchstpersönliche Dienstleistungen unter ausdrücklichem Ausschluss allfälliger Vertretung vereinbart worden. Es hätte kein Ablehnungsrecht einzelner Leistungsaufträge gegeben und habe der Mitbeteiligte jederzeit (auch an Wochenenden und Feiertagen) leistungsbereit sein müssen. Zeitliche Fremdbestimmtheit könne auch ohne regelmäßige zeitliche Vorgaben vorliegen. Es hätten weiters ein faktisches und auch tatsächlich wahrgenommenes Kontrollrecht der XXXX, eine regelmäßige Berichtspflicht und Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen. Das alleinige Kriterium der freien Wahl des Arbeitsortes vermöge die anderen Kriterien nicht zu überwiegen und würden "All-in"-Vereinbarungen für so hochqualifizierte Tätigkeiten geradezu typisch sein. Der Mitbeteiligte sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer tätig gewesen.

1.10. Auch die BF erhob durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.09.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 30.08.2012 das Rechtsmittel der Berufung an das BMASK. Entgegen der belangten Behörde führte die BF begründend an, dass sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens des Landeshauptmannes von XXXX ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Mitbeteiligten von beiden Behörden ausschließlich aufgrund der aktenkundigen Verträge des Mitbeteiligten mit der BF beurteilt worden wären. Für die Beurteilung des tatsächlichen Sachverhalts wäre es aber zwingend erforderlich gewesen, die seitens der BF beantragten Einvernahmen durchzuführen. Der Mitbeteiligte sei in Umsetzung der vereinbarten Leistungsinhalte mit konkreten Werkleistungen betraut gewesen, insbesondere mit der Erarbeitung von Kommunikationsstrategien, deren erfolgreiche Umsetzung sich letztlich an von vornherein festgelegten Zielen hätten messen lassen. Aufgrund der individualisierten Leistungsinhalte müsse von einer Kette abzurufender Werkverträge ausgegangen werden. Die tatsächliche Ausgestaltung der gegenständlichen Tätigkeit seien auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar. Der Mitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Es habe weder eine Fremdbestimmung noch eine Einordnung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners bestanden. Es liege ein Werkvertrag vor.

1.11. Am 15.10.2012 erließ der Landeshauptmann von XXXX "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" einen weiteren Bescheid, GZ: XXXX, mit welchem festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 8 AlVG unterliege.

1.12. Gegen diesen "Nachhangsbescheid" des Landeshauptmannes vom 15.10.2012 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.11.2012, beim Landeshauptmann einlangend am 07.11.2012, erneut das Rechtsmittel der Berufung. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Berufung vom 21.09.2012 wiederholt.

1.13. Mit Schreiben des BMASK vom 05.12.2012 wurden die Berufungen der belangten Behörde sowie der BF dem Mitbeteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 22.01.2013 übermittelt.

1.14. Der Mitbeteiligte nahm mit Schreiben vom 18.12.2012 insofern dazu Stellung, als er ausführte, dass die im Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2011 beschriebenen Umstände seiner Tätigkeit für die BF den Tatsachen entsprechen würden. Ebenso würden die Ausführungen der belangten Behörde zu seiner Tätigkeit für die BF in der Berufungsschrift an das BMASK vom 20.09.2012 den Tatsachen entsprechen. Er schließe sich der Rechtsmeinung der belangten Behörde in dieser Angelegenheit vollinhaltlich an und betrachte das Vertragsverhältnis als Dienstverhältnis.

1.15. Mit Bescheid des BMASK vom 13.09.2013, GZ: XXXX, wurde der Berufung der BF, insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von XXXX zurückverwiesen wurde, da es der Berufungsbehörde aufgrund des mangelhaft ermittelten Sachverhalts und der unzureichenden Begründung ohne umfangreiche ergänzende Erhebungen unmöglich sei, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen. Weder die belangte Behörde noch der Landeshauptmann von XXXX hätten den Sachverhalt ausreichend ermittelt oder Feststellungen getroffen, welche sich aus dem Sachverhalt ableiten lassen würden.

1.16. Mit Eingabe vom 23.09.2013 wurde seitens des Rechtsvertreters der BF eine mit 19.09.2013 datierte Anfrage an die belangte Behörde übermittelt. Diese wurden an den Landeshauptmann von XXXX, dort eingelangt am 04.10.2013, weitergeleitet. Der Rechtsvertreter erlaube sich anzufragen, ob die zweite Berufung gegen den "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012 ergangenen" weiteren Bescheid,

GZ: XXXX, dem Bundesministerium als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

1.17. Mit Schreiben vom 16.10.2013, 18.11.2013 und 18.12.2013 übermittelte der Mitbeteiligte dem Landeshauptmann von XXXX weitere Stellungnahmen und Anfragen samt teilweise Beilagen, darunter das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: XXXX vom XXXX2013, wonach die Feststellungsklage der BF gegen den Mitbeteiligten, dass der zwischen ihnen geschlossene PR-Berater-Vertrag mit Zustellung des Kündigungsschreibens geendet hat, abgewiesen wurde.

1.18. Der gegenständliche Einspruch wurden samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsnovelle mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) übergegangenen Zuständigkeit am 18.03.2014 dem BVwG vorgelegt und dort nunmehr als Beschwerde fortgeführt.

1.19. Mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2014, GZ: G302 2005305-1/2E, wurden der Bescheid der belangten Behörde im Anfechtungsumfang der Anlage II (Mitbeteiligter) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Rechtlich begründete das BVwG seinen Beschluss im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht des BVwG führen würden, nicht gegeben seien. Es stehe weder der maßgebliche Sachverhalt fest, noch sei die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es würden Ermittlungslücken vorliegen, welche einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern würden, die durch die belangte Behörde als Spezialbehörde wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden könnten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die genauen und tatsächlichen Umstände der vom Mitbeteiligten durchgeführten Tätigkeit zu ermitteln und ihren Feststellungen zugrunde zu legen. Die sich offensichtlich anbietenden Beweise, insbesondere die Einvernahme der an den "PR-Beratungs"-Vertragsvereinbarungen beteiligten Personen sowie die Einvernahme des Mitbeteiligten selbst, seien seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Diese Einvernahmen und damit die Klärung der konkreten Ausgestaltung der strittigen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit und -ort, eigene Betriebsmittel, persönlicher Arbeitspflicht, Weisungsbindung und allenfalls vorliegenden anderen Versicherungstatbeständen, wären für die abschließende rechtliche Beurteilung unabdingbar gewesen. Der belangten Behörde wurde unter Angabe der konkret jedenfalls zu befragenden Personen und der jedenfalls zu stellenden Fragen aufgetragen, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen und auf Grundlage des damit erhobenen Sachverhaltes einen neuen Bescheid zu erlassen. Dies unter Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs gegenüber der BF.

1.19. Per E-Mail der belangten Behörde vom 03.11.2014 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde nach Zurückverweisung des BVwG keinen neuen Bescheid erlassen und das Verfahren nicht weiterführen werde. Eine entsprechende Gutschrift an Sozialversicherungsbeiträgen würde erstellt und sei am Beitragskonto ausgewiesen.

Der BF wurden von der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 103.891,14 gutgeschrieben.

1.20. Der Mitbeteiligte richtete in weiterer Folge mehrere Schreiben an das BVwG. Mit seinem Schreiben vom 31.10.2014 brachte er ein Schreiben der belangten Behörde vom 27.10.2014 an den Rechtsvertreter des Mitbeteiligten zur Vorlage, wonach die belangte Behörde nach der Zurückverweisung der Beschwerde durch das BVwG nicht beabsichtige, einen neuen Bescheid zu erlassen und das Verfahren weiter zu betreiben. Somit bestehe für den Mitbeteiligten eine selbstständige Tätigkeit zur BF.

1.21. Mit diesbezüglichen Antwortschreiben des BVwG vom 12.11.2014 wurde seitens des BVwG über die Rechtslage und über die Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf das noch unerledigte Verfahren über eine allfällige Versicherungspflicht des Mitbeteiligten informiert.

Dieses Schreiben des BVwG wurde in weiterer Folge durch den Mitbeteiligten an die belangte Behörde weitergeleitet. Eine Kopie des diesbezüglichen Begleitschreibens des Mitbeteiligten an die belangte Behörde vom 18.11.2014 ist aktenkundig, ebenso wie die ausgiebige übrige Korrespondenz des Mitbeteiligten mit der belangten Behörde.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Die belangte Behörde nahm in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren dennoch wieder auf und führte das Verfahren fort.

Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sollte der im beurteilungsrelevanten Zeitraum amtierende Direktor des LKH-XXXX, XXXX (im Folgenden: ehemaliger LKH-Direktor), im Amtshilfewege, aufgrund eines entsprechenden Erhebungsersuchens der belangten Behörde vom 16.01.2015, durch die Wiener Gebietskrankenkasse niederschriftlich einvernommen werden. Zu diesem Zweck wurden dem ehemaligen LKH-Direktor seitens der Wiener Gebietskrankenkasse die von der belangten Behörde gestellten Fragen vorab zur Vorbereitung übermittelt. Der ehemalige LKH-Direktor beantwortete die an ihn übermittelten Fragen schriftlich in Form einer E-Mail vom 21.02.2015. Auf eine persönliche Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors wurde in weiterer Folge verzichtet. Das Erhebungsergebnis wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 18.03.2015 an die belangte Behörde übermittelt (ON 7 des Verwaltungsaktes).

Der im Beurteilungszeitraum amtierende Vorstand der BF, XXXX (im Folgenden: ehemaliger Vorstand S.), wurde am 20.01.2015 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (ON 7 des Verwaltungsaktes).

Weiters wurde mit dem Mitbeteiligten eine am 12.01.2015 seitens der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme begonnen, welche laut Aktenvermerk wegen Verweigerung weiterer Angaben des Mitbeteiligten abgebrochen werden musste (ON 7 des Verwaltungsaktes).

Darüber hinaus wurden zusätzlich fehlende Akteninhalte ergänzt bzw. weitere schriftliche Unterlagen seitens der belangten Behörde erhoben:

? Unterlagen zur erfolgten GPLA-Prüfung bei der BF (ON 1 des Verwaltungsaktes);

? Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl XXXX vom XXXX2013 (BF gegen den Mitbeteiligten); Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX2013; Vorbereitender Schriftsatz und Urkundenvorlage bezüglich des Zivilverfahrens (Mitbeteiligter gegen BF) des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX (ON 2 des Verwaltungsaktes);

? Auszüge aus der Klage des, dem ehemaligen Vorstand S. nachfolgenden, Vorstandes, XXXX (im Folgenden: ehemaliger Vorstand M.) im Rahmen seines vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten Verfahrens gegen die XXXX Tageszeitung (ON 3 des Verwaltungsaktes);

? Vorbereitende Schriftsätze und Verhandlungsprotokolle des vor dem Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten Zivilverfahrens (Mitbeteiligter gegen BF) (ON 4 des Verwaltungsaktes);

? Kopien des PR-Berater-Vertrages zwischen BF und dem Mitbeteiligten vom 03.06.2002 sowie der anschließend vereinbarten ersten (25.05.2003), zweiten (09.07.2003), dritten (31.03.2008) und vierten (26.03.2008) Zusatzvereinbarung zum PR-Berater-Vertag; Korrespondenz zwischen BF und LKH-Direktorium im Zeitraum November-Dezember 2008 über die vorzeitige Auflösung des PR-Berater-Vertrages mit dem Mitbeteiligten; Sozialversicherungsdatenauszüge des Mitbeteiligten vom 25.11.2009 und vom 25.01.2012 (ON 5 des Verwaltungsaktes);

? Korrespondenz des Mitbeteiligten und der belangten Behörde im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2015 (ON 6 des Verwaltungsaktes);

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2015, AZ XXXX, wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte zumindest im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses zur BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege (Spruchpunkt I.). Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Die BF als Dienstgeberin sei weiters verpflichtet, aus dem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum versicherten Mitbeteiligten für den überprüften Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2009 aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR 103.891,14 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge sowie aufgrund der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG EUR 30.272,31 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II.). Die Beitragsvorschreibung vom 31.05.2011 aus der mit 31.05.2011 abgeschlossenen GPLA-Prüfung und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Die Fälligkeit der Beiträge sei gemäß

§ 58 ASVG eingetreten.

In der rechtlichen Beurteilung wurde, basierend auf den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde, den Bescheid begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte kein in sich abgeschlossenes Werk, sondern vielmehr eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zu einem Tun, daher ein Bemühen geschuldet habe. Bei einem Werkvertrag komme es auf das Ergebnis eines bereits im Vorhinein (im Vertrag selbst) konkret vereinbarten Zieles an. Der Mitbeteiligte habe nicht eine oder mehrerer aneinander gereihte, gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen gehabt, sondern dauerhaft sein Wissen, "Know how" und die Nutzung seiner Kontakte - somit dauerhaftes Bemühen - geschuldet, die BF beim Aufbau einer Medienschnittstelle zu unterstützen. Ein konkret messbares Ergebnis habe nicht vorgelegen, zudem sei nicht nachvollziehbar, worin eine für Werkverträge unabdingbare Gewährleistungstauglichkeit zu erkennen gewesen wäre bzw. worin eine allfällige Haftung bestanden hätte. Dadurch scheide bereits das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses und Werkvertrages aus. Tatsächlich habe sich die BF unter dem ehemaligen Vorstand S. nämlich das Ziel gesetzt, eine Schnittstelle für die Kommunikation zwischen BF und den Medien aufzubauen und daraus abgeleitet eine unternehmenseigene Informationsstelle zu etablieren, sowie die mediale Beratung des Vorstandes und in weiterer Folge des LKH-Direktors zu optimieren. Die fachmännische Unterstützung des Mitbeteiligten bei diesen firmeninternen Vorhaben stelle aber kein in sich geschlossenes Werk dar, sondern verkörpere geradezu ein geschuldetes Bemühen und somit eine wesentliche Dienstnehmereigenschaft. Ein objektiv messbarer Erfolg könne nicht festgestellt werden, die öffentliche Meinung habe trotz der kontinuierlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten stetige Änderungen erfahren und habe der Mitbeteiligte auch in einem Zeitraum, in dem er unbestritten keine Leistung erbracht habe, seine Entlohnung weiterhin erhalten. Die Entlohnung sei darüber hinaus erfolgsunabhängig gewesen, was gegen Gewährleistungstauglichkeit der Tätigkeit spreche. Es handle sich nicht um eine "Kette von Werkverträgen" sondern um ein Aggregieren gleichartiger Dienstleistungen zu vermeintlichen Werken und damit um einen Umgehungsversuch. Der im Zeitraum der Anbahnung des Vertragsverhältnisses hauptverantwortliche ehemalige Vorstand S. habe auch klar und eindeutig von einer politisch motivierten Umgehungsnotwendigkeit gesprochen und sei bei rückwirkender Betrachtung zu dem Schluss gekommen, dass es sich tatsächlich wohl um ein Dienstverhältnis gehandelt hätte.

Die BF habe ein faktisches Kontrollrecht und auch die Möglichkeit gehabt, davon Gebrauch zu machen. Die Kontrollrechte seien auch wahrgenommen und die Berichtspflicht des Mitbeteiligten ausdrücklich vereinbart worden. Dem Mitbeteiligten hätten bei Verweigerung seiner Aufgaben Konsequenzen wie Vertragsauflösung gedroht, ein Ablehnungsrecht einzelner Aufträge hätte nicht bestanden. Insgesamt hätte eine zwar formal ausgeschlossene aber faktisch gelebte Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten bestanden. Es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte seine Aufgaben höchstpersönlich zu erfüllen gehabt habe, zumal er in Kenntnis sensibler Insiderinformationen gewesen sei. Dass der Mitbeteiligte auf den ersten Blick nicht per se an die Räumlichkeiten der BF gebunden gewesen sei, spiele im Verhältnis zu den anderen Merkmalen eine untergeordnete Rolle, da sich eine gewisse örtliche Flexibilität schon aus dem Tätigkeitsprofil per se ergeben habe und der Mitbeteiligte darüber hinaus schon allein aufgrund seiner Anwesenheitspflicht bei Arbeitsbesprechungen und Sitzungen von Vorstand und Direktorium faktisch und auch örtlich in erheblichem Ausmaß bei der BF eingebunden gewesen sei. Wenngleich er über kein eigenes Büro verfügte, habe er dennoch regelmäßig die Büroinfrastruktur der BF genützt. Die vertraglich zugesicherte zeitliche Flexibilität sei zu relativieren, insbesondere wenn man die zeitliche Auslastung und Inanspruchnahme des Mitbeteiligten durch die BF bzw. damals durch das LKH-Direktorium bedenke. Selbst wenn der Mitbeteiligte nebenbei noch am freien Markt tätig gewesen sein sollte, rechtfertige die bei der BF unstrittig gegeben gewesenen zeitliche Auslastung, dass man in Bezug auf diese Zusammenarbeit von persönlicher Abhängigkeit in zeitlicher Hinsicht sprechen könne, da die Arbeitskraft des Mitbeteiligten dermaßen in Anspruch genommen worden sei, dass er über diese auf längere Zeit hin gesehen nicht frei verfügen habe können und eine Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen dargestellt hätte. Insgesamt sei persönliche Abhängigkeit zweifellos gegeben.

Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit sei auszuführen, dass es zur Ausübung der Tätigkeit des Mitbeteiligten im Wesentlichen eines Handys, eines Autos und allenfalls einer EDV-Anlage (PC, Laptop) bedurft habe. Dabei handle es sich nicht um wesentliche Betriebsmittel, da sie nicht über die Mittel des täglichen Gebrauchs hinausgehen würden. Es hätte daher auch wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen.

Die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie der Bezug eines monatlichen Fixums seien eindeutige Indizien, die in Summe klar für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würden. Die beteiligten Personen seien offenbar aufgrund der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen auch immer von einem faktisch gelebten Dienstverhältnis ausgegangen.

Aufgrund der Prüfungsreihenfolge zur rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses müsse auf ein allfälliges freies Dienstverhältnis nicht mehr eingegangen werden, zumal ausführlich dargelegt worden sei, dass der Mitbeteiligte in persönlicher Abhängigkeit zur BF tätig geworden sei, was gerade bei einem freien Dienstverhältnis nicht der Fall sei. Dies schließe das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses schon per se aus.

2.3. Mit am 12.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 09.10.2015 erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhalts wurde seitens der BF zur Begründung der Beschwerde vorgebracht, dass diese in sämtlichen Eingaben im Verlaufe des ganzen Verfahrens immer den Standpunkt vertreten habe, dass es sich bei der zum Mitbeteiligten im prüfungsrelevanten Zeitraum bestehenden Vertragsbeziehung entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um ein Dienstverhältnis gehandelt habe, sondern dieser vielmehr auf Basis eines Werkvertrages für die BF tätig geworden sei. Nachdem dem Beitragskonto der BF von der belangten Behörde am 22.10.2014 ein Betrag von EUR 103.891,14 gutgeschrieben worden sei, und sich diese Gutschrift als Rückerstattung der für den Mitbeteiligten unpräjudiziell bzw. vorbehaltlich der Entscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren geleisteten Sozialversicherungs-, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge erwiesen habe, sei der BF auf Anfrage des Rechtsvertreters seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass diese in der Sache keinen neuen Bescheid erlassen und das Verfahren nicht weiter führen würde, weshalb eine entspreche Gutschrift erstellt und am Beitragskonto ausgewiesen worden sei. Eine weitere Kontaktaufnahme bis zur Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides seitens der belangten Behörde sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe daher das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt, was einen Verfahrensfehler darstelle. Weiters würden die seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht annähernd den im Beschluss des BVwG vom 09.10.2014 an die belangte Behörde gestellten Aufträgen entsprechen. Die Einvernahme des Mitbeteiligten sei unterblieben bzw. abgebrochen worden, ohne, dass er zu dem zur BF bestandenen Vertragsverhältnis befragt worden sei. Den Ausführungen des ehemaligen Vorstandes S. könne nicht annähernd entnommen werden, welche konkreten Leistungen der Mitbeteiligte im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag gesetzt bzw. erbracht habe oder wie die Tätigkeit konkret sonst ausgestaltet gewesen sei. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors sei überhaupt unterblieben und habe sich die belangte Behörde mit seiner schriftlichen Stellungnahme begnügt, der keine genauen Angaben in Bezug auf das strittige Vertragsverhältnis entnommen werden könnten. Die belangte Behörde habe erneut elementare Grundsätze des Verwaltungsverfahrens verletzt. Der BF sei weder die Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht noch die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Stellung von Beweisanträgen eingeräumt worden. Wenn die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung festhalte, dass die Feststellungen unter Wahrung des Parteiengehörs getroffen worden seien, so sei diese Begründung auf Grund des aufgezeigten Verfahrensablaufes vollkommen haltlos. Aus den Feststellungen des Bescheides sei nicht erkennbar, welche konkrete Tätigkeiten der Mitbeteiligte in Erfüllung seiner Leistungspflicht aus dem PR-Beratervertrag ausgeführt habe, wobei anzumerken sei, dass die von der belangten Behörde angesprochenen Tätigkeitsberichte des Mitbeteiligten nicht Inhalt des Verwaltungsaktes seien und somit für die Begründung des konkreten Bescheides ungeeignet seien. Der Vertragsinterpretation komme darüber hinaus bei der Beurteilung, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ausschlaggebende Bedeutung zu und habe diese grundsätzlich an der Spitze jeder Einzelfalluntersuchung zu stehen.

Medienberater-Verträge aus Werkvertrag würden die gängige Praxis in großen Unternehmen darstellen. Die Beratung sei grundsätzlich auf Problemerkennung und Problemlösung und auf Anwendung von Wissen und Erfahrung ausgelegt. Wenn die Beratungstätigkeit eines Medienberaters auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses des Beraters abziele, komme dem Vertrag sehr wohl eine werkvertragliche Rechtsnatur zu. Schon allein die in den PR-Beratungsverträgen grob umschriebenen Leistungsinhalte müssten als Beratungstätigkeit qualifiziert werden, in deren Erfüllung der Berater einen Erfolg schulde. Aufgrund der im Vertrag individualisierten Leistungsinhalte sei von einer Kette abzurufender Werkverträge auszugehen. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 27.10.2014 dem Rechtsvertreter des Mitbeteiligten mitgeteilt, dass für diesen eine selbstständige Tätigkeit zur BF bestehe. Mit dieser Mitteilung sei sohin im Ergebnis das Vertragsverhältnis des Mitbeteiligten zur BF als Werkvertrag qualifiziert worden, womit aber auch davon auszugehen sei, dass die Behörde an ihre Rechtsansicht gebunden sei. Es müsse im Ergebnis von einer entschiedenen Rechtssache ausgegangen werden und bestehe für die belangte Behörde in offensichtlicher Abänderung ihrer Rechtsmeinung keine Möglichkeit, nunmehr doch von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen und der BF Beiträge und Verzugszinsen vorzuschreiben. Trotz des diesbezüglichen Hinweises im Beschluss des BVwG gehe auch aus dem gegenständlichen Bescheid nicht hervor, wie sich die nachverrechneten Beiträge und die vorgeschriebenen Verzugszinsen konkret zusammensetzen würden.

Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig. So verkenne die belangte Behörde, dass die im PR-Beratervertrag vom 03.06.2002 festgelegte Verpflichtung des Mitbeteiligten, die Leistung persönlich zu erbringen, auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar sei. Die Feststellung der persönlichen Leistungspflicht sei für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag nicht ausschlaggebend. Zur Frage der Leistungserbringung in persönlicher Abhängigkeit werde ausgeführt, dass eine sachliche Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten nicht vorgelegen habe. Auch der Umstand, dass die vom Mitbeteiligten zu erbringenden Leistungen derart hochqualifiziert gewesen seien, dass ein Weisungsberechtigter fachlich gar nicht in der Lage sei, die Leistung selbst betreffende Weisungen zu erteilen, könne nach Schrifttum und Rechtsprechung für sich alleine nicht dazu führen, in solchen Fällen das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsvertrages zu leugnen. Dazu müssten allerdings gewichtige Umstände vorliegen, die das Fehlen persönlicher Weisungen wegen sachlicher Unmöglichkeit kompensieren würden. Als solche Indizien kämen die Einflussnahme auf Arbeitszeit, Arbeitsort und die Einbindung in die betrieblichen Ordnungsregelungen in Betracht. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, inwieweit eine Einbindung des Mitbeteiligten in die Betriebsorganisation der BF vorgelegen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen und es stets in seinem Ermessen gelegen sei, wann er die einzelne Leistung konkret erbracht habe. Zur in den Zusatzvereinbarungen vereinbarten weitgehenden Garantie der Bereitstellung und Abrufbarkeit seiner Dienstleistung an allen Werktagen und bei Notwendigkeit aber auch an Wochenenden und Feiertagen sei auszuführen, dass die belangte Behörde daraus nicht die von dieser angenommene Beanspruchung der persönlichen Arbeitskraft des Mitbeteiligten und damit dessen angenommene Unselbstständigkeit ableiten könne. Der Mitbeteiligte sei nicht zur Erbringung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsstunden verpflichtet worden und seien die getroffenen Vereinbarungen auch in diesem Konnex zu sehen. Der Mitbeteiligte habe die Festlegung des Zeitaufwandes für die Leistungserbringung weitgehend selbstständig disponieren können, er habe auch den Ablauf seiner Tätigkeiten selbst regeln und jederzeit abändern können, womit ein entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit nicht vorgelegen habe. Weiters sei er auch für andere Unternehmen bzw. Auftraggeber tätig gewesen. Aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tätigkeitsberichten sei für sie nichts zu gewinnen, diese seien darüber hinaus nicht einmal Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Mitbeteiligte habe vornehmlich außerhalb des Betriebsstandortes der BF bzw. des LKH gearbeitet und sei somit einer Kontrollmöglichkeit entzogen gewesen. Die BF als Auftraggeberin, mit Bedachtnahme darauf, dass sie der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliege, sei zu laufenden Überprüfungen der Angemessenheit des Honorars verpflichtet gewesen, sodass Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Mitbeteiligten erforderlich gewesen seien. Es habe auch keine grundsätzliche Bindung an den Arbeitsort vorgelegen bzw. wäre die Mehrzahl der Leistungen außerhalb der Betriebsstätten der BF erbracht worden, wo der Mitbeteiligte auch nicht über ein Büro verfügt habe. Seitens der BF als Auftraggeberin seien keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden, der Mitbeteiligte habe seine eigenen Betriebsmittel verwendet. Daran ändere auch das gelegentliche Benützen eines Computers der BF oder das Diktieren an eine bei der BF angestellte Sekretärin nichts. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch insofern verfehlt, als sie die Leistung eines Medienberaters generell nicht als Werkvertrags- sondern als Dienstleistung verstehe, zumal die Leistung eines Medienberaters nicht gewährleistungstauglich sei. Entgegen dieser Ansicht könne es auch bei der Medienberatung zu Fehlleistungen und Fehlberatung kommen. Auch sei die Beiziehung eines Medienberaters zur Etablierung der von der belangten Behörde angesprochenen Schnittstelle gewährleistungstauglich, zumal im Zuge dessen Betriebsabläufe optimiert werden sollten. Insgesamt habe für den Mitbeteiligten weder eine Fremdbestimmung in Bezug auf den Ort der Arbeitsleistung noch in Bezug auf die Zeit der Leistung bestanden und sei er keiner Kontrolle der BF unterlegen oder unterzogen worden. Aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der BF, gegen den Mitbeteiligten Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, könne auch nicht von einem erfolgsunabhängigen Honorar gesprochen werden. Das Vertragsverhältnis sei als Werkvertrag zu beurteilen.

Der mit der Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten einhergehenden Beitragsnachverrechnung komme keine Berechtigung zu, jedenfalls sei die Vorschreibung aber überhöht. Der ursprüngliche Bescheid habe auch Beiträge für eine zweite Person vorgeschrieben. Bezüglich dieser Person sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Es sei dennoch nicht nachvollziehbar, auf welche Person nunmehr welche Beträge entfallen würden, zumal ursprünglich von der belangten Behörde EUR 191.092,67 vorgeschrieben worden seien, welche auch unpräjudiziell von der BF an die Behörde entrichtet worden seien. Nunmehr sei der BF von der belangten Behörde zwischenzeitlich am 22.10.2014 eine Gutschrift in der Höhe von EUR 103.891,14 gutgebucht worden. Es sei somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde die seinerzeit von der BF entrichteten Verzugszinsen in Höhe von EUR 43.116,81 einbehalten habe, wobei diese Verzugszinsen größtenteils auf die gegenständliche Causa entfallen würden. Wenn nun die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der BF neuerlich eine Leistungsverpflichtung von Zinsen in Höhe von EUR 30.272,31 auferlege, ohne zu erwähnen, dass dieser Zinsenbetrag bereits entrichtet worden sei, so komme dieser Leistungsverpflichtung keine Berechtigung zu.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

2.4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde am 04.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

2.5. Im Rahmen des seitens des BVwG in weiterer Folge durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde per E-Mail des BVwG vom 09.11.2015 an die belangte Behörde um Übermittlung des Zustellnachweis des beschwerdegegenständlichen Bescheides zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ersucht.

Der Zustellnachweis wurde am 10.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt. Der Bescheid wurde der BF am 11.09.2015 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde erwies sich somit als rechtzeitig eingebracht.

Seitens des BVwG erging per Fax vom 24.11.2015 das Ersuchen an das Landesgericht XXXX, bezüglich des zwischen der BF und dem Mitbeteiligten geführten Arbeits- und Sozialrechtsverfahrens mit der Geschäftszahl XXXX mitzuteilen, ob dieses Verfahren rechtskräftig beendet wurde und für diesen Fall um Übermittlung des Urteiles des Landesgerichtes.

Am 14.12.2015 langte beim BVwG in weiterer Folge die Rückantwort des Landesgerichtes XXXX ein, wonach das Verfahren mit der Geschäftszahl XXXX seit 12.05.2014 ruht. Zugleich wurde dem BVwG das zu dieser Geschäftszahl ergangen Urteil vom XXXX2013 übermittelt.

Mit Schreiben des BVwG vom 28.01.2016 erging an den bevollmächtigten Rechtsvertreter der BF die Mitteilung, dass das BVwG beabsichtige, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und zu diesem Zweck ersucht werde, dem BVwG eine Zeugenliste der BF binnen einer Frist von drei Wochen zukommen zu lassen.

2.6. Am 03.02.2016 langte ein mit 01.02.2016 datiertes Schreiben des Mitbeteiligten ein. Diesem beigelegt war ein ebenfalls mit 01.02.2016 datiertes Schreiben des Mitbeteiligten an den gegenwärtigen Vorstand der BF sowie Auszüge des Beschwerdeschriftsatzes der BF vom 09.10.2015 und des Bescheides des BMASK vom 13.09.2013.

2.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2016 wurde dem Rechtsvertreter der BF das Schreiben des Mitbeteiligten vom 01.02.2016 übermittelt und eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.

2.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016, einlangend am 17.02.2016, wurde dem BVwG die Zeugenliste der belangten Behörde übermittelt und deren Ladung und Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

2.9. Am 18.02.2016 langte die mit 16.02.2016 datierte Stellungnahme und Zeugenbekanntgabe der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Hinsichtlich des der BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2016 übermittelten Schreiben des Mitbeteiligten vom 01.02.2016 werde ausgeführt, dass die Behauptung des Mitbeteiligten, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit einer nachweisbaren "Unrichtigkeit/Unwahrheit untermauert" worden sei, schlicht unrichtig ist und gründe offensichtlich in einer lückenhaften Kenntnis des Mitbeteiligten in Bezug auf den bisherigen Verfahrensverlauf. Es sei richtig, dass im Bescheid des BMASK vom 13.09.2013 festgehalten worden sei, dass der Landeshauptmann von XXXX "im Nachhang und in Ergänzung des Bescheides vom 30.08.2012" am 15.10.2012 einen weiteren Bescheid erlassen habe, mit welchem festgestellt worden sei, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 8 AlVG unterliege und das gegen diesen Bescheid keine der Parteien eine Berufung erhoben hätte. Tatsächlich aber habe die BF gegen diesen Nachhangsbescheid, der dem Rechtsvertreter der BF am 23.10.2012 zugestellt worden sei, innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei die Rechtsmittelausführung vom 06.11.2012 mit rekommandiertem Schreiben und der angeführten Aufgabennummer an die belangte Behörde versendet worden sei. Nachdem dem Rechtsvertreter der BF der Bescheid des BMASK vom 13.09.2013 zugestellt worden sei, habe dieser auf Grund der im Bescheid vorgefundenen unrichtigen Darstellung in Bezug auf den Verfahrensgang mit Schreiben vom 19.09.2013 an die belangte Behörde die Anfrage gerichtet, ob die Rechtsmittelschrift zur Entscheidung vorgelegt worden sei. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30.09.2013 mit, dass die Berufung vom 06.11.2012 zwar eingelangt, von der Behörde aber nicht mehr festgestellt werden könne, ob die Berufung dem Landeshauptmann von XXXX auch tatsächlich vorgelegt worden sei oder nicht. Aus diesem Grund sei die Berufung vom 06.11.2012 mit samt dem Schreiben vom 19.09.2013 nunmehr dem Landeshauptmann von XXXX unverzüglich vorgelegt worden.

Kopien der Berufung vom 06.11.2012 samt Aufgabeschein und der folgenden Korrespondenz wurden unter den Beilagen ./A bis ./C dem Schriftsatz beigelegt.

Es werde darüber hinaus in Erledigung des entsprechenden Auftrages des BVwG vom 28.01.2016 beantragt, im Rahmen der noch vom BVwG anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung die folgenden namentlich genannten Zeugen zu laden und einzuvernehmen.

2.10. Am 26.02.2016 langte beim BVwG eine mit 24.02.2016 datierte Bekanntgabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Mitbeteiligten ein. Es wurde darin erneut auf die Feststellung im Bescheid des BMASK im Bescheid vom 13.09.2013 verwiesen, wonach gegen den "Nachhangbescheid" des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.10.2012, mit welchem die Einbeziehung des Mitbeteiligten in die Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 festgestellt worden sei, kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Der Bescheid sei daher offensichtlich in Rechtskraft erwachsen und stehe diese Feststellung im offensichtlichen Widerspruch zur Behauptung der BF, wonach auch gegen diesen Bescheid eine Berufung erhoben worden sei.

2.11. In weiterer Folge richtete der Mitbeteiligte am 17.05.2016, am 31.05.2016 und am 02.06.2016 mehrere Schreiben an das BVwG.

Er brachte dabei unter anderem ein Schreiben des gegenwärtigen Vorstandes der BF an den Mitbeteiligten vom 29.06.2015 in Vorlage, wonach die zwischenzeitlich im Jahr 2014 nach dem Eintritt des gegenwärtigen Vorstandes der BF wieder aufgenommene Vertragsbeziehung aufgrund des PR-Beratervertrages vom 03.06.2002 und der ersten (25.05.2003), der zweiten (09.07.2003) und der vierten Zusatzvereinbarung (26.03.2008) zwischen der BF und dem Mitbeteiligten nun einvernehmlich per 31.12.2015 aufgelöst werde. Die dritte Zusatzvereinbarung vom 31.03.2008 zu dem PR-Beratervertrag sei bereits im Jahr 2009 mit Wirkung ab dem 31.01.2010 beendet worden. Das Vertragsverhältnis zwischen der BF und dem Mitbeteiligten ende daher mit Ablauf des 31.12.2015 und würden die gegenseitigen Rechte und Pflichten bis zu diesem Zeitpunkt, namentlich die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Leistungserbringung, Vorlage monatlicher Tätigkeitsberichte und Rechnungslegung monatlich im Nachhinein einerseits und die Verpflichtung der BF zur Leistung des vereinbarten Entgelts bis 25. des Folgemonats andererseits, unverändert aufrecht bleiben. Die Honorarnote für den Leistungszeitraum Dezember 2015 sei somit im Jänner 2016 zu leben und von der BF zu bezahlen.

Weiters brachte der Mitbeteiligte Tätigkeitsberichte aus seiner PR-und Kommunikationsarbeit bei der BF für den Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 in Vorlage.

2.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher für die BF deren bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarkservice und die Pensionsversicherungsanstalt verzichteten auf eine Teilnahme. Der Mitbeteiligte, der ehemalige Vorstand S. sowie der ehemalige Vorstand M. waren als Zeugen geladen und wurden einvernommen.

Die wesentlichen Punkte werden im folgenden wörtlich wiedergegeben.

Der Rechtsvertreter der BF sowie der Vertreter der belangten Behörde brachten vor:

"RV: Aus unserer Sicht ist Herr XXXX höchstens als freier Dienstnehmer anzusehen, da er weder in den Organisationsbetrieb eingebunden war, noch einer Weisungsbindung unterlag. Er konnte frei disponieren. Natürlich gab es gewisse Terminabsprachen wie sie sich aus der Notwendigkeit ergeben. Er war als Gewerbetreibender tätig, war Mitglied in der WKO, in der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation an 2 Standorten nämlich Wien und Klagenfurt. Ich weise auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 ASVG hin, wonach keine Versicherungspflicht nach ASVG eintritt, wenn eine Versicherung nach GSVG vorliegt.

Weiters lege ich den bedingten Zahlungsbefehl des LG XXXX zur obigen Zahl vor, in dem Herr XXXX selbst vom Werklohn/Honorar spricht.

BehV: Es gibt immer wieder XXXX in denen neben einem Gewerbe ein Dienstverhältnis ausgeübt wird. Die Tatsache alleine, dass jemand über einen Gewerbeberechtigung verfügt, sagt nichts darüber aus, ob ein DV daneben vorliegt.

Der Vertrag mit Herrn XXXX wurde als Werkvertrag betitelt, es weisen jedoch wesentliche Indizien schon im Vertrag und auch aus den Niederschriften mit Dr. XXXX und XXXX darauf hin, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt. Herr XXXX hatte mit äußerst sensiblen Informationen zu tun, so dass sich schon daraus ergibt, dass nur er höchstpersönlich diese zu verwenden hatte. Auch finden sich im Vertrag einige Verweise zu persönlicher Bindung und zeitlicher Bindung. In einer Gesamtschau deutet auch das Einklagen von Entgeltbestandteilen während der unbestrittenen Untätigkeit von Herrn XXXX auf ein DV hin.

RV: Inhaltlich handelt es sich um einen PR-Beratungsvertrag, zumindest aus den Aussagen von Dr. XXXX ist zu entnehmen, dass Herr XXXX sehr wohl selbstständig war. Folgte man der Rechtsmeinung der GKK könnte ein PR Berater nie als Unternehmer tätig sein. Ich verweise auch auf das Schreiben der GKK vom 27.10.2014 in dem ausgeführt wird, dass "das Verfahren nicht weiter betrieben wird und kein Bescheid ergehen wird. Demnach bestehe für Herrn XXXX eine selbstständige Tätigkeit zum XXXX." Die Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von € 103.891,14 wurden gutgebucht, die Zinsen nicht. Die Kooperation mit Herrn XXXX mit Ende 2015 beendet.

BehV: Aufgrund der langen Dauer und der Intensität liegt keine selbstständige Tätigkeit vor."

Auf Befragen der erkennenden Richterin wurde darüber hinaus angegeben:

"RV: In der Judikatur des OGH gibt es Kettenverträge, konkret hat Herr XXXX einen Erfolg und kein bloßes Wirken geschuldet. Der Erfolg war dass die XXXX in Medienangelegenheiten optimal vertreten wird. Er unterlag auch einer sachverständigen Haftung.

VR an BehV: Wie kann ich das Schreiben vom 27.10.2014 einordnen?

BehV: Ich war zu dieser Zeit in Karenz und kann daher nicht sagen wie es zu diesem Schreiben gekommen ist. Grundsätzlich war es aber immer mein Verfahren, dieses Schreiben ändern aber nichts an der Sach- und Rechtslage. Ich hatte dieses Verfahren ordnungsgemäß zu führen. Herr XXXX ist der stellvertretende Abteilungsleiter, Herr Mag. XXXX ein Verwaltungsjurist in derselben Abteilung. Auch ich in dieser Abteilung tätig.

RV: Von Seiten des Herrn XXXX war ein Interesse gegeben und hat er sich auch darum bemüht, dass das Verfahren fortgeführt wird.

VR: Zur Berechnung: Ist die Berechnung an sich auch Gegenstand der Beschwerde, konkret Euro 103.8911,14 Beitragsnachtrag. Bezüglich der Verzugszinsen führen Sie Seitens des BF aus, dass bereits €

30. 272,31 entrichtet wurden. Wird die seitens der GKK bestritten?

RV: Zur Berechnung selbst möchte ich ausführen, dass diese nicht nachvollziehbar ist. Gegebenenfalls soll aufgeschlüsselt werden wie es zu diesem Betrag kommt. Bezüglich der Zinsen verweise ich einerseits auf meine Beschwerde wonach diese nicht zurückgezahlt wurden, andererseits ist es nicht nachvollziehbar für welchen konkreten Zeitraum und für welchen Kapitalbetrag diese angefallen sind."

Einvernahme des Mitbeteiligten als Zeugen (Z1) durch die erkennenden Richterin, wie seine Tätigkeit konkret ausgeschaut hat, was sein Aufgabegebiet gewesen sei, welche Tätigkeiten er konkret gemacht habt, was nicht zu seinem Aufgabengebiet gezählt habe und ob er dazu Beispiele nennen könne:

"[...]

Z1: Meine Tätigkeit war die laufende Beratung in allen Kommunikationsangelegenheiten nach innen und außen. Insbesondere die persönliche Beratung des XXXX-Vorstandes Dr. XXXX und der Leitung des LKH XXXX DI XXXX. Die Tätigkeit war sehr vielfältig und reichte von der Information diverser Medien, von APA bis lokale Zeitungen bis zur direkten Kommunikation mit Redakteuren, dem Zusammenbringen von Vertretern der XXXX mit Redakteuren, Presseaussendungen, Briefings für Interviews bis zur Entwicklung von Ideen für die Kommunikation. Vom Zeitaufwand her war diese naturgemäß unterschiedlich. Grundsätzlich geradezu als Bereitschaft rund um die Uhr."

Der Zeuge legt Beispiele zu Tätigkeitsberichten vor.

"VR: Gab es außerdem noch einen anderen Pressesprecher, Kommunikationsberater, Konzernsprecher oder ähnliche vergleichbare Tätigkeiten?

Z1: Es gab eine Pressereferentin im LKH XXXX. Bei der Einrichtung einer Kommunikationsschnittstelle zwischen XXXX/LKH und der Medienlandschaft, erarbeitete ich das Auswahlkonzept und war auch in der Auswahlkommission tätig. Weiters habe ich einen schriftlichen wöchentlichen Informationsdienst für das LKH erarbeitet. Ich hatte kein eigenes Büro, ich habe 50 % meiner Tätigkeit in den Räumlichkeiten der XXXX und des LKHs gearbeitet. Ich konnte aber die Infrastruktur insofern nützen als zB Diktate oder schnelle Presseaussendungen von Mitarbeiterinnen von geschrieben wurden. Die anderen 50 % meiner Tätigkeit war ich in Besprechungen mit Journalisten. Ich bin immer als Vertreter der XXXX aufgetreten. Zum Teil habe ich auch in meinem eigenen Büro Tätigkeiten durchgeführt. Dies bei Arbeiten wie zB dem Vorwort zu einer Broschüre die nicht so unter Zeitdruck standen.

VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der XXXX, dem LKH und Ihnen?

Z1: Es gab einerseits direkte Anrufe aus dem Büro des Vorstandes andererseits habe ich von mir geradezu täglich Kontakt aufgenommen. Eine Haupttätigkeit von mir war die tägliche Medienbeobachtung woraus sich immer wieder Handlungsbedarf ergab. Diese Tätigkeiten konnten nur von mir durchgeführt werden, das war auch vertraglich festgelegt. Ich war während dieser Zeiten nie krank, Urlaub habe ich konsumiert wenn Dr. XXXX und DI XXXX auf Urlaub waren.

VR: Wie stufen sie selbst das Vertragsverhältnis ein?

Z1: Darüber habe ich mir nicht wirklich Gedanken gemacht. Für mich war wichtig, monatlich ein Fixum zu erhalten, das auch valorisiert wird. In den zu Grunde liegenden Verträgen war immer von einem PF-Beratungsvertrag die Rede, das Wort Werkvertrag kam nie vor. Nach meinem derzeitigen Wissensstand würde ich es als Dienstverhältnis einstufen, da ich kein Werk abzuliefern hatte und auch kein Erfolg messbar war.

An Betriebsmitteln waren nur Handy und PC erforderlich. Handy habe ich mein eigenes verwendet, PC mein eigener oder in der XXXX. Die Kosten des Handys habe ich getragen. Ich habe monatliche Tätigkeitsberichte gelegt.

VR: Wer hat Ihre vorgelegten Tätigkeitsberichte bekommen?

Z1: Der Vorstand der XXXX und der kaufmännische Direktor des LKH. Diese Berichte umfassten natürlich nicht vertrauliche Informationen. Zu diesen Tätigkeitsberichten gab es nie Beanstandungen. Diese Berichte waren Bestandteil des Vertrages, es war mir klar, dass diese zu erfüllen waren und es Konsequenzen gegeben hätte. Ich habe sie daher auch immer pünktlich abgeliefert.

VR: Gab es andere Auftraggeber?

Z1: Ja, aber das waren eher kleine Aufträge, da ich ja massiv ausgelastet war. Diese Erfolgten aufgrund mündlicher Vereinbarung mit anschließender Rechnungslegung.

VR: Haben Sie Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt?

Z1: Das war kaum möglich und wurde nur sporadisch gemacht wenn es ein klar umrissener Zeitraum war.

VR: Gibt es ein Urteil dass rechtskräftig die Dienstnehmereigenschaft festgestellt hat?

Z1: Nein."

Befragung des Mitbeteiligten (Z1) durch den Rechtsvertreter der BF:

"RV: Seit wann haben Sie die Gewerbeberechtigung?

Z1: Seit 1993. Der zweite Standort (XXXX) wurde erst später in Betrieb genommen.

RV: Gab es eine Ausschreibung der XXXX für diese Tätigkeit?

Z1: Ja, es waren Leistungen im Kommunikationsbereich ausgeschrieben.

RV: Es war ein PR-Beratervertrag ausgeschrieben.

RV: Wurden lt. GSVG Beiträge abgeführt?

Z1: Ja

RV: Wurden Sie seitens der XXXX/LKH jemals zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes aufgefordert?

Z1: Nein, dies wäre aber auch schwer möglich gewesen.

RV: Gab es in Ihrem Vertrag ein Konkurrenzverbot?

Z1: Nein.

RV: Haben Sie 2005-2009 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen beschäftigt?

Z1: Nein.

RV: Erhielten Sie fachliche Weisungen von der XXXX?

Z1: Nein. Wenn Herr XXXX oder Herr XXXX das fachlich gekonnte hätten, hätten sie mich nicht gebraucht. Inhaltlich und detailliert gab es keine Weisungen. Kommunikationsarbeit ist keine Weisungsarbeit. Man kann über Weisungen keine gute Kommunikation erzeugen.

RV: Konnten Sie selbst bestimmen wann Sie Ihre Arbeit ausüben, wenn Sie von zuhause gearbeitet haben?

Z1: Ja. Es gab natürlich Sachzwänge mit Druckterminen und Anrufe zu durchaus unüblichen Zeiten.

RV: Trafen Sie mit irgendjemand Urlaubsvereinbarungen?

Z1: Ja mit Herrn XXXX und Herrn XXXX. Aber ich musste keinen Urlaubsschein oder ähnliches abgeben. Es war aber klar ausgesprochen zu welcher Zeit ich auf Urlaub gehen werde.

RV: Gab es eine Zielsetzung zB. Die XXXX/LKH bestmöglich zu positionieren?

Z1: Das verstand ich als meinen Auftrag. Herr Dr. XXXX hat bei einer Aufsichtsratssitzung ausgesprochen, dass keine Erfolgsgarantie abgegeben werden kann. Er hat auch festgehalten dass das Honorar auch auszuzahlen ist wenn keine Leistungen erfolgen.

RV: Gab es auch Reisetätigkeiten?

Z1: Es gab auch Aufträge im LKH XXXX.

RV: Sind diese gesondert vergütet worden?

Z1: Nein. Auch kein Fahrgeld.

VR: Gibt es Messinstrumente für den Erfolg?

Z1: Nein. Aber man merkt den Erfolg an der Stimmung die durch die Medien erzeugt wird."

Befragung des Mitbeteiligten (Z1) durch den Vertreter der belangten Behörde:

"BehV: Gab es auch Monate an denen es keine Entlohnung gegeben hat?

Z1: Nein. Auch wenn ich in Urlaub war. Abgesehen von den Reiberein im Jahr 2008.

BehV: Haben Sie Reisetätigkeiten mit dem PKW des Herrn XXXX durchgeführt oder mit dem eigenen?

Z1: Ich bin oft mit Herrn XXXX mitgefahren bin aber auch selbst mit dem eigenen PKW gefahren, zB. ins LKH XXXX.

BehV: Mussten Sie bei telefonischer Kontaktaufnahme den Anrufer treffen oder konnten Sie das aus der Ferne regeln? Mussten Sie die Aufgaben ad hoc erledigen? Hätte es Konsequenzen gegeben?

Z1: Das war verscheiden. Je nach Thema. Es war klar, dass ich den Aufforderungen und Wünschen ehestmöglich nachkomme. Ansonsten hätte ich mit Konsequenzen gerechnet.

BehV: Waren Sie verpflichtet an Besprechungen teilzunehmen?

Z1: Ja an allen wesentlichen.

BehV: Sind Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden?

Z1: Nein, das gibt es auch nicht in der Branche.

BehV: Ihr Vertragsverhältnis wurde bis 2013 unkündbar gestellt. Ist das nicht ungewöhnlich?

Z1: Mir wurde als Grund genannt, dass Herr Dr. XXXX die Begleitung des Projektes LKH XXXX sichergestellt haben wollte. Das Projekt war gut angelaufen und sollte in diesem Sinne weiterfortgeführt werden.

BehV: Wurde jemals insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit das Thema eines herkömmlichen Dienstvertrages angesprochen?

Z1: Nein, mir war lediglich die Frage des Fixums wichtig. Die konkrete arbeitsrechtliche Ausgestaltung war mir nicht wichtig.

RV: Wie viele Prozent Ihrer Tätigkeit fielen auf die XXXX und wieviel auf das LKH?

Z1: Schwer zu sagen. Ca. 50:50. Eine Aufteilung ist auch schwer möglich, da eigentlich alles XXXX-Arbeit war."

Einvernahme des ehemaligen Vorstandes M. als Zeuge (Z2) durch die erkennende Richterin:

"[..]

VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009?

Z2: Ich war Leitung der Abteilung Recht zu der zeitweise auch der Bereich Finanzen gehörte in der XXXX Stellvertreter des Vorstandes und Prokurist.

Herr XXXX war aufgrund eines Beratungsvertrages in den Bereichen Kommunikation, Medien und PR tätig. Dieser wurde 2002 mit seiner Firma abgeschlossen. Es gab Zeiten da habe ich ihn sehr oft gesehen zeitweise gar nicht, das war sehr schwankend.

Der Vertragspartner war für mich die Firma "XXXX". Wir haben auch im Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz eine Firma gesucht und keine Dienststelle ausgeschrieben. Herr XXXX hatte die Aufgaben auch nicht persönlich zu erfüllen aber Herr XXXX hatte viel Erfahrung und er konnte einige Dinge auch nur persönlich erledigen. Es spielte aber eigentlich keine Rolle ob er die Dinge selbst erledigt hat solange sie passten. Manche Dinge wie persönliche Kontakte waren naturgemäß nicht ersetzbar.

Meiner Erinnerung nach haben sich 3 Unternehmen beworben, er ging als Bestbieter hervor. Ich war selbst aber nicht in der Kommission. Ich weiß nicht mehr ob ich an der ursprünglichen Vertragsgestaltung beteiligt war und wenn ja wie. Meiner Erinnerung nach wurde diese im Wesentlichen von Mag. XXXX, dem Assistenten vom damaligen Vorstand Dr. XXXX, gemacht. Die späteren Zusatzvereinbarungen wurden sehr wohl von meiner Abteilung gemacht.

Die Zusatzvereinbarung der Unkündbarkeit sollte die gute Begleitung des Herrn XXXX bezüglich des Projektes LKH XXXX sichern. Dr. XXXX wollte wohl für stabile Verhältnisse nach seiner Zeit vorsorgen, da nicht sicher war ob sein Vertrag verlängert wird.

Aus meiner Sicht war der Vertrag ein Vertrag mit einer Firma, nach dem Unternehmensrecht. Auch die Kündigung erfolgte nach dem Unternehmensrecht. Auch die Gerichtsverfahren erfolgten immer nach Unternehmensrecht und Herr XXXX klagte Honorare bzw. Werklohn ein.

Er hat Tätigkeitsberichte vorgelegt und Arbeitszeitaufzeichnungen, diese dienten aber vor allem unserer Absicherung gegenüber der Kontrolle durch den Rechnungshof. Unsererseits war eine gewisse Angemessenheitsprüfung möglich, eine wirkliche Kontrolle ist jedoch in dieser Branche nicht möglich. Viel mehr als eine Plausibilitätskontrolle ist nicht möglich, hätte aber auch keinen Einfluss auf sein Honorar gehabt.

Herr XXXX nahm im Haus an Besprechungen, Sitzungen, teil wo auch Medienaussendungen besprochen wurden, formulierte und diktierte zum Teil im Haus aber auch zuhause."

Befragung des ehemaligen Vorstandes M. (Z2) durch den Rechtsvertreter der BF:

"RV: Hat Herr XXXX Aufträge über die Aufzeichnung der Arbeitszeiten bekommen?

Z2: Von uns waren nur die Leistungsberichte gewünscht. Aber detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten waren für uns nicht erforderlich.

RV: Hat Herr XXXX an alle Sitzungen teilgenommen?

Z2: Nein nicht bei allen, nur bei denen er gebraucht wurde. Das entschied der Vorstand aber auch der Abteilungsleiter.

RV: War Herr XXXX organisatorisch eingegliedert?

Z2: Nein. Die organisatorische Eingliederung war wie mit jedem anderen Unternehmen. Es gab keine Verpflichtung zu bestimmten Zeiten da zu sein, er verfügte über kein Büro. Er nutzte zum Teil, wenn dies ad hoc erforderlich war, Räumlichkeiten oder das Sekretariat. Er arbeitete mit eigenen Betriebsmitteln. Ich wäre ich auch nie auf die Idee gekommen ihm eine Weisung zu erteilen. Ich erteilte nur Aufträge. Inhaltlich wurden diese natürlich abgestimmt, wobei es zu einer Wechselwirkung kam. Er war aber wie ein Sachverständiger. Es hätte meinerseits nie eine Weisung im arbeitsrechtlichen Sinn wie bei einem Mitarbeiter gegeben. Er hätte durchaus einen Auftrag aus sachverständiger Sicht ablehnen können.

RV: Konnte er die Abfolge der Arbeit selbst bestimmen?

Z2: Ja natürlich. Er hat die Arbeit ja auch nicht bei uns im Haus gemacht.

Für das LKH XXXX kann ich nicht sprechen. In der XXXX selbst war er aber nicht so oft. Das hing auch vom Thema ab. Gegebenenfalls war er

2 - 3 Tage hintereinander im Haus aber auch nicht durchgehend. Ich

persönlich habe ihn nicht sooft gesehen.

RV: Durfte Herr XXXX auch Aufträge von anderen Firmen annehmen?

Z2: Ja, das geht uns ja auch nichts an. Er brauchte keine Nebenbeschäftigungsgenehmigung. Ich glaube gehört zu haben dass er für den Magistrat XXXX tätig war."

Befragung des ehemaligen Vorstandes M. (Z2) durch den Vertreter der belangten Behörde:

"BehV: Sind Sie noch für die XXXX tätig?

Z2: Ja. Allerdings in den Jahren 2010-2013 war ich nicht in das Klagsgeschehen mit Herr XXXX eingebunden. Wenn nun die GKK vorbringt, dass es ein Urteil vom XXXX2013 des LG XXXX als Arbeits-und Sozialgericht Zl. XXXX, gibt, bringe ich vor, dass mir das nicht bekannt ist. Ich war in dieser Zeit nicht für diese Materien zuständig."

Angabe des Rechtsvertreters der BF:

"RV: Die XXXX selbst hat die Klage in allgemeiner Zuständigkeit eingebracht, seitens Herrn XXXX erfolgte eine Zuständigkeitseinrede wonach das Arbeits- und Sozialgerichts zuständig wäre. Es erfolgte seitens diesen keine Unzuständigkeitseinrede."

Fortsetzung der Befragung des ehemaligen Vorstandes M. (Z2) durch den Behördenvertreter:

"BehV: In den Ausschreibungsunterlagen ist zu lesen, dass ein PR-Berater für die XXXX gesucht wird.

Z2: Wir haben ein Verfahren nach dem Vergaberecht durchgeführt. Für mich war Herr XXXX ein Gewerbetreibender. Ich kaufe die "Dienstleistung" einer Firma. Grundsätzlich wäre auch eine Weitergabe evtl. an etwaige Subunternehmen möglich gewesen, war aber nie Thema. Es war nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ob Herr XXXX seine Tätigkeit persönlich ausführte oder sich anderer bediente stand in seiner Entscheidung.

Zum Briefverkehr möchte ich sagen, dass Herr XXXX angeschrieben wurde weil er die Ansprechperson war. Das hat aber nichts mit ihm als Rechtspersönlichkeit zu tun.

Ich muss jedem Berater auch sensible Daten mitteilen, damit er mich beraten kann. Deshalb wird er aber nicht zum Dienstnehmer."

Einvernahme des ehemaligen Vorstandes S. als Zeuge (Z3) durch die erkennende Richterin:

"[...]

VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009? Sie wurden von der XXXX und GKK als Zeuge in der Beschwerdesache betreffend XXXX genannt! Was können sie dazu sagen?

Z3: Ich war Vorstand der XXXX. Als ich neu kam habe ich alle leitenden Personen ausgetauscht und stand vor der Herausforderung ein öffentliches Unternehmen auch nach den Anforderungen nach dem Aktienrecht zu führen. Es war erforderlich eine professionelle PR Beratung zu haben. Die Ausschreibung erfolgte durch Dr. XXXX oder XXXX dem damaligen Personalchef. Es war meinerseits nicht beabsichtigt jemanden einzustellen, insbesondere als die Holding 40 Beschäftigte hatte und ich dies weder ausweiten konnte noch wollte.

Herr XXXX hatte auch keine geregelten Arbeitszeiten. Er hatte keine Dienstzeiten und war auch nicht konstant anwesend. Wenn ein Projekt war, war er häufiger anwesend. Ich kann keinen Schnitt seiner Anwesenheit angeben, da er ja nicht nur bei mir tätig war.

Wenn ich Wünsche geäußert habe wie etwas gemacht werden soll, oder ich jemanden treffen wollte ist dies so gemacht worden. Das wäre aber genauso bei einer Beratungsfirma gewesen. Es waren aber keine Weisungen wie ich sie einem Mitarbeiter erteilen würde.

VR: Verfügte Herr XXXX über ein Büro in der XXXX?

Z3: Nein. Er verfüge auch über keine Betriebsmittel in der XXXX.

Eine Erfolgskontrolle war sogar leicht möglich, da er sehr spezifische Tätigkeiten hatte. So war etwa der Erfolg, dass es ein Interview gab, bzw. dies in der Zeitung erschien. Auch dass er entsprechende Vorwörter oder Artikel verfasst hat. Routinemäßig wurde von ihm mein Vorwort in der Mitarbeiterzeitung geschrieben."

Befragung des ehemaligen Vorstandes S. (Z3) durch den Rechtsvertreter der BF:

"RV: War Herr XXXX für andere Unternehmen tätig?

Z3: Ich glaube ja. Es brauchte ja keine Genehmigung. Er war wahrscheinlich mit der Tätigkeit für mich und DI XXXX recht ausgelastet. Er hätte aber jederzeit für andere tätig werden können.

RV: Wo hat er die Vorwörter und Artikel geschrieben?

Z3: Zuhause. Er hat mir meistens ein Mail geschickt, ich habe es durchgesehen.

RV: Wie viele Tätigkeiten hat Herr XXXX im Haus und wie viele in seinem Büro ausgeführt?

Z3: Er war nur sporadisch im Haus. Er konnte die Artikel nur zu Hause schreiben da er bei uns ja kein Büro hatte."

Zwischenfrage durch die erkennende Richterin:

"VR: Gab es Zeitaufzeichnungen?

Z3: Ich habe keine gesehen, aber es hat mich auch nicht interessiert. Ich hätte sie auch nicht kontrolliert. Ich weiß von keinen. Wenn hat sie der Personalchef (Dr. XXXX oder Dr. XXXX) kontrolliert und angeordnet."

Befragung des ehemaligen Vorstandes S. (Z3) durch den Behördenvertreter:

"BehV: Sie sagten in der Niederschrift 20.01.2015 vor der GKK, dass man von einem Dienstverhältnis sprechen könnte und dass er persönlich tätig werden müsse.

Z3: Damit ist gemeint, dass nur er diese Tätigkeiten durchführen kann, da er die Kontakte zu den Journalisten hatte. Es gab noch andere Presseleute im Unternehmen die aber diese Tätigkeiten nicht ausführen konnten. Die niederschriftlichen Aussagen bleiben aufrecht. Ein Dienstverhältnis ist nicht vorgelegen."

Schlussfrage durch die erkennende Richterin:

"VR: Was war die Urlaubregelung?

Z3: Es gab keine Urlaubsvereinbarungen. Er musste auch keinen Krankenstand melden. Das Thema Dienstvertrag zwischen XXXX und Herrn XXXX stand nie zur Diskussion."

2.13. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der Tagsatzung vom 22.11.2016 fort, an welcher für die BF deren bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, das Arbeitsmarkservice und die Pensionsversicherungsanstalt verzichteten erneut auf eine Teilnahme. Mag. XXXX (im Folgenden: ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4)), Mag. XXXX (im Folgenden: ehemalige Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH XXXX (Z5)) und DI XXXX (ehemaliger LKH-Direktor XXXX (Z6)) waren als Zeugen geladen und wurden einvernommen.

Einvernahme des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF (Z4) durch die erkennenden Richterin:

"[...]

VR: Sie wurden als Zeuge genannt, was war Ihre Tätigkeit in der XXXX/LKH XXXX in der Zeitspanne 01.01.2005 -31.12.2009?

Z4: Ich war von Mitte 2001 bis 2009 Vorstand der XXXX, danach war ich in der Rechtsabteilung. Derzeit bin ich in der Personalabteilung tätig.

VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. XXXX konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen?

Z4: Als ich 2001 als Assistent begonnen habe, war ich unter anderem auch für die Öffentlichkeitsarbeit tätig. Es kam aber der Wunsch auf dies auf professionelle Beine zu stellen, weshalb die Abteilung für Einkauf eine Ausschreibung an PR-Unternehmen machte. Es kam dann zu einem Vergabeverfahren. Ich glaube es haben sich 4 Firmen beworben wovon einer nicht erschienen ist. Mit der Vertragsgestaltung war ich nicht mehr beschäftigt. Es ging um die Tätigkeit der Herstellung von Kontakt mit den Medien, Presseaussendungen, Pressekonferenzen und Pressetexte zu erstellen sowie den Vorstand zu beraten. Es gab durchaus einige sensible Themen und uns ging es um eine objektive Darstellung in den Medien.

VR: Gab es außerdem noch einen anderen Pressesprecher, Kommunikationsberater, Konzernsprecher oder ähnliche vergleichbare Tätigkeiten?

Z4: Wir hatten eine Mitarbeiterzeitung die aber von einem anderen Unternehmen gestaltet wurde.

VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der XXXX, dem LKH und Hrn. XXXX?

Z4: Es gab keine Fixtermine für Besprechungen aber er hat die Medien beobachtet und bei Bedarf mit dem Vorstand Kontakt aufgenommen. Im Durchschnitt waren das 1-2 Besprechungen pro Woche.

VR: Wie stufen sie selbst das Vertragsverhältnis ein?

Z4: Es handelte sich um eine Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen.

VR: Wer hat die vorgelegten Tätigkeitsberichte bekommen?

Z4: Ja, er hat einmal im Monat einen Tätigkeitsbericht abgeliefert. Ich konnte nicht alles im Detail überprüfen habe aber den Bericht auf Plausibilität überprüft und wenn möglich die Beteiligten gefragt ob diese Besprechungen stattgefunden haben. Ob nur die Tätigkeit angeführt war oder auch die Zeiträume ist mir nicht erinnerlich. Es waren die genauen Zeiträume aber auch nicht relevant sodass ich sie nicht besonders beachtet habe.

VR: Gab es andere Auftraggeber?

Z4: Ja ich glaube er war auch noch bei den Stadtwerken tätig.

VR: Haben Sie Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt?

Z4: Nein.

RV: Wurde Hr. XXXX seitens der XXXX/LKH jemals zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes aufgefordert?

Z4: Nein.

VR: Gab es fachliche Weisungen von der XXXX?

Z4: Nein, er war der Fachmann. Er hat eher uns gesagt wie auf Artikeln in der Presse zu reagieren ist bzw. auf berichtsfähige Themen zu reagieren ist.

VR: Konnten Hr. XXXX selbst bestimmen wann er seine Arbeit ausübt, wann er von zuhause gearbeitet hat?

Z4: Ja. Im Grunde genommen ist er gekommen und gegangen wie er es für richtig gehalten hat. Selbstverständlich ist er aber gekommen wenn der Vorstand dies für nötig gehalten hat. Es war in der freien Disposition von Herrn XXXX wann er wo gearbeitet hat. Er hatte bei uns auch kein Büro. Ich kann mich erinnern, dass ich einmal für ihn eine sehr wichtige und dringende Aussendung selbst geschrieben habe. Ansonsten ist er nach Hause gefahren und hat seine Arbeit dort erledigt.

VR: Traf er mit irgendjemand Urlaubsvereinbarungen?

Z4: Nein.

VR: Gab es eine Zielsetzung?

Z4: Die Zielerreichung wurde insofern kontrolliert als auch die Darstellung durch uns in die Zeitungsberichte eingeflossen ist bzw. ob es überhaupt Berichte gibt. Es ist uns bewusst, dass der Arbeitserfolg der Herrn XXXX zahlenmäßig nur schwer messbar ist. Es war uns wichtig, dass auch unsere Sachverhaltsdarstellungen in der Presse Beachtung finden und wiedergegeben werden.

VR: Gab es auch Reisetätigkeiten?

Z4: Ich kann mich nicht erinnern, dass es welche gab.

VR: Musste Hr. XXXX bei telefonischer Kontaktaufnahme den Anrufer treffen oder konnte er das aus der Ferne regeln? Musste er die Aufgaben ad hoc erledigen? Hätte es Konsequenzen gegeben?

Z4: Anfangs gab es mehr Besprechungen mit physischer Anwesenheit, später immer mehr telefonische Kontakte. Anfangs war der Kontakt ein bis zwei Mal pro Woche, später war mehr Kontakt per E-Mail.

VR: War er verpflichtet an Besprechungen teilzunehmen?

Z4: Es ist schwer zu sagen ob eine Verpflichtung bestand an Besprechungen teilzunehmen. Anfangs hat er zum Beispiel am Abteilungsleiter Jour-Fixe 1x pro Woche teilgenommen. Nach ca. 5 maliger Teilnahme ist er aber nicht mehr gekommen.

VR: Sind Gewährleistungsansprüche geltend gemacht worden?

Z4: Das war kein Thema.

VR: Wurde jemals insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit das Thema eines herkömmlichen Dienstvertrages angesprochen?

Z4: Nein das war nie ein Thema."

Befragung des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF (Z4) durch den Rechtsvertreter der BF:

"RV: War es die Initiative des Vorstandes, dass Herr XXXX an Besprechungen teilnimmt oder hat auch Herr XXXX sagen können, dass eine Besprechung anzusetzen ist?

Z4: Das war sozusagen eine seiner Haupttätigkeiten, dass er die Zeitung gelesen hat und bei Themen die uns betroffen haben den Vorstand verständigt hat und es gegebenen falls eine Besprechungen gegeben hat, wie zu reagieren ist. Diese Besprechungen waren insoweit auf seine Initiative zurückzuführen.

RV: Wie war das persönliche Verhältnis Dr. XXXX und Herr XXXX?

Z4: Im Laufe der Jahre hat sich da sicher eine Freundschaft entwickelt?

RV: Wurden Herrn XXXX Betriebsmittel zur Verfügung gestellt?

Z4: Nein. Er hat auch nicht die Möglichkeit eines Dienstautos genützt. Er hat aber auch keinerlei Büromaterialien wie Papier oder PC genützt.

RV: Wie wird die Zeiterfassung der Mitarbeiter bei der XXXX gehandhabt?

Z4: Mit Stechuhr. Wo Dienstbeginn, Dienstende und Pausen erfasst werden, dies war bei Herrn XXXX nicht der Fall.

RV: War Herr XXXX in die Betriebsorganisation eingebunden?

Z4: Nein, auch bei den Organigrammen wurde er nicht genannt.

RV: Hat Herr XXXX Vorgaben bekommen, für die Gespräche mit den Medien?

Z4: Nein, nicht dass sich ich wüsste.

RV: Wie lange war Herr XXXX im Haus?

Z4: Er war, wenn er hier war vielleicht eine halbe Stunde oder Stunde bei Besprechungen beim Vorstand. Er war insgesamt nur kurz im Haus.

RV: Wie sind die Texte von Herrn XXXX übermittelt worden?

Z4: Er hat sie per Mail übermittelt.

RV: Konnte Herr XXXX den Ablauf seiner Tätigkeit frei gestalten?

Z4: Ja. Er hat gegebenenfalls Thema und Material bekommen, hat aber selbst bestimmt wann und wie er dies bearbeitet.

RV: War Herr XXXX verpflichtet Krankenstände zu melden?

Z4: Nein. Es ist mir aber nicht erinnerlich ob es welche gegeben hat.

RV: Gab es Vorgaben bzgl. der Erreichbarkeit?

Z4: Nein, er war im Prinzip 24 Stunden erreichbar.

RV: Innerhalb der XXXX gibt es Organisationsvorschriften wie die Arbeit auszuführen ist. War Herr XXXX in diese eingebunden?

Z4: Nein."

Befragung des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF (Z4) durch die Behördenvertreter:

"BehV: Gab es vor Herrn XXXX keine Öffentlichkeitsarbeit?

Z4: Es war keine eigene Abteilung. Vor Herrn XXXX habe ich das mitgemacht.

BehV: Seit wann gibt es das System mit den Stechuhren?

Z4: Als ich 2001 kam, gab es das System schon. Außer dem Vorstand müssen alle Mitarbeiter dieses benützen.

BehV: Kann Herr XXXX als rechte Hand des Vorstandes bezeichnet werden? War er dem Vorstand zugeordnet?

Z4: Er hat eng mit ihm zusammengearbeitet. Es hat sich über die Jahre ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Er hat den Vorstand beraten und nicht den Assistenten.

BehV: War Herr XXXX vor Ort anwesend wenn der Vorstand das wollte?

Z4: Vermutlich ja aber ich weiß es nicht.

BehV: Was wäre passiert, wenn Herr XXXX nicht gekommen wäre wenn der Vorstand dies gewollt hätte?

Z4: Beim Vorstand weiß ich das nicht. Ich kann nur sagen, dass er bei mir durchaus ein paarmal gesagt hat "wegen dem komme ich nicht" und ich dies akzeptieren musste. Das war nur dann der Fall wenn ich ihn im eigenen Namen angerufen habe.

Wie ich noch die Öffentlichkeitsarbeit gemacht habe, wurden Reden bzw. Aussendungskonzepte von mir durch den Vorstand inhaltlich korrigiert. Das war aber bei Herrn XXXX nicht der Fall. Möglicherweise war dies der Grund, warum Herr XXXX als Medienberater zugezogen wurde.

BehV: Woran messen sie die Qualität der Arbeit des Herrn XXXX?

Z4: Ob eine Presseaussendung überhaupt hinausgeht, ob die Darstellung im Medium Aufgegriffen wird und ob ein Interview überhaupt zu Stande kommt. Es hat sich über die Jahre gezeigt, dass sich die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit gebessert hat. Es war insofern ein Erfolg, als beide Seiten gehört wurden und ein Vertrauen der Journalisten zur Transparenz des Unternehmens besteht."

Einvernahme der ehemaligen Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH (Z5) durch die erkennenden Richterin:

"[...]

VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009?

Z5: Ich war Leiterin der Stabsstelle Kommunikation und PR im LKH XXXX. Mittlerweile bin ich Leiterin der Unterabteilung Unternehmenskommunikation.

VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. XXXX konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen?

Z5: Ich habe hauptsächlich mit ihm im Zusammenhang mit dem PR-Jour-fixe zu tun gehabt. Das war eine wöchentliche Zusammenkunft auf Initiative des kaufmännischen Direktors für ein internes Kommunikationsmedium namens "XXXX". Herr XXXX hat das "XXXX" aufgrund der Themen des kaufmännischen Direktors verfasst. Diese Sitzung war das Briefing.

VR: Gab es außerdem noch einen anderen Pressesprecher, Kommunikationsberater, Konzernsprecher oder ähnliche vergleichbare Tätigkeiten?

Z5: Es gab lediglich Frau Mag. XXXX und Frau XXXX die die Patientenzeitung bzw. Mitarbeiterzeitung für alle XXXX-Häuser gemacht haben. Meine Zuständigkeit war lediglich das LKH XXXX betreffend.

VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der XXXX, dem LKH und Hrn. XXXX?

Z5: Es gab keine fixen Termine. Ich habe anlassbezogen mit ihm zu tun gehabt. Wenn es zB um Presseaussendungen ging. Die Termine dafür wurden anlassbezogen ausgemacht.

VR: Wie stufen sie selbst das Vertragsverhältnis ein?

Z5: Das war für mich nie ein Thema.

VR: Gab es eine Ausschreibung der XXXX für diese Tätigkeit?

Z5: Das entzieht sich meiner Kenntnis.

VR: Gab es fachliche Weisungen Ihrerseits?

Z5: Nein. Die letzte Freigabe kam letztendlich vom kaufmännischen Direktor. Gegebenenfalls wurde davor über konkrete Inhalte diskutiert.

VR: Konnten Hr. XXXX selbst bestimmen wann er seine Arbeit ausübt, wann er von zuhause gearbeitet hat?

Z5: Das kann ich nicht beurteilen.

VR: Gab es jemals den Fall, dass Sie ihn gebraucht hätten und er war für Sie nicht ansprechbar?

Z5: Nein.

VR: Gibt es Messinstrumente für den Erfolg?

Z5: Er ist nicht von mir beauftragt worden. Die Beauftragung kam vom kaufmännischen Direkter DI XXXX.

VR: War er verpflichtet an Besprechungen teilzunehmen?

Z5: Das kann ich nicht beurteilen."

Befragung der ehemaligen Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH (Z5) durch den Rechtsvertreter der BF:

"RV: Wo sind die schriftlichen Elaborate verfasst worden?

Z5: Ich habe nicht wahrgenommen, dass sie im Haus verfasst worden wären. Sie wurden mir elektronisch übermittelt. Ich habe sie dann an den kaufmännischen Direktor weitergeleitet. Herr XXXX hatte eine eigene E-Mail-Adresse. Er hatte keine E-Mailadresse von der XXXX oder LKH.

RV: Wurden auch die Artikel der XXXX elektronisch übermittelt?

Z: Ja. Ich habe sie noch durchgesehen, gegebenenfalls das Layout angepasst und ins Intranet gestellt.

RV: Gab es für Herrn XXXX Terminvorgaben?

Z: Nein, er hat es zeitnah übermittelt. Es gab keinen bestimmten Termin wann das Topaktuell erscheinen sollte.

RV: Hatte Herr XXXX ein Büro im Klinikum?

Z: Meines Wissens nach nicht.

RV: Wurden Herr XXXX Betriebsmittel zur Verfügung gestellt?

Z: Meines Wissens nach nicht.

RV: Wie oft war Herr XXXX im Klinikum anwesend?

Z: Sehr unregelmäßig und anlassbezogen.

RV: Wie war das Verhältnis zwischen DI XXXX und Herrn XXXX?

Z: Ich habe es als amikales Arbeitsverhältnis wahrgenommen.

RV: Wer hat an den Besprechungen zum XXXX teilgenommen?

Z: Frau XXXX (MA der Direktion) und Frau Mag. XXXX (Betriebspsychologin) sowie DI WETZLINGER, Herr STICHAUNER und ich.

RV: Hat Herr XXXX auch Themenvorschläge gemacht?

Z: Ja das kam durchaus vor.

RV: Gab es Besprechungen der Stabsstelle wo Herr XXXX nicht dabei war?

Z: Ja. Er hat auch an 14-Tägigen Stabsstellen Jour-Fix nicht teilgenommen.

RV: Ist Herr XXXX in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen?

Z: Meiner Wahrnehmung nach nicht."

Befragung der ehemaligen Leiterin der Stabstelle Kommunikation und PR im LKH (Z5) durch die Behördenvertreter:

"BehV: Wie funktionierte die Aufteilung der Themen des XXXX für die Berichterstellung?

Z: Die Berichte wurden alle von Herrn XXXX verfasst. Das XXXX hat einen Umfang von ca. 4 Seiten.

BehV: Fand die Besprechung von XXXX regelmäßig wöchentlich zu einem fix vorgegebenen Zeitpunkt statt?

Z: In der Regel ja. XXXX war auch immer grundsätzlich anwesend."

Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors (Z6) durch die erkennende

Richterin:

"[...]

VR: Was genau war ihre Tätigkeit zwischen 01.01.2005-31.12.2009? Sie wurden von der XXXX und GKK als Zeuge in der Beschwerdesache betreffend XXXX genannt! Was können sie dazu sagen?

Z6: Ich war in der Funktion des Verwaltungsdirektors des LKH XXXX. Herr XXXX war aufgrund einer Ausschreibung ich glaube im Jahr 2003 für die XXXX bzw. des LKH XXXX im Rahmen eines Beratungsvertrages für Medien und PR tätig."

Zwischenfrage durch die Behördenvertreter:

"BehV: Sind Sie noch für die XXXX tätig?

Z6: Seit 2011 nicht mehr."

Fortsetzung der Einvernahme des ehemaligen LKH-Direktors (Z6) durch die erkennende Richterin:

"VR: Wie hat die Tätigkeit von Hrn. XXXX konkret ausgeschaut? Was war sein Aufgabengebiet, welche Tätigkeiten hat er konkret gemacht? Was zählte nicht zu seinem Aufgabengebiet, können sie jeweils Beispiele nennen?

Z6: Einerseits Medienkontakte zu pflegen aber auch aktiv Themen heranzutragen, proaktiv Kommunikationskonzepte zu machen und interne Kommunikation zu pflegen.

VR: Gab es außerdem noch einen anderen Pressesprecher, Kommunikationsberater, Konzernsprecher oder ähnliche vergleichbare Tätigkeiten?

Z6: Wir hatten eine interne Pressestelle. Diese wurde von Frau Mag. XXXX besetzt. Während ihrer Karenz von Frau Mag XXXX. Die XXXX hatte eine eigene Pressestelle. Diese hatte Herr Mag. XXXX inne.

VR: Gab es Besprechungssysteme oder wie erfolgte sonst die Koordinierung zwischen der XXXX, dem LKH und Hrn. XXXX?

Z6: Es gab wöchentliche Besprechungen wo die Themen geplant wurden und der konkrete Beitrag von Herrn XXXX besprochen wurde. Es gab zu dieser Zeit ein Großbauvorhaben und dieses musste positiv platziert werden. Herr XXXX war immer dann angefragt wenn es aktiv Presseaussendungen zu machen gab. Dies war an keine zeitlichen Vorgaben gebunden. Gegebenenfalls fand dies am Wochenende oder an jeder Tageszeit statt.

VR: Wie stufen sie selbst das Vertragsverhältnis ein?

Z6: In meinen Augen war das eine externe Dienstleistung die im Leistungsbild möglichst genau festgehalten wird. Jedoch lässt sich nicht alles genau festlegen.

VR: Wer hat die vorgelegten Tätigkeitsberichte bekommen?

Z6: Ja, er war verpflichtet monatliche Tätigkeitsberichte vorzulegen. Diese wurden von der Pressestelle (insbesondere Frau XXXX) plausibilisiert.

VR: Gab es andere Auftraggeber?

Z6: Ja, die XXXX und ich glaube auch die Stadtwerke.

VR: Haben Sie Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt?

Z6: Ja, stundenmäßige Aufzeichnungen, insbesondere wenn er am Wochenende außerhalb der Normalarbeitszeit tätig wurde.

VR: Gab es fachliche Weisungen von der XXXX?

Z6: Die Themen wurden unsererseits vorgegeben und auch die Art und Weise wie sie zu bearbeiten sind. Sonst hat aber eher er uns beraten wie vorzugehen ist.

VR: Konnten Hr. XXXX selbst bestimmen wann er seine Arbeit ausübt, wann er von zuhause gearbeitet hat?

Z6: Das hat sich aus den Themen heraus ergeben. Für XXXX bzw. die Mitarbeiterzeitung gab es einen wöchentlichen Erscheinungstermin.

VR: Traf er mit irgendjemand Urlaubsvereinbarungen?

Z6: Ja, er hat sich bei mir abgemeldet, bzw. bei den wenigen Krankenständen, dass er nur eingeschränkt verfügbar ist.

VR: Gab es eine Zielsetzung?

Z6: Wir haben die Wirksamkeit der Medienauftritte gemessen. Wir haben regelmäßig Meinungsumfragen in der Bevölkerung gemacht und so gesehen um unsere Darstellungen angekommen sind.

VR: Gab es auch Reisetätigkeiten?

Z6: Ich glaube er war einmal mit in einer Reise in Minden.

VR: Sind diese gesondert vergütet worden?

Z6: Ich denke wir haben die Kosten übernommen.

VR: Mussten Hr. XXXX bei telefonischer Kontaktaufnahme den Anrufer treffen oder konnte er das aus der Ferne regeln? Musste er die Aufgaben ad hoc erledigen? Hätte es Konsequenzen gegeben?

Z6: Es kam nicht vor, dass er nicht verfügbar war. Er war immer erreichbar.

VR: Das Vertragsverhältnis wurde bis 2013 unkündbar gestellt. Ist das nicht ungewöhnlich?

Z6: Das kam aus dem Gedanken heraus Herrn XXXX auch nach der Tätigkeit von Herrn XXXX dem Großbauvorhaben zur Verfügung zu stellen. Der wirtschaftliche Vorteil von Herrn XXXX, dass er über einen Grundauftrag verfügt, spielte für uns keine Rolle. Wesentlich war die Betreuung bis zum Ende der Projektlaufzeit.

VR: Wurde jemals insbesondere zu Beginn der Zusammenarbeit das Thema eines herkömmlichen Dienstvertrages angesprochen?

Z6: Nein."

Befragung des ehemaligen LKH-Direktors (Z6) durch den Rechtsvertreter der BF:

"RV: War Herr XXXX verpflichtet von wann bis wann er jeden Tag gearbeitet hat?

Z6: Es gab monatliche Tätigkeitsberichte mit dem Datum, der Tätigkeit und der Stundenanzahl.

RV: Was meinen Sie mit der Vorgabe wie die Themen zu bearbeiten waren?

Z6: Damit ist gemeint, dass wir entschieden haben welche Vorgangsweise im konkreten Fall die gewollte ist, die Vorschläge kamen von Herrn XXXX. Es kam natürlich auch vor, dass wir anders entschieden haben, als Herr XXXX vorgeschlagen hat.

RV: Hat Herr XXXX Themen vorgeschlagen?

Z6: Ja, aber es ist grundsätzlich unsere Entscheidung wann wir welche Themen bringen wollen."

Befragung des ehemaligen LKH-Direktors (Z6) durch die Behördenvertreter:

"BehV: Hat Frau Mag. XXXX auch Themen vorgeschlagen?

Z6: Ja, aber nicht in Bezug auf das Großbauvorhaben.

BehV: Hat sich Herr XXXX vertreten lassen können?

Z6: Nein.

BehV: Durfte Herr XXXX die Infrastruktur nutzen?

Z6: Er verfügte über keinen fixen Arbeitsplatz, konnte aber bei Bedarf die Infrastruktur nutzen (am PC schreiben, was auch häufig vorkam). Er bekam den internen Pressespiegel. Dieser wurde täglich von einer Agentur erstellt und am PC an die Führungskräfte verteilt. Er hatte seine eigene private E-Mailadresse, nicht in der Domain der XXXX oder LKH XXXX.

BehV: Musste Herr XXXX regelmäßig zu Besprechungen kommen?

Z6: Es gab wöchentlich die fixe Besprechung zu XXXX und anderen Themen und anlassbezogen kam er jeweils sofort ins Haus.

BehV: Haben Sie andere externe Dienstleister neben Herrn XXXX?

Z6: Ja aber nicht in der PR.

BehV: Wurde noch ein Vertrag unkündbar gestellt?

Z6: Nein. Meiner Erinnerung nach wurde kein anderer Vertrag während der Laufzeit unkündbar gestellt.

BehV: Hätte Herr XXXX trotzdem Geld erhalten auch wenn er keine Leistung erbracht hätte?

Z6: Zu meiner Zeit hat sich diese Frage nicht gestellt. Wir haben immer Leistungen abgerufen. Die Laufzeit des Vertrages hat sich am Großbauvorhaben des LKH XXXX orientiert und Erfahrungsgemäß steigt gegen Ende eines Vorhabens der Bedarf an PR. Es war daher nicht davon auszugehen, dass es eine Zeit geben würde in der keine Leistungen benötigt würden.

BehV: Haben sich Krankenstände oder Urlaube auf den Geldfluss ausgewirkt?

Z6: Nein, er war immer nur kurzfristig verhindert. Die Ausführungen meinerseits im Fragebogen der GKK vom 16.01.2015 bleiben aufrecht, sie sind korrekt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform "Sonstiger Rechtsträger", konkret eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Krankenanstalten-Betriebsgesetz vom 25.02.1993, mit dem Geschäftszweig "Landeskrankenanstaltenbetriebsführung" mit Sitz in XXXX und ist im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragen. Die Rechtsform besteht seit 01.06.1993.

Im Zeitraum von 01.06.1998 bis 31.05.2008 war XXXX (ehemaliger Vorstand S.; Z3) zur selbstständigen Vertretung der BF als Vorstand berufen.

Zwischen 01.06.2008 und 28.02.2010 war XXXX (ehemaliger Vorstand M., Z2) zur selbstständigen Vertretung der BF als Vorstand berufen.

Von 01.03.2010 bis 31.12.2013 war XXXX zur selbstständigen Vertretung der BF als Vorstand berufen.

Seit 01.01.2014 bis zum Entscheidungszeitpunkt vertritt XXXX (gegenwärtiger Vorstand G.) die BF selbstständig als Vorstand.

Den Aufsichtsrat bildeten größtenteils die Mitglieder der XXXX Landesregierung.

Die BF war ursprünglich als Holding in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) konzipiert, der die fünf Krankenhäuser XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als teilrechtsfähige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) untergeordnet waren. Die Direktoren der einzelnen Krankenhäuser waren dem Vorstand der BF (als Holding) untergeordnet und direkt an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Im Jahr 2008 waren die Projekte und Investitionsprogramme hinsichtlich der Krankenhäuser XXXX, XXXX, XXXX und XXXX abgeschlossen. Für das Projekt "LKH XXXX" waren alle Ausschreibungen abgeschlossen und bestanden exakte Planungen hinsichtlich Kosten und Fertigstellungsterminen. Das Projektende war mit 2013/2014 veranschlagt. Projektziel war entsprechend des Betriebsgesetzes aus den fünf einzelnen Krankenhäusern und der Holding (BF) ein einzelnes Gesundheitsunternehmen aufzubauen.

Mit Landesgesetz vom 30.09.2010, LGBl. Nr. 74/2010, wurde (u.a.) das XXXX Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl. Nr. 44/1993, mit Wirksamkeit ab 06.10.2010 dahin geändert, dass den einzelnen Landeskrankenanstalten ihres bisherige

(Teil)Rechtsfähigkeit entzogen wurde und die Krankenanstalten nunmehr als unselbstständige Organisationseinheit der BF organisiert wurden (Feststellungen im Urteil XXXX, S 7).

1.2. Zur professionellen Betreuung der unter Punkt 1.1 genannten Projekte der BF und des LKH XXXX in den Medien und zur Leistung von Presse- und Kommunikationsarbeit wurde seitens der BF unter dem ehemaligen Vorstand S. nach den Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts die "PR-Beratung für die XXXX" ausgeschrieben.

Die diesbezügliche Ausschreibung vom 27.03.2002 lautet auszugsweise wie folgt (ON 6 Verwaltungsakt):

"Ausschreibungsunterlagen

[...]

Sie werden eingeladen zu den nachfolgenden Angebotsbedingungen der XXXX Landeskrankenanstalten (Anm. LKH) und der XXXX (Anm. BF) nachstehend bezeichnete Leistungen anzubieten:

PR Beratung

für die

XXXX (Anm. BF)

Wesentliche Daten zum Vergabeverfahren:

Auftragsart: Dienstleistung

Auftragsvergabeverfahren: Verhandlungsverfahren

Ende der Angebotsfrist: 15.04.2002, 11:00 Uhr

Kennwort: PR Beratung

[...]

Allgemeine Angebotsbedingungen

der XXXX (Anm. LKH) und der XXXX (Anm. BF)

1. Gesetzliche Vorschriften und rechtsverbindliche Bedingungen:

(1) [...]

(2) Der Bieter/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Arbeits- und Sozialrechtes inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen aus den Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation und des Krankenanstaltenrechts sicherzustellen. Weiters verpflichtet sich der Bieter/Auftragnehmer sämtliche gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und Datenschutzvorschriften genauestens einzuhalten. Bei Verstößen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen droht dem Auftragnehmer der Entzug des Auftrags und kann voller Ersatz des Schadens verlangt werden, der der XXXX entstanden ist.

(3) Die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sind bei der Durchführung des Auftrages zu beachten und einzuhalten. [...]

6. Angebotspreis und Abrechnung:

(1) Der Angebotspreis gilt als Pauschalpreis (1/12 des Gesamthonorars) exklusive Umsatzsteuer und ist jedenfalls in Euro auszuweisen. Die Abrechnung erfolgt monatlich am Monatsende.

(2) Im Angebot ist die der Kalkulation des Angebotspreises zugrunde gelegte Leistungsmenge (Manntage) anzugeben.

(3) In den Preis gemäß Abs. 1 sind sämtliche Kosten insbesondere auch Materialkosten, Rabatte, Wert- und Zeitgebühren, Spesen, Reisekosten etc. einzubeziehen. Eine gesonderte Darstellung ist unzulässig.

[...]

7. Anforderungen an den Bieter/Auftragnehmer:

(1) Die beabsichtigte Weitergabe von Teilen der Leistung(en) an Subunternehmer ist nur bei deren entsprechend vorliegender Eignung für die Ausführung dieser Teile zulässig. Der Bieter hat Art und Umfang von Subunternehmerleistungen in einem Begleitschreiben zu seinem Angebot anzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen und stellt sicher, dass der Subunternehmer sämtliche Auftragspflichten aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag übernimmt und einhält. Der Auftraggeber ist diesbezüglich vom Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. Die Weitergabe des gesamten Auftrages an Subunternehmer ist unzulässig.

[...]

8. Leistungsfrist/Leistungsdauer:

Der Auftragnehmer/Bieter garantiert, dass im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung ab dem darauf folgenden Monatsersten (01.06.2002) erfolgt.

Die Leistungsdauer beträgt ein Jahr (bis 31.05.2003) ab Zuschlagserteilung.

9. Nichteinhaltung von Leistungsfristen und Mängelbehebung:

(1) Bei Nichteinhaltung von vereinbarten oder festgelegten Leistungsfristen kann der gesamte bzw. der noch unerledigte Auftragsteil storniert und voller Ersatz des Schadens verlangt werden, der der XXXX durch den Leistungsverzug entsteht.

(2) Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Kann der Auftragnehmer Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderungen begehren oder bei wesentlichen Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

[...]

Leistungsbeschreibung:

  • Journalistische Beratung bei strategisch wichtigen und/oder die Öffentlichkeit/Medien interessierenden Themen, unkonventionelle, rasche und persönliche Beratung des Vorstandes der XXXX (Anm. BF) im Umgang mit den XXXX Medien, insbesondere im Hinblick auf unverzügliche Stellungnahmen in der Öffentlichkeit;

  • Unterstützung beim Aufbau einer unbürokratischen und kompetenten Informationsstelle für die Kommunikation zwischen der XXXX (Anm. BF) bzw. des LKH XXXX (Anm. LKH) und den Medien;

  • Herstellung und Aufbau von Kontakten zu den Medien, insbesondere zu den Chefredakteuren bzw. den jeweiligen Sachabteilungen der Medien;

  • Mediale Aufbereitung von komplexen und komplizierten Sachverhalten in allgemein (für die Öffentlichkeit) verständliche Botschaften;"

1.3. Der Mitbeteiligte, Herr XXXX, war laut Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum 01.02.1972 bis 30.06.1992 unselbstständig erwerbstätig und bezog von 01.07.1992 bis 30.03.1993 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er war im Rahmen seiner unselbstständigen Tätigkeiten bei sechs unterschiedlichen Zeitungs- und Zeitschriften bzw. Druck- und Verlagsgesellschaften oder sonstigen Medien beschäftigt.

Der Mitbeteiligte meldete beginnend mit 01.02.1993 das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut "Public-Relations- (Öffentlichkeitsarbeit)Berater, beginnend mit 24.04.1998 das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut "Public-Relations-(Öffentlichkeitsarbeit)Berater (§ 5 Abs. 3 GewO 1994) und beginnend mit 25.05.2004 das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut "Public-Relations-(Öffentlichkeitsarbeit)Berater im Gewerberegister Nr. XXXX, GISA-Zahl: XXXX, des Magistrats der Stadt XXXX an und verfügte zwischen 09.11.1999 und 27.09.2016 über einen Gewerbestandort in XXXX und von 21.02.2012 bis 27.09.2016 über einen weiteren Gewerbestandort in XXXX. Die Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten endete mit 27.09.2016 aufgrund einer entsprechenden Endigungsanzeige des Mitbeteiligten.

Auf Grund dieser Gewerbeberechtigungen war der Mitbeteiligte im Zeitraum 01.04.1993 bis 30.04.2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - Landesstelle XXXX als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Weiters unterlag der Mitbeteiligte parallel auch im Zeitraum 01.01.2000 bis 30.04.2016 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z1 bis Z 3 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - Landesstelle XXXX.

Weiters betrieb der Mitbeteiligte aufgrund der genannten Gewerbeberechtigungen ein nicht ins Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen "XXXX"

Zwischen 01.05.2016 und 30.09.2016 bezog der Mitbeteiligte vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer. Seit 01.10.2016 bis laufend bezieht der Mitbeteiligte seine gesetzliche Alterspension.

1.4. Der Mitbeteiligte ging im auf Grund der Ausschreibung der BF vom 27.03.2002, durchgeführten Vergabeverfahren, als Bestbieter hervor (siehe div. Einvernahmen). Zwischen der BF und dem Mitbeteiligten als Einzelunternehmer wurden in weiterer Folge die nachfolgenden vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen:

1.4.1. PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002:

"PR-Beratungsvertrag

Abgeschlossen zwischen der

XXXX (Anm. BF) [...], vertreten durch den Vorstand XXXX als Auftraggeber und

XXXX (Anm. Mitbeteiligter) [...] als Auftragnehmer;

1.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer basierend auf den Ergebnissen des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens zur Erbringung nachstehender Leistungen:

  • Die journalistische Beratung der XXXX (Anm. BF) sowie des LKH XXXX (Anm. LKH) bei der medialen Ver- bzw. Bearbeitung von strategisch wichtigen und/oder die Öffentlichkeit interessierenden Themen;

  • Die persönliche Beratung des Vorstandes der XXXX (Anm. BF) sowie des Krankenanstaltendirektoriums des LKH XXXX (Anm. LKH) als Kollegium oder seiner einzelnen Mitglieder im Umgang mit den XXXX Medien, insbesondere im Hinblick auf unverzügliche Stellungnahmen in der Öffentlichkeit (Presseaussendungen, Interviews, Fernsehauftritte udgl.);

  • Die fachmännische Unterstützung beim Aufbau einer Schnittstelle für die Kommunikation zwischen der XXXX (Anm. BF) und den Medien mit dem Ziel, eine unternehmensbezogene Informationsstelle etablieren zu können;

  • Die Herstellung und den Aufbau von Kontakten zu den entsprechenden Medien insbesondere zu Chefredakteuren und Sachabteilungen;

  • Die mediale Aufbereitung von komplexen und unternehmensspezifischen Sachverhalten in allgemein für die breite Öffentlichkeit verständliche Botschaften.

2.

Als Entgelt für jene Leistungen, die im Rahmen dieses Vertrages für die XXXX (Anm. BF) erbracht werden, wird ein Pauschalhonorar von €

60. 000,--/Jahr exklusive Umsatzsteuer vereinbart. Als Bemessungsgrundlage für das Entgelt gilt ein durchschnittlich anzunehmender Zeitaufwand von fünf Manntagen pro Monat. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein nach vorheriger Rechnungslegung in monatlichen Teilbeträgen zu € 5.000,-- exklusive Umsatzsteuer jeweils zum 15. des folgenden Monats auf das Bankkonto des Auftragnehmers [...]. Der Rechnung sind entsprechende Zeitaufzeichnungen und ein Tätigkeitsbericht beizuschließen.

3.

Als Entgelt für jene Leistungen, die im Rahmen dieses Vertrages für das LKH XXXX (Anm. LKH) erbracht werden, wird ein Pauschalhonorar von € 30.000,--/Jahr exklusive Umsatzsteuer vereinbart. Als Bemessungsgrundlage für das Entgelt gilt ein durchschnittlich anzunehmender Zeitaufwand von zweieinhalb Manntagen pro Monat. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein nach vorheriger Rechnungslegung in monatlichen Teilbeträgen zu € 2.500,-- exklusive Umsatzsteuer jeweils zum 15. des folgenden Monats auf das Bankkonto des Auftragnehmers [...]. Der Rechnung sind entsprechende Zeitaufzeichnungen und ein Tätigkeitsbericht beizuschließen.

4.

Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich mit eigenen Betriebsmitteln und ist für die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommenssteuer selbst verantwortlich. Mit der Entrichtung des Pauschalhonorars gemäß Punkt 2. bzw. 3. Sind alle sämtliche Nebenkosten (Reisekosten, Telefonkosten und dgl.) abgegolten.

5.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, alle oder auch nur Teile seiner Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen.

6.

Der gegenständliche Vertrag wird beginnend mit 3. Juni 2002 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Hierbei wird vereinbart, dass das Vertragsverhältnis bis 31. Mai 2003 unkündbar gestellt wird und danach unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten beiderseitig zum jeweiligen Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden kann.

[...]"

1.4.2. 1. Zusatzvereinbarung vom 25.05.2003:

"1. Zusatzvereinbarung

zum

PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002

Abgeschlossen zwischen der

XXXX (Anm. BF) [...], vertreten durch den Vorstand XXXX als Auftraggeber und

XXXX (Anm. Mitbeteiligter) [...] als Auftragnehmer;

1.

Die Vertragsparteien vereinbaren, den im Punkt 3. des dieser Zusatzvereinbarung zur Grunde liegenden Vertrages festgelegten Leistungsumfang, den der Auftragnehmer für das Direktorium des LKH XXXX zu erbringen hat, von bisher zweieinhalb Manntagen pro Monat auf dreieinhalb Manntage pro Monat zu erweitern. Dadurch ergibt sich aus diesem Titel ein monatliches Honorar von pauschal € 3.500,-- exklusive Umsatzsteuer.

2.

Diese Zusatzvereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der beidseitigen Unterfertigung in Kraft. Die übrigen Regelungen des PR-Beratungsvertrages bleiben von der Wirkung dieser Zusatzvereinbarung unberührt. Für den Fall der Aufkündigung des PR-Beratungsvertrages gilt auch diese Zusatzvereinbarung als gekündigt.

[...].

[Unterzeichnet durch XXXX (Anm. LKH-Direktor)]."

1.4.3. 2. Zusatzvereinbarung vom 09.07.2003:

"2. Zusatzvereinbarung

zum

PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002

Abgeschlossen zwischen der

XXXX (Anm. BF) [...], vertreten durch den Vorstand XXXX als Auftraggeber und

XXXX (Anm. Mitbeteiligter) [...] als Auftragnehmer;

Die Vertragsparteien vereinbaren rückwirkend die Wertsicherung der in Punkt 2. und Punkt 3. des PR-Beratungsvertrages vom 03. Juni 2002 sowie der 1. Zusatzvereinbarung vom 16.05.2003 geregelten Honorare auf Basis des Verbraucherpreisindex 2000 = 100. Ausgangszahl ist die für den Monat, in welchem der dieser 2. Zusatzvereinbarung zu Grunde liegende PR-Beratungsvertrag von den Vertragsparteien unterfertigt wurde, veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich und zwar jeweils im Jänner auf Basis der für den vorangegangenen Dezember veröffentlichten Indexzahl.

[Unterzeichnet durch XXXX (Anm. ehemaliger Vorstand S.)]"

1.4.4. 3. Zusatzvereinbarung vom 31.03.2008:

"3. Zusatzvereinbarung

zum

PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002

Abgeschlossen zwischen der

XXXX (Anm. BF) [...], vertreten durch den Vorstand XXXX als Auftraggeber und

XXXX (Anm. Mitbeteiligter) [...] als Auftragnehmer;

1.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer basierend auf den Ergebnissen des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens zur Erbringung nachstehender Leistungen, wobei der Auftragnehmer eine weitgehende Bereitstellung und Abrufbarkeit seiner Dienstleistungen an allen Werktagen, bei Notwendigkeit aber auch an Wochenenden und Feiertagen garantiert:

  • Die journalistische Beratung der XXXX (Anm. BF), bzw. des Vorstandes und der Abteilungsleiter bei der medialen Ver- bzw. Bearbeitung von strategisch wichtigen und/oder die Öffentlichkeit interessierenden Themen;

  • Die fachmännische Unterstützung bei der Weiterführung der Schnittstelle für die Kommunikation zwischen der XXXX (Anm. BF) und den Medien, insbesondere der Aufbau und die permanente Pflege von Kontakten zu Chefredakteuren und Sachabteilungen;

  • Die gezielte Publicityarbeit und Lobbying in der relevanten Öffentlichkeit zur Förderung der betrieblichen, wirtschaftlichen und ethischen Zielsetzungen der XXXX (Anm. BF).

2.

Als Entgelt für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen wird ein Pauschalhonorar von € 30.000,--/Jahr excl. USt vereinbart. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein nach vorheriger Rechnungslegung in monatlichen Teilbeträgen zu € 2.500,-- (zuzüglich der entsprechenden Valorisierung aus der 2. Zusatzvereinbarung vom 09.07.2003) excl. USt jeweils zum 15. des folgenden Monats auf das Bankkonto des Auftragnehmers [...]. Der Rechnung sind entsprechende Zeitaufzeichnungen und ein Tätigkeitsbericht beizuschließen.

3.

Gegenständliche Vereinbarung wird beginnend mit 01.04.2008 auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kann das Vertragsverhältnis beiderseitig zum jeweiligen Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.

4.

Die übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 03.06.2002 und der Zusatzvereinbarung vom 09.07.2003 bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

[Unterzeichnet durch XXXX (Anm. ehemaliger Vorstand S.)]"

1.4.5. 4. Zusatzvereinbarung vom 26.03.2008:

"4. Zusatzvereinbarung

zum

PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002

Abgeschlossen zwischen der

XXXX (Anm. BF) [...], vertreten durch den Verwaltungsdirektor XXXX (Anm. BF vertreten durch ehemaligen LKH-Direktor) als Auftraggeber und

XXXX (Anm. Mitbeteiligter) [...] als Auftragnehmer;

1.

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer basierend auf den Ergebnissen des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens zur Erbringung nachstehender Leistungen, wobei der Auftragnehmer eine weitgehende Bereitstellung und Abrufbarkeit seiner Dienstleistungen an allen Werktagen, bei Notwendigkeit aber auch an Wochenenden und Feiertagen garantiert:

  • Die journalistische Beratung des LKH XXXX (Anm. LKH) bei der medialen Ver- bzw. Bearbeitung von strategisch wichtigen und/oder die Öffentlichkeit interessierenden Themen;

  • Die persönlich Beratung des Krankenanstaltendirektoriums als Kollegium oder einzelner seiner Mitglieder im Umgang mit den XXXX Medien, insbesondere im Hinblick auf unverzügliche Stellungnahmen in der Öffentlichkeit (Presseaussendungen, Interviews, Fernsehauftritte und dgl.);

  • Die fachmännische Unterstützung bei der Weiterführung der Schnittstelle für die Kommunikation zwischen dem LKH XXXX (Anm. LKH) und den Medien, insbesondere der Aufbau und die permanente Pflege von Kontakten zu Chefredakteuren und Sachabteilungen;

  • Die mediale Begleitung und Förderung des Projektes LKH XXXX sowie die gezielte Publicityarbeit und Lobbying in der relevanten Öffentlichkeit zur Förderung der betrieblichen, wirtschaftlichen, und ethischen Zielsetzungen, die mit dem Projekt LKH XXXX verbunden sind (Anm. LKH).

2.

Als Entgelt für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen wird ein Pauschalhonorar von € 72.000,--/Jahr exkl. USt vereinbart. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein nach vorheriger Rechnungslegung in monatlichen Teilbeträgen zu € 6.000,-- (zuzüglich der entsprechenden Valorisierung aus der 2. Zusatzvereinbarung vom 09.07.2003) excl. USt jeweils zum 15. des folgenden Monats auf das Bankkonto des Auftragnehmers [...]. Der Rechnung sind entsprechende Zeitaufzeichnungen und ein Tätigkeitsbericht beizuschließen.

3.

Gegenständliche Vereinbarung wird beginnend mit 01.04.2008 auf unbefristete Zeit abgeschlossen, wobei das Vertragsverhältnis bis 31.12.2013 unkündbar gestellt wird und danach unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten beiderseitig zum jeweiligen Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden kann.

4.

Die übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 03.06.2002 und der Zusatzvereinbarungen vom 25.05.2003 und vom 09.07.2003 bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

[Unterzeichnet durch XXXX (Anm. ehemaliger LKH-Direktor)]"

1.5. Am 16.04.2010 erging gegenüber der BF ein Bescheid des Finanzamtes XXXX über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO, wonach eine Lohnsteuerprüfung, eine Sozialversicherungsprüfung und eine Kommunalsteuerprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2005 bis 31.12.2009 durchgeführt wird.

Im Rahmen der in weiterer Folge durchgeführten Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wurden die zwischen der BF und dem Mitbeteiligten bzw. zwischen dem LKH-Direktorium und dem Mitbeteiligten abgeschlossene PR-Beratungsverträge nicht als Werkverträge anerkannt sondern als Dienstverträge beurteilt. Weiters fand auch in Bezug auf ein anderes Werkvertragsverhältnis der BF zu einer namentlich genannten Person keine Anerkennung des Werkvertrages statt, weshalb im Prüfbericht vom 31.05.2011 Sozialversicherungsbeiträge samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 191.092,67 nachverrechnet wurden. Es wurde seitens der BF die Ausstellung eines Bescheides beantragt, dieser aber nur hinsichtlich der Beurteilung des Vertragsverhältnisses des Mitbeteiligten angefochten.

1.6. Mit Schreiben der, mittlerweile seit 01.06.2008 durch den ehemaligen Vorstand M. selbstständig vertretenen, BF vom 15.07.2009 kündigte die BF das PR-Vertragsverhältnis zum Mitbeteiligten, soweit es die Leistungsbeziehungen zur BF betraf, zum 31.01.2010 auf. Davon unberührt blieb die mit der vierten Zusatzvereinbarung vom 26.03.2008 zum LKH abgeschlossene Leistungsbeziehung. (Urteil XXXX, S 4).

Mit Schreiben der BF, nunmehr vertreten durch die ehemalige Vorständin XXXX, vom 30.08.2011 wurde der PR-Beratervertrag samt erster, zweiter und vierter Zusatzvereinbarung zwischen der BF und dem Mitbeteiligten mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufgelöst (Urteil XXXX, S 4).

Bezüglich dieses Kündigungsschreibens vom 30.08.2011 entstanden zwischen der BF und dem Mitbeteiligten daraufhin zwischenzeitlich Rechtsstreitigkeiten im ordentlichen Zivilverfahren:

Die BF brachte am 06.10.2011 beim Landesgericht XXXX zur Geschäftszahl

XXXX eine Feststellungsklage gegen den Mitbeteiligten mit dem Begehren ein, es möge festgestellt werden, "dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene PR-Beratervertrag vom 03.06.2002 samt erster, zweiter und vierter Zusatzvereinbarung seit Zugang des Schreibens der klagenden Partei (Anm. BF) vom 30.08.2011 nicht weiter besteht". Die BF begründete die Klage gegen den Mitbeteiligten damit, dass dieser seine vertraglichen Pflichten nachhaltig gröblich und schuldhaft verletzt habe, indem er sich geweigert habe, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen.

Der Mitbeteiligte erhob in weiterer Folge die Einrede der unrichtigen Gerichtsbesetzung, da zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG vorliege.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX11.2012 wurde festgestellt, dass das Verfahren in der Besetzung nach § 11 f ASVG fortzuführen ist. Dem dagegen seitens der BF (klagenden Partei) erhobenen Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX wurde mit Beschluss vom XXXX01.2013 keine Folge geben, sodass das ursprünglich zur Geschäftszahl XXXX vor dem Landesgericht XXXX geführte Verfahren in weiterer Folge vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Geschäftszahl XXXX fortgeführt wurde. Das Verfahren XXXX ruht auf ewig.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht, GZ: XXXX, vom XXXX10.2013, wurde das Klagebegehren der BF, "zwischen den Streitteilen wird festgestellt, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossene PR-Beratervertrag vom 3. Juni 2002 samt erster, zweiter und vierter Zusatzvereinbarung seit Zugang des Schreibens der klagenden Partei (Anm. BF) vom 30. August 2011 nicht weiter besteht", abgewiesen und die BF zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

Das Landesgericht führte in seinen Entscheidungsgründen - soweit für das gegenständliche Verfahren wesentlich zusammengefasst aus, dass der PR-Beratungsvertrag zwischen den Streitteilen als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren sei, es aber nicht entscheidungswesentlich sei, ob es sich dabei um einen Dienstvertrag, einen freien Dienstvertrag oder einen Werkvertrag handle. Nach Punkt 3. der vierten Zusatzvereinbarung sei das mit 01.04-2008 beginnende Vertragsverhältnis auf unbefristete Zeit abgeschlossen worden, wobei es bis 31.12.2013 unkündbar gestellt worden sei und danach von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten beendet werden habe können. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei (BF) handle es sich dabei um einen zulässigen Kündigungsverzicht, sodass eine vor diesem Zeitpunkt beabsichtigte Auflösung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes statthaft sei. Einen solchen wichtigen Grund erblicke die klagende Partei (BF) in einer Pflichtverletzung des Beklagten (Mitbeteiligten) und einem daraus resultierenden Vertrauensverlust in dessen Person. Konkret werfe sie ihm vor, dass er den ihm mit Schreiben vom 21.06.2011 erteilten Aufträgen innerhalb aufgetragener fünfwöchiger Frist nicht nachgekommen sei. Dieser Vorwurf gehe jedoch ins Leere. Der Beklagte (Mitbeteiligte) habe umgehend nach Auftragserteilung durch die BF Gesprächstermine mit Vertretern der maßgeblichen Medien des Landes organisiert und um Bestätigung derselben ersucht. Dass die Gespräche, Interviews, Medienberichterstattung und dergleichen nicht den Wünschen der klagenden Partei (BF) entsprochen hätten, habe diese selbst zu vertreten, da sie dem Beklagten (Mitbeteiligten) Zugang zu Informationen verwehrt und keine Termine mit ihm ausgemacht hätten. Insgesamt sei aufgrund des festgestellten Ablaufes nachvollziehbar, dass der Beklagte (Mitbeteiligte) den Wunsch juristischen Beistandes bei dem am 10.08.2011 angesetzten Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der klagenden Partei (BF) verspürt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der - bedingt durch die urlaubsbedingte Abwesenheit des Rechtsvertreters des Beklagten (Mitbeteiligten) am 10.08.2011 nicht zustande gekommene Termin nicht neu festgesetzt worden sei. Stattdessen habe die klagenden Partei (BF) den Beklagten (Mitbeteiligten) mit Schreiben vom 25.08.2011 aufgefordert, sein Strategiekonzept bis spätestens 30.08.2011, einlangend bei der klagenden Partei (BF), abzuliefern. Wie der Beklagte (Mitbeteiligte) ohne die ihm bis dahin vorenthaltenen Informationen und Unterlagen diesem Auftrag hätte nachkommen können, bleibe unerfindlich und lasse nur den Schluss zu, dass die klagende Partei (BF) dem Beklagten (Mitbeteiligten) gar nicht mehr die Möglichkeit habe einräumen wollen, das von ihm verlangte Konzept erstellen zu können. Dem Beklagten (Mitbeteiligten) könne daher nicht vorgeworfen werde, dem Auftrag vom 21.06.2011 schuldhaft nicht nachgekommen zu sein. Zusammenfassend liege eine Pflichtverletzung des Beklagten (Mitbeteiligten) bzw. eine Nichterfüllung der von ihm in der vierten Zusatzvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht vor. Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes war die klagende Partei (BF) daher nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 30.08.2011 mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Auflösungserklärung sei rechtswidrig und rechtsunwirksam, sodass die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen auf Basis der vierten Zusatzvereinbarung nach wie vor aufrecht sei. Das Begehren sei daher abzuweisen gewesen. Darüber hinaus sei das Klagebegehren, es möge festgestellt werden, dass der PR-Beratervertrag vom 03.06.2002 samt erster und zweiter Zusatzvereinbarung nicht mehr besteht, schon deshalb abzuweisen gewesen, weil diese Vereinbarungen von der klagenden Partei (BF) durch Kündigung zum 31.01.2010 bereits aufgelöst worden seien. Streitgegenständlich sei daher nur mehr die vierte Zusatzvereinbarung vom 26.03.2008 gewesen.

Festgestellt wird daher, dass der PR-Beratervertrag zwischen der BF und dem Mitbeteiligten vom 03.06.2002 samt der ersten und zweiten Zusatzvereinbarung mit Schreiben vom 30.08.2011 rechtswirksam aufgelöst wurden.

Die dritte Zusatzvereinbarung sowie die angefochtene vierte Zusatzvereinbarung blieben aufrecht.

Die BF erhob gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX10.2013 das Rechtsmittel der Berufung. Zwischenzeitlich änderte sich der Vorstand der BF neuerlich. Seit 01.01.2014 vertritt der gegenwärtige Vorstand G. die BF.

Zwischen dem Mitbeteiligten und der durch den gegenwärtigen Vorstand G. vertretenen BF wurde vereinbart, dass der Mitbeteiligte seit 01.02.2014 wieder für die BF als Kommunikationsberater des gegenwärtigen Vorstandes G. auf Basis der immer noch aufrechten vierten Zusatzvereinbarung wieder tätig wurde. Weiters wurde vereinbart, dass die BF die bereits ausgesprochene Kündigung der vierten Zusatzvereinbarung bzw. die in beiden zivilgerichtlichen Verfahren verfolgten Ansprüche zurückzieht und die Berufung im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nicht weiter verfolgt wird. Das Verfahren ruht seit 12.05.2014. Weiters wurde vereinbart, dass die aufgrund der Kündigung im Jahr 2011 nicht ausbezahlten Honorare an den Mitbeteiligten sofort ausbezahlt werden (Schreiben Mitbeteiligter an belangte Behörde vom 21.07.2014 samt Beilagen; Auskunft Landesgericht XXXX an BVwG vom 14.12.2015).

Mit 31.12.2015 wurde der zwischenzeitlich fortgeführte PR-Beratungsvertrag zwischen der BF und Mitbeteiligtem in der Fassung der vierten Zusatzvereinbarung einvernehmlich aufgelöst (Schreiben gegenwärtiger Vorstand G. an den Mitbeteiligten vom 29.04.2015, AS 171).

1.7. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Mitbeteiligte für die BF (und auch für das damals noch teilrechtsfähige LKH-Direktorium) laut vorgelegten Tätigkeitsberichten die folgenden Leistungen erbracht:

1.7.1. Tätigkeiten des Mitbeteiligten für die BF (auszugsweise):

"PR- und Kommunikationsberatung März 2005:

    1. März: XXXX: Jour Fixe-Abteilungen, Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit), Lobbying zum Thema XXXX und LKH-Budgets (Infogespräche XXXX/XXXX Krone, Red. XXXX/XXXX, Red. XXXX/XXXX, Red. XXXX/ORF)

8 bis 16 Uhr = 8 Stunden

    1. März: XXXX: Medienberatung Dr. XXXX (XXXX-Vergabeverfahren und Einsprüche beim UVS)

14 bis 15 Uhr = 1 Stunde

    1. März: XXXX: Beratung Medieninfo zum LKH-Gipfelgespräch (XXXX, XXXX, XXXX, LKH XXXX-Direktion)

17 bis 18 Uhr = 1 Stunde

  • Textarbeit: Textarbeit Medieninfo "XXXX-Vorstand lädt zum LKH XXXX-Gipfel"

    1. Feber: Lobbying: Hintergrund- Info für Red. XXXX/XXXX zum LKH-Gipfel

19 bis 20 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. März: XXXX: Rufbereitschaft zum XXXX-Aufsichtsrat/Beratung Dr. XXXX

15 bis 19 Uhr = 4 Stunden

    1. März: XXXX: Beratung Dr. XXXX/Medienarbeit (Prim. XXXX, Dr. XXXX - Homöopathie am XXXX)

11 bis 12 Uhr = 1 Stunde

    1. März: Beratung Mag. XXXX (LKH): Vorbereitung Pressegespräch zum Thema Homöopathie im XXXX)

10 bis 11 Uhr = 1 Stunde

    1. März: XXXX: Beratung Dr. XXXX (Briefing/Vorbereitung Vorwort für XXXX, Vorbereitung Pressegespräch zum Unternehmenskodex)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Ghostwriting XXXX-Vorwort für XXXX

    1. März: XXXX Vorbereitung/Briefing Medienarbeit für XXXX-Klinik (XXXX, Dr. XXXX, XXXX)
    1. März: Textarbeit Medieninfo 7 Tage - Ambulanz an der XXXX-Klinik

Die diversen Telefonate (Lobbying, Interventionen, Informationen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung Jänner 2006:

    1. Jänner: XXXX: Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit)

11 bis 12 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Jänner: Lobbying: Hintergrund-Infogespräch XXXX (XXXX Krone) zum Thema Konstruktion der XXXX und zum Krankenanstaltengesetz

17 bis 18 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Jänner: Lobbying: Info-Gespräch und Recherchen zum LKH XXXX - Patienten XXXX für APA- Redakteur Mag. XXXX

14 bis 16 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit, Ausschreibungen LKH XXXX)

9 bis 10 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Jänner: Lobbying: Infogespräch mit XXXX-Redakteur XXXX zum Thema Betriebsorganisations-Entwicklung zum Projekt LKH XXXX

17 bis 19 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung Dr. XXXX (Verträge LKH mit den Privatversicherungen)

11 bis 12 Uhr = 1 Stunde

    1. Jänner: Lobbying: Hintergrund- und Infogespräch mit Red. XXXX (XXXX Krone) zum Thema "Verträge der LKH mit Privatversicherungen)

13 bis 14 Uhr = 1 Stunde

    1. Jänner: XXXX: Briefing/Arbeitsgespräch zum Thema Verträge der LKH mit Privatversicherungen (Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Mag. XXXX)

10 bis 12 Uhr 30 = 2,5 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung/Briefing Dr. XXXX für Interview-Gespräch mit XXXX (XXXX Krone)

10 bis 11 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Jänner: Lobbying: Infogespräch mit Red. XXXX (XXXX) zum Thema "Verträge der LKH mit Privatversicherungen

14 bis 15 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung Mag. XXXX und Textarbeit (Gratulationsschreiben von Dr. XXXX an den neuen Chefredakteur der XXXX, XXXX)

11 bis 13 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: Info-Hintergrundgespräch mit Red. XXXX (XXXX Krone) zu den Themen LKH XXXX, Einkommenspyramide im XXXX-Bereich

17 bis 19 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: Bereitschaft zur Kommunikation mit XXXX Medien (XXXX-Sonderaufsichtsrat zum Thema "Verträge der Landeskrankenhäuser mit den Privatversicherungen")

11 bis 14 Uhr 30 = 3,5 Stunden

    1. Dezember: Medienberatung Dr. XXXX (Kontaktgespräche mit Journalisten)

11 bis 12 Uhr = 1 Stunde

Die diversen Telefonate (Lobbying, Interventionen, Informationen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung Jänner 2007:

    1. Jänner: XXXX: Beratung Mag. XXXX (Medienarbeit, Journalistengespräche)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung Dr. Sonnberger (ORF XXXX-Bericht zur LKH XXXX, Gespräche mit ORF-Landesdirektor XXXX zur Möglichkeit einer Sendereihe für den XXXX Krankenhausverbund/Imageförderung)

13 bis 15 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung Dr. XXXX (Projekt Sendereihe zum Krankenhausverbund/Landeskrankenhäuser im ORF XXXX)

13 bis 15 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: Lobbying: Kontakt-Info/Vorgespräch mit ORF-Landesdirektor XXXX zum Projekt Sendereihe XXXX Krankenhausverbund/Landeskrankenhäuser
    1. Jänner: Beratung Dr. XXXX (Medienanfragen zu angeblichen Krebsfällen beim XXXX-Personal) Lobbying: Hintergrund-Info zu angeblichen XXXX-Krebsfällen für XXXX Krone/XXXX, XXXX/Red. XXXX, ORF XXXX/Red. XXXX

9 bis 12 Uhr = 3 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung - Textarbeit Mag. XXXX (Internet-Textarbeiten zur Kooperation XXXX mit deutschen Krankenversicherungen)

10 bis 12 Uhr 30 = 2,5 Stunden

    1. Jänner: Textarbeit/Ghostwriting XXXX-Gratulationsbrief an Gesundheitsministerin Dr. Kdolsky
    1. Jänner: ORF-XXXX: Vorbereitung Projekt Sendereihe zum Krankenhausverbund/LKH (ORF-Landesdirektor XXXX, Programmchef XXXX, Marketingleiter XXXX)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

    1. Jänner: XXXX: Beratung Dr. XXXX (Projekt ORF-XXXX-Sendereiehe Krankenhausverbund)

8 Uhr 30 bis 11 Uhr = 2,5 Stunden

    1. Jänner: Textarbeit XXXX-Gratulationsbrief an neue Ministerin Dr. Schmied
    1. Jänner: XXXX: Präsentation Konzept Projekt ORF XXXX-Sendereihe zum Krankenhausverbund (XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, ORF-Programmschef XXXX) Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit zum Prozess um XXXX-Bauskandal)

10 bis 12 Uhr 30 = 2,5 Stunden

    1. Jänner: Lobbying: Info-Hintergrundgespräche mit XXXX/Red. XXXX, XXXX Krone/XXXX, XXXX/Rd. XXXX (zum Gerichtsverfahren rund um den XXXX - Bauskandal, Baueinstellung durch XXXX-Vorstand XXXX)

10 bis 15 Uhr = 5 Stunden

    1. Jänner: Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit zum XXXX/System XXXX im LKH XXXX)
    1. Jänner: Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit XXXX im LKH XXXX, Vorbereitung Präsentation des System XXXX für XXXX/Red. XXXX)

15 bis 16 Uhr = 1 Stunde

Die diversen Telefonate (Lobbying, Interventionen, Informationen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung März 2008:

  • Textarbeit/Ghostwriting-Vorwort Vorstand Dr. XXXX zum Thema "Frauenquote in der XXXX" für XXXX Woche

    1. März: XXXX: Briefing-Arbeitssitzung zum öffentlichen Vorwurf der "Parteienfinanzierung über LKH XXXX" (Dr. XXXX, Dr. XXXX, DI XXXX)

11 bis 14 Uhr = 3 Stunden

    1. März: XXXX: Beratung/Briefing Dr. XXXX, Dir. XXXX (Vorbereitung ORF XXXX Sendung "XXXX" zum Thema Ärztemangel im LKH XXXX)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

    1. März: Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit zu Berichten "XXXX)
    1. März: XXXX: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Medienarbeit zum OGH-Urteil "XXXX)

11 bis 13 Uhr = 2 Stunden

    1. März: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Medienarbeit zum Beschluss XXXX-Aufsichtsrat/XXXX-Sonderprüfung)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeiten zum 1. XXXX-Betriebsfest (Einladungstexte)

    1. März: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Medienarbeit allgemein, Medienbeobachtung)

11 bis 13 Uhr = 2 Stunden

    1. März: XXXX: Beratung/Briefing Mag. XXXX (Vorbereitung 1. XXXX-Betriebsfest)

14 bis 16 Uhr = 2 Stunden

    1. März: Beratung Dr. XXXX (Medienbeobachtung-Infos, Medienarbeit zur XXXX-Sonderprüfung)
    1. März: Beratung Dr. XXXX (Medienbeobachtung-Infos)
    1. März: Lobbying: Info-Kontaktgespräch mit Red. XXXX/XXXX (Status-Bericht zum Projekt LKH XXXX, Hintergründe zur XXXX-Sonderprüfung)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

    1. März: Bereitschaft PR-Arbeit zur Sitzung XXXX-Aufsichtsrat

8 bis 12 Uhr = 4 Stunden

    1. März: Beratung Dr. XXXX (Medienbeobachtung-Infos)
    1. März: XXXX: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Vorwort XXXX April 2008, Vorwort zum XXXX-Geschäftsbericht 2008)

11 bis 12 Uhr 30 = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX-Vorwort XXXX (Dank für 10 Jahre guter Zusammenarbeit)

  • Textarbeit: Textarbeit "Erstes Betriebsfest aller XXXX LKH" für XXXX, April 2008)

15 bis 16 Uhr = 1 Stunde

    1. März: Beratung Dr. XXXX (Medienbeobachtung-Infos)
    1. März: Lobbying: Info-Kontaktgespräch mit ORF-XXXX-Programmchef XXXX (Status Projekt LKH XXXX, Hintergründe zum Thema XXXX Sonderprüfung)
    1. März: Beratung Dr. XXXX (Medienarbeit zum XXXX Woche - Interview 27. März)
    1. März: Lobbying: Kontakt-Infogespräche mit Red. XXXX/XXXX (Hintergrund zum Thema XXXX-Sonderprüfung)

Die diversen Telefonate (Lobbying, Interventionen, Informationen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung April 2009:

    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX, Dr. XXXX (LKH XXXX: Streit um Zulagen, Situation in der Abteilung Orthopädie)

10 bis 12 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Medieninformation "Keine Schlechterstellung des Personals durch LKH XXXX

    1. April: Briefing/Beratung zum Thema Orthopädie LKH XXXX (Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dir. XXXX, Mag. XXXX, Prim. Dr.)

15 bis 17 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Medieninformation "XXXX-Vorstand und LKH-Direktor garantieren Versorgungssicherheit in Orthopädie LKH

XXXX)

    1. April: XXXX: Beratung/Briefing Öffentlichkeitsarbeit Orthopädie LKH XXXX (Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX)

8 bis 10 Uhr = 2 Stunden

    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Schreiben an Betriebsrat XXXX), E-Mail an APA, XXXX, XXXX, XXXX Krone, ORF-Landesstudio
    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Analyse Medienberichte zur Causa Orthopädie-LKH XXXX/Vorgangsweis Medienarbeit)
    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Warnpflicht des XXXX-Vorstandes zur Personalie Dr. XXXX und zur Personalia Dr. XXXX/Medienarbeit zur Warnpflicht)
    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Medienarbeit Projekt LKH XXXX; Szenario: Ein neuer Med. Direktor verlässt die bisherige Linie)
    1. April: Lobbying: Info-Kontaktgespräch Red. Mag. XXXX/XXXX (Orthopädie LKH XXXX, Med. Direktor XXXX)
    1. April: XXXX: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Zeitpunkt Betriebsversammlung der Ärzte LKH XXXX)
    1. April: Vorbereitung/Briefing zum XXXX-Aufsichtsrat (Dr. XXXX, Dr. XXXX, DI XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Mag. XXXX)

9 bis 11 30 Uhr = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Medieninformation "Betriebsrat-Äußerungen sind unternehmensschädigend")

    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Betriebsversammlung der Ärzte LKH XXXX; Interviews mit ORF-Landesstudio und XXXX

Lobbying: Info-Kontaktgespräche mit Red. B. XXXX/ORF, Red. Mag. XXXX/XXXX (Interviews mit Dr. XXXX zur Ärzte-Betriebsversammlung)

    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (XXXX-Vorstand korrigiert Ärtzekammer-Funktionär)
  • Textarbeit: Textarbeit Medieninformation "XXXX-Vorstand korrigiert Ärtzekammer-Funktionär")

    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Interviews zum XXXX-Aufsichtsrat)
    1. April: Lobbying: Info-Kontaktgespräche mit Red. Mag. XXXX/XXXX, Red. B. XXXX/ORF
    1. April: Lobbying: Info-Kontaktgespräche zur Haltung des XXXX-Vorstands in der Frage der XXXX-Ablöse (Red. Mag. XXXX/XXXX, Red. XXXX/XXXX, Red. B. XXXX/ORF, Red. XXXX/Standard)
    1. April: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Medienarbeit Causa XXXX/Sprachregelung für Interviews)
    1. April: XXXX: Beratung/Briefing Dr. XXXX (Kommunikation der Haltung des XXXX-Vorstands in der Personalfrage LKH-XXXX-Direktor Dr. XXXX)

14 bis 15 Uhr 30 = 1,5 Stunden

Lobbying: Info-Kontaktgespräche ORF-Red. XXXX, XXXX Woche - XXXX (Haltung XXXX-Vorstand zur Personalfrage Dir. XXXX)

  • Textarbeit: Textarbeit Vorwort des XXXX-Vorstands für XXXX, Ausgabe Mai 2009-05-04

    1. April: Lobbying: Info-Kontakte ORF-Landesstudio, XXXX Krone, XXXX (Personalfrage Dr. XXXX und Haltung des XXXX-Vorstandes)
    1. April: Lobbying: Organisation und Teilnahme Interview der XXXX Krone mit XXXX-Geschäftsführung Dr. XXXX, Dr. XXXX (Causa LKH-Dir. XXXX, XXXX-Finanzierung)

13 bis 15 Uhr = 2 Stunden

Leistungen zur Medienbeobachtung sowie diverse Telefonate (Lobbying, Interventionen, Kurz-Auskünfte an Medien, Informationen usw.) werden in dieser Aufstellung nicht angeführt."

1.7.2. Tätigkeiten des Mitbeteiligten für das damalige LKH-Direktorium (auszugsweise):

"PR- und Kommunikationsberatung März 2005:

    1. März: LKH: Beratung Mag. XXXX (Vorbereitung XXXX)

9 bis 10 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. März: LKH: Lenkungsausschuss Projekt XXXX (Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dir. XXXX, S. XXXX, Dr. XXXX), Vorbereitung Medieninformationen

13 bis 14 Uhr = 2 Stunden

    1. März: Info/Arbeitsgespräch Stadträtin Dr. XXXX (XXXX am LKH XXXX)

11 bis 13 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Leserbrief des LKH-Direktoriums zum Thema Reformmaßnahmen (XXXX, XXXX, XXXX)

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (Neustart der Reformmaßnahmen)

    1. März: Lobbying: Organisation ORF-XXXX-Sendung für Dr. XXXX/Sponsorin XXXX zum Thema Palliativmedizin, Infogespräch mit ORF-Programm Chef XXXX

12 bis 14 Uhr = 2 Stunden

    1. März: Infogespräch mit XXXX-Redakteur XXXX (zur Rechtslage um Prim. Dr. XXXX als XXXX-Aufsichtsrat)

15 bis 16 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. März: LKH: Vorbereitung XXXX (Dir. XXXX)

8 bis 9 Uhr = 1 Stunde

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (XXXX-Aufsichtsrat, LKH-XXXX-Lenkungsausschuss, Notfallnummer, XXXX-Eröffnung)

    1. März: LKH: Beratung Dir. XXXX (Hintergrund Arbeitsgerichtsverfahren Augenabteilung)

10 bis 11 Uhr = 1 Stunde

    1. März: Lobbying: Red. XXXX (XXXX) - Arbeitsgerichtsverfahren Med. Direktion/Augenabteilung

15 bis 16 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. März: Beratung Med-Direktor Dr. XXXX (Medienarbeit - Kommunikation)

19 bis 22 Uhr = 3 Stunden

    1. März: LKH: Vorbereitung XXXX (Dir. XXXX)

11 bis 12 Uhr 30 = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (LKH-Aufsichtsrat, LKH XXXX, Einkommen im LKH XXXX)

    1. März: Lobbying: Interventionen bei Redaktionen zur Teilnahme an PK Homöopathie im XXXX (ORF, XXXX, XXXX, XXXX)

Der Zeitaufwand für die Medienbeobachtung sowie diverse Telefonate (Lobbying, Interventionen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung November 2006:

    1. November: LKH: Vorbereitung XXXX (DI XXXX, XXXX)

12 bis 13 Uhr 30 = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit LKH-Infodienst (Psychiatrischer Not- und Krisendienst, Budgetgespräche 2007, Medizinische Strukturenentwicklung)

    1. November: Lobbying: Info-Kontaktgespräche XXXX/XXXX Krone (Entwicklung beim psychiatrischen Not- und Krisendienst bzw. Auftrag des Landes dazu)

18 bis 20 Uhr = 2 Stunden

    1. November: LKH: Vorbereitung XXXX (XXXX, XXXX, XXXX)

8 bis 10 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (LKH XXXX, Lenkungsausschuss XXXX, Klinisch-Administrativer Dienst, Gesundheitsmesse 2006)

  • Textarbeit: Textarbeit Brief an LKH-Führungskräfte (Namensgebung für die XXXX-Zentren)

    1. November: Lobbying: Kontakt-Infogespräch mit Red. XXXX/XXXX (Hintergrund zum Psychiatrischen Krisendienst, Auftrag des Landes)
    1. November: Lobbying: Info-Kontaktgespräch Bgm. XXXX (Informationen zur XXXX-Baustelle)

18 bis 20 Uhr = 2 Stunden

    1. November: LKH: Vorbereitung XXXX (Dir. XXXX)

10 Uhr 30 bis 12 Uhr = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (LKH XXXX, Spitäler-Kooperation, Objektivierung Neurochirurgie)

    1. November: Lobbying: Info-Kontaktgespräche ORF/XXXX, XXXX/XXXX, XXXX Krone/XXXX (Hintergrund zur LKH XXXX)
    1. November: Lobbying: Info-Kontaktgespräch XXXX/XXXX (Infos zur LKH XXXX)

Der Zeitaufwand für die Medienbeobachtung sowie diverse Telefonate (Lobbying, Interventionen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung Oktober 2007:

    1. Oktober: Vorbereitung XXXX (Dir. XXXX, Mag. XXXX)

11 bis 12 Uhr 30 = 2,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (LKH XXXX-Fertigstellung XXXX, Gemeinsame Endokrinologie, EUr 2008-Urlaubssperren, 10 Jahre PET-Untersuchungen)

    1. Oktober: Lobbying: Interventionen zur Pressekonferenz "Palliativmedizin im LKH XXXX (bei XXXX Krone, XXXX, XXXX, ORF XXXX)
    1. Oktober: Beratung-Briefing Dir. XXXX (Medienarbeit zum technischen Gebrechen in der Zentralwäscherei NEU)
    1. Oktober: Beratung Dir. XXXX (Medienarbeit zum Heilpark LKH XXXX)
    1. Oktober: Beratung Pflegedirektor XXXX (Antwort auf Leserbrief zur Urologie, XXXX vom XXXX)
  • Textarbeit: Textarbeit/Ghostwriting (Rede Dir. XXXX zur Eröffnung XXXX)

    1. Oktober: Lobbying: Info-Kontaktgespräche LH Dr. XXXX, Bgm. XXXX, STR XXXX, LH-STV. XXXX, Vizebgm. XXXX (Eröffnung XXXX)

13 bis 17 Uhr = 4 Stunden

    1. Oktober: Recherchen zur Trinkwasserversorgung des LKH XXXX (Bedingungen für Anschluss an Stadtwerke AG-Versorgung)
    1. Oktober: LKH: Vorbereitung XXXX (Dir. XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX)

11 bis 12 Uhr 30 = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (Eröffnung XXXX, Komplementärmedizinisches Zentrum, Palliativmedizin-Tag der offenen Tür)

    1. Oktober: Medieninformationen für Dir. XXXX (Vorgänge um XXXX-Vorstandsverlängerung)
    1. Oktober: LKH: Mediengespräch mit Red. XXXX/Standard zum Thema Heilpark (Dir. XXXX, Dr. XXXX, DI XXXX)
    1. Oktober: Lobbying: Info-Kontaktgespräch mit Red. XXXX/XXXX Krone (Fortgang Projekt LKH XXXX - XXXX und XXXX)

16 bis 18 Uhr 30 = 2,5 Stunden

    1. Oktober: LKH: Beratung Dir. XXXX (Medienarbeit allgemein, Projekt LKH XXXX)

11 bis 13 Uhr = 2 Stunden

    1. Oktober: LKH: Vorbereitung und Teilnahme Pressekonferenz Dir. XXXX und LKH-Führungskräfte zum Thema XXXX-Vorstandsangelegenheiten

8 bis 12 Uhr 30 = 4,5 Stunden

Der Zeitaufwand für die Medienbeobachtung sowie diverse Telefonate (Lobbying, Interventionen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

"PR- und Kommunikationsberatung Dezember 2008:

    1. Dezember: Beratung/Briefing Dir. XXXX (Interviews zur Wiedereinsetzung als LKH-Direktor)

9 bis 10 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Dezember: Lobbying: Info-Kontaktgespräche zur Wiedereinsetzung LKH-Direktor XXXX (Kimeswenger/XXXX Krone, XXXX/XXXX, XXXX/XXXX, XXXX/ORF)
    1. Dezember: Beratung/Briefing zur Presseaussendung "XXXX wieder LKH-Vizedirektorin"

8 bis 9 Uhr 30 = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Presseaussendung "XXXX wieder LKH-Vizedirektorin"

    1. Dezember: Beratung/Briefing Dir. XXXX (Medieninterviews zur Wiederaufnahme der Geschäfte)

10 bis 11 Uhr = 1 Stunde

  • Textarbeiten: Textarbeiten XXXX-Brief an Geschäftspartner, XXXX-Brief persönlich), Textarbeit (Rede zu Weihnachtsfeiern)

    1. Dezember: Vorbereitung XXXX (XXXX, XXXX, XXXX)

11 bis 13 Uhr = 2 Stunden

  • Textarbeiten: Textarbeiten XXXX (Ganz Persönlich! (Rückblick und Vorschau), Aufsichtsrat vom 4. Dezember, ISO-Zertifizierung, XXXX wieder Vizedirektorin)

    1. Dezember: Lobbying: Organisation und Teilnahme Info-Kontaktgespräch Dir. XXXX mit ORF-Landesdirektor W. XXXX

12 bis 15 Uhr = 3 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit/Überarbeitung Visite-Beitrag LKH XXXX, Ausgabe Dezember 2008

    1. Dezember: Beratung/Briefing Dir. XXXX (Mögliche PR zur Image-Verbesserung LKH XXXX)

16 bis 17 Uhr 30 = 1,5 Stunden

Der Zeitaufwand für die Medienbeobachtung sowie diverse Telefonate (Lobbying, Interventionen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht extra ausgewiesen."

"PR- und Kommunikationsberatung Juni 2009:

    1. Juni: LKH: Vorbereitung XXXX (Dir. XXXX, Mag. XXXX), Medienarbeit allgemein

15 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 = 2 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit Medien-Einladung (Baustellen-Besichtigung mit Rot-Kreuz-Delegation/LKH XXXX/Zentrale Notfallaufnahme)

    1. Juni: Beratung/Briefing Dir. XXXX (Medieninformation zum CMZ/Chirurgie-Ost, Möglichkeit Baustellen-Besuch der XXXX Zeitung)
    1. Juni: LKH: Arbeitsgespräch/Planung PR-Arbeit LKH XXXX (Dir. XXXX, Dr. XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX)

9 bis 10 Uhr = 1 Stunde

    1. Juni: LKH: Beratung/Briefing Dir. XXXX, Dr. XXXX (Datenschutz allgemein und speziell in Personalangelegenheiten-Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Öffentlichkeit)

14 Uhr 30 bis 16 Uhr = 1,5 Stunden

    1. Juni: Lobbying: Info-Gespräch mit Vizebgm. Dr. XXXX/Gesundheitsstadträtin XXXX (Entwicklungs-Status LKH XXXX, Betriebsorganisation NEU)
    1. Juni: Lobbying: Organisation Baustellen-Besuch LKH XXXX für XXXX Zeitung mit Dir. XXXX, Projektleiter DI XXXX
    1. Juni: Lobbying: Ergebnis Medienarbeit: Bericht in "XXXX Zeitung", Thema: Kostenexplosion bei LKH wurde abgeschmettert
    1. Juni: LKH: Beratung/Briefing Dir. XXXX (ganz offensichtlich von bestimmten Personenkreis/in Zeitung "XXXX" gesteuerte Sudel-Kampagne gegen LKH-XXXX)
    1. Juni: Beratung/Briefing Dir. XXXX (ganz offensichtlich von bestimmten Personenkreis/in Zeitung "XXXX" gesteuerte Sudel-Kampagne gegen LKH-XXXX)
    1. Juni: Lobbying: Medienanfragen (ORF, XXXX, XXXX Zeitung) an Medienberater XXXX zur Sudelkampagne in Zeitung "Österreich" mit direkter Bezugnahme auf eine angeblich "offensichtliche Rolle" des XXXX-Aufsichtsratsvorsitzenden XXXX. Antwort: Kein Kommentar: Bin nicht die Adresse für solche Anfragen)
    1. Juni: LKH: Beratung/Briefing zu möglichen rechtlichen Schritten gegen Sudelkampagne in der Zeitung "XXXX" (XXXX-Vorstand Dr. XXXX, Dir. XXXX, Dr. XXXX)

14 bis 16 Uhr 30 = 2,5 Stunden

    1. Juni: Briefing/Interview-Vorbereitung Dir. XXXX (Interview "XXXX Woche" zum Projekt LKH XXXX)
    1. Juni: LKH: Beratung/Briefing zu möglichen Rechtsschritten gegen Sudelkampagne in Zeitung "XXXX" (Dir. XXXX, Dr. XXXX)

10 Uhr bis 11 Uhr 30 = 1,5 Stunden

    1. Juni: Lobbying: Medienanfragen an Medienberater XXXX zur Sudelkampagne in Zeitung "XXXX" (Warum agiert der XXXX-Aufsichtsratsvorsitzende XXXX in einer Zeitung gegen das eigene Unternehmen und damit auch gegen das Aktiengesetz? Antwort: Kein Kommentar, bin nicht die Adresse für solche Anfragen)
    1. Juni: LKH: Vorbereitung LKH-Infodienst (Dir. XXXX, Mag. XXXX)

11 Uhr bis 12 Uhr 30 = 1,5 Stunden

  • Textarbeit: Textarbeit XXXX (Bau- und Investitionsausschuss/Betriebsorganisation LKH XXXX, Amtsantritt Med.-Direktor Prof. XXXX, Auszeichnung für XXXX-Spitäler/Selbsthilfefreundlichkeit, Rot-Kreuz-Delegation besucht Baustelle LKH XXXX)

    1. Juni: LKH: Beratung/Briefing Dir. XXXX (Medienarbeit allgemein, möglich Medienanfragen zur Sudelkampagne in Zeitung

"XXXX")

Der Zeitaufwand für die Medienbeobachtung sowie diverse Telefonate (Lobbying, Interventionen, Terminvereinbarungen, Auskünfte usw.) sind in dieser Aufstellung nicht angeführt."

1.8.1. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die BF (und damit eingeschlossen für das LKH-Direktorium) war die laufende Beratung in allen Presse-, Medien- und Kommunikationsangelegenheiten nach innen und außen. Die Tätigkeit umfasste die jeweils persönliche Beratung des ehemaligen Vorstandes S. (und später des ehemaligen Vorstandes M.) der BF und des ehemaligen LKH-Direktors in Bezug auf Medienberichterstattung, insbesondere auch die Vorbereitung dieser, zum Teil auch ihrer Mitarbeiter, auf laufend anfallende Medientermine, Interviews, Besprechungen, Aufsichtsrat-Sitzungen und dergleichen. Der Mitbeteiligte verfasste für Vorstand und LKH-Direktor auch Texte, seien es Leserbriefe zu aktuellen Berichterstattung in Medien, Vorworte in internen Medien wie die "XXXX" oder des "XXXX", Gratulationsschreiben, Veranstaltungseinladungen und vieles andere mehr. Er beobachtete laufend die Berichterstattung in den Medien über die laufenden Projekte der BF, insbesondere das Projekt LKH XXXX und informierte sowohl den Vorstand der BF als auch den LKH-Direktor darüber. Aufgrund der guten persönlichen Kontakte des Mitbeteiligten zu Medienvertretern betrieb dieser auch "Lobbying" zu diesen, aber auch zu Landespolitikern, bereitete Informationen für die Öffentlichkeit und Medien auf und gestaltete Presseaussendungen. Auf Verlangen oder nach fixen Terminen war der Mitbeteiligte bei den unterschiedlichsten Besprechungen anwesend.

1.8.2. Schon der ursprüngliche PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 wurde auf unbestimmte Zeit unter der Vereinbarung, dass das Vertragsverhältnis bis 31.05.2003 unkündbar gestellt wurde und danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beiderseitig zum jeweils Monatsletzten mittels eingeschriebenen Brief kündbar, abgeschlossen.

Auch die dritte Zusatzvereinbarung vom 31.03.2008 wurde beginnend mit 01.04.2008 auf unbefristete Zeit abgeschlossen und eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefs beiderseitig vereinbart.

Im Rahmen der vierten Zusatzvereinbarung vom 26.03.2008 wurde ebenfalls ein Vertragsverhältnis beginnend mit 01.04.2008 auf unbefristete Zeit abgeschlossen, wobei aber das Vertragsverhältnis bis zum 31.12.2013 unkündbar gestellt und eine beiderseitige Kündigung danach unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefs vertraglich vereinbart wurde.

Die vorzeitige Auflösung der vierten Zusatzvereinbarung durch die BF wurde im Rahmen des zur Geschäftszahl XXXX geführten Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht wegen des wirksamen Kündigungsverzichtes bis 31.12.2013 als rechtswidrig und rechtsunwirksam beurteilt.

1.8.3. Mit dem Mitbeteiligten wurde ein jährliches Pauschalhonorar exklusive Umsatzsteuer vereinbart, welches jeweils monatlich im Nachhinein (bis zum 15. des Folgemonats) mit einer im Vertrag oder der jeweiligen Zusatzvereinbarung vorweg vereinbarten monatlichen Pauschalsumme exklusive Umsatzsteuer, ausbezahlt wurde. Mit der zweiten Zusatzvereinbarung vom 09.07.2003 wurde bezüglich des Honorars eine Wertsicherungsklausel vereinbart.

Zeitweise anfallende Reisekosten des Mitbeteiligten, die er mit seinem eigenen Fahrzeug absolvierte, waren im Pauschalhonorar innbegriffen und wurden nicht gesondert ersetzt. Auch die Kosten des Mobiltelefons trug der Mitbeteiligte selbst.

Bedingung für die Auszahlung des monatlichen Anteils des Pauschalhonorars war die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes bzw. einer Stundenaufzeichnung durch den Mitbeteiligten über die von ihm im jeweiligen Monat erbrachten Leistungen.

Das Honorar wurde auch für Zeiträume ausbezahlt, in welchen seitens des Mitbeteiligten keine Leistung erfolgte bzw. seitens der BF (des LKH-Direktoriums) keine Leistung abgerufen wurde oder der Mitbeteiligte auf Urlaub war.

1.8.4. Der Mitbeteiligte war zur persönlichen Leistung verpflichtet. Er konnte sich nicht von einem Dritten vertreten lassen, obwohl parallel sowohl bei der BF als auch beim LKH Pressestellen eingerichtet waren.

Der Mitbeteiligte selbst hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig keine eigenen Dienstnehmer/Mitarbeiter beschäftigt.

1.8.5. Mit dem Mitbeteiligten war weder ein vertragliches Konkurrenzverbot vereinbart, noch wurde ein solches faktisch gelebt oder mündlich vereinbart. Er hatte auch andere, kleine Aufträge von anderen Auftraggebern, die aufgrund mündlicher Vereinbarungen durchgeführt wurden und wofür der Mitbeteiligte anschließend Rechnung gelegt hat. Aufgrund der zeitlichen Auslastung hinsichtlich der Vertragsverhältnisse zur BF bzw. zum LKH-Direktorium waren es aber nur wenige Aufträge.

1.8.6. Der Mitbeteiligte war nicht an geregelte Arbeitszeiten gebunden, hat sich aber spätestens mit der vierten Zusatzvereinbarung verpflichtet, sieben Tage die Woche (unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen) "auf Abruf" zur Verfügung zu stehen. Die Leistung des BF konnte sowohl vom ehemaligen Vorstand S. als auch vom ehemaligen LKH-Direktor jederzeit abgerufen werden und war dies auch regelmäßig der Fall. Einer solchen Aufforderung musste der Mitbeteiligte, bei sonstigen Konsequenzen, Folge leisten. Ein Ablehnungsrecht stand dem Mitbeteiligten insofern jedenfalls nicht zu.

Sonst konnte der Mitbeteiligte sich seine Arbeitszeit und auch seinen Arbeitsort selbst einteilen. Er war jedoch im wesentlichen Ausmaß an betriebliche Vorgaben, die jeweiligen Termine für Presseaussendungen, Interviews, Abgabetermine für die internen Mitteilungsblätter und "News" gebunden. An angesetzten Besprechungen, bei welchen seine Anwesenheit angefordert wurde, musste er teilnehmen. Bezüglich des LKH gab es zeitweise wöchentliche Besprechungen, mit Teilnahmepflicht des Mitbeteiligten.

Seine Tätigkeit teilte sich etwa jeweils zur Hälfte auf die BF und das LKH auf. Er hatte aber weder da noch dort ein eigenes Büro, konnte aber sowohl bei der BF als auch im LKH bei Bedarf die vorhandenen Räumlichkeiten und Ressourcen (PC, Telefon/Fax, Diktat an Sekretärin bei dringenden Presseaussendungen und dergleichen) nutzen. Der Mitbeteiligte verfügte über keine E-Mail-Adresse des Servers der BF, sondern arbeitete über seine private Mailadresse. Der Mitbeteiligte benützte sonst sein, an seinem Wohnsitz eingerichtetes, eigenes Büro und PC sowie sein eigenes Mobiltelefon. Er verfügte - obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war - über keinen Dienstwagen, sondern benützte sein privates Fahrzeug. Zeitweise fuhr er zu Auswärtsterminen mit dem ehemaligen Vorstand S. mit.

Der Mitbeteiligte trat im Rahmen seiner Tätigkeit nach außen aber immer als Vertreter der BF auf.

1.8.7. Der Mitbeteiligte übte eine hochqualifizierte Tätigkeit aus. Insofern wurden fachliche oder seine Tätigkeit inhaltlich betreffende Weisungen eher selten bis gar nicht erteilt. Dem Mitbeteiligten wurden seitens des Vorstandes der BF als auch des LKH-Direktors sensible Informationen mit der Aufgabe zur Verfügung gestellt, diese Informationen für die Medien und die Öffentlichkeit entsprechend den Wünschen und unternehmerischen Anforderungen des Vorstandes/Direktors derart aufzubereiten, dass die BF (und damit auch das LKH) in den Medien möglichst positiv dargestellt wurde. Aufgrund der fachlichen Qualifikation des Mitbeteiligten und des Anforderungsprofils für seine Beschäftigung oblag es hauptsächlich ihm, jeweils Vorschläge und Meinungen zu bestehenden medialen Anforderungen zu unterbreiten. Es fanden jedoch immer inhaltliche Abstimmungen mit dem Vorstand (des LKH-Direktors statt, teilweise wurde ein anderes Vorgehen entgegen den Vorschlägen des Mitbeteiligten angeordnet und war hinsichtlich des ehemaligen Vorstandes S. dem Mitbeteiligten ein selbstständiges Agieren ohne dessen Einverständnis nicht erlaubt. Der Mitbeteiligte musst insofern bezüglich seiner Tätigkeit Rücksprache mit dem ehemaligen Vorstand S. halten. Der Mitbeteiligte hatte zusätzlich monatliche Tätigkeitsberichte samt größtenteils für die jeweilige Tätigkeit aufgewendete Zeit (etwa "15 Uhr bis 16 Uhr 30 = 1, 5 Stunden"), insbesondere wenn diese an Wochenenden oder Feiertagen durchgeführt wurden, an den Vorstand der BF als auch an den LKH-Direktor zu übergeben. Dies, da diese Berichte oft sensible Informationen enthielten, weshalb sie direkt an Vorstand und LKH-Direktor zu richten waren. Zur Führung von konkreten, jede einzelne Tätigkeit (wie einzelne Telefonate oder dergleichen) auflistende, Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des Gesetzes war der Mitbeteiligte nicht verpflichtet.

Dem ehemaligen Vorstand S. bzw. dem ehemaligen Vorstand M. als auch dem LKH-Direktor war damit aber jedenfalls eine Kontrollmöglichkeit des Mitbeteiligten eingeräumt.

1.8.8. Der Mitbeteiligte traf sowohl mit dem ehemaligen Vorstand S. als auch mit dem ehemaligen LKH-Direktor Vereinbarungen bezüglich seines Urlaubes, hat sich auch beim ehemaligen LKH-Direktor abgemeldet und konsumierte Urlaub meist dann, wenn beide oder einer der beiden ebenfalls auf Urlaub war. Es wurde klar abgesprochen, zu welcher Zeit der Mitbeteiligte auf Urlaub geht. Einen Urlaubsschein oder förmlichen Urlaubsantrag musste der Mitbeteiligte jedoch nicht abgeben.

Im Falle der wenigen und kurzen Krankenstände erfolgte eine Benachrichtigung des Mitbeteiligten, dass er nur eingeschränkt verfügbar ist.

1.8.9. Allgemeine Zielsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Mitbeteiligten und der BF (bzw. auch dem LKH-Direktorium) war es, die BF (und auch das LKH), insbesondere aufgrund der großen Umstrukturierungen, baulichen Neuerungen und den zahlreichen neuen Projekten bestmöglich in Öffentlichkeit und Medien zu positionieren.

Ein konkreter Erfolg war weder vertraglich noch mündlich/konkludent vereinbart. Die Dienstleistungen des Mitbeteiligten wurden an der diesbezüglichen Stimmung in den Medien und der Meinung der Öffentlichkeit gemessen.

Gewährleistungsansprüche wurden weder geltend gemacht noch sind die vereinbarten Dienstleistungen einer Gewährleistung zugänglich.

1.8.10. Der angefochtene Bescheid erweist sich bezüglich der Ermittlung der Höhe der nunmehr erneut nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere aber in Bezug auf die erneut verrechneten Verzugszinsen und des diesbezüglich nicht vorhandenen Akteninhaltes als mangelhaft und ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die konkrete neue Vorschreibung ein adäquates Ermittlungsverfahren oder überhaupt ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Entsprechende Erklärungen ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch der Bescheidbegründung. Umfangreiche ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die Feststellungen zur BF ergeben sich einerseits aus dem seitens des BVwG eingeholten Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 23.01.2017, den Angaben des ehemaligen Vorstandes S. im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.01.2015 (ON 6 Verwaltungsakt) und den entsprechenden Feststellungen des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom XXXX10.2013, GZ: XXXX, welches dem gegenständlichen Verfahren in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.

2.2. Die Ausschreibung der BF nach dem Vergaberecht vom 27.03.2002 über die PR-Beratung für die XXXX (BF) ist aktenkundig (ON 6 Verwaltungsakt).

2.3. Hinsichtlich des Mitbeteiligten wurden seitens des BVwG am 18.01.2017 ein Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträgers sowie ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem zur GISA-Zahl XXXX eingeholt und liegen im Gerichtsakt ein. Die Suche nach einer Eintragung des Einzelunternehmens des Mitbeteiligten, des "XXXX, XXXX", in das Firmenbuch verlief ergebnislos. Es wurde daher festgestellt, dass der Mitbeteiligte ein nicht ins Firmenbuch eingetragenes Unternehmen führte.

2.4. Die unter Punkt 1.4. der Feststellungen wiedergegebenen Verträge zwischen dem Mitbeteiligten und der BF (dem LKH-Direktorium) sind aktenkundig (ON 5 Verwaltungsakt).

2.5. Ebenfalls aktenkundig ist der Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 16.04.2010 über den Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO sowie der Prüfbericht der in der Folge für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 und ein Aktenvermerk des Prüfers über die Gründe der Nichtanerkennung des Werkvertrages mit dem Mitbeteiligten (ON 1 Verwaltungsakt). Die Feststellung, dass das Berufungsverfahren zur Geschäftszahl XXXX ruht, beruht auf der aktenkundigen Mitteilung des Landesgerichtes XXXX an das BVwG vom 14.12.2016 (OZ 3 des Gerichtsaktes).

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der zivilgerichtlichen Verfahren zwischen dem Mitbeteiligten und der BF ergeben sich einerseits aus dem Verfahrensgang, andererseits aus den aktenkundigen Unterlagen (ON 2 und ON 4 Verwaltungsakt), darunter das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX10.2013, GZ: XXXX, und der Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX01.2013, GZ: XXXX.

2.7. Die unter 1.7. der Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen Tätigkeitsberichte des Mitbeteiligten wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG zur Vorlage gebracht und liegen Kopien derselben im Gerichtsakt ein.

2.8.1. Die Feststellungen zu den konkreten Inhalten der Tätigkeiten des Mitbeteiligten im verfahrensrelevanten Zeitraum ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.06.2016 (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 6) und den vom Mitbeteiligten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Tätigkeitsberichten sowohl hinsichtlich der BF als auch des LKH, welche unter Punkt 1.8. der Feststellungen auszugsweise wiedergegeben wurden. Die Inhalte der Tätigkeiten des Mitbeteiligten für die BF ergeben sich gattungsmäßig auch aus dem abgeschlossenen PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 sowie den jeweiligen Zusatzprotokollen (ON 5 des Verwaltungsaktes) und blieben darüber hinaus unbestritten. Strittig ist lediglich die rechtliche Beurteilung, auf die hiermit verwiesen wird.

2.8.2. und 2.8.3.: Die grundsätzlich unbefristet abgeschlossenen PR-Beratungsverträge bzw. Zusatzvereinbarungen zwischen dem Vorstand der BF (dem LKH-Direktor) und dem Mitbeteiligten (ON 5 des Verwaltungsaktes) sowie seine Tätigkeitsberichte sind aktenkundig. Ebenfalls aktenkundig ist das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Geschäftszahl XXXX vom XXXX10.2013 (ON 2 des Verwaltungsaktes bzw. OZ 3 des Gerichtsaktes des BVwG). Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte die Tätigkeitsberichte direkt dem Vorstand der BF bzw. dem ehemaligen LKH-Direktor vorzulegen hatte und mit dem Honorar auch etwaige Reisekosten und Telefonkosten des Mitbeteiligten abgegolten wurden, ergibt sich aus den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 7 ff). Sowohl der Mitbeteiligte als auch der ehemalige Vorstand M. gaben an, dass konkrete und detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen weder verlangt noch möglich gewesen sind (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 7 ff; ehemaliger Vorstand M., Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 11). Aus den festgestellten und aktenkundigen Tätigkeitsberichten des Mitbeteiligten sowie aus den Angaben des ehemaligen LKH-Direktors geht dennoch hervor, dass überwiegend Zeitaufzeichnungen für einzelne Tätigkeiten durchgeführt wurden (ehemaliger LKH-Direktor (Z6), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 14).

Die Feststellung, dass das Honorar unabhängig davon, ob der Mitbeteiligte konkret eine Leistung für die BF erbracht hat oder nicht, ob von der BF eine Leistung abgerufen wurde oder nicht bzw. der Mitbeteiligte auf Urlaub war, bezahlt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 9), aber auch aus der aktenkundigen Klageschrift vom 24.03.2010 des ehemaligen Vorstandes M. in dem von ihm geführten Verfahren gegen XXXX Medien zur Geschäftszahl XXXX des Landesgerichtes XXXX, wonach der Mitbeteiligte eine erfolgsunabhängige regelmäßige fixe Entlohnung in Höhe von EUR 8.038,80 genoss, unabhängig davon, ob von diesem Leistungen gefordert wurden oder nicht (ON 3 des Verwaltungsaktes, S 46). Aus dem im Gerichtsakt einliegenden und vom Mitbeteiligten zur Vorlage gebrachten "Aktenvermerk" des gegenständlichen Vorstandes G. an den Mitbeteiligten vom 29.01.2014 geht weiters hervor, dass die aufgrund der Kündigung des PR-Beratervertrages im Jahr 2011 nicht mehr ausbezahlten Beträge an den Mitbeteiligten sofort rückwirkend ausbezahlt wurden (ON 6 des Verwaltungsaktes).

2.8.4. Die persönliche Leistungspflicht des Mitbeteiligten wurde bereits unter Punkt 5. des PR-Beratungsvertrages vereinbart. Der Mitbeteiligte hat auch im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Beschwerde des BVwG vom 27.06.2016 angegeben, dass die geforderten Arbeiten nur von ihm persönlich hätten ausgeführt werden können und, dass dies auch vertraglich so vereinbart gewesen sei (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 6). Den Ausführungen des ehemaligen Vorstandes M., wonach der Mitbeteiligte nicht gezwungen gewesen war, die vertraglich vereinbarten Leistungen persönlich zu erfüllen, kann unter diesen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden, zumal der ehemalige Vorstand M. im gleichen Satz angibt, dass der Mitbeteiligte aber über viele Kontakte verfügt hat und daher einige Dinge nur durch ihn persönlich erledigt werden konnten und diese naturgemäß nicht ersetzbar gewesen sind (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 10, S 12). Soweit sich der ehemalige Vorstand M. auf die ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen der BF für den PR-Beratungsvertrag bezieht, ist ihm zuzustimmen, dass in der Ausschreibung die Beauftragung von Subunternehmern oder das Heranziehen von Dienstnehmern nicht ausgeschlossen war (Ausschreibung vom 07.03.2002, ON 6 Verwaltungsakt), dem steht aber die konkrete vertragliche Vereinbarung im PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 (Punkt 5.), die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit sowie die Angaben des ehemaligen Vorstandes S. (ehemaliger Vorstand S., Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 14 sowie niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2015, ON 7 Verwaltungsakt) und des ehemaligen LKH-Direktors (ehemaliger LKH-Direktor, schriftliche Einvernahme im Rechtshilfeweg durch belangte Behörde vom 04.02.2015 per E-Mail, ON 7 Verwaltungsakt; Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 14f) gegenüber, wonach der Mitbeteiligte jedenfalls nur persönlich tätig wurde bzw. tätig werden konnte.

2.8.5. Ein Konkurrenzverbot wurde weder vertraglich vereinbart noch geht sonst aus dem Verfahrensgang oder den Angaben der Zeugen im gegenständlichen Verfahren hervor, dass es dem Mitbeteiligten untersagt gewesen wäre, für andere Auftraggeber zu arbeiten. Der Mitbeteiligte selbst hat angeben, dass er einige kleine weitere Aufträge von anderen Auftraggebern neben seiner Tätigkeit für die BF (das LKH-Direktorium) ausgeführt hat, er aber aufgrund der zeitlichen Auslastung durch den PR-Beratungsvertrag nur sporadisch zusätzliche Aufträge angenommen hat (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 7; ehemaliger Vorstand M., Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 12; ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 5).

2.8.6. Die Feststellungen, dass der Mitbeteiligte nicht an geregelte Arbeitszeiten gebunden war und sich seine Tätigkeit in Bezug auf den PR-Beratungsvertrag und die Zusatzvereinbarungen zeitlich in etwa je zur Hälfte auf die BF und zur anderen Hälfte auf das LKH aufteilte, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten. Dennoch wurde spätestens mit der vierten Zusatzvereinbarung vom 26.03.2008 bzw. mit der dritten Zusatzvereinbarung vom 31.03.2008 unter dem jeweiligen Punkt 1. vereinbart, dass "der Auftragnehmer eine weitgehende Bereitstellung und Abrufbarkeit seiner Dienstleistungen an allen Werktagen, bei Notwendigkeit aber auch an Wochenenden und Feiertagen garantiert" (ON 5 des Verwaltungsaktes). Der Mitbeteiligte gab nachvollziehbar an, dass er den Aufforderungen zur Leistung jedenfalls Folge leisten musste, andernfalls hätte er jedenfalls mit Konsequenzen zu rechnen gehabt (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 9). Dies wird auch durch die Angaben des ehemaligen LKH-Direktors sowie des ehemaligen Vorstandes S. bestätigt, wonach der Mitbeteiligte - wenn seine Expertise benötigt worden war - der Aufforderung zur Leistung jedenfalls Folge habe leisten und verpflichtend im LKH habe anwesend sein müssen. Andernfalls wäre künftig auf die Mitarbeit des Mitbeteiligten verzichtet worden (ehemaliger LKH-Direktor, schriftliche Einvernahme im Rechtshilfeweg durch belangte Behörde vom 04.02.2015 per E-Mail, ON 7 Verwaltungsakt; ehemaliger Vorstand S., niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2015, ON 7 Verwaltungsakt). Schließlich wird diese Feststellung, dass der Mitbeteiligte Leistungsaufforderungen folgen hat müssen bzw. ihm kein Ablehnungsrecht zugekommen ist, auch durch die Tatsache gestützt, dass die BF, unter dem ehemaligen Vorstand M., den PR-Beratungsvertrag samt erster, zweiter und vierter Zusatzvereinbarung schließlich vorzeitig auflösen wollte, weil die BF der Meinung gewesen war, dass der Mitbeteiligte die sich daraus ergebenden vertraglichen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt habe, indem er sich geweigert habe, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX10.2013, GZ. XXXX). Den diesbezüglichen Ausführungen des ehemaligen Vorstandes M., wonach der Mitbeteiligte wie ein Sachverständiger gewesen ist und nach Ansicht des ehemaligen Vorstandes M. seinerseits einen an ihn gerichteten Auftrag aus sachverständiger Sicht ablehnen hätte können (ehemaliger Vorstand M. (Z2), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 11f), kann insofern nicht gefolgt werden.

Aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten ergibt sich weiters, dass es dem Mitbeteiligten sonst frei stand, sich seine Arbeitszeit und auch seinen Arbeitsort selbst einzuteilen und, dass der Mitbeteiligte weder bei der BF noch im LKH über ein eigenes Büro oder sonstige Betriebsmittel verfügte, diese aber bei Bedarf dennoch nutzen konnte und sonst in seinem Büro zuhause arbeitete. Aus diesen Angaben ergibt sich aber ebenfalls übereinstimmend, dass der Mitbeteiligte an gewisse Termine (Erscheinungstermine für Artikel, Presseaussendungen, Abgabetermine für sonstige Textarbeiten und interne Mitteilungsblätter) und insbesondere an Besprechungstermine, bei welchen seine Anwesenheit gefordert war, jedenfalls gebunden war (ehemaliger LKH-Direktor (Z6), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 16; ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 4; ).

Die Feststellung, dass dem Mitbeteiligten ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden wäre, er diese Möglichkeit aber nicht genützt hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des ehemaligen Assistenten des Vorstandes (ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 7). Auch der Mitbeteiligte führte aus, sein eigenes Fahrzeug benützt zu haben (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 9).

Der Mitbeteiligte gab weiters an, im Rahmen seiner Tätigkeit immer als Vertreter der BF aufgetreten zu sein (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 6). Die Feststellung wird weiters dadurch gestützt, dass der Mitbeteiligte offizieller Ansprechpartner für Medienanfragen und die Presse gewesen ist und dementsprechend selbstständig auch Lobbying und Kontaktpflege bzw. Auskunftserteilung (im Rahmen der ihm seitens des Vorstandes der BF oder des LKH-Direktors zur Verfügung gestellten Informationen) betrieben hat. Weiters wurde im Verfahren diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet.

2.8.7. Unbestritten blieb, dass der Mitbeteiligte eine hochqualifizierte Tätigkeit ausübte und deshalb engagiert wurde, um den ehemaligen Vorständen der BF bzw. den ehemaligen LKH-Direktor mit seinem diesbezüglich überlegenen Fachwissen zu beraten, sowie ihm zu diesem Zweck sensible Informationen und Daten zur Verfügung gestellt wurden. Sowohl der Mitbeteiligte selbst (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 8), der ehemalige Vorstand S. (ehemaliger Vorstand S. (Z3), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 13) gaben an, dass der Mitbeteiligte in fachlicher bzw. inhaltlicher Hinsicht eher selten bis gar keiner Weisungsbindung unterlag und seinerseits meistens die Vorschläge für die Bearbeitung eines bestimmten Themas oder die Lösung eines konkreten Problems vorgeschlagen wurden. Dennoch führte der ehemalige Vorstand S. aber auch aus, dass er dem Mitbeteiligten gegenüber "Wünsche geäußert" habe, "wie etwas gemacht werden soll" oder, "dass er jemanden bestimmten treffen will", was vom Mitbeteiligten dann so ausgeführt worden ist (ehemaliger Vorstand S. (Z3), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 13). Weiters führte der ehemalige Vorstand S. aus, dass seiner Ansicht nach zwar kein direktes Weisungsrecht gegenüber dem Mitbeteiligten in fachlicher Hinsicht bestanden habe, dem Mitbeteiligten seitens des ehemaligen Vorstandes S. aber ohne dessen Zustimmung sein selbstständiges Agieren nicht erlaubt gewesen war (ehemaliger Vorstand S., niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2015, ON 7 Verwaltungsakt). Den diesbezüglichen Feststellungen widersprechen auch nicht die Angaben des ehemaligen Assistenten des Vorstandes der BF, wenn er - befragt nach einer allfälligen fachlichen Weisungsbindung des Mitbeteiligten - angibt, dass der Mitbeteiligte der Fachmann gewesen ist und dieser eher dem Vorstand mitgeteilt hat, was die geeignetste Vorgehensweise wäre (ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 5). Dem entsprechen im Wesentlichen auch die Angaben des ehemaligen LKH-Direktors zum Thema "fachliche Weisungsbindung" des Mitbeteiligten. Die Themen wurden ihrerseits (gemeint wohl seitens des Vorstandes der BF bzw. des LKH-Direktoriums) vorgegeben und auch die Art und Weise, wie sie zu bearbeiten waren. Der Mitbeteiligte hat aber eher den Vorstand bzw. den Direktor beraten, wie vorzugehen ist (ehemaliger LKH-Direktor (Z6), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 14; ehemaliger LKH-Direktor, schriftliche Einvernahme im Rechtshilfeweg durch belangte Behörde vom 04.02.2015 per

E-Mail, ON 7 Verwaltungsakt).

Die Vorlage von Tätigkeitsberichten wurde bereits mit dem PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 vertraglich vereinbart (siehe dazu die Ausführungen unter 2.8.3.) Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte die Tätigkeitsberichte direkt dem Vorstand der BF bzw. dem ehemaligen LKH-Direktor vorzulegen hatte und diese sensible Informationen enthielten, ergibt sich aus den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 7 ff). Sowohl der Mitbeteiligte als auch der ehemalige Vorstand M. gaben an, dass konkrete und detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen weder verlangt noch möglich gewesen sind (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 7 ff; ehemaliger Vorstand M., Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 11). Aus den festgestellten und aktenkundigen Tätigkeitsberichten des Mitbeteiligten sowie aus den Angaben des ehemaligen LKH-Direktors geht dennoch hervor, dass überwiegend Zeitaufzeichnungen für einzelne Tätigkeiten durchgeführt wurden (ehemaliger LKH-Direktor (Z6), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 14). Insofern ist offensichtlich, dass sowohl dem ehemaligen Vorstand der BF als auch dem ehemaligen LKH-Direktor durch die zwingende Abgabe von Tätigkeitsberichten in Verbindung mit der schwach ausgeprägten fachlichen Weisungsbindung aber dem Zustimmungserfordernis vor dem jeweiligen Handeln des Mitbeteiligten durch den ehemaligen Vorstand der BF oder den LKH-Direktor zumindest eine Kontrollmöglichkeit der Tätigkeit des Mitbeteiligten (sogar vertraglich) eingeräumt war.

2.8.8. Die Feststellungen in Bezug auf Abwesenheiten des Mitbeteiligten wegen Urlaubs oder Krankheit ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Mitbeteiligten (Mitbeteiligter, Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 8), des ehemaligen LKH-Direktors (ehemaliger LKH-Direktor, schriftliche Einvernahme im Rechtshilfeweg durch belangte Behörde vom 04.02.2015 per E-Mail, ON 7 Verwaltungsakt; ehemaliger LKH-Direktor (Z6), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 14). Nachdem seitens des Mitbeteiligten keine Veranlassung bestand, sonst jemandem gegenüber Urlaube oder Krankenstände zu melden und seine direkten Ansprechpartner grundsätzlich immer der ehemalige Vorstand S. (später der ehemalige Vorstand M.) und der ehemalige LKH-Direktor waren, können die bezüglich Urlaubsvereinbarung gegenteiligen Angaben des ehemaligen Assistenten des Vorstandes (ehemaliger Assistent des Vorstandes der BF (Z4), Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 5) zu keiner anderen Feststellung führen.

2.8.9. Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Vertragsverhältnisses, hinsichtlich eines vereinbarten Erfolges, einer Messung dieses Erfolges und Gewährleistungsansprüchen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Mitbeteiligten (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 8f), des ehemaligen Vorstandes S. (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 27.06.2016, S 13; niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2015, ON 7 Verwaltungsakt), des ehemaligen Assistenten des Vorstandes (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 5f) und des ehemaligen LKH-Direktors (Niederschrift mündliche Verhandlung vom 21.11.2016, S 14). Darüber hinaus wurde ein konkretes Werk, ein konkret umschriebener Erfolg bzw. eine Erfolgsgarantie oder ein System, woran der Erfolg der Tätigkeit des Mitbeteiligten zu messen ist, vertraglich nicht vereinbart. Ebenso wenig wurden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche für den Fall eines definierten Misserfolges vereinbart (PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 sowie Zusatzvereinbarungen, ON 5 Verwaltungsakt), dies im Gegensatz zu den diesbezüglich ausdrücklichen Bedingungen des Punktes 9. in der Ausschreibung des PR-Beratungsvertrages (Ausschreibung vom 07.03.2002, ON 6 Verwaltungsakt).

2.9. Die von der belangten Behörde nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere aber die erneut verrechneten Verzugszinsen können aus dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. So finden sich zwar Unterlagen zur verfahrensgegenständlichen GPLA im Verwaltungsakt, aus dieser ergeben sich aber lediglich die mit dem ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2012 angeführten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen. In Folge der vorübergehenden Ansicht der belangten Behörde, nach der Aufhebung und Zurückverweisung dieses Bescheides mit Beschluss des BVwG vom 09.10.2014 sei diese nicht an den Ausspruch des BVwG gebunden und könne von der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie in weiterer Folge der Erlassung eines neuen Bescheides absehen, wurden der BF die mit Bescheid vom 22.11.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge - jedoch ohne die ebenfalls von der BF entrichteten anteiligen Verzugszinsen - wieder gutgeschrieben. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden der BF die bereits gutgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge wieder vorgeschrieben, zugleich aber erneut Verzugszinsen, für die es weder im Bescheid noch im Verwaltungsakt eine Berechnung oder Erklärung gibt.

2.10. Insgesamt ergeben die vorliegenden Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung, sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis bzw. dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil 1. A):

3.2. Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Versicherungspflicht):

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte aufgrund der im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 bei der BF (bzw. LKH) ausgeübten Tätigkeit als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG oder als selbstständiger Werkvertragsnehmer nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG zu beurteilen ist und welcher Sozialversicherungspflicht der Mitbeteiligte im genannten Zeitraum unterlag.

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 diesbezüglich jeweils unveränderten und gleichlautenden Fassung) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert). Dies gilt gemäß Z 14 leg. cit. auch für die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen

[...].

Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von Ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

[...]

Eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG schließt auf Grund der Bestimmung des

§ 4 Abs. 6 ASVG für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus.

Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" betitelte § 2 GSVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des relevanten Teiles der Bestimmung jeweils unveränderten und gleichlautenden Fassung) lautet:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft;

2. [...]"

Der mit "Mitgliedschaft" betitelte § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) in der seit 01.01.2002 bis laufend geltenden Fassung lautet:

"§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient."

Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG knüpft daher an die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer an. Die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer tritt gemäß § 2 Abs. 1 WKG ipso iure dann ein, wenn eine der in § 2 WKG genannten Unternehmungen rechtmäßig selbstständig betrieben wird oder eine entsprechende Berechtigung dazu besteht. Nach einstimmiger Ansicht der Rechtsprechung ist grundsätzlich für den Eintritt der Pflichtversicherung nach dem GSVG das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung entscheidend (Schreiber in Sonntag (Hrsg), GSVG5 (2016) § 2 Rz 4 ff; Neumann in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 2 Rz 3 ff).

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die beispielswiese mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 2 Rz 3 ff).

Entsprechend der bereits oben dargestellten Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG tritt eine Pflichtversicherung dieser Teilgruppe der freien Dienstnehmer nach dem ASVG dann nicht ein, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Tätigkeit bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 GSVG versichert sind.

§ 4 Abs. 4 ASVG ist somit gegenüber einer Pflichtversicherung als gewerblicher Selbstständiger subsidiär, womit das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG ausschließt (Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2016/23, S 127 mwN).

Der Mitbeteiligte meldete beginnend mit 01.02.1993 das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut

"Public-Relations-(Öffentlichkeitsarbeit)Berater" beim Magistrat an. Seine Gewerbeberechtigung endete mit 27.09.2016 aufgrund der Endigungsanzeige des Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als "Public-Relations-Berater" auch mit der diesbezüglich einschlägigen Tätigkeit bei der BF (dem LKH) Mitglied der Wirtschaftskammer und damit mit der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit ex lege gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Eine Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der BF (dem LKH) als freier Dienstnehmer iSd. § 4 Abs. 4 ASVG ist damit aufgrund der Subsidiarität gegenüber einer selbstständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgeschlossen. Diesbezüglich ist dem entsprechenden Vorbringen der BF zu folgen. Eine weitere Überprüfung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses kann daher nur noch hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstvertrages oder eines Werkvertrages überprüft werden.

3.2.2. Der mit "Dienstgeber" betitelte § 35 Abs. 1 ASVG (in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des relevanten Teiles der Bestimmung jeweils unveränderten und gleichlautenden Fassung) lautet:

"§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen."

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Der mit "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung" betitelte § 539a ASVG (in der seit 01.07.1996 bis laufend geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996) lautet:

"§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Fallbezogen ergibt sich daraus in Zusammenschau mit den unter Punkt

3.2.1. wiedergegebenen Bestimmungen des § 4 ASVG Folgendes:

Die BF bringt in der gegenständlichen Beschwerde, neben dem Aufzeigen von, ihrer Ansicht nach der belangten Behörde unterlaufenen, Verfahrensfehlern, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls auf der Basis einer sogenannten "Kette abzurufender Werkverträge" tätig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die vertragliche Vereinbarung für die Beurteilung der Versicherungspflicht iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG insoweit von Bedeutung, als sie die Konturen des Vertragsverhältnisses, somit das, wozu sich die Vertragsparteien verbindlich verpflichten wollen, deutlich werden lasse (VwGH Zl. 88/08/0269; Zl. 90/08/0131, 0146; Zl. 92/08/0221). Die Vertragsparteien (der Mitbeteiligte und die BF bzw. das LKH-Direktorium) hätten zweifelsohne die Absicht gehabt, einen Werkvertrag abschließen zu wollen und würden keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten würden, dass die getroffene Vereinbarung auf andere Weise durchgeführt worden wäre. Medienberaterverträge müssten in großen Unternehmen als üblich angesehen werden und hätten die fachmännische und hochqualifizierte Beratung in Medienangelegenheiten zum Gegenstand. Der Berater vermittle dem Auftraggeber nur sein Wissen und sei die Beratung in der Regel auf Problemerkennung und Problemlösung sowie Anwendung von Wissen und Erfahrung ausgelegt. Dabei würden aber vom Auftraggeber weder Entscheidungsbefugnisse begehrt oder erhalten werden, um die erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungen selbst zu realisieren. Dies obliege dem Auftraggeber. Einem Beratervertrag könne durchaus die Rechtsnatur eines Werkvertrages zukommen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 27.10.2014 hinsichtlich des Mitbeteiligten eine selbstständige Tätigkeit angenommen. An dieses Schreiben sei die belangte Behörde gebunden und könne nunmehr nicht mehr ihre Rechtsansicht ändern. Die im PR-Beratervertrag vom 03.06.2002 vereinbarte persönliche Leistungspflicht des Mitbeteiligten sei auch mit dem Vorliegen eines Werkvertrages vereinbar. Eine sachliche Weisungsgebundenheit des Mitbeteiligten sei nicht vorgelegen, wobei auch die fachliche Überlegenheit des Mitbeteiligten gegenüber den Auftraggebern alleine nicht dazu führen könne, dass das Vorliegen eines abhängigen Dienstvertrages geleugnet werden könnte. Dazu müssten allerdings gewichtige Umstände vorliegen, die das Fehlen persönlicher Weisungen wegen sachlicher Unmöglichkeit kompensieren würden. Als solche Indizien kämen die Einflussnahme auf Arbeitszeit, Arbeitsort und die Einbindung in die betrieblichen Ordnungsregelungen in Betracht. Eine Einbindung des Mitbeteiligten in die Betriebsorganisation der BF sei nicht ersichtlich. Der Mitbeteiligte sei an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen und habe es in seinem Ermessen gelegen, wann er einzelne Leistungen konkret erbracht habe. Aus der vertraglich vereinbarten Garantie, auch an Wochenenden und Feiertagen zur Abrufbarkeit der Dienstleistungen bereitzustehen, könne nicht die von der belangten Behörde angenommene Beanspruchung der persönlichen Arbeitskraft des Mitbeteiligten abgeleitet werden, zumal keine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden vereinbart gewesen sei. Über die Zeit für die Leistungserbringung habe der Mitbeteiligte weitgehend selbstständige disponieren können, habe deren Ablauf selbst geregelt und jederzeit abändern können. Er sei weiters auch für andere Auftraggeber tätig geworden. Der Mitbeteiligte habe hauptsächlich außerhalb des Betriebsstandortes der BF bzw. des LKH gearbeitet, womit er Kontrollmöglichkeiten entzogen gewesen sei, woran auch die vorzulegenden Tätigkeitsberichte nichts ändern würden. Eine grundsätzliche Bindung an den Arbeitsort sei zu verneinen, es seien seitens der BF keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden und habe der Mitbeteiligte seine eigenen Betriebsmittel verwendet. Eine persönliche Abhängigkeit hätte nicht vorgelegen. Die Beratungstätigkeit sei sehr wohl gewährleistungstauglich und könne es bei Medienberatung durchaus zu Fehlleistungen und Fehlberatung kommen. Einzelne vertraglich vereinbarte Leistungen, wie die Etablierung einer Informationsschnittstelle, wären ebenfalls gewährleistungstaugliche Leistungen. Aufgrund der jederzeitigen Möglichkeit der BF, gegen den Mitbeteiligten Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, könne auch nicht von einem erfolgsunabhängigen Honorar gesprochen werden. Das Vertragsverhältnis sei als Werkvertrag zu beurteilen.

3.2.3. Zum Vorliegen von Werkverträgen:

Ein Werkvertrag liegt (nur) dann vor, wenn jemand die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, daher die entgeltliche Herstellung eines Werkes übernimmt. Der Werkvertrag begründet somit ein Zielschuldverhältnis, das in der Verpflichtung besteht, eine genau umrissene Leistung (meist bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen, wobei das Vertragsverhältnis mit Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Werkbestellers und die vertragliche Verpflichtung sind dementsprechend auf das Endprodukt bzw. das Ergebnis gerichtet. Es ist dabei essenziell, dass der Erfolg einer Tätigkeit "gewährleistungstauglich", demnach derart konkretisiert ist, dass er einer Gewährleistungsverpflichtung zugänglich ist (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 129 mwN).

Dienstleistungen bestehen nach der Rechtsprechung in der geschuldeten Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden. Es geht dabei um die laufende Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, wobei die Dienstleistung sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch Unabhängigkeit erbracht werden kann. Es wird dabei ein dauerndes Bemühen, daher ein "Wirken" und kein bestimmter Erfolg geschuldet. Dabei spricht eine längere Dauer eher für die Erbringung von Dienstleistungen. Eine kurze Dauer des Vertragsverhältnisses schließt umgekehrt aber solche nicht aus. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) ändert sich auch nichts an dem Vorliegen eines Dienstvertrages, wenn Dienstleistungen gedanklich in zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte - also einzelne Werke - zerlegt werden. Auf die Bezeichnung als "Auftrag", "Werkvertrag" oder "freier Dienstvertrag" kommt es nicht an (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 129 mwN).

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit des Mitbeteiligten war die laufende Beratung des ehemaligen Vorstandes der BF sowie des ehemaligen LKH-Direktors (und teilweise auch deren Mitarbeiter) in allen Presse-, Medien- und Kommunikationsangelegenheiten nach innen und außen. Der Mitbeteiligte hatte die Aufgabe, die Führungspersonen der BF auf Medientermine, Interviews, Besprechungen, Aufsichtsrats-Sitzungen und dergleichen vorzubereiten, für diese entsprechend aktueller Ereignisse auch Texte, seien es Leserbriefe oder Gegendarstellungen zu aktueller Medienberichterstattung, Vorworte und Beiträge in internen Medien wie der "XXXX" oder des "XXXX" und viele andere mehr, zu verfassen. Kernaufgabe war weiters die Überwachung der Medienberichterstattung über laufende Projekte oder Ereignisse der BF und Information der Führungspersonen über dieselbe, gegebenenfalls unter Vorschlag einer angemessenen Reaktion. Aufgrund seiner persönlichen Kontakte betrieb der Mitbeteiligte auch das sogenannte "Lobbying" zu Medienvertretern und Landespolitikern, bereitete Informationen, die die BF an Medien und Öffentlichkeit weitergeben wollte, für diese Personengruppen auf und gestaltete Presseaussendungen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel (Mobiltelefon, PC) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitliche bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045 mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.8.9. ausgeführt, wurde - entgegen den entsprechenden Angaben in der ursprünglichen Ausschreibung des PR-Beratungsvertrages vom 07.03.2002 - zwischen dem Mitbeteiligten und der BF (dem LKH-Direktor) weder im PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 noch in den nachfolgenden vier Zusatzvereinbarungen eine Gewährleistungspflicht vereinbart. Der Mitbeteiligte und auch weitere Verfahrensbeteiligte und Zeugen führten konkret aus, dass der Mitbeteiligte sein Bemühen schuldete, beispielsweise für den Fall aber, dass ein vom Mitbeteiligten initiierter Artikel in der Presse dann doch nicht erschien oder nicht die angestrebte öffentliche Reaktion erreichte, eine Gewährleistung oder gar Schadenersatz nicht vorgesehen war, zumal weder ein konkret umschriebener Erfolg bzw. eine Erfolgsgarantie oder ein System, woran der Erfolg der Tätigkeit des Mitbeteiligten zu messen war, nicht vorhanden waren.

Der PR-Beratungsvertrag vom 03.06.2002 sowie die nachfolgenden vier Zusatzvereinbarungen wurden darüber hinaus auf unbefristete Zeit abgeschlossen und in einem gewissen Rahmen (vierte Zusatzvereinbarung von 01.04.2008 bis 31.12.2013, daher für fünf Jahre) unkündbar gestellt. Der unbefristete Abschluss der gegenständlichen Verträge, den lagen Kündigungsfristen und vereinbarten Kündigungsbedingungen sowie der für unterschiedliche Zeitraum vereinbarte Kündigungsausschluss sind weitere wesentliche Elemente für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses.

Schließlich war auch kein erfolgsabhängiges Honorar vereinbart. Der Honoraranspruch bestand auch, wenn der Mitbeteiligte auf Urlaub oder krank war und selbst dann, wenn seitens der BF (des LKH-Direktoriums) keine Leistungen von ihm abgerufen wurden, was auch ausführlich in den mehrfachen Zivilverfahren thematisiert wurde.

Nachdem eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines (oder mehreren "Ketten") Werkvertrages, nämlich das konkrete, im Vertrag individualisierte und in sich geschlossene, gewährleistungstaugliche, Werk fehlt, ist folglich zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Mitbeteiligten im Rahmen eines persönlich abhängigen Dienstverhältnisses erbracht wurden.

3.2.4. persönliche Arbeitspflicht:

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung entscheidend, ob nach dem Gesamtbild der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Tätigwerdenden weitgehend ausgeschaltet oder aber nur beschränkt ist (vgl. etwa VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198 mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller, DRdA 2010, 371; vgl. auch VwGH vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).

Dies ist zum einen der Fall, wenn übernommene Dienste sanktionslos abgelehnt werden können. Dabei ist essenziell, dass bereits zugesagte Dienstleistungen jederzeit abgesagt werden können, der Auftraggeber also nicht verlässlich mit der Arbeitsleistung rechnen kann. Ein solches Ablehnungsrecht kommt somit nur (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn der Betrieb so organisiert ist, dass der Dienstgeber jederzeit Ersatzkräfte heranziehen kann. Erforderlich ist demnach in der Regel ein entsprechend großer Arbeitskräftepool, wobei meist nur einfache Arbeiten einer jederzeitigen Ersetzbarkeit zugänglich sein werden (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020 mwN). Davon sind nach der Rechtsprechung ausdrücklich Fälle abzugrenzen, in denen - etwa nach Maßgabe einer Rahmenvereinbarung - angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt werden können, womit zunächst gar keine Arbeitspflicht besteht (vgl. VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226).

Zum anderen besteht eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht, wenn dem Dienstleistenden das Recht eingeräumt wird, sich generell und jederzeit nach Gutdünken vertreten zu lassen (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91) und dieses Recht auch faktisch gelebt wird oder zumindest gelebt werden könnte (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258 ARD 6437/13/2015). Dafür reicht es nicht aus, dass sich mehrere, vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen wechselseitig vertreten können oder ein Vertretungsrecht nur in bestimmten Einzelfällen (zB bei Krankheit oder Urlaub) oder nach Rückfrage gegeben ist (vgl. etwa VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185).

Ein solches generelles Vertretungsrecht wurde den Feststellungen zufolge weder vereinbart noch wäre es mit der Art der übernommenen Tätigkeit in Einklang zu bringen gewesen, weil diese eine ständige Überbindung der Arbeitspflicht auf Dritte von vorherein ausschließt, da sich dies nachteilig auf die Kontinuität bzw. Qualität der übernommenen Verpflichtung (Projektleitung, Projektabwicklung, Medienarbeit, Lobbying etc.) ausgewirkt hätte (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191, VwGH 17.12.2002, 99/08/0008).)

Wie bereits festgestellt, war der Mitbeteiligte zur persönlichen Leistungserbringung nicht nur vertraglich sondern auch tatsächlich verpflichtet. Der Ausschluss einer Vertretung durch einen Dritten war ebenfalls schon vertraglich geregelt und dies, obwohl sowohl bei der BF als auch beim LKH parallel eigene Pressestellen eingerichtet waren. Dem Mitbeteiligten stand ebenfalls kein sanktionsloses Ablehnungsrecht zur Verfügung. Wie bereits in Feststellungen und Beweiswürdigung ausgeführt, musste der Mitbeteiligte - sowohl seiner persönlichen Ansicht nach - als auch der Ansicht des ehemaligen Vorstandes S. und des ehemaligen LKH-Direktors, deren Aufforderungen zum Tätigwerden im jeweils von diesen vorgegebenen Rahmen bei sonstiger Konsequenz erfüllen, dass das Vertragsverhältnis mit dem Mitbeteiligten sonst nicht weiter aufrechterhalten worden wäre. Dies wird auch eindrucksvoll durch die - infolge des Wechsels des ehemaligen Vorstandes im Jahr 2008 - ins Rollen gebrachten Streitigkeiten vor den ordentlichen Zivilgerichten bewiesen, nachdem der ehemalige Vorstand M. die Verträge des Mitbeteiligten mit der BF größtenteils kündigte bzw. vorzeitig aus wichtigem Grund auflösen wollte (und deshalb auf Feststellung der Beendigung der Vertragsverhältnisse klagte), da nach Ansicht des Vorstandes der Mitbeteiligte vorsätzlich und schuldhaft die Leistung verweigert habe.

Der Mitbeteiligte war daher jedenfalls zur persönlichen Arbeitspflicht verpflichtet.

3.2.5. persönliche Abhängigkeit:

Wird die persönliche Arbeitspflicht bejaht, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob im Zuge der konkreten Ausübung der Tätigkeit die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Unterscheidungskräftige Kriterien für die persönliche Abhängigkeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH primär nur die Bindung an Vorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (vgl. etwa VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226). Nur wenn diese Kriterien keine abschließende Beurteilung ermöglichen, können nach der Rechtsprechung schließlich weitere Kriterien wie die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, ein Weisungsrecht in Bezug auf das Arbeitsverfahren, ein vereinbartes Konkurrenzverbot oder die Art der Entgeltleistung (§ 49 ASVG) von Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198).

a) Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten:

Dem Grunde nach ist es völlig unbestritten, dass eine Bindung des Beschäftigten an den im Arbeitsvertrag vereinbarten bzw. in dessen Rahmen vom DG bestimmten Arbeitsort, ein Indiz für persönliche Abhängigkeit darstellt. Gerade in Grenzfällen ist die Bindung an den Arbeitsort allerdings nur wenig zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit geeignet. Nur in den Fällen, in denen die Leistung ohne weiteres auch außerhalb des Betriebs erbracht werden kann, weil keine entsprechende Infrastruktur erforderlich ist (zB das Schreiben von Texten nach Diktat, Übersetzungsarbeiten, telefonische Kundenberatung, einfache Bearbeitung von Waren wie bei der Heimarbeit), spricht ein vom Beschäftiger zugewiesener und nicht selbst gewählter Arbeitsort eindeutig für persönliche Abhängigkeit (vgl Naderhirn, Neuformulierung 7 f) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 91 (Stand 01.03.2015).

Das Erfordernis einer Anwesenheit am Arbeitsort kann eine Eingliederung in den fremden Betrieb und aus diesem Grund wiederum persönliche Abhängigkeit aber nahelegen (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 130).

Es geht bei der Bindung an den Arbeitsort aber nicht nur darum, ob nach der "Natur der Sache" die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist vor allem wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst. Kundenbetreuer, Vertreter, in fremder Wohnung tätige Pflegekräfte oder in freier Natur tätige Sportlehrer können aufgrund der tendenziell geringeren Bindung im Vergleich zu den Organisationsvorschriften eines Betriebes auch eher selbständig tätig sein, während dies für eine Kassiererin im Handel, einen Bauarbeiter oder eine Sekretariatskraft praktisch nicht möglich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 92 (Stand 01.03.2015).

Sofern der Bindung an Arbeitsort (und oft auch Arbeitszeit) keine Unterscheidungskraft zukommt, treten andere Merkmale in den Vordergrund, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder der Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit (VwGH 2006/08/0206, infas 2009, S 15). Bei alledem darf freilich nicht übersehen werden, dass die Bindung an einen Arbeitsort auch dann, wenn sie aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht besonders unterscheidungskräftig ist, jedenfalls insoweit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ins Gewicht fällt, als gegenläufige Umstände nicht ersichtlich sind (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 97 (Stand 01.03.2015).

Auch die Bindung an Arbeitszeitvorschriften ist ein eindeutiges Indiz für persönliche Abhängigkeit. Die Möglichkeit der völlig freien Arbeitszeiteinteilung spricht hingegen für Selbständigkeit. Gerade in Grenzfällen ist allerdings die Arbeitszeitbindung für die Abgrenzung oft nicht besonders aussagekräftig. Eine Bindung, die aus der Art der übernommenen Tätigkeit (zB Öffnungszeiten von Lokalen) resultiert und die einen Selbständigen daher in gleicher Weise wie einen Unselbständigen trifft, ist zur Unterscheidung wenig geeignet (VwGH 91/08/0180, SVSlg 41.953 - Discjockey; 2006/08/0206, infas 2009, S 15). Wie beim Arbeitsort wird es aber auch darauf ankommen, ob zusätzliche Umstände vorliegen, die für eine ungebundene Tätigkeit sprechen. Fehlen solche Umstände hingegen, dann spielt die Frage der Unterscheidungskraft der Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit keine Rolle (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 98 (Stand 01.03.2015).

Zu beachten ist weiters, dass nach dem Arbeitszeitrecht nicht nur die Dauer (Normalarbeitszeit oder Teilzeitarbeit) sondern auch die Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung grds. zu vereinbaren sind (§§ 19 c und 19 d AZG). Der Spielraum für Weisungen des Dienstgeber ist diesbezüglich gering (§ 19 c Abs. 2 und 3 bzw. § 19 d Abs. 2 AZG). Die einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit bedarf jedenfalls eines vertraglichen Änderungsvorbehalts (vgl. Mosler in ZellKomm2 § 19 c AZG Rz 18 mwN). Wird aber eine Vereinbarung getroffen, die dem Dienstgeber ein Weisungsrecht innerhalb dieser Grenzen bzw. (gesetzwidrig) darüber hinaus einräumt, ist das ein deutlicher Hinweis auf persönliche Abhängigkeit. Umgekehrt kann aus dem Fehlen einer derartigen Vereinbarung nicht auf Selbständigkeit geschlossen werden, weil das AZG (das nur für AN gilt) dies ausdrücklich vorsieht (§ 19 c Abs. 2 Z 4 AZG: "keine Vereinbarung entgegensteht"). Für persönliche Abhängigkeit spricht auch, wenn der Dienstnehmer ohne entsprechende Vereinbarung faktisch entsprechende Weisungen befolgt. Hingegen kann wiederum aus der Ablehnung solcher Weisungen kein Indiz für Selbständigkeit gesehen werden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 99 (Stand 01.03.2015).

Ein Einfluss des Beschäftigten auf die Arbeitszeitgestaltung spricht jedenfalls dann noch nicht für Selbständigkeit, wenn er sich aus der Art der Arbeitsleistung ergibt oder jedenfalls nicht völlig untypisch für ein Dienstverhältnis ist. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des DG orientiert sein muss, spricht dies für persönliche Abhängigkeit (VwGH 2004/08/0221, ZfVB 2008/146 - Experte des Dorotheums, der seine Ausarbeitungen überwiegend in den Räumlichkeiten des DG auszuüben hatte und zudem während der Auktionen anwesend sein musste; 2007/08/0041, SVSlg 55.154 - zu Montagearbeiten bei Sprinkleranlagen) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 100 (Stand 01.03.2015).

Zu denken ist hier etwa auch an die Vorgabe von (beispielsweise projektgebundenen) Fertigstellungsterminen und die Verpflichtung, an regelmäßigen Jour fixes teilzunehmen (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333 ARD 6087/5/2010, Redakteur einer Zeitung) oder jene, für Notfälle erreichbar zu sein (idS auch VwGH vom 16.09.1997, Zl. 93/08/0171 SVSlg. 41.900 zur verlangten Erreichbarkeit eines Servicetechnikers), die die bestehenden Freiheiten erheblich relativieren.

Daher schließt auch eine zugunsten des Beschäftigten flexible, besonders "lockere" Arbeitszeiteinteilung persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn etwa durch die Verantwortung für ein Team und gewisse zeitgebundene Tätigkeiten sowie einen wöchentlichen Jour Fixe eine Einbindung in den Betrieb gegeben ist (VwGH 2006/08/0233, VwSlg 17.325 A, zu einem Chefredakteur). Auch die ständige Erreichbarkeit (über Mobiltelefon oder Pager) kann die Freiheit der Arbeitszeiteinteilung entsprechend einschränken (VwGH 93/08/0171, SVSlg 41.900). Einem terminlichen Mitspracherecht kommt jedenfalls dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung während eines bestimmten Zeitraums zu erbringen war (VwGH 97/08/0486, VwSlg 15.233 A, zu einem Schauspieler, der auf die Probentermingestaltung Einfluss nehmen konnte). Kann der Beschäftigte die Arbeitszeit völlig frei alleine bestimmen, ist dies zwar ein Indiz für Selbständigkeit, schließt aber ebenso persönliche Abhängigkeit aufgrund anderweitiger Bindungen nicht aus (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 101 (Stand 01.03.2015).

Im vorliegenden Fall war der Mitbeteiligte zwar per se nicht an geregelte Arbeitszeiten gebunden, hat sich aber spätestens mit der vierten Zusatzvereinbarung nachweislich vertraglich dazu verpflichtet, sieben Tage die Woche (unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen) "auf Abruf" zur Verfügung zu stehen. Ganz allgemein und grundsätzlich mag dem Mitbeteiligten zwar zugestanden worden sein, sich seine Arbeitszeit und auch seinen Arbeitsort (bei sich zuhause, in der Räumlichkeiten der BF oder in den Räumlichkeiten des LKH) selbst einzuteilen. Er war dabei jedoch wesentlich an betriebliche Vorgaben, wie die jeweiligen Termine für Presseaussendungen, Interviews und entsprechender Vorbereitungen der Führungspersonen, Abgabetermine für die internen Mitteilungsblätter und "News" gebunden. Insbesondere musste der Mitbeteiligte sowohl dem ehemaligen Vorstand S. als auch dem ehemaligen LKH-Direktor jederzeit auf Abruf zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen und kam das Abrufen dieser Leistungen auch regelmäßig vor. Im LKH fanden wöchentliche Besprechungen statt, an welchen der Mitbeteiligte verpflichtend teilzunehmen hatte. Wie bereits oben ausgeführt, kam dem Mitbeteiligten dabei auch weder ein Ablehnungs- noch ein Vertretungsrecht zu.

Dem Mitbeteiligten wurden zwar weder seitens der BF noch seitens des LKH in deren Räumlichkeiten ein eigenes Büro oder sonstige Betriebsmittel (Telefon, PC) zugeteilt, dem Mitbeteiligten standen aber generell immer die diesbezüglichen Ressourcen der BF (und des LKH) zur Verfügung, sodass er bei Bedarf und Zeitdruck etwa einen leeren Raum, vorhandene EDV und teilweise sogar die Sekretärinnen des Vorstandes oder Direktors zum Diktat nutzen konnte und dies auch in Anspruch nahm. Durch die regelmäßige Anwesenheitspflicht des Mitbeteiligten bei Besprechungen und Sitzungen des Vorstandes oder des LKH-Direktors oder anderen ortsgebundenen Tätigkeiten wie die Vorbereitungs- und Beratungssitzungen vor Interviews und sonstigen medialen Ereignissen für die Führungspersonen, Tätigkeiten in den anderen Krankenhäusern der BF und auch die mehrstündige Bereitschaft in den Räumlichkeiten der BF während den jährlichen Aufsichtsratssitzungen war der Mitbeteiligte auch örtlich in nicht unerheblichem Ausmaß in den Betrieb der BF eingebunden.

Rechtlich ist diesbezüglich nunmehr zusammengefasst festzuhalten, dass der Mitbeteiligte zwar teilweise Arbeiten (wie Textarbeiten, Diktate, Telefonate) außerhalb des Betriebes der BF (des LKH) erbracht hat, weil dafür keine entsprechende Infrastruktur notwendig war. Es hat aber - entsprechend der in den Feststellungen auch wiedergegebenen Tätigkeitsberichte des Mitbeteiligten - auch in recht erheblichem Ausmaß das Erfordernis seiner Anwesenheit in den Räumlichkeiten der BF (des LKH) bestanden. Zudem ist der Mitbeteiligte gegenüber Außenstehenden (insbesondere der Presse und den Medien) als Vertreter der BF aufgetreten. Die Arbeitszeitbindung ergibt sich zudem nicht nur aus der tatsächlichen Art der übernommenen Tätigkeit alleine. Es wurden in weiterer Folge sogar vertragliche Vereinbarungen getroffen, wonach der Mitbeteiligte sieben Tage die Woche, unabhängig von Wochenenden und Feiertagen, sich leistungsbereit und verfügbar halten habe müssen, womit der BF bzw. deren ehemaligem Vorstand und dem ehemaligen LKH-Direktor diesbezüglich ein über das Arbeitszeitgesetz (AZG) hinausgehendes Weisungsrecht eingeräumt wurde. Parallel konnte der Mitbeteiligte sich weder vertreten lassen noch kam ihm ein Ablehnungsrecht zu. Die per se vorgebrachte Ungebundenheit des Mitbeteiligten bezüglich seiner Arbeitszeit und seinem Arbeitsort (Arbeitsablauf) hatte darüber hinaus jedenfalls Grenzen in den unterschiedlichen Dringlichkeiten der zu erledigenden Aufgaben und den betrieblichen Erfordernissen, sodass der Mitbeteiligte sich grundsätzlich an den Bedürfnissen der BF (des LKH) zu orientieren hatte. Insgesamt stellen dies deutliche Hinweise auf eine persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten dar. Das terminliche Mitspracherecht des Mitbeteiligten spielt daher nur mehr eine untergeordnete Rolle.

b) Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit:

Bei der Beurteilung der Weisungsbindung hält der VwGH regelmäßig (Zl. 99/08/0102) fest, dass die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht kommt, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG7 2016 § 4 Rz 34).

Nachdem selbst bei relativ wenig qualifizierten Tätigkeiten in der Regel ein gewisser fachlicher Entscheidungsbereich besteht, der sich mit steigender Qualifikation erweitert, stellt die Rechtsprechung weniger auf die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsergebnisse als auf jene bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens ab (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188). Es kommt daher insbesondere auf die Erteilung persönlicher Weisungen an, da sachliche (fachliche), das Arbeitsverfahren betreffende Weisungen sowohl bei selbstständiger als auch bei unselbstständiger Tätigkeit möglich sind. (Auer-Mayer, ZAS 2016/23, S 131).

Die Unterscheidung zwischen sachlichen (fachlichen) und persönlichen Weisungen ist oft schwierig (vgl. VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333 ARD 6087/5/2010). Sachliche Dispositionsbefugnisse können schließlich auch ein Indiz für persönliche Unabhängigkeit sein, da sie für eine eigenständige Tätigkeitsgestaltung mehr Spielraum eröffnen (vgl. VwGH vom 19.10.2015, Zl 2013/08/0185). Anders herum betrachtet können konkrete sachliche (fachliche) Weisungen gegen das Bestehen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten sprechen (vgl. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner)).

Insgesamt ist daher wieder eine Gesamtbetrachtung entscheidend. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang etwa die Vorgabe von Arbeitskleidung oder zum Umgang mit Kunden, Berichtspflichten, Verpflichtungen zur detaillierten Stundenaufzeichnung und Kontrollrechte als für persönliche Abhängigkeit sprechende Merkmale gewertet. Die abstrakte Kontrollmöglichkeit reicht für die Annahme persönlicher Abhängigkeit aber nicht aus (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. 2013/08/0198). In Bezug auf Stundenabrechnungen/-aufzeichnungen ist dabei aber auch zu prüfen, ob diese nicht nur in der für eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlichen Weise geführt werden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0267 infas 2012, S 13).

Unabhängig davon können ausdrückliche Weisungen bei entsprechender Eingliederung durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157 DRdA 2015/10, 91 (Weissensteiner). Ist wegen bestehender Eingliederung dem Grunde nach von einem, insbesondere durch Kontrollrechte abgesicherten, Weisungsrecht des Dienstgebers auszugehen, ändert es nichts an der persönlichen Abhängigkeit, wenn tatsächliche Weisungen (nur) deshalb unterbleiben, weil der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat (vgl. VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152). Einer allfälligen Weisungsfreiheit im Hinblick auf das Arbeitsverfahren kommt im Allgemeinen daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Werden aber fachliche Weisungen erteilt, sind sie nicht nur bei Unklarheiten über die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten sondern generell ein Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und damit das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0333, ARD 6087/5/2010).

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in die Betriebsorganisation im engeren Sinn lässt sich in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" die Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten (vgl. VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190). In solchen Fällen ist insbesondere auch die Grenzziehung zwischen der Konkretisierung der Hauptleistung bei einer nur nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Leistungspflicht durch den "Leistungsabruf", wie er bei Werkverträgen und (vor allem) freien Dienstverträgen häufig ist, und der Erteilung arbeitsrechtlich relevanter Weisungen schwierig, da eine Verpflichtung, welcher der Beschäftigte nachkommt, auch mit Beschäftigungen, die eindeutig in persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werden, vereinbar ist (vgl. VwGH vom 22.01.1991, Zl. 89/08/0349; vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0131). Bei einer solchen Tätigkeit (wie beispielsweise der eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters) tritt insbesondere die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Wesentlich sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auch hier jeweils auf das Überwiegen der Merkmale ankommt. Bei einem Arbeitsverhältnis kommt es nicht auf die tatsächlich ausgeübte Kontrolle, sondern auf die Kontrollbefugnis an (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG 2016 § 4 Rz 39 mwN).

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Auf Grund der hochqualifizierten Tätigkeit des Mitbeteiligten ergab sich für ihn ein entsprechender Handlungsspielraum in fachlicher und seine Tätigkeit inhaltlich betreffender Hinsicht. Wie in Feststellungen und Beweiswürdigung schon ausgeführt, bestand aber durchaus eine Bindung an Änderungswünsche bzw. an Vorgaben durch den ehemaligen Vorstand der BF (bzw. des ehemaligen LKH-Direktors) und bedurfte ein nicht unerheblicher Teil der Tätigkeit des Mitbeteiligten deren Zustimmung vor der Ausführung. Insofern ist das Element der fachlichen Weisungsbindung des Mitbeteiligten gegenständlich zwar schwach ausgeprägt, aber dennoch teilweise vorhanden gewesen.

Auch wenn der Mitbeteiligte keine täglichen, genau die Arbeitszeit umfassenden, Arbeitszeitaufzeichnungen unter Anführung sämtlicher Tätigkeiten (wie auch einzelne Telefonate und dergleichen) führen musste, ergibt sich aus den, unter Punkt 1.7. auszugsweise und repräsentativ wörtlich festgestellten sowie vertraglich vereinbarten, Tätigkeitsberichten, dass die durchaus genauen Angaben zur jeweiligen Tätigkeit (überwiegend mit Uhrzeitangaben bzw. Angaben des dafür aufgewendeten Zeitausmaßes) und den daran beteiligten Personen (auch externen Medienvertretern) zumindest eine Kontrollmöglichkeit für die BF, die sogar vertraglich eingeräumt wurde. Ob die vorgelegten Tätigkeitsberichte tatsächlich zur Kontrolle des Mitbeteiligten herangezogen wurden (arg.: Kontrolle der laufenden Angemessenheit des vereinbarten Honorars auch im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der BF vor dem Landesrechnungshof) spielt im Lichte der zuvor wiedergegebenen Judikatur des VwGH, wonach es auf die Kontrollmöglichkeit bzw. Kontrollbefugnis des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer ankommt, nur eine untergeordnete Rolle.

Den Feststellungen nach konnte der Mitbeteiligte darüber hinaus seinen Arbeitsablauf nicht uneingeschränkt selbst regeln oder ändern sondern war wesentlich durch "betriebliche Erfordernisse" wie unterschiedliche Dringlichkeiten, Fristen, Abgabetermine, insbesondere aber auch durch die Notwendigkeit, sieben Tage die Woche (unabhängig von Wochenenden und Feiertagen) rund um die Uhr nicht nur erreichbar sondern auch bereit zu sein, vor Ort in den Räumlichkeiten der BF oder des LKH seine Leistung zu erbringen, welche auch durchaus vom ehemaligen Vorstand S. und dem ehemaligen LKH-Direktor immer wieder in dieser Form abgerufen wurde, gebunden. Bezüglich der von ihm konsumierten Urlaube wurden jeweils Absprachen mit dem ehemaligen Vorstand der BF bzw. dem LKH-Direktor getroffen bzw. der Urlaub zugleich mit den Führungspersonen der BF konsumiert. Die Art und Weise der Durchführung der Tätigkeit oblag nicht nur ausschließlich ihm und war an die jeweilige Zustimmung gebunden. Nachdem Konsequenzen für den Fall der Ablehnung einer Leistung oder der Nichtdurchführung einer Leistung seitens des Mitbeteiligten nicht nur von diesem vermutet wurden, sondern einerseits von den Führungspersonen der BF (des LKH) bestätigt wurde, dass in diesem Fall das Vertragsverhältnis nicht fortgeführt worden wäre, und andererseits tatsächlich aktenkundig ist, dass die BF die Verträge mit dem Mitbeteiligten kündigte bzw. die befristet unkündbaren Teile vorzeitig auflösen wollte sowie die Feststellung deren Auflösung mit der Begründung, der Mitbeteiligte hätte seine Leistung verweigert, vor den ordentlichen Zivilgerichten begehrte, ist insgesamt jedenfalls von einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten durch die BF (das LKH-Direktorium) auszugehen.

Insgesamt ist daher schon unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen und der dargestellten Judikatur vom Überwiegen von Merkmalen, die für eine persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten sprechen, auszugehen.

c) sonstige Kriterien für persönliche Abhängigkeit:

Von der absoluten Dauer der vereinbarten oder tatsächlich erfolgten Leistungserbringung ist zu unterscheiden, in welchem Ausmaß der Beschäftigte zur Leistung herangezogen wird. Diesem Kriterium kommt va. dann Bedeutung zu, wenn der Arbeitsort nicht vorgegeben ist. Es spricht dann eine geringe zeitliche Inanspruchnahme im Verhältnis zur Normalarbeitszeit für persönliche Unabhängigkeit, bei zunehmender zeitlicher Inanspruchnahme kommt der freien Wahl des Arbeitsortes eine geringere Bedeutung zu (VwGH 92/08/0155, SVSlg 42.020; 95/08/0222, SVSlg 41.892 = SVSlg 42.021). Der OGH hat sogar in Fällen, in denen der Leistungserbringer nicht nur den Arbeitsort sondern auch die Lage der Arbeitszeit selbst wählen konnte, eine überwiegende Inanspruchnahme der Erwerbstätigkeit für einen längeren Zeitraum als Indiz für ein Dienstverhältnis angesehen (OGH 4 Ob 104/80, Arb 9.972 = SZ 54/75 = DRdA 1982/9, 191 [Strasser] = ZAS 1982/1, 10 [Tomandl] - ORF-Mitarbeiterin; 9 ObA 52/88, ZAS 1989/19, 136 [Schäffl] - Partyvertriebssystem) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 118 (Stand 01.03.2015).

In stRsp betont der VwGH, dass immer dann, wenn die Merkmale der organisatorischen Gebundenheit keine abschließende Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit erlauben, auch an sich wenig unterscheidungskräftige Kriterien wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die grds wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, entscheidende Bedeutung erlangen können (zB VwGH 96/08/0351, SVSlg 47.768 = SVSlg 47.819 = SVSlg 47.881 = SVSlg 47.955; 2008/08/0153; 2008/08/0267, infas 2012, S 13). Dem ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zuzustimmen. Dass § 4 Abs 2 die Beschäftigung "gegen Entgelt" verlangt, bedeutet nur, dass ohne (Anspruch auf) Entgelt keine Versicherungspflicht besteht. Um welche Art des Entgelts es sich handelt, ist diesbezüglich irrelevant. Die Formulierung "gegen Entgelt" schließt daher die Berücksichtigung der Entgelt- und Entgeltzahlungsmodalitäten im Rahmen der persönlichen Abhängigkeit keineswegs aus. Dass die Art des Entgelts bzw. die Art der Entgeltleistung idR allerdings wenig über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses aussagen, zeigt sich schon daran, dass an sich typische Unternehmerentgelte wie zB Provisionen, häufig auch in (zweifelsfreien) Dienstverhältnissen vorkommen und umgekehrt etwa freie Dienstnehmer häufig ein für das Dienstverhältnis typisches (zeitbezogenes) Monatsentgelt beziehen. Daher steht ein leistungsbezogenes Entgelt der Annahme eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 nicht entgegen (zB VwGH 2005/08/0176, VwSlg 17.116 A; 2007/08/0038, ARD 5890/8/2008; 2008/08/0252, ARD 6251/7/2012). In Grenzfällen ist es allerdings im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbeurteilung durchaus schlüssig, auch Nebenaspekte zu berücksichtigen. Daher kann eine monatliche Entlohnung ein Indiz für ein DVerh darstellen (OGH 8 ObA 26/99 b, Arb 11.901; zust Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 122; VwGH 2013/08/0093, infas 2013, S 50; zum Bezug eines Fixums bei einem Provisionsvertreter VwGH 90/08/0224, ARD 4546/20/94; 96/08/0053, SVSlg 47.758 = SVSlg 47.913). Umgekehrt kann - ebenso nur in Grenzfällen - etwa ein ausschließlich erfolgsbezogenes Entgelt (zB Provision ohne Akontozahlung) ein Indiz dagegen sein. Auf sonstige Kriterien wird von der Rechtsprechung in der Praxis häufig auch dann zurückgegriffen, wenn die "Standardkriterien" aufgrund der Art der Beschäftigung besonders schwach ausgeprägt sind, wie zB bei der Beschäftigung außerhalb von Betriebsstätten im sogenannten "delegierten Aktionsbereich" eines Unternehmens (vgl. zum Begriff Krejci, Sozialversicherungsverhältnis 31, sowie VwGH 2012/08/0261, ZfVB 2013/843/997; 2010/08/0133; 90/08/0131, ZfVB 1993/154 - Zielortreiseleiter uva; weitere Nachweise bei Rudolf Müller, DRdA 2010, 367 [370]; zur Maßgeblichkeit von Kontrollrechten in solchen Fällen vgl. oben Rz 107) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 120 (Stand 01.03.2015).

Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung schließt eine unselbständige Beschäftigung schon deshalb nicht aus, weil es nicht auf die formale Erlaubtheit sondern auf die konkreten Umstände des Erbringens der Leistung im konkreten Einzelfall ankommt. Zu Recht hat der VwGH daher bei einfachen manuellen und Hilfstätigkeiten am Bau (Spachtelarbeiten), die von Personen ohne unternehmerische Infrastruktur erbracht wurden, dem Umstand, dass diese über eine Gewerbeberechtigung verfügten, nach dem GSVG versichert waren, nach Leistung entlohnt wurden, keinen Aufwandersatz erhielten, keinem Konkurrenzverbot unterlagen und tatsächlich auch für ein anderes Unternehmen tätig waren, keine Bedeutung beigemessen (VwGH 2013/08/0106; 2013/08/0162, DRdA 2014, 146). Der Versuch, eine abhängige Dienstleistung in einzelne Werke zu zerlegen, die von Scheinselbständigen erbracht werden, war leicht erkennbar und offenkundig (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 121 (Stand 01.03.2015).

Wirtschaftliche Beschränkungen wie ein Wettbewerbsverbot, eine Konkurrenzklausel oder eine strenge Verschwiegenheitspflicht sind zwar idR nicht entscheidend, können aber unter bestimmten Umständen für ein Dienstverhältnis sprechen (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Der SV-Komm § 4 Rz 121 (Stand 01.03.2015).

Berücksichtigt man daher weiters, dass mit dem Mitbeteiligten von Beginn an unbefristete Verträge abgeschlossen wurden, die darüber hinaus zum Teil für einen erheblichen Zeitraum unkündbar gestellt wurden und weiters nach Ablauf dieser Zeit eine beiderseitige Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart wurde, die Vertragsbeziehungen beginnend mit dem Jahr 2002 bis insgesamt 2015, somit 13 Jahre, andauerten, der Mitbeteiligte zwar nachweislich ein, nachträglich wertgesichertes, monatliches Fixum an Entgelt unter Mitabdeckung seiner sonstigen Kosten (wie Mobiltelefon, Fahrtkosten) erhielt, auf dieses Entgelt aber auch ungeschmälert im Fall der Krankheit, des Urlaubes oder der Nichtabrufung seiner Leistung seitens der BF (des LKH-Direktoriums) Anspruch hatte und er diesen Anspruch schlussendlich auch gerichtlich bzw. im Rahmen eines Vergleichs/Fortsetzung der Vertragsbeziehung unter dem gegenwärtigen Vorstand G. - wenn auch rückwirkend - durchsetzen konnte, so ist dem Umstand, dass mit dem Mitbeteiligten kein vertragliches Konkurrenzverbot vereinbart wurde, nur mehr untergeordnete Bedeutung beizumessen. Dies insbesondere unter dem weiteren Gesichtspunkt, dass der Mitbeteiligte im Rahmen der Tätigkeit zur BF (des LKH) zeitlich stark ausgelastet war und sich auch ständig zur Verfügung zu halten hatte. Dass der Mitbeteiligte zwischenzeitlich offenbar kleine - auf mündlichen Verträgen beruhende - zusätzliche Aufträge anderer Auftraggeber hatte, die er auch auf Werkvertragsbasis erbringen konnte, schadet ebenso wenig wie die vorhandene Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten.

3.2.6. wirtschaftliche Abhängigkeit:

Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0107).

Der VwGH hat in seiner Judikatur zum Begriff der "wesentlichen Betriebsmittel" bei freien Dienstnehmern ausgeführt, dass die Wesentlichkeit eines Betriebsmittels nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht nur um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG 2016 § 4 Rz 93).

Zur Verwendung von dem freien Dienstnehmer eigenen Personenkraftwagen ist in Bezug auf die Beurteilung als wesentliches Betriebsmittel zu unterscheiden: Soweit es sich um ein Personenkraftfahrzeug handelt, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung des eigenen Transportmittels von seinen Boten verlangt, noch nicht dazu, dass ein solches Kraftfahrzeug (bzw. auch ein Fahrrad) zum wesentlichen Betriebsmittel des Boten wird. Anders hingegen in einem Fall, in dem der freie Dienstnehmer entweder für seine Tätigkeit einen Lieferwagen angeschafft hätte oder aber wenn er seinen auch dem privaten Gebrauch dienenden Personenkraftwagen durch Aufnahme in das Betriebsvermögen ausdrücklich auch einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet hätte (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG7 2016 § 4 Rz 94).

Der Mitbeteiligte verwendete für seine Tätigkeit sein eigenes Mobiltelefon, darüber hinaus sein privates Fahrzeug sowie seinen privaten Computer bei sich zuhause. In Anbetracht der soeben dargestellten Judikatur ist einerseits auszuführen, dass weder seitens des Mitbeteiligten noch der BF oder sonst einem Beteiligten des Verfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt vorgebracht worden ist, dass der Mitbeteiligte sein Mobiltelefon, sein privates Fahrzeug und seinen eigenen Computer ausschließlich oder überwiegend im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit für die BF (das LKH) benützt habe bzw. dieselben ausdrücklich einer unternehmerischen Verwendung gewidmet und als Betriebsvermögen steuerlich geltend gemacht hätte. Weiters hätte der Mitbeteiligte offenbar die Möglichkeit gehabt, ein Dienstfahrzeug von der BF zur Verfügung gestellt zu bekommen und fuhr der Mitbeteiligte auch zu Auswärtsterminen oft mit dem ehemaligen Vorstand S. im Auto mit. Der belangten Behörde kann diesbezüglich insofern nicht entgegengetreten werden, als es sich - zumindest bei Mobiltelefon und Computer - schon beinahe um allgemeine Gegenstände des täglichen Gebrauchs eines durchschnittlichen Bürgers handelt.

Schließlich, und ausschlaggebend dafür, dass seitens des erkennenden Gerichts in Zusammenhang mit der bereits beurteilten persönlichen Abhängigkeit des Mitbeteiligten das Verfügen desselben über wesentliche Betriebsmittel im Endergebnis zu verneinen ist, ist der Umstand, dass dem Mitbeteiligten, obwohl formal vertraglich die Verwendung eigener Betriebsmittel vereinbart wurde, die diesbezüglichen Ressourcen der BF (und des LKH) jederzeit zur Verfügung standen. Auch wenn dem Mitbeteiligten kein eigenes Büro zugewiesen wurde, konnte er bei Notwendigkeit jederzeit die EDV-Ausstattung sowie Telefon und Fax der BF (des LKH) verwenden. Auch standen dem Mitbeteiligten die Sekretärinnen des Vorstandes der BF bzw. des LKH-Direktors zum Diktat von kurzfristig zu verfassenden Texten regelmäßig zur Verfügung.

Insgesamt und im Gesamtzusammenhang kann daher eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten von der BF (des LKH) nicht verneint werden.

3.2.7. Nachdem das BVwG mit Beschluss vom 09.10.2014 die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde mit dem Auftrag, das Verfahren zu ergänzen und einen neuen Bescheid zu erlassen, zurückverwiesen hatte, erging seitens der belangten Behörde an den Rechtsvertreter der BF aber auch an den Rechtsvertreter des Mitbeteiligten die Mitteilung, dass die belangte Behörde nicht beabsichtigte, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und neuerlich einen Bescheid zu erlassen. Der BF wurden in weiterer Folge die bereits bezahlten und mit dem ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, jedoch abzüglich der damals verrechneten Verzugszinsen, wieder gutgeschrieben.

Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als dass die belangte Behörde, indem sie das Ermittlungsverfahren in weiterer Folge doch wieder aufnahm, auch niederschriftliche Einvernahmen durchführte und schließlich doch den aufgetragenen neuerlichen Bescheid erließ, ohne der BF in irgendeiner Form Mitteilung darüber zu machen, ganz davon abgesehen, ihr offiziell das Recht auf Parteiengehör zu gewähren, eben dieses Recht auf Parteiengehör gröblich verletzt hat.

Der Beschwerde ist aber insofern nicht zu folgen, als dass die belangte Behörde an die, im formlosen Schreiben vom 13.10.2014 zu Ausdruck gebrachte Meinung, beim Mitbeteiligten handle es sich eben infolge der Aufhebung ihres Bescheides durch das BVwG und die mangelnde Absicht der belangten Behörde einen neuen Bescheid zu erlassen, um einen selbstständig Erwerbstätigten, gebunden gewesen sei und es sich dabei um eine verbindliche Rechtsmeinung gehandelt habe, von der die belangte Behörde nicht mehr abweichen hätte dürfen.

Der Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs der BF in Bezug auf die Beurteilung der grundlegenden Versicherungspflicht des Mitbeteiligten nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG wurde durch das vom BVwG nunmehr umfassend durchgeführt Ermittlungsverfahren, in Rahmen dessen sämtliche Parteirechte der BF gewahrt und zwei Tagsatzungen im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurden, an welchen der Rechtsvertreter der BF jeweils teilnahm, jedenfalls saniert. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides und des konkreten Nachverrechnungsbetrages der nunmehr wieder ausständigen Sozialversicherungsbeiträge wird aber auf den mit diesem Erkenntnis zugleich ausgesprochenen Beschluss des BVwG verwiesen.

3.2.8. Zusammengefasst lag daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 - schon auf Grund des im gegenständlich Fall mangelnden, einem Werkvertrag zugänglichen, Werk - zumindest aber auch auf Grund des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, welche einerseits wirtschaftliche Abhängigkeit indizieren und andererseits zusätzlich gegenständlich keine wirtschaftliche Unabhängigkeit festgestellt werden konnte, ein Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zur BF im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie ab 01.01.2008 bis 31.12.2009 gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vor.

Dabei schadet weder die damals vorhandene Gewerbeberechtigung des Mitbeteiligten, noch, dass der Mitbeteiligte offenbar auf selbstständiger Basis einige wenige Parallelaufträge durchgeführt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil 2.A):

3.3. Zur Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.07.2015:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66

Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der GKK anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Die belangte Behörde hat sich bei ihren Ermittlungen lediglich auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten konzentriert und dieses Ermittlungsverfahren schon unter Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör der BF durchgeführt.

In Bezug auf die nunmehr erneut nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere jedoch hinsichtlich den erneut - um somit augenscheinlich doppelt - verrechneten Verzugszinsen fehlen jedoch jegliche Ermittlungen, Berechnungen oder sonstige nachvollziehbare Angaben oder Begründungen sowohl im Verwaltungsakt als auch im beschwerdegegenständlichen Bescheid. Der Ausspruch über die Höhe der nachzuverrechnenden Beiträge sowie der nunmehr augenscheinlich bestehenden Verzugszinsen im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurde mit keinem Wort begründet, noch ergibt sich diese Begründung aus dem Akteninhalt. Es ist dem BVwG deshalb unmöglich aus dem Akteninhalt den vorliegenden Sachverhalt insbesondere bezüglich der erneut verrechneten Verzugszinsen aber auch des Grundbetrages nachzuvollziehen, festzustellen und in weiterer Folge auf rechtliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen Bescheid diesbezüglich unterlassen, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Nachverrechnungsbeträge ergibt. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der GKK und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen in wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

Eine diesbezüglich ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine diesbezüglich nachfolgende Überprüfung verwehrt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden und mangels vorhandener Berechnungsgrundlagen nicht möglich.

Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der GKK durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen ist es, angesichts der personellen und fachlichen Ressourcen der belangten Behörde eindeutig im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher hinsichtlich der angeführten Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).

Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war somit der Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.07.2015 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat im Folgenden die zur Ermittlung des korrekten Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche oder rechnerische Beurteilung nicht möglich.

Zu Spruchteil 1.B) und 2.B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In Bezug auf die Zurückverweisung ist anzuführen, dass die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.

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