BVwG W262 2125276-1

W262 2125276-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2017

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W262 2125276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W262.2125276.1.00

Spruch

W262 2125276-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Claudia MARIK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 23.02.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1

VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.12.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Mittels Vollmacht beauftragte sie den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz KOBV), sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen u. a. nach dem BBG zu vertreten. Mit Bescheid vom 23.02.2016 wurde dieser Antrag gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen, da der festgestellte Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt.

2. Mit Schreiben vom 05.04.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.04.2016, erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut:

"Betreff: Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Behindertenpasses am 23.02.2016 [ ]

Werte Damen und Herren!

Erst nach der Untersuchung am 13.02.2016 begann ich nach längerer Pause wieder ganztags zu arbeiten. Es ist mir kaum möglich einen 8 Stunden Tag durchzuarbeiten, da ich extrem erschöpft bin nach 4-5 Stunden. Weiters ist es oft gleich mehrere Tage durchgehend lang nicht möglich zu arbeiten wegen der Migräne.

Ich ersuche um nochmalige Untersuchung wegen meines Begehrens zur Ausstellung eines Behindertenpasses."

3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 25.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.06.2016, W201 2125276-1/2Z, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Beschwerdegründe) und ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.

Die Beschwerdeführerin wurde weiters aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 14.06.2016 zugestellt; an den KOBV erfolgte die Zustellung am 13.06.2016.

5. Die Beschwerdeführerin sowie der KOBV ließen diese Aufforderung unbeantwortet.

6. Mit Eingabe vom 12.01.2017 wurde seitens des KOBV mitgeteilt, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht vorgelegt wurde und die Beschwerdeführerin somit auch nicht vertreten werde. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes sei umgehend weitergeleitet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 03.12.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2016 wurde der Antrag abgewiesen.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 09.06.2016, W201 2125276-1/2Z, zugestellt durch Hinterlegung am 14.06.2016, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Die Vertretung der Beschwerdeführerin durch den KOBV bestand nur für das behördliche Verfahren und nicht für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

Die vorliegende Beschwerde enthält weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren; sie enthält – abgesehen von der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde – lediglich Ausführungen zum Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin während der Arbeit.

Das unter Punkt I.2. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2016, W201 2125276-1/2Z (zugestellt am 14.06.2016 durch Hinterlegung) ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung erfolgte auch an den KOBV, welcher jedoch mit Schreiben vom 12.01.2017 mitteilte, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Vollmacht vorgelegt wurde und die Beschwerdeführerin somit auch nicht vertreten werde. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.1. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

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