W237 2124916-1•BVwG W237 2124916-1
W237 2124916-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2017
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W237 2124916-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling, diese vertreten durch die Asyl-Rechtsberatung der Caritas der Erzdiözese Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 1020709301-14683159, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, dem Clan der Hawiye anzugehören und keine Ausbildung in Somalia absolviert zu haben. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, er sei am 01.03.2014 von der Ortschaft Beledweyne mit einem LKW nach Äthiopien und von dort über den Sudan in ein Schleppercamp in der Wüste gereist. Von Libyen sei er mit einem Boot, das auf hoher See gesunken sei, nach Italien gelangt. Mit einem Zug sei er nach Österreich weitergereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst vor der Terrormiliz Al Shabaab habe, die ihn entführt und zwei Monate an einem unbekannten Ort festgehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer für die niederschriftliche Einvernahme am 17.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt.
In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er gehöre dem Clan der Hawiye an, sei in der Stadt Beledweyne geboren und – mit einer Unterbrechung infolge eines Aufenthalts in Somaliland für sieben Monate – aufgewachsen und habe zwei Jahre die Schule besucht. Bei einer Autobushaltestelle habe er Autos gewaschen und auf diese Weise zum Familieneinkommen beigetragen. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Namen seiner Mutter und seines Vaters, der zuckerkrank und auch mit anderen Frauen verheiratet sei; der Beschwerdeführer habe zudem mehrere Geschwister, die durch ihre Arbeit zum Haushaltseinkommen beitrügen. Die wirtschaftlichen Bedingungen in seiner Familie seien "schwer" gewesen. Seine Schleppung nach Europa habe ca. 8000,– US-Dollar gekostet, wobei sein Vater dieses Geld durch den Verkauf von Grundstücken an den Schlepper erhalten habe.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Männer der Al Shabaab seien zwei Mal bei ihm zu Hause erschienen, um ihn zu rekrutieren, weil sein älterer Bruder dafür krankheitsbedingt nicht in Betracht gekommen sei. Während er beim ersten Vorfall nicht daheim gewesen sei, hätten ihn die Al Shabaab-Männer beim zweiten Mal mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dazu angehalten worden, auf der Straße zu stehen und "als Spion" zu arbeiten. Dies habe er ca. eine Woche getan, bevor er mit fünf anderen Jugendlichen einen Fluchtversuch gewagt habe. Sie seien aber nach kurzer Zeit erneut von der Al Shabaab aufgegriffen, zur Strafe in ein Gefängnis gebracht und ungefähr zwei Monate eingesperrt worden. Dort habe man den Beschwerdeführer hungern lassen und ihm nur Wasser zu trinken gegeben. Stets sei er dabei auch körperlich misshandelt und gefoltert worden. Schließlich seien der Beschwerdeführer und die anderen Gefangenen bei einer militärischen Aktion durch Regierungssoldaten befreit worden. Danach habe sein Vater für ihn seine Ausreise aus Somalia organisiert.
4. Mit schriftlicher Mitteilung vom 23.04.2015 gab der Antragsteller bekannt, dass sein Onkel Beledweyne bereits vor mehreren Jahren verlassen und für die Al Shabaab gearbeitet habe. Die somalische Regierung habe im Herbst 2014 eine Amnestie für Al Shabaab-Mitglieder angeboten, was der Onkel des Beschwerdeführers annehmen habe wollen. Die Al Shabaab habe dem Onkel aber mit dem Tod gedroht, worauf dieser das Land verlassen habe wollen. Er sei aber von der Al Shabaab festgenommen, gefoltert und schließlich umgebracht worden. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen sei die Familie des Beschwerdeführers nach Fidow geflohen und halte sich dort versteckt. Dies bestätige das Bedrohungspotential durch die Al Shabaab.
5. Auf Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erging am 13.11.2015 – nach einer Untersuchung am 27.04.2015 – ein jugendpsychiatrisches Fachgutachten einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Diesem zufolge leide der Beschwerdeführer an "einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens der Emotionen bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung". Der Krankheitsverlauf sei durch wiederkehrende Stimmungsschwankungen, eine verminderte Frustrationstoleranz, Ängste, Schlafstörungen und depressive Gestimmtheit gekennzeichnet. Zum Gutachtenszeitpunkt sei der Beschwerdeführer auf neuroleptische Medikation eingestellt, deren Fortsetzung erforderlich sei, um die Erkrankung zu stabilisieren. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wäre mit einem Abbruch der derzeit laufenden notwendigen Behandlung verbunden und sei daher medizinisch nicht vertretbar.
In Bezug auf dieses Gutachten erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er hervorhob, dass seine psychische Erkrankung Asylrelevanz entfalte, zumal es in Somalia keine medizinische Versorgung für psychisch kranke Personen gebe. Er wäre in seinem Herkunftsland mit massiven Diskriminierungen konfrontiert; in Zusammenschau mit seiner Minderjährigkeit sei eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken festzustellen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 15.03.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 15.03.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft seien, weil er hierzu lediglich oberflächliche Angaben erstattet sowie kurze und inhaltslose Antworten gegeben habe. Auch sei nicht verständlich, warum er sich nicht nach Nordsomalia begeben habe, um den ihm angeblich drohenden Verfolgungshandlungen zu entgehen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 15.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, welche am 12.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser hält er im Wesentlichen fest, die belangte Behörde hätte die Aussagen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beweiswürdigung beurteilen dürfen. Die Bewertung der "Dichte" seines Vorbringens müsse man ebenfalls nicht teilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, der sich der Beschwerdeführer entzogen habe, sei ihm Asyl zu gewähren. Dies gelte auch in Hinblick auf seine psychische Erkrankung. Allein aufgrund seiner Minderjährigkeit gehöre er einer besonders vulnerablen Gruppe an; soweit das Bundesamt allein aufgrund des "Kindseins" im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK erkannt habe, sei dies auch asylrelevant, weil schon das "Kindsein" selbst als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen worden sei. Sollte dies allein nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinreichen, so wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls in Anschauung der Kumulation mit dem Faktor seiner psychischen Erkrankung Asyl zu gewähren.
6.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
6.2. Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[ ]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]):
Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Momentan geht es mir sehr gut. Aber ich habe vor vier Monaten eine Therapie gemacht. Ich musste einmal im Monat zur Therapie gehen.
R: Um welche Therapie handelte es sich dabei?
BF: Ich hatte in meiner Heimat sehr schlimme Erlebnisse. Die Therapeutin versuchte, mir bei diesen Problemen zu helfen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich um eine Psychotherapie handelte.
R: Besuchen Sie derzeit keine Therapie mehr?
BF: Seit vier Monaten nicht mehr. Ich kann aber jederzeit meine Therapeutin besuchen.
R: Nehmen Sie Psychopharmaka ein?
BF: Derzeit nicht mehr. Zuletzt habe ich Psychopharmaka im Jahr 2015 genommen.
R: Im Akt liegt ein jugendpsychiatrisches Gutachten vom 13.11.2015 auf, in welchem eine bei Ihnen vorliegende posttraumatische Belastungsstörung sowie damit in Zusammenhang stehende Konzentrations- und soziale Verhaltensstörungen (verminderte Frustrationstoleranz, Ängste, Schlafstörungen, depressive Gestimmtheit) diagnostiziert wurden. Würden Sie aus Ihrer eigenen Sicht sagen, dass sich Ihr psychischer Gesundheitszustand seither verbessert hat?
BF: Ab und zu habe ich nachts Alpträume.
R: Würden Sie sagen, dass es Ihnen besser geht als vor einem Jahr?
BF: Ja, viel besser.
R: Leiden Sie unter sonstigen Krankheiten?
BF: Nein.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich möchte zwei Korrekturen machen. Meine Aussagen wurden nicht richtig wiedergegeben. Die Al Shabaab-Leute waren zweimal bei mir zu Hause, einmal war ich nicht anwesend. Da haben die Al Shabaab-Leute mit meinem Vater gesprochen. Es steht in der Niederschrift, dass ich an diesem Tag beim Fußballspielen war. Das erste Mal war ich aber daheim, das zweite Mal hingegen nicht. Beim zweiten Besuch der Al Shabaab war ich nämlich beim Fußballspielen. Beim ersten Mal war ich daheim, sie haben mit meinem Vater gesprochen und nicht mit mir.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja, aber die Rückübersetzung war jeweils sehr schnell. Bei der zweiten Einvernahme beim BFA war ich vier Stunden dort.
R: Wurde Ihnen Ihre Aussage, die Sie jetzt berichtigen wollen, nicht rückübersetzt.
BF: In der Niederschrift steht, dass ich beim ersten Vorfall beim Fußballspielen war. Das stimmt aber nicht.
R: Warum haben Sie das damals nicht gleich richtiggestellt?
BF: Bei der Rückübersetzung wurde die Niederschrift zusammengefasst und nicht wörtlich übersetzt. So kam es zu dem Fehler.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Nein, ich habe den damaligen Dolmetscher nicht so gut verstanden, weil wir verschiedene Dialekte sprachen. Es gibt noch weitere Angaben, die ich so nicht getätigt habe.
R hält BF AS 129 vor, wonach er den Dolmetscher in der Einvernahme gut verstanden habe.
BF: Es stimmt, aber in der Niederschrift sind trotzdem zwei Aussagen, die ich so nicht getätigt habe.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Ja.
R: Was hat sich geändert?
BF: Eine Schwester von mir hat in der Zwischenzeit einen Asylantrag in Belgien gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben; sie bekam einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
R: Wissen Sie, was Ihre Schwester zur Begründung ihres Asylantrags vorgebracht hat?
BF: Sie hat dieselben Probleme genannt, die ich auch in Österreich angegeben habe. Weiters sollte sie von der Al Shabaab zwangsverheiratet werden, was sie ebenfalls in Belgien angegeben hat.
R: Seit wann hat Ihre Schwester in Belgien Asyl?
BF: Seit Anfang 2016.
R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?
BF: Eine Cousine von mir sollte ebenfalls zwangsverheiratet werden. Sie hat sich das Leben genommen.
R: Wann hat sich Ihre Cousine umgebracht?
BF: Das war Ende 2015.
R: Hat Ihre Cousine im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen in der Heimat gelebt?
BF: Nein. Aber sie hat uns oft besucht.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX [phonet.], an.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in Belet Weyne geboren und aufgewachsen.
R: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ja.
R: Können Sie Belet Weyne näher beschreiben?
BF: Es gab einen kleinen Markt im Zentrum. Wie viele Einwohner diese Stadt hat, weiß ich aber nicht.
R: Welche Clans waren dort bestimmend?
BF: Die Hawadle.
R: Gab es auch noch weitere große Clans dort?
BF: Ich war 13 Jahre alt, als ich Belet Weyne verließ, und kann nur sagen, dass die Hawadle der größte dort ansässige Stamm ist.
R: Sind Sie verheiratet und/oder haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe zwei Jahre die Schule besucht. Nebenbei arbeitete ich als Schuhputzer. Es war keine öffentliche Schule, sondern eine private Schule.
R: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
BF: Von 2012 bis 2013.
R: Haben Sie noch andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine Koranschule besucht?
BF: Ja. Ich habe ein Jahr die Koranschule besucht. Aufgrund des Bürgerkriegs musste ich die Schule abbrechen. Ich war sechs Jahre alt, als ich die Schule besucht habe.
R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
BF: Ich bin Ende 2013 ausgereist.
R: Haben Sie noch Familie in der Heimat? Wenn ja, haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?
BF: Mein Vater ist mit drei Frauen verheiratet und hat insgesamt 16 Kinder.
R: Wie viele Kinder hatte er mit Ihrer Mutter?
BF: Insgesamt 10, eines ist aber verstorben.
R: Waren Sie der älteste Sohn Ihres Vaters?
BF: Nein.
R: Wie viele ältere Söhne gab es denn?
BF: Fünf Brüder sind älter als ich und vier Schwestern.
R: Sind Sie mit all diesen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen?
BF: Nein, ich bin nur mit Geschwistern mütterlicherseits aufgewachsen.
R: Wie viele Geschwister waren Sie da?
BF: Meine Mutter hat 11 Kinder zur Welt gebracht, eines war eine Totgeburt. Ein älterer Bruder und zwei jüngere Geschwister waren mit mir bei der Mutter. Zwei meiner Geschwister habe ich seit 8 Jahren nicht mehr gesehen.
R: Haben Sie auch mit Ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gewohnt?
BF: Meine Mutter war die letzte Frau, die mein Vater geheiratet hat. Mein Vater hat bei uns gewohnt. Er hat aber zwei weitere Ehefrauen, die er auch besucht hat. Eine ist erst vor kurzem verstorben. Diese habe ich nie gesehen.
R: Wie viele Personen waren in Ihrem Haus?
BF: Acht Personen.
R: Wer waren diese acht Personen?
BF: Vater und Mutter und sechs Geschwister. Es gibt aber auch noch Geschwister, die erst nach meiner Ausreise zur Welt gekommen sind.
R: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er hat von meinem Großvater Vieh geerbt und arbeitete als Hirte. Er wurde angeschossen und damit plötzlich arbeitslos.
R: Wann wurde Ihr Vater angeschossen?
BF: Ich habe gesehen, dass er verletzt war. Wann dies geschah, kann ich aber nicht sagen.
R: Wissen Sie, wie dies vor sich ging?
BF: Er war bei der Arbeit, als er angeschossen wurde. Ich weiß auch nicht, von wem er angeschossen wurde.
R: Hat Ihre Mutter gearbeitet?
BF: Es ist bei uns üblich, dass Frauen zu Hause bleiben.
R: Haben Sie jemals an einem anderen Ort gelebt als in Belet Weyne?
BF: In der Niederschrift steht, dass ich sieben Monate in Somaliland war, das stimmt jedoch nicht. Ich war tatsächlich nur zwei Wochen dort.
R: Wie kann es zu diesem Unterschied in der Niederschrift kommen aus Ihrer Sicht?
BF: Als ich Deutsch lernte, habe ich die Niederschrift gelesen und gesehen, dass von 7 Monaten die Rede war. Das stimmt aber nicht, ich war nur zwei Wochen in Somaliland. Bei der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid habe ich meinem Rechtsberater auch gesagt, dass dies nicht stimmt.
R: Warum sind Sie damals nach Somaliland gegangen?
BF: Meine Mutter kommt ursprünglich aus Somaliland.
R: Heißt das, dass Sie bloß Verwandte besuchten?
BF: In Belet Weyne ist der Krieg ausgebrochen und meine Großmutter hat uns eingeladen.
R: Wenn der Krieg damals ausgebrochen ist, warum sind Sie wieder zurückgegangen?
BF: Mein Vater ist an Diabetes erkrankt und für uns war ein normales Leben in Somaliland nicht möglich. Wir mussten uns dort dauernd versteckt halten.
R: Haben Sie zu Ihrer Familie Kontakt?
BF: Seit vier Monaten nicht mehr. Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Mutter mich zweimal pro Woche angerufen hat. Ich habe sie auch angerufen.
R: Warum ist der Kontakt jetzt nicht mehr vorhanden bzw. abgebrochen?
BF: Damit die Rufnummer meiner Mutter "aktiv bleibt", musste sie immer wieder Geld zahlen. Dieses Geld hat sie nicht; ich selbst muss auch warten, bis ich genug Geld habe, um mir ein neues Handy zu kaufen.
R: Als Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter hatten, wo hat sie da gelebt?
BF: Sie hat in Belet Weyne bei meinem Vater gelebt.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Die Al Shabaab war ständig auf der Suche nach Jugendlichen, um sie im Krieg einzusetzen und einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Eines Tages führte sie ein Gespräch mit meinem Vater. Worüber sie sprachen, kann ich leider nicht sagen. Eines Tages, als ich beim Fußballspielen war, kam die Al Shabaab wieder zu uns nach Hause.
Insgesamt waren Al Shabaab-Leute zweimal bei uns in der Wohnung:
Einmal haben sie – wie gesagt – mit meinem Vater gesprochen, beim zweiten Mal war ich beim Fußballspiel. Mein Bruder wurde aufgefordert, nach mir zu suchen. Er wusste, wo ich Fußball spielte, und kam zu mir mit drei oder vier Al Shabaab-Mitgliedern. Sie nahmen mich fest und sagten mir, dass ich fünf Minuten Zeit hätte, um meine Sachen zu packen. Ich wurde ins Auto gebracht und weggefahren. Man verbrachte mich zu einem Stützpunkt, wo ich drei Tage aufhältig war. Nach zwei Tagen sagten sie mir, dass ich mich bereiterklären solle, für die Al Shabaab zu arbeiten. Andernfalls wäre das Leben meiner Familie in Gefahr. Ich musste zustimmen, damit ich meine Familie nicht gefährde. Ich war der Einzige, der die englische Sprache sprach, und so sollte ich berichten, was in den sozialen Medien über Al Shabaab gesagt wird. Ich arbeitete dann eine Woche lang für die Al Shabaab. Es gab einen Al Shabaab-Mann, der aus den USA kam, dieser wurde "Al America" genannt. Dieser Mann war für Twitter-Nachrichten zuständig und der Meinung, dass ich meine Tätigkeit nicht ernst ausüben würde. Man hat mir eine Pistole gegeben und mich auf der Straße eingesetzt. Ich habe ein Telefon bekommen und wurde laufend angerufen.
R: Was war Ihre Aufgabe, als Sie auf der Straße eingesetzt waren?
BF: Meine Aufgabe war es, einen Warnschuss abzugeben, wenn ich einen Polizist sehen sollte. Das Leben der Al Shabaab-Mitglieder sollte nicht gefährdet werden.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Ich wurde zu einer Halle gebracht. Von dort wurde ich mit verbundenen Augen in einen weiteren Raum gebracht, wo ich die ganze Nacht verbringen musste. Die Al Shabaab-Mitglieder haben gefastet. Die Türe des Raumes, in dem ich gefangen war, war offen. Wir waren zu sechst in diesem Raum untergebracht und durften nicht miteinander sprechen. Man drohte uns mit Enthauptung. An diesem Tag sind zwei von uns aus dem Raum gelaufen, es gab an diesem Tag keine Arbeit. Es sind weitere Jugendliche davongelaufen. Jeder ist selbstständig in eine Richtung gelaufen. Dann war ich an der Reihe und sah, dass kein Aufseher in der Nähe des Raumes war. Ich habe die Aufseher schlafend gesehen. Dann erblickte ich Transportwagen, welche Ware von Somalia nach Äthiopien bringen sollten. Diese Transporter fuhren zu einer Haltestelle. Der Fahrer des LKWs hat mich nicht gesehen. Als ich bei der Haltestelle war, bin ich zu einem Fahrer gegangen und habe ihm gesagt, dass ich kein Geld hätte. Er hat mir gesagt, ich könne mit dem Auto kostenlos mit nach Äthiopien fahren. Ich durfte im hinteren Raum des LKWs Platz nehmen. Der Fahrer hat mir gesagt, dass ich mich im Fahrzeugfond verstecken soll. Er hat aber heimlich für die Al Shabaab gearbeitet. Insgesamt waren wir zu sechst in diesem Raum eingesperrt gewesen und nun alle in dem LKW versteckt. Sie waren alle unter der hinteren Sitzbank versteckt. Ein Kilometer außerhalb der Stadt ist uns ein Fahrzeug entgegen gekommen und hat sich vor uns quergestellt. Wir wurden aufgefordert, aus dem Bus auszusteigen. Ich habe mich aber weiterhin versteckt gehalten. Die Al Shabaab-Mitglieder sind in den Bus eingestiegen und haben nach versteckten Personen gesucht. Ich war gleich der Erste, der gefunden wurde. Ich wurde mit einem Gewehrkolben geschlagen und musste angeben, wo sich die anderen versteckt hielten. Die Al Shabaab-Leute haben nicht geglaubt, dass ich nicht wüsste, wo sich die anderen versteckt hielten. Die anderen fünf waren im Bus hin und her unterwegs. Alle, die sich im Bus versteckt gehalten hatten, wurden gefunden. Alle mussten aussteigen und sind nochmals durchsucht worden. Unsere Füße wurden gefesselt, die Augen wurden uns verbunden und wir mussten einen Kilometer gehen. Ein Fahrzeug ist gekommen und wir wurden mit diesem weggebacht. Ich war ca. 3 Stunden mit diesem Auto unterwegs. Während dieser Fahrt wurden wir geschlagen und es wurde uns gesagt, dass wir enthauptet würden.
Anschließend wurden wir in einen Raum gebracht. Dieser Raum hatte mehrere Matratzen und kein Fenster. Wir haben zwei Wochen kein Essen bekommen. Wir wurden gefoltert im Knie- und Unterschenkelbereich, auch bei den Ellenbogen, ebenso auf den Fußsohlen. Wir haben zwei Wochen nichts gegessen. Nach zwei Wochen brachten sie uns Brot und Wasser. Drei Tage später sind sie zu uns gekommen. Ich wurde aufgefordert, aus dem Raum zu gehen, um befragt zu werden. Da meine Augen verbunden waren, konnte ich kaum sehen und auch nicht aufstehen. Dann bin ich umgefallen und musste wieder in den Raum zurückgehen. Die Al Shabaab Leute sind zwei Wochen später nochmals zu mir gekommen. In diesen zwei Wochen haben wir nichts zu essen bekommen und mussten unseren Urin trinken. Wieder zwei Wochen später kamen sie erneut zu uns und haben zwei Gefangene und mich aufgefordert, aus dem Raum zugehen. Ich war nicht in der Lage aufzustehen und konnte kaum sehen. Als ich draußen war, bin ich umgefallen. Dann wurde ich auf dem Boden liegend mit einem Gewehrkolben geschlagen. Dann wurde ich 20 Minuten lang ununterbrochen gefoltert. Wieder wurde ich in den Raum gebracht. Durch diese Folter wurde ich schwer verletzt. Meine linke Hand wurde gebrochen (BF deutet auf sein linkes Daumengelenk). Nach einer Stunde haben sie uns Brot und Wasser gebracht. Wir waren nicht in der Lage zu essen. Wir hatten einfach keine Energie aufzustehen und haben die Nacht durchgeschlafen. Einige Minuten später konnte ich das Wasser trinken, essen jedoch nicht.
R: Schildern Sie dem Gericht konkret, wie es zu Ihrer Befreiung kam.
BF: Es gab ein Auto, das uns von dort wegbringen sollte. Ich wusste, dass ein Auto in unsere Richtung unterwegs war, um uns von dort wegzubringen. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und der Al Shabaab. Die Schüsse konnte ich hören. Ein Querschläger traf einen neben mir sitzenden Häftling. Die Polizei kam zu uns und hat uns befreit. Ich wurde mit den anderen Gefangenen ins Krankenhaus gebracht. Dort war ich drei Tage aufhältig. Die diensthabende Polizei hat aber heimlich mit der Al Shabaab zusammengearbeitet. Wenn die Polizisten nicht eng mit der Al Shabaab zusammenarbeiten, sind ihre Familien in Gefahr und die Polizisten sind daher gezwungen, mit der Al Shabaab zu arbeiten. Da ich selbst bei der Al Shabaab tätig war, habe ich gewusst, dass einige Polizisten heimlich mit der Al Shabaab arbeiten. Nach drei Tagen im Krankenhaus konnte ich in einer Nacht durch ein Fenster entkommen. Ich bin zu Fuß gegangen, dann habe ich plötzlich einen Transporter auf der Straße gesehen. Der Fahrer verrichtete gerade seine Notdurft und ich bin mit diesem Fahrzeug ins nächstgelegene Dorf gefahren. Bevor das Auto das nächstgelegene Dorf erreicht hat, bin ich ausgestiegen. Dann bin ich drei Tage durch den Wald gegangen. Tagsüber musste ich mich im Wald verstecken, nachts bin ich durch den Wald gegangen. Nach drei Tagen Fußmarsch erreichte ich ein weiteres Dorf. Dort habe ich einen älteren Mann angesprochen, der mich in seine Wohnung gebracht hat. Der Sohn des Mannes hatte ein Telefon. Mit diesem konnte ich meinen Vater erreichen. Ich habe meinem Vater die Situation geschildert. Mein Vater hat in diesem Dorf jemanden angerufen. Mit diesem Mann war ich vier weitere Tage zu Fuß unterwegs. Nach viertägigem Fußmarsch bin ich mit einem Khat-Transporter nach Äthiopien gefahren. Der Fahrer des Transporters hatte mir eine Uniform gegeben, damit ich nicht erkannt werde. So konnte ich Äthiopien erreichen. Ich bin weiter nach Addis Abeba gefahren. Um 02.00 Uhr nachts bin ich von Addis Abeba an die Grenze des Sudan gefahren.
R: Waren Sie dann nochmals in Somalia oder beschreiben Sie bereits Ihre beginnende Fluchtreise nach Europa?
BF: Das war meine endgültige Ausreise.
R: Haben Sie Ihren Vater nochmals gesehen, nachdem Sie sich aus dem Krankenhaus geschlichen haben?
BF: Nein, ich habe ihn zuletzt gesehen, als ich innerhalb von 5 Minuten meine Sachen zusammenpacken musste.
R: Wissen Sie, was Ihre Ausreise aus Somalia gekostet hat?
BF: Der Freund meines Vaters hat 8.000 US-$ bezahlt. Ich selbst habe nichts bezahlt.
R: War das der Freund, der sie nach Äthiopien gebracht hat?
BF: Ja.
R: Sie haben gesagt, die Al Shabaab sei beim ersten Vorfall zu Ihnen nach Hause gekommen und habe mit Ihrem Vater gesprochen. Waren Sie da zu Hause?
BF: Ja, ich war zu Hause, aber nicht in der Nähe des Gesprächs.
R: Wissen Sie, was die Al Shabaab von Ihrem Vater wollte?
BF: Nein.
R: Wissen Sie, wann dieser Vorfall war?
BF: Nein, zum Datum kann ich nichts sagen.
R: Wissen Sie, wie viele Tage oder Wochen sich dies vor dem zweiten Vorfall, bei dem Sie mitgenommen wurden, zutrug?
BF: Das kann ich nicht sagen. Auf Nachfrage, ob es sich bei diesem Zeitraum um ein Jahr oder ein paar Tage handelte, kann ich nur angeben, dass es vielleicht ein paar Wochen oder ein Monat waren.
R: Wie viele Männer sind bei diesem ersten Vorfall zu Ihrem Vater nach Hause gekommen?
BF: Bis zu sieben Personen. Es waren insgesamt zehn vermummte Männer, drei davon waren in der Wohnung. Der Leiter der Gruppe hat mit meinem Vater gesprochen.
R: Vorhalt: Vor dem BF haben Sie angegeben, es seinen fünf maskierte Männer zu Ihnen nach Hause gekommen. Was sagen Sie dazu?
BF: Es gab Männer, die außerhalb und die innerhalb der Wohnung waren.
R: Wie viele waren in der Wohnung?
BF: Das waren drei Männer.
R: Hat Ihnen Ihr Vater erzählt, was die Leute wollten?
BF: Bereits bevor mein Vater mir von sich aus erzählen wollte, worüber gesprochen wurde, habe ich ihn gefragt, was das Thema dieser Unterredung war. Ich habe gehört, dass viele Jugendliche, die in der Stadt waren und von der Al Shabaab mitgenommen wurden, nicht mehr zu ihren Familien zurückgekehrt sind. Sie sind mitgenommen worden und es wurde ihnen versprochen, dass sie in die arabischen Länder verbracht werden, damit sie in Koranschulen Unterricht bekommen.
R: Sie haben damals also schon vermutet, dass es um die Zwangsrekrutierung von Jugendlichen Ihres Haushalts gehen könnte?
BF: Man hat den Jugendlichen auch versprochen, dass sie nach Pakistan und Afghanistan gebracht werden, um in Koranstudien unterrichtet zu werden. Das wollte ich damals auch. Dieser Unterricht war angeblich kostenlos und ich wollte das ausnützen.
R: Heißt das, dass Sie Ihren Vater gebeten haben, mit den Al Shabaab-Leuten mitgehen zu dürfen, nachdem diese das Haus verlassen hatten?
BF: Ich habe das Gesicht meines Vaters gesehen und er war sehr traurig. Ich habe auch mitbekommen, dass drei Jugendliche aus unserer Stadt im Krieg ums Leben kamen. Die Erwartungen dieser drei Jugendlichen war, dass sie nach Afghanistan gebracht werden. Als ich gehört habe, dass diese Jugendlichen nicht mehr am Leben sind, habe ich die Hoffnung aufgegeben, besser unterrichtet zu werden.
R: Warum haben Sie einen Fluchtversuch nach Ihrer Rekrutierung durch die Al Shabaab unternommen, wenn Sie zuvor doch eigentlich mit ihnen gehen wollten?
BF: Es gibt viele Jugendliche, die Anschläge durchführen. Ihnen wird versprochen, dass sie von Gott belohnt werden. Deswegen führen viele Jugendliche diese Anschläge durch. Es wird ihnen versprochen, dass sie von Gott belohnt werden und in den Himmel kommen. Ich wollte schon immer eine gute Ausbildung machen. Als mir versprochen wurde, dass ich dies bekomme, wollte ich dies tun. Die Versprechungen haben aber mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Ich war der einzige, der perfekt Englisch konnte, habe die Medienberichte verfolgt und erfahren, dass viele im Krieg ums Leben gekommen waren. Ich habe viel gelesen und erfahren. Ich habe herausgefunden, dass Ihre Versprechungen nicht der Wahrheit entsprachen.
R: Wo war der Stützpunkt, zu dem Sie verbracht worden waren, als Sie vom Fußballspielen weggebracht wurden? Beschreiben Sie dem Gericht diesen Stützpunkt.
BF: Die Fahrt hat insgesamt zwei Stunden gedauert. Ich kann diesen Stützpunkt nicht beschreiben, weil ich in einem kleinen Raum untergebracht wurde. Ich kann nur diesen Raum beschreiben, von außerhalb des Raumes kann ich nichts sagen.
R: Beschreiben Sie dem Gericht diesen Raum. Waren Sie dort alleine oder waren noch weitere Personen dort?
BF: Als ich in diesem Raum untergebracht wurde, waren bereits vier Gefangene dort aufhältig. Das Auto wurde geparkt und ich wurde in den Raum gebracht. Meine Augen waren verbunden. Als sich dort hingebracht wurde, war es sehr dunkel.
R: Gab es in diesem Raum einen Computer?
BF: Nein.
R: Wie konnten Sie dann in diesem Raum für die Al Shabaab die sozialen Medien beobachten?
BF: Ich war in diesem Raum nur in der Nacht, habe dort also nur geschlafen. Mein Arbeitsraum war woanders: Um arbeiten zu können, wurde ich mit einem Auto weggebacht und in eine Koranschule gebracht, wo ich gearbeitet habe.
R: Waren dort auch andere Schüler?
BF: Wir waren zu dritt in diesem Raum, in dem ich arbeiten musste. Es waren viele Computer und Laptops dort.
R: Wie viele Tage haben Sie die sozialen Medien beobachten müssen, bevor Sie zum Dienst auf die Straße geschickt wurden?
BF: Innerhalb einer Woche war das.
R: Hat das Gericht das richtig verstanden: Sie mussten eine Woche in der Koranschule die sozialen Medien beobachten?
BF: Ich habe nur in der Nacht gearbeitet. Tagsüber war ich in diesem Raum untergebracht.
R: In welchem Raum waren Sie? In der Koranschule, wo Sie gearbeitet haben oder in dem Raum am Stützpunkt?
BF: Tagsüber war ich im Stützpunkt, nachts habe ich in der Koranschule gearbeitet.
R: Wie viele Tage mussten Sie als Beobachtungsposten als Al Shabaab auf der Straße arbeiten?
BF: Insgesamt eine Woche habe ich gearbeitet. Ich habe 3 Tage in der Koranschule gearbeitet und war auch auf der Straße eingesetzt. Insgesamt also eine Woche.
R: Wann wurden Sie warum eingesperrt?
BF: Ich habe für die Al Shabaab gearbeitet. Die anderen fünf waren bereits in diesem Raum.
R: Sprechen Sie von dem Raum, in welchen Sie vom Fußballspiel weggebracht worden waren?
BF: Ja. Es waren fünf Burschen, die mit mir dort untergebracht waren.
R: Wie hießen diese fünf Burschen?
BF: Wir durften nicht miteinander sprechen. Das habe ich bereits gesagt.
R: Sie durften auch nicht fliehen, das war ein weit schwererer Verstoß.
BF: An diesem Tag haben die Al Shabaab Leute gefastet.
R: Haben Sie nie mit den anderen fünf Burschen gesprochen?
BF: Jeder von uns hatte Angst‚ deshalb haben wir nicht miteinander gesprochen. Ich hatte Angst, dass das was ich sage, an Al Shabaab weitergegeben wird. Wenn sie von mir erfahren hätten, dass ich etwas gegen Al Shabaab gesagt hätte, wäre ich enthauptet worden.
R: Wurden Sie zusammen mit den fünf anderen Burschen, mit denen Sie gemeinsam den Fluchtversuch wagten, in denselben Raum gesperrt?
BF: Wir wurden im selben Raum untergebracht, ja.
R: Waren Sie mit den anderen Burschen also die ganze Zeit, während Sie eingesperrt waren, zusammen?
BF: Ja.
R: Aber das waren Ihrer Aussage zufolge doch mehrere Wochen. Wollen Sie mir sagen, dass Sie von Ihren Mitgefangenen nicht einmal einen Vornamen nennen können?
BF: Jeder hat Angst gehabt, geköpft zu werden. Deswegen haben wir nicht miteinander gesprochen. Wenn ich Wasser holen wollte, musste ich das selbst tun.
R: Waren die Burschen in Ihrem Alter?
BF: Ja.
R: Welchen Folterungen wurden Sie unterzogen?
BF: Wir wurden in diesem Raum gefoltert. Wir wurden mit einer Eisenstange und Gewehrkolben geschlagen.
R: Haben Sie von diesen Folterungen noch Verletzungen oder Spuren?
BF: Nein. Manchmal spüre ich die Schmerzen, die mir zugefügt wurden.
R: Waren Sie neben diesen fünf Ihnen schon bekannten Burschen, noch mit anderen Personen in diesem Raum?
BF: Nebenan waren auch weitere Gefangenen. Mit mir waren nur die fünf Burschen in einem Raum.
R: Wissen Sie, wie viele Gefangene insgesamt dort waren?
BF: Nein, das kann ich nicht sagen.
R:Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass es insgesamt zwölf Gefangene waren. Warum können Sie das jetzt nicht mehr sagen?
BF: Der Vorfall war vor drei Jahren. Ich habe sechs weitere Gefangene gesehen, die ebenso wie wir von der Polizei befreit wurden. Ich habe nur die sechs gesehen, die in einem anderen Raum untergebracht waren. Ob andere Gefangene ums Leben gekommen sind oder befreit wurden, das alles kann ich nicht sagen.
R: In Ihrer Stellungnahme vom 17.02.2015 brachten sie erstmals vor, dass Ihr Onkel väterlicherseits von der Al Shabaab, für die er selbst gearbeitet habe, umgebracht worden sei. Was wissen Sie über diesen Vorfall und wann genau hat er sich zugetragen?
BF: Diesen verstorbenen Onkel habe ich noch nie gesehen. Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass er der Bezirksvorsteher der Stadt Baraawe war. Das ist in der Region Marka.
R: Sie wissen daher auch nicht, wann und woran er gestorben ist?
BF: Ich kann nur sagen, was meine Mutter mir gesagt hat. Er hat für die Al Shabaab gearbeitet und war der Bezirksvorsteher der Stadt Baraawe. Eines Tages hat er die Entscheidung getroffen, zurückzutreten. Deshalb wurde er erschossen. Das hat mir meine Mutter erzählt. Er wollte zurücktreten und sich nach Äthiopien begeben. Auf dem Weg nach Äthiopien wurde er enthauptet. Auf seine Leiche wurde Al Shabaab geschrieben.
R: Sie hatten ja einen älteren Bruder. Wenn die Al Shabaab Leute rekrutiert, wieso hat sie sich nicht an Ihren älteren Bruder gewandt?
BF: Er war krank.
R: An welcher Krankheit litt er?
BF: Er hatte Lungenbeschwerden. Deshalb konnte er nicht mitgenommen werden.
R: Wie konnte Ihr Vater Ihre Reise nach Europa finanzieren? 8.000 US-$ sind doch viel Geld.
BF: Das Geld gehörte meinem Vater, nicht diesem Freund. Dieser hat nur meine Ausreise organisiert.
R: Woher hatte Ihr Vater 8.000 US-$? Er war doch Hirte und das ist eine auch nach europäischen Verhältnissen hohe Summe.
BF: Mein Vater hatte 200 Kamele und eines kostet 1.000 US-$.
R: D.h. Ihr Vater hat die Kamele verkauft?
BF: Ich weiß nicht, ob er die Kamele verkauft hat. Es kann sein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich würde von der Al Shabaab getötet werden.
R: Weshalb sollte Al Shabaab gerade nach Ihnen suchen?
BF: Ich war nicht der Einzige, der gesucht wurde. Diese Gruppe ist ständig auf der Suche nach Jugendlichen. Der Gruppe ist bekannt, dass ich mich in Europa befinde.
R: Wieso ist es der Al Shabaab bekannt? Wie kann das ein?
BF: Da ich jetzt nicht bei meinem Vater bin, gehen sie davon aus, dass ich irgendwo im Ausland bin.
R: Dem EASO-Report über die Sicherheitssituation in Somalia vom Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Al Shabaab Ende 2011 aus Belet Weyne vertrieben worden sei und die Stadt nunmehr von AMSIOM kontrolliert werde (vgl. S 60). Was sagen Sie zu dieser Situation im Hinblick auf Ihr Verfolgungsvorbringen?
BF: Es stimmt nicht. Es gab vor kurzen Auseinandersetzungen zwischen der Al Shabaab und einer anderen Gruppe. Anfang 2016 hat meine Cousine sich umgebracht, weil sie zwangsverheiratet werden sollte. Wenn dieser Bericht stimmt, warum hat man ihr nicht geholfen.
R: Hat Ihre Cousine auch in Belet Weyne gelebt?
BF: Ja.
R: Der Stützpunkt, in dem Sie festgehalten wurden, war der auch in Belet Weyne?
BF: Ich war damals 13 Jahre alt. Die Fahrt vom Fußballstadion hat drei Stunden gedauert.
R gibt der RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
RV: Nein.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
RV legt Stellungnahme (Anlage 2) vor.
BF: Wenn es in Somalia Frieden gäbe, wäre ich dort. Meine Schwester ist geflüchtet und hat in Belgien Asyl bekommen. Mein Onkel väterlicherseits wurde getötet. Tagtäglich werden tausende Jugendliche von Al Shabaab getötet. Wäre ich noch in meiner Heimat, wäre ich bereits getötet worden.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein.
R fragt den BF, ob er noch etwas vorbringen oder in irgendeiner Weise Stellung nehmen will.
BF: Ich möchte mich bei den Österreichern bedanken. Ich wurde sehr gut aufgenommen und organisiere meine Termine selbst. Ich lerne nun auch die Sprache.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja.
[ ]"
In der vorgelegten Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten wird ausgeführt, dem minderjährigen Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Hiiraan Verfolgung aufgrund seiner politisch-religiösen Gesinnung, die er durch seine Weigerung, sich der Al Shabaab anzuschließen, bzw. durch seine Flucht aus einem Al Shabaab-Lager nach erfolgter Zwangsrekrutierung zum Ausdruck gebracht habe. Es liege eine "Asylrelevanz aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen jungen Männer in Somalia, welche durch Al Shabaab rekrutiert werden[,] vor". Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf näher angeführte Judikatur. Deserteure unterlägen prinzipiell einem Risiko, von der islamistischen Miliz getötet zu werden. Dies gelte umso mehr für den minderjährigen Beschwerdeführer, weil dieser in einem Lager der Al Shabaab festgehalten worden sei und daher eine spezielle Gefahr bestehe, dass ihm seitens der Al Shabaab ein besonderes Wissen über ihre Taktiken unterstellt werden könnte. Abseits der Verfolgung durch die Al Shabaab könne es auch zu einer asylrelevanten Verfolgung kommen, wenn dem Beschwerdeführer unterstellt würde, ein Mitglied dieser Terrormiliz zu sein. In einem Gesellschaftssystem, in dem auf regelmäßiger Basis Straftaten nicht durch Gerichtsurteile, sondern durch Rachemorde aufgrund des Bestehens von einem System der Blutrache "geregelt" würden, könne es allenfalls zu einer Verfolgung durch die Familien oder Clans der Opfer kommen, die nunmehr den Beschwerdeführer als Angriffsziel von Vergeltungsschlägen gegen die Al Shabaab auswählten. Aufgrund der besonders vulnerablen Position des minderjährigen Beschwerdeführers, vor allem im Hinblick auf sein junges Alter, des Fehlens eines Vaters als Familienoberhaupt und des immer weiter erodierenden Systems des Clanschutzes sei die Wahrscheinlichkeit, einer solcher Verfolgung zum Opfer zu fallen, umso größer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 04.06.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Hawiye und dem Subclan XXXX an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in der zentralsomalischen Stadt Beledweyne in der Provinz Hiiraan geboren und wuchs bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr mit seinen Eltern und sechs (Voll)Geschwistern im gemeinsamen Haushalt auf. Er besuchte in den Jahren 2012 und 2013 die Schule und trug durch unqualifizierte Hilfsjobs zum Haushaltseinkommen seiner Familie bei.
Im März 2014 reiste er schlepperunterstützt aus Somalia über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, von wo er mit einem Boot nach Italien übersetzte. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 04.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist psychisch stabil und zeigt in seiner Verhaltensweise bzw. Kommunikation im Alltag keine besonders auffälligen Merkmale, die in einer laienhaften Betrachtung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung schließen ließen.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen – angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften – bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 – Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016).
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Mitte März 2016 fand in Puntland und der Region Galmudug ein Angriff der Al Shabaab statt. Ungewöhnlich war an dieser Attacke nicht nur, dass sie vom Meer aus erfolgte und außerhalb der üblichen Angriffsgebiete der Al Shabaab lag, sondern auch, dass es sich bei den Angreifern um (Kinder)Soldaten handelte; die meisten von ihnen waren nicht freiwillig für Al Shabaab tätig. Bei dem Angriff wurden hunderte Kindersoldaten getötet oder gefangen genommen. Unbestätigten Meldungen zufolge wurden zumindest 60 Kindersoldaten festgesetzt (CNN - Al-Shabaab child soldiers captured in Somalia firefight,
http://edition.cnn.com/2016/03/31/africa/al-shabaab-child-soldiers/).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab
Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015).
Eigentlich gilt gegenwärtig eine bereits 2014 ausgerufene Amnestie für al-Shabaab-Mitglieder, die sich ergeben; allerdings scheint es hier Ausnahmen zu geben. Jene Deserteure, die sich ergeben, werden vom Geheimdienst NISA einem Screening unterzogen. Dabei wird nach "high risk" und "low risk" kategorisiert. Erstere bleiben in Haft und warten auf ein Gerichtsverfahren; letztere werden rehabilitiert und/oder in die somalischen Sicherheitskräfte integriert. Sie stellen die Mehrheit (LI 5.8.2015).
In Belet Weyne bleiben low-risk-Deserteure beispielsweise nur kurze Zeit in Rehabilitationszentren, bevor sie nach Hause entlassen werden. Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015).
In Süd-/Zentralsomalia gibt es mehrere Rehabilitationszentren, z.B. das Serendi Centre in Mogadischu oder das Hiil Walaal Rehabilitation Centre in Belet Weyne (LI 5.8.2015) sowie ein Zentrum in Baidoa (UNSC 8.1.2016). Das Lager in Baidoa wird von IOM betrieben und von Deutschland finanziert. Ein weiteres Lager in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (ÖB 10.2015).
Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015).
In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015).
Da es aufgrund der Militäroperationen im Jahr 2015 zu einem Anstieg der Zahl an al-Shabaab-Kämpfern gekommen ist, die sich ergeben haben oder die gefangen genommen worden sind, mussten diese teils in privaten Unterkünften und temporären Einrichtungen untergebracht werden (UNSC 11.9.2015).
Für ehemalige Kindersoldaten gibt es eigene Zentren, wie z.B. das Interim Care Centre in Mogadischu, das auch von UNICEF unterstützt wird (LI 5.8.2015). UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehemalige al Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden (ÖB 10.2015). Alle Kinder, die sich früher im Serendi Centre befanden, wurden an UNICEF übergeben (UNHRC 28.10.2015). Außerdem bietet UNICEF ein Reintegrationsprogramm für Kinder an, die bei bewaffneten Gruppen – darunter al Shabaab – Dienst versahen. Davon profitieren 625 Kinder (UNSC 11.9.2015).
Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).
Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015).
Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).
Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015).
Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015).
Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015).
Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden. Auch was seine Schulbildung und sein Aufwachsen im Familienverband betrifft, erstattete der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden. In diesem Zusammenhang widersprach sich der Beschwerdeführer lediglich in der Frage, welche unqualifizierten Tätigkeiten er zur Unterstützung des Haushaltseinkommens seiner Familie in Somalia ausübte (in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meinte er, er sei Autowäscher gewesen; in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er von einer Tätigkeit als Schuhputzer). Da aber nicht ausgeschlossen ist, dass es infolge sprachlicher Missverständnisse zu einer unterschiedlichen Protokollierung kam oder der Beschwerdeführer sogar beide Tätigkeiten ausübte, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung begnügen, dass der Beschwerdeführer Hilfsjobs in seinem Herkunftsstaat ausübte, ohne deren Art näher zu spezifizieren.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem ihn betreffenden Strafregisterauszug.
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung veranlasst sieht, dass der Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkeiten in seiner Kommunikation zeigt, geschieht diese Beurteilung unter Berücksichtigung des im Akt aufliegenden jugendpsychiatrischen Fachgutachtens vom 13.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an "einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens der Emotionen bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung" leide und dieser Krankheitsverlauf durch wiederkehrende Stimmungsschwankungen, eine verminderte Frustrationstoleranz, Ängste, Schlafstörungen sowie depressive Gestimmtheit gekennzeichnet sei. In der mündlichen Verhandlung präsentierte sich der Beschwerdeführer als adoleszenter Mann, bei welchem zwar auffiel, dass er eine gewisse (beim erkennenden Richter stellenweise subjektiv als latent aggressiv empfundene) Ungeduld bzw. Unruhe bei seinen Schilderungen an den Tag legte; in seiner Verhaltensweise zeigte er insgesamt allerdings – vor allem unter der Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen männlichen Jugendlichen handelt – keine besonderen Auffälligkeiten, die darauf schließen ließen, dass er unter einer psychischen Erkrankung leiden würde (mangels Fachkompetenz enthält sich das Bundesverwaltungsgericht dabei aber freilich der Aussage, ob eine solche tatsächlich vorliegt oder nicht). Auf entsprechende Nachfrage in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst an, seine Psychotherapie abgeschlossen zu haben und sich "sehr gut" zu fühlen; Psychopharmaka habe er zuletzt vor einem Jahr eingenommen. Weiters gehe es ihm nach seinem eigenen Empfinden weit besser als zur Zeit seiner jugendpsychiatrischen Untersuchung. Auch wiesen weder der anwesende Dolmetscher noch die Rechtsvertreterin in der Verhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer psychisch auffällig wäre.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) – (4) [ ]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Zunächst fällt auf, dass in Zusammenschau seiner Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht kleinere Ungereimtheiten zutage treten, die sich auch in der durchgeführten Verhandlung nicht vollständig nachvollziehbar erklären ließen. So bleibt unklar, warum in der Niederschrift der Einvernahme vom 17.09.2014 protokolliert wurde, dass sich der Beschwerdeführer sieben Monate in Somaliland aufgehalten habe, er in der Verhandlung hingegen angab, dass dies nur zwei Wochen der Fall gewesen sei. Auch lässt sich nur schwer erklären, wieso in der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei beim ersten Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab bei einem Fußballspiel gewesen, wenn er in der Verhandlung angab, dass dies nicht stimme – dies obwohl er den Dolmetscher in der Einvernahme gut verstanden habe und ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei.
Bei der Beurteilung dieser Ungereimtheiten wird jedoch nicht verkannt, dass es in der Verständigung zwischen dem einvernehmenden Sachbearbeiter des Bundesamts, dem Dolmetscher sowie dem Beschwerdeführer zu Missverständnissen bzw. falschen Protokollierungen gekommen sein könnte, die auch im Rahmen der Rückübersetzung – ohne Verschulden des Beschwerdeführers – nicht bereinigt wurden. Die aufgezeigten Ungereimtheiten lassen also für sich genommen noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens schließen.
2.1.2.3.2. Viel eher fällt zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sein Fluchtvorbringen – im Vergleich zu seinen Schilderungen vor der belangten Behörde – in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in auffallender Weise ausschmückte bzw. in dessen Dichte massiv steigerte. So berichtete er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nichts davon, dass er für die Al Shabaab ursprünglich die sozialen Medien – bzw. konkret den Nachrichtendienst Twitter – beobachten habe müssen. Auf Nachfrage zu dieser Tätigkeit verwickelte sich der Beschwerdeführer überdies insofern in einen Widerspruch, als er zunächst meinte, er sei vor seinem ersten Fluchtversuch in einem Raum auf einem Stützpunkt untergebracht gewesen und könne keine Angaben über die Umstände außerhalb dieses Raumes machen. Erst auf Nachfrage, wie er von dort aus die sozialen Medien beobachten habe können, wenn es dort keinen Computer gegeben habe, behauptete er unschlüssig, er sei für diese Tätigkeit jeweils mit einem Auto zu einer Koranschule gebracht worden, wo er aber nur nachts gearbeitet habe. Worin der Sinn dieser Vorgehensweise durch die Al Shabaab gelegen sein soll, vermochte der Beschwerdeführer dabei ebenso wenig zu erklären wie den Umstand, dass er all dies vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorgebracht hatte.
Der Beschwerdeführer steigerte sein Fluchtvorbringen aber nicht bloß hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit für die Al Shabaab, sondern auch betreffend seinen Fluchtversuch in einem LKW; über diesen erzählte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde überhaupt nichts Näheres. Dies erscheint umso auffälliger, als kein Grund ersichtlich wurde, warum er sein detaillierteres Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatten hätte können. Dass ihm dazu nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens vor; er gab ganz im Gegenteil bei seiner Einvernahme an, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es dürfe an die Detailliertheit des Vorbringens des Beschwerdeführers infolge seiner psychischen Beeinträchtigung kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, geht dieses Vorbringen insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von sich aus sehr lebhafte – und nach dem Eindruck des erkennenden Richters frei erfundene – Schilderungen machte.
2.1.2.3.3. Überdies traten dabei weitere Ungereimtheiten zutage, die sich auch durch Missverständnisse in der Übersetzung bzw. Protokollierung vor der Verwaltungsbehörde nicht erklären lassen: So sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.09.2014 davon, dass beim ersten Rekrutierungsversuch durch die Al Shabaab "ca. 5 maskierte Leute" zu ihm nach Hause gekommen seien; demgegenüber meinte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sich um "zehn vermummte Männer" gehandelt. Diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auch nicht dadurch aufklären, dass nur ein paar Männer ins Haus seiner Familie gekommen seien, die anderen nicht. Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, dass insgesamt zwölf Gefangene im zweiten Stützpunkt aufhältig gewesen seien; in der Verhandlung am 18.11.2016 konnte er hingegen keine Anzahl von Gefangenen mehr nennen. Einen weiteren Widerspruch erkennt das Bundesverwaltungsgericht darin, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme meinte, seine Schleppung nach Europa sei durch den Verkauf von Grundstücken seines Vaters an den Schlepper finanziert worden, er in der Verhandlung hingegen vage davon sprach, sein Vater habe Kamele gehabt, deren Erlös pro Tier bei 1000,– US-Dollar gelegen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zwar nicht, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handelt und die behaupteten Vorfälle bereits drei Jahre in der Vergangenheit liegen, weshalb Erinnerungslücken einer vollkommen widerspruchsfreien Erzählung entgegenstehen können; dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in einer derart unplausiblen und widersprüchlichen Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen und wären sie für ihn von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen.
2.1.2.3.4. Vollends unglaubhaft wirkt schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zwar mehrere Wochen mit fünf anderen Jugendlichen in einem Raum eingesperrt gewesen, jedoch nicht in der Lage, auch nur einen einzigen (Vor)Namen dieser Burschen zu nennen. Bei einer solch langen gemeinsamen Gefangenschaft auf engstem Raum scheint es nahezu ausgeschlossen, dass sich einander bislang fremde Menschen, insbesondere Jugendliche, nicht zumindest durch Namensnennung gegenseitig grob – und sei dies auch nur zur rudimentären Kommunikation – kennenlernen, zumal im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer sogar behauptete, er habe mit diesen Gefangenen gemeinsam einen Fluchtversuch gewagt. Diesen Unplausibilität vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar zu erklären.
2.1.2.4. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens betreffend seine Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit seiner in der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2016 Gebrauch (vgl. Pkt. I.6.3.).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 15.03.2016. Die der belangten Behörde am 12.04.2016 per Fax übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, der einem Mehrheitsclan sowie der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehört und selbst angab, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Schließlich ist auch in einer Gesamtbetrachtung der Berichtslage zu Somalia keine allgemeine Situation dort ersichtlich, aus der sich entnehmen ließe, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Eigenschaft als jugendlicher Mann bzw. junger Erwachsener in einem derartigen Fokus der Terrormiliz Al Shabaab betreffend eine allfällige Zwangsrekrutierung stünde, dass von einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit diesbezüglich auszugehen wäre.
3.2.3. Soweit der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zur Begründung des Status des Asylberechtigten ins Treffen geführt wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Kommunikation bzw. Verhaltensweise im Alltag keine derartigen Besonderheiten an den Tag legt, die die Gefahr mit sich brächten, dass sie seiner (laienhaften) sozialen Umgebung im Herkunftsstaat als psychische Erkrankung auffallen würden. Insofern ist nicht zu ersehen, warum der Beschwerdeführer von einer Ächtung als psychisch kranke Person in Somalia betroffen sein sollte; die in der Beschwerde angeführten Berichte über die Behandlung psychisch kranker Personen gehen damit ins Leere.
3.2.4. Unter Bezugnahme auf den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten geht der Beschwerdeführer in der Beschwerde davon aus, dass "durch sein ‚Kindsein‘ die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK herabgesetzt" sei. Damit setzt der Beschwerdeführer das durch die belangte Behörde angenommene "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK (das zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte) in Verbindung mit seiner Eigenschaft als Minderjähriger, in er eine soziale Gruppe erachtet, und erblickt mithin einen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheids zufolge ein "real risk" im Sinne des Art. 3 EMRK nicht in Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers annahm, sondern die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allein auf die "aktuelle instabile Sicherheitslage in Somalia" gründete. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag in Ansehung der angeführten Berichtslage keine den Rechten des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK widersprechende Situation im Falle seiner Rückkehr nach Somalia zu erblicken, die ihm allein oder überwiegend aufgrund seiner Eigenschaft als Minderjähriger drohen würde.
3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Verfahren darauf hinwies, dass sein Onkel von der Al Shabaab, für die dieser einmal gearbeitet habe, ermordet worden sei, wird damit keine den Beschwerdeführer selbst treffende maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgezeigt, zumal er zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, allein aufgrund der Ermordung seines Onkels in den Fokus der Terrormiliz Al Shabaab geraten zu sein.
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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