W173 2117252-1•BVwG W173 2117252-1
W173 2117252-1Tribunale amministrativo federale31 gen 2017
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2117252-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 26.8.2015, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 26.8.2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Frau XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinStG ab dem 12.11.2015 angehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge BF) brachte am 6.3.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Als Gesundheitsschädigung gab sie einen Schlaganfall an. Als ihr Dienstgeber benannte die BF die XXXX. Von der BF wurden medizinische Befunde vorgelegt. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Neurologie, eingeholt. Im Gutachten vom 23.6.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, führte der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX SXXXX, FA für Neurologie, auszugsweise aus:
".......
Anamnese: Es besteht ein Z.n. Insult mit Hemisymptomatik re bei Spontandissektion der Art. Carotis sin. 14.3.14, seither ca 2/Monate fokale epilept Anfälle.
Derzeitige Beschwerden: Schwäche re, Konzentrationsstörungen
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:
Levebon, Marcoumar
Sozialanamnese: verheiratet, arbeitet 25h XXXX, kein Pflegegeld
.........................................
Status psychicus: orientiert, Auffassung regelrecht, subj.kognitive
Defizite, Stimmung euthym, Schlaf schlecht, nicht produktiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Epilepsie, Epilepsie - leichte Form mit sehr seltenen Anfällen 1 Stufe über URS, da relativ gering ausgeprägte fokale Anfälle mehrmals jährlich
30
2
Cerebrale Lähmungen, cerebrale Lähmung leichten Grades 1 Stufe über URS, da noch leichte Ermüdbarkeit und Sensibilitätsstörung re
20
Gesamtgrad der
Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der führende GdB 1 wird wegen ungünstigem Zusammenwirken mit GdB 2
um 1 Stufe erhöt. .................................
X Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von
Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x ja
................................" 2. Das Gutachten wurde dem
Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 14.7.2015 gegen das eingeholte Gutachten vor, dass nicht alle ihre Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Aktuelle Befunde würden übermittelt werden. Mit Bescheid vom 26.8.2015 wurde der Antrag der BF vom 6.3.2015 abgewiesen, da ihr Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, dem die BF nicht innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist entgegengetreten sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde, zu entnehmen.
3. Gegen den Bescheid vom 26.8.2015 erhob der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Schriftsatz vom 6.10.2015 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der belangten Behörde nicht den Anforderungen der Judikatur entspreche, da es nicht nachvollziehbar sei. Die BF habe im März 2015 eine Spontandisektion der ACE links erlitten. Es bestehe eine Hemiparese rechts brachial betont. Die BF leide an epileptischen Anfällen, medikamentös behandelten Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Mnestik. Ihre Erkrankung sei mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen. Zudem leide die BF an arterielle Hypertonie, den Folgen eines Nikotinabusus sowie Discusprotrusionen L2/L3 bei Osteochondrose sowie L4/L5. Diese Erkrankungen seien im Gutachten unberücksichtigt geblieben. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Inneren Medizin und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dazu legt die BF weitere Befunde vor.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2015 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der beiliegenden Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie eingeholt.
4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Innere Medizin, vom 6.5.2016 wurde auf Basis eines Aktengutachtens dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
" ..................................
Behandlungen:
Levebon, Marcoumar, Cenipres, Simvastatin
Befunde:
Arztbrief KH XXXX vom 14.3. bis 18.3.2014 Abl 33-43:
Echokardiografie: gute systolische Linksventrikelfunktion, 48
Stunden EKG: kein Vorhofflimmern, Blutdruck moderat schwankend, keine Therapieadaption
Arztbrief NRZ XXXX 15.7.-11.9.2015 Abl 21-25: in den Diagnosen wird die arterielle Hypertonie nicht erwähnt, Medikation besteht aber.
Die übrigen Befunde aus Abl 6-43: keine weiteren Erkenntnisse für das Fachgebiet Innere Medizin. Die nachgereichten Befunde betreffen das Fachgebiet Neurologie/ Psychiatrie.
Ergebnis aus rein internistischer Sicht:
Arterielle Hypertonie 050102 20v.H.
Unter Kombinationstherapie werden Zielwerte erreicht.
Änderung im Vergleich zum Vorgutachten: Aus internistischer Sicht erstmalige Berücksichtigung des Bluthochdrucks. Zusammenfassung durch FA für Neurologie.
..................................."
4.2. Im zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten
von Dr. XXXX PXXXX, FA für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin,
das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, wurde
Nachfolgendes im Gutachten vom 5.9.2016 ausgeführt:
" ..................................
Anamnese:
Im März 2014 fand eine Spontandissektion der ACI links statt mit nachfolgendem Anteriorinfarkt sowie berichteten symptomatischen fokal-motorischen Anfällen. Weiters bekannt ist eine arterielle Hypertonie, ein depressive Störung, berichtete kognitive Beeinträchtigung LWS-Schmerz, Störung in der Konzentration und Mnestik (Arztbrief Dr. LXXXX, Facharzt für Neurologie vom 12.11.2015)
Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel:
Levebon 500mg 1-0-1, Twynsta 80/10mg 1-0-0. Gladem 50mg 0-0-0-1, Simvastatin 40mg 1-
0-0,
Bei Dr. LXXXX war sie insgesamt 3x, letztmalig im April 2016
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin berichtet über Vergesslichkeit, das Denken funktioniert nicht mehr so wie vor dem Schlaganfall. Auch hätte sie eine Hypästhesie ab Brust abwärts der rechten Körperhälfte und fokal-motorische Anfälle der rechten unteren Extremität mit einer Frequenz von ein bis zwei pro Monat. Früher hätte sie (unter Levebon 500mg 1x1) bis zu 10 Anfälle gehabt, jetzt unter Levenbon 500mg 1-0-1 ein bis zwei Anfälle pro Monat. Sie hätte wieder versucht in ihrem angestammten Beruf als XXXX zu arbeiten und hätte dies im XXXX vom Jänner bis April 2015 getan, dann hat sie freiwillig auf 25 Stunden reduziert (04-12/2015) und dann gekündigt weil sie es nicht mehr geschafft hat. Es war ihr einfach zuviel.
Nachgereichte Befunde:
Entlassungsbrief Rehab XXXX vom 17.5.2016, Diagnose:
Spontandissektion der ACI links mit cerebralem Teilinfarkt im ACAS Stromgebiet am 13.3.2014 mit Gangstörung,
symptomatische fokal-motorische Epilepsie, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Cervikalsyndrom bei Discusprolaps C5/6, lumbale Discusprotrusionen L2/3 und L4/5, Depressio.
Defizite bestanden noch im Bereich der Kognition, va.a. der Konzentration. Sie scheint psychisch auch durch die Erkrankung des Gatten erheblich belastet. Es wurde eine stimmungsaufhellende Therapie eingeleitet. Wegen nach wie vor auftretender fokalmotorischer Anfälle, zuletzt eine Woche vor Aufenthaltsende, wurde Levetiracetam erhöht. Auszug aus dem neurologischen Status:
Rhomberg leicht ungerichtetes Schwanken, Gang leicht hinkend, unsicheres Gangbild mit Aggravierung durch Augenschluss.
Ergebnis der neuropsychologischen Diagnostik (im Rahmen des Aufenthaltes XXXX): bei zeitkritischen Aufgaben die zusätzlich noch Ansprüche an die geteilte und selektive Aufmerksamkeit stellt, sind die Leistungen der Patientin nur unterdurchschnittlich. Im Bereich der Mnestik ist abgesehen von einer durchschnittlichen kurz- und mittelfristigen Behalteleistung die verbale kurz- und mittelfristige Gedächtnisleistung weit unter durchschnittlichem Vergleich zur altersspezifischen Norm.
Befund Dr. LXXXX, Facharzt für Neurologie, 12.11.2015, Auszug:
deutliche Störung der Konzentration und Mnestik, psychologische Begutachtung liegt vor, weiterhin im Krankenstand. Im EEG allenfalls diskreter Herdbefund links temporal frontal. Diagnose: Residuum nach Spontandissektion ACE links im C1-Segment mit Anteriorinfarkt sowie symptomatischen fokalmotorischen epileptischen Anfällen, lt. Patientin bis heute ca. 10 epileptische Episoden im Monat. HWS Schmerzsyndrom mit Brachialgie rechts inkl. Funktionsstörung, depressive Störung, kognitive Beeinträchtigungen, LWS Schmerz,
Störung der Konzentration und Mnestik, die Patientin sollte sämtliche körperliche Belastungen meiden, empfehle Anpassung der Levebonmedikation, Anpassung des GesamtGdB wird befürwortet.
Psychologischer Befund Dr. XXXX ÄXXXX, Psychologin/Psychotherapeutin 4.11.2015, Diagnose: OPS nach Schlaganfall 03/2015, endoreaktive depressive Störung, Agoraphobie und Panikattacken.
Es wird eine Störung des dynamischen Teils der Persönlichkeit beschrieben. Weiters ein intensives psychosomatisch bedingtes Angsterleben sowie erhebliche Einschränkung von Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit, Selbstwertgefühl, Lebensqualität und Grundstimmung. Die kognitiven Einschränkungen des organischen Psychosyndroms werden testpsychologisch objektivierbar. Ausgehend von einem durchschnittlichen Intelligenzpotential ist eine syndromimanente Verminderung der Informationsverarbeitungskapazität im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen der psychischen Belastbarkeit bzw. motorischen Koordinationsfähigkeit sowie das Speichern Konsulitierungsprozesse festzustellen.
Neuro-Status:
HN: unauff.,
OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft,
Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,
UE: MER diskret re betont auslösbar, grobe Kraft: li unauff., re absinken im VdB, proximal und linke Vorfußmotorik KG 4-5, distal KG 5 re, Vorhalteversuch re abgesunken, KHV re mehr als li ataktisch,
Tonus re minimal spastisch erhöht, Nebenbem.: während der Untersuchung tritt eine rhythmische Verkrampfung der re unteren Extremität ein, die Patientin ist dabei ansprechbar jedoch deutlich angespannt, Dauer ca. 1 Minuten, danach ist die Patientin etwas erschöpft, Bab. neg.,
Gang: Liniengang leicht ataktisch, unsicher und schwankend
Psych-Status:
Pat. klar, wach, orientiert. Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, im pos. Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, psychomotorisch etwas verlangsamt, keine Selbstoder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration aspektmäßig reduziert,
2.1. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem neurologischen Leiden in der Beschwerde am 6.10.2015 (Abl 76-78) mit den dazu vorgelegten Befunden ein einschätzungswürdiger Leidenszustand ergibt:
"Die Beschwerdeführerin erlitt im März 2015 eine Spontandissektion der ACI links, seit dieser Zeit besteht eine Hemiparese rechts brachialbetont"
Stellungnahme: die Spontandissektion betraf die ACI links, die Hemiparese rechts ist beinbetont.
Die BF erlitt außerdem über 10 fokal-motorische epileptische Anfälle
Stellungnahme: die Patientin berichtet heute über ein Anfallsfrequenz fokal-motorisch der
rechten unteren Extremität von ein bis zwei pro Monat.
Kopfschmerzen werden nicht berichtet jedoch die in der Stellungsnahme angegebene Konzentrations- und Mnestikdefizite.
Die Patientin leidet an einer arteriellen Hypertonie Stellungnahme:
siehe internistisches Gutachten
an den Folgen eines Nikotinabusus sowie Discusprotrusion L2/3 bei Osteochondrose,
sowie L4/5
Stellungsnahme: diesbezüglich gibt die Patientin Schmerzen in der LWS beim Sitzen und Liegen an.
Es wird der Entlassungsbrief der Rehab XXXX 17.5.2016 ein Cervikalsyndrom bei kleiner mediolateraler rechtsseitiger Dicsusprotrusion C5/6 sowie eine Discopathie/Protrusion L2 bis L5 beschrieben.
Die bereits vorgelegten Befunde Abl. 6-43 werden nochmals eingesehen.
Einschätzung:
1. )04.10.01 Fokal-motorische Anfälle der rechten unteren Extremität GdB 40%
Obere Rahmensatz da einfach fokale Anfälle jährlich mit einem Intervall von Monaten, anamnestisch auch mehrmals monatlich jedoch bei niedrig dosierter antiepileptischer Therapie
2. )04.01.01 Cerebrale Lähmung beinbetont nach Spontandissektion der Arteria carotis
interna links, GdB 40%
Wahl dieser Positionsnummer da leichtgradig ausgeprägt mit mäßiger Einschränkung des Gangbildes jedoch oberer Rahmensatz da Hinweis auf depressive Symptomatik
3. )02.01.01.Cervikalsyndrom bei Discusprolaps C5/6 sowie Lumbago bei Discusprotrusion
L2/3 und 4/5, GdB 20%
Oberer Rahmensatz da radiologische Veränderungen jedoch keine Dauertherapie erforderlich
4. )05.01.02, arterielle Hypertonie, GdB 20 %
Unter Kombinationstherapie werden Zielwerte erreicht
2.2. Inwieweit ergeben sich Änderungen zum Vorgutachten (Abl. 46-49):
In Bezug auf das Vorgutachten Abl. 46-49 ergibt sich folgende Änderung: die Epilepsie wurde
aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Anamnese mit der Patientin um eine Stufe höher eingestuft. Die cerebrale Lähmung (Leiden 2) wurde aufgrund der beigebrachten neuropsychologischen Testungen um 2 Stufen höher eingestuft. Leiden 3 wurde neu aufgenommen. Leiden 4 wird entsprechend dem internistischen Gutachten von Dr. XXXX KXXXX neu aufgenommen.Es ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Gesamt GdB auf 50%
Gesamt-GdB 50%, Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben wegen ungünstigen Zusammenwirkens. Leiden 3 und Leiden 4 erhöhen nicht wegen fehlendem relevanten ungünstigen Zusammenwirken.
2.4. Nachuntersuchung erforderlich?
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
2.5. Auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet?
Die BF ist infolge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschätzten Abreitsmarkt geeignet.
2.6. Feststellung, ab wann und wieso ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist:
Ist ab 12.11.2015 anzunehmen (Befundbericht des betreuenden Neurologen Dr. LXXXX).
...................................................."
4.2. Der BF und der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 21.11.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab. Die BF sprach sich für einen raschen Abspurch aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 6.3.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat die oben wiedergegebenen Gutachten, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX SXXXX, FA für Neurologie, eingeholt. Mit Bescheid vom 26.8.2015 wurde der Antrag der BF vom 6.3.2015 auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen.
1.3. Auf Grund der Beschwerde der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Innere Medizin, vom 6.5.2016 und von Dr. XXXX PXXXX, FA für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 5.9.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte und eine Zusammenfassung enthält, eingeholt. Diese Gutachten wurden dem Parteiengehör unterzogen. Einwendungen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurden nicht vorgebracht.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 vH. Die BF gehört ab dem 12.11.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF.
Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basieren auf den im Beschwerdeverfahren oben wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der FÄ für Innere Medizin, Dr. XXXX KXXXX, vom 6.5.2016 und des FA für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX PXXXX, vom 5.9.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruht, und in dem eine Zusammenfassung vorgenommen wurde. Die beigezogenen genannten Sachverständigen, Dr. XXXX KXXXX, FA für Innere Medizin, und Dr. XXXX PXXXX, FA für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, haben sich mit dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Einstufungen zu den gesundheitlichen Funktionseinschränkungen der BF eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im zusammenfassenden Gutachten vom beigezogenen Sachverständigen, Dr. XXXX PXXXX, das Abweichen vom Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, das von der belangten Behörde eingeholt worden ist, begründet. Das Epilepsieleiden der BF (Leiden 1) wurde auf Basis der vorgelegten Unterlagen und der Anamnese der BF um eine Stufe erhöht (Pos.Nr. 04.10.01 - GdB 40%). Die cerebrale Lähmung der BF (Leiden 2) wurde auf Basis der beigebrachten neuropsychologischen Testungen um 2 Stufen erhöht (Pos.Nr. 04.01.01. - GdB 40%). Die Leiden betreffend Cervikalssyndrom bei Discusprolaps C5/6 und Lumbago bei Discusprotrusion (Leiden 3) sowie die aterielle Hypertonie der BF (Leiden 4) wurden neu berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Erhöhung des Gesamt-GdB der BF auf 50%, da die Leiden 1 und 2 ungünstig zusammenwirken und Leiden 1 um eine Stufe angehoben wurde.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Gegen die Gutachten wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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