W217 2016440-1•BVwG W217 2016440-1
W217 2016440-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2016440-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (v.H.) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.04.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 03.04.2014 begehrte der Beschwerdeführer, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX (in der Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2014, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese/Sozialanamnese:
XXXX leidet seit dem 4. Lebensmonat an einer Neurodermitis. Eine allergische Sensibilisierung wurde festgestellt auf diverse Fischsorten. Auf Fischkonsum kam es wiederholt zu Angioödem, Zungenschwellung, Juckreiz und Atemnot. Zusätzlich besteht eine Entwicklungsverzögerung, welche sich auch mit Verhaltensauffälligkeiten äußert (es kommt zu unerwarteten aufschreien, unbegründeten auf den Boden schmeißen, unangenehmes Verhalten andere Passanten gegen über).
Derzeitige Beschwerden:
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Protopic, Singulair, Mucozink, Amnibiotic, Omega-3-Fischöl, Sultanol, Pulmicort, Logopädie, Ergotherapie
Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
2013-07-24 Allergieambulatorium XXXX: ges IgE 1039 ku/l. spez lgE Hering 100, Scholle 100, Dorsch 100, Parvalbumin 100, Sardinen 100 ku/l
2013-07-24 Sachverständigengutachten Dr. XXXX (Kinderfacharzt):
kombiniert umschriebene Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsverzögerung
Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe:
Untersuchungsbefund:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gesamtbild:
unauffällig
Status - Fachstatus:
Guter AZ und EZ, ruhiger Knabe bei der Untersuchung, Haut gut hydriert, keine Exkoriationen, Pulmo frei, Abdomen weich, Neurologie oB
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 05.05.2014
Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder Pos.Nr. GdB
Nr. sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,
welche voraussichtlich länger als sechs Monate
andauern werden
1. kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung 030201 30
3. Nahrungsmittelanaphylaxie (Fisch) 090301 20
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Position 1: zwei Stufen über URS, da mäßige soziale Beeinträchtigung
diese Position (2), da klinisch unauffälliger Befund
Position 3: Eine Stufe über URS, darunter strikte Diät gut kontrollierbar (Fisch)
Gesamtgrad der Behinderung 30v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 X nicht erhöht
Begründung: kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken
da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 30
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
(...)
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
X eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
X sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
Begründungen:
Ein fallweise schwieriges Verhalten, welches der eingestuften Entwicklungsstörung entspricht, ist nachvollziehbar, erreicht jedoch kein Ausmaß, welches die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' behinderungsbedingt rechtfertigen würde."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. In seiner Beschwerde führte der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, aus, dass er entgegen den Ausführungen im Bescheid sehr wohl Einwendungen im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht habe und um eine Neuberechnung des Grades der Behinderung ersucht habe. Er besuche derzeit die erste Klasse Volksschule. Seine Lehrerin sei sehr betroffen gewesen von seinem Zustand. Er könne aufgrund der auditiven Wahrnehmungsstörung dem Regelunterricht nicht folgen. Des Weiteren könne er normale Arbeitsaufträge nicht wahrnehmen und sei in vielen Bereichen total verwirrt. Seine Lehrerin habe weitere Untersuchungen durch eine spezielle Stelle des Stadtschulrates (Schulpsychologie) verlangt und denke über eine Rückstufung in die Vorschulstufe nach. Es sei mehr als bedenklich, wenn dem BF aufgrund der nicht gerechtfertigten Einstufung des Behindertensatzes kein Recht auf Unterstützung gewährt werde.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX um Ergänzung seines Gutachtens vom 09.09.2014. Dieser führt in seinem Gutachten vom 24.08.2015 Folgendes aus:
"In o.a. Angelegenheit hat das Sozialministeriumservice mit 2.4.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses erhalten. Die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dazu beantragt. Die ärztliche Begutachtung erfolgte am 16.6.2014, der Befund am 9.9.2014 erstellt:
Anamnese: XXXX leidet seit dem 4. Lebensmonat an einer Neurodermitis. Eine allergische Sensibilisierung wurde festgestellt auf diverse Fischsorten. Auf Fischkonsum kam es wiederholt zu Angioödem, Zungenschwellung, Juckreiz und Atemnot. Zusätzlich besteht eine Entwicklungsverzögerung, welche sich auch mit Verhaltensauffälligkeiten äußert (es kommt zu unerwartetem Aufschreien, unbegründetem auf den Boden schmeißen, unangenehmes Verhalten anderen Passanten gegenüber).
Medikation: Protopic, Singulair, Mucozink, Amnibiotic, Omega-3-Fischöl, Sultanol, Pulmicort, Logopädie, Ergotherapie
Befunde: 2013-07-24 Allergieambulatorium XXXX: ges IgE 1039 ku/l, spez IgE Hering 100, Scholle 100, Dorsch 100, Parvalbumin 100, Sardinen 100 ku/I; Fischeiweißallergie (Epipen), Pollenallergie
2013-07-24 Sachverständigengutachten Dr. XXXX (Kinderfacharzt):
kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung und Sprachentwicklungsverzögerung
2013-03-27 Labor Dr. XXXX, Dr. XXXX; Kryptopyrrolurie, rez Bronchitiden
Status: Guter AZ und EZ, ruhiger Knabe bei der Untersuchung, Haut gut hydriert, keine Exkoriationen, Pulmo frei, Cor rein, Abdomen weich, Neurologie oB.
Diagnosen: a) kombiniert umschriebene Entwicklungsstörung 030201, 30%, da mäßige soziale Beeinträchtigung
b) Neurodermitis 010101, 10%, da klinisch unauffälliger Befund
c) Nahrungsmittelallergie 090301, 20%, da unter strikter Diät gut kontrollierbar (Fisch)
Gesamtbehinderungsgrad: 30%
Zuvor erfolgte 18.11.2011 eine Begutachtung zur Erfassung der Behinderung des Sohnes gemäß "erhöhter Kinderbeihilfe". Diese wurde mit gesamt 50% befundet, im Detail wie folgt;
Diagnosen: a) kombinierte Entwicklungsstörung 030201, 30%
b) Neurodermitis 010102, 30%
c) rezidivierende obstr. Bronchitis 060402, 30%
Gesamtbehinderungsgrad: 50%
Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Mutter berufen (23.9.2014 und 6.12.2014) und neue Befunde vorgelegt.
Befunde: 2015-04-01 Allergieambulatorium XXXX: Orales Allergie Syndrom (Apfel, Ananas), bekannte Allergie auf Fisch (Juckreiz der Zunge und gen Dermatitis nach Verzehr oder Kontakt)
Empfehlung: Strikte Fisch-freie Diät, Notfallmedikamente rezeptiert 2015-01-13: XXXX Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation: EWR vor allem Feinmotorik, Graphomotorik, Sprache, Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung
Das Sachverständigengutachten hat sich insgesamt aufgrund der neuen Befunde nicht maßgeblich geändert. Anzuführen ist, dass im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten zur Erfassung der erhöhten Kinderbeihilfe (vom 18.11.2011) zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens für den Behindertenpass (am 9.9.2014) eine Besserung der Neurodermitis (Punkt b) eintrat, eine Diagnose nicht mehr relevant war (rezid. obstr. Bronchitis) und eine neue Diagnose (Nahrungsmittelallergie - Fisch) hinzugetreten ist. Somit ergibt sich keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung.
Die Kindesmutter führt an,
Ich hoffe mit obigem Gutachten samt Begründung zu den Anfragen den Sachverhalt deutlicher herausgearbeitet zu haben. Eine Änderung der bisherigen Einschätzung vom 9.9.2014 bzw. des Bescheides vom 27.10.2014 ergibt sich daraus nicht."
8. Mit Schreiben vom 28.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF sowie der belangten Behörde das Ergänzungsgutachten zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen.
Hierzu führte der BF aus, dass das Bundessozialamt die weitere Bewilligung über die erhöhte Familienbeihilfe für die nächsten drei Jahre genehmigt habe. Dies wäre nicht der Fall, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert hätte. Im Gegenteil sei jedoch noch das Problem "auditive Wahrnehmungsstörung" hinzugekommen. Seine Lehrerin habe gedrängt, diese Wahrnehmungsproblematik psychologisch abklären zu lassen. Auch leide der BF an einer Kryptopyrrolurie. Unter einem wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten vom 13.07.2015, erstellt von Dr. XXXX nach dem FLAG, übermittelt, worin dieser dem BF folgende Funktionseinschränkungen befundet:
1
Stoffwechselstörung, Stoffwechselstörungen leichten Grades bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewählte Position bei nachgewiesener Fischallergie mit Anaphylaxiegefahr und daher strikte Vermeidung von Fisch und Fischbestandteilen erforderlich
50% GdB
2
Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Entwicklungsstörung leichten Grades ORS, da mäßige soziale Beeinträchtigung (in der Schule gegeben)
40% GdB
3
Hauterkrankungen, Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. Sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Mittelschwere, ausgedehnte Formen Eine Stufe über URS, da Schübe alle 2-3 Wochen mit topischer antiinflammatorischer Therapiebedürftigkeit
30% GdB
4
Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr - Zeitweilig leichte Asthma URS, da seltene Attacken mit bei Bedarf Medikation zu koupieren
10% GdB
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte sohin in der Folge den bereits befassten Facharzt Dr. XXXX um Klärung, wieso er in seinem Gutachten vom 13.07.2015 dem BF einen GdB von 50% befundet.
Dieser führt in seinem Gutachten vom 22.02.2016 aus:
"In einem Sachverständigengutachten mit Untersuchung gemäß Einschätzungsordnung wurde am 29.6.2015 XXXX begutachtet und gemäß der neu hinzugetretenen bzw. deutlich ausgeprägten Fischallergie neu bewertet. Es erfolgte daher eine Einstufung (24.8.2014) wie folgt:
Diagnosen a) Fischallergie mit Anaphylaxiegefahr 09.03.02, 50%
b) Entwicklungsstörung leichten Grades 030201,40%
b) Neurodermitis 010102, 30%
c) rezidivierende obstr. Bronchitis 060401, 10%
Gesamtbehinderungsgrad: 50%
Die Kindsmutter beruft gegen diesen Bescheid per 1.10.2015 und legt neue Beweismittel vor. Die zusätzlich vorgelegten Befunde (psychologisches Gutachten 2015-08-28) sowie die Leitlinie zu Praxishilfen für Eltern und Lehrer für Kinder mit auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung 2010-05) untermauern einerseits eine Verbesserung der sozialen und auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung bei XXXX (Therapieausmaß kann reduziert werden) und beschreiben die Massnahmen, welche von der deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie in betroffenen Fällen wie bei XXXX empfohlen werden.
Das aktuelle Sachverständigengutachten hat sich insgesamt aufgrund der neuen Befunde nicht maßgeblich geändert. Anzuführen ist, dass im Vergleich zum Sachverständigen-Gutachten zur Erfassung der erhöhten Kinderbeihilfe (vom 18.11.2011) zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens für den Behindertenpass (am 9.9.2014) eine Besserung der Neurodermitis (Punkt b) eintrat, eine Diagnose deutlich weniger relevant war (rezid. obstr. Bronchitis) und eine neue Diagnose (Nahrungsmittelallergie - Fisch) hinzugetreten ist. Bei der jetzigen Vorlage von neuen Beweismittel zur neuerlichen Bewertung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung, zumal im letzten psychologischen Gutachten (vom 28.8.2015) eine Besserung maßgeblicher Befunde bei XXXX beschrieben sind.
Die Kindesmutter führt an,
Ich hoffe mit obigem Gutachten samt Begründung zu den Anfragen den Sachverhalt deutlicher herausgearbeitet zu haben. Eine Änderung der bisherigen Einschätzung vom 24.8.2015 bzw. des Bescheides zum Behindertenpass samt Zusatzeintragung vom 27.10.2014 ergibt sich daraus nicht."
10. Da Dr. XXXX nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage, wie die Tatsache, dass er im Gutachten vom 24.08.2015 dem BF einen GdB in Höhe von 30%, jedoch im Sachverständigengutachten vom 13.07.2015, welches zur Erfassung der Behinderung gemäß erhöhter Kinderbeihilfe erfolgt ist, dem BF einen GdB von 50 % befundet hat, zu erklären ist, eine Antwort übermittelte, holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten ein.
11. Dr. XXXX, FA für Kinder- und Jugendheilkunde, führt in seinem Gutachten vom 09.11.2016 Folgendes aus:
"Beschwerde:
Laut SV-Gutachten vom 13.7.2015 (Abl 34/33-34/36) besteht ein GdB von 50%, und erfolgte zur Erfassung der Behinderung gemäss "erhöhter Kinderbeihilfe". Wie ist das Ergebnis im Vergleich zu den bislang vorliegenden Gutachten 9.9.2014 (BBG, 30% GdB, Abl 20-23) und ergänzendes Gutachten 24.8.2015 (BBG, Abl 34/19-21) zu sehen.
Anführung der bisherigen Gutachten: (inklusive relevanter Anamnese)
2011-11-18 FLAG (Abl 7): gesamter GdB 50%; RSP 030201 GdB 30% kombinierte Entwicklungsstörung, RSP 010102 GdB 30% atopische Dermatitis, RSP 060402 GdB 30% obstruktive Bronchitis (Lebensmittelallergien inkludiert!!),
9.9. 2014 BBG (Abl 20-23): gesamter GdB 30%: seit dem 4 Lebensjahr
Neurodermitis, ... allergische Sensibilisierung auf diverse
Fischsorten, mit Auftreten von Angioödem, Zungenschwellung, Juckreiz und Atemnot. Zusätzlich Entwicklungsverzögerung mit Verhaltensauffälligkeiten.
Befunde 24.7.2013 Allergieambulatorium XXXX: IgE 1039 KU/I, Hering 100, Scholle 100, Dorsch 100, Sardinen 100.
RSP 030201 30% kombinierte Entwicklungsstörung, RSP 010101 Neurodermitis GdB 10%,
RSP 090301 Nahrungsmittelanaphylaxie (Fisch) GdB 30%, URS da unter strikter Diät gut kontrollierbar.
13.7. 2015 FLAG (Abl 34/33-36, Untersuchung 29.6.2015): gesamter GdB 50%. Bzgl. Neurodermitis Therapiebedarf im Sinne der Exazerbation alle 2-3 Wochen. Hinzugetreten ist eine Fischallergie/Anaphylaxie.
Befund 2015-04-01 Allerqieambulatorium XXXX: Orales Allergiesyndrom, Fischallergie, Cave Anaphylaxiegefahr, Therapie inklusive Adrenalin Autoinjektor, bei Anaphylaxiegefahr.
RSP 090302 50% nachgewiesene Fischallergie mit Anaphylaxiegefahr und daher strikte Vermeidung von Fisch.
RSP 030201 GdB 40% Entwicklungsstörung. RSP 010102 GdB 30% Neurodermitis, Schübe alle 2-3 Wochen. RSP 060501 GdB 10% Asthma bronchiale.
24.8. 2015 BBG, (Ergänzung zu Untersuchung am 16.6.2014) (Abl 34/19-21): gesamt 30% GdB, keine ZE.
Befund 2015-04-01 Allergieambulatorium XXXX: Orales Allergiesyndrom, Fischallergie, Cave Anaphylaxiegefahr, Therapie inklusive Adrenalin Autoinjektor, bei Anaphylaxiegefahr.
Aufgrund der neuen Befunde keine massgebliche Änderung ..., im Vergleich zu 18.11.2011 hat sich am 9.9.2014 eine Besserung der Neurodermitis ergeben, die rez. obstruktive Bronchitis nicht mehr relevant war und eine neue Diagnose (Nahrungsmittelallergie - Fisch) hinzugekommen ist.
22.6. 2016 BBG (Ergänzung zu Untersuchung 29.6.2015, Abl 34/33-36) (Abl 34/49-50): gesamter GdB 50%; RSP 090302 Fischallergie GdB 50%, RSP 030201 Entwicklungsstörung GdB 40%; RSP 010102 Neurodermitis GdB 30%, RSP 060401 rez. obstruktive Bronchitis GdB 10%. Die Beurteilung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht geändert.
Therapie und Hilfsmittel: Epipen (Adrenalin Autoinjektor), Urbason, Singulair, Antihistamine (Zyrtec), Ergotherapie, St.p. Protopic, Pflege, Diät,
Status:
8 7/12 Jahre alter Knabe, 145 cm KL, 35 kg KG, Haut bland, Pulmo frei, Abdomen frei, Extremitäten aktiv und passiv frei. Besucht die
2. Klasse einer VS, regulärer Lehrplan, Dyspraxie der Körper- und Feinmotorik, im Verhalten kein Hinweis auf Autismus, wird am Schulweg noch begleitet, in den ADL Anleitung und Hilfe notwendig.
Befunde:
2013-07-24 Allergieambulatorium XXXX: Befunde IgE 1039 kU/I, Hering 100, Scholle 100, Dorsch 100, Sardinen 100.
24.10. 2013 PVA: Pflegegeld Stufe 2 zuerkannt
13.1. 2015 XXXX Rehabilitation: EWR vor allem Feinmotorik, Graphomotorik, Sprache, Wahrnehmungsstörung (v.a. auditiv)
2015-04-01 Allergieambulatorium XXXX: Orales Allergiesyndrom, Fischallergie, Cave Anaphylaxiegefahr, Therapie inklusive Adrenalin Autoinjektor, bei Anaphylaxiegefahr.
28.8. 2015 XXXX (34/37-42): IQ 108, dezente Schwäche im Wortschatz, im Unterricht Unterstützung der Klassenlehrerin um Anforderungen zu folgen, (?? DD auditive Wahrnehmungsschwäche), aus neuropäd Sicht kein weiterer Therapiebedarf, die Betreuung wurde abgeschlossen.
3.5. 2016 Allergieambulatorium XXXX: IgE 793 kU/I, Birke 6, Haselnuss 5, Gräser 3, Esche 3, Beifuss 3, Haselnuss 3
17.2. 2016 Dr. XXXX Psychologie: auditive Wahrnehmungsstörung, kaum Fehler in schulischen Tests. Visuell räumlich gut durchschnittlich, bezüglich Autismus unauffällig.
Diagnose: F82 unsicheres ich-bezogenes Körperschema, Dyspraxie.
Beurteilung und Stellunqnahme zu dem Schreiben BVwG 11.4.2016 (Abl...)
1. : Diskrepanz GdB zwischen GA 13.7.2015 (50% GdB) und 9.9.2014 (30% GdB) bzw. Ergänzungsgutachten 24.8.2015 (GdB 30%).
Bereits im Gutachten am 9.9.2014 wird die Fischallergie mit Anaphylaxieneigung angeführt und befundmässig unterlegt. Die explizite Verordnung eines Notfallinjektors mit Adrenalin erfolgte zwar erst in einem Befund vom 1.4.2015 (Abl 34/13), war aber im Ergänzungsgutachten am 24.8.2015 bekannt und wurde auch zitiert. Da derselbe Befund (1.4.2015, Abl. 34/13) im FLAG-Gutachten 13.7.2015 (Abl 34/33-36) zu einer Einschätzung eines GdB von 50% für die Position Fischallergie führte, ist es nicht plausibel im Zusatzgutachten (Abl 34/19-21) auf einem GdB von 30% zu bestehen. Nach Durchsicht der Befunde (siehe auch 24.7,2013) und Gutachten ist die Fischallergie mit Anaphylaxieneigung (Richtsatzposition 090302) schon im Gutachten 9.9.2014 (Abl. 20-23) in entsprechender Ausprägung wie im Gutachten am 13.7.2015 anzunehmen und nach Ansicht des Gutachters mit einem GdB von 50% einzuschätzen, da eben die klinischen Symptome mit Auftreten von Angioödem, Zungenschwellung, Juckreiz und Atemnot schon am 9.9.2014 für eine Anaphylaxieneigung sprechen. Diese Ausführungen sind auch als Stellungnahme zu Einwendungen Abl 34/4 zu sehen.
In einem neuen psychologischen Gutachten vom 17.2.2016 (Dr. XXXX) wird im Gegensatz zu den Einwänden Abl 34/2-3, die Diagnose F82 Entwicklungsdyspraxie d.h. Entwicklungsstörung der motorischen Fertigkeiten attestiert, alle anderen Tests der visuell-räumlichen Aufgaben, Hintergrundwahrnehmung, Teilleistungsschwächen, Rechtschreibtest, Mann-Zeichen-Test und Diagnostischem Interview für Autismus (soziale Interaktion), insbesondere der Wahrnehmung waren unauffällig. Manchmal muss er zweimal angesprochen werden, bis er mitbekommt, was man von ihm will (ev. im Sinne einer milden auditiven Wahrnehmungsstörung, die aber in Tests nicht belegt ist). In diesem Sinne auch das psychologischen Gutachten vom 28.8.2015 (Abl 34/37-42), eine weitere Therapie war nicht notwendig, der IQ betrug 108.
2. : Falls ein GdB von zumindest 50% vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor?
Nach Ansicht des Gutachters liegt ein GdB von zumindest 50% (entsprechend dem Ergänzungsgutachten vom 22.2.2016 (Abl 34/49-50) vor.
2. 1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" liegen nicht vor. Es liegt keine Funktionseinschränkung vor, die das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen.
1. Fischallergie mit Anaphylaxieneigung (keine Einschränkung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da die Notfallsmedikation mitgeführt werden kann)
2. Entwicklungsstörung leichten Grades (die Dyspraxie wirkt sich lt. Befund auf eine verkrampfte Stifthaltung - Dysgraphie, und geringer Kraftdosierung im Umgang mit anderen Kindern, sie führt zu keiner Einschränkung die das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen.
3. Neurodermitis, mässige Ausprägung, keine Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
4. rez. obstruktive Bronchitis, Asthma bronchiale, milde Ausprägung, keine Auswirkung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
2.3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor
2.4. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastung vor, die intermittierende bronchiale Obstruktion hat keine relevante Auswirkung, da nur in milder Ausprägung intermittierend auftretend.
2.5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer/ intellektueller (Regelschulbesuch möglich), neurologischer (Dyspraxie nicht im Sinne einer Bewegungsstörung, sondern im Sinne einer förderbaren Verzögerung zu sehen) Fähigkeiten und Funktionen vor.
2.6. Zu den Einwendungen Abl 34/2-4
Die mehrmals wöchentlichen Therapieeinheiten stellen keine behinderungsrelevante Einschränkung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Der Adrenalin-PEN muss wie angeführt ständig, bei jeglicher Aktivität mitgeführt werden, so auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Stoffwechselstörung Kryptopyrrolurie ist befundmassig nicht unterlegt und in ihrer Existenz zu hinterfragen, auf jeden Fall schränkt die angeführte ständige Einnahme von Medikamenten die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein, ebenso nicht die Erkrankung Neurodermitis.
Die auditive Wahrnehmungsstörung, nach neuen psychologischen Berichten in milder Form und die Dyspraxie schränkt die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein, es liegt eine altersentsprechende kognitive Entwicklung vor. Eine autistische Wahrnehmung ist ausgeschlossen, eine Rückstufung im Lehrplan (wie 34/2-3 angeführt), war nicht notwendig geworden, die Therapie im XXXX konnte beendet werden. Zusammenfassend besteht keine Beeinträchtigung, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere das Gehen von rund 300-400m aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Austeigen in dieses (Niveauunterschied) behindern."
12. Mit Schreiben vom 28.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF sowie der belangten Behörde das Gutachten vom 09.11.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, brachte mit Schreiben vom 02.04.2014, eingelangt am 03.04.2014 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB
a) Fischallergie mit Anaphylaxiegefahr 09.03.02 50%
b) Entwicklungsstörung leichten Grades 03.02.01 40%
c) Neurodermitis 01.01.02 30%
d) Rez. obstruktive Bronchitis 06.04.01 10%
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 50 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 09.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der BF hatte in seiner Beschwerde vom 06.12.2014 u.a. vorgebracht, gemäß dem Gutachten vom 21.11.2011 sei sein Gesamtgrad der Behinderung 50% voraussichtlich mehr als 3 Jahre. Aufgrund seiner Erkrankung erhalte er ein Pflegegeld der Stufe 2 bis zum Jahre 2015. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten vom 13.07.2015, erstellt von Dr. XXXX nach dem FLAG, worin dieser einen Grad der Behinderung in Höhe von 50% feststellt.
Wie Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, in seinem Gutachten vom 09.11.2016 ausführt, wurde im Gutachten vom 09.09.2014 die Fischallergie mit Anaphylaxieneigung angeführt und befundmäßig unterlegt. Die explizite Verordnung eines Notfallinjektors mit Adrenalin erfolgte zwar erst in einem Befund vom 01.04.2015, war aber im Ergänzungsgutachten am 24.08.2015 bekannt und wurde auch zitiert. Da derselbe Befund im FLAG-Gutachten vom 13.07.2015 zu einer Einschätzung eines GdB von 50% für die Position Fischallergie führte, wäre es somit nicht plausibel, auf einen GdB von 30% zu bestehen. Darüber hinaus wäre - so der Sachverständige - nach Durchsicht der Befunde und Gutachten die Fischallergie mit Anaphylaxieneigung schon im Gutachten vom 09.09.2014 in entsprechender Ausprägung wie im Gutachten vom 13.07.2015 anzunehmen und mit einem GdB von 50% einzuschätzen gewesen, da eben die klinischen Symptome mit Auftreten von Angioödem, Zungenschwellung, Juckreiz und Atemnot schon am 09.09.2014 für eine Anaphylaxieneigung gesprochen hätten.
Die Angaben des BF waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 09.11.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 % beträgt.
Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der Leiden die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt und sohin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Grades der Behinderung ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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