BVwG W165 2140220-1

W165 2140220-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2017

Regest

Familienverfahren, vulnerable Personengruppe, Zulassungsverfahren

Testo completo

BVwG W165 2140220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W165.2140220.1.00

Spruch

W165 2140213-1/7E

W165 2140223-1/7E

W165 2140217-1/7E

W165 2140220-1/7E

W165 2140207-1/7E

W165 2140208-1/7E

W165 2140216-1/7E

W165 2140210-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.)XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX alias XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, 5.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, 6.)XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 7.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 8.)XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, sämtliche StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zl. 1103210909/160115533-EAST-Ost (1.), Zl. 1103204705/160115517-EAST- Ost (2.), Zl. 1103204607/160115592-EAST-Ost (3.), Zl. 1103205005/160115614-EAST- Ost (4.), Zl. 1103211906/160115673-EAST- Ost (5.), Zl. 1103211209/160115576-EAST-Ost (6.), Zl. 1103211100/160115550-EAST- Ost (7.) und Zl. 1103211002/160115541-EAST- Ost (8.), zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eltern der minderjährigen Sechs- bis AchtbeschwerdeführerInnen. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Schwester des Erstbeschwerdeführers. Die Viertbeschwerdeführerin ist die minderjährige Schwester des Erstbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführer ist der minderjährige Bruder des Erstbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 22.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 22.01.2016 für sich - und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder (Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen) - Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 22.01.2016 weiters für seinen minderjährigen Bruder (Fünftbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Dritt- und ViertbeschwerdeführerInnen stellten am 22.01.2016 ebenso Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vor (GR2...13.01.2016).

Am 23.01.2016 fanden polizeiliche Erstbefragungen der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen statt. Die BeschwerdeführerInnen gaben darin übereinstimmend an, dass sie gemeinsam aus ihrem Herkunftsstaat über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend, nach Österreich gereist seien. Die Drittbeschwerdeführerin gab in der polizeilichen Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit 01.01.1998 an, weiters, dass sie über keine Berufsausbildung verfüge und bislang noch keine Berufstätigkeit ausgeübt habe.

In weiterer Folge wurde der Verein Menschenrechte Österreich zur gesetzlichen Vertretung der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen bestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 13.02.2016 Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.

Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 23.02.2016 teilte die slowenische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien und keine Informationen zu deren Person vorliegen würden.

Mit E-Mail vom 01.04.2016 richtete das BFA auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer sei.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 brachte der gewillkürte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor, dass die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen - wie auch die Drittbeschwerdeführerin - als unbegleitete Minderjährige zu qualifizieren seien. Dem Erstbeschwerdeführer käme keinerlei Vertretungsbefugnis zu. Die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen seien auf der Flucht von ihren Eltern getrennt worden. In der polizeilichen Erstbefragung sei das tatsächliche Geburtsalter der Drittbeschwerdeführerin nicht korrekt ermittelt worden, da dieses aus dem afghanischen Kalender in den gregorianischen Kalender umzurechnen sei. Das tatsächliche Geburtsdatum der Drittbeschwerdeführerin sei der 06.07.1998, wie sich aus der Tazkira der Drittbeschwerdeführerin ergeben würde. Die Drittbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung somit minderjährig gewesen und infolgedessen als unbegleitete Minderjährige einzustufen. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer ergebe sich somit die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Beschwerdeführer seien zudem nicht illegal eingereist, sondern kontrolliert mit staatlicher Unterstützung unter Duldung ihrer Einreise nach Österreich gelangt.

Am 07.10.2016 fanden Einvernahmen der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen vor dem BFA statt. Die Fünft- bis AchtbeschwerdeführerInnen wurden aufgrund ihres Alters naturgemäß nicht einvernommen.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er auf der Reise nach Österreich von seiner Mutter und drei weiteren Geschwistern getrennt worden sei. Ein - namentlich genannter - Onkel seiner Mutter und eine - namentlich genannte - Tante seiner Mutter würden seit vielen Jahren in Österreich leben und seien österreichische Staatsbürger. Befragt nach der Obsorge für seine beiden minderjährigen Geschwister, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er mit seinen minderjährigen Geschwistern leben würde, jedoch niemand offiziell die Obsorge für diese innehabe. Er kümmere sich um seine minderjährigen Geschwister, sein in Österreich lebender Onkel wolle die Obsorge für diese beantragen. Im Herkunftsstaat hätten alle Geschwister zusammen gelebt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 an, dass sie auf der Reise stets gemeinsam mit ihren Familienangehörigen einschließlich ihres Bruders und dessen Geschwistern unterwegs gewesen sei.

Die Drittbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 ihr Geburtsdatum mit 06.07.1998 an. Sie habe eine Geburtsurkunde besessen (Tazkira), diese jedoch verloren. Nach der Obsorge für ihre beiden minderjährigen Geschwister (Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen) befragt, erklärte die Drittbeschwerdeführerin, dass niemand die Obsorge für ihre minderjährigen Geschwister innehabe. Auf der Reise hätten sich ihr erwachsener Bruder (Erstbeschwerdeführer) und sie selbst um ihre beiden jüngeren Geschwister gekümmert. Im Herkunftsstaat habe sie mit ihren Geschwistern zusammen gewohnt. In Österreich würden ein Onkel und eine Tante leben, zu denen keine finanzielle, jedoch eine emotionale Abhängigkeit bestehe. Der in Österreich lebende Onkel wolle die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Geschwister beantragen.

Die Viertbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2016 mit den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie im Herkunftsstaat mit den Geschwistern gemeinsam gelebt habe und sich ihr Bruder (Erstbeschwerdeführer) und ihre ältere Schwester (Drittbeschwerdeführerin) derzeit um sie kümmern würden.

Mit Bescheiden vom 31.10.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (II.).

Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird ausgeführt, dass dieser die faktische Verantwortung für seine minderjährigen Geschwister übernommen habe, was sich aus seinem Vorbringen und dem Vorbringen seiner Geschwister ergeben würde. Der Erstbeschwerdeführer habe seine minderjährigen Geschwister seit dem Verlassen ihres Herkunftsstaates betreut und begleitet, insbesondere seit die Geschwister auf der Reise ihre Mutter verloren hätten. Der Erstbeschwerdeführer würde mit seinen minderjährigen Geschwistern wie auch mit der weiteren Schwester (Drittbeschwerdeführerin) im gemeinsamen Haushalt leben. Ein solcher habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Da gegen die Schwester und die minderjährigen Geschwister des Erstbeschwerdeführers die gleiche aufenthaltsbeendende Maßnahme wie gegen den Erstbeschwerdeführer ausgesprochen werde, bleibe die Einheit des Familienverbandes erhalten, sodass hinsichtlich dieser Familienangehörigen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Zusammenleben der Familie vorliege. Ebenso würdne gegen die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers gleich lautende aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibe und auch insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erfolge.

In den die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen betreffenden Bescheiden werden sinngemäß gleichlautende Ausführungen getroffen.

Im die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wird ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin mit ihren Verwandten im gemeinsamen Haushalt lebe und ein solcher auch bisher bestanden habe. Die Drittbeschwerdeführerin sei mit ihren Verwandten seit Verlassen ihres Herkunftsstaates gemeinsam unterwegs gewesen. Seit der Trennung von ihrer Mutter an der türkisch-iranischen Grenze würde sich die Drittbeschwerdeführerin um ihre minderjährigen Geschwister kümmern. Sie habe gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer die tatsächliche Verantwortung für ihre minderjährigen Geschwister. Aufgrund der Erlassung der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für sämtliche Angehörige ihres Familienverbandes bleibe die Einheit der Familie durch die Außerlandesbringung gewahrt, sodass die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle.

In den die Zweitbeschwerdeführerin und die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen betreffenden Bescheiden wird ebenso darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verfügung der gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Erstbeschwerdeführer kein Eingriff in das Familienleben isd Art. 8 EMRK erfolge.

Gegen die Bescheide vom 31.10.2016 richten sich die gleichlauteten, fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 15.11.2016. Darin werden neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer und der legalen Einreise der Beschwerdeführer in den Schengen-Raum der Status der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige geltend gemacht. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO sei Österreich zur Führung der Asylverfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen zuständig. Da sich die Beschwerdeführer in einer vulnerablen Lebenssituation befinden würden, würde ein Auseinanderreißen des Familienverbandes einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens darstellen. Unter einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden

ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat

nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde,

kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem

Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um

ein minderjähriges lediges Kind.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 FPG idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 2

Definitionen

lautet auszugsweise:

Art. 2 lit j:

"Unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8

Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zur Zuständigkeit Österreichs zur Führung der Verfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen:

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und auch von der Behörde niemals in Zweifel gezogen wurde, sind die minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen - wie auch die Drittbeschwerdeführerin - ohne Eltern gemeinsam mit ihrem erwachsenen Bruder (Erstbeschwerdeführer) und dessen Familie (Ehegattin und den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern) gereist. Ein Dokument betreffend die Obsorge für die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen ist nicht vorhanden. Der Status der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige wurde in deren Bescheiden völlig ausgeklammert und hat dementsprechend auch in dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid keine Würdigung erfahren. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer (erwachsener Bruder) die tatsächliche Verantwortung für seine minderjährigen Geschwister übernommen hat, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich bei den Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen um keine unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit j Dublin III-VO handeln würde:

Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall sind dies die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155).

Es ist naheliegend, dass sich ein älterer Bruder, der sich mit seinen minderjährigen Geschwistern ohne Eltern fernab des Heimatstaates auf einer langen Flucht befindet, im Normalfall für seine minderjährigen Geschwister verantwortlich fühlen und diese Verantwortung auch wahrnehmen wird. Eine gleichsam faktische Begründung der Obsorge eines für ein minderjähriges Geschwisterkind übernehmenden Erwachsenen, ohne dass ein entsprechender Obsorgebeschluss vorliegen würde, kann aus diesem Umstand jedoch nicht konstruiert werden. Das österreichische Familienrecht kennt keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemandem die faktische Verantwortung für einen Minderjährigen zukommt.

Angesichts des jugendlichen Alters der Drittbeschwerdeführerin - bei der nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass diese im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht selbst noch minderjährig war - ist es offensichtlich, dass auch der Drittbeschwerdeführerin, wie diese in ihrer Einvernahme vor dem BFA auch selbst angab, nicht die Obsorge für ihre jüngeren Geschwister zukommt, sondern sich diese - gemeinsam mit ihrem älteren Bruder - lediglich faktisch um ihre jüngeren Geschwister kümmert.

An der Tatsache des Fehlens eines Obsorgebeschlusses betreffend die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen vermag auch die seitens des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin behauptete vage Absicht, dass ein seit vielen Jahren in Österreich lebender Onkel die Obsorge für die minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen übernehmen wolle, nichts zu ändern.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei den Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen somit um unbegleitete Minderjährige iSd Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO.

Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich nicht dem Wohl der minderjährigen Beschwerdeführer dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung der Asylverfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen zuständig. Die auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuche der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien sind gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt.

Zur Zuständigkeit Österreichs zur Führung der Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechstbis AchtbeschwerdeführerInnen:

Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet einer möglicherweise grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Kroatiens im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass die Asylverfahren der minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als unbegleitete Minderjährige in Österreich zuzulassen sind. Die übereinstimmenden Angaben der Erst-, Dritt- und ViertbeschwerdeführeInnen bezüglich des bereits im Herkunftsstaat bestandenen gemeinsamen Haushaltes und der Wahrnehmung der Fürsorge des Erstbeschwerdeführers für die Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen sind schon angesichts des Alters der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen als glaubwürdig einzustufen und nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Behörde hat, ohne Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben zu hegen, in den Bescheiden den Angaben der Beschwerdeführer entsprechende Feststellungen getroffen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter der minderjährigen Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um die wesentliche (erwachsene) familiäre Bezugsperson der ohne Eltern nach Österreich gereisten minderjährigen Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen handelt, ist es auch ohne Relevanz, dass dem Erstbeschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht die Obsorge für seine minderjährigen Geschwister zukommt. Eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinen minderjährigen Geschwistern würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Geschwister bedeuten und kommt schon unter Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Geschwister auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht.

Da die Verfahren der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich zuzulassen und damit im Zusammenhang stehend auch die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens iSd § 34 AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.

Zur Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Asylantragstellung entweder knapp volljährig (unter Zugrundlegung des Geburtsdatums mit 01.01.1998) oder knapp noch nicht volljährig (unter Zugrundlegung des Geburtsdatums mit 06.07.1998). Dass das genaue Geburtsdatum der Drittbeschwerdeführerin nicht feststeht, kann im gegebenen Zusammenhang letztlich dahingestellt bleiben. Feststeht jedenfalls, dass es sich um eine im Zeitpunkt der Asylantragstellung soeben achtzehn Jahre alt gewordene oder um eine erst wenige Monate nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung achtzehn Jahre alt gewordene alleinstehende, junge Frau handelt, die über keinerlei Berufsausbildung verfügt und noch niemals eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat (siehe polizeiliches Befragungsprotokoll). Feststeht weiters, dass die minderjährigen Geschwister der Drittbeschwerdeführerin (Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen) als unbegleitete Minderjährige einzustufen sind, mit der Folge, dass Österreich zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig ist. Wie oben ausgeführt, hat dies zur weiteren Folge, dass auch das Asylverfahren des erwachsenen Bruders (Erstbeschwerdeführers) der Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen in Österreich zu führen ist. Da die Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen im Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu führen sind, sind in weiterer Folge auch die Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der Sechst- bis Achtbeschwerdeführerinnen in Österreich zu führen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die DrittbeschwerdeführerIn als alleinstehende, junge Frau an der Schwelle zum Erwachsenenalter, ohne jegliche Bezugsperson und unter Trennung von sämtlichen im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen und Verwandten (erwachsener Bruder, zwei jüngere Geschwister, zwei Nichten, ein Neffe und die Schwägerin) allein außer Landes gebracht werden könnte. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Unterschied machen, ob die Drittbeschwerdeführerin bei Asylantragstellung bereits 18 Jahre alt war oder erst kurze Zeit später 18 Jahre alt geworden ist. Eine Überstellung der Drittbeschwerdeführerin würde eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten, sodass Österreich im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO seine Zuständigkeit auch zur Prüfung des Antrages der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz anzunehmen und den Selbsteintritt in das Verfahren zu erklären hat.

Im Ergebnis waren somit die angefochtenen Entscheidungen sämtlicher Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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