BVwG W215 2146606-1

W215 2146606-1Tribunale amministrativo federale7 feb 2017

Regest

Beschwerdegegenstand, Fristüberschreitung, Säumnisbeschwerde,<br/>Unzuständigkeit, Vorlagefrist, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W215 2146606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W215.2146606.1.00

Spruch

W215 2146606-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Stark über den Antrag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu beauftragen im Verfahren auf internationalen Schutz von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, Zahl 1074108703-150700030, eine Säumnisbeschwerde vorzulegen beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 03.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag ein, wonach das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die Vorlage einer Beschwerde samt Akten auftragen solle, damit das Verfahren weitergeführt werden könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei. Wegen der Säumigkeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl habe er am 04.11.2016 Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Gemäß

§ 16 VwGVG habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu erlassen oder die Beschwerde samt den Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine solche Vorlage sei bislang nicht erfolgt, weshalb nunmehr beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt die Vorlage der Beschwerde samt Akten auftragen, damit das Verfahren weitergeführt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier dem Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (§ 16 Abs. 1 VwGVG).

Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 16 Abs. 2 VwGVG).

Mangels gesetzlicher Grundlage für einen derartigen Auftrag war gegenständlicher Antrag zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In den Ausführungen zu Spruchteil A wurde dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Auftrag sieht, weshalb gegenständlicher Antrag zurückzuweisen war.

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