W200 2126777-1•BVwG W200 2126777-1
W200 2126777-1Tribunale amministrativo federale6 feb 2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2126777-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien, vom 29.04.2016, OB 84528437200024, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Dem am 16.03.2016 gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. XXXX ist auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 16.03.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 16. März 2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) unter Anschluss eines ärztlichen Entlassungsberichtes des Gesundheitsressorts Königsberg vom 07.08.2014 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17.07.2014 bis 07.08.2014, eines neurologisch-psychiatrischen Arztbriefes vom 14.03.2016, einer allgemein ärztlichen Bestätigung vom 11.03.2016.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemein medizinische Sachverständigengutachten vom 26.04.2016 ergab Folgendes:
"Anamnese:
Hyperlipidämie, Anpassungsstörung, längerer depressive Episode (bisher ohne stationären Behandlungsbedarf), Reizdarmsyndrom, Chron WS-Syndrom, ischämische Marklagerläsionen, chron Tabakabusus, art. HAT - laut Bestätigung des Hausarztes Dr. XXXX, XXXX, vom 11.3.2015
Herr XXXX legt zur Begutachtung auch ein VGA betreffend BBG vom 16.9.2014, gefertigt durch mich, vor- eingestuft mit 40% GdB bei Zustand nach Borrelieninfektion und Cerebralinsult 2008 mit Schwindelattacken aber ohne neurologisches Defizit sowie arterieller Hypertonie.
Seit dieser Begutachtung keine stationären Behandlungen erfasst.
Neu aber die Behandlung bei der Fachärztin für Psychiatrie hinzugekommen.
Derzeitige Beschwerden:
Beklagt rezidivierende Durchfälle seit etwa eine 3/4 Jahr mit einer Stuhlfrequenz von 8-14 x täglich- eine Coloskopie im Herbst 2015 war unauffällig, ebenso ein Keimnachweis laut Patient negativ- auch Durchfall meist gegen 2 Uhr beschrieben
Beklagt Schwächegefühl in der rechten Hand (Gegenstände fallen), hat auch wiederholt das Gefühl er würde jederzeit zusammenbrechendieses Gefühl steigert sich seit Jahren, ein Zusammenbruch aber bisher noch nie erfolgt. Dauer meist nur ein paar Sekunden. In letzter Zeit auch wiederholt Ausschläge am Körper besonders bei Kälte- laut Hautfacharzt- Follikulitis, Verdacht auf Urtikaria (Honorarnote des Dermatologen Dr. XXXX mit erwähnter Diagnose, vom 2.4.2016 wird vorgelegt). Durch Therapie aber gut im Griff- ein Allergietest wurde nicht durchgeführt.
(...)
Untersuchungsbefund:
(...)
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut- Kratzeffekte im Bereich beider Ellbogengelenke, sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO Bereich frei, Sehen mit Korrektur normal, Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, aukultatorisch keine Auffälligkeiten, Hepar und Lien nicht tastbar,
OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Diadochokinese bds. unauffällig, FNV bds. normal, Schürzen- und Nackengriff bds.
Ungehindert, WS: gerade, kein Kopfschmerz, Nierenlager bds. Frei,
UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine
Ödeme oder Varicen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status:
Lasegue bds. Negativ, PSR uns ASR Bds. Normal, Babinsky bds. Negativ, keine Vorfußheberschwäche fassbar, Zehen- und Fersenstand bds. u ungehindert
Gesamtmobilität - Gangbild:
In Straßenschuhen normalschrittig raumgreifend sicher und frei
Status Psychicus:
Stimmung euthym, Antrieb unauffällig, gute Orientierung, Duktus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Depression und Anpassungsstörung Oberer Rahmensatz da ohne stationären Behandlungsbedarf und gute soziale Integration, unter Mitberücksichtigung der stattgehabten Borrelieninfektion und des Cerebralinsultes 2008 sowie der Reizdarmsymptomatik
40
2
Hypertonie, Mäßige Hypertonie Fixer Rahmensatz, Hyperlipidämie mitberücksichtigt
20
3
Rezidivierende Dorsalgie - Funktionseinschränkungen geringen Grades Unterer Rahmensatz da ohne Dauertherapie und fehlende Alltagseinschränkung
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 und 3 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht. (...)
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Mit Bescheid vom 29.04.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 von 100 fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 an Depressionen leide, die von Schlaflosigkeit und Angstzuständen begleitet würden. Er fühle sich außer Stande Besorgungen alleine zu erledigen und sei auf die Hilfe seiner Gattin angewiesen.
Erschwerend komme noch hinzu, dass er permanent an Durchfällen leide. Er könne nur noch mit Vorlagen und Ersatzwäsche das Haus verlassen.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigen Gutachten vom 13.09.2016 ergab Folgendes:
(...)
Subjektive Angaben bezüglich Einspruch:
Er leide seit Anfang Dezember an Depressionen, kann Besorgungen nicht alleine erledigen, ist auf die Hilfe der Gattin angewiesen. Er habe bis zu 14Mal Durchfall kann nur mit Vorlagen und Ersatzgarnitur Leibwäsche das Haus verlassen.
Anamnese:
Bereits vor ca 25 Jahren war er immer wieder bei einem Neurologen (Dr. XXXX) und habe oft Praxiten. Deanxit. Maresa genommen. Jetzt sei er seil Jänner 2016 bei Dr. XXXX. Zuletzt wurde die Medikation wieder gesteigert.
Jetzige Beschwerden:
Er habe sofort wenn er das Haus verlassen muss Durchfall. Er sei sehr unruhig, habe Panikattacken wenn er weggeht weil er weiß er muss sofort wieder auf die Toilette. Er habe das Gefühl zusammenzubrechen wenn er unter Leute ist. Er bekomme auch ununterbrochen starke Ausschläge. Er ließ sich bereits testen, war schon beim Hautarzt im AKH: es gibt nichts, was er nicht schon versucht habe. Er war zur Krisenintervention auf der Psychiatrie am 11. 8.2016 für 2 Tage. Die Tagesklinik sei geplant ab 27.09.2016. Die Gattin begleite ihn immer überall hin.
Laut Gattin sei die ganze Lebensweise eingeschränkt, sie gehen nur dort hin, wo ein WC ist oder nur in den Wald wo er jederzeit wo hin kann. Das sei laut der Gattin auch furchtbar weil er sich wie ein Kind fühlt. Er könne nicht zur Ruhe kommen weil er dauernd irgendwohin muss zu Kontrollen. Vor allem das Wien Fahren sei ein Problem. Eine Reha wurde bereits bewilligt vom 8.12. 2016-19.1.2017
Therapie
Trittico ret. 150mg 0-0-1, Psychotherapie Verein Lichtblick.
Tagesklinik und Reha geplant Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder Verwaltungsangestellter AKH (VAMED-KMB)
Befunde:
Gesundheitsresort Königsberg Bad Schönau, 07.08.2014: Z.n. Insult 2008 Gleichgewichtsstörungen verbunden mit einer oft Sekunden anhaltenden Gehhemmung, Kraftlosigkeit, Beeinträchtigung der Feinmotorik rechts, Schwindel, rez. cervikale Verspannung
Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie. 14.03.2016:
generalisierte Angststörung mit vegetativen Symptomen (Diarrhoe).
Anpassungsstörung. Pal. Nicht arbeitsfähig, 05.09.2016:
Anpassungsstörung mit vegetativer Symptomatik
Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, 11.03.2016: Hyperlipidämie, Anpassungsstörung. RDS, chron. WS Syndrom, ischämische Marklagerläsionen
LK Neunkirchen. Psychiatrie: Vorgespräch 27.09.8:30 für Tagesklinik.
Aufenthaltsbestätigung vom 12.08-13.08.2016, 15.02.2016: ambulante Untersuchung bei Anpassungsstörung, psychische Belastung bei Mobbing und drohendem Arbeitsverlust, Alkoholtest 0%o
Status:
56 jähriger Mann kommt in Begleitung der Gattin
Cor: reine rhythmische Herzaktion,
Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche. Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz
SCHÄDEL U WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig,
HIRNNERVEN:
Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
OBERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal
Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht
auslösbar.
SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.
KOORDINATION:
Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität rechts reduziert. Freies Sitzen möglich.
Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten BLASE:
unauffällig
Gesamteindruck- Gangbild: Unauffällig
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig.
Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,
Spontan- und Konversationssprache zeitweise Sprachstörung, Durchschlafstörungen Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage depressiv Gedankenkreisen inhaltlich eingeengte Denkweise, die Affektlage ist flach, Affizierbarkeit nur im negativen Skalenbereich
Beurteilung hzw: Stellungnahme zu Vorschreibung:
1. Anpassungsstörung Depression mit vegetativer Symptomatik
Pos. Nr.: 03.06.02. 50% GdB
Unterer Rahmensatz, da mit deutlicher vegetativer Symptomatik und Einschränkung im Alltagsleben, jedoch hoher Therapiecompliance, guter sozialer Integration und geringem stationären Behandlungsbedarf.
2. Feinmotorikstörung und diskrete Sprachstörung nach Schlaganfall 2008
Pos. Nr.: 04.01.01. 30% GdB
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da sowohl motorische Funktionseinschränkungen vorliegen als auch die Sprache betroffen ist.
Pos. Nr.: 050102 20% GdB
fixer Rahmensatz
4. rezidivierende Dorsalgie (wiederkehrende Rückenschmerzen)
Pos. Nr.: 02.01.01. 10% GdB
Unterer Rahmensatz, da ohne Dauertherapie und fehlende Alltagseinschränkung.
Gesamtgrad der Behinderung: 60%
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung. Leiden 3 und 4 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
Aus neurologischer Sicht sollte eine Erhöhung des GdB von Leiden 1 (Anpassungsstörung, Depression) auf 50% GdB erfolgen, da es sich um ein Leiden mit deutliche vegetativer Symptomatik und dadurch massiver Einschränkung im Alltagsleben handelt. Diesbezüglich wurde auch ein neuer Befund vorgelegt. (LK Neunkirchen, Psychiatrie:
Vorgespräch 27.09.8:30 für Tagesklinik. Aufenthaltsbestätigung vom 12.08-13.08.2016, 15.02.2016: ambulante Untersuchung bei Anpassungsstörung, psychische Belastung bei Mobbing und drohendem Arbeitsverlust, Alkoholtest 0%o ).
Zusätzlich liegt ein weiteres Leiden in Form einer Feinmotorikstörung und einer Sprachstörung nach einem Schlaganfall vor, welches aus neurologischer Sicht mit 30% GdB bewertet werden sollte. Diese weitere Leiden wirkt sich negativ auf das führende Leiden aus, sodass aus neurologischer Sicht die Erhöhung des Gesamtgrades auf 60% GdB gerechtfertigt erscheint.
Herr XXXX ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Nachuntersuchung:
Eine Nachuntersuchung sollte 10/2018 erfolgen, da es zu einer Besserung von Leiden 1 unter Therapie kommen kann."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am 28.03.1960 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, somit mehr als 50vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.03.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Schädel u WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus,
Carotiden unauffällig,
Hirnnerven:
Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
Koordination:
Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität rechts reduziert. Freies Sitzen möglich.
Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig.
Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,
Spontan- und Konversationssprache zeitweise Sprachstörung, Durchschlafstörungen Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage depressiv Gedankenkreisen inhaltlich eingeengte Denkweise, die Affektlage ist flach, Affizierbarkeit nur im negativen Skalenbereich.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Anpassungsstörung Depression mit vegetativer Symptomatik Unterer Rahmensatz, da mit deutlicher vegetativer Symptomatik und Einschränkung im Alltagsleben, jedoch hoher Therapiecompliance, guter sozialer Integration und geringem stationären Behandlungsbedarf.
50
2
Feinmotorikstörung und diskrete Sprachstörung nach Schlaganfall 2008 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da sowohl motorische Funktionseinschränkungen vorliegen als auch die Sprache betroffen ist.
30
3
Hypertonie Fixer Rahmensatz
050102
20
4
rezidivierende Dorsalgie (wiederkehrende Rückenschmerzen) Unterer Rahmensatz, da ohne Dauertherapie und fehlende Alltagseinschränkung.
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung. Leiden 3 und 4 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel.
Die Fachärztin für Neurologie führt nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 (Anpassungsstörung, Depression) mit 50% GdB einzustufen ist, da es sich um ein Leiden mit deutliche vegetativer Symptomatik und dadurch massiver Einschränkung im Alltagsleben handelt. Zusätzlich liegt laut fachärztlicher Gutachterin auch ein weiteres Leiden in Form einer Feinmotorikstörung und einer Sprachstörung nach einem Schlaganfall vor (dies wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten in Leiden 1 inkludiert), welches aus neurologischer Sicht mit 30% GdB bewertet wird. Dieses weitere Leiden wirkt sich negativ auf das führende Leiden aus, sodass aus neurologischer Sicht die Erhöhung des Gesamtgrades auf 60% GdB gerechtfertigt ist.
Die Leiden 3 und 4 erhöhen sowohl nach den Ausführungen der Fachärztin als auch nach den Ausführung der Ärztin für Allgemeinmedizin bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.
Das vom BVwG eingeholte fachärztliche Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 60 vH durch das vom BVwG in Auftrag gegebenen schlüssige, nachvollziehbare fachärztliche Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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