W144 2133519-1•BVwG W144 2133519-1
W144 2133519-1Tribunale amministrativo federale1 feb 2017
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W144 2133519-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA. von Uganda, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Uganda, stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 16.09.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei, und wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W168 2115518-1/3E, vom 20.10.2015 als unbegründet abgewiesen.
Nachdem über den BF die Schubhaft verhängt und er am 23.12.2015 nach Spanien abgeschoben wurde, kehrte er wieder nach Österreich zurück. Am 16.03.2016 wurde er wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Da Spanien im Rahmen des Konsultationsverfahrens die Übernahme des BF am 06.04.2016 ablehnte, wurde mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt werde, und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gesetzt (Spruchpunkt III.) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am Mittwoch, 20.07.2016, rechtswirksam zugestellt.
Per Fax am Freitag, 12.08.2016, brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.07.2016 ein, worin unter anderem beantragt wurde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen und festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei.
Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt:
"In Angelegenheit der von Ihnen eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der Aktenlage verspätet eingebracht wurde.
Der obgenannte Bescheid wurde Ihnen am Mittwoch, den 20.07.2016 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt (Seite 20 des Bescheides). Die gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 iVm § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 zweiwöchige Rechtsmittelfrist - auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde - endete somit mit Ablauf des 03.08.2016.
Die von Ihnen durch Ihre Vertreter erhobene Beschwerde wurde am 12.08.2016 per Fax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Da die Beschwerde somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wurde, erscheint sie verspätet.
An diesem Ergebnis mag auch die Behauptung einer verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Diesbezüglich ist anzumerken, dass § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 teilweise - soweit er Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft - mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G589/2015 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts für begründet, dass das "besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" eine Verkürzung der Beschwerdefrist in jenen Konstellationen nicht rechtfertigen könne, in denen eine Entscheidung des BFA nicht mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sei.
Verfahrensgegenständlich wurde jedoch gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen und ist dem Gesetzgeber dahingehend zuzustimmen, dass es in derartigen Fällen unerlässlich erscheint, eine Beschleunigung dieser Verfahren anzustreben. Sohin teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG im vorliegenden Fall nicht.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen nunmehr Gelegenheit geboten, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, die eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat, wird die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen."
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsvertreter des BF am 07.12.2016 zugestellt.
Daraufhin langte rechtzeitig am 17.12.2016 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Verkürzung der Beschwerdefrist durch den Gesetzgeber erscheine aufgrund mehrmaliger Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zugunsten einer vierwöchigen Beschwerdefrist auch in Asylsachen willkürlich. Zudem sei für das BFA eine gesetzliche Regelung getroffen worden, mit der die zulässige Bearbeitungszeit für Asylanträge von sechs auf fünfzehn Monate verlängert worden sei. Nicht nur das BFA, sondern auch jene Organisationen, die Flüchtlingen rechtliche Hilfe und Unterstützung bei der Einbringung von Beschwerden bieten, seien von der Flüchtlingswelle betroffen. Für diese gäbe es jedoch keine gesetzlichen oder sonstigen Erleichterungen. Es sei daher widersinnig, den Flüchtlingen sowie deren Vertretern auch noch die Beschwerdefrist zu kürzen und so die Bedingungen zusätzlich zu verschärfen. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen mache es keinen relevanten Unterschied, ob eine Rechtsmittelfrist zwei oder vier Wochen betrage. Daher werde die Meinung vertreten, dass die Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf vier Wochen lauten müsste und die gegenständliche Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
§ 3 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
( ) 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
( ) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."
Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BFA ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) erlassen, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Dementsprechend ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Mittwoch, 20.07.2016, bereits am Mittwoch, 03.08.2016, um 24 Uhr, abgelaufen, sodass die am Freitag, 12.08.2016, erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 03.08.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist festzuhalten, dass die darin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG den erkennenden Richter nicht überzeugen konnten, um von seiner bereits im Verspätungsvorhalt zum Ausdruck gebrachten Ansicht (wonach in Fällen, in denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wird, das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine Verkürzung der Beschwerdefrist rechtfertigt) abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG im vorliegenden Fall nicht zu und tritt daher dem Antrag, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, nicht näher.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Verspätungsvorhalts geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der erstatteten Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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