I401 1404588-2•BVwG I401 1404588-2
I401 1404588-2Tribunale amministrativo federale30 gen 2017
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
I401 1404588-2/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Sudan, vertreten durch Mag.a Bettina FLEISCHANDERL, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011, Aktenzahl: 08 07.183-BAW, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX, geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein sudanesischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, reiste am 13.08.2008 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seinen an diesem Tag durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST erfolgten Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, er gehöre einer sonstigen Volksgruppe an, sei ledig und in XXXX geboren, habe von 1984 bis 1990 und von 1990 bis 1998 in Tawila die Grund- und Hauptschule besucht, habe von 1999 bis 2000 den Militärdienst abgeleistet und sei von 2000 bis 2004 in Khartum an der Universität gewesen. Er sei gesund und sei am 10.07.2008 (gemeint wohl: 2007) von Port Sudan mit dem Schiff und der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gefahren. Vor ca. einer Woche sei er - auf einem LKW versteckt - weggefahren, er sei heute in Wien angekommen. Er habe in Rumänien und in Ungarn im Jahr 2007 um Asyl angesucht und sei dort in einem Lager, so in Ungarn vom 13.07.2007 bis 12.08.2008, untergebracht gewesen. Das Oberste Gericht in Ungarn habe entschieden, ihn nach Rumänien zurückzuschieben. Um der Abschiebung zu entgehen, sei er mit einem Bus nach Wien gefahren.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, im Sudan habe er Probleme gehabt, weil er Afrikaner sei, aus Darfur stamme und an der Universität einer Studentenvereinigung der Afrikaner beigetreten sei. Deshalb sei er einmal von der Polizei gesucht, festgenommen und eingesperrt worden. Er sei ca. drei Monate in Haft gewesen. Des Öfteren sei er für 24 oder 48 Stunden festgenommen worden. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2007 in die Türkei geflüchtet. Von der Türkei sei er nach Rumänien gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Er habe einen negativen Bescheid bekommen. Um seine Abschiebung zu verhindern, sei er nach Ungarn geflohen. Auch in Ungarn sei sein gestellter Asylantrag von der ersten und zweiten Instanz abgelehnt worden; er hätte nach Rumänien abgeschoben werden sollen. Um auch dieser Abschiebung zu entgehen, sei er am 12.08.2008 nach Österreich geflüchtet. Er habe sich ca. vier Monate in Rumänien und ca. ein Jahr in Ungarn aufgehalten. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, weil er in der Folge nach Rumänien abgeschoben werde. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden.
3. Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: Bundesasylamt), teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.08.2008 mit, dass Dublin-Konsultationen mit Rumänien seit 19.08.2008 geführt werden.
4. In seiner Stellungnahme vom 02.09.2008 zur beabsichtigen Überstellung nach Rumänien führte der (durch eine Flüchtlingsberatung betreute) Beschwerdeführer aus, ihm drohe im Sudan die Verfolgung durch die staatliche Geheimpolizei (NISS). Daher habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 15 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen und sein Asylverfahren einer inhaltlichen Prüfung zuzulassen. Darüber hinaus könne aufgrund der politischen Lage in Rumänien im Jahr 2007 nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein faires Asylverfahren garantiert werde. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Abschiebung in den Sudan Verfolgung durch staatliche Organe und sein Leben sei in hohem Ausmaß gefährdet. Aufgrund der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers aus Rumänien in den Sudan und der akuten Bedrohung seines Lebens habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2008 wurde der Beschwerdeführer über das eingeleitete Konsultationsverfahren und der Zustimmung Rumäniens in Kenntnis gesetzt und er führte dazu aus, dass das für ihn sein Ende bedeute, insbesondere wegen der mangelhaften medizinische Versorgung in Rumänien und die ihm dort drohende Abschiebung in den Sudan. Im Anschluss an diese Einvernahme ersuchte der Beschwerdeführer um ärztliche Begutachtung, weil er psychische Probleme habe.
6. In der "Gutachterliche[n] Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" vom 18.09.2008 hielt die beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin fest, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, jedoch einer Überstellung nach Rumänien schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden, nicht entgegen stünden. Derzeit stelle sich die Symptomatik höchstwahrscheinlich als Symptom einer (relativ milden) PTSD dar. Aus ärztlicher Sicht sei zwar eine Überstellung an sich nicht unzumutbar, jedoch sollten die sichere aufenthaltsrechtliche Situation (als Grundvoraussetzung für die Genesung) sowie die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung im Zielland gegeben sein.
7. Bei der am 01.10.2008 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine behördliche Registrierungsbestätigung, einen Meldezettel, eine Sterbeurkunde des Vaters und einen negativen "Bescheid" der rumänischen Behörden (jeweils in Kopie) zur Vorlage, wobei es sich - wie die Dolmetscherin für die rumänische Sprache offen legte - bei diesem "Bescheid" um eine Bestätigung handle, dass eine Beschwerde gegen den Asylbescheid in Rumänien eingebracht worden sei. Zudem äußerte sich der Beschwerdeführer noch einmal zur in Aussicht genommenen Überstellung nach Rumänien.
8. Die Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums (M E N) vom 29.10.2008 enthielt die Äußerung, dass der Beschwerdeführer sich in psychologischer Behandlung befinde, er an einer schweren PTSD leide und eine rezidivierende depressive Störung mit sich wiederholenden Panikattacken und Suizidgedanken diagnostiziert werden könne. Jede größere Veränderung, wie Umsiedlung, Abschiebung etc., könne seinen psychischen Zustand schwer gefährden. Eine weiterführende, regelmäßige psychologische oder psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert.
9. Die "Anfragebeantwortung der Staatendokumentation" vom 06.11.2008 setzte sich mit der psychiatrischen Behandlung mit Medikamenten und Psychotherapie in staatlichen Krankenhäusern, ambulanten psychiatrischen Einrichtungen und privaten Kliniken in Rumänien auseinander.
10. In der aufgenommenen Niederschrift vom 13.11.2008 erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er neuerlich versicherte, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen, zum Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, dass er unter psychischen Problemen gelitten habe, er jedoch keine medizinische Behandlung erfahren habe.
11. Mit Bescheid vom 17.11.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt begründete die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz insbesondere damit, dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien keine so schwere psychische Störung entgegenstehe, die eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht zur Folge haben werde und es in Rumänien ausreichend Behandlungsmöglichkeiten der PTSD gebe.
12. In der erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, seine Abschiebung nach Rumänien und in weiterer Folge in den Sudan stelle eine schwerwiegende Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK dar, sodass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen habe. Die Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Fall seiner Abschiebung nach Rumänien sei nicht berücksichtigt worden.
13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009, GZ: S6 404.588-1/2009/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
14. Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerber-informationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.
15. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 01.02.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Fragen "Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je in Kranken- und Spitalsbehandlung?" an:
"Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und kann mich darauf konzentrieren und erinnern. Schon im Sudan litt ich unter Hämorrhoiden, eine Behandlung oder OP fand nicht statt. Sonst war ich nie in Kranken- oder Spitalsbehandlung, und habe auch keine Krankheiten."
Weiters äußerte er, die Angaben zu seiner Identität, Herkunft und zu seinen Ausreisegründen habe er alle richtig angegeben, die Daten zur Einreise und zu seinem Aufenthalt in Ungarn und Rumänien habe er falsch angegeben. Er könne ein Abschlusszeugnis der Mittelschule, einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl, eine Registerbestätigung und einen Staatsbürgerschaftsausweis vorlegen. Ein Freund hier in Österreich sei vor einem Jahr in den Sudan gefahren. Dieser habe die Dokumente von einem Freund des Beschwerdeführers in Karthum bekommen. Nachdem er im Jahr 2007 ausgereist sei, gebe es diesen Haftbefehl gegen ihn. Er wisse nicht, wo sich das Original des Haftbefehls befinde. Der Mann, der ihm das besorgt habe, habe nur eine Kopie mitgebracht. Die Polizei habe dem in Khartum wohnenden Freund diesen Haftbefehl zugestellt, weil sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen habe. Er habe bis 1999 in Tawila und dann in Khartum gelebt; dort habe er bis 2003 die Universität besucht. Von 2001 bis 2005 habe er ein Geschäft betrieben. Vom Verkaufserlös seines Geschäftes habe er von 2005 bis 2007 gelebt. Die Sicherheitslage sei schon 2003 nicht gut gewesen. Besondere Vorfälle habe es nicht gegeben, sondern nur eine allgemein schlechte Lage. Anfang 2007 sei er aus dem Sudan ausgereist. Er habe an der (namentlich bekannt gegebenen) Universität in Omdurman an Veranstaltungen und Vorträgen teilgenommen; sie hätten über die Probleme in Darfur geredet. Wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückreisen müsste, werde er von der Sicherheits- und der Geheimpolizei umgebracht werden. Ob er in einem anderen Teil des Sudan leben könne, wisse er nicht. Die Polizei könne ihn jederzeit finden. Seit 01.02.(2011) gebe es den Südsudan.
Noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei Mitglied eines Studentenverbandes in Darfur gewesen. Es habe Vorträge und Veranstaltungen zu den Problemen, z. B. über die Gleichberechtigung, in Darfur gegeben. Einmal sei die Universität gestürmt worden und er sei verhaftet worden. Während der sechs Monate dauernden Haft sei er schlecht behandelt worden; sie hätten ihm kein Wasser, sondern den Urin der Polizisten zum Trinken gegeben. Sie hätten ihn geschlagen und er habe wenig zu essen bekommen; er habe nackt sein und sich auf eine Flasche setzen müssen, deswegen habe er immer noch die Hämorrhoiden. Er sei freigelassen worden und sei dann wieder zur Universität gegangen.
Drei oder vier Tage nach seiner Freilassung seien sie (gemeint wohl: er und andere Studenten und Studentinnen) im Buffet der Universität gewesen; währenddessen sei dem (namhaft gemachten) Vorsitzenden des Vereins in den Kopf geschossen worden. Dieser sei sofort gestorben. In alle Richtungen seien sie weggelaufen; der Beschwerdeführer sei neuerlich verhaftet worden. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Er sei für drei Monate in Haft gewesen. Die Geheimpolizei habe ihn mitgenommen. Im Gefängnis sei ihnen mitgeteilt worden, sie liquidieren zu wollen. Die Leute, die gegen das Regime gewesen seien, seien oft geschlagen und verhört worden. Nachdem er im Jahr 2006 für sechs und später für drei Monate in Haft gewesen sei, habe er sich in einem Internat für Studenten aufgehalten, wo er zur Ruhe gekommen sei; dann habe er Khartum und den Sudan verlassen.
Auf Nachfrage, ob es noch weitere konkrete Vorfälle oder Fluchtgründe gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach der über drei Monate dauernden Haft wieder zwei oder drei Tage in Haft gewesen sei und ein Polizist gesagt habe, dass er ihn (bzw. sie) liquidieren werde. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen, dass er dies verwirklichen werde.
Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer könne trotz massiver Erlebnisse, mehrmaliger Verhaftungen und des Umstandes, Zeuge eines Mordes gewesen zu sein, nur einen allgemeinen Überblick geben, führte er aus, er sei - als sie einen Vortrag über Darfur halten wollten - an der Universität festgenommen worden. Es sei die Polizei gekommen und sie seien mitgenommen worden. Sie seien in ein Gebäude und dann in ein Gefängnis gebracht worden. Ihnen seien die Kleider vom Leib gerissen worden. Das andere mit der Flasche und dem Urin habe er bereits gesagt. In der Zelle habe es keine Toiletten gegeben, manchmal habe er den ganzen Tag über nichts zu essen bekommen. Es sei jeden Tag dasselbe gewesen, sechs Monate lang. Auch bei der nächsten Haft über drei Monate sei das so gewesen. Sie seien auch mit dem Schlagstock geschlagen worden. Zwischen den Haftzeiten habe es den Tod des Vorsitzenden gegeben. Die Studenten, die der regierungstreuen Partei angehört haben, hätten immer die Sicherheitskräfte über die Vorträge an der Universität benachrichtigt. Es seien immer Polizisten dorthin geschickt worden, um sie auszukundschaften. Die regierungstreuen Studenten seien oft bewaffnet gewesen. Nach dem Tod dieses Mannes seien er und alle anderen geflüchtet, über die Mauer geklettert und alle von der Geheimpolizei mitgenommen worden. Sie seien gequält und gefoltert worden. Da sie in den Augen der Geheimpolizei die Unruhestifter gewesen seien, wollte man sie liquidieren bzw. mit allen Mitteln loswerden. Später sei er noch einmal für drei Tage festgenommen worden. Von den einvernehmenden Beamten habe er erfahren, dass sie umgebracht würden. Daher habe er beschlossen, das Heimatland zu verlassen.
Die neuerliche Frage, ob er die einzelnen Vorfälle oder die Haft noch genauer darstellen könne, verneinte der Beschwerdeführer. An die genauen Tage seiner Verhaftungen und Entlassungen bzw. die Dauer könne er sich nicht erinnern. Die erste Verhaftung sei Anfang 2006 gewesen, die zweite dann eine Woche nach seiner Freilassung und die dritte zehn Tage nach der zweiten Entlassung. Nach der ersten Verhaftung sei er nicht weggegangen, weil er sich von ihr habe erholen müssen; er sei jedoch wieder festgenommen worden.
Den Haftbefehl gegen ihn gebe es seit 2007. Sie hätten ihn nicht offiziell liquidieren, sondern es als Vorfall tarnen und ihn nicht, wie den Verbandsobmann, ohne Verurteilung töten wollen; hätte man ihn nach der Haft umgebracht, hätte es einen Aufstand gegeben; das wollten sie vermeiden.
Auf diese noch einmal gestellte Frage gab der Beschwerdeführer weiter zur Antwort, sie hätten das nie offiziell gemacht oder dem Zufall überlassen; es wäre als Autounfall getarnt worden. Wenn einer offiziell umgebracht worden wäre, befürchteten sie einen Aufstand. Die Studenten in Darfur seien sehr gut organisiert gewesen und hätten viel, etwa einen Aufstand, bewirken können.
Ohne die geschilderten Probleme könne er in seinem Herkunftsstaat leben.
Während dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer noch einmal an, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) festgestellt worden sei.
16. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den übermittelten Länderfeststellungen den Sudan betreffend Stellung zu nehmen, legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 dar, dass den übermittelten, die willkürlichen, monatelangen, ungesetzlichen Verhaftungen dokumentierenden Länderfeststellungen grundsätzlich nichts entgegen zu halten sei. Es treffe zu, dass es im Sudan oftmals zu Übergriffen durch die Sicherheitskräfte komme und dabei die schwerste Polizeibrutalität und Folter (auch mit Todesfolge) angewendet werde, diese jedoch ungestraft blieben. Die Länderfeststellungen würden sich aber nicht mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Situation von politisch aktiven Studentenverbindungen, die sich für Darfur einsetzen, auseinander zu setzen. Ihnen könne auch nichts zu den Haftbedingungen im Sudan entnommen werden, obwohl er mehrere Verhaftungen unterschiedlich langer Dauer über sich ergehen habe lassen müssen.
Zu den Haftbedingungen im Sudan und zur Dokumentation, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK ausgesetzt sei, nahm er Bezug auf Berichte von Amnesty International aus dem Jahr 2009 und 2010, von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2010, den Jahresbericht des US Departement of State (USDOS) zur Menschenrechtslage vom März 2010 und März 2011 und den Jahresbericht von Freedom House vom Mai 2010 sowie das Dokument des Vorsitzenden des Sicherheitsratskomitees der Vereinten Nationen vom Oktober 2009, in denen über willkürliche Inhaftierungen (an geheimen Plätzen), strenge Haftbedingungen, Misshandlungen und Folter in Gefängnissen sowie über Vorfälle staatlicher Repression gegen Studenten und Studentinnen, die sich für Darfur eingesetzt haben, in den letzten zwei Jahren berichtet wurden.
Sowohl die von der belangten Behörde vorgelegten Länderfeststellungen als auch die angeführten Länderberichte internationaler Organisationen würden die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern. Sie ließen den Schluss zu, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem politisch aktiven Studentenverband, welcher sich für Darfur einsetze und damit gegen die Regierung handle, Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK drohen.
17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 01.02.2011, traf die belangte Behörde Feststellungen zu dessen Identität. Durch das vorgelegte Schulzeugnis und den von ihm gemachten Angaben könne von einer gesicherten Identität ausgegangen werden. Sein Herkunftsstaat sei der Sudan.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat eine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung befürchten habe müssen und er eine solche in Hinkunft zu befürchten habe. Sein Asylantrag sei in Rumänien abgewiesen und die Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt worden. In Rumänien und Ungarn habe er sich länger aufgehalten; infolge der Ablehnung der Asylanträge sei er immer weitergereist. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK wiedersprechende Behandlung drohe. Er verfüge über familiäre und soziale Kontakte im Herkunftsstaat, sei dort beschäftigt gewesen und habe über eine Unterkunft verfügt; seine wirtschaftlichen Verhältnisse wären gesichert gewesen.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht verankert. Er sei außerordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien und habe dort einen Deutschkurs belegt. Er sei unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sei daher mittellos; er habe keine familiären Beziehungen in Österreich.
In der Folge legte die belangte Behörde die Lage im Sudan dar.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme. Er sei jedoch schon vor 2004 ausgereist, die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse seien daher offensichtlich tatsachenwidrig. Diese Schlussfolgerung begründete die belangte Behörde wie folgt:
Der sudanesische Dinar sei Anfang 2007 durch das sudanesische Pfund abgelöst worden, sodass die Angabe, die nachfolgende Währung habe "Girsch" geheißen, falsch sei; ebenso könne daher seine Aussage, er habe seine Ausreise Anfang 2007 mit Dinar finanziert, nicht stimmen. Widersprüchlich sei auch die Erklärung, ein Geschäft bis Anfang 2007 betrieben zu haben, und sie später zu korrigieren, wonach er das Geschäft nur bis 2005 betrieben und von dessen Verkaufserlös bis zur Ausreise im Jahr 2007 gelebt habe. Nach den durchgeführten Recherchen sei es am 27.02.2004 in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsort Tawila zu einem massiven Angriff der Janjaweed gekommen, bei dem 75 Personen getötet und 450 Frauen und Kinder entführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diesen Vorfall zu erwähnen, obwohl er erklärt habe, nur kurze Zeit später dort gewesen zu sein. Er habe auch einen Angriff der SLA in Tawila im November 2004, bei dem es zu massiven Verlusten der Zivilbevölkerung und zur Flucht von 40.000 Personen gekommen sei, trotz seiner Behauptung, auf Grund seines Engagements bei den Darfur-Studenten immer über die Situation informiert gewesen zu sein, nicht anführen können. Diese massive Unkenntnis zeige, dass er schon vor Anfang 2004 aus dem Sudan ausgereist sein musste. Seine (anfängliche an Beispielen demonstrierte) Unwissenheit über die örtlichen Verhältnisse in Khartum einerseits und die (später erfolgte) Beschreibung seines dortigen Wohnortes gegenüber der Mittelsperson, die im Sudan tätig gewesen sein und ihm die Beweismittel besorgt haben soll, andererseits, lasse Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls aufkommen. Auch zur Mittelsperson habe er keine näheren Angaben machen können. Generell sei anzumerken, dass es vor der gegenständlichen Asylantragstellung in Rumänien ein negatives Asylverfahren gegeben habe und er in der Folge nach Ungarn weiter gereist sowie nach Aussichtlosigkeit des Asylverfahrens (in Ungarn) nach Österreich gekommen sei. Das weise darauf hin, dass Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen nicht vorgelegen seien, weil dies mehrmals geprüft worden sei. Er versuche, als "Asyltourist" in Europa einen Aufenthalt zu nehmen. Es sei ihm auch gelungen, seine "Dublin-Überstellung" zu verschleppen.
Allgemein sei zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszuführen, dass er sein Vorbringen bewusst karg und in äußerst kurzen Antworten gehalten habe und der Fragestellung oftmals ausgewichen sei, sodass es den Anschein habe, er habe kein Interesse, die Probleme darzulegen, oder er wolle allfälligen Widersprüchen entgehen.
Zu den als Beweismittel vorgelegten Schriftstücken werde angemerkt, dass die nicht beglaubigten ausländischen Urkunden, die zudem in Kopie vorgelegt worden seien, nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besäßen. Was den Haftbefehl betreffe, finde sich auf ihm keine Unterschrift. Eine Kopie, wobei es nicht nachvollziehbar sei, warum er nicht das Original habe vorgelegen können, wäre überall herstellbar. Außerdem sei dieser von der Geheimpolizei und nicht von einem Gericht "gezeichnet" worden. Die Herstellung einer Kopie durch den Beschwerdeführer im Lichte der Verhältnisse im Herkunftsstaat (in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten über den Geheimdienst und dessen Vorgehensweise) sei höchst unwahrscheinlich. Es sei auch völlig unplausibel, dass er immer wieder entlassen worden sei, wenn ein derart großes Interesse der Behörden an seiner Person bestanden habe, welches auch zu einem Haftbefehl geführt haben soll. Dazu komme, dass das Mittelschulzeugnis im glaubhaften Original vorgelegt worden sei, aber daran kein Ausstellungsort oder Name der Schule erkennbar sei, sodass es auch dadurch keinen Nachweis gebe, dass er in Tawila gelebt habe. Trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit und Möglichkeiten gebe es keine Hinweise für eine Tätigkeit bei einer Studentenorganisation oder den Besuch und Abschluss an einer Universität sowie keine Beweise zum Tod des Studentenführers, welcher für die Festnahme des Beschwerdeführers ursächlich gewesen sein soll.
Was die Bestätigungen über den Wohnsitz in Tawila betreffe, habe er zwei Bestätigungen mit demselben Inhalt von unleserlichen Behörden vorgelegt. Seine Erklärung zum Aufenthalt der Verwandten, "Sicher in Darfur, ich habe seit 2006, 2007 keinen Kontakt mehr mit ihnen", mache es unplausibel, dass er von einer nicht funktionierenden Verwaltungsbehörde zwei Bestätigungen erhalten habe, welche mit 09.06.2007 datiert seien. Auch diesen Dokumenten müsse die Echtheit und Richtigkeit abgesprochen werden. Würde man diese jedoch als richtig ansehen, stünden auch diese Urkunden im krassen Wiederspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das von der Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin attestierte traumatische Ereignis sei nicht in seinen objektiven Ursachen nachgewiesen. Die Darstellung der Abläufe durch den Beschwerdeführer sei lediglich ein Indiz für ein solches Vorliegen. Der Herkunfts- und Erlebnishintergrund sei aus medizinisch-psychologischer Seite nie feststellbar. Aus dem Untersuchungsbericht ergebe sich kein korrespondierender Sachverhalt und der Beschwerdeführer habe zuletzt erklärt, gesund zu sein und - abgesehen von den Hämorrhoiden - keiner Behandlung zu bedürfen. Auch wenn in dem mit 29.10.2008 datierten Bericht des Männer-Gesundheitszentrums ihm eine PTSD zugeschrieben werde und eine Behandlung als notwendig angesehen werde, habe er diese nicht in Anspruch genommen und liege eine intensive und behandlungsnotwendige Krankheit aktuell nicht vor. Die belangte Behörde sei daher auch nicht gehalten, dahingehende Erkundungsbeweise, zum Beispiel durch ein neuerliches Gutachten eines Psychiaters zu erwirken. Die Gründe für seine Ausreise habe er äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dargelegt und zwar in auffallendem Wiederspruch zu den geschilderten Sachverhalten, die in der Regel präzise, spontan und fokussiert dargelegt werden. Es sei bei einer breit angelegten Rahmenerzählung geblieben und er habe die dramatischen Erlebnisse auf wenige oberflächliche Sätze beschränkt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen zu den von ihnen selbst erlebten Vorfällen konkrete Auskünfte machen können. Dies sei vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt. Daher seien die behaupteten Vorfälle völlig unglaubwürdig. Für die Glaubwürdigkeit sei der frei und detailreich erzählte Erlebnisbericht ein wichtiges Kriterium. Dies läge im Hinblick auf die dargestellten Ereignisse nicht im Geringsten vor. Auch die Aussagen über seine Tätigkeiten als aktiver "Studentenpolitiker" gäben zu Zweifel Anlass. Er habe nicht gewusst, was eine Homepage sei, und er sei nicht im Stande gewesen, Näheres zu der Universität, an der er studiert haben soll, zu äußern. Er habe auch nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nach den angeblichen Repressalien noch jahrelang im Heimatort, an der eigenen Wohnadresse, gelebt habe. Im Allgemeinen könnten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn ein Asylwerber die einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit dem entsprechenden Geschehnissen und Abläufen nicht vereinbar seien und daher unwahrscheinlich erschienen oder maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorgebracht werden. Insbesondere bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer den Vorfall über den in seinem Beisein erschossenen Studentenführer nicht dargelegt. Auch die Zeiträume über seine Inhaftierungen seien widersprüchlich geblieben. Zu seiner Ausreise habe er zweimal unabhängig voneinander erklärt, am 10.07.2008 aus Port Sudan abgereist zu sein, legte jedoch später dar, dass dies Anfang 2007 der Fall gewesen sei.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch von keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich keine Rückkehrgefährdung. Unter Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit innerhalb des Herkunftsstaates und mangels ersichtlicher individueller Hinderungsgründe wäre dem Beschwerdeführer (auch bei hypothetischer mangelnder effizienter Schutzfähigkeit lokaler Behörden) ein Umzug in andere Landesteile des Sudan zumutbar. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon gesprochen werden, dass im Sudan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober und offenkundiger Menschenrechtsverletzungen vorherrsche. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten werde. In Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Unterkunft) sei er einer lebensbedrohlichen Situation nicht ausgesetzt. Eine solche habe er auch nicht behauptet. Es sei ihm zumutbar, den Lebensunterhalt, notfalls durch wenig attraktive Arbeiten, zu bestreiten, zumal er ein zweiunddreißigjähriger, körperlich gesunder Mann sei. Er verfüge über eine Schulbildung und qualifizierte Ausbildung sowie über berufliche Erfahrungen.
Zu dem Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an einer PTSD, sei darauf hinzuweisen, dass er sich zu keiner ärztlichen Behandlung begeben habe, obwohl er - wie er vorbringt - bereits seit mehreren Jahren an ihr zu leiden habe. Es sei davon auszugehen, dass die angegebenen psychischen Leiden keinen das Alltagsleben beeinflussenden, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden und eine dringende Behandlung notwendig machenden Krankheitswert erlangt hätten. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein aktueller Behandlungsbedarf bestehe, was von ihm auch bestätigt worden sei. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände, wie etwa bei einem AIDS-Kranken im fortgeschrittenen Stadium, vor, die eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK für unzulässig erscheinen ließe. Unterstelle man eine PTSD, so wäre diese im Herkunftsstaat behandelbar. Der Zugang zu einer allenfalls medizinischen Betreuung könnte im Heimatland zwar erschwert sein, jedoch sei er grundsätzlich nicht unmöglich. Dem Umstand, dass er unter medizinischen Gesichtspunkten im Herkunftsstaat schwierigere Verhältnisse als in Österreich vorfinde, komme unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK keine entscheidende Bedeutung zu.
Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.
18. Mit dem am 20.04.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über den Sudan enthalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde setzte sich mit den Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden im Sudan nur am Rande auseinander. Sie habe es unterlassen, die Situation von politisch aktiven Studenten, die sich für Darfur einsetzen, zu erörtern. Den Aspekt der Repressionen durch Sicherheitsbehörden, wie sie der Beschwerdeführer erfahren habe, hätte die belangte Behörde im Detail prüfen müssen. Aus den Länderfeststellungen gehe auch nichts zu den Haftbedingungen im Sudan hervor.
In der Folge nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die "Staatlichen Repressionen gegen Studentinnen bzw. Studenten, die sich für Darfur einsetzen", und zu den "Haftbedingungen im Sudan". Er stützte sich dabei auf dieselben Berichte, die er seiner Stellungnahme vom 15.02.2011 über die ihm zugesandten Länderfeststellungen zur Lage im Sudan zu Grunde legte, und betonte neuerlich, dass politisch aktive Studenten und Studentinnen der Gefahr ausgesetzt seien, durch die Geheim- oder Sicherheitspolizei inhaftiert, gefoltert bzw. getötet zu werden. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Sudan verfolgt.
Als weiteren Verfahrensmangel brachte er vor, dass er Personaldokumente vorgelegt habe, die belangte Behörde aber jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, die hinsichtlich dieser sachverhaltsrelevanten Beweismittel indiziert gewesen wären. Es gebe keine Anhaltspunkte, ob eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Dokumente stattgefunden habe oder warum diese Dokumente nicht geeignet gewesen wären, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Dies könne als willkürliches Verhalten der belangten Behörde gedeutet werden. Sie habe es auch unterlassen, sich mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bei der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über eine mögliche Traumatisierung sei festgestellt worden, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (PTSD) vorliege. In einer Stellungnahme des Männer-Gesundheitszentrums sei sogar eine schwere PTSD diagnostiziert worden. Es lägen daher zwei eindeutige Hinweise auf eine möglicherweise nach wie vor bestehende Traumatisierung vor, die jedoch von der belangten Behörde ignoriert worden sei. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, eine fachkundige Beurteilung einzuholen.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer Argumente gegen die von der belangten Behörde dargelegten Unglaubwürdigkeiten, insbesondere betreffend die Währungsreform im Sudan, den Verkauf seines Geschäftes, die Vorfälle in Tawila aus dem Jahr 2004, die Echtheit des Haftbefehls, die Antragstellung auf Asyl in Rumänien und Ungarn, das im Original vorgelegte Reifezeugnis, die politischen Aktivitäten in einer Studentenorganisation, die Tötung des Gruppenführers sowie die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung vor. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, wonach er nur vage, unkonkrete und oberflächliche Angaben gemacht habe, habe er vielmehr seine Fluchtgründe chronologisch geordnet, schlüssig und substantiiert dargelegt. Er habe den Ablauf der Handlungen nachvollziehbar veranschaulichen und detaillierte Auskünfte über Handlungen der Geheimpolizei geben können. Er habe geschildert, wie und wodurch es zu den Verfolgungshandlungen gekommen sei und was ihn letzten Endes zur Flucht gezwungen habe. Selbst äußerst schwierige und heikle Themenbereiche, wie die Folterungen während seiner Inhaftierung, habe er im Detail geschildert. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ausreise, hätten sich bei entsprechenden Nachfragen durch die belangte Behörde aufgeklärt. So hätte er die falsche Angabe des Datums der Ausreise damit begründen können, dass er aus Angst vor einer Kettenabschiebung nach Rumänien und in weiterer Folge in den Sudan das ein Jahr später liegende Datum angegeben habe, in der Hoffnung, die belangte Behörde wisse nichts von seinem einjährigen Aufenthalt in Rumänien und Ungarn. In der Folge legte der Beschwerdeführer seine Gründe, die gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in sein Herkunftsland sprächen, dar.
19. Mit der Stellungnahme vom 28.04.2011, die wieder die erhobene Beschwerde enthielt, legte er in Kopie den Studentenausweis der Technischen Universität Wien, eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen (im WS 09/10), eine Bestätigung zur Vorlage an die Österreichische Hochschülerschaft über die Einschreibung im Anfängerkurs mit geringen Vorkenntnissen (WS 09/10) und mit guten Vorkenntnissen (SoSe 2010) und einen Bescheid über die Zulassung als ordentlich Studierender zu den "Bachelorstudien der Informatik" an der Technischen Universität Wien unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache, wobei vor der Zulassung noch die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Mathematik und Physik abzulegen sind, vor.
20. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, vom 15.05.2011, aus dem sich ergebe, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes eine regelmäßige psychiatrische Behandlung sowie eine Trauma verarbeitende Psychotherapie zu empfehlen sei.
21. In Ergänzung seines asylrelevanten Vorbringens sandte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 19.09.2011 eine Faxbestätigung über die Anmeldung einer Versammlung "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivilbevölkerung in Süd Kordofan/Sudan" vom 20.07.2011 und diverse Fotos dieser Versammlung vom 23.07.2011 (in Kopie) als Beweismittel zu. Diese Versammlung habe in Wien stattgefunden. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen unterstreiche die politische Einstellung des Beschwerdeführers. Die aktive Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten werde von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als hoher Gefährdungsfaktor wahrgenommen.
22. Mit Schreiben vom 04.11.2011 legte der Beschwerdeführer das Zertifikat über den Abschluss der Universität OMDURMAN AHLIA an der Fakultät "Economics Administrative Sciences" im Jahr 2001/2002 und das (Abschluss) Zeugnis der angeführten Fakultät vom 18.06.2003 im Original vor.
23. In der Stellungnahme vom 24.01.2014 legte der Beschwerdeführer dar, aus einem Bericht des UK Home Office gehe hervor, dass abgewiesene Asylwerber/innen im Sudan einem hohen Sicherheitsrisiko, welches von der NISS ausgehe, ausgesetzt seien. Alleine die Asylantragsstellung im Ausland bringe die betroffenen Personen in Gefahr, die Aufmerksamkeit des NISS auf sich zu lenken. Es werde berichtet, dass abgelehnte Asylwerber gefangen genommen und sie - bis hin zum Tod - gefoltert worden seien. Diese Berichte würden zeigen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich asylrelevant im Sinne der GFK seien.
Ein dieser Stellungnahme beigefügtes Schreiben der Sudanesischen Aktivist/innen Wien vom 10.09.2013 enthielt die Erklärung, dass der Beschwerdeführer die Gruppe, die seit zwei Jahren bestehe, von Beginn an tatkräftig unterstützt und sich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime beteiligt habe. Er habe auch bei den meisten Organisationen von Kulturveranstaltungen mitgeholfen. Er sei in die sudanesische Gesellschaft voll integriert.
24. Die Omdurman Ahlia Universität bestätigte in der Folge die Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikate (" are authentic and were issued from Omdurman Ahlia University").
25. In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben, wonach er sich sehr engagiere, zuvorkommend, respektvoll und interessiert sei, sehr gut deutsch spreche und sich in die österreichische Gesellschaft gut eingelebt habe, sowie einen Arbeitsvorvertrag (vom 08.09.2014) vor.
26. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2014, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, zur Situation im Sudan und zur persönlichen Situation Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere sein exilpolitisches Engagement. Zudem verwies er auf ein Urteil des EGMR vom 07.01.2014, wonach die Zurückschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan Art. 3 EMRK verletze. Die sudanesische Regierung verfolge die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland.
27. Am 10.09.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher getätigten Vorbringen fest und trat den im bekämpften Bescheid dargelegten Ausführungen entgegen.
28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-1404588-2/27E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen [Spruchpunkt A) I.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bezeichneten Bescheides wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) II.].Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 25.02.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)].
28.1. In der Begründung des Erkenntnisses gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm im Sudan eine reale Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gedroht habe. Sein Fluchtvorbringen sei allgemein gehalten, widersprüchlich und unpräzise und daher nicht glaubhaft.
Im Hinblick auf die Rückkehrsituation wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer eine exilpolitische Betätigung in Österreich glaubhaft gemacht habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Sudan dort festgenommen, angehalten und gefoltert werde, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Deswegen sei der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides Folge zu geben, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine bis 25.02.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.
29. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2015, Zl. Ra 2015/01/0070-2, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2015,
Zl. I401-404588-2/27E, eine Verfahrenshilfe bewilligt.
30. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 erhob der Beschwerdeführer (ausschließlich) gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-404588-2/27E, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
31. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070-13, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung, sohin in seinem Spruchpunkt A) I., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
31.1. In der Begründung des Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof - in gedrängter Darstellung wiedergegeben - aus, dass das Bundesverwaltungsgericht einerseits ausgeführt habe, dass dem Beschwerdeführer im Sudan keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, andererseits habe der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime innerhalb Österreichs dargelegt und belegt, sodass im Falle der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer festgenommen, angehalten oder gefoltert werde, und daher seine Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen könne.
Damit habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass die festgestellte exilpolitische Betätigung dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob diese Aktivität einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gebildet habe. Schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es sich bei Entscheidungen nach § 3 und § 8 Asylgesetz um zwei voneinander rechtlich trennbare Ansprüche handle, welche separat anfechtbar seien und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen könnten. Daher sei die (bereits) rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz als solche zu beachten, während der Gegenstand der Begründung für den erteilten subsidiären Schutz für sich genommen keine Bindungswirkung entfalte. Es bleibe fallbezogen zu prüfen, ob die (festgestellten) Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich bereits geeignet seien, ihn in asylrelevanter Weise in das Blickfeld der sudanesischen Behörde geraten zu lassen.
32. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2016 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage im Sudan, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.05.2016 mit dem Titel "Anfragebeantwortung zum Sudan: Geheimdienstliche beobachtungsexilpolitische Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitische RückkehrerInnen [a9617]" zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog hinsichtlich allfälliger Veränderungen seiner persönlichen Verfolgungssituation, insbesondere bezogen auf den Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2014, übermittelt.
33. In der schriftlichen (am 28.11.2016 eingelangten) Stellungnahme vom 23.11.2016 führte der vertretene Beschwerdeführer, aus, dass er im Sudan einer regimekritischen Studentenbewegung angehört habe und in weiterer Folge deswegen aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus dem Sudan fliehen habe müssen. Darüber hinaus liege seine besondere Vulnerabilität in seinem exilpolitischen Engagement in Österreich begründet.
Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied des Vereines "Sudanesische AktivistInnen Wien" (in der Folge: Verein) und nehme an regimekritischen Demonstrationen, unter anderem auch direkt vor der sudanesischen Botschaft in Wien, sowie an Kultur -, bzw. an politischen Austausch- und Diskussionsveranstaltungen teil. Er sei heute noch aktives Mitglied dieses Vereins. Man treffe sich ein bis zweimal monatlich an öffentlichen Plätzen und Orten in Wien zum persönlichen Austausch und kritischen Diskussionen über die politische Situation im Sudan, insbesondere in Darfur. Ein weiterer reger Austausch erfolge über WhatsApp. Seit 2012 fänden keine Demonstrationen mehr statt, da der Vorsitzende des Vereines dies nicht mehr mache. Der Beschwerdeführer selbst könne aufgrund seines Aufenthaltsstatus in Österreich keine Demonstration anmelden. Zudem habe der Beschwerdeführer aktiv an der Konferenz von Alfadel Abbas zum Thema "Sudan - to be or not to be" im Jahr 2014 am Afroasiatischen Institut teilgenommen und mitdiskutiert.
Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer diverse Fotos vor, die ihn an der Teilnahme einer in Wien stattgefundenen Demonstration gegen das sudanische Regime zeigten. Zudem legte er weiteres - auf einem vorgelegten Datenträger gespeichertes - Beweismaterial in Form von Foto- und Videodateien vor, die dokumentierten, wie der Beschwerdeführer offenkundig an einer in Wien abgehaltenen, kritisch gegenüber dem Regime des Sudans gerichteten Demonstration teilnahm. Zudem waren zwei Unterstützungsschreiben des Vereins der Stellungnahme angeschlossen.
Schließlich wurde unter Bezugnahme auf die übermittelten Länderberichte bzw. der "Anfragebeantwortung zum Sudan:
Geheimdienstliche beobachtungsexilpolitische Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitische RückkehrerInnen [a9617]" im Wesentlichen ausgeführt, dass sich vor dem Hintergrund dieser Berichtslagen zeige, dass die sudanesischen Behörden die Auslandsaktivitäten von oppositionellen sudanesischen Staatsangehörigen beobachteten und dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr das reale Risiko der Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährten Rechte drohe. Jede Person, welche vermeintlich oder tatsächlich oppositionelle Aktivitäten gegen das sudanesische Regime setze, sei bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortwährenden Aktivitäten im Verein "Sudanesische AktivistInnen Wien" sowie durch die aktive Teilhabe an der länderübergreifenden Konferenz "Sudan - to be or not to be" subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht habe und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Sudan Verhaftung, Verhör sowie Folter bis hin zum Tod, und damit eine Verfolgung im Sinne der GFK durch die sudanesischen Behörden drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund der bereits erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie auch aufgrund der von staatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung jedenfalls ausgeschlossen.
34. Am 05.12.2016 übermittelte die bevollmächtige Vertreterin des Beschwerdeführer per
E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie einer an die Landespolizeidirektion Wien gerichteten Versammlungsanzeige vom 29.11.2016 zu einer am 03.12.2016 in Wien stattgefundenen, gegen das Regime des Sudans gerichteten Versammlung vor. Diesem
E-Mail waren Fotos angeschlossen, die den Beschwerdeführer als Träger von Transparenten zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er hat sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen, als der Südsudan noch kein völkerrechtlich anerkannter Staat war. Er war und ist sudanesischer Staatsangehöriger.
1.2. Am 13.08.2008 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Rumänien zuständig ist (Spruchpunkt I.) sowie dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.03.2009 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 stellte der Beschwerdeführer mit der Begründung, seine Überstellung sei nicht innerhalb der letzten 18 Monate seit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes mit 04.03.2009 erfolgt, die Anträge, den Fristablauf im Asylwerber-informationssystem zu vermerken, den in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid aufzuheben, ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz auszustellen und seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.5. Mit dem am 20.04.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.04.2011.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015, Zl. I401-1404588-2/27E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen [Spruchpunkt A) I.]. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bezeichneten Bescheides wurde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt [Spruchpunkt A) II.].Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 25.02.2016 erteilt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt [Spruchpunkt B)].
1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070-13, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung gegen Spruchpunkt A) I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1.8. Bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan war der Beschwerdeführer (nicht in führender Funktion) Mitglied in einer Studentenverbindung, die sich - nach seinen Angaben - kritisch gegenüber dem sudanesischen Regime gezeigt hat. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer bei dem Vorfall, bei dem ein Studentenführer ums Leben kam, anwesend und mehrere Male für einen längeren Zeitraum in einem Gefängnis inhaftiert war und er dort gefoltert oder misshandelt wurde. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat.
1.9. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in Wien an Versammlungen "Gegen Krieg und Gewalt gegen Zivil Bevölkerung in Süd Kordofan/Sudan" (z. B. am 23.07.2011) teilgenommen hat und er nach wie vor Mitglied der "Sudanesischen Aktivist/Innen Wien" ist. Auch die öffentliche Teilnahme des Beschwerdeführers an Diskussionen mit kritischen Inhalten bezüglich des im Sudan herrschenden Regimes steht fest. Zuletzt hat der Beschwerdeführer aktiv am 03.12.2016 an einer der zuständigen Behörde angezeigten, gegenüber dem Regime des Sudans kritisch auftretenden Versammlung in 1010 Wien, Stock im Eisen Platz, teilgenommen.
1.10. Der Beschwerdeführer ist zum gegebenen Zeitpunkt in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.11. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.11.1. Länderfeststellungen zum Sudan (Stand: 16.01.2016):
Allgemeines:
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.
In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).
Politische Lage:
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.
Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.
Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).
Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.
Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.
Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.
Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.
Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.
Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People’s Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.
Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.
(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]).
Sicherheitslage:
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement – North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.
Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).
Justiz/Korruption:
Sicherheitsbehörden:
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/ file _upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung:
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,
http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?
destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).
Armee/Wehrdienst:
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook – Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov /library/publications/the-world-factbook/geos/su.html [Zugriff 16.01.2015]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit:
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
Der sudanesische Anwalt und Menschenrechtsaktivist Magdi Saleem, der im September 2013 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen worden war, ist, wie erst im April 2014 bekannt wurde, bereits im Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden. Angehörige des sudanesischen Geheimdienstes NISS hatten Magdi Saleem am 24. September 2013 festgenommen, nachdem er an Demonstrationen gegen die Aufhebung der Treibstoffsubventionen durch die sudanesische Regierung teilgenommen hatte. Drei Studenten hingegen, welche am 12.05.2014 in Khartum vor ihrer Universität von Sicherheitskräften festgenommen wurden, befinden sich laut Amnesty International noch immer in Haft und der sudanesische Geheimdienst NISS verweigert jegliche Angaben dazu.
Laut einem Bericht von Amnesty International der Oppositionsführer Farouk Abu Issa und der zivilgesellschaftliche Aktivist Dr. Amin Maki Medani wurden am 06.12.2014 von Angehörigen des sudanesischen Geheimdienstes NISS festgenommen. Sie werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und sind bislang nicht unter Anklage gestellt worden.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt.
(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 – Sudan, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 15.01.2015], Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Amnesty International, Urgent Action Sudan: Oppositionsführer in Foltergefahr, https:// www.amnesty.at/de/opposition-sudan/ [Zugriff 16.01.2015]; vgl. Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/alltag/ [Zugriff 16.01.2015]; Human Rights Watch, Sudan: No Justice for Protest Killings, 21.04.2014, http://www.hrw.org/news/2014/04/21/sudan-no-justice-protest-killings [Zugriff 16.01. 2015).
Haftbedingungen:
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda -lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];).
Todesstrafe:
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]; FCO - UK Foreign and Commonwealth Office:
Sudan - Country of Concern: latest update, 16.10.2014, http://www.ecoi.net/local_link/292377/412997_en.html [Zugriff:
Religionsfreiheit:
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
Ein Gericht in Karthum verurteilte eine hochschwangere Frau, deren Vater Muslim war, zum Tod durch Erhängen wegen Abfalls vom Islam. Der Vater hatte die Familie früh verlassen und die christliche Mutter hat ihr Kind in ihrem Glauben erzogen. Nach islamischem Recht sind Kinder eines muslimischen Mannes ebenfalls Muslime. Zudem verhängte das Gericht eine Strafe von hundert Peitschenhieben, da die Verurteilte mit einem Christen verheiratet ist und Musliminnen die Heirat mit Christen verboten ist. Einem Bericht zufolge (Die Presse, 02.06.2014, Seite 5), soll sich die Regierung des Sudan vom Schuldspruch der Apostasie in diesem Fall distanziert haben. In der Vergangenheit schob die sudanesische Regierung die Vollstreckung von Todesurteilen gegen Schwangere auf oder stillende Mütter auf, bis das Kind abgestillt war.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_
upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA – Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook – Sudan, 20.06.2014, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 16.01.2015]; Freedom in the World 2014 - Sudan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/sudan-0 [Zugriff 16.01.2015];
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, http://www.ecoi.
net/file_upload/3714_1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf, [Zugriff 01.07.2014]; Spiegel online, 17.05.2014, Schwangere Christin im Sudan: Spekulationen über Vollstreckung von Todesstrafe, http://www.spiegel.de
/politik/ausland/zum-tode-verurteilte-christin-im-sudan-erst-geburt-dann-strang-a-969972.html [Zugriff 16.01.2015] vgl. dazu Frankfurter Allgemeine online, 27.08.2014, Sudan freigelassene Christin ausgereist; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/dem-todesurteil-entgangen-in-sudan-freigelassene-christin-ausgereist-13074613.html [Zugriff: 16.01.2015]).
Ethnische Minderheiten:
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan – vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und andere; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, [Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan)
Frauendiskriminierung:
Homosexualität:
Homosexualität ist im Sudan verboten. Ehebruch und homosexuelle Handlungen sind strafbar; sie sind der Todesstrafe (Steinigung) bedroht. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen, diese sind jedoch – soweit bekannt – seit mehr als 20 Jahren nicht mehr ausgeführt worden. Körperstrafen in Form von Hieben sind dagegen gängige Form der Bestrafung.
(Quellen: Wikipedia, Homosexualität im Sudan, 20.09.2014, http://de.wikipedia.org /wiki/Homosexualit%C3%A4t_im_Sudan [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.
net/file_upload/36041384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; EuropeNews, In zehn Ländern gibt es die Todesstrafe für Homosexualität, 26.04.2014, http://europenews.dk/de/node/77437 [Zugriff 16.01.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung zwischen dem Sudan und Südsudan über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65 % seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Medizinische Versorgung:
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich – wenn überhaupt – nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Behandlung nach der Rückkehr:
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
Im Urteil vom 07.01.2014, Zl. 58.802/12 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt. Des Weiteren stellte der EGMR fest, dass die sudanesische Regierung auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland verfolgt.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_139048 5117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt, 08.04.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan).
1.11.2. ACCORD-Anfragebeantwortung zum Sudan vom 20.05.2016 [a-9617]:
"Geheimdienstliche Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitischer RückkehrerInnen [a-9617]" (Quelle:
ACCORD-Anfragebeantwortung zum Sudan: "Geheimdienstliche Beobachtung exilpolitischer Aktivitäten von Sudanesen, Lage exilpolitischer RückkehrerInnen [a-9617]" 20.05.2016, http://www.ecoi.net/local_link /324232/463856_de.html, [Zugriff am 14.12.2016]):
Werden exilpolitische Aktivitäten von Sudanesen vom sudanesischen Geheimdienst wahrgenommen? In welcher Weise erfolgt die Beobachtung?
Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom April 2016 (Berichtszeitraum: 2015), dass Berichten zufolge 800 sudanesische Asylwerber im Dezember 2015 aus Jordanien in den Sudan abgeschoben worden seien. Am Ende des Jahres habe es keine Berichte über Folter der Deportierten oder weitere Gewalt ihnen gegenüber gegeben. Die sudanesische Regierung habe im September 2015 eine Amnestie für Anführer und Mitglieder der bewaffneten Gruppen erlassen, die am nationalen Dialog teilgenommen hätten. Beobachtern zufolge habe diese Regierungsinitiative darauf abgezielt, im Ausland lebende Mitglieder der Opposition zu ermuntern, ohne Furcht vor Verhaftung oder Repressalien in den Sudan zurückzukehren und am nationalen Dialog teilzunehmen. Am Ende des Jahres habe es keine Berichte zu Festnahmen von Oppositionsmitgliedern gegeben, die am nationalen Dialog teilgenommen hätten, jedoch habe der sudanesische Geheimdienst (National Intelligence and Security Service, NISS) Oppositionsmitglieder, die sich im Ausland getroffen hätten, festgenommen und deren Reisedokumente konfisziert. Oppositionsführer im Exil, die mehr Freiheiten zur Bedingung für die Teilnahme am nationalen Dialog gemacht hätten, hätten nicht von der generellen Amnestie Gebrauch gemacht:
"There were at least two reports of Sudanese citizens residing abroad being deported from their country of residence at the request of the Sudanese government. In December the Jordanian government forcibly deported 800 Sudanese asylum seekers to Khartoum. The majority of deportees were from Darfur. By year’s end there had been no reports of torture or further violence against deportees. [ ]
Amnesty: On September 22, the government issued Presidential Decree 39, granting general amnesty for leaders and members of the armed movements taking part in the national dialogue. The amnesty covered ‘all words and deeds that constitute crimes during the period of the participation in the national dialogue.’ Many observers considered the amnesty a government incentive to encourage opposition members living abroad to return to the country for participation in the dialogue without fear of arrest or reprisal. By year’s end there were no known reports of arrests of opposition members who participated in the dialogue, although NISS [National Intelligence and Security Service] detained and seized the travel documents of opposition members who met abroad. Leading opposition members living in exile who had called for more freedoms as a condition to their participation in a dialogue had not taken advantage of the general amnesty.” (USDOS, 13. April 2016, Section 1d)
Das Innenministerium des Vereinigten Königreichs, UK Home Office, schreibt in seinem im August 2015 veröffentlichten Länderbericht zu exilpolitischen Tätigkeiten von Sudanesen, dass trotz begrenzter verlässlicher Informationen die Anzahl und Größe sudanesischer Oppositionsgruppen im Vereinigten Königreich, sowie die Kapazitäten und der sich erweiternde Zuständigkeitsbereich des sudanesischen Geheimdienstes [National Intelligence and Security Service, NISS] und Informationen über mögliche im Ausland durchgeführte Überwachung darauf schließen lassen würden, dass sudanesische Sicherheitsdienste wahrscheinlich innerhalb der sudanesischen Diaspora im Vereinigten Königreich aktiv seien. Solche Aktivitäten könnten Informanten, das Ausspionieren von Aktivistengruppen bei deren Treffen, die Benutzung von Video- und fotographischer Überwachung, sowie die Beobachtung von Internetforen und sozialen Medien im Vereinten Königreich und nach der Rückkehr in den Sudan einschließen. Aktivitäten wie hochentwickelte und weitreichende elektronische Infiltrierung und das Abhören von Telefonaten seien allerdings unwahrscheinlich. Laut Angaben eines führenden Mitarbeiters des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) in Khartum beobachte die sudanesische Regierung gewiss die Aktivitäten sudanesischer Staatsangehöriger in Europa. An jedem Konsulat und jeder Botschaft gebe es mindestens zwei Sicherheitsbeamte, die für Geheimdienstinformationen zuständig seien. An jeder Veranstaltung, die mit dem Sudan zu tun habe, würden Mitarbeiter der Botschaft teilnehmen, die beobachten und nicht dem Außenminister, sondern direkt ihrem Hauptsitz in Khartum melden würden. Der Sicherheitsapparat, der sowohl aus der internen Sicherheit als auch aus dem Geheimdienst bestehe, beobachte die Aktivitäten der sudanesischen Staatsbürger im Ausland:
"Although there is limited reliable information on the nature or scope of the surveillance conducted by the Sudanese government in the UK, when considering the size and number of Sudanese opposition groups active in the UK, notably the presence of JEM [Justice and Equality Movement], and the capacity and expanding remit of NISS [National Intelligence and Security Service] (for example under 2015 constitutional amendments or 2014 Refugee Act) , together with information that some surveillance is likely to be undertaken overseas, it is likely the Sudanese security services are active within the diaspora community in the UK. This activity may include using informants or spying on activist groups and at meetings, as well as the use of video and photographic surveillance and monitoring of online forums and social media, both in the UK and after return. However, it is not likely to include sophisticated or extensive electronic infiltration or tapping of telephone calls.”
(UK Home Office, August 2015, S. 7)
"Hans Schodder, Senior Protection Officer of the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Representative in Khartoum, made reference to NISS presence in Europe more generally. As noted: ‘Of course, the Sudanese government observes activities of Sudanese nationals in Europe. Each consular or embassy has at least two security officers who deal with intelligence information. Each event that is related to Sudan is attended by people from the embassy who observe and report - not to the minister of foreign affairs, but directly to their headquarters in Khartoum. The security apparatus, consisting of both internal security and intelligence service, monitors the activities of Sudanese citizens abroad.’” (UK Home Office , August 2015 a, S. 65)
Article 1, eine Wohltätigkeitsorganisation im Vereinigten Königreich, die Asylsuchende und Flüchtlinge aus dem Sudan unterstützt, und Waging Peace, eine Nichtregierungsorganisation in London, die Menschenrechtsverletzungen im Sudan dokumentiert und Kampagnen gegen diese durchführt, veröffentlichen in einem Bericht vom September 2014 Interviews mit sudanesischen RückkehrerInnen zu den Themen Verhaftung, Verhör und Beobachtung vonseiten des sudanesischen Geheimdienstes. Laut dem Bericht würden die Aussagen der Befragten darauf hindeuten, dass die Vernehmungsbeamten ein großes Interesse am Aufenthalt und an den Aktivitäten von Sudanesen in Europa hätten. Bereits das Ansuchen um Asyl werde als schädlich für den internationalen Ruf des Sudan wahrgenommen. Die Teilnahme an oder Verbindungen zu regierungsfeindlichen politischen Aktivitäten würden sehr streng behandelt und würden meist im Fokus der Verhöre stehen. In manchen Fällen sei es offensichtlich, dass die sudanesische Regierung Treffen und Proteste zu sudanesischen politischen Themen, die im Vereinigten Königreich und in Europa abgehalten würden, überwache.
Laut Aussage eines Befragten habe man ihm bei seinem Verhör Fotos von ihm in einem Londoner Café und bei der Teilnahme an einer Veranstaltung der oppositionellen Sudan Revolutionary Front gezeigt. Es seien ihm Fragen zu anderen Teilnehmern der Veranstaltung gestellt worden. Als er angegeben habe, die anderen Personen nicht zu kennen, habe man ihm gesagt, dass er lüge und nach London gegangen sei, da er aus Darfur stamme und die sudanesische Regierung stürzen wolle. Ein weiterer Befragter habe angegeben, dass er nicht wisse, warum er festgenommen worden sei, er vermute aber, dass der sudanesische Geheimdienst [National Intelligence and Security Service, NISS] Mitarbeiter in Birmingham habe, die ihm Informationen über die dort lebenden Sudanesen zukommen lassen würden. Während seines Verhörs sei er auch zu seinem Verhältnis zu Yassir Arman, dem Anführer der SPLM [Sudan People’s Liberation Movement – Northern Sector, eine Im Sudan verbotene Partei, Anm. ACCORD] befragt worden. Offenbar habe der Geheimdienst von Yassirs Aufenthalt in Birmingham gewusst, was darauf hindeute, dass jemand den Geheimdienst informiert habe:
"The testimonies indicate that the interrogators showed great interest in the presence and activities of Sudanese within Europe, especially where the activities were perceived as posing a threat to the Sudanese government. Seeking asylum in itself is viewed as damaging Sudan’s international reputation. Taking part in or being linked to ‘anti-government’ political activity is treated very seriously and is often the focus of interrogations. In some cases it is apparent there has been Sudanese surveillance at meetings and protests about Sudanese political issues which have been held in the UK or Europe. [ ]
‚They were always asking me about London when they showed me the photos of me in London at this café meeting and at the SRF [Sudan Revolutionary Front] event. They showed me many photos of everyone at this event. They asked me for information about the other people at the event. I said I didn’t know anyone else, and that it was only my second time in London and I was there for training, so I didn’t have lots of time to meet up with people. They said to me that I was lying and that I went to London because I was from Darfur and I wanted to overthrow the government of Sudan.‘ [ ]
‚I don’t know why I was detained, but I suspect that in Birmingham the NISS [National Intelligence and Security Service] have some people working for them who send them information about Sudanese people living there. [ ] I was also asked about my relationship with Yassir Arman, the leader of the SPLM - Northern Sector [Sudan People’s Liberation Movement - Northern Sector]. [ ]
They asked me if I met him after this when Yassir visited Birmingham on another, more recent, occasion, and I said no, I hadn’t known that Yassir had been in Birmingham again. It seemed they knew about Yassir’s time in Birmingham, which means someone had informed them.‘" (Waging Peace / Article 1, S. 24-25)
Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, schreibt in ihrem Freedom on the Net Report (Beobachtungszeitraum Mai 2013 - Mai 2014) zum Sudan, dass sudanesische RegimekritikerInnen, die im Ausland leben würden, auch ins Visier des sudanesischen Geheimdienstes [National Intelligence and Security Service, NISS] geraten würden, was auf ein Niveau von Überwachung hindeute, das möglicherweise in der Lage sei, internationale Grenzen zu übertreten und Kooperationen mit anderen Regierungen zu beinhalten. Der prominente sudanesische Blogger Amir Ahmed Nasr sei solch ein im Ausland lebender Sudanese, der, als er in Kuala Lumpur gelebt habe, von einem sudanesischen Sicherheitsagenten konfrontiert worden sei. Der Sicherheitsagent habe Nasr gesagt, dass er in Khartum vom NISS beobachtet werde, und dass er seine Artikel und Reden gegen die sudanesische Regierungspartei National Congress Party einstellen solle, ansonsten gebe es Konsequenzen. Der Blogger habe daraufhin Malaysia verlassen und um politisches Asyl in Kanada angesucht:
"Sudanese dissidents living abroad have also been targeted by the NISS [National Intelligence and Security Service], indicating a level of surveillance that may be able to cross international borders or entail cooperation with other governments. The prominent Sudanese blogger, Amir Ahmed Nasr, was one such expatriate who was confronted by an apparent Sudanese security agent while living in Kuala Lumpur, Malaysia. Also known for his autobiography about his blogging experience on difficult questions about Islam, identity, and Middle Eastern politics - which is banned in Malaysia - Nsar was told by the security agent that he was ‘being watched back in Khartoum by the NISS, and that [he] should stop [his] articles and speeches against the NCP [National Congress Party], or else there will be consequences.’ The blogger subsequently left Malaysia to seek political asylum in Canada." (Freedom House, 4. Dezember 2014, S. 13)
Lage exilpolitischer Aktivisten im Falle einer Rückkehr in den Sudan
Allgemeine Informationen zu Rückkehrern in den Sudan (die Rolle des sudanesischen Geheimdienstes, Fälle von Misshandlungen nach der Rückkehr etc.) finden sich in den folgenden Dokumenten:
UK Home Office: Country Information and Guidance Sudan: treatment on return, August 2015 b (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1444221603_cig-sudan-fas-v1-0.pdf
ARC - Asylum Research Consultancy: Sudan COI Query Response, 11. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403078762_arc-query-response-on-sudan-11-april-2014-final.pdf
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) berichtet im September 2014 vom Fall eines führenden Mitglieds der Sudanesischen Kommunistischen Partei, das kurz nach seiner Rückkehr aus Großbritannien im September 2013 verhaftet worden sei. Der sudanesische Geheimdienst habe den Aufenthaltsort des Mannes seiner Familie nicht mitgeteilt. Im Oktober 2013 sei er ohne Anklage entlassen worden:
"On 27 September 2013, the NISS arrested Dr Sidig Kaballo, a member of the Central Committee of Sudan’s Communist Party, shortly after he returned from the United Kingdom (UK). Family members attempted to visit him on 30 September 2013, but were told to return in 15 days. The NISS would not disclose his whereabouts to his family. He was released without charge on 15 October 2013." (AI, 3. September 2014, S. 18)
Waging Peace dokumentiert in einem weiteren Bericht vom September 2012 Interviews mit Rückkehrern in den Sudan und deren Verhör durch den sudanesischen Geheimdienst. Laut Aussage eines Befragten, der am Flughafen Khartum festgehalten worden sei, sei dieser über seine Aktivitäten in Großbritannien und über dort aktive politische Oppositionsbewegungen unter anderem aus Darfur befragt worden. Er sei gefragt worden, ob Darfuris in Großbritannien Rebellenbewegungen in Darfur finanziell unterstützen würden. Anderthalb Jahre sei er in einem "Ghost House", einer Einrichtung des nationalen Sicherheitsdienstes, festgehalten worden, bevor er für weitere zwei Jahre ins Kober-Gefängnis in Khartum verlegt worden sei. Während seiner Haft im "Ghost House" sei er alle zwei bis drei Tage von zwei bis drei Geheimdienstmitarbeitern verhört und gefoltert worden. Er sei gefragt worden, was er in Großbritannien gemacht habe, und wer in Großbritannien wieviel Geld an die Rebellen in Darfur zahle. Man habe ihn auch gefragt, wie die Rebellen Waffen erhalten würden, in welcher Weise Geld und Waffen aus dem Tschad zu den Rebellen in Darfur gelangen würden, welche Treffen in Großbritannien stattfinden würden, wer an ihnen teilnehme und was diskutiert werde. Nachdem der Befragte keine Informationen preisgegeben habe, sei er beschuldigt worden, ein Spion des Westens zu sein. Ähnliche Arten des Verhörs und der Folter habe der Befragte auch im Kober-Gefängnis erlebt. Ein weiterer Befragter sei vom Flughafen Khartum zu einem Gefängnis gebracht worden, in dem er neun Tage lang festgehalten worden sei. Während dieser Zeit sei er von vier bis fünf Personen vier Mal verhört worden. Ihm sei mit Gewalt gedroht worden, um ihn für das Verlassen des Sudans zu bestrafen. Die Personen, die ihn verhörten, hätten gewusst, dass er in Großbritannien an Protesten wegen der Situation in Darfur teilgenommen habe. Tatsächlich habe der Befragte an einer Demonstration in der Downing Street und einer weiteren vor der sudanesischen Botschaft teilgenommen. Er habe diese Informationen jedoch nicht freiwillig preisgegeben, die Vernehmungsbeamten hätten ihm gesagt, dass sie im Besitz von Videomaterial seien, das seine Teilnahme bestätige:
"[Whilst being held at Khartoum Airport] Mr M was questioned about what he had done in the UK. He was told by the officials that he had run away from Sudan to the UK to seek the UK’s protection, and when the UK had failed to provide such protection they had returned him to Sudan. He was asked about Darfuri and other political opposition in the UK. He was asked how Darfuris in the UK were supporting those in Darfur financially, and specifically how rebel groups in Darfur were being funded. [ ] [Mr M was detained for one and a half years in a ‘Ghost House’, a National Security Service House, in Khartoum, before being transferred to Kober prison, where he was held for a further two years before being released. During his detention in the Ghost House Mr M was interrogated and tortured every two to three days, each time by two or three National Intelligence Staff]. Mr M was repeatedly asked about his activities whilst in the UK. He was asked how money was being given to the rebels in Darfur from the UK and who provided funds. He was asked how the rebels got hold of weapons, and how money and weapons got into Darfuri rebel hands from Chad. He was asked about meetings in the UK; who participated in them and what was discussed at them. Mr M refused to answer these questions or answered with ‘I don’t know’. He was accused of being a spy for the West. [Mr M claims that he experienced similar questioning and torture in Kober prison.] [ ]
[Mr Badaoui was detained for nine days in total in the prison which he was driven to from Khartoum International Airport]. Mr Badaoui was interrogated four times whilst in the prison and questioned by four or five people each time. During interrogations he was taken to another room where he was threatened with violence, which, he was told, was because he had returned to Sudan from Europe and that he was to be shamed for leaving Sudan. The interrogators asked him why he had returned to Sudan from a safe country. The people questioning him knew that he had attended demonstrations about the situation in Darfur while he was in the UK. Mr Badaoui had attended one demonstration at Downing Street and another outside the Sudanese Embassy. Mr Badaoui did not volunteer this information; the interrogators told him that they had videos to prove these allegations and that he could not deny them. (Waging Peace, September 2012, S. 14-15)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 20. Mai 2016)
AI - Amnesty International: Sudan: Excessive and deadly: The use of force, arbitrary detention and torture against protesters in Sudan [AFR 54/020/2014], 3. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1433164382 _afr540202014en.pdf
ARC - Asylum Research Consultancy: Sudan COI Query Response, 11. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403078762_arc-query-response-on-sudan-11-april-2014-final.pdf
Article 1 / Waging Peace: The Long Arm of the Sudanese Regime: How the Sudanese National Intelligence and Security Service monitors and threatens Sudanese nationals who leave Sudan, September 2014 http://www.wagingpeace.info//images/The_Long_Arm of_the_Sudanese_Regime-_COMPRESSED.pdf
Freedom House: Freedom on the Net 2014 - Sudan, 4. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1417774804_sudan.pdf
UK Home Office: Country Information and Guidance Sudan: treatment on return, August 2015 b (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1444221603_cig-sudan-fas-v1-0.pdf
UK Home Office: Country Information and Guidance Sudan: Treatment of persons involved in ‘sur place’ activity in the UK, August 2015 a (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1444288233_sudan-sur-place-activities-v1-0.pdf
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Sudan, 13. April 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/ 322495/461972_de.html
Waging Peace: The Danger of Returning Home: The perils facing Sudanese immigrants when they go back to Sudan, September 2012 http://www.rapar.org.uk/
uploads/4/6/8/7/4687542/the_danger_of_returning_home.pdf
2.1. Zunächst ist vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt I. festzustellen, dass die außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers (lediglich) gegen den Spruchpunkt A) I. (Abweisung der Beschwerde bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015 gerichtet war, und der Spruchpunkt A) II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) des zitierten Erkenntnisses unangefochten geblieben, und sohin in Rechtskraft erwachsen ist.
Insofern hat sich der gegenständliche Beschwerdegegenstand auf die Frage zu beschränken, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Administrativ- oder Beschwerdeverfahrens gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GKF droht, oder ob diese Verfolgung allenfalls auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) bzw. auf Aktivitäten des Beschwerdeführers beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates - insbesondere als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung - gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe).
2.2. Der dargestellte Verfahrensgang, die Feststellungen bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowie die in der Folge ergangenen Entscheidungen der Administrativbehörde, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich auch den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Integrieren Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, Identität und Familienstand fußen auf den unbeeinflusst gemachten Angaben des Beschwerdeführers, für die es - basierend auf den als echt zu qualifizierenden Zertifikaten der Universität Omdurman Ahlia - auch hinreichende Beweise gibt. Seinen Aussagen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Araber und Moslems (Sunniten) und zur schulischen bzw. universitären Ausbildung begegnen keine Bedenken.
2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 14.12.2016.
2.5. Die negative Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten Beweggründen verlassen hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.5.1. Seinem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil er widersprüchliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt tätigte und die Zeiträume seiner wiederholten Inhaftierungen, die Geschehnisse, die zu seinen Verhaftungen geführt haben sollen, sowie seine Tätigkeiten in einer Studentenverbindung, die regimekritisch gegenüber der Regierung im Sudan aufgetreten ist, erst auf mehrmaliges Nachfragen konkretisiert und zum Teil widersprüchlich dargelegt hat.
2.5.2. So hat der Beschwerdeführer seine wiederholt getätigten Angaben, er sei am 10.07.2008 aus dem Sudan ausgereist, später dahingehend korrigierte, dass die Ausreise Anfang 2007 erfolgt sei. Auch seine Ausführungen zur Dauer seiner Inhaftierungen im Sudan waren widersprüchlich. Während er bei seiner Erstbefragung vom 13.08.2008 darlegte, er sei auf Grund seines Beitritts zu einer Studentenvereinigung der Afrikaner von der Polizei gesucht und für "fast drei Monate" und des Öfteren nur für "24 oder 48 Stunden" eingesperrt worden, hielt die Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin in ihrer auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden "Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" vom 18.09.2008 fest, er habe an der Universität einen Verband für die Bekämpfung des Analphabetismus und zur Steigerung des "Bewusstseins" unterstützt und er sei verhaftet und misshandelt worden sowie nach "sechs Monaten" frei gekommen (vgl. Pkt. 3: Eigenanamnese: "Biographische Angaben"). Bei seiner Einvernahme vom 01.02.2011 gab er an, er sei zuerst "sechs Monate" in Haft gewesen, dann - drei oder vier Tage nach seiner Freilassung - sei er nach einem tödlichen Attentat auf den Vorsitzenden des Vereines neuerlich für "drei Monate" inhaftiert und nach dieser drei Monate dauernden Haft wieder für "zwei oder drei Tage" in Haft gewesen. Die Erfahrung zeigt, dass die unmittelbar nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen am ehesten der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus werden (auch) einer (traumatisierten) Person, die behauptet, über längere Zeiträume inhaftiert gewesen zu sein, solche einprägsamen Ereignisse dauerhaft und deutlich in Erinnerung bleiben. Bei der Wiedergabe solcher Geschehnisse wird sie jedenfalls darlegen, dass sie zwei Mal über einen längeren Zeitraum (gegenständlich für sechs und drei Monate) in einem Gefängnis war. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihr die exakten Daten der Inhaftnahme und der Freilassungen aus dem Gefängnis infolge des Verstreichens eines längeren Zeitraumes nicht mehr erinnerlich sind, es ist jedoch bemerkenswert, wenn nicht einmal die Monate der langen Gefängnisaufenthalte angegeben werden können. Der Beschwerdeführer brachte die angeblich sechs Monate dauernde Haft nachträglich bei einer Einvernahme vor und präzisierte erst nach mehrmaligem Nachfragen, dass er "2006" bzw. "Anfang 2006" für sechs Monate festgenommen worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Anzahl seiner längeren Inhaftierungen und exaktere Angaben zur zeitlichen Abfolge derselben zu tätigen. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer mit seinen später getätigten Ausführungen nur bezweckte, einen triftigeren Fluchtgrund nachzureichen.
2.5.3. Auch sein Vorbringen, ein in Österreich lebender Freund, von dem der Beschwerdeführer weder den Familiennamen noch dessen genaue Wohnadresse bekannt geben konnte, sei vor einem Jahr in den Sudan gefahren und habe Dokumente, insbesondere den nach seiner im Jahr 2007 erfolgten Ausreise aus dem Sudan erlassenen Haftbefehl, von einem weiteren Freund (des Beschwerdeführers) bekommen, ohne jedoch zu wissen, wo sich das Original des Haftbefehls befinde, lässt Zweifel aufkommen. Es bleibt unerklärbar, warum der in Khartum wohnende Freund eine Kopie des Haftbefehls zur Verfügung stellt, aber keine Kenntnis über das Original hat.
2.5.4. Seinen Behauptungen, er sei als politisch aktiver Student mehrere Male von der Geheimpolizei verfolgt, (über längere Zeiträume) festgehalten und im Gefängnis misshandelt worden, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nur nach wiederholter Aufforderung in der Lage war, die Erlebnisse, die zu seiner Verfolgung und Inhaftierung geführt haben, ein wenig detailreicher zu schildern. Diese Vorbringen enthalten auch wesentliche Widersprüche:
In der "Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zu den "Biographische[n] Angaben" wurde von der ärztlichen Sachverständigen - beruhend auf den Aussagen des Beschwerdeführers - unter anderem festgehalten, "einige Aktivisten seien auch getötet worden, u.a. sei ein Freund im Kaffeehaus in seinem Beisein durch einen Schuss getötet worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst bekommen und sei ausgereist". Demgegenüber äußerte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 01.02.2011, einem (namhaft gemachten) Vorsitzenden des (Studenten) Vereins sei in den Kopf geschossen worden, dieser sei sofort gestorben und der Beschwerdeführer sei neuerlich verhaftet, geschlagen und gefoltert worden sowie für drei Monate in Haft gewesen. Auch durch diese Widersprüche erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen "Fluchtgründen" nicht glaubwürdig. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, sich hinsichtlich derartiger Vorfälle (Anwesenheit bei der Erschießung eines Freundes und anschließende Ausreise oder eine anschließende Inhaftierung) zu irren. Es war dem Beschwerdeführer aber auch, obwohl die belangte Behörde ihm ausreichend Zeit einräumte, nicht möglich, die Vorfälle und Ereignisse, insbesondere das tödliche Attentat, präzise und eingehend darzulegen. Gerade bei einem solchen einprägsamen Ereignis ist, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Augenzeuge dieser tödlich endenden Bluttat gewesen wäre, zu erwarten, dass er von sich aus, ohne dass es ein wiederholtes Nachfragen bedurft hätte, über ein solches markantes Erlebnis chronologisch und im Detail (über die Situation vor und nach dem Attentat, den Ablauf des Angriffes, die ungefähre Zahl der Personen im Buffet und der Angreifer, die Handlungen, die von einzelnen Personen gesetzt wurden etc.) berichten hätte können.
2.5.5. Dies trifft auch auf seine länger dauernden Inhaftierungen zu. Denn trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu seiner Haft in den Gefängnissen und dem Vorgehen der Geheimpolizei, zu schildern, sind die Angaben des Beschwerdeführers eher oberflächlich gehalten und entziehen sich jedem ins Detail gehenden, insbesondere zeitlich nachprüfbaren Anhaltspunkt. Seine Aussagen weisen vielmehr den Charakter von "allgemein" d.h. im gegebenen Kontext ihm als Studenten zugänglichen Informationen auf. Dem Beschwerdeführer ist daher insgesamt die Glaubwürdigkeit betreffend eine ihm drohende individuelle Verfolgung abzusprechen. Es gibt keinen Beleg dafür, warum derart bedeutende Erlebnisse, wie dies Folterungen durch die Geheimpolizei und das "Erstürmen" einer Universität (mit tödlichem Ausgang) darstellen, nicht in Erinnerung bleiben und es dem Beschwerdeführer nicht (mehr) möglich war, - zumindest monatsbezogen - nähere nachvollziehbare Ausführungen zu den Misshandlungen und Folterungen sowie der Bluttat an der Universität zu tätigen. Daran kann die diagnostizierte relativ milde PTSD nichts ändern; denn der Beschwerdeführer gab bei seinen sämtlichen Einvernahmen an, gesund zu sein, der Einvernahme folgen und wahrheitsgemäße Angaben machen zu können. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte schwache Erinnerungsvermögen ist nicht verständlich, zumal er bei keiner sich ihm bietenden Gelegenheit darlegte, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, ins Detail gehende, nachvollziehbare Angaben zu den von ihm behaupteten Folterungen (und dem angeblich stattgefundenen Attentat durch die Geheimpolizei) vorzubringen.
2.5.6. Das durch den Beschwerdeführer vermittelte Bild der persönlichen Unglaubwürdigkeit in Bezug auf sein Fluchtvorbringen rundet die Unkenntnis über einen massiven Angriff einer bewaffneten Miliz in dessen Herkunftsort, bei dem 75 Personen getötet und 450 Frauen und Kinder entführt wurden, ab. Er erklärte nicht, warum es ihm, obwohl er nur kurze Zeit später seine Familie dort getroffen haben soll, nicht möglich war, dieses Ereignis zu erwähnen.
2.6. In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er den Sudan aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation verlassen hatte.
2.7. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer - wie oben unter Punkt II. 1.8. festgestellt - insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2014 darzulegen, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Sudan (zumindest einfaches) Mitglied in einer regierungskritischen Studentenbewegung gewesen war. Seinem Vorbringen bezüglich seiner bereits im Sudan an den Tag gelegten regimekritischen Aktivitäten kann unter Berücksichtigung des vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zuletzt in seinem Urteil vom 24.06.2014 (S.B. gegen Finnland, No. 17200/11) festgehaltenen Grundsatzes, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Asylwerbern ein gewisser "benefit of the doubt" zu gewähren sei, eine entsprechende Glaubhaftigkeit zugesonnen werden.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits im Administrativerfahren und auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2014 dargelegt und durch diverse Fotos und vertrauenerweckende Bestätigungen der "Sudanesischen Aktivist/Innen Wien" belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime (vor der sudanesischen Botschaft in Wien und am Stephansplatz unter anderem am 23.07.2011) teilgenommen hat.
Die im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2016 vorgelegten - nicht in Zweifel zu ziehenden - plausiblen Ausführungen sowie insbesondere auch die dabei vorgelegten Fotos und Videodateien untermauern die Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits im Sudan einer regimekritischen Studentenverbindung angehört hatte, und er andererseits nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates in Österreich öffentlichkeitswirksame exilpolitische Aktivitäten gesetzt hat bzw. er solche in Gestalt aktiver Mitwirkung an öffentlichen, regimekritischen Diskussionen zum Sudan sowie der Teilnahme an sudanregimekritischen Versammlungen (zuletzt am 03.12.2016) weiterhin setzt (vgl. dazu Punkt I. 34.).
2.8. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die oben Punkt II. 1.11.2. wiedergegebene ACCORD-Anfrage vom 20.05.2016 und die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichte wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde - zuletzt im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.11.2016 - zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Während die belangte Behörde auf die Zustellung des Parteiengehörs keine Replik abgab, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2016 eine Stellungnahme, die sich mit den Inhalten der Länderberichte sowie der ACCORD-Anfrage auseinandersetzte, ohne diese jedoch in Frage zu stellen bzw. in wesentlichen Punkten zu ergänzen.
Auch hat der Beschwerdeführer dabei auf seine exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere auch nach dem mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.09.2014 konkret Bezug genommen und vor dem Hintergrund der übermittelten Länderfeststellungen zum Sudan auf das Vorliegen eines subjektiven Fluchtgrundes hingewiesen (vgl. oben Punkt II. 33.).
Zu Spruchunkt A)
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
4. Status des Asylberechtigten:
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
4.2. § 3 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
4.3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
4.4. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. das Erk. des VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.01.2000, Zl. 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
4.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).
4.6. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.7. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Punkt II. 2.7.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass seine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich - die als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung zu werten sind - im konkret vorliegenden Fall und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zum Sudan sowie der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.05.2016 ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits in den Fokus der sudanesischen Behörden geraten haben lassen. Damit ist ein objektiver sowie ein subjektiver Nachfluchtgrund zu konstatieren.
Rechtlich ergibt sich daraus das Folgende:
4.7.1. Wie oben erwogen ist es unter Berücksichtigung der Länderberichte aufgrund der aktuellen Lage im Sudan sowie unter Einbeziehung der rezenten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.5.2016, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlich-keit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dargestellten exilpolitischen, gegen das Regime des Sudan gerichteten Aktivitäten in Österreich - die als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Sudan bestehenden Überzeugung zu sehen sind - im Falle der Rückkehr im Sudan mit Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigter Inhaftierung und möglicherweise unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt sein könnte.
4.7.1.1. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in den Sudan in seinem Urteil vom 07.01.2014, App. no. 58.802/12, A.A. v. Switzerland) explizit mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob bereits wegen der allgemeinen Sicherheitssituation in einem Staat eine Ausweisung dorthin den Art. 3 EMRK verletzten kann. Dazu wurde vom EGMR wie folgt ausgeführt:
"Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass wegen der allgemeinen Sicherheitssituation in einem Staat für sich allein eine Ausweisung dorthin den Art. 3 verletzten kann, kann dies nur in extremen Fällen angenommen werden: Im allgemeinen müssen besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers vorliegen, aufgrund derer der ausweisende Staat erkennen kann oder erkennen müsste, das ihm in Fall der Abschiebung einen gegen Art. 3 verstoßenden Behandlung droht. Für "politische Oppositionelle" ist die Situation im Sudan aber besonders prekär. Personen, die der Mitgliedschaft in der SPLM oder bestimmten Oppositionsparteien verdächtig sind, werden nach vorliegenden internationalen Berichten von den sudanesischen Behörden bedroht, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt. Viele Menschen, die im Verdacht einer Verbindung zur SPLM stehen, wurden festgenommen. Nicht nur für Anführer politischer Organisationen und Personen mit hohem politischen Profil besteht das Risiko einer Verfolgung, sondern für jeden, der im Verdacht der Opposition zur Regierung steht. Die sudanesische Regierung verfolgt auch die Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland."
Im genannten Urteil stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art. 3 EMRK verletzt.
4.7.1.2. Auch in seinem Urteil vom 15.01.2015, App. no. 18039/11, A.A. v. France und App. no 80086/13, A.F. v. France) ging der EGMR von einer alarmierenden Menschenrechts-situation im Sudan aus, insbesondere was über mehrere Jahre sich im Ausland aufhaltende Angehörige der politischen Opposition betrifft, wobei sich die Situation seit Anfang 2014 noch verschlechtert hat.
4.7.2. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Ein solcher Konventionsgrund liegt hier nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor, namentlich der Verfolgungsgrund der "politischen Überzeugung."
4.7.3. Unter politischer Überzeugung (auch Gesinnung oder Anschauung) als Ursache eines drohenden Eingriffes wird von der herrschenden Lehre Folgendes verstanden:
"Politisch ist in diesem Sinne alles, was auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Ordnung und ihre konkrete sachliche und personelle Ausgestaltung bezogen ist, alles, was 'der Staat gegen sich, seine Ordnung, seinen Bestand, eventuell seine Legitimität gerichtet erachtet' (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 1990, Seite 98 mwN)."
Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar 1999, Seite 255, Rz 408, setzt nach Zitierung der Definition Kälins fort: "Anders könnte man formulieren: Politisch ist alles, was für den Staat für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist. Maßfigur ist in diesem Zusammenhang der potentielle Verfolgerstaat. Was für den einen Staat 'politisch' ist, muss es für den anderen nicht sein. Dass hier der Verfolgerstaat als Maß heranzuziehen ist, liegt daran, dass einem Staat, welcher das tägliche Leben 'verpolitisiert', im Bereich des politischen Überhanges keine zusätzlichen - sozusagen gebilligten - Verfolgungsursachen zur Verfügung stehen dürfen, und eine Person einem daraus drohenden Eingriff nicht ungeschützt ausgeliefert sein darf." (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 16.09.1999, Zl. 99/01/0078).
4.7.4. Im Übrigen reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung bereits aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.09.1997, Zl. 96/01/0871; vom 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.9.1999, Zl. 98/20/0543; vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126; vom 06.05.2004, Zl. 2002/20/0156).
4.7.5. Der vorliegende Sachverhalt ist daher unter dem Aspekt der "politischen Überzeugung" zu prüfen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft in einer regimekritischen Studentenbewegung seine politische Gesinnung bereits im Sudan zum Ausdruck brachte und er, nach der Einreise in Österreich durch verschiedene exilpolitische Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen und Versammenlungen sowie an öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vereinszugehörigkeit etc.) seine gegen das Regime des Herkunftsstaat gerichtete "politische Überzeugung" wiederholt zum Ausdruck brachte.
Damit ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits in das Blickfeld der sudanesischen Behörden geraten und es droht ihm aus Gründen seiner "politischen Überzeugung" im Fall der Rückkehr eine ungerechtfertigte Inhaftierung sowie unmenschliche Behandlung bis hin zur Folter.
Daher kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht zugemutet werden und es liegt sohin ein subjektiver Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation ist - vor dem Hintergrund des bereits rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzes - im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr zu prüfen, zumal die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegensteht. Dies deshalb, weil § 11 AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0181).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber bleibt schließlich festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren möglichen Verfolgungsgründen (wie z.B. der "generell hohen Gefährdungslage nicht-arabischer Stämme"; vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.11.2016, S 7) entfallen konnte.
5. Abstandnahme von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung:
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
5.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
5.3. In diesem Kontext ist zunächst festzuhalten, dass nach der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 04.04.2011 der belangten Behörde am 10.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Bei dieser, rund 3 ¿ Stunden dauernden Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer breiter Raum zur Darlegung seiner Fluchtgründe eingeräumt, ebenso wurde vom erkennenden Richter versucht, die im Aussageverhaltes des Beschwerdeführers während Administrativerfahren beim Beschwerdeführer aufgetretenen Widersprüche und Inkohärenzen in seinem Aussageverhalten durch insistierende Fragestellungen aufzuklären sowie den Beschwerdeführer anzuleiten, sein bisheriges Fluchtvorbringen weiter zu substantiieren und mit Fakten anzureichern. Zudem wurden - wie oben ausgeführt - weitere Beweismittel (Fotos, Bestätigungen etc.) aufgenommen.
Nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem Rechtsgang des Beschwerdeführers zum Verwaltungsgerichtshof wurden ihm mit Schreiben vom 04.11.2016 aktuelle Länderfeststellungen zum Sudan, eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.05.2016 sowie ein Fragenkatalog zu allfälligen Veränderungen in seiner persönlichen Verfolgungssituation seit der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 übermittelt.
Der Beschwerdeführer gab dazu eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab. Es wurden weitere Beweismittel vorgelegt.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine (weitere) mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Abhaltung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, erster Satz, unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die (Nicht) Gewährung von Asyl und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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