L502 2109655-2•BVwG L502 2109655-2
L502 2109655-2Tribunale amministrativo federale30 gen 2017
Drohungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz
L502 2109655-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, FZ. 1047478910-140260130, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 08.12.2014 am Flughafen Wien beim Versuch der schlepperunterstützten Weiterreise nach Schweden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und stellte im Gefolge dessen einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
3. Der BF wurde am 23.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, einvernommen.
Er legte dabei mehrere Identitätsnachweise als Beweismittel vor.
4. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.06.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen den Spruchpunkt I des durch Hinterlegung am Postamt mit 11.06.2016 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 24.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
7. Am 30.06.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der vormals zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 08.07.2015 wurde der Bescheid (gemeint wohl: im bekämpften Umfang) behoben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.
Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den BF am 13.07.2015 in Rechtskraft.
9. Am 14.01.2016 richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation der Behörde, die am 19.01.2016 an ACCORD weitergeleitet und von dort am 10.02.2016 beantwortet wurde. Das Rechercheergebnis von ACCORD sowie weitere Rechercheergebnisse der Staatendokumentation wurden am 22.02.2016 an das BFA übermittelt.
Diese Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Vertreter des BF am 25.02.2016 zum Parteigehör übermittelt.
10. Der Vertreter des BF erstattete mit Eingabe vom 15.03.2016 eine Stellungnahme dazu.
11. Mit Eingaben vom 22.04. und 26.04. sowie vom 05.05.2016 legte der BF verschiedene fremdsprachige Personalurkunden als Beweismittel vor, deren Übersetzung amtswegig veranlasst wurde.
12. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (weitere) Aufenthaltsberechtigung bis 06.06.2018 erteilt.
13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 08.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.07.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
15. Gegen diesen mit 13.07.2016 an den Vertreter des BF zugestellten Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 16.07.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
16. Am 29.07.2015 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
17. Das BVwG führte am 09.11.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.
Als ergänzende länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren ein. Der BF legte Unterlagen zu seiner sprachlichen Integration, einen Lebenslauf sowie Kopien von Personalurkunden seiner Verwandten vor.
18. Zuletzt veranlasste das BVwG die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgung-Betreuungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, sein Herkunftsstaat ist der Irak, er ist Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.
Er verfügt über einen von der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX am 07.05.2014 ausgestellten Reisepass und eine irakische Identitätskarte für Angehörige der palästinensischen Volksgruppe.
Er wurde in XXXX geboren, wo er ab 1993 bis 2000 die Schule besuchte und bei seinen Eltern und seinen Geschwistern im Stadtteil XXXX aufwuchs. Zwischen 2000 und 2003 arbeitete er als Fotograf, von 2003 bis 2013 als Taxifahrer und zwischen 2013 und der Ausreise im Jahr 2014 als unselbständiger KFZ-Mechaniker.
Der Vater des BF verbüßte aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung Jahr 2006 wegen Urkundenfälschung bzw. - missbrauch bis April 2009 im Irak eine Haftstrafe.
Die Herkunftsfamilie des BF bewohnte bis 2007 eine staatliche Wohnung in XXXX , die sie verlassen musste, seither bewohnen die verbliebenen Angehörigen dort eine kleine Behausung, bestehend aus einem Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche und Bad.
Die Eltern und zwei jüngere Schwestern des BF leben weiterhin in XXXX , zwei ältere verheiratete Schwestern mit ihren Angehörigen in Schweden, ein Bruder des BF hat den Irak verlassen und hält sich mutmaßlich in Griechenland auf. Die im Irak lebenden Angehörigen des BF sind ohne regelmäßiges Einkommen, da der Vater des BF arbeitsunfähig ist, und bestreiten ihren Lebensunterhalt mit Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten und ihrer Nachbarn sowie aus staatlichen Lebensmittelrationen.
Der BF reiste 25.02.2014 auf dem Landweg ausgehend von XXXX aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg über verschiedene europäische Länder auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 08.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe oder aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3.1. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.
Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
1.3.2. Auch unter der Regierung von Saddam Hussein wurden palästinensische Flüchtlinge im Irak nicht formal als "Flüchtlinge" anerkannt, sie standen aber aufgrund des sogen.
Casablanca-Protokolls aus 1965 und anderer Resolutionen der Arabischen Liga unter dem besonderen Schutz der irakischen Behörden. Sie erhielten bereits damals Aufenthaltstitel mit fünfjähriger Dauer und Reisedokumente und hatten Zugang zu sozialen Leistungen und staatlichen Wohnungen bzw. staatlich subventionierten Privatwohnungen. Ihnen kam seit 2001 - mit Ausnahme der irakischen Staatsangehörigkeit und dem damit zusammenhängenden Wahlrecht - die gleiche Rechtsstellung zu wie irakischen Staatsangehörigen, diese Rechtsstellung dauerte über den Fall der Regierung von Saddam hinaus weiter an.
UNHCR unterhält seit 2009 eine Vertretung im "palästinensischen Viertel" von XXXX . In Zusammenarbeit von UNHCR und irakischem Innenministerium wurden zu diesem Zeitpunkt im Irak lebende PalästinenserInnen behördlich (neu) registriert und mit (roten) Ausweiskarten ausgestattet. Nach Vorlage der alten aus der Zeit von Saddam stammenden Ausweise und einem Unterstützungsschreiben des irakischen Ministeriums für Migration und Vertriebene wurde diesen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis in der Dauer von 5 Jahren erteilt. Unter Vorlage ihrer (neuen) Ausweiskarte haben PalästinenserInnen Zugang zu öffentlichen Schulen und Gesundheitseinrichtungen sowie staatlichen Lebensmittelrationen (public food distribution system, PDS). Auf Antrag werden ihnen weiterhin spezielle Reisedokumente ausgestellt. Die palästinensische Befreiungsorganisation PLO unterhält eine Vertretung in XXXX .
Während vor 2003 ca. 34.000 palästinensische Flüchtlinge im Irak lebten, waren es im Jänner 2015 ca. 12.000. Nach dem Fall des Regimes von Saddam in 2003 wurden viele palästinensische Familien von ihren Vermietern delogiert oder von Milizen aus ihrem Wohnsitz vertrieben, auch in den Jahren 2006/2007 kam es zu gezielten Übergriffen Dritter auf palästinensische Flüchtlinge, seither hat sich deren Sicherheitslage wieder verbessert. Ca. 4000 PalästinenserInnen wohnen aktuell im Stadtteil XXXX in XXXX in 16 dreistöckigen Wohnhäusern, mehrere Tausend in umliegenden Stadtteilen wie Dora oder Karrada. Der Wohnraum in XXXX ist für palästinensische Flüchtlinge in den genannten staatlichen Unterkünften kostenlos, in privaten Unterkünften von UNHCR und dem Migrationsministerium subventioniert. Der Standard der Wohnungen ist im Hinblick auf die Versorgung mit Wasser und Elektrizität allgemein sehr niedrig und der Wohnraum beengt, unterscheidet sich aber nicht wesentlich vom allgemeinen Standard im Irak. Die Arbeitslosenrate ist unter PalästinenserInnen generell hoch bzw. höher als allgemein im Irak aufgrund von Diskriminierungen am Arbeitsmarkt. Bei grundsätzlich gleichem Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen gibt es vereinzelte Berichte von PalästinenserInnen über Diskriminierungen geringen Ausmaßes durch medizinisches Personal, ihre schwierige wirtschaftliche Lage kann die Finanzierung teurer Behandlungen oder Medikamente maßgeblich erschweren.
In Baladyiat kam es im Juli 2015 im Zuge einer Razzia irakischer Sicherheitskräfte zur Festnahme mehrerer junger Palästinenser, deren Verbleib seither ungeklärt ist. Menschenrechtsorganisationen berichteten in den Jahren 2013 bis 2015 von Defiziten für PalästinenserInnen im Zusammenhang mit staatlichem Schutz vor Übergriffen und Diskriminierungen durch Private, die sich mutmaßlich auf eine PalästinenserInnen unterstellte frühere Nähe zum Regime von Saddam gründeten. Aktuell patrouilliert die irakische Polizei in XXXX und nimmt Hinweise der Einwohner auf Straftaten entgegen.
Von ursprünglich ca. 1000 in der Stadt Mosul lebenden PalästinenserInnen flohen 120 Familien vor der drohenden Einnahme durch den IS im Juni 2014 in die kurdische Autonomieregion.
Aus dem Ausland in den Irak zurückkehrenden PalästinenserInnen drohen theoretisch strafrechtliche Sanktionen für illegale Ausreisen oder die Verwendung gefälschter Dokumente, sie sind von diesen Regelungen jedoch nicht stärker betroffen als irakische Staatsbürger. Unter Vorlage ihrer originalen Dokumente können PalästinenserInnen ohne Probleme in den Irak zurückkehren.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.
2.2. Die Identität, Staatenlosigkeit, regionale Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem diese Angaben bestätigenden Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente und der dem Verfahren zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen zur palästinensischen Volksgruppe im Irak festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen, in sich stimmigen und plausiblen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit den dem Verfahren zugrunde gelegten länderkundlichen Informationen zur palästinensischen Volksgruppe im Irak.
2.3.1. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt kursorisch an, er sei "wegen des Krieges und aus Angst um sein Leben" ausgereist, außerdem werde er von einer unbekannten Gruppierung bedroht.
In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich im Wesentlichen dar, dass er seine langjährige berufliche Tätigkeit als Taxifahrer beendet habe, weil die Umstände dafür angesichts von Anschlägen und Entführungen zu schwierig geworden seien. Als er dann im letzten Jahr seines Aufenthalts in der Heimat als KFZ-Mechaniker gearbeitet habe, sei er eines Tages gemeinsam mit zwei anderen Personen von Angehörigen einer unbekannten Miliz von der Straße weg entführt worden. Er sei von diesen auch geschlagen und dabei erheblich verletzt worden, wobei man von ihm "Informationen über Palästinenser" haben wollte. Er habe zugesagt solche Informationen zu besorgen und sei am Folgetag wieder freigelassen worden. Danach habe er sich ca. zwei Wochen lang versteckt gehalten, ehe er ausgereist sei.
Die belangte Behörde leitete aus dieser Schilderung keine gegen den BF selbst gerichtete Verfolgung ab, insbesondere da er in der Einvernahme mehrfach dargelegt habe, dass er seinem Eindruck nach nur deshalb zufällig in die Hände seiner Entführer geraten war, weil er sich gerade im Umfeld der ebenfalls entführten Personen aufgehalten habe. Angesichts einer allgemein unsicheren Lage im Irak, die eben auch von willkürlichen Übergriffen auf Privatpersonen durch Dritte geprägt sei, sei ihm daher lediglich subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
Das BVwG erachtete im ersten Verfahrensgang die erstinstanzliche Entscheidung insofern als mangelhaft, als es die belangte Behörde verabsäumt habe länderkundliche Informationen zur Lage der Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe im Irak einzuholen und in ihre Entscheidung einfließen zu lassen, und verwies das Verfahren daher zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück.
Unter Zugrundelegung der sodann eingeholten und dem schriftlichen Parteigehör unterzogenen Informationen zur Lage der Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe gelangte das BFA zum Ergebnis, dass dem BF auch keine Verfolgungsgefahr wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe im Irak drohe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde das vom BF erstinstanzlich vorgetragene und seiner Aussage nach Flucht auslösende Geschehen neuerlich mit ihm erörtert.
Während er im Zuge dessen vorerst wiederholte, wie er von der Straße weg entführt worden sei, vermeinte er in der Folge, er sei während seiner Anhaltung geschlagen worden und sei ihm dabei das Kiefer gebrochen worden. In der Einvernahme vor dem BFA hatte er demgegenüber aber mehrfach behauptet, ihm sei die Nase gebrochen worden. Dies stellte aus Sicht des BVwG doch einen wesentlichen Widerspruch dar, zumal davon auszugehen ist, dass gerade so eine Verletzung zutreffendenfalls dem BF in Erinnerung bleiben hätte müssen, und konnte er diesen Widerspruch in seinen Aussagen auf Vorhalt auch nicht schlüssig aufklären.
Für das erkennende Gericht war darüber hinaus maßgeblich, dass der BF vorbrachte, er sei zufällig in die Hände von Entführern geraten, die es auf zwei andere Personen abgesehen hatten, in deren Nähe er gerade gestanden sei. Im Zuge seiner Anhaltung sei er dann aber gezwungen worden für seine Entführer Informationen über "die Bewegungen im Alltag" von palästinensischen Einwohnern von XXXX zu sammeln. Zu diesem Zweck habe er auch eine Personenliste erhalten, wie er erstinstanzlich behauptete. In der Beschwerdeverhandlung vermeinte er jedoch vorerst, er sollte zwar so eine Liste erhalten, habe aber eine solche nie erhalten. Danach korrigierte er sich dahingehend, dass er doch eine Liste erhalten habe, diese sei jedoch aufgrund seiner Verletzung so blutverschmiert gewesen, dass er sie weggeworfen habe. Schon dieses wechselnde Aussageverhalten weckte Zweifel an der Darstellung des BF. Darüber hinaus war für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Entführer als Angehörige einer bewaffneten Miliz, die seiner Aussage nach jederzeit willkürlich Personen festnehmen oder entführen, auf seine Dienste als Informant zurückgreifen wollten. Auch das vom BF behauptete Entführungsszenario würde - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit desselben im gg. Fall – schon per se aufzeigen, dass diese Milizen offenkundig über ihre Zielpersonen im Bilde sind. Diese wenig plausible Darstellung des BF in der Zusammenschau damit, dass er seiner Aussage nach nur zufällig in die Hände dieser Personen geraten sei, erzeugte insgesamt den Eindruck einer konstruierten und realitätsfremden Geschichte. Dass er in seiner Erstbefragung eine angebliche Entführung und Misshandlung durch eine bewaffnete Miliz vor der Ausreise gar nicht erwähnt hatte, sondern nur eine vage Bedrohung, rundete dieses Gesamtbild noch ab.
In den Beschwerdeschriftsätzen des BF fand sich dazu kein wesentliches Vorbringen.
Für das erkennende Gericht war sohin nicht als glaubhaft feststellbar, dass der BF der von ihm behaupteten Entführung und Bedrohung durch Mitglieder einer unbekannten bewaffneten Miliz in XXXX ausgesetzt war.
2.3.2. Im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur im Irak lebenden palästinensischen Volksgruppe machte der BF im Laufe des Verfahrens seine eigene Person betreffend nur geltend, dass er im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Taxifahrer, die er über ca. zehn Jahre hinweg ausübte, fallweisen Schikanen oder Diskriminierungen, etwa wenn es zu einem Verkehrsunfall gekommen war, ausgesetzt war. Aus diesem Vorbringen war schon im Hinblick auf die Charakteristik solcher behaupteter Verfälle, die ihrer Darstellung nach keine gravierenden Eingriffe in die Rechtssphäre des BF mit sich brachten, jedoch keine als individuelle Verfolgung zu qualifizierende Lage des BF vor der Ausreise abzuleiten. Zudem fehlte es diesen am zeitlichen und kausalen Konnex zur Ausreise und waren sie daher auch nicht als Flucht auslösende Ereignisse anzusehen.
Auch den von der belangten Behörde im zweiten Verfahrensgang für die Entscheidung herangezogenen länderkundlichen Informationen zur allgemeinen Lage von Angehörigen der im Irak lebenden palästinensischen Volksgruppe, die auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde zu legen waren, ließ sich kein stichhaltiger Hinweise darauf entnehmen, dass der BF schon alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt wäre. Aus den Beschwerdeschriftsätzen ließ sich diesbezüglich ebenfalls nichts Stichhaltiges gewinnen.
2.4.1. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur Lage der palästinensischen Flüchtlinge im Irak stützen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden und von der belangten Behörde im Rahmen des Parteigehörs dem BF zur Kenntnis gebrachten Informationen der Staatendokumentation des BFA, die ihrerseits den dort genannten Quellen entnommen wurden. Diesen ist der BF nicht stichhaltig entgegen getreten.
Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den zuletzt ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen:
Institute for the Study of War (ISW), Situation Reports (January 6-11, 2017; January 19-23, 2017)
IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix (DTM), Round 62, January 2017;
Im Hinblick auf die og. Berichte des ISW sowie die Informationen von IOM, jeweils datierend aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016, die dem BF daher nicht mehr im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diese für die gg. Entscheidungsfindung nur insofern Relevanz zukam, als auch diesen länderkundlichen Informationen keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil
I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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