BVwG W112 2146087-1

W112 2146087-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2017

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

Testo completo

BVwG W112 2146087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2146087.1.00

Spruch

W112 2146087-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zl. 1134812105-170108682, und die Anhaltung in Schubhaft 25.01.2017-03.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu diesem Antrag einvernommen. Hiebei gab er an, den im Spruch genannten Namen zu tragen, am 17.01.1991 geboren und Staatsangehöriger von NIGERIA zu sein. Er spreche ENGLISCH und IGBO.

Er verfüge über einen Reisepass, dieser befinde sich aber bei ihm zu Hause in NIGERIA, er sei illegal im Dezember 2012 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe sich ca. zwei Jahre in Libyen aufgehalten, von dort aus sei er nach Italien gereist, wo er sich ca. eine Woche in BRESCIA aufgehalten habe und von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei er nach Deutschland gegangen und habe acht Monate lang in MÜNCHEN gelebt; dort habe er keinen Behördenkontakt gehabt und sei auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei im Anschluss nach Italien zurückgekehrt, wo er sich drei Monate lang in BERGAMO aufgehalten habe. Er sei von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. In Deutschland sei es gut gewesen, er habe dort keine Probleme gehabt, aber Italien sei schlimm gewesen. Er habe dort keine Bleibe gehabt und sei schlecht behandelt worden. Er habe bereits um Asyl angesucht. In Italien habe er einen negativen Bescheid bekommen, Deutschland habe ihn nach Italien zurückgeschickt und ihm gesagt, dass Italien für ihn zuständig sei. Genau habe er sich in Italien 16.09.2015-23.10.2015, in Deutschland 23.10.2015-Juli 2016 und in Italien 16.07.2016-13.11.2016 aufgehalten. Er sei von Italien aus nach Deutschland geflüchtet, weil er in Italien drei Typen gesehen habe, mit denen er in NIGERIA Probleme gehabt habe. Nach Italien wolle auf keinen Fall zurück, die Deutschen würden ihn nicht wieder nehmen. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Einen Zielstaat habe er nicht gehabt, er sei selbst mit dem Zug von Italien nach Österreich gefahren.

In der Erstbefragung wurden dem Beschwerdeführe die EURODAC-Treffer vorgehalten: Asylantragstellung am 25.10.2015 in ROSENHEIM, Deutschland, Asylantragstellung in BRESCIA, Italien, 15.10.2015 und illegales Überschreiten der EU-Außengrenze am 06.10.2015 in LAMPEDUSA, Italien.

Im Zuge der Erstbefragung wurden ihm ausweislich der von ihm unterfertigten Niederschrift die Merkblätter zur Erstinformation über das Asylverfahren, zu den Pflichten und Rechte von Asylwerbern und zur EURODAC-Verordnung sowie das Dublin-Belehrungsblatt in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung im Quartier Betreuungsstelle XXXX aufgenommen.

Ihm wurde am 14.11.2016 die Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ausgehändigt, wonach Konsultationen mit Deutschland und Italien geführt würden und somit in seinem Verfahren die 20-Tagesfrist nicht gelte.

Österreich stellte am 24.11.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, Italien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Österreich teilte dies Italien mit Schreiben vom 15.12.2016 am 16.12.2016 mit.

Am 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle XXXX in die Betreuungsstelle XXXX überstellt. Der Beschwerdeführer teilte der Betreuungsstelle XXXX mit, dass er 17.12.-20.12.2016 Urlaub in XXXX mache. Er wurde am 30.12.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, da er mehrere Tage lang nicht in der Betreuungsstelle aufhältig war. Seither ist keine Meldeadresse oder Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Grundversorgung mehr aktenkundig und auch keine Adressübermittlung an das Bundesamt.

Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert.

1.2. Die Verfahrensanordnung vom 09.01.2017 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und § 15a AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit Italiens angenommen werde und die Zwanzigtagesfrist in seinem Verfahren nicht gelte, sowie die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit der er auf Grund der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, innerhalb einer Woche ab Übernahme ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wurden ihm am 09.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe und der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und auch nicht ermittelt werden habe können. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben.

Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da seine Abgabestelle unbekannt war.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2017 in XXXX XXXX, am Bahnhof XXXX am Eingang zur U-Bahnstation, einem Ort, an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen, einer Identitätskontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Asylverfahrenskarte auswies. Die EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) um 13:37 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen, gemäß § 40 Abs. 1 SPG durchsucht und ohne Vorkommnisse ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.

1.4. Am 25.01.2017 um 17:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zum Aufenthalt, zur Prüfung von Sicherungsbedarf und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"F: Wissen Sie das gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht?

A: Nein das habe ich nicht gewusst.

F: Wann, Wie und Warum sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin glaube ich am 25.11.2016 mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist. In Italien habe ich eine negative Entscheidung bekommen.

F: Welchen Schutz benötigen Sie in Österreich?

A: Ich möchte ein gutes Leben führen, selbst in Italien hatte ich Angst.

F: Warum haben Sie sich unerlaubt aus der Grundversorgung entzogen?

A: Ich habe nicht unerlaubt die Unterkunft verlassen. Ich habe mir eine Berechtigung geholt um einen Bruder zu besuchen.

F: Wie heißt Ihr Bruder und wo lebt er?

A: XXXX, er lebt in XXXX. Die genaue Adresse kenne ich nicht.

F: warum sind sie nicht in die Unterkunft zurückgekehrt?

A: Ich wollte morgen oder Freitag zurück

F: Was machen Sie in XXXX?

A: Ich wollte zu meinem Bruder. Diesen habe ich bereits besucht, ich bin am Rückweg beim MCDONALDS verhaftet worden.

F: wie heißt der Bruder in XXXX?

A: XXXX.

F: Der lebt aber in XXXX. Was machen Sie in XXXX?

A: Es gibt nur den Bruder in XXXX. Ich wollte mir in XXXX nur einen Pullover und etwas zu essen kaufen und dann zurück zu meinem Bruder fahren.

F: Wann haben Sie Ihre Unterkunft in XXXX verlassen?

A: Das war am 22.1.2017.

F: Wo genau haben Sie in dieser Zeit Unterkunft genommen?

A: Bei meinem Bruder in XXXX.

Vorhalt: Seit 30.12.2016 sind Sie jedoch behördlich abgemeldet worden und befanden sich seitdem nicht mehr in der Grundversorgung. Was sagen Sie dazu?

A: Ich war 3 Wochen bei meinem Bruder.

F: Warum haben Sie sich nicht in XXXX behördlich gemeldet? Sie sind verpflichtet sich innerhalb der ersten drei Tage eines Wohnsitzwechsels behördlich zu melden!

A: Die Frau hat gesagt, dass ich noch 1 Monat in XXXX gemeldet bin, das hat XXXX gesagt.

F: Wo befinden sich Ihre Personaldokumente?

A: Ich habe nur die grüne Karte, ich habe keinen Reisepass.

F: Wie haben Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt finanziert nachdem Sie aus der Grundversorgung gefallen sind?

A:

F: Wie haben Sie sich Ihren illegalen Aufenthalt finanziert nachdem Sie aus der Grundversorgung gefallen sind?

A: Ich habe beim Bruder gegessen.

F: Mit welchem Geld haben Sie den Pullover gekauft?

A: Der hat nur 10 Euro gekostet, das Geld habe ich vom Bruder bekommen.

F: Sind Sie einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: In XXXX im Lager habe ich Euro 360 bekommen. Ich habe 7 Stunden in der Küche gearbeitet.

F: Haben Sie jetzt Bargeld bei sich?

A: Ich habe Euro 40,--

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich hatte nie einen.

F: Wie ist Ihr Familienstand? Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

A: Ich bin ledig, habe keine Kinder und meine Mutter lebt in Nigeria.

F: Wo befinden sich Ihre Effekte?

A: Ich habe eine Tasche und Kleidung bei meinem Bruder in XXXX. Die Adresse weiß ich nicht. Ich weiß nur, wie man dort hinkommt.

Anm. Der Genannte wird darüber informiert, dass er seinen Bruder telefonisch kontaktieren kann um die genaue Adresse zu erfragen.

F: Haben Sie alles verstanden? Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe alles verstanden und will nichts mehr hinzufügen.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin ledig und habe keine Obsorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Ich habe niemanden. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze rund € 150,-- in Bar.

[...]

F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen?

A: Ich will alleine ausreisen.

V: Dies ist jedoch nicht möglich. Sie verhielten sich bereits in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig und besitzen keine Barmittel, keine Dokumente und keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet.

F: Werden Sie sich einer Abschiebung nach Italien wiedersetzen?

A: Nein ich werde kooperieren. [...]"

1.5. Mit Mandatsbescheid vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 25.01.2017 um 21:10 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde Folgendes aus:

"Sie sind spätestens am 14.11.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Am Tag der Einreise stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXXzu führen, Staatsangehöriger Nigerias und am XXXX geboren zu sein.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass Sie in Italien am 06.10.2015 [...] anlässlich Ihrer illegalen Einreise und am 15.10.2015 [...] in Italien und am 25.10.2015 in Deutschland [...] jeweils anlässlich Ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sind.

Anlässlich der Erstbefragung am 14.11.2016 vor der PI XXXX gaben Sie an, dass Sie aus Nigeria über Libyen, Italien, Deutschland und Italien nach Österreich gelangt seien. Sie hätten sich von 16.09.2015 bis 23.10.2015 in Italien aufgehalten. Dort hätten Sie einen negativen Bescheid bekommen. Danach hätten Sie sich nach Deutschland begeben, wo Sie von 23.10.2015 bis Juli 2016 waren. Dort hätte man Sie nach Italien zurückgeschickt, wo Sie sich von 16.07.2016 bis 13.11.2016 aufhielten. Anschließend wären Sie nach Österreich gekommen. In Italien wäre es schlimm gewesen, Sie hätten keine Bleibe gehabt und wären schlecht behandelt worden.

Sie hätten keine Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könnten dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.

Sie hätten keine Verwandte oder andere Bezugspersonen in Österreich.

Am 14.11.2016 wurde die Prognose gestellt und es wurde Ihnen die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt. Darin wurde mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Fristfür Zulassungsverfahren in Ihrem Fall nicht gilt.

Am 24.11.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gern. Art. 18 (1) (b) Dublin VO an Italien gestellt.

Mit 09.12.2016 wurde Italien gem. Art. 18 (1) (b) iVm Art 25 (2) Dublin VO durch Verfristung zuständig. Dies wurde Italien mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt.

Sie haben sich bis 30.12.2016 in der BS XXXX aufgehalten. Seither verfügen Sie in Österreich über keine Melde- oder Zustelladresse mehr.

Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde Italien darüber informiert, dass Sie sich dem Verfahren entzogen haben.

Die Verfahrensanordnung gern. § 29 Abs. 3 AsylG und die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG wurde am 09.01.2017 gem. § 8 Abs. 2 ¡Vm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt.

Die Anordnung Ihrer Außerlandesbringung und die Abschiebung Ihrer Person nach Italien wurden mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017 aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes beurkundet und im Akt am 24.01.2017 hinterlegt. Somit liegt seit 24.01.2017 gegen Ihre Person eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.

Sie wurden am 25.01.2017 um Uhr 13:40 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX am Bahnhof XXXX XXXX angehalten. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Aufgrund dessen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert.

Am 25.01.2017 wurden Sie zur Schubhaftverhängung einvernommen [...]"

Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden. Weiters sei die Lage von sog. Dublin-Rückkehrern in Italien erhoben worden.

Das Bundesamt gründete seinen Bescheid auf folgende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person ist seit 24.01.2017 durchsetzbar. Mit 09.12.2016 wurde Italien gem. Art. 18

(1) (b) iVm Art 25 (2) Dublin VO durch Verfristung zuständig. Der ha. Behörde liegt eine Überstellungsfrist bis 09.06.2018 vor.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind spätestens am 14. November 2016 nach Österreich illegal eingereist.

Sie gingen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich unerlaubt aus der Grundversorgung entzogen und somit für die Behörde nicht mehr greifbar waren. Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme faktenwidrige Behauptungen aufstellten um eine Abschiebung nach Italien vehement zu verhindern.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich unerlaubt aus der Grundversorgung im Bundesland XXXX entfernten und sich behördlich nicht mehr meldeten.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie im Bundesgebiet unter und waren somit für die Behörde nicht greifbar.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und sich unerlaubt aus der Grundversorgung entfernten. Des Weiteren sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.

Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Bereits kurz nach Ihrer Einreise nach Österreich haben Sie bereits mehre Delikte in Bezug auf Suchtmittel begangen.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie hielten sich nach Ihrer Entfernung aus der Grundversorgung für 3 Wochen im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung auf.

Sie sind in keiner Weise integriert, weil Sie sich erst seit kurzen im Bundesgebiet befinden und Sie weder über familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen verfügen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.

Laut Ihren eigenen Angaben lebt Ihre Mutter in Nigeria."

Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, dass sich die Feststellungen auf den Inhalt des Aktes sowie die Einvernahme am 25.01.2017 sowie die Einsichtnahme in die Länderinformation des Bundesamtes gründe.

Begründend führte das Bundesamt aus:

"Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.

Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VTGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. [In der Wiedergabe des § 76 Abs. 3 FPG sind Z 1, Z 6 lit. a und Z 9 in Fettdruck hervorgehoben.]

Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Seit 24.01.2016 besteht gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem Antrieb zu beenden.

Sie haben seit dem 30.12.2016 ohne eine behördliche Meldung im Bundesgebiet Unterkunft genommen, sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Durch Ihr Untertauchen haben Sie sich dem laufenden Verfahren entzogen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 25.01.2017 waren Sie nicht gewillt oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Des Weiteren gaben Sie an keine Dokumente zu besitzen. Auch haben Sie bis zum heutigen Tag keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten.

Auch am 25.01.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Davor sind Sie nach Ihrer Entfernung aus der Grundversorgung für 3 Wochen im Bundesgebiet untergetaucht.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie stellten am 19.November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mittels Bescheid zurückgewiesen (§ 5 AsylG). Die Tatsache, dass Sie sich jedoch unerlaubt aus der Grundversorgung entfernten und Sie somit unbekannten Aufenthaltes waren, veranlasste die entscheidende Behörde Ihren Bescheid im Akt zu hinterlegen. Somit besteht gegen Sie seit 24.01.2017 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.

Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Sie haben keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sind somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Auch während der niederschriftlichen Einvernahme konnten oder wollten Sie nicht Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort der letzten Tage bekanntgeben.

Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und sind auch nicht beruflich oder sozial integriert.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und behördlich nicht meldeten.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie sind nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 25.07.2016 behauptet - Sie gaben lediglich an, erkältet zu sein. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.

Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin lll-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.

Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden. Ergo sind im Rahmen der ex-ante-Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck - Ihre Außerlandesbringung - nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6,8 EMRK widerstreitet.

Sollten sich im Zuge Ihre Anhaltung Lageänderungen im Zielstaat ergeben, so würde dies auch nicht dazu führen, dass eine Schubhaft zu Ihrer Person bereits heute a priori unzulässig ist, sondern wären lediglich dahingehend einer Bewertung zugänglich, dass sodann eine weitere Anhaltung neuerlich im Lichte der Judikatur des BVwG zu prüfen ist.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des ggst. Bescheids bzw. unverhältnismäßiges Vorgehen der Behörde kann derzeit nicht erblickt werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 25.01.2017, 22:05 Uhr, seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben.

1.6. Am 26.01.2017 ersuchte das Bundesamt, Regionaldirektion XXXX, die den Asylakt führende Regionaldirektion XXXX um den Vollzug der Dublin-Entscheidung und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet.

Am 27.01.2017 gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter schriftlich einen Beschwerdeverzicht im Asylverfahren ab und ersuchte um die rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien.

2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin unter Beilage der Vollmacht vom 26.01.2017, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid vom 25.01.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 25.01.2017 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde Folgendes aus:

"Der BF stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zum 30.12.2016 befand sich der BF in Grundversorgung in einer Betreuungsstelle in XXXX. Am 24.01.2017 wurde (dem hier angefochtenen Mandatsbescheid zufolge) der Bescheid [...] im Akt hinterlegt. Am darauffolgenden Tag, am 25.01.2017, wurde der BF um 13:40 Uhr am Bahnhof XXXX angehalten und festgenommen. Am selben Tag wurde gegenüber dem BF die Schubhaft verhängt, wogegen sich das vorliegende Rechtsmittel richtet."

Es liege, so die Beschwerde, keine erhebliche Fluchtgefahr vor:

"Da im vorliegenden Fall die Schubhaft nach der Dublin lll-VO verhängt wurde, sind zur Beurteilung des Sachverhaltes die in Art 28 der Dublin III-VO festgelegten Kriterien heranzuziehen. Auch im Fall, dass die nunmehrige innerstaatliche Rechtslage den Anforderungen des Unionsrechtes entsprechen sollte, darf gem Art 28 Abs 2 eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Aus dem Wortlaut der Dublin lll-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl zB BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1, BVwG 07.09.2015, W154 2113394-1, BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1).

Im vorliegenden Fall ist aus dem Verhalten des BF noch keine erhebliche Fluchtgefahr abzuleiten.

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF seit dem 30.12.2016 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet sei und dass er sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen habe. In der Einvernahme am 25.01.2017 sei er nicht gewillt oder in der Lage gewesen, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der BF hätte bis zum heutigen Tag (25.01.2017) keinen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Es ist zwar zutreffend, dass der BF seit 30.12.2016 über keine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügte, daraus alleine ist eine erhebliche Fluchtgefahr aber noch nicht abzuleiten. Der BF hat am 25.01.2017 sehr wohl Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht:

Er hat angegeben, in XXXX bei seinem "Bruder" XXXX Unterkunft bezogen zu haben. Der BF hat wahrheitsgemäß angegeben, die Adresse nicht zu kennen, jedoch zu wissen, wie man hinkommt. Dieses Vorbringen ist noch nicht von Vornherein zu verwerfen. Der BF möchte klarstellen, dass es sich bei XXXX nicht um seinen leiblichen Bruder handelt, sondern um einen Freund. Der BF bezeichnete ihn jedoch als "Bruder", weil es in seiner Kultur üblich ist, auch Freunde als Brüder und Schwestern zu bezeichnen.

Zum Vorwurf, der BF habe keinen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten, ist festzuhalten, dass der BF am 18.01.2017 die Beratungsstelle des Vereins "XXXX" in der XXXX, XXXX, aufsuchte. Der BF wollte darauf auch in der Einvernahme hinweisen. Bei Asylwerbern afrikanischer Abstammung ist für die Beratungsstelle der Name "XXXX" umgangssprachlich geläufig. An diesem Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Asylverfahren weiterhin "offen" sei (was zu diesem Zeitpunkt auch noch den Tatsachen entsprach), der BF solle in der darauffolgenden Woche nochmal kommen. Dies hatte der BF auch vor, er wurde jedoch am 25.01.2017, festgenommen, bevor er ein weiteres Mal die Beratungsstelle des Vereins XXXX aufsuchen konnte. Der BF verstand die Auskunft der Mitarbeiter des Vereins XXXX so, dass auch seine behördliche Meldung noch offen sei. Es handelt sich hier also offenbar um ein Missverständnis, da der BF die ihm erteilte Auskunft falsch verstand.

Der BF hat zwar seine Meldeverpflichtung verletzt, auf der anderen Seite hätte die belangte Behörde aber berücksichtigen müssen, dass der BF - nach Konfrontation mit dem Sachverhalt - in der Einvernahme angab, freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen. Ergänzend gab der BF an, sich einer Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Eine Fluchtgefahr daraus abzuleiten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, erweist sich als unzulässig: Die Ausreiseverpflichtung bestand erst mit Erlassung des zurückweisenden Dublin-Bescheides. Dieser wurde erst am 24.01.2017, somit einen Tag, bevor der BF festgenommen wurde, im Akt hinterlegt. Der BF konnte daher noch keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides haben. Dementsprechend gab der BF in der Einvernahme am 25.01.2017 an, keine Kenntnis von der durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung zu haben. Auch von der Verfahrensanordnung gem § 29 Abs 3 AsylG hatte der BF noch keine Kenntnis, da auch diese bereits im Akt hinterlegt wurde (09.01.2017). Nunmehr hat der BF, nach am 26.01.2017 erfolgter Rechtsberatung gem § 52 BFA-VG, einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgegeben. Auch dies zeigt die Bereitschaft des BF, den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und freiwillig nach Italien auszureisen. Dies zeigt auch, dass seine Bekundung zur Ausreisebereitschaft in der Einvernahme ernst gemeint war.

Der Entscheidung des BVwG vom 26.07.2016, W236 2130533-1, lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. [...]

Auch in diesem Verfahren gab der BF - so wie im vorliegenden Fall - einen umfassenden Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren ab und stellte somit seine Ausreisebereitschaft unter Beweis.

Durch die Hervorhebung der entsprechenden Tatbestände stellt die belangte Behörde klar, dass sie im Fall des BF die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1, Z 6 lit a und 9 FPG als erfüllt ansieht.

Die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs 3 Z 1 FPG erweist sich im vorliegenden Fall aber als verfehlt: Dieses Kriterium ist erst dann anwendbar, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Bevor ein solches Verfahren eingeleitet wurde, stellt sich auch die Frage nach einer Rückkehr oder Abschiebung nicht, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gem § 46 FPG Voraussetzung für eine Abschiebung ist und auch eine Ausreiseverpflichtung erst nach Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht.

Der BF hat die Unterkunft am 30.12.2016 verlassen, zu diesem Zeitpunkt war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aber noch nicht eingeleitet worden: § 27 Abs 1 AsylG regelt, wann ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ex lege als eingeleitet gilt, während § 27 Abs 2 AsylG die Fälle regelt, in denen das BFA oder das BVwG ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einzuleiten hat.

Im Zulassungsverfahren gilt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 27 Abs 1 Z 1 AsylG mit Bekanntgabe gem § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 AsylG als eingeleitet. Diese Verfahrensanordnung wurde erst mit 09.01.2017 im Akt hinterlegt, somit zu einem Zeitpunkt, nachdem der BF die Betreuungsstelle verlassen hatte.

Da der BF bis zum 25.01.2017 keine Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hatte, kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, an diesem Verfahren nicht mitgewirkt zu haben.

Aber auch § 27 Abs 2 AsylG war im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Gem § 27 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 27 AsylG 2005, Anm 7 (Stand: 1.1.2015, rdb.at). Ein besonders öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht nur in den Fällen § 27 Abs 3 AsylG, die allesamt an eine gerichtliche Straftat oder zumindest einen hinreichend konkreten Verdacht (Verhängung der Untersuchungshaft, Einbringung einer Anklage, Betretung auf frischer Tat) anknüpfen. Diese Tatbestände sind auf den Fall des BF jedoch nicht anwendbar. Abgesehen davon hätte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 27 Abs 2 letzter Satz durch Aktenvermerk dokumentiert werden müssen.

Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der BF habe bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich mehrere Delikte in Bezug auf Suchtmittel begangen, erweist sich als aktenwidrig und ist durch keinerlei Feststellungen über etwaige strafrechtliche Verurteilungen gedeckt.

Da sich die Heranziehung des § 76 Abs 3 Z 1 FPG als verfehlt erweist, verbleiben nur noch die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 6 lit a und Z 9 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr.

Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes liegen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern - so auch im Fall des BF - aber typischerweise vor und sind allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG). Auch, dass der BF in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten (Italien und Österreich) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, begründet keine Fluchtgefahr. Dieser Umstand führt nämlich überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO. Gerade in Dublin-Fällen darf Schubhaft aber nie zu einer Standard-Maßnahme werden (vgl Art 28 Abs 1 der Dublin lll-VO; vgl VwGH 28.08.2012, 2010/21/0291).

Somit vermögen die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 6 lit a und Z 9 FPG für sich betrachtet die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen und der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Bescheid erweist sich selbst dann als rechtswidrig, wenn allenfalls andere Tatbestände in § 76 Abs 3 FPG erfüllt gewesen wären, auf die die belangte Behörde jedoch nicht zurückgegriffen hat. Der VwGH hat - in Anlehnung an die Judikatur des deutschen BGH - in Bezug auf Art 2 lit n der Dublin lll-VO nämlich festgestellt, dass aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien ist im Anwendungsbereich der Dublin lll-VO nicht ausreichend (vgl VwGH 19.02.2015, 2014/21/0075). Es wäre somit an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar sind bzw. eine Fluchtgefahr begründen.

Im Fall des BF können die grundsätzlich vorliegenden Kriterien Z 6 lit a und Z 9, wie dargestellt, keine erhebliche Fluchtgefahr begründen, da sonst die Schubhaft in Dublin-Fällen eine Standardmaßnahme wäre."

Die Schubhaft sei wegen Nichtanwendung des gelinderen Mittels unverhältnismäßig:

"Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid deuten darauf hin, dass gelindere Mittel tatsächlich nicht individuell geprüft wurden, dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG zu.

Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX, oder an der Adresse XXXX, XXXX, zur Verfügung. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf pauschale Verweise auf das Vorverhalten des BF. Es ist hier nicht ersichtlich, warum dem BF pauschal unterstellt wird, er würde sich nicht an die österreichischen Rechtsnormen halten. Der BF ist unbescholten. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar (vgl BVwG vom 08.04.2016, Zahl W171 2124161-1)."

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Ausreise- und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des Beschwerdeführers - beantragt. Da im vorliegenden Fall die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt werde. Dies sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränke sich lediglich auf einen Hinweis auf den Verfahrensakt und die Einvernahme). Nicht zuletzt sei nach der Judikatur des VwGH eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet werde (vgl VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

Weiters trifft die Beschwerde Ausführungen zum Ersatz der Dolmetscherkosten und zum Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG. Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gem § 35 Abs 1 ¡Vm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.

3. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete mit 27.01.2017, eingebracht am 30.01.2017, eine Stellungnahme, in der es Folgendes ausführt:

"Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste spätestens am 14.11.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von NIGERIA und am XXXX geboren zu sein.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der Bf. in Italien am 06.10.2015 [...] anlässlich seiner illegalen Einreise und am 15.10.2015 [...] in Italien und am 25.10.2015 in Deutschland [...] jeweils anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Anlässlich der Erstbefragung am 14.11.2016 vor der PI XXXX gab der Bf. an, dass er aus Nigeria über Libyen, Italien, Deutschland und Italien nach Österreich gelangt sei. Er hätte sich von 16.09.2015 bis 23.10.2015 in Italien aufgehalten. Dort hätte er einen negativen Bescheid bekommen. Danach hätten sich der Bf. nach Deutschland begeben wo er von 23.10.2015 bis Juli 2016 aufhältig war. Dort hätte man den Bf. nach Italien zurückgeschickt, wo er sich von 16.07.2016 bis 13.11.2016 aufhielt. Anschließend wäre er nach Österreich gekommen, da er in Italien schlecht behandelt worden sei.

Am 14.11.2016 wurde die Prognose gestellt und es wurde dem Bf. die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgehändigt. Darin wurde mitgeteilt, dass Konsultationen geführt würden und dass die 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren in Ihrem Fall nicht gilt.

Am 24.11.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 (1) (b) Dublin VO an Italien gestellt.

Mit 09.12.2016 wurde Italien gem. Art. 18 (1) (b) iVm Art 25 (2) Dublin VO durch Verfristung zur Führung des Asylverfahrens zuständig. Dies wurde Italien mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt.

Bis 30.12.2016 hat sich der Bf. in der BS XXXX aufgehalten. Seither verfügt er in Österreich über keine Melde- oder Zustelladresse mehr.

Mit Schreiben vom 04.01.2017 wurde Italien darüber informiert, dass er sich dem Verfahren entzogen hat.

Die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG und die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG wurde am 09.01.2017 gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung und die Abschiebung des Bfs. nach Italien wurden mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. beurkundet und im Akt am 24.01.2017 hinterlegt. Somit liegt seit 24.01.2017 gegen den Bf. eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Nach einem am 27.1.2017 bekanntgegebenen Beschwerdeverzicht erwuchs diese Entscheidung am 27.1.2017 in I. Instanz in Rechtskraft.

Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Bfs. wurde das DUBLIN-III-Verfahren am 5.1.2017 ausgesetzt, die Überstellungsfrist endet nunmehr am 9.6.2018.

Es ist beabsichtigt, den Bf. nach Italien zu überstellen. Ein Überstellungstermin steht noch nicht fest, das DUBLIN-Büro wurde am 26.1.2017 von der erfolgten Inschubhaftnahme per mail in Kenntnis gesetzt.

Der Bf. wurde am 25.01.2017 um Uhr 13:40 bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX am Bahnhof XXXX XXXX angehalten und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 25.01.2017 wurde der Bf. zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf., befragt zu seinem Aufenthalt an, seit drei Wochen bei seinem Bruder in XXXX Unterkunft genommen zu haben. Es wurde ihm vorgehalten, daß er seit 30.12.2016 nicht mehr behördlich gemeldet ist und sich auch nicht mehr in Grundversorgung befindet. Er gab darauf an, daß er noch einen Monat in XXXX gemeldet sei und sich daher bei seinem Bruder nicht angemeldet zu haben. Die Adresse seines Bruders konnte der Bf. nicht angeben.

Widersprüchlich dazu gab der Bf. an, erst am 22.1.2017 seine Unterkunft in XXXX verlassen zu haben. In XXXX wollte er sich nur kurz aufhalten und wieder nach XXXX zurückfahren.

Zu seinen privaten Verhältnissen befragt gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten oder Angehörige im Österreichischen Bundesgebiet zu haben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.1.2017 wurde gegen den Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung in sein Heimatland Schubhaft angeordnet.

Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 25.1.2017 um 21:10h ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Der Bf. hält sich seit Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich auf und ist trotz Ausreiseverpflichtung nicht aus eigenem aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Im bisherigen Verfahren verhielt er sich unkooperativ, indem er gesetzliche Melde-vorschriften negierte und offensichtlich seinen wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern versuchte.

Der Bf. tauchte in Österreich unter, indem er unangemeldet Unterkunft nahm und solcher Art versuchte, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren.

Der Bf. verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Der Bf. verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach.

Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich zuletzt unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Der Bf. ist in keinster Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauert.

Es besteht der begründete Verdacht, daß der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten und aufgrund des nachstehend geschilderten Verhaltens des Bfs. als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Am 27.1.2017 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Bf. plötzlich bereits sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.

Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig.

Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht."

Das Bundesamt beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß "§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten im Umfang von Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,20 verpflichten.

4. Am 30.01.2017 wurden Italien die Details der Überstellung mitgeteilt und ein Laissez-passer für den Beschwerdeführer ausgestellt. Am 31.01.2017 wurde der Abschiebeauftrag auf dem Luftweg am 10.02.2017 nach Italien erteilt und das Flugticket gebucht.

Die Betreuungsstelle XXXX teilte mit E-Mail vom 01.02.2017 mit, dass der Beschwerdeführer abgemeldet worden sei, weil er über mehrere Tage nicht aufgetaucht sei. Er habe der Betreuungsstelle lediglich seinen "Urlaub" vom 17.-20.12.2016 mitgeteilt. Es habe hiebei angemerkt, dass er diesen Urlaub in XXXX verbringen werde.

Hiezu und zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.01.2017 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.

In seiner Stellungnahme vom 02.02.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde den Sicherungsbedarf u.a. auf die nicht feststehende Identität des Beschwerdeführers, die fehlende soziale Verankerung und die Antragstellung in mehreren Mitgliedstaaten stütze. In diesem Zusammenhang werde erneut darauf hingewiesen, dass dies Umstände seien, die in einem Dublin-Fall gerade typischerweise vorlägen. In Dublin-Fällen dürfe die Verhängung der Schubhaft aber nie zu einer Standard-Maßnahme werden. Auf der anderen Seite sei zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser gleichlautende und nachvollziehbare Angaben zu seiner Identität und seinem Fluchtgrund gemacht habe. Diesem Umstand komme nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentliche Bedeutung zu. Im Fall des Beschwerdeführers sei auch unbestritten, dass dieser in allen Befragungen und Einvernahmen gleichlautende Identitätsangaben gemacht habe, die Angaben zu seinem Fluchtweg seien mit den vorliegenden EURODAC-Treffern vereinbar. Das Verlassen der Betreuungseinrichtung in XXXX werde nicht bestritten, daraus alleine könne jedoch keine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts im Dublin-Verfahren seine Bereitschaft gezeigt habe, nach Italien auszureisen und in der Einvernahme auch angegeben habe, sich seiner Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, könne ihm die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung nicht zu Lasten gelegt werden, da der Beschwerdeführer erst nach Festnahme in Kenntnis vom Bestehen einer Anordnung zur Außerlandesbringung gesetzt worden sei. Daher sei nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Am 02.02.2017 legte der Amtsarzt die bezughabenden Unterlagen vor. Laut Krankenblatt leidet der Beschwerdeführer an Zahnschmerzen und leichtem Husten. Laut Gutachten des Amtsarztes vom 25.01.2017 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Die Gesundheitsbefragung verweigerte der Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist wegen des illegalen Überschreitens der EU-Außengrenze am 06.10.2015 in LAMPEDUSA, Italien, sowie der Asylantragstellung am 15.10.2015 in BESCIA, Italien, und am 25.10.2015 in ROSENHEIM, Deutschland, im EURODAC-System erfasst. Der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland wurde wegen der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens zurückgewiesen, auch in Italien wurde sein Asylverfahren negativ beschieden. Der Beschwerdeführer reiste nach seinem Asylverfahren in Deutschland im Juli 2016 zurück nach Italien, wo er sich bis November 2016 aufhielt und reiste danach nach Österreich weiter.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am selben Tag polizeilich erstbefragt wurde. Im Rahmen der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt. In diesem wird der Asylwerber belehrt, jede Änderung der Zustelladresse sofort der Behörde bekanntzugeben und sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Es wird auf die Möglichkeit der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten hingewiesen, ebenso auf die Folgen, wenn ein Wohnungswechsel nicht mitgeteilt wird. Weiters wird der Asylwerber über die Möglichkeit der Begründung einer Obdachlosenmeldeadresse belehrt. Weiters wird der Asylwerber darüber informiert, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens oder der Abschiebung verhängt werden kann, wenn die Mitwirkungs- und Meldepflichten verletzt werden. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Dublin-Konsultationen informiert.

Am 24.11.2016 ersuchte Österreich Italien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, am 16.12.2016 teilte Österreich Italien mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmte. Am 04.01.2017 teilte Österreich Italien das Untertauchen des Beschwerdeführers und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit.

Am 09.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und § 15a AsylG 2005 durch Hinterlegung zugestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen einer Woche ab Zustellung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde mit Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 24.01.2017 durchsetzbar. Er erwuchs infolge des während der Schubhaft abgegebenen Rechtsmittelverzichts vom 27.01.2017 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befand sich 14.11.2016-15.12.2016 in Grundversorgung im Quartier Betreuungsstelle XXXX, in der er auch behördlich gemeldet war, ab 15.12.2016 im Quartier Betreuungsstelle XXXX. Dieser teilte der Beschwerdeführer mit, dass er 17.12.-20.12.2016 Urlaub in XXXX mache. Er wurde mit 30.12.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, da er mehrere Tage lang nicht mehr in der Betreuungsstelle aufhältig war. Der Beschwerdeführer tauchte unter. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr und bezieht keine Grundversorgung mehr. Er teilte der belangten Behörde seinen Wohnungswechsel nicht mit und bestellte keinen Zustellbevollmächtigten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt vor der Festnahme am 25.01.2017 ist unglaubwürdig, der Beschwerdeführer war bis 25.01.2017 unbekannten Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet; er verfügt hier über einen Freund. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt zunächst durch Grundversorgung und lebt nun von der Unterstützung durch seinen Freund. Einer legalen Erwerbstätigkeit außer Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung ging er nicht nach. Er spricht nicht Deutsch, ist erst seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhältig und hier abgesehen von seiner Freundschaft nicht sozial verankert. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über einen festen Wohnsitz verfügt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausreisewillig ist.

Die Überstellungsfrist nach Italien läuft bis 09.06.2018. Das Bundesamt ersuchte am 26.01.2017 um die Durchführung der Überstellung. Die Überstellung nach Italien ist für den 10.02.2017 anberaumt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.01.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von leichtem Husten und Zahnschmerzen gesund. Er ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und dem IZR, ebenso, dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt. Dass der Beschwerdeführer über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2017 angibt, kann wegen Widerspruchs zu seiner Aussage in der polizeilichen Erstbefragung, er habe einen nigerianischen Reisepass, aber dieser befinde sich in Nigeria, nicht festgestellt werden. Er bringt jedenfalls keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Begründung des angefochtenen Bescheides unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Angaben zu den EURODAC-Treffern in Italien und Deutschland ergeben sich aus dem IZR, die Angaben zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers und den Asylverfahren in Italien und Deutschland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung, die sich mit den EURODAC-Treffern decken.

Die Angaben zur Asylantragstellung sowie der Aushändigung des Merkblatts über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern und dessen Inhalt ergeben sich aus dem Protokoll der polizeilichen Erstbefragung vom 14.11.2016 und dem Merkblatt, die Angaben zu den Konsultationen mit Italien aus dem vorliegenden Asylakt, ebenso die Angaben zu den Verfahrensanordnungen vom 14.11.2016 und 09.01.2017 und zum Bescheid vom 23.01.2017 sowie zum Rechtsmittelverzicht vom 27.01.2017. Auch die Angaben zur Überstellungsfrist, zum Ersuchen um die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung am 26.01.2017 und zur Organisation der Überstellung ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Die Angaben zur Grundversorgung des Beschwerdeführers und zu den Quartieren der Grundversorgung, in denen er sich aufhielt, ergeben sich aus dem GVS-Auszug, die Angaben zu seinen Meldedaten aus dem ZMR. Die Angaben zum Verlassen der Betreuungsstelle XXXX ergeben sich aus dem E-Mail der Betreuungsstelle, das sich bezüglich der Abmeldung mit 30.12.2016 mit dem GVS-Auszug deckt und in der Beschwerde bestätigt wird und sich betreffend der Angabe des Beschwerdeführers, er gehe auf Urlaub, mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt deckt. Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Wohnungswechsel nicht bekannt gab und keinen Zustellbevollmächtigten namhaft machte, ergibt sich aus dem Akt und steht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme wie auch der Beschwerde im Einklang. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vorbrachte, er sei zu XXXX (= XXXX XXXX) gegangen und in der Beschwerde hierauf sowie auf eine missverständliche Beratung durch XXXX (= XXXX XXXX) eingegangen wird, tritt er dem nicht entgegen, da es sie bei XXXX/Verein XXXX um einen privaten karitativen Verein und keine Asyl- oder Meldebehörde handelt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet untertauchte, ergibt sich zunächst aus der Abmeldung wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung lt. GVS-Auszug und wird durch das E-Mail der Betreuungsstelle bekräftigt. Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, er habe sich eine Berechtigung geholt, seinen Bruder zu besuchen, von dem er in der Einvernahme angab, er lebe in XXXX, die in der Einvernahme dahingehend relativiert wird, dass es sich um keinen "Bruder" im österreichischen Sinn, sondern um einen Freund gehandelt habe, ergibt sich jedoch, dass er der Betreuungsstelle gegenüber angab, 17.-20.12.2016 Urlaub in XXXX zu machen. Dass der Beschwerdeführer wegen mehrtätiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle mit 30.12.2016 von der Grundversorgung abgemeldet wurde und seither keine Grundversorgung mehr bezieht, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Im Widerspruch dazu steht freilich die Einlassung des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, er habe die Unterkunft in XXXX erst am 22.01.2017 verlassen, sohin drei Wochen nach seiner Abmeldung wegen unbekannten Aufenthalts, dies wiederum im Widerspruch zu seiner Aussage, seit drei Wochen bei seinem Bruder/Freund in XXXX zu wohnen.

Der Beschwerdeführer gab als Name des Bruders/Freundes an, er heiße XXXX, er kenne seine genaue Adresse nicht, er lebe in XXXX. Die Beschwerde führt aus, dass dieses Vorbringen nicht von vornherein zu verwerfen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme eingeladen wurde, den Freund anzurufen, um seine genaue Adresse zu erfragen, dies aber nicht tat, und ausweislich des ZMR keine Person dieses Namens in Österreich melderechtlich erfasst ist.

Völlig widersprüchlich sind weiters die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in XXXX. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme als Grund für seinen Aufenthalt in XXXX zunächst an, zu seinem Bruder zu wollen. Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, sein Bruder wohne in XXXX gab er an, er habe sich in XXXX nur einen Pullover und etwas zu essen kaufen wollen. Etwas später in derselben Einvernahme gab er an, auch bei XXXX gewesen zu sein. In der Beschwerde wird nicht nur ein Aufenthalt in XXXX am 25.01.2017, bei dem der Beschwerdeführer polizeilich betreten wurde, behauptet, sondern auch ein Beratungstermin bei XXXX am 18.01.2017.

Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur seinen Bruder/Freund besuchen fuhr, sondern aus der Betreuungsstelle untertauchte, spricht auch seine Einlassung in der niederschriftlichen Einvernahme, er habe seine Effekten bei seinem Bruder/Freund.

Auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung aufhielt.

Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich fußen auf seinen Angaben, ebenso zu seinen Deutschkenntnissen, der Bestreitung seines Lebensunterhalts und seinem Freund.

Im Gegensatz zum unsubstantiierten Beschwerdevorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausreisewillig ist. Sein Untertauchen aus der Betreuungsstelle nach der Information, dass Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden, steht mit seiner Einlassung in der polizeilichen Erstbefragung, er wolle auf keinen Fall nach Italien zurück, im Einklang, ebenso, dass nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer die Rückkehrberatung in Anspruch genommen hätte, wozu er auf Grund der Verfahrensanordnung vom 09.01.2017 verpflichtet war, die ihm rechtswirksam zugestellt wurde. Soweit die Beschwerde diesbezüglich Unkenntnis releviert, da die Zustellung durch Hinterlegung im Akt bewirkt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch das Merkblatt am 14.11.2017 in einer ihm verständlichen Sprache über die Konsequenzen eines Wohnsitzwechsels ohne Benachrichtigung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. Dass er freiwillig ausreisen werde bzw. sich der Abschiebung nicht widersetzen werde, gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme erst nach der Information, dass über ihn die Schubhaft verhängt werde, zu Protokoll. Auch aus dem Beschwerdeverzicht kann angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers keine Ausreisewilligkeit abgeleitet werden.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei, die Angaben zur geplanten Abschiebung aus dem vorliegenden Akt.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Der Beschwerdeführer ist als Nigerianer Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zustimmung Italiens durch Verfristung bereits vor der Verhängung der Schubhaft datieren, sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.1. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG; das Beschwerdevorbringen geht somit, soweit es sich auf das Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofes und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichthinreichen des Rückgriffs auf in der Judikatur entwickelte Kriterien zur Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO bezieht (dt. BGH 26. Juni 2014, V ZB 31/14; VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 24.03.2015, Ro 2015/21/0003; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077), ins Leere.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

3.2. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr, nachdem sie in der Wiedergabe des § 76 Abs. 3 FPG Z 1, 6 lit.a und 9 durch

Fettdruck hervorhob, Folgendes aus:

"Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Seit 24.01.2016 besteht gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem Antrieb zu beenden.

Sie haben seit dem 30.12.2016 ohne eine behördliche Meldung im Bundesgebiet Unterkunft genommen, sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Durch Ihr Untertauchen haben Sie sich dem laufenden Verfahren entzogen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 25.01.2017 waren Sie nicht gewillt oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Des Weiteren gaben Sie an keine Dokumente zu besitzen. Auch haben Sie bis zum heutigen Tag keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten.

Auch am 25.01.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Davor sind Sie nach Ihrer Entfernung aus der Grundversorgung für 3 Wochen im Bundesgebiet untergetaucht.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie stellten am 19.November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mittels Bescheid zurückgewiesen (§ 5 AsylG). Die Tatsache, dass Sie sich jedoch unerlaubt aus der Grundversorgung entfernten und Sie somit unbekannten Aufenthaltes waren, veranlasste die entscheidende Behörde Ihren Bescheid im Akt zu hinterlegen. Somit besteht gegen Sie seit 24.01.2017 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.

Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Sie haben keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und sind somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Auch während der niederschriftlichen Einvernahme konnten oder wollten Sie nicht Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort der letzten Tage bekanntgeben.

Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Nigeria. In Österreich haben Sie keine Angehörigen und sind auch nicht beruflich oder sozial integriert.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und behördlich nicht meldeten.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat."

3.3. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr sohin zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, wonach beachtlich ist, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a).

Die Beschwerde entgegnet, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten (Italien und Österreich) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine Fluchtgefahr begründe, sondern überhaupt erst zur Anwendung der Dublin lll-VO führe. Gerade in Dublin-Fällen dürfe Schubhaft aber nie zu einer Standard-Maßnahme werden. Dass § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a "grundsätzlich" erfüllt sei, führt auch die Beschwerde aus.

Dass Italien nach der Dublin-Verordnung zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, steht auf Grund des - mittlerweile rechtskräftigen - Bescheides vom 23.01.2017 fest. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch kein "Standardfall" im Zusammenhang mit der Dublin III-VO vor: Der Beschwerdeführer hat nicht nur in zwei Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung Asylanträge gestellt, er hat vielmehr vor der zweiten Asylantragstellung in Österreich bereits ein Verfahren in Italien durchlaufen und den Antrag in Österreich erst gestellt, nachdem er in Italien eine negative Entscheidung erhalten hatte. Die Dublin III-VO stellt jedoch das "Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" im Sinne EINES Mitgliedstaates zur Führung EINES Verfahrens dar, und geht nicht als "Standardfall" davon aus, dass ein Asylwerber nach negativer Entscheidung über seinen Antrag in einen weiteren Mitgliedstaat weiterzieht, um dort den nächsten Asylantrag zu stellen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerde verkennt, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Österreich und Italien Asylanträge stellte, sondern vor der Einreise nach Österreich auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der bereits wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen worden war, wie der Beschwerdeführer selbst angibt. Dem Beschwerdeführer war sohin bekannt, dass Italien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig ist.

Es liegt sohin beim Beschwerdeführer, der nun den dritten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stellte, nachdem die Anträge in den anderen beiden Staaten negativ beschieden wurden, in keinster Weise ein "Standard-Fall" der Anwendung der Dublin III-Verordnung vor. Der Annahme der belangten Behörde, das Vorverhalten des Beschwerdeführers begründe Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG, trifft sohin zu.

3.4. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3).

Die Beschwerde geht davon aus, dass die belangte Behörde Fluchtgefahr nur nach den Z 1, 6a und 9 FPG angenommen habe, weil nur diese fett gedruckt gewesen seien.

Auch wenn § 76 Abs. 3 Z 3 FPG in der Begründung nicht ausdrücklich erwähnt wird, bestehen aufgrund des klaren Wortlautes des angefochtenen Bescheides "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Seit 24.01.2016 besteht gegen Sie eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung [...]" keine Zweifel, dass die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch auf § 76 Abs. 3 Z 3 1. Fall stützte, ebensowenig daran, dass diese Annahme zutrifft; dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Es besteht aber auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf § 76 Abs. 3 Z 3 2. Fall FPG stützte: "Sie haben seit dem 30.12.2016 ohne eine behördliche Meldung im Bundesgebiet Unterkunft genommen, sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Durch Ihr Untertauchen haben Sie sich dem laufenden Verfahren entzogen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 25.01.2017 waren Sie nicht gewillt oder in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Des Weiteren gaben Sie an keine Dokumente zu besitzen. Auch haben Sie bis zum heutigen Tag keinen einzigen Versuch unternommen, um mit der Behörde in Kontakt zu treten. Auch am 25.01.2017 wurde Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt. Davor sind Sie nach Ihrer Entfernung aus der Grundversorgung für 3 Wochen im Bundesgebiet untergetaucht."

Dies trifft auch zu, das der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung über drei Wochen lang im Bundesgebiet unbekannten Aufenthalts war und nicht von sich aus an die Behörde herantrat, um eine neue Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten im Asylverfahren bekannt zu geben. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Aufenthalt im Verborgenen ist auch geeignet, sich dem Asylverfahren zu entziehen.

3.5. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass Fluchtgefahr vorliegt, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1).

Die Beschwerde erachtet dies zunächst als verfehlt, weil dieses Kriterium erst dann anwendbar sei, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Bevor ein solches Verfahren eingeleitet worden sei, stelle sich auch die Frage nach einer Rückkehr oder Abschiebung nicht, da eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gem § 46 FPG Voraussetzung für eine Abschiebung sei und auch eine Ausreiseverpflichtung erst nach Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehe.

Fest steht jedoch - und dies wird von der Beschwerde auch nicht bestritten - dass dem Beschwerdeführer am 09.01.2017 im Zulassungsverfahren die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 zugestellt wurde, mit welcher gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, und dass dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 der Bescheid vom 23.01.2017, mit dem gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen wurde, zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer habe aber, so die Beschwerde, die Unterkunft am 30.12.2016 verlassen, zu diesem Zeitpunkt sei ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aber noch nicht eingeleitet worden: Im Zulassungsverfahren gelte ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit Bekanntgabe gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 als eingeleitet. Diese Verfahrensanordnung sei erst mit 09.01.2017 im Akt hinterlegt worden, somit zu einem Zeitpunkt, nachdem der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle verlassen habe. Da der Beschwerdeführer bis zum 25.01.2017 keine Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt habe, könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, an diesem Verfahren nicht mitgewirkt zu haben.

Nicht bestritten wird sohin, dass der Beschwerdeführer ab 30.12.2016 über keine Meldeadresse mehr verfügte, sein Aufenthaltsort nach dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung der Behörde unbekannt war und der belangten Behörde eine neue Abgabestelle nicht mitteilte. Die Bedeutung, die der Zustellung im Verfahren und hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines behördlichen Aktes zukommt, aber auch der Umstand, dass von der Zustellung Fristen für die Parteien eines Verfahrens abhängen, machen es erforderlich, die Parteien dazu zu verhalten, Änderungen ihrer Abgabestelle den Behörden mitzuteilen (RV 162 BlgNR XV GP 10). Das Zustellrecht soll daher die Erreichbarkeit einer Partei des Verfahrens, solange es anhängig ist, sicherstellen und die zügige Fortführung des Verfahrens ermöglichen (vgl. VwGH 21.10.1993, 91/15/0098) und will sohin jede Behinderung der Zustellung pönalisieren, die der Empfänger durch sein Verhalten unmöglich macht (N. Raschauer/Riesz in Frauenberger/Pfeiler ua., Österreichisches Zustellrecht², ZustG §8 Rz 1f.). Hierüber wurde der Beschwerdeführer durch das bei der Erstbefragung am 14.11.2016 in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache ausgefolgte Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern ausdrücklich manuduziert.

Dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 am 09.01.2017 und der Bescheid vom 23.01.2017 am 24.01.2017 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurden, wurde in der Beschwerde auch nicht bezweifelt. Es ist dem Beschwerdeführer sohin verwehrt, sich auf die Unkenntnis der ihm wirksam zugestellten behördlichen Schriftstücke zu berufen, widrigenfalls würde dies zu einer Schlechterbehandlung der sich rechtstreu verhaltenden Asylwerber führen und den Telos der §§ 8, 23 ZustellG leerlaufen lassen.

Auch mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme untergetaucht, vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, da der fortgesetzte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen nach der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedenfalls geeignet ist, das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.

Die Beschwerde führt weiterhin aus, dass auch § 27 Abs. 2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Gemäß § 27 Abs. 2 AsylG 2005 habe das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein werde und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens bestehe. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein besonders öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens bestehe nur in den Fällen § 27 Abs. 3 AsylG 2005, die allesamt an eine gerichtliche Straftat oder zumindest einen hinreichend konkreten Verdacht (Verhängung der Untersuchungshaft, Einbringung einer Anklage, Betretung auf frischer Tat) anknüpfen. Diese Tatbestände seien auf den Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht anwendbar. Abgesehen davon hätte die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 durch Aktenvermerk dokumentiert werden müssen.

Dieses Vorbringen ist geht ins Leere, da die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht gemäß § 27 Abs. 2 sondern nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte und die aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits erlassen wurde. Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verfahrensanordnung vom 09.01.2017 releviert, steht ihr die Rechtskraft des Bescheides vom 23.01.2017 infolge des am Tag der Beschwerdeerhebung abgegebenen Rechtsmittelverzichts entgegen, da eine gesonderte Beschwerde gegen Verfahrensanordnungen nicht zulässig ist (§ 7 VwGVG) und die Verfahrensanordnung sohin nur in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid mitangefochten werden hätte können (zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 699), auf die der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.

Die Annahme der belangten Behörde, durch den fortgesetzten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen nach Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme liege Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, trifft sohin zu.

3.6. Die belangte Behörde stützt die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstehen (Z 9).

Die Beschwerde führt aus, dass Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG grundsätzlich vorliege, aber die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern - so auch im Fall des Beschwerdeführers - aber typischerweise vorliegen und allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 - BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG).

Damit tut die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar: Der Beschwerdeführer hält sich erst seit drei Monaten in Österreich auf und verfügt abgesehen von einem Freund über keine Bezugspersonen in Österreich. Er war in Österreich nicht legal erwerbstätig, verfügt kaum über finanzielle Mittel und seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung auch über keinen festen Wohnsitz mehr. Der Beschwerdeführer hat die Grundversorgung verlassen, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte.

3.7. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung setzt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr voraus.

Auf Grund der dargelegten Umstände, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Asylantragstellung in Österreich zwei Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union führte, dem Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem Untertauchen im Bundesgebiet, wodurch er sich zunächst dem Asylverfahren, dann dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, danach der Abschiebung entzog und auch die Grundversorgung ausschlug, besteht im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz der Aussage des Beschwerdeführers, er werde freiwillig ausreisen, nachdem ihm angekündigt worden war, dass über ihn die Schubhaft verhängt werde, auf Grund seines bisherigen Verhaltens, wie auch seiner übrigen Einlassungen in der niederschriftlichen Einvernahme davon ausging, er werde sich für die Überstellung nach Italien auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten.

Im Fall des Beschwerdeführers ist daher "in einem erhöhten Grad" zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werde (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2007/21/0261). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt vor dem Hintergrund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor.

4. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.

Die Beschwerde führt aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Für den Zweck der Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX, oder an der Adresse XXXX, XXXX, zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).

Eine konkrete Darlegung, durch welches gelindere Mittel der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei Entlassung aus der Schubhaft faktisch gesichert werden könne (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, in dem konkret dargelegt wurde, bei welchem Freund, der sich auch bereit erklärt hatte, den Beschwerdeführer aufzunehmen und zu versorgen und bei dem er sich anmelden werde können, sich der Betreffende nach Haftentlassung aufhalten werde, wobei er auch die konkrete Adresse des Freundes der Landespolizeidirektion bereits detailliert mitgeteilt hatte), findet sich in der Beschwerde jedoch nicht.

Die Beschwerde führt weiter aus, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid würden darauf hindeuten, dass gelindere Mittel tatsächlich nicht individuell geprüft worden seien, dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG oder der periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG zu. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf pauschale Verweise auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Es sei hier nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer pauschal unterstellt werde, er würde sich nicht an die österreichischen Rechtsnormen halten. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Auch die Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente ankommt, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Dass gegen den Beschwerdeführer bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde, wie die Beschwerde ausführt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, da § 76 Abs. 1 FPG als Voraussetzung für die Verhängung von Schubhaft nicht vorsieht, dass zuvor ein gelinderes Mittel verhängt wurde; vielmehr stellt das Verletzen des gelinderen Mittels gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG nur einen möglichen Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr dar.

Die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels das Auslangen nicht gefunden werden könne, trifft zu: Dies ist nicht nur deshalb der Fall, weil sich der Beschwerdeführer über drei Wochen lang im Verborgenen aufgehalten hatte, sondern insbesondere aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung bereits verließ, als sein Asylverfahren vor der belangten Behörde noch lief und er dadurch sogar die Grundversorgung ausschlug. Noch weniger war nun, nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme damit zu rechnen, der Beschwerdeführer werde in dem ihm zugewiesenen Quartier verbleiben.

Auf Grund der im Falle des Beschwerdeführers vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr konnte daher nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Ein VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer nicht auch tatsächlich zu rechnen ist.

6. Der Beschwerdeführer ist auch haftfähig.

7. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der durchführsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung tatsächlich und binnen kurzer Frist zu rechnen war, war die Erlassung des Schubhaftbescheides verhältnismäßig und rechtmäßig.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.01.2017 ist sohin abzuweisen.

8. Die Gründe für die Anhaltung in Schubhaft fielen auch nicht während der Anhaltung weg: Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde infolge Beschwerdeverzichts rechtskräftig und durchführbar.

Die belangte Behörde führt das Verfahren zügig: Die Regionaldirektion XXXX ersuchte am 26.01.2017 um die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei der aktführenden XXXX. Diese informierte am 30.01.2017 Italien von den Überstellungmodalitäten und stellte ein Laissez-passer aus. Am 31.01.2017 wurde der Abschiebeauftrag erteilt und das Flugticket gebucht. Die Abschiebung ist für den 10.02.2017 terminisiert. Die Schubhaft wird sohin bis zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme 16 Tage dauern. Sohin konnte die belangte Behörde bereits bei Schubhaftverhängung davon ausgehen, dass die Überstellung innerhalb der höchstzulässige Schubhaftdauer gemäß Art. 28 Dublin III-VO erfolgen werde.

Daher ist auch die Dauer der Anhaltung nicht unverhältnismäßig. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - er leidet an Husten und Zahnschmerzen - der Fall.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich sechzehntägigen Schubhaftdauer sowie des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig.

Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft wendet.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Aus den in der Begründung zu A.I. dargelegten Gründen liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor. Betreffend die Fluchtgefahr ist zu ergänzen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 8 FPG vorliegt, wonach beachtlich ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Nach der Zustellung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 unterlag der Beschwerdeführer auch der Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005, der er nicht nachkam.

3. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann daher auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.

4. Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist weiterhin mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen; an der zügigen Durchführung der Überstellung keine Zweifel.

5. Der Beschwerdeführer ist weiterhin abgesehen von Husten und Zahnschmerzen gesund.

6. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft liegen daher vor.

Zu A.III. und A.IV.) Kostenanträge

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben:

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente - Verlassen der Grundversorgung, unangemeldeter Aufenthalt im Bundesgebiet ohne der belangten Behörde seine Abgabestellte mitzuteilen, Zustellung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 FPG und des Bescheides vom 23.01.2017, mangelnde Integration im Bundesgebiet, Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - in der Beschwerde bestätigt.

Betreffend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers bescheidet sich auch die Beschwerde mit dem Vorbringen, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht von Vornherein zu verwerfen. Dies ist jedoch in weiterer Folge der Fall, da keine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen in Österreich gemeldet ist und der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt der Einladung, den Freund/Bruder anzurufen, um seine Adresse zu erfragen, nicht nachkam.

Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht darauf stützt, dass das Hinreichen der Verhängung des gelinderen Mittels konkret vorgebracht worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass kein gelinderes Mittel in einer den Erkenntnissen VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, 20.10.2016, Ra 2016/21/0243, vergleichbaren Weise konkret vorgebracht, sondern nur die gesetzlich möglichen gelinderen Mittel unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden. Hinzu kommt, dass mit der Verhängung des gelinderen Mittels auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Soweit die Beschwerde die Verhandlungspflicht dadurch begründet, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Mandatsbescheid handelt, dem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangehe, ist ihr zu entgegnen, dass im vorliegenden Verfahren weder Ermittlungs- oder Verfahrensmängel substantiiert behauptet wurden, noch von amtswegen zu erkennen sind. Vielmehr wurde über den Beschwerdeführer nach ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einladung, seinen Freund/Bruder zwecks Ermittlung von dessen Adresse anzurufen, verhängt. Der angefochtene Bescheid lässt auch nicht im Unklaren darüber, auf welche Umstände sich der festgestellte Sachverhalt stützt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, es besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zu Spruchpunkt A.I. und A.II (vgl. VwGH Ro 2015/21/0035).

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