W183 2141636-1•BVwG W183 2141636-1
W183 2141636-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2017
Bescheidadressat, Durchgriffsrecht-Bund, Flüchtlinge - Aufteilung<br/>und Unterbringung, Gemeindeautonomie, Liegenschaftseigentum,<br/>Parteistellung, subjektive Rechte, Zuständigkeit
W183 2141636-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der GEMEINDE XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kammerlander, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 01.10.2015, Zl. BMI-LR1000/0108-III/A/2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG sowie Art. 3 BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden mangels Parteistellung zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2015 wurden ohne vorheriges Verfahren die Nutzung und der Umbau des bestehenden, im Bescheid näher bezeichneten und in der beschwerdeführenden Gemeinde (im Folgenden: BF) befindlichen Bauwerks zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen vorläufig angeordnet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden vorliege. Das betreffende Bundesland habe die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im September 2015 nicht im Ausmaß des erforderlichen Verhältnisses geleistet. Demnach liege die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 Z 1 BVG-Unterbringung vor. Im Bezirk seien weniger hilfs- und schutzbedürftige Fremde untergebracht, als auf Grund des Bezirksrichtwertes von 1,5 Prozent unterzubringen wären. Die Gemeinde erfülle den Gemeinderichtwert in der Höhe von 1,5 Prozent nicht. Ein gleichwertiges Grundstück stehe im Bezirk derzeit nicht zur Verfügung, sodass vom Grundsatz, vorrangig Grundstücke in Gemeinden mit über 2000 Einwohnern zu nutzen, abgewichen werden könne. Die entsprechende Liegenschaft stehe dem Bund zur Verfügung, da die Republik Österreich mit dem grundbücherlichen Eigentümer einen Mietvertrag über die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Gebäude abgeschlossen habe. Der Nutzung und dem Umbau würden keine überwiegenden Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes entgegenstehen. Eine Unterbringung werde erst nach den erforderlichen baulichen Adaptierungen erfolgen.
Das BMI übermittelte der Gemeinde den Bescheid mittels E-mail am 01.10.2015. Der Bescheid wurde am 01.10.2015 am Bauobjekt öffentlich ausgehängt. Zusätzlich schlug die Gemeinde den Bescheid am 05.10.2015 an die Amtstafel an.
Mit Bescheid vom 15.11.2016 wurden gem. Art. 3 Abs. 6 BVG-Unterbringung die Nutzung und der Umbau des gegenständlichen Bauwerks zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen angeordnet. Entsprechend den näher bezeichneten Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft wurde dem Grundstückseigentümer die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit angeordnet.
2. Gegen den ersten Bescheid vom 01.10.2015 erhob die Gemeinde eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 08.03.2016, E2310/2015-21, wies der VfGH die Beschwerde zurück. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Entscheidung der BMI um kein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts handle, weshalb der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der BMI unzuständig sei.
3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen den Bescheid vom 01.10.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und brachte darin im Wesentlichen vor, dass durch die angewendeten Regelungen in ihren eigenen Wirkungsbereich eingegriffen werde. Dies beziehe sich insbesondere auf den Bereich der Bestimmungen des Brandschutzes, der Hygiene und der Nutzungssicherheit. Es sei keine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bezüglich Sicherheit, Gesundheit und Hygiene erfolgt. Es sei die entsprechende Bestimmung des BVG-Unterbringung nicht beachtet worden und sohin sei die Festlegung der möglichen Belegzahl überzogen. Der Gemeinde sei der Bescheid vom 01.10.2015 ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen und lediglich zur Kundmachung an der Amtstafel übermittelt worden. Aufgrund des Eingriffes in die Gemeindekompetenz wäre eine Vorverständigung und direkte Zustellung erforderlich gewesen. Durch den Bescheid würden auch im Bereich des Brandschutzes Vorgaben gemacht, die für die Gemeinde als Aufsichtsorgan bindend wären, weshalb sie in das Verfahren einzubinden und zu verständigen gewesen wäre.
4. Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen und einem Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Bescheid vom 01.10.2015 wurde von der GEMEINDE XXXX, auf deren Gemeindegebiet sich die gegenständliche Liegenschaft zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden befindet, angefochten. Grundstückseigentümer ist ein von der Gemeinde unterschiedlicher Rechtsträger.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Ziel des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (BVG-Unterbringung), BGBl. I Nr. 120/2015, ist die menschenwürdige, gleichmäßige, gerechte und solidarische Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Bundesgebiet. Aus den Materialien zu diesem Gesetz (IA 1295/1 25.GP) geht hervor, dass aufgrund der stark ansteigenden Anzahl von Asylwerbern im Jahr 2015 der Bund die Möglichkeit erhalten soll, Grundstücke in seinem Eigentum (bzw. solche, die ihm zur Verfügung stehen) zur Unterbringung zu nutzen. Das BVG-Unterbringung zielt lediglich auf den "momentanen Engpass" ab und hat - wie sich aus seiner zeitlichen Begrenzung (Ende 2018) und den Materialien ergibt - nur einen vorübergehenden Anwendungsbereich.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 BVG-Unterbringung kann der Bundesminister für Inneres (BMI) die Nutzung und den Umbau von bestehenden Bauwerken oder die Aufstellung beweglicher Wohneinheiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Bundes oder diesem zur Verfügung stehen, ohne vorheriges Verfahren mit Bescheid vorläufig anordnen, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Dieser Bescheid ersetzt die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde nicht zulässig. Vor Erlassung des Bescheides und mindestens eine Woche vor Beginn der Unterbringung hat der BMI dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde dieses Vorhaben mitzuteilen.
Den Materialien zufolge wird damit eine punktuelle Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung bewirkt.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen in einem konzentrierten Verfahren zu prüfen, ob die Nutzung den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften - mit Ausnahme des Bau- und Raumordnungsrechts, wohl aber hinsichtlich der Bestimmungen betreffend den Brandschutz - entspricht. Sind Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit nicht im erforderlichen Ausmaß gewährleistet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Bundesminister für Inneres in einer Stellungnahme mitzuteilen. In dieser Stellungnahme sind auch die zum Schutz dieser Rechtsgüter erforderlichen Maßnahmen zu benennen.
Nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Abs. 5 hat der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 leg.cit. jene Maßnahmen zu ergreifen, die - im Hinblick auf den Verwendungszweck und die voraussichtliche Nutzungsdauer - Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Umweltverträglichkeit im unerlässlichen Ausmaß gewährleisten, und diese Maßnahmen mit dem Bescheid über die Nutzung des Grundstücks festzulegen. Abweichungen von der Stellungnahme gemäß Abs. 5 sind zu begründen. Dieser Bescheid ersetzt den Bescheid gemäß Abs. 1 sowie die nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn auf Grund der Nutzung des Grundstückes eine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter droht.
Gem. Abs. 8 leg.cit. sind Bescheide auf Grund dieses Artikels gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen. Ihre Zustellung hat durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Kundmachung auf dem Grundstück zu erfolgen.
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof befasste sich bereits in seinem Erkenntnis vom 08.03.2016, E 2310/2015, mit dem BVG-Unterbringung. Das Verfahren betraf die Beschwerde der nun beschwerdeführenden Gemeinde XXXX gegen den auch gegenständlich angefochtenen "vorläufigen" Bescheid der BMI vom 01.10.2015; Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist zwar mangels damaligen Vorliegens einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unterblieben, doch wurden vom VfGH wesentliche Fragestellungen für den Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen: "Das Bundesverwaltungsgericht hätte dann unter anderem zu prüfen, ob eine Entscheidung der Bundesministerin für Inneres über die vorläufige Nutzung gemäß Art3 Abs1 BVG-Unterbringung nach der Systematik dieses Verfassungsgesetzes überhaupt einen gesondert anfechtbaren Bescheid darstellt oder als bloßer Einleitungsakt für den nachfolgenden - endgültigen - Nutzungsbescheid gemäß Art3 Abs6 erster Satz BVG-Unterbringung zu verstehen ist. Darüber hinaus hätte das Bundesverwaltungsgericht auch zu prüfen, ob eine Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das betroffene Grundstück befindet, überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte aus dem BVG-Unterbringung ableiten kann."
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Gemeinde XXXX Parteistellung und somit auch das Recht, Beschwerde gegen den Bescheid der BMI gem. Art. 3 Abs. 1 BVG-Unterbringung zu erheben, zukommt.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 700, 702). Art. 132 Abs. 1 B-VG regelt somit die prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beim VwG (Beschwerdelegitimation).
Gemäß Art. 3 Abs. 8 BVG-Unterbringung sind Bescheide aufgrund dieses Artikels ausdrücklich nur gegenüber dem Grundstückseigentümer zu erlassen. Dies kann entweder der Bund selber sein oder derjenige, der dem Bund das Grundstück zivilrechtlich zur Verfügung gestellt hat. In diesem Sinne führen auch die Materialen aus, dass Adressat des Bescheides ausschließlich der Grundstückseigentümer ist. Dieser kann somit als Partei des Verfahrens Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Art. 3 Abs. 6 leg.cit. erheben (vgl. Dorner/Volgger, Das Durchgriffsrecht des Bundes, RFG 2016, 168). Im vorliegenden Fall ist - wie sich aus dem Mietvertrag der Republik Österreich ergibt - der Grundstückseigentümer nicht die beschwerdeführende Gemeinde.
Zur Parteistellung der Gemeinde trifft das BVG-Unterbringung keine ausdrücklichen Aussagen und ist eine solche auch aus Art 3. Abs. 1 letzter Satz BVG-Unterbringung, der die verpflichtende Mitteilung des Vorhabens an den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde vorsieht, nicht ableitbar (vgl. Dorner/Volgger, Das Durchgriffsrecht des Bundes, RFG 2016, 168 mit Verweis auf Winkler, Die Nutzungsbescheide der BMI nach dem "Durchgriffsrecht" gemäß dem BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, bbl 2016, 100).
Auch ist aus dem BVG-Unterbringung insgesamt kein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinden ableitbar, weil Ziel des Gesetzes eine im Allgemeininteresse liegende gleichmäßige und gerechte Aufteilung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ist, zu dessen Wahrung den Gemeinden aber keine Formal- oder Legalparteistellung eingeräumt wurde und überdies kein individualisiertes Interesse der Gemeinde begründet wird (so Dorner/Volgger, Das Durchgriffsrecht des Bundes, RFG 2016, 168f.).
Da das BVG-Unterbringung keine explizite Anordnung zur Parteistellung der Gemeinde trifft, ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob sich aus anderen Rechtsgrundlagen eine Parteistellung ergeben könnte.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang Art. 116 Abs. 1 B-VG (Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung): Mit Art. 3 Abs. 1 und 6 BVG-Unterbringung wird eine "punktuelle Durchbrechung" der Gemeindeautonomie und Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes bewirkt, doch bestehen dagegen - Dorner/Volgger, Das Durchgriffsrecht des Bundes, RFG 2016, 168 folgend - auf Grund der verfassungsgesetzlichen Absicherung keine Bedenken. Das Durchgriffsrecht des Bundes ist durch die, auch aus den Materialien ersichtliche, angespannte Situation und die Notwendigkeit, rasch geeignete und menschenwürdige Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen, sachlich gerechtfertigt. Da der Bund eine bislang der Gemeinde, aufgrund Art. 3 Abs. 1 und 6 BVG-Unterbringung nun aber ihm selbst zukommende Zuständigkeit wahrnimmt, findet durch die Bescheiderlassung kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde statt und wird kein subjektives Recht der Gemeinde verletzt (so zutr. Dorner/Volgger, Das Durchgriffsrecht des Bundes, RFG 2016, 168).
3.2.4. Da sich somit weder aus dem BVG-Unterbringung selbst noch aus anderen Rechtsgrundlagen subjektiv-öffentliche Rechte der Gemeinde ableiten lassen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der BF keine Parteistellung zukommt. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m.
§ 31 Abs. 1 VwGVG sowie Art. 3 BVG-Unterbringung als unzulässig zurückzuweisen. Auf weitere in der Beschwerde vorgebrachte Argumente hatte das Bundesverwaltungsgericht somit nicht mehr einzugehen.
3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage der Parteistellung einer Gemeinde in einem Verfahren gemäß Art. 3 BVG-Unterbringung fehlt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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