BVwG W103 1404293-4

W103 1404293-4Tribunale amministrativo federale6 feb 2017

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, persönlicher Eindruck

Testo completo

BVwG W103 1404293-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.1404293.4.00

Spruch

W103 1404293-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 801130106/161723787, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 26.11.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.11.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 13.11.2008 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Erklärung vom 02.12.2008 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 der Dublin II Verordnung für die Führung seines Asylverfahrens zuständig.

Mit Bescheid vom 23.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom 16.02.2009, S6 404.293-1/2009/2E, abgewiesen wurde.

2. Am 21.02.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

3.1. Nach erfolgter Rücküberstellung nach Polen reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach Belgien, wo er am 13.07.2010 um Asyl ansuchte und sich ca. einen Monat aufhielt. Von Belgien wurde er ebenfalls nach Polen und am 25.08.2010 von den polnischen Behörden nach Weißrussland abgeschoben.

4.1. Am 01.12.2010 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 01.12.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, die tschetschenischen Behörden hätten Anfang September 2010 erfahren, dass er von Polen abgeschoben wurde und er wieder zu Hause sei. Er sei einer Ladung des Innenministeriums für den 06.09.2010 nachgekommen und bis 15.09.2010 in einen Keller gesperrt und körperlich misshandelt worden. Er habe irgendwelche Dokumente unterschrieben und "sie" hätten von ihm gewollt, dass er als Kollaborateur arbeite. Sie hätten ihm auch den Inlandspass weggenommen. Er sei dann in das Krankenhaus von XXXX gegangen, wo ihm ein ärztlicher Befund erstellt worden sei. Aus Angst habe er dann sofort Tschetschenien verlassen und sich bis 29.11.2010 bei einem Freund in XXXX aufgehalten. Den ärztlichen Befund und eine Fahrkarte legte der Beschwerdeführer als Beweismittel vor.

In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seinem Fluchtvorbringen.

In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass in Österreich zwei Cousins lebten, wobei er nur einen kenne. Außerdem legte er die Ladung für den 06.09.2010 vor und machte nähere Angaben zum Fluchtgrund.

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, Zl. 10 11.301-BAG, zugestellt am 21.03.2011, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4.2. Mit dem am 13.05.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Mit Bescheid vom 09.08.2011 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verfahren durch das Bundesasylamt stattgegeben.

Mit Schreiben vom 16.07.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof den Brief seiner Mutter, der schon am 02.05.2011 beim Bundesasylamt eingelangt ist, und eine Kopie seines Auslandsreisepasses vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer stimmte in weiterer Folge weiteren Ermittlungen und der Einholung der Unterlagen zu den in anderen Ländern geführten Dublin-Verfahren zu. Zu seinem Asylverfahren in Belgien führte er aus, dass er dort einen anderen Namen und andere Fluchtgründe angegeben habe, um einer Abschiebung zu entgehen.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 informierten die Schweizer Behörden das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2009 in die Schweiz eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er sei jedoch nach wenigen Tagen untergetaucht, weshalb noch keine Befragung durchgeführt habe werden können.

Mit Schreiben vom 19.06.2014 informierten die belgischen Behörden das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in den Datenbanken nicht auffindbar war.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 informierten die polnischen Behörden das Bundesverwaltungsgericht über das mit dem Beschwerdeführer geführte Asylverfahren und legten die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vor, in der dieser angab, oft befragt und psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein, sowie den Bescheid vom 25.11.2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, vor. Des Weiteren merkten sie an, dass sein zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Am 21.08.2014 langte der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 05.08.2014 zur vorgelegten Krankenhausbestätigung ein. Laut diesem Bericht wurde der Text mit drei unterschiedlichen Kugelschreiberpasten geschrieben und konnten Überschreibungen im Bereich der Datumsangabe festgestellt werden, wobei nicht festgestellt habe werden können, wie die Eintragung vor der Überschreibung lautete.

Mit Schreiben vom 04.08.2015 informierte die Österreichische Botschaft in MOSKAU das Bundesverwaltungsgericht über die durchgeführten Ermittlungen vor Ort. Demnach habe der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers am 16.09.2010 nicht bestätigt werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen.

5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015, Zl. W221 1404293-2/32E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er auf Baustellen Gelegenheitsjobs ausgeübt habe. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 29-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebensowenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit 01.12.2010 , somit seit fünf Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit verstärke seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

6.1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2016 niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe hin und wieder Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter, die sich zu Hause in XXXX in Tschetschenien aufhalten würden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, zu diesen habe er "normalen Kontakt". Einer der beiden sei anerkannter Flüchtling, den Aufenthaltsstatus des anderen kenne er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, er beziehe Grundversorgung, es bestehe zu keiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich habe er bei der XXXX Deutschkurse besucht. Er sei Mitglied beim österreichischen Judoverband und beim Judoklub in XXXX. In seiner Freizeit betreibe er Sport und lerne die Sprache. Gefragt, ob er sonstige für seine Integration in Österreich sprechende Gründe namhaft machen könne, brachte er vor, er wolle nicht nachhause. Die hier herrschende Ordnung gefalle ihm und er wolle hier leben, da es ihm hier sehr gut gefalle. Gefragt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles ihm Wichtige vorzubringen, gab er an, er habe alles gesagt.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses der XXXX, eine Einstellungszusage (bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung), eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme am Judotraining, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Judoteam XXXX, sowie einen Mitgliedsausweis des österreichischen Judoverbandes und einen Reisepass der Russischen Föderation.

6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 801130106-1856221, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, mangels wechselseitiger Abhängigkeiten zu den beiden in Österreich lebenden Cousins bestehe kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Zwar sei er seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, doch gründe sich der Aufenthalt nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, was die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens mindere. Die Dauer des Aufenthalts sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2010 illegal nach Österreich eingereist und beherrsche die deutsche Sprache nur rudimentär. Er befinde sich in Grundversorgung und lebe in XXXX. Angehörige würden in seinem Herkunftsstaat sowie in WIEN leben. Es sei ihm bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht vom Ausgang seines Asylverfahrens abhänge. Es seien keine besonderen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich feststellbar. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einige Freundschaften geschlossen und sei aktives Mitglied eines Judovereins und Mitglied des österreichischen Judoverbandes. Sonstige Bindungen an Österreich seien nicht erkannt und auch nicht behauptet worden. Der Besuch eines Deutschkurses, eine Einstellungszusage und die Mitgliedschaft in einem Judoverein würden noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen und habe dort sein Leben verbracht und seine Sozialisation erfahren. Es sei daher nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstünde. Nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz (Zustellung am 21.03.2011) habe er seinen künftigen Aufenthalt nicht als sicher betrachten können, sohin habe er bereits vier Monate nach der Einreise nicht mehr darauf vertrauen können, in Österreich zu bleiben. Es sei weder eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht erkennbar und habe sich in familiärer Hinsicht keine Änderung ergeben. Wegen der spärlichen Integrationsmerkmale, die letztlich aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz geschaffen wurden, sei keine Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten. Unzumutbare Härten bei einer Rückkehr gebe es nicht - dort habe er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht und verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, zudem spreche er die tschetschenische und russische Sprache und sei mit dortigen Gepflogenheiten vertraut. Angesichts seiner - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen am Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, folglich sei der Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, ebensowenig ein Titel nach § 57 AsylG. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde darauf verwiesen, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe dargelegt, dass es in seinem Fall keine derartige Gefährdung gebe. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht. Mangels Vorliegens dagegensprechender Umstände sei er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet.

5.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe der Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt, auf Basis derer die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilt werden hätte können. Verwiesen wurde auf Berichte von Amnesty International vom 27.02.2012, der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2011 und ACCORD vom 14.03.2013, die jeweils die Lage von aus dem Ausland Zurückkehrenden behandeln. Ohne Ermittlung der aktuellen Gegebenheiten im Heimatland könne keine abschließende Beurteilung der Rückkehrgefährdung getroffen werden. Die vorgenommene Interessenabwägung erscheine im Ergebnis unrichtig, da der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig und die lange Verfahrensdauer einem Organisationsverschulden des Staates zuzuschreiben sei. Es sei von einer besonderen Integrationsverfestigung auszugehen, da er im Judoverein aktiv sei und sich dadurch ein soziales Netz aufgebaut habe. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit habe er eine "Arbeitszusage" vorlegen können, sodass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Sozialleistungen mehr beanspruchen müsse. Folglich hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen.

6.3. Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W171 1404293-3/8E wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

7.1. Am 24.12.2016 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen, da gegen ihn eine aufrechte, durchsetzbare Ausweisung bestand. Der BF stellte dann aus dem Stande der Schubhaft einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, als Begründung brachte er vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort verhaftet werden würde.

7.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.12.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt dazu folgendes an:

C) Feststellungen

Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie in der Erstbefragung vor, dass Sie nicht in Ihr Heimatland zurück könnten, da zwischenzeitliche Leute in Ihrem Haus gewesen wären und nach Ihnen gesucht hätten. Dies hätten Sie von Ihrer Mutter telefonisch erfahren. Bei einer Abschiebung würden Sie ins Gefängnis kommen. Die österreichische Behörde hätte Ihnen nicht geglaubt.

In der heutigen Einvernahme brachten Sie erneut vor, dass Sie nicht in Ihre Heimatland zurück könnten, da Sie sofort verhaftet werden würden. Sie bezogen sich im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig negatives Verfahren. Ihr damaliges Vorbringen war nicht glaubwürdig und kommt die erkennende Behörde auch heute zu keinem anderen Ergebnis. Fakt ist, dass bereits im ersten Verfahren umfangreiche Recherchen getätigt wurden. Sie konnten nicht glaubhaft dem Ergebnis entgegentreten.

zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Sie haben keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.

Aufgrund aktueller Durchführungsvereinbarungen mit den Polizeianhaltezentren ist klar geregelt, dass bei Vorliegen von Hinweisen auf schwere körperliche, psychische oder ansteckende Krankheiten der ASt., das jeweilige Polizeianhaltezentrum die verfahrensführende Erstaufnahmestelle unverzüglich zu verständigen hat. Eine solche Verständigung seitens des zuständigen Polizeianhaltezentrums Hernalser Gürtel, ist nicht erfolgt. Des Weiteren wurde dies von der ASt. selbst, weder das Vorliegen einer psychischen noch das Vorliegen einer physischen schweren Erkrankung ins Treffen geführt. Aus diesen Gründen muss davon ausgegangen werden, dass weder eine psychische noch eine physische schwere Krankheit der ASt. vorliegt.

Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:

[In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.]

Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in die Russische Föderation nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert. D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.

Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr heutiges Vorbringen zu Grunde gelegt.

Ihr nunmehriges Vorbringen stehen dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind nicht glaubhaft und wurde bereits über diese Gründe im ersten Verfahren entschieden.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

Dieses wurde aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.

Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation."

Die Verwaltungsakten langten am 04.01.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015, Zl. W221 1404293-2/32E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 801130106-1856221 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

Mit Erkenntnis vom 25.07.2016 zur Zl. W171 1404293-3/8E wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem AS letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt (siehe Pt. 6.2 und 6.3) und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der AS ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort verhaftet werden würde. Er hätte telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass zwischenzeitlich Leute im Haus der Mutter gewesen seien, welche nach ihm gesucht hätten. Die Mutter befinde sich dzt. auch mittels Visum in Österreich.

Warum der BF nicht sogleich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern erst nach seiner Festnahme konnte der BF nicht erklären.

Da der BF in Polen einen anderen Fluchtgrund angegeben hat, bzw. in Belgien eine andere Identität ist die Glaubwürdigkeit des BF schwer erschüttert.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2016 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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