BVwG W208 2121154-1

W208 2121154-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2017

Regest

Bemessungsgrundlage, Exekutionsverfahren, Gerichtsgebührenpflicht,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Rekursgebühr, Streitwert,<br/>Zahlungsauftrag

Testo completo

BVwG W208 2121154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2121154.1.00

Spruch

W208 2121154-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der ORTS-GEMEINDE XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 28.12.2015, XXXX betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe Berechtigung zuerkannt, dass der Spruch des Bescheides insofern abgeändert wird, dass die beschwerdeführende Partei für folgende Gebühren zahlungspflichtig ist:

Pauschalgebühr gem. TP 12a lit a GGG iVm TP 4 lit. b GGG

idF BGBl. Nr. 501/1984 iVm BGBl. II Nr. 280/2013 €784,--

Mehrbetrag gem. § 31 GGG € 21,--

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG € 8,--

Offener Gesamtbetrag €813,--

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren erhob die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 16.10.2013 als Pfandgläubigerin Rekurs gegen den Meistverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 11.09.2013, GZ XXXX, - in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Hereinbringung einer Forderung von € 100.000,-- , dem sie mit Eingabe vom 23.07.2013, mit einer Forderung von € 45.196,50 beigetreten war - weil ihr aus dem Meistbot ein Betrag von €

5. 905,65 nicht zugewiesen worden war.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 wurde dieser Rekurs zurückgezogen.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2015 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid vom 25.09.2015 aufgrund einer Vorstellung gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren von in Summe € 1.215,-- (Bemessungsgrundlage € 100.000,-- gem. TP 12a lit a GGG iVm TP 4 lit. b GGG = € 593,-- x 2 = 1.186,-- zuzüglich eines Mehrbetrages gem. § 31 GGG iHv 21,-- und einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG) vorgeschrieben.

In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst angeführt, dass gem. TP 12a lit a GGG und der Anmerkungen 2, 4 und 5 (GGG jeweils idF vor dem 16.10.2013) sowie § 19 GGG in einem Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches Bemessungsgrundlage sei (hier: € 100.000,--) und daher gem. TP 4 lit b GGG € 593,-- an Pauschalgebühr angefallen sei. Gem. § 7 Abs. 1 Z 1a GGG treffe den Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht mit Einbringung des Rechtsmittels und verdopple sich diese Gebühr gem. Anm. 4 zu TP 12a lit a GGG im Verfahren zweiter Instanz unabhängig vom Rechtsmittelinteresse.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.12.2015) richtet sich die am 20.01.2016 zur Post gegebene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen bP mit der die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebende Wirkung sowie die Berichtigung des Zahlungsauftrages auf € 338,-- unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von €

5. 905,65 beantragt wurde.

Weiters wurde die Verfassungswidrigkeit der Regelung der TP 12a GGG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) behauptet, weil diese Bestimmung, da sie keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteressses zulasse, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Aufhebung der TP 12a GGG erst mit Wirkung 31.12.2015 durch den VfGH (VfGH 11.12.2014, G157/2014), sei nicht nachvollziehbar.

Begründend werden in der Folge im Wesentlichen Passagen aus dem oa. VfGH-Verfahren (in dem es im Grundverfahren um die Verdoppelung der Hundertsatzgebühren bei einem Rekurs gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung im Außerstreitverfahren ging und die vom VfGH als unsachlich erkannt wurden) angeführt und schließlich moniert, dass der Gesetzgeber im Falle der TP 12a GGG, den im GGG bestehenden Grundsatz der Bindung an den formalen äußeren Tatbestand gröblichst verletzt habe.

4. Mit Schreiben vom 29.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache dem bisher zuständigen Richter wegen Überlastung abgenommen und neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP dem Exekutionsverfahren einer namentlich genannten Bank zur Hereinbringung einer Forderung von € 100.000,-- mit einer Forderung von € 45.196,50 beigetreten ist.

Der Rekurs der bP vom 16.10.2013 der gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss eingebracht wurde, richtete sich hingegen nur gegen die Nichtzuweisung eines Betrages von € 5.905,65 aus dem Meistbot.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Im vorliegenden Fall richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am 16.10.2016 geltenden GGG idF BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2013 (Auszug und Hervorhebungen durch BVwG):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Anmerkungen

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten."

Gem. dem zum Zeitpunkt der Einbringung noch gültigen TP 12a lit a war bei einem Rekurs das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr vorzuschreiben. Gem. Anmerkung 4 zu TP 12a galt diese unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses.

Der VfGH hat diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014 aufgehoben, gleichzeitig aber ausgesprochen, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt.

Art 140 Abs. 7 B-VG lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."

Der VwGH hat dazu festgestellt (09.11.2011, 2011/16/0209):

"Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof bedeutet, dass das aufgehobene Gesetz auf die Sachverhalte, die sich vor dem Tag der Kundmachung oder - im Falle der Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG - auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte - mit Ausnahme des Anlassfalles - weiterhin anzuwenden ist."

3.3. Beurteilung der konkreten Rechtsfrage

3.3.1. Zur aufschiebenden Wirkung

Einleitend ist festzuhalten, dass gem. § 13 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde vor dem BVwG aufschiebende Wirkung zukommt. Der diesbezügliche Antrag der bP geht daher ins Leere.

3.3.2. Bemessungsgrundlage gem. TP 4 lit b

Gem. TP 4 lit b GGG ist bei einem Streitwert von über € 35.000,- bis € 70.000,-- eine Gebühr von € 392,-- und für jede weiteren €

70. 000,-- je € 201,-- zu verrechnen. Daraus ergibt sich die von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Gebühr von € 593,-- bei einem Streitwert von € 100.000,--.

Die bP ist dem von einer Bank in Höhe von € 100.000,-- eingebrachten Exekutionsantrag jedoch mit einer eigenen Forderung von € 45.196,50 beigetreten (formal äußerer Tatbestand), und war daher gem. Anmerkung 1 letzter Satz zu TP 4 die Pauschalgebühr von einer Bemessungsgrundlage in dieser Höhe zu entrichten, was einer Pauschalgebühr von € 392,-- entspricht. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handlung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung und VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).

3.3.3. Bemessungsgrundlage gem. TP 12a

Die bP vermeint, dass als Bemessungsgrundlage nicht wie von der Behörde € 100.000,--, sondern € 5.905,65 heranzuziehen gewesen und der Zahlungsauftrag auf € 338,-- (€ 169,-- x 2) zu berichtigen wäre. Die Rechtsansicht sowohl der belangten Behörde, als auch der bP ist verfehlt.

Die Pauschalgebühr gem. TP 12a beträgt im Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Da wie oben dargestellt im vorliegenden Fall €

392,- in erster Instanz anzusetzen waren, bedeutet dies € 784,-- (€ 392,-- x 2) für das Rechtsmittelverfahren.

Die bP sieht weiters eine Verfassungswidrigkeit des TP 12a in der damals anzuwendenden Fassung. Sie ist damit zwar im Recht, doch ist daraus für sie nichts zu gewinnen.

Wenngleich die verfassungsrechtlichen Bedenken durch das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014, G 157/2014 bestätigt wurden, ist der Beschwerdefall nicht der Anlassfall für die Aufhebung gewesen und war das gstl. Verfahren auch nicht beim VfGH anhängig.

Sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG haben gem. Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG in der hier relevanten Fassung auf alle bis zum Ablauf der vom VfGH eingeräumten Reparaturfrist (hier 31.12.2015) verwirklichten Sachverhalte weiter anzuwenden. Da sich der gebührenauslösende Sachverhalt, die Rekurseinbringung, am 16.10.2013 verwirklichte, ist auch im Beschwerdefall der TP 12a GGG in der aufgehobenen Fassung anzuwenden.

Angemerkt darf werden, dass der Gesetzgeber die Pauschalgebühren für die Rechtsmitteleinbringung mittlerweile unmittelbar in der TP 4 GGG idF BGBl. Nr. 156/2015 neu geregelt hat, sodass die ebenfalls neugefasste TP 12a auf Rekurse in Exekutionsverfahren, die ab dem 01.01.2016 eingebracht wurden bzw. werden, nicht mehr zur Anwendung kommt.

Zusammengefasst ist auf Basis der noch bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage der Zahlungsauftrag spruchgemäß zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte klare Bestimmung der Anmerkung 1, letzter Satz zu § 32 TP 4 GGG, die Verfassungsrechtslage und die oben dargestellte Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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