BVwG W159 2140192-2

W159 2140192-2Tribunale amministrativo federale31 gen 2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG W159 2140192-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2140192.2.01

Spruch

W159 2140192-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren

XXXX, StA: Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, vom 08.11.2016, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2015 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes der Schlepperei nach § 114 Absatz 3 Z 2 FPG festgenommen und in die XXXX eingeliefert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 07.09.2015 wurde der Beschwerdeführer zunächst informiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erlassen beabsichtigt sei und ihm die Gelegenheit gegeben (schriftlich) innerhalb von zwei Wochen zu Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Burkina Faso Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Am 26.07.2015 erfolgte wegen des Vorwurfs der Schlepperei eine (kurze) Beschuldigteneinvernahme, wobei der Beschwerdeführer angab, seit acht Jahren in Italien wohnhaft zu sein und seit zehn Jahren verheiratet. Er lebe dort mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern. Die vorgeworfene Schlepperei bestritt er.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.05.2016, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Absatz 1 und Absatz 3 Z 1 und Z 2 und 3, sowie Absatz 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe (unbedingt) von drei Jahren verurteilt.

Mit Datum 09.09.2016 wurde dem in der Justizanstalt Stein einsitzenden Beschwerdeführer ein mit "Parteiengehör, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" überbetiteltes Schreiben, indem kurz der Verfahrensgang dargestellt wurde und anschließend die Bestimmungen des §§ 52, 53, 56 und 56 FPG aufgelistet wurden, übermittelt. Angeführt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und nach Ende der Strafhaft die Schubhaft anzuordnen sei. Weiters wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Italien verfügt und keine kriminalpolitischen Vormerkungen in Italien bestünden. Es wurde wohl ein Rechtsberater bestellt (XXXX), jedoch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt.

Mit Bescheid vom 08.11.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei und unter Spruchteil II. wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 XXXX wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, zumal die belangte Behörde die gebotene persönliche Einvernahme unterlassen hatte. Am 04.01.2017 wurde durch die belangte Behörde eine persönliche Einvernahme des in der XXXX einsitzenden Beschwerdeführers nachgeholt.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.01.2017 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Burkina Faso zulässig sei. Unter Spruchteil II. wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht seitens des Antragstellers, Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. In der Beschwerde wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert kritisiert. Außerdem wurde begründet die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 2, 3 und 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Absatz 7 BFA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich. Dies wäre jedoch bei einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht möglich, da die Beschwerdeverhandlung die Anwesenheit des Beschwerdeführers regelmäßig voraussetzt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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