W133 2118202-1•BVwG W133 2118202-1
W133 2118202-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2118202-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 08.10.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung wurde zuletzt im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.08.2015 nach der Einschätzungsverordnung und Berücksichtigung der Gesundheitsschädigungen 1. "Arterielle Verschlusserkrankung/Zustand nach Schlaganfall/Zustand nach Bypassoperation (PosNr. 05.03.03 / Einzelgrad der Behinderung 50%)", 2. "Epiretinale Gliose am linken Auge (PosNr. g.z.11.02.09 / Einzelgrad der Behinderung 30%)", 3. "nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (PosNr. 09.02.01 / Einzelgrad der Behinderung 20%)" und 4. "Harninkontinenz (PosNr. 08.01.06 / Einzelgrad der Behinderung 20%)", mit 60 von Hundert (v.H.) medizinisch eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.04.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass und legte medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.08.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde zusammengefasst die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinscher Sicht als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015 wurde in der Folge der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die Behörde stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 12.11.2015 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit IIb. Dies habe auch der Gutachter durch die Einstufung in die Richtsatzposition 05.03.03 mit einem Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Diese Richtsatzposition werde herangezogen, wenn es sich um eine arterielle Verschlusskrankheit IIb trotz Intervention oder OP handle. Aus den Erläuterungen zur "Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012" gehe hervor, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vor allem vorlägen, wenn erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Auf Seite 3 werde unter anderem eine arterielle Verschlusskrankheit ab IIb bei fehlender therapeutischer Option genannt. Da die Beschwerdeführerin an einer derartigen Erkrankung leide und dies vom untersuchenden Arzt bestätigt worden sei, lägen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vor. Der Beschwerde wurde ein CT-Angiographiebefund der Becken-Bein-Arterien vom 13.05.2015 beigelegt.
Die belangte Behörde befasste in weiterer Folge neuerlich den Ärztlichen Dienst, um den vorgelegten Befund medizinisch beurteilen zu lassen.
In der Stellungnahme vom 20.11.2015 führte die begutachtende Ärztin aus, es komme durch den vorgelegten Befund zu keiner Änderung im Gutachten vom 06.08.2015. Die darin erfassten Leiden seien bereits im Gutachten abgebildet worden.
Mit Bescheid vom 24.11.2015 wies die belangte Behörde in Form einer Beschwerdevorentscheidung unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme vom 20.11.2017 die Beschwerde ab.
Am 01.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung gemäß § 15 VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.).
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.04.2015 den nunmehrigen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Arterielle Verschlusserkrankung/Zustand nach Schlaganfall/Zustand nach Bypassoperation,
Epiretinale Gliose am linken Auge,
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus,
Harninkontinenz.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.08.2015 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20.11.2015 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde ausschließlich mit dem Vorbringen, ihre arterielle Verschlusskrankheit sei unrichtig beurteilt worden. Es bestehe eine arterielle Verschlusskrankheit IIb mit fehlender therapeutischer Option, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtfertige. Dieser Einwand erweist sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Gutachtens und der medizinischen Befunde als nicht gerechtfertigt; diesbezüglich wird auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Es ist nicht befundmäßig dokumentiert, dass keine zumutbaren therapeutischen Optionen - etwa in Form einer Intensivierung von konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung der Verschlusskrankheit - mehr bestehen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird ebenfalls auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses und über das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.08.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Beurteilungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde und auch den Vorlageantrag ausschließlich mit dem Vorbringen, ihre arterielle Verschlusskrankheit sei unrichtig beurteilt worden. Es bestehe eine arterielle Verschlusskrankheit II b mit fehlender therapeutischer Option, welche die beantragte Zusatzeintragung rechtfertige. Dieser Einwand ist unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im Zuge der Begutachtung und vor allem der vorgelegten medizinischen Befunde nicht zutreffend:
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde einen CT-Angiographiebefund der Becken-Bein-Arterien vom 13.05.2015 bei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch daraus nicht, dass hinsichtlich der - bei der Beschwerdeführerin unbestritten vorliegenden - arteriellen Verschlusskrankheit II b am linken Bein keine therapeutische Option mehr besteht. Es ergibt sich aus diesem Befund, dass bei der Beschwerdeführerin eine PAVK im Stadium II b besteht und ein Zustand nach mehrfacher Gefäßrekonstruktion an der linken unteren Extremität vorliegt. Dass bezüglich der aktuell vorliegenden Stenosen an der linken unteren Extremität keine zumutbare Therapiemöglichkeit mehr besteht, kann jedoch weder diesem, noch den übrigen Befunden, welche im Verfahren erster Instanz vorgelegt wurden, entnommen werden. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführerin im chirurgischen Ambulanzbericht vom 25.06.2014 zur Behandlung des Verschlusses links ausdrücklich eine Fortführung der konservativen Therapie sowie medikamentöse Therapie empfohlen.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, stufte der Gutachter zur Beurteilung des Grades der Behinderung das bei ihr bestehende Leiden 1 im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.03 ein und ging damit von einer arteriellen Verschlusskrankheit IIb trotz Intervention und OP aus. Dass damit, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde andeutet, bestätigt werde, dass keine therapeutische Option mehr hinsichtlich dieses Leidenszustandes besteht, trifft nicht zu. Vielmehr bestätigt die vom Gutachter getroffene Einstufung geradezu, dass sehr wohl noch Therapiemöglichkeiten bestehen, zumal er beim Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit IIb ohne Therapieoption den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70% gewählt hätte. Die Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Ausstellung des Behindertenpasses am 08.10.2015 wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und die Einstufung nicht bestritten.
Hinsichtlich der Leiden Nr. 2 bis 4 wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass diese eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Folge hätten und kann dies auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Bezüglich der Harninkontinenz ergibt sich aus den im Akt aufliegenden urologischen Befunden, dass bei der Beschwerdeführerin untertags eine Pollakisurie (Anm: häufiges Wasserlassen in kleinen Mengen) besteht und lediglich nachts Harninkontinenz vorliegt und die Beschwerdeführerin medikamentös behandelt wird und Vorlagen verwendet. Auch mit diesem Leidenszustand lässt sich daher keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht behauptete.
Zusammengefasst liegen im Beschwerdefall somit zwar Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die arterielle Verschlusskrankheit im Stadium IIb vor. Diese rechtfertigen jedoch mangels befundmäßiger Dokumentation dafür, dass keine zumutbaren therapeutischen Optionen - etwa in Form einer Intensivierung von konservativen Therapiemaßnahmen zur Behandlung der Verschlusskrankheit - mehr bestehen, in rechtlicher Hinsicht nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Es liegen im Beschwerdefall auch keine sonstigen erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die gutachterliche Beurteilung, dass durch die festgestellten Leiden der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet und auch das sichere Erreichen einer Haltestelle sowohl aus kardiopulmonaler Sicht als auch "aus Sicht der Extremitäten" möglich ist, als nachvollziehbar und richtig.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegen getreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Es wurden auch keinerlei diesem Gutachten widersprechende Beweismittel vorgelegt. Der im Zuge der Beschwerde vorgelegte CT-Angiographiebefund der Becken-Bein-Arterien vom 13.05.2015 war, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht geeignet, eine Abänderung der gutachterlichen Beurteilung zu bewirken. Dies wurde auch in der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 20.11.2015 zutreffend beurteilt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) - (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
..........
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
.........
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
...........
Anfallsleiden - Begleitperson erforderlich.
........"
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor sowie auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen keine therapeutische Option mehr offen sein darf. Dies ist im Beschwerdefall - wie oben bereits eingehend ausgeführt wurde - eben gerade nicht durch medizinische Befunde objektiviert.
Diesen Umstand hatte das Gericht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Dies wurde auch in dem zu Grunde gelegten Gutachten korrekt beurteilt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor.
Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, konnten die Funktionseinschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Gutachten vom 06.08.2015 nicht in jener Schwere beurteilt werden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel rechtfertigen würde. Die diesbezüglichen gutachterlichen Beurteilungen werden - wie oben ausgeführt wurde - als richtig, vollständig und schlüssig erachtet.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten entkräften oder diesem widersprechen würden.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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