W210 2103105-1•BVwG W210 2103105-1
W210 2103105-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2017
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W210 2103105-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.02.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 13.03.2012 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012. Er ist Auftreiber auf die gegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die EBP 2012 gestellt wurde.
2. Am 10.09.2012 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR XXXX und eines Modulationsbetrags iHv EUR XXXX im Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Die ermittelte Differenzfläche betrug 4,99 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, in der Begründung als Berufungsvorentscheidung bezeichnet, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche abgeändert und dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR XXXX und eines Modulationsbetrags iHv EUR
XXXX im Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es erfolgte keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze (§ 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010) liege. Die ermittelte Differenzfläche betrug unverändert 4,99 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR XXXX und eines Modulationsbetrags iHv EUR XXXX jedoch unverändert im Ausmaß von EUR
XXXX gewährt. Es erfolgte keine Rückforderung, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze (§ 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010) liege. Die ermittelte Differenzfläche betrug unverändert 4,99 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
6. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ XXXX, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde der Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert und dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 nach Abzug eines Modulationsbetrags iHv EUR XXXX im Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt. Ein Abzug wegen Flächensanktion wurde nicht mehr vorgenommen. Es erfolgte eine weitere Zahlung iHv EUR
XXXX. Die ermittelte Differenzfläche betrug nunmehr 0,00 ha. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolge eine Richtigstellung ohne Sanktion.
7. Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Dem Akt liegt eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 28.01.2014 für das Antragsjahr 2012 betreffend die gegenständliche Alm ein.
9. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Jahr 2012. Er ist Auftreiber auf die gegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die EBP 2012 gestellt wurde.
Am 10.09.2012 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Dem Beschwerdeführer wurde die EBP für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 28.12.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zunächst im Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Die nach VOK und VWK ermittelte Differenzfläche betrug 4,99 ha, was für den Beschwerdeführer eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bedeutete. Dementsprechend wurde ein Abzug wegen Flächensanktion iHv EUR 1.160,56 vorgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde der Bescheid vom 28.12.2012 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung abgeändert und dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche im Ausmaß von nunmehr EUR XXXX gewährt. Es erfolgte keine Rückforderung. Die nach VOK und VWK ermittelte Differenzfläche betrug unverändert 4,99 ha, was für den Beschwerdeführer nach wie vor eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bedeutete. Dementsprechend wurde ein Abzug wegen Flächensanktion iHv EUR XXXX vorgenommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Datum vom 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 28.01.2014 für das Antragsjahr 2012 betreffend die gegenständliche Alm ein.
Mit Bescheid vom 26.02.2014 wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund der Änderung der Zahlungsansprüche abgeändert, dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 jedoch unverändert im Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Es erfolgte keine Rückforderung. Die nach VOK und VWK ermittelte Differenzfläche betrug unverändert 4,99 ha, was für den Beschwerdeführer nach wie vor eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bedeutete. Dementsprechend wurde ein Abzug wegen Flächensanktion iHv EUR XXXX vorgenommen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen.
Mit Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, wurde die EBP des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 mit nunmehr EUR XXXX festgesetzt. Sanktionen wurden nicht verhängt. Es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR XXXX. Die nach VOK und VWK ermittelte Differenzfläche wurde nunmehr mit 0,00 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 erfolgt eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen.
Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 29.09.2014 zugestellt.
Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 heranzuziehen sind.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
Alle Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die Negativfeststellungen resultieren daraus, dass die Höhe der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 gewährten EBP 2012 nicht nachvollzogen werden kann. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert und dem – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten – Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 andere Flächendaten, insbesondere eine veränderte Differenzfläche, zu Grunde gelegt. Zudem ging die belangte Behörde im Abänderungsbescheid vom 25.09.2014 vom Entfall der Flächensanktion aus und verfügte eine weitere Zahlung. Es kann daher nicht beurteilt werden, welche Flächen zur Berechnung der EBP 2012 tatsächlich heranzuziehen sind und ob die EBP 2012 mit angefochtenem Abänderungsbescheid im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) I.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 26.02.2014 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Bescheidbegründung und der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014 wurde am 18.03.2014 zur Post gegeben und langte am 19.03.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 19.03.2014 zu laufen an und endete spätestens am 19.07.2014. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und ist daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.
Unzuständigkeiten – egal welcher Natur – sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
3.3. Zu A) II.: Zur Zurückverweisung:
Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid vom 26.02.2014 wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Diese Beschwerde dagegen erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
3.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben.
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
[...]."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
[ ]
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde der Beschwerdevorentscheidung nunmehr eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde gelegt hat und nach Ansicht der belangten Behörde in deren Beschwerdevorentscheidung nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen habe, ergibt sich, dass diese ihren Berechnungen nun andere Werte zu Grunde legen würde. Jedoch geht daraus nicht hervor, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt.
Schon daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde.
Gemäß § 28. Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt notwendigen Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem mit Vorlageantrag gestellten Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und Zuerkennung der selben, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid von der belangten Behörde nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde und dem rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorlageantrag somit gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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