BVwG W169 2105335-1

W169 2105335-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W169 2105335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2105335.1.00

Spruch

W169 2105335-1/16E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 1021714208/14726397/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Gang des Verfahrens:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Stadt Kabul stamme und in seinem Heimatland 12 Klassen der Grundschule besucht habe. Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie mit der Familie seines Onkels väterlicherseits verfeindet gewesen sei und er von seinem Onkel sogar entführt worden sei. Sein Vater habe Angst um sein Leben gehabt, daher habe der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von seinem Onkel getötet zu werden.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt Kabul geboren worden und Tadschike und Moslem sei. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen und Wirtschaftskurse auf privater Basis besucht. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul gelebt, davor auch in der Provinz Panjsher und in Pakistan. Zur Frage, wovon er im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt bestritten habe, gab er zu Protokoll, dass sein Vater hart gearbeitet und ihn auch versorgt habe. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr gut gewesen, sie habe ein Haus, in dem seine Familie wohne, einen Autohandel und mehrere Grundstücke in Kabul. Er habe zuletzt vor ca. drei oder vier Monaten mit seiner Mutter gesprochen, die ihm erzählt habe, dass sie alles, einschließlich des Hauses, verkauft hätten und auch flüchten würden. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat Strafrechtsdelikte begangen habe, ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestünde und ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei, wurden von ihm verneint. Er sei auch kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und habe keine Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel der Hezb-e-Islami Partei angehöre und gewollt habe, dass sich auch der Beschwerdeführer dieser anschließe. Der Beschwerdeführer sei sogar einmal von seinem Onkel entführt worden und dieser habe für ihn Lösegeld verlangt. Sein Vater habe jedoch die Polizei verständigt, welche ihn freibekommen habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr weiterbilden können, da die Gefahr bestanden habe, dass er erneut entführt werden würde. Sein Onkel gehöre einer Partei an, die aus mächtigen Mitgliedern bestünde und bewaffnet sei, daher habe sein Vater Angst um sein Leben gehabt und ihn nach Europa geschickt. Zuvor hätten sie versucht, in einer anderen Provinz zu leben; sie seien in die Provinz Panjsher gezogen, doch auch dort hätten sie nicht leben können, weshalb sie gezwungen gewesen seien, nach Kabul zurückzugehen. In weiterer Folge seien sie nach Pakistan gegangen, um sich dort ein Leben aufzubauen. Sie seien dort ca. ein Jahr geblieben, die Lage sei jedoch schlecht gewesen, daher hätten sie erneut nach Kabul zurückkehren müssen. Die Probleme mit seinem Onkel hätten begonnen, als der Beschwerdeführer in der achten oder neunten Klasse gewesen sei. Der Onkel habe zu seinem Vater immer gesagt, dass er den Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Partei Hezb-e-Islami schicken solle. Zur Frage, warum er sich unbedingt dieser Partei hätte anschließen sollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater als Autohändler reich gewesen sei und Parteimitglieder von seinem Vater Geld gewollt hätten. Bei der Partei hätte er islamischen Unterricht bekommen, was sowohl er als auch sein Vater abgelehnt hätten.

Zur Entführung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht von seinem Onkel persönlich, sondern seinen Leuten entführt worden sei, indem ihm diese auf dem Weg zur Schule Fragen gestellt und ihn dazu gedrängt hätten, zu ihnen ins Auto zu steigen. Nachdem er sich geweigert hätte, sei er von diesen ins Auto gezogen worden und sie hätten ihm eine Pistole an den Hals gesetzt. Sie hätten ihm gesagt, er solle nicht schreien und ihm etwas vor den Mund und die Nase gehalten. Als er aufgewacht sei, habe er in einem leeren Zimmer im Kellerbereich vier Leute vor sich stehen sehen. Er habe diese gefragt, wer sie seien, wo er sich befinde und weshalb sie ihn an diesen Ort gebracht hätten, woraufhin diese nicht geantwortet, sondern ihm nur die Anweisung erteilt hätten, ihnen die Telefonnummer von seinem Vater auszuhändigen, was er auch getan hätte. Sie hätten ihn in weiterer Folge mit seinem Vater sprechen lassen. Nach zwei oder drei Tagen sei die Polizei gekommen und habe ihn befreit. Die Entführung habe gegen Ende seiner Schulzeit (1389/1390) stattgefunden. Seine Entführer habe er nicht gekannt. Zur Frage, woher er wisse, dass die Leute für seinen Onkel gearbeitet hätten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel immer über Dritte handle und seine Familie ansonsten keine Feinde habe.

Befragt, ob es im Entführungszimmer Licht oder Fenster gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es dunkel gewesen sei und ihm ein Kübel zum Verrichten der Notdurft hingestellt worden sei. Ihm sei zudem auch etwas zu Essen gebracht worden und er habe sich frei bewegen können. Außer einem kleinen Teppich habe sich nichts im Entführungszimmer befunden. Nachgefragt, ob die Leute unmittelbar nach Erwachen vor ihm gestanden seien, erklärte er, dass er geweint und an die Tür geklopft habe und in weiterer Folge vier Leute erschienen seien, ihm einen Hörer gegeben hätten und er seinen Vater kontaktiert habe, der sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Mitten in der Nacht habe die Polizei die Eingangstüre geöffnet und den Beschwerdeführer zur Polizeistation gebracht, wo er seinen Vater getroffen und erfahren habe, dass einer der Entführer festgenommen worden sei.

Zu den Problemen in Panjsher befragt, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es dort keine Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben und sich zudem der Autohandel seines Vaters in Kabul befunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich noch acht oder neun Monate nach Entführung im Herkunftsstaat aufgehalten, und sein Vater habe ihn in dieser Zeit meistens in die Schule gebracht. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Auf die Frage, ob er ausschließen könne, dass es sich bei der Entführung um einen kriminellen Hintergrund gehandelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er grundsätzlich davon ausgehe, da sein Onkel ihn als Mitglied seiner Partei habe rekrutieren wollen. Befragt, wie die Polizei ihn gefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater sich an die Polizei gewandt habe und diese dadurch auch die Telefonnummer des Entführers erhalten habe, mit der sie das Handy habe orten können. Die Polizei habe jenen Entführer, dem das Handy gehört habe, festgenommen, die übrigen drei Männer seien jedoch entkommen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben, da er dort nicht in Sicherheit sei. Er habe zudem keine familiäre Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsstaat, da seine Eltern alles verkauft hätten und sich ebenfalls auf der Flucht befinden würden.

Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme die Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Österreich keine Verwandten, besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In seiner Freizeit spiele er Fußball.

Nach Erörterung von aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, die Lage in Afghanistan zu kennen und auf eine Ausfolgung der Länderberichte zu verzichten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Tazkira sowie ein Schreiben über den Besuch eines Deutschkurses zur Vorlage gebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn seinem Fluchtvorbringen Glaubwürdigkeit unterstellt werden könnte, würde es sich um eine kriminelle Handlung ohne GFK-relevanten Kontext handeln. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten ist. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan eine neuerliche Entführung durch die Hezb-e-Islami befürchte, wobei nicht zu erwarten sei, dass ihn die afghanischen Sicherheitskräfte vor einer eventuellen Entführung ausreichend schützen könnten und die Möglichkeit der Befreiung ohne eine Kontaktperson wie den Vater des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich zu betrachten sei. Diesen Umstand habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernachlässigt und das Ermittlungsverfahren sei daher als mangelhaft zu beurteilen. Die Beweiswürdigung basiere zudem auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, da das Bundesamt den Beschwerdeführer nie näher zu den Lebensumständen in Kabul befragt habe, um tatsächlich beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es sei im vorliegenden Fall von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da der Beschwerdeführer in Afghanistan nur in Kabul auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne, jedoch seit der Flucht der Familie in den Iran auch dieses verloren habe. In diesem Zusammenhang habe es das Bundesamt verabsäumt, sich näher über den Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers zu erkundigen. Bezüglich der Sicherheitslage in Kabul wurde auf ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY vom 10.10.2014 sowie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2014 verwiesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Am 09.06.2015 sowie am 25.11.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen des Beschwerdeführers (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Unterstützungsschreiben) ein.

6. Mit Schreiben vom 04.03.2016 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht diverse Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers an Deutschkursen sowie drei Empfehlungsschreiben.

7. Am 04.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen sei. Er habe in 10 Jahren die zwölf Klassen der Schule besucht. In Kabul habe er im familieneigenen Haus gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Aufgrund der im Verfahren bereits geschilderten Feindschaft habe er nicht durchgehend in Kabul leben können und sei gemeinsam mit seiner Familie ein Jahr in die Provinz Panjsher geflüchtet. In weiterer Folge hätten sie ca. 15 Monate lang in Pakistan gelebt, jedoch nicht bleiben können, da sich die Situation für Flüchtlinge verschärft habe. Die Familie sei daraufhin erneut nach Kabul zurückgekehrt, wo sie sechs Monate lang verbracht habe. Da der Beschwerdeführer sich in Kabul nicht sicher gefühlt habe, habe sein Vater seine Flucht organisiert. Nach ca. viereinhalb Monaten in Österreich habe er seine Familie kontaktiert und erfahren, dass diese ebenfalls vorhabe, in den Iran zu flüchten.

Befragt, ob er im Heimatland gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er dort zur Schule gegangen sei; er habe ca. zwei oder drei Monate als Kfz-Mechaniker Lehrling gearbeitet, den Lebensunterhalt habe sein Vater aber für die gesamte Familie verdient, da er als Autohändler gearbeitet habe. Zudem habe sein Vater am Obstmarkt gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei durchschnittlich gewesen, sie habe ein eigenes Haus und das Geschäft seines Vaters besessen. Darüber hinaus habe es keine Besitztümer gegeben. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass die Familie noch im Besitz von Grundstücken sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit das Grundstück, auf dem das familieneigene Haus gestanden habe, gemeint habe. Auf die Frage, ob es diese Besitztümer noch gäbe, führte der Beschwerdeführer an, dass er, seit er in Österreich sei, nur ein einziges Mal Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, der ihm mitgeteilt habe, dass die Familie vorhabe, Afghanistan zu verlassen und nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Er wisse nicht, ob sein Vater den Besitz der Familie verkauft oder verpachtet habe. Er glaube, dass sich seine Familie derzeit im Iran aufhalte, es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass seine Familie den Iran bereits verlassen habe und sich auf dem Weg nach Europa befinde. Zu welchem konkreten Zeitpunkt seine Familie Afghanistan verlassen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, sein Vater habe ihm nur mitgeteilt, dass die Familie vorhabe, auszureisen. Der letzte Kontakt mit seinem Vater sei vier Monate nach seiner Einreise in Österreich gewesen, der letzte Kontakt mit seinem Bruder ungefähr eineinhalb Monate nach seiner Ankunft in Österreich. Zur Frage, weshalb er danach keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nach Verlegung in eine Pension kein Geld gehabt habe, um sich eine Telefonkarte zu kaufen. Er könne es sich nicht leisten, mit seiner Familie in Kontakt zu bleiben und ihm sei nur bekannt, dass sich seine Familie im Iran befinde. Er habe jedoch nach wie vor die Telefonnummer seiner Familienmitglieder.

In der Provinz Panjsher habe sich der Beschwerdeführer ungefähr von 2011 bis 2012 aufgehalten, an den konkreten Zeitrahmen könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Familie habe etwas Geld angespart, von welchem sie in der Provinz Panjsher gelebt habe. Der Arbeitsplatz seines Vaters sei in Kabul gewesen. Nach einiger Zeit sei es der Familie nicht mehr möglich gewesen, dort zu leben, da es schwierig gewesen sei, dort eine Arbeit zu finden oder zu studieren. Trotz der allgemein guten Sicherheitslage in Panjsher hätte sich die Familie wegen der unmittelbaren Nähe zur Stadt Kabul nicht sicher gefühlt. Zur Frage, weshalb er gerade in die Provinz Panjsher gezogen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass dort noch immer entfernte Verwandte und Stammesangehörige leben würden und diese Provinz von seinen Familienmitgliedern und ihm auch aufgrund der Nähe zu Kabul ausgesucht worden sei. In anderen Provinzen würden keine Verwandte oder Stammesangehörige leben. Sie hätten in Panshjer für einige Zeit Unterschlupf bei den Verwandten gefunden. In Panjsher habe es keine Probleme mit den Feinden gegeben, sie hätten jedoch Angst gehabt. Befragt, weshalb er von Kabul nach Panshjer gezogen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser Entschluss von seinem Vater gefasst worden sei und er kein Mitspracherecht gehabt habe. Nach Wiederholung der Frage führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul entführt worden sei und seine Familie daraufhin aus Angst gemeinsam mit ihm in die Provinz Panjsher geflüchtet sei. Sein Vater habe sich Zeit verschaffen wollen, um eine Lösung zu finden. Zur Frage, wann er entführt worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass mittlerweile sehr viel Zeit vergangen sei und er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Er sei jedenfalls in der achten oder neunten Klasse gewesen. In Pakistan habe sich die Situation für afghanische Flüchtlinge verschlechtert und da sie dort keine Arbeit gefunden hätten, seien sie wieder nach Kabul zurückgekehrt.

In Kabul habe er sich vier bis sechs Monate lang im Elternhaus aufgehalten, bis er endgültig geflüchtet sei. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer eine Sprachschule besucht und seinen Vater zur Arbeit begleitet. Es sei zu keinem Zwischenfall mit den Feinden des Beschwerdeführers gekommen; wenn diese jedoch von der Rückkehr der Familie erfahren hätten, wäre es zu Problemen gekommen. Der Feind habe geglaubt, dass sich die Familie nach wie vor in Pakistan aufhalten würde. Die Familie habe während des erneuten Aufenthaltes in Kabul kein ruhiges Leben führen können, da sie sich vor einer erneuten Entführung des Beschwerdeführers gefürchtet habe. Da er auf diese Weise nicht weiterleben habe wollen, habe er sich dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Befragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Entführung ein solches Ereignis gewesen sei und seine Familie daraufhin Kabul verlassen habe und nach Panjsher sowie in weiter Folge nach Pakistan geflüchtet sei. Da er sich nach seiner Rückkehr nach Kabul erneut nicht sicher gefühlt habe, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Nach der Entführung seien seine Familienmitglieder und er noch ca. ein bis eineinhalb Jahre in Kabul geblieben und in diesem Zeitraum sei es zu keinen Vorfällen mit den Feinden gekommen, sie hätten jedoch in Furcht gelebt. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer eine Privatschule besucht. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er sich nach seiner Entführung noch acht oder neun Monate lang in Kabul aufgehalten habe, brachte er vor, dass seit seiner Entführung mittlerweile viel Zeit vergangen sei. Er wisse nicht, wie lange er nach seiner Entführung noch in Kabul gelebt habe und schätze, dass es etwa ein Jahr bis anderthalb Jahre gewesen sein müssen.

In Amerika würden sich eine Tante und ein Onkel väterlicherseits aufhalten. Zudem lebe in der Provinz Parwan ein Onkel mütterlicherseits, ansonsten gebe es noch entferntere Verwandte oder Stammesangehörige in Kabul. Ein Cousin seines Vaters lebe seit 35 Jahren in Deutschland, auch einige weiter entfernte Verwandte würden sich seit über 20 bis 25 Jahren in Deutschland aufhalten. Seine Familie sei aus Afghanistan geflüchtet, da sie sich wegen der Feindschaft ebenfalls nicht sicher gefühlt habe. Auf die Frage, wer seine Feinde gewesen seien und welche konkreten Probleme er mit diesen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass der Name seines Feindes XXXX laute und dieser der Halbbruder seines Vaters sei. XXXX sei Mitglied der Hezb-e Islami und habe dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass dieser ihm seine Söhne übergeben solle, damit diese Mitglieder werden und sich gegen den Staat stellen sollen. Die Hezb-e Islami sei die gegnerische Partei der Jamiat, dessen Mitglieder der Vater des Beschwerdeführers und dessen leiblicher Bruder gewesen seien. Die Frage, ob er selbst Mitglied einer politischen Partei in Afghanistan gewesen sei, verneinte er. Befragt, seit wann die Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers bestanden hätten, erwiderte er, dass der Onkel schon sehr lange versucht habe, die Familie dazu zu bringen, sich seiner Partei anzuschließen. Als er versucht habe, einen Cousin anzuwerben, sei der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen. Zur Frage, ob ihn der Onkel jemals konkret bedroht habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er wisse, dass sein Onkel für seine Entführung verantwortlich gewesen sei, da er seinem Vater gesagt habe, dass er daran interessiert sei, sie als Parteimitglieder zu rekrutieren. Nach Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel zu ihm persönlich keinen direkten Kontakt gehabt habe und ihn daher nicht direkt bedroht habe, dieser aber gegenüber seinem Vater eine Drohung ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer wisse nichts Genaueres über diese Drohung. Er wisse nur, dass der Onkel seinen Vater habe überreden wollen, ihm seine Söhne zu übergeben, um gegen die Regierung vorzugehen.

Befragt, weshalb sein Bruder nicht mit ihm gemeinsam geflüchtet sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er damals noch sehr jung, etwa 12 Jahre alt, gewesen sei und die Familie nicht verlassen habe können, um alleine an einem anderen Ort zu leben. Der Beschwerdeführer sei als ältester Sohn vorrangig gefährdet gewesen. Sein Onkel habe im Distrikt Dehsabz in der Provinz Kabul gelebt und der Beschwerdeführer nehme an, dass dieser nach wie vor dort wohnhaft sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei ihm aber nicht bekannt. Der Onkel sei bereits lange Zeit Mitglied dieser Partei gewesen, da wegen ihm bereits der leibliche Onkel des Beschwerdeführers nach Amerika geflüchtet sei. Zur Frage, ob er wisse, welche Funktion sein Onkel in der Partei inne habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur wisse, dass er gegen die Regierung arbeite und von dieser verfolgt werde, aber seine konkrete Position nicht kenne.

Zur Entführung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei etwa 14 oder 15 Jahre gewesen und habe sich um die Mittagszeit gerade auf dem Weg zur Schule befunden, als ein Fahrzeug neben ihm angehalten und ihn nach einer Adresse gefragt habe. Nachdem er ihnen die Adresse genannt habe, sei er ersucht worden, mitzufahren und diesen Leuten die Adresse direkt zu zeigen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn auch zur Schule bringen würden, woraufhin sich der Beschwerdeführer in das Auto gesetzt habe. Den weiteren Verlauf des Geschehens habe der Beschwerdeführer nicht mehr mitbekommen. In dem Auto seien jedenfalls drei Männer, ein Fahrer und zwei weitere Männer, gesessen. Zur Frage, weshalb er nicht mehr wisse, was danach passiert sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er erst nach drei oder vier Tagen wieder zu sich gekommen sei und sich im Distrikt Dehsabz befunden habe. Er könne sich erinnern, aufgefordert worden zu sein, den Leuten die Telefonnummer seines Vaters bekanntzugeben. Als die Leute die Nummer seines Vaters verlangt hätten, sei von ihnen ein Messer gegen das Bein des Beschwerdeführers gedrückt worden. Man würde nach wie vor eine Narbe an seinem Bein sehen. Danach hätten die Männer seinen Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass sie seinen Sohn gefangen halten würden. Daraufhin habe sein Vater den Geheimdienst kontaktiert, der für seine Freilassung gesorgt habe und er sei nach ca. einer Woche freigekommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass er im Gespräch mit den Entführern bedroht und dazu aufgefordert worden sei, seine Söhne der Hezb-e Islami zu übergeben. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass er von den Entführern etwa zwei bis drei Tage festgehalten worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, aber er denke, dass es ungefähr zwischen drei und sieben Tage gewesen sein müssten. Er wisse es jedoch nicht genau. Auf die Frage, ob er in diesen drei bis sieben Tagen misshandelt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem dunklen Raum gewesen sei und zu essen bekommen habe. Ein Mann namens XXXX, der nach wie vor in Haft sei, habe ihm gesagt, dass ihm nichts zustoßen werde. Die Entführer seien Leute seines Onkels gewesen. Dies wisse er deshalb, da ihm sein Vater erzählt habe, dass er einen Anruf von ebendiesem Stiefonkel erhalten und dieser ihm mitgeteilt habe, dass dies die "einzige und letzte Warnung" sei. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nie angegeben habe, dass sein Stiefonkel seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass dies "die einzige und letzte Warnung" sei, erwiderte er, dass ihm sein Vater dies erst nach seiner Freilassung erzählt habe. Vielleicht habe er dies bei der Einvernahme nicht erwähnt.

Dazu aufgefordert, seine Befreiung durch den Geheimdienst zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater ihm nach seiner Freilassung berichtet habe, dass er, nachdem er angerufen worden sei, gewusst habe, dass sein Halbbruder für die Entführung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei und er daher Kontakt zur Polizei und zum Staatssicherheitsdienst aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sie ihn gefunden hätten, er sei jedoch von ihnen befreit worden. Nach Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei seine Hände befreit habe und er in Begleitung der Polizei zur Polizeistation gebracht worden sei. Auch der zuvor erwähnte Mann XXXX sei an dem Ort, an dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, festgenommen worden.

Zur Frage, wer seinen Vater angerufen habe, nachdem der Beschwerdeführer den Entführern die Telefonnummer seines Vaters gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dies nicht mehr wisse. Nachdem er den Entführern die Telefonnummer gegeben habe, sei er in dem Raum alleine zurückgelassen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er im Rahmen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass der Entführer die Nummer gewählt und der Beschwerdeführer daraufhin selbst mit seinem Vater gesprochen habe, woraufhin der Beschwerdeführer vorbrachte, dass am ersten Tag nicht vor ihm mit seinem Vater gesprochen worden sei und er erst nach zwei Tagen kurz mit seinem Vater sprechen habe dürfen. Nur einer der vier Entführer sei verhaftet und zur Polizeistation gebracht worden, über die anderen Entführer wisse der Beschwerdeführer nichts. Ob der verhaftete Mittäter verurteilt oder eingesperrt worden sei, könne er ebenfalls nicht angeben. Er wisse nur, dass er seitens des Geheimdienstes bis zur Ausreise des Beschwerdeführers festgehalten worden sei. Befragt, weshalb er nicht unmittelbar nach der Entführung das Land verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es nicht einfach sei, eine Möglichkeit zu finden, das Land zu verlassen und man auch nicht so einfach ein Visum für ein fremdes Land bekommen würde. Abgesehen von den bereits geschilderten Problemen habe der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme in Afghanistan gehabt. Die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder aufgrund seiner Rasse, Religion oder Nationalität gehabt habe, wurden von ihm verneint. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, "auf der Straße zu landen", da er in Kabul keine nahen Angehörige habe, die ihn bei der Rückkehr unterstützen könnten. Zudem würde ihm der Stiefonkel große Schwierigkeiten bereiten.

Hinsichtlich der Lebenssituation in Panjsher und der Berufstätigkeit seines Vaters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Kabul gewesen sei und sein Vater seinen Beruf in Panjsher nicht ausüben habe können. Es sei zudem nicht leicht, in Panjsher eine Arbeit zu finden. Der Vater des Beschwerdeführers habe schon seit seiner Jugend Autos verkauft und als es ihm finanziell gut gegangen, er sei Teilhaber an einem Geschäft geworden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob das Geschäft noch existiere oder ob sein Vater die Anteile daran verkauft habe.

Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin er zu Protokoll gab, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Zur Integration in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits Deutschkurse besucht und auch eine private Lehrerin habe. Er habe österreichische Freunde, aber keine österreichische Lebensgefährtin. Ein ehemaliger Schulkollege von ihm lebe in Österreich, ansonsten habe er keine Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet. Für die Gemeinde Krems verrichte er gelegentlich Garten-und Reinigungsarbeiten und zudem habe er sich für eine Mitarbeit beim Roten Kreuz gemeldet. Für seine Tätigkeit bei der Gemeinde erhalte er ca. 30 bis 40 Euro; da er keine Arbeitsbewilligung habe, könne er nicht mehr verdienen. Er würde sich in Österreich gerne als KfZ-Mechaniker ausbilden lassen.

Im Rahmen der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ein A2-Zertifikat vom 11.10.2016, eine Teilnahmebestätigung an dem Kurs "Errichtung von Trockenmauern" sowie mehrere Empfehlungsschreiben zur Vorlage gebracht.

8. Am 18.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. Darin wurde ausgeführt, dass die ihm übermittelten Länderfeststellungen zur Gruppierung der Heszb-e Islami berichten würden, dass diese als kleiner Akteur über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden sei, sodass sich sogar die Taliban von ihr abgewendet hätten. In einer aktuelleren Version sei zu lesen, dass sich die Hezb-e Islami mit der Regierung geeinigt habe, dass die Partei als offizielle Partei anerkannt werde und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden würde. Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami sollten freigelassen werden. Durch die Einigung sei die Gefährdung des Beschwerdeführers gestiegen. Sein Onkel habe nicht das Interesse an ihm verloren und der inhaftierte Entführer werde wieder freikommen. Die Situation sei für Flüchtlinge aus Afghanistan in Pakistan höchst unsicher, da afghanische Staatsangehörige aktuell mit der Abschiebung aus Pakistan rechnen müssten. Es werde bezüglich der Rückkehrsituation auf das von Dr. RASULY in einem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts am 25.06.2015 erstattete Gutachten und einen Bericht des britischen Refugee Support Network vom 06.04.2016 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Stadt Kabul geboren und lebte dort mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Elternhaus. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 12 Klassen der Grundschule besucht und die Matura absolviert. Danach hat er Wirtschafts- und Sprachkurse besucht. Er lebte nicht durchgängig in Kabul, sondern war mit seiner Familie für ca. ein Jahr in der Provinz Panjsher sowie ein weiteres Jahr in Pakistan aufhältig. Nach vorübergehender Rückkehr in Kabul verließ der Beschwerdeführer im Jahre 2014 endgültig den Heimatstaat. Den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftete der Vater des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit als Autohändler. Er war Teilhaber eines Geschäftes und die Familie hatte neben dem Geschäft des Vaters ein eigenes Haus. Im Herkunftsstaat befinden sich neben einem Onkel mütterlicherseits (in der Provinz Parwan) und einem Stiefonkel noch entfernte Verwandte und Stammesangehörige in Kabul und in der Provinz Panjsher. Weiters leben Verwandte des Beschwerdeführers seit vielen Jahren in Amerika und in Deutschland. Der konkrete Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers beabsichtigten, ebenfalls nach Europa zu gelangen.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Auch hatte er in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch den Onkel des Beschwerdeführers - sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer bei seinen in Kabul bzw. in der Provinz Panjsher lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner in Amerika und Deutschland lebenden Verwandten bzw. seines in der Provinz Parwan lebenden Onkels auszugehen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat die A2-Prüfung in Österreich bestanden. Er leistet geringfügige Garten-und Reinigungsarbeiten für die Gemeinde Krems, hat sich beim Roten Kreuz gemeldet und einen 24stündigen Praxiskurs "Errichtung von Trockensteinmauern" besucht. Er hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni,Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. - 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US- amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte

"harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al- Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al- Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani- Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe

selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer,

Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul,größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

Sicherheitslage in der Provinz Panjsher

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Panjsher fünf sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die Provinz Panjsher liegt von der Provinz Kabul 120 km entfernt. Bekannt als eine gebirgige Region, liegt sie zwischen den südöstlichen und den südlichen Bereichen des Hindu Kush Gebirges.

Die Provinz hat acht administrative Einheiten: Paryan, Khenj, Dara, Rokah, Anabah, Shota, Abshar und die Provinzhauptstadt Bazarak (Pajhwok o.D.r; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Provinzen Takhar und Baghlan liegen im Norden, Kapisa im Süden und die Provinzen Nuristan und Badakhshan im Osten (Pajhwok o.D.r). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 153.487 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Es wird angenommen das 98% der Bevölkerung Tadschiken sind, mit einigen sunnitischen Hazara, die in den Distrikten Dara und Paryan leben. Es wird von einer kleinen Bevölkerungszahl der Kuchi berichtet (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die Provinz ist seit den 90ern eine Hochburg des Widerstandes gegen die Taliban (Khaama Press 2.5.2014; vgl. Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Des Weiteren, ist sie ethnisch gesehen eine homogene Provinz, die daher eine Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente wie den Taliban erschwert hat (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch- religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und

seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen

Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass

80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Tadschiken:

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr

2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90

%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf

Zugriff 30.10.2015

Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA

16.11. 2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord-und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US- amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Quellen:

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Zugriff 30.10.2015

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015).

Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Probleme mit den dortigen Behörden und auch keine Probleme aufgrund seiner Religions-oder Volksgruppenzugehörigkeit hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016.

Dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht, den A2-Deutschkurs abgeschlossen hat, geringfügige Garten-und Reinigungsarbeiten für die Gemeinde Krems verrichtet, sich beim Roten Kreuz gemeldet hat, einen 24stündigen Praxiskurs "Errichtung von Trockensteinmauern" besucht hat und über einen österreichischen Freundeskreis verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016 und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung durch den Onkel des Beschwerdeführers - war nicht glaubwürdig, da dieses widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war:

So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihm die Männer seines Onkels auf dem Schulweg angeboten hätten, ihn zur Schule zu bringen, er daraufhin ins Auto gestiegen sei und anschließend von diesen betäubt und entführt worden sei. Dazu völlig widersprechend gab der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 zu Protokoll, dass er es - auch nach Aufforderung der Männer - abgelehnt habe, ins Auto einzusteigen, woraufhin ihn die Männer ins Auto gezogen, ihm eine Pistole an den Hals und ihm danach etwas vor den Mund gehalten hätten . Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016, dass die Männer, die den Beschwerdeführer entführt hätten, vom Beschwerdeführer, nachdem dieser aufgewacht wäre, durch Zufügung einer Verletzung mit einem Messer, verlangt hätten, ihnen die Nummer seines Vaters auszuhändigen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014 jedoch erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass die Männer ihn nach der Entführung mit einem Messer am Bein verletzt hätten und man heute noch eine Narbe sehen könne.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Telefonats mit seinem Vater, nachdem der Beschwerdeführer entführt wurde: Während der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2016 erklärte, dass die Entführer seinen Vater kontaktiert und ihm mitgeteilt hätten, dass sie den Beschwerdeführer gefangen halten würden, brachte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.12.2014 vor, dass ihn die Entführer mit seinem Vater persönlich sprechen hätten lassen und der Beschwerdeführer seinem Vater den ganzen Vorfall am Telefon geschildert habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruches in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.11.2016 meinte der Beschwerdeführer letztlich bloß, dass er nicht wisse, wer seinen Vater im Konkreten angerufen habe. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass ihm sein Vater nach der Entführung erzählt habe, dass er von seinem Halbbruder, dem Onkel des Beschwerdeführers, einen Anruf erhalten habe, der als "letzte und einzige Warnung" gedacht gewesen sei, was der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nie erwähnt hat.

Weitere Widersprüche finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass die Entführer ihn zwei bis drei Tage festgehalten hätten, während er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass er ca. eine Woche festgehalten worden sei. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass sich seine Familie und er nach seiner Entführung noch acht bis neun Monate in Kabul aufgehalten hätten. Dazu völlig widersprechend gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016 an, dass er nach der Entführung mit seiner Familie noch ein bis eineinhalb Jahre in Kabul gelebt hätte, wobei er in diesem Zusammenhang in beiden Einvernahmen angab, dass es in dieser Zeit zu keinen Bedrohungen bzw. Vorfällen mit den Feinden gekommen sei und er in diesen Monaten auch die Schule in Kabul besucht habe. Wäre der Beschwerdeführer aber, wie von ihm behauptet, tatsächlich vom Onkel bedroht und entführt worden, wobei der Anruf des Onkels des Beschwerdeführers die "letzte und einzige Drohung" gewesen sein soll, so ist es für das Gericht keineswegs nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer mit seiner Familie Kabul nicht unmittelbar nach der Entführung des Beschwerdeführers verlassen hat, sondern sich noch dort weitere acht bis neun Monate (wie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführt) bzw. noch ein bis eineinhalb Jahre (wie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben) aufgehalten und sich der Gefahr ausgesetzt hat, vom Onkel bzw. seinen Leuten gefunden und verfolgt zu werden. Zudem ist es auch nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie nach den Aufenthalten in der Provinz Panjsher und in Pakistan - trotz großer Furcht vor dem Onkel -wieder nach Kabul zurückgekehrt sind und noch weitere vier bis sechs Monate im Elternhaus gelebt haben, wobei der Beschwerdeführer in dieser Zeit auch eine Sprachschule besucht hat, obwohl ihn in Kabul sein Onkel bzw. seine Leute am ehesten vermuten würden und ihn dort wohl am einfachsten finden hätten könnten. Zudem hatte der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben im Verfahren - auch bei dieser neuerlichen Rückkehr nach Kabul keine wie immer gearteten Probleme mit seinem Onkel, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich einer Bedrohung seines Onkels nicht der Wahrheit entsprechen.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, seine Befreiung durch den Geheimdienst nach seiner Entführung ausführlich und unter Angabe von Details zu schildern. Im Gegenteil, er blieb diesbezüglich - trotz mehrmaliger Aufforderung der Richterin die Situation hinsichtlich seiner Befreiung durch den Geheimdienst konkret zu schildern, - nur sehr vage, indem er angab, dass die Polizei "meine Hände befreit" hätte und er in einem Polizeiauto der Marke Ranger zur Polizeistation gebracht worden sei. Ein Entführer sei ebenfalls festgenommen worden. Weitere Details bezüglich seiner Befreiung blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig.

Das erkennende Gericht geht folglich angesichts des widersprüchlichen und logisch nicht nachvollziehbaren Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer seitens seines Onkels väterlicherseits in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den obigen Länderberichten. Entfernte Verwandte des Beschwerdeführers leben nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor in der Stadt Kabul, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht und auch viele Jahre die Schule besucht hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bei diesen Verwandten Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden kann. Darüber hinaus könnte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer auch wieder bei seinen in der Provinz Panjsher lebenden Verwandten, bei denen der Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Jahr gelebt hat, wohnen und (finanzielle) Unterstützung finden. Des Weiteren ist auch von einer finanziellen Unterstützung seiner seit vielen Jahren in Amerika und Deutschland lebenden Verwandten bzw. seines in der Provinz Parwan lebenden Onkels auszugehen, weshalb im konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, bzw. in der Provinz Panjsher ist - wie den obigen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - als einigermaßen stabil zu bezeichnen ist und es existieren in jenen Regionen ausreichend Sicherheitskräfte.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie unter Punkt 2.1 ausführlich dargestellt - nicht glaubwürdig waren.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken auch nur am Rande erwähnt. Im Gegenteil, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er in seinem Heimatland keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie bereits oben ausgeführt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Heimatland verlassen hat, noch dass er im Falle ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, bzw. detailliert und konkret dargelegt werden, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Zl. Ra 2016/20/0063).

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen ist, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Wohnbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäuden) oder NGO's ereignen. Die Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Darüber hinaus ist Kabul über den internationalen Flughafen gut erreichbar.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07), sowie VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in der Stadt Kabul zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Zudem leben zahlreiche entfernte Verwandte und Stammesangehörige des Beschwerdeführers in der Heimatstadt Kabul.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul aufgewachsen, hat dort 12 Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen, besuchte in Kabul Sprach- und Wirtschaftskurse und lebte dort den Großteil seines Lebens vor seiner Ausreise. Zudem leben nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfernte Verwandte und Stammesangehörige des Beschwerdeführers. Somit verfügt der Beschwerdeführer in der Heimatstadt Kabul über soziale Anknüpfungspunkte und wird es ihm daher möglich sein, bei seinen dort lebenden Verwandten eine Unterkunft zu finden. Zudem könnte der Beschwerdeführer auch mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seitens der seit vielen Jahren in Amerika und Deutschland lebenden Verwandten bzw. seines in der Provinz Parwan lebenden Onkels rechnen. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Darüber hinaus wäre es dem gesunden und arbeitsjährigen Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, bei seinen in der Provinz Panjsher lebenden Verwandten Unterkunft zu nehmen, zumal dort - laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - entfernte Verwandte und Stammesangehörige des Beschwerdeführers leben und der Beschwerdeführer schon mit seiner Familie bei diesen ein Jahr gelebt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch dort Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden könnte. Folglich kann im konkreten Fall auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Provinz Panjsher nicht in eine derart auswegslose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Panjsher ist auf die obigen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die Provinz Panjsher nicht zu den volatilen Regionen Afghanistans zählt.

Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18.11.2016 hinsichtlich der allgemeinen Rückkehrsituation auf ein Gutachten von Dr. Rasuly vom 25.06.2015 hinweist, so ist daraus für den konkreten Fall nivhts zu gewinnen, zumal der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Schulausbildung und Matura verfügt und in Afghanistan - wie vorhin bereits ausgeführt - soziale Anknüpfungspunkte sowohl in seiner Heimatstadt Kabul als auch in der Provinz Panjsher, wo er ein Jahr lang gelebt hat, vorfindet, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Dass der Beschwerdeführer zudem bei einer Rückkehr nach Afghanistan massiv gefährdet wäre, da aus Europa rückgekehrte Afghanen für "wohlhabend" gehalten werden würden oder aber die Taliban Rückkehrer für Spione "halten" und ermorden würde - wie im Bericht des "Refugee Support Network" in der Stellungnahme vom 18.11.2016 ausgeführt -, kann nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, jemals Probleme mit den Taliban gehabt zu haben bzw. von diesen in irgendeiner Weise bedroht worden zu sein oder in sonstiger Weise ins Blickfeld der Taliban geraten zu sein. Warum der Beschwerdeführer bei einer jetzigen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Taliban bzw. sonstigen Probleme in Bezug auf seinen Aufenthalt in Europa ausgesetzt sein soll, ist nicht plausibel und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Auch war der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen Rückkehr nach Kabul

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in die Heimatstadt Kabul bzw. in die Provinz Panjsher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juni 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde oder der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2014 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet geringfügige Garten- und Reinigungstätigkeiten verrichtet, er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, da er von der Grundversorgung lebt. Der Beschwerdeführer spricht zwar gut Deutsch, hat sich beim Roten Kreuz gemeldet, verfügt über einen österreichischen Freundes-und Bekanntenkreis und kann auch einige Empfehlungsschreiben vorweisen. Weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Verwandten leben und der Beschwerdeführer auch die Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, be-wirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides auch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0174, mwN.; 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6).

Da folglich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG nicht absprechen hätte dürfen, war der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

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