BVwG W173 2118464-1

W173 2118464-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W173 2118464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2118464.1.00

Spruch

W173 2118464-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 18.9.2015 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.

2. Am 12.10.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX BXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 17.10.2015 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält

auszugsweise folgendes: "......................

Anamnese: 06/15 Z.n. Arthrotenolyse unter Ablösung der palmaren Platte proximal und Seitenzügelrelease-Wiederholung Finger 2 und 3 links bei Rezidiv einer Beugehemmung bei Z.n. vorangegangener Seitenzügelrelease und Arthrolyse (nach Schnittverletzung), zusätzlich besteht ein Impingementsyndrom rechte Schulter bei Z.n. Teilruptur der Supraspinatussehne

Beruf: AMS

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen und Bewegungseinschränkung rechte Schulter, 2. und 3. Finger links steif

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel

bei Bedarf Voltaren, Schmerzinfusionen und Infiltrationen (rechte Schulter)

Sozialanamnese: geschieden, in Lebensgemeinschaft, 1 Sohn

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund: .....................

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus:

39-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagierten prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vestikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Extremitäten: OE: die Elevation des rechten Armes bis ca 30 cm über die Horizontale, Nackengriff bis zum Hinterkopf, Schürzengriff bis zum Kreuzbein möglich, der linke 2. und 3. Finger in allen Gelenken versteift, hier der Faustschluss nicht möglich, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich.

WS: in allen Abschnitten frei beweglich, Finger-Boden-Abstand: 0cm. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobiliät-Gangbild: Gangbild frei, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.

Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Gedächnis und Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Komplette Versteifung des linken Zeige- und Mittelfingers

g.u.020631

30

2

Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk mittleren Grades

020603

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für

den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirkt

.................................

X Dauerzustand

................................."

3. Mit Bescheid vom 27.10.2015 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da ihr Gesamtgrad der Behinderung 30% betrage. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergeben habe. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.

4. Mit e-mail-Mitteilung vom 4.12.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2015. Begründend wurde vorgebracht, dass ein Arbeitsunfall 2013 trotz Operationen zur Unbeweglichkeit des Zeige- und Mittelfinger der linken Hand geführt habe. Als Linkshänderin sei sie dadurch sehr beeinträchtigt. Am rechten Arm, den sie nunmehr belasten müsse, leide sie an einer fast durchgerissenen Supraspinatussehe. Die Mehrbelastung ziehe extreme Schmerzen nach sich. Selbst Infitrationen würden keine Abhilfe schaffen. Die im Bescheid angeführten Grade der Behinderung (30% linke Hand) und (20% rechter Arm) seien nicht addiert worden.

5. Am 14.12.2015 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Folge legte die BF einen weiteren Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 24.5.2016 zur rechten Schulter vor.

6. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. IXXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Dieses Gutachten vom 28.11.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erlitt 2013 einen Arbeitsunfall, bei dem sie Verletzungen der linken Hand erlitt, die operativ versorgt wurden. Die BF hat 2015 einen Rehabilitationsaufenthalt im Gesundheitsresort XXXX absolviert. Dabei konnten Verbesserungen der Beweglichkeit des 2.und

3. Fingers der linken Hand sowie eine Narbenlockerung erzielt werden.

1.2. Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX BXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H auf Grund der Leiden 1.komplette Versteifung des linken Zeige- und Mittelfingers (Pos.Nr. gZ 020631 - 30% GdB) und 2. Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk mittleren Grades (Pos.Nr. 020603 - 20% GdB) festgelegt, da es an einem maßgeblichen negativen Einfluss von Leiden 2 auf das führende Leiden 1 fehlt. Auf Grund dieses Gutachtens wurde mit Bescheid vom 27.10.2015 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% beträgt.

1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Mag.DDr. IXXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die die BF persönlich untersuchte, führte im Gutachten vom 28.11.2016 Nachfolgendes aus:

"......................................

Vorgeschichte: Sectio, Pelviskopie, Daumenseitenbandruptur links - operative Versorgung. 08/2013 Schnittverletzung Zeige- und Mittelfinger links, operative Versorgung, Beugehemmung und 2-malige Revision mit Arthrolyse, zuletzt 06/2015.

Seit 10 Jahren Schulterbeschwerden rechts, seit 2-3 Jahren zunehmende Schmerzen Zwischenanamnese seit 10/2015:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Am 07.09.2016 nachgereichter Befund (Neuerungsbeschränkung): MRT der rechten Schulter vom 24. 5. 2016 (incipiente AC-Gelenkarthrose, Rotatorenmanschette intakt, keine Sehnenruptur verifizierbar. Bizepssehne regulär, Labrum glenoidale unauffällig),

Sozialanamnese: Ledig, 1 Kind (20 Jahre), lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im Erdgeschoss.

Berufsanamnese: Arbeiterin in Einzelhandel, Regalbestückung

Medikamente: Pantoloc, Deflamat 75 mg, Xefo, Allergie: Wespenstich, braunes Pflaster Nikotin: 15

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. GeXXXX, derzeit keine orthopädische Behandlung.

Derzeitige Beschwerden:

‚Die meisten Schmerzen habe ich in der rechten Schulter, Schmerzen habe ich am Tag und in der Nacht, auch in Ruhe, vor allem bei abgehobenen Arm, Überkopftätigkeiten sind nicht möglich. Eine Verletzung der rechten Schulter ist mir nicht bekannt.

Nach wie vor habe ich eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Zeigefingers und Mittelfingers mit gestörter Feinmotorik.'

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 158 cm, Gewicht 68 kg. RR 130/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des linken Zeigefingers und Mittelfingers als gestört angegeben.

Schultergelenk rechts: äußerlich unauffällig, in etwa seitengleiche Bemuskelung, Druckschmerz über dem Ansatz der Rotatorenmanschette und im dorsalen Humeruskopfbereich. Kein schmerzhafter Bogen. Kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette.

Zeigefinger links: Narbe von der proximalen bis zur distalen Phalanx, Z-förmig, Streckstellung des Zeigefingers, bei Fixierung der proximalen und mittleren Phalanx ist eine aktive Beugung im DIP-Gelenk bis etwa 40° möglich. PIP-Gelenk in Streckstellung wackelsteif. Die Fingergelenke sind schlank und stabil.

Mittelfinger links: Narbe über der proximalen und mittleren Phalanx,

Schwanenhalsdeformität, bei Fixierung der proximalen und mittleren Phalanx ist aktives Beugen im PIP-Gelenk bis etwa 30° möglich. PIP-Gelenk leicht überstreckt, steif. Fingerkuppenhohlhandabstand des Zeigefingers und Mittelfingers je 5 cm, sonst Faustschluss komplett.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F0/100, SO/110, Rotation endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, frei beweglich, Langfinger siehe oben. Grob- und Spitzgriff sind beidseits möglich, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter und Nackenmuskulatur, schmerzhafte Druckpunkte im Bereich des Trapezius, medial des Schulterblatts. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität, Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1.1) Hat sich eine Änderung des Leidenszustandes im Vergleich zum Gutachten vom 17. 10.2015 ergeben?

Leiden 1 wird neu bezeichnet, Richtssatzposition und Höhe der Einstufung bleiben jedoch gleich, da eine höhergradige Beugehemmung im Bereich des Mittel-und Endgelenks des linken Zeige- und Mittelfingers vorliegt.

Leiden 2 wird um eine Stufe herabgesetzt, da kein Hinweis für eine Verletzung der Sehnen im Bereich der rechten Schulter und kein Hinweis für ein Engpasssyndrom festgestellt werden kann. Die objektivierbare endlagige Funktionseinschränkung wird in der entsprechenden Rechtssatzposition und in der dafür vorgesehenen Höhe eingestuft.

Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich nicht.

ad 1.2) Einschätzung des Grades der Behinderung

1. Funktionseinschränkung linker Zeige- und Mittelfinger g.Z. 02.06.31 30%

Wahl dieser Position, da höhergradige Beugehemmung des Mittel- und Endgelenks.

2. Geringgradige Funktionseinschränkung rechte Schulter 02.06.01 10%

Wahl dieser Position, da Beweglichkeit über die Horizontale möglich ist und kein Hinweis für Sehnenverletzung oder Engpasssyndrom.

ad 1.3) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringen Ausmaßes von Leiden 2 keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu Leiden 1 gegeben ist. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich nicht.

Ad 1.4) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ad 1.5) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 18.9.2015 anzunehmen (Datum der Antragstellung)

............................................"

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, von Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.11.2016 (Mag.DDr. IXXXX GXXXX) verwiesen. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF auseinander. Mag.DDr. IXXXX GXXXX geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf die Beeinträchtigungen der BF den Zeige- und Mittelfinger der linken Hand betreffend ausführlich ein. Sie setzt sich auch eingehend mit dem Leiden der BF in der rechten Schulter auseinander. Die Gutachterin kam nach einer persönlichen Untersuchung der BF auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

Die Gutachterin Mag.DDr. IXXXX GXXXX hob auch in ihrem schlüssigen Gutachten vom 28.11.2016 nachvollziehbar hervor, dass es sich bei der Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF den Zeige- und Mittelfinger der linken Hand betreffend um höhergradige Beugehemmungen des Mittel und Endgelenkes der betroffenen Finger handelt, sodass die Position g.Z. 02.06.31 mit einem Grad der Behinderung von 30% heranzuziehen ist. Bei der Beeinträchtigung der rechten Schulter der BF handelt es sich um eine geringgradige Funktionseinschränkung, für die mit der Position 02.06.01 der Grad der Behinderung 10% beträgt. Diese Einschätzung hat die genannte Gutachterin schlüssig damit begründet, dass es an einer Sehnenverletzung im Bereich der rechten Schulter sowie an einem Engpasssyndrom fehlt und die Beweglichkeit über die Horizontale möglich ist.

Die getroffenen Einschätzungen der Gutachterin, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die BF hat gegen das schlüssige Sachverständigengutachten, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.

Das genannte eingeholte Sachverständigengutachten von Mag.DDr. IXXXX GXXXX vom 28.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen:

Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Mag.DDr. IXXXX GXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.11.2016, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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