BVwG W166 2143039-1

W166 2143039-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2143039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2143039.1.00

Spruch

W166 2143039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese:

ausgeübter Beruf: XXXX

Stand: XXXX, eine erwachsene XXXX

Hilfsmittel: kommt mit 1 Stützkrücke zur Untersuchung

Zwischenanamnese:

Bezüglich der Anamnese darf auf das Vorgutachten verwiesen werden

Seit der letzten Begutachtung werden folgende zwischenzeitliche gesundheitliche Ereignisse angegeben:

Neue Antragsleiden: Schlafstörungen, Harninkontinenz (ohne FA Befunddokumentation)

Aktuelle Beschwerden: Meine WS Beschwerden sind viel schlechter geworden. Die Schmerzen strahlen ins rechte Bein aus. Dagegen Infusionen, Kuraufenthalte. Außerdem habe ich Schwächegefühl und Schmerzen in beiden Händen mit einem eingeschlafenen Gefühl. Sturzneigung und Schwindel wird angegeben.

Aktuelle Medikamente:

Metformin, Pramulex, Rivacor, Gabapentin, Daflon, Venlafaxin, Pantoprazol, Buprenorphin 70 mcg TTS

Relevantes aus den beigelegten Befunden:

Abl 46 Kur Befundbericht 2015 wegen Gonarthrose re, chr Lumbalgie, TEP li Knie, Polyarthrosen

Untersuchungsbefund:

Größe: 1,56 m Gewicht: 78 kg BMI: 32,05

Selbstständiges Entkleiden ist ohne Hilfe möglich. kein Selbstpflegedefizit

Guter Allgemeinzustand und adipöser Ernährungszustand

Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig

Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72

Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet

Die Atmung ist Vesikuläratmung.

KOPF: Zähne-saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland

SINNESFUNKTIONEN: altersentsprechend

HALS: keine Einflussstauung. Schilddrüse und schluckverschieblich

LYMPHKNOTEN: nicht palpabel

THORAX: symmetrisch

COR: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein

PULMO: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,

WIRBELSÄULE: KJA: 2 cm FBA: 40 cm

HWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen

BWS: Rotation bds. ca um 1/3 eingeschränkt Rundrücken

LWS: mittelgradige Bewegungseinschränkungen

ABDOMEN: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau Leber: nicht palpabel

Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht Nierenlager: frei

OBERE EXTRIMITÄTEN: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen

Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff: bds etwas erschwert

UNTERE EXTRIMITÄTEN:

Freies Stehen sicher möglich,

Rechts: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30

Kniegelenk: 0-0-110

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Links: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 30-0-30

Kniegelenk: 0-0-90 TEP

OSG: frei beweglich USG: frei beweglich

Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel leichte Ödeme rechts

Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich

Neurologisch: grob neurologisch ob

Gesamt Mobilität-Gangbild:

hinkend links infolge Knie TEP li, auch ohne Gehhilfe anstandslos möglich, trägt Badeschlapfen.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Abnützung der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position, da mittelgradige Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik

02.01. 02

30

2

Polyarthrosen Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen

02.02. 01

20

3

Abnützung des linken Kniegelenkes Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Implantation eines Kniegelenkersatzes bei funktionell befriedigendem Ergebnis

02.05. 18

20

4

Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation

09.02. 01

10

5

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Dauerzustand.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Schlafstörungen: medikamentös ausreichend behandelbar

Harninkontinenz: ohne ausreichende Befunddokumentation"

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie gerne wissen würde, warum sie nur eine Behinderung im Ausmaß von 30% habe. Die Beschwerdeführerin habe ein künstliches Knie und könne daher nur mit Hilfe einer Krücke oder eines Rollators gehen. Überdies habe sie einen krummen Rücken und einen Bandscheibenvorfall gehabt, weshalb sie sich nicht mehr bücken und selbst duschen könne. In beiden Händen habe die Beschwerdeführerin Rheuma, daher könne sie auch nicht kochen sowie anderen Haushaltstätigkeiten erledigen, und sie sei auf die Hilfe ihrer XXXX angewiesen. Die Beschwerdeführerin ersuche daher ihren Fall erneut zu überprüfen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Abnützung der Wirbelsäule

2 Polyarthrosen

3 Abnützung des linken Kniegelenkes

4 Diabetes mellitus

5 Arterielle Hypertonie

Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Melderegisters.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von dem ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe ein künstliches Knie und könne daher nur mit Hilfe einer Krücke oder eines Rollators gehen, ist festzuhalten, dass diese Gesundheitsschädigung im ärztlichen Gutachten entsprechend der Einschätzungsverordnung als Leiden 3 "Abnützung des linken Kniegelenkes" unter der Positionsnummer 02.05.18 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde, da ein Zustand nach Implantation eine Kniegelenksersatzes bei funktionell befriedigendem Ergebnis vorlag. Der ärztliche Sachverständige hat im Gutachten überdies festgehalten, dass ein Gehen auch ohne Gehhilfe anstandslos möglich ist.

Auch hinsichtlich der Einwendungen betreffend den krummen Rücken, den Bandscheibenvorfall und die diesbezüglichen Einschränkungen ist auszuführen, dass diese Gesundheitsschädigungen ebenfalls im Gutachten entsprechend der Einschätzungsverordnung berücksichtigt, und als Leiden 1 " Abnützung der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. "da mittelgradige Funktionseinschränkungen, aber ohne radikuläre Symptomatik" sowie Leiden 2 "Polyarthrosen" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. "da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen" eingeschätzt wurden.

Betreffend das von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs vom XXXX ist festzuhalten, dass die Gewährung von Pflegegeld entsprechend den Kriterien des Bundespflegegeldgesetzes und der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz gewährt wird, welche allerdings nicht ident sind mit den Bestimmungen zur Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz bzw. der Einschätzungsverordnung.

Weitere Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Da mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. keine medizinischen Beweismittel vorgelegt wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

..

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

"02.01 Wirbelsäule

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd

radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische

Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %:

Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

02. 05 Untere Extremitäten

Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.

Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades

werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

02.05. 18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 %

Streckung/Beugung bis zu 0-0-90°

09. 02 Diabetes mellitus

Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.

09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %

10 %: bei Kostbeschränkung ohne Medikation

20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie des HbA1c Wertes

05.01. Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinaus gehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.

Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

05.01. 01 Leichte Hypertonie 10 %"

Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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