W133 2120260-1•BVwG W133 2120260-1
W133 2120260-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2120260-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.12.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung ihres bis September 2015 befristeten Behindertenpasses bzw Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), gab als Gesundheitsschädigungen "Hüft-OP, Bauchstraffung und Oberschenkelstraffung" an und legte medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gering bis mittelgradige Funktionseinschränkung in Halswirbelsäule und Lumbalbereich bei Cervicolumbalsyndrom nach Bandscheibenoperation im Lumbalbereich
30
2
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II medikamentös gut kompensiert
30
3
Hüftgelenksabnützung rechts Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Bewegungseinschränkung nach arthroskopischer Operation
10
4
Funktionseinschränkung geringen Grades der rechten Schulter nach operativem Eingriff
10
5
Fingerpolyarthrosen , beginnende Fußskelettdegenerationen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Bewegungseinschränkungen
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe sei aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3-5 erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 12.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgericht einen als Beschwerde zu behandelnden "Widerspruch" gegen diesen Bescheid. Begründend führt sie zusammengefasst aus, die vorliegenden Begründungen entsprächen nicht den Tatsachen. Zu Leiden 1 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe trotz Bandscheibenoperation wiederkehrende Schmerzen. Zu Leiden 3, Hüftgelenksabnützung rechts habe auch hier die arthtroskopische Operation keinen bemerkbaren Erfolg gebracht. Es bestünden weiterhin Schmerzen bis ins Knie. Zu Leiden 4 wird ausgeführt, die rechte Schulter sei zuzüglich Schmerzen in der Bewegung eingeschränkt. Zu Leiden 5, Fingerpolyarthrosen, wird vorgebracht, es bestehe eine eingeschränkte Bewegung bis hin zur Gefühllosigkeit, sodass Gegenstände nicht mehr in der Hand gehalten werden könnten. Durch die Schmerzen liege auch eine Schlafstörung vor, die eine tiefen und erholsamen Schlaf nicht möglich mache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 23.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
degenerative Wirbelsäulenveränderungen,
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung,
Hüftgelenksabnützung rechts,
Funktionseinschränkung geringen Grades der rechten Schulter nach operativem Eingriff,
Fingerpolyarthrosen , beginnende Fußskelettdegenerationen.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.09.2014 (damaliger GesamtGdB 50%) ist durch die Besserung des Hüftleidens nach dem erfolgten opertiven Eingriff in Form einer Hüftarthroskopie und arthroskopischer Abtragung des CAM-Knochens rechts am 05.03.2015 gerechtfertigt; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw Verlängerung des befristeten Passes basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.11.2015. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 17.11.2015 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Vor dem Hintergrund der im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse erweist sich auch die gutachterliche Begründung, dass die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt ist und Leiden 3-5 nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, als nachvollziehbar und richtig. Gleiches gilt mangels dokumentierter maßgeblicher Funktionseinschränkungen für die gutachterliche Beurteilung, dass der Zustand nach erfolgreicher Carpaltunnelsyndromoperation, Magenbypass, Abdominoplastik und Oberschenkelstraffung sowie ein durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden keinen Grad der Behinderung erreicht.
Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungsergebnisse bestätigen die gutachterliche Einschätzung und widersprechen auch nicht den vorliegenden Befunden.
Der Gutachter erhob im Rahmen seiner Begutachtung folgenden klinischen Status:
"Untersuchungsbefund:
46 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin , guter Ernährungszustand
Größe: 1,67 cm Gewicht: 64 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 22,94
Blutdruck: 130/80
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht,
wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig .
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande etwas verbreiterte NVH nach Bauchdeckenplastik und Lapraskopie , NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich bis auf endlagige Funktionsstörung rechte Schulter , blande Narbenverhältnisse, Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben beginnende Fingergelenkspolyarthrosen , blande Narbenverhältnisse nach Carpaltunnelsyndromoperation beidseits, keine Atrophie der kleinen Hand- oder Thenarmuskulatur Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: blande Narbenverhältnisse beide Hüften, Beugung rechte Hüfte bis 120°,
in den übrigen Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 30 cm vorgezeigt, Aufrichten schmerzhaft, kein Klopfschmerz blande Narbenverhältnisse lumbal, Schober: 15 / 10, Ott: unauffällig, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie
Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
ohne Gehilfe weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen .
Sensorium: weitgehend frei. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, keine produktive oder psychotische Symptomatik."
Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihrer Beschwerde keine neuen Befunde vor. Dem Gutachten widersprechende Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Leiden 1 einwendet, sie habe trotz Bandscheibenoperation wiederkehrende Schmerzen im Lumbalbereich, so ist ihr zu entgegen, dass diese Funktionseinschränkung auch im Gutachten entsprechenden Niederschlag mit der Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 der Einschätzungsverordnung gefunden hat. Der Gutachter ging von einer mittelgradigen Funktionseinschränkung in diesem Bereich aus. Diese Beurteilung findet Deckung in den vorgelegten Befunden und wird durch die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Begutachtung bestätigt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Einwendungen in der Beschwerde betreffend die Leiden 3 bis 5. Dass der Gutachter die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin - wie von ihr in der Beschwerde vorgebracht - tatsachenwidrig beurteilt habe, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden.
Auch die Beurteilung des Gutachters, dass die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten vom 15.09.2014 (damaliger GesamtGdB 50%) durch die Besserung des Hüftleidens nach dem erfolgten opertiven Eingriff in Form einer Hüftarthroskopie und arthroskopischer Abtragung des CAM-Knochens rechts am 05.03.2015 gerechtfertigt ist, erweist sich unter Berücksichtigung der deutlich besseren Untersuchungsbefunde am 17.11.2015 im Vergleich zur Voruntersuchung am 15.09.2014 als nachvollziehbar und richtig.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, welche das Gutachten entkräften bzw diesem widersprechen würden.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 17.11.2015. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das Gutachten nicht substantiiert bestritten.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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