BVwG W200 2135507-1

W200 2135507-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2135507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2135507.1.00

Spruch

W200 2135507-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.08.2016, OB 73302936000013, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15. 06.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetztes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen machte er Multiple Sklerose (seit Mai 2016) und Diabetes Mellitus Typ II (seit 1999) geltend.

Dem Antrag angeschlossen waren ein Patientenbrief der Neurologischen Station der Krankenanstalt Rudolfstiftung über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.05. bis 17.05.2016 sowie Auszüge aus Ambulanzkarten der Neurologischen Ambulanz der Krankenanstalt Rudolfstiftung.

Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein neurologisches Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten vom 16.08.2016 nach einer Untersuchung am 19.07.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. Hundert.

Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"Anamnese:

Derzeitige Beschwerden: vermehrter Harndrang, Sensibilitätsstörungen li OE, Müdigkeit

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Tysabri 1/ Monat, Folsan , Citalopram

Sozialanamnese: lebt mit LG, 1 Tochter 6a , arbeitet Vollzeit Elektriker

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

11.6.16. KAR: Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Herrn XXXX, geb. am XXXX, SVNr. XXXX, der vom 03.06.2016 bis an unserer Abteilung stationär war. Aufnahmegrund: 2.Schub bei bekannter RR-MS, Eskalation auf Tysabri Diagnosen bei Entlassung.

Hauptdiagnosen: Multiple Sklerose

Untersuchungsbefund: ( )

Klinischer Status - Fachstatus:

Neurostatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf geringe Feinmotorikstörung li. Die Muskeleigenreflexe sind linksbetont übermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf geringe Endstuckataxie bds., an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen/Fersen/Einbeinstand bds. gut möglich,

die Muskeleigenreflexe sind linksbetont übermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Parästhesien im Bereich der li Oe distal.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

vermehrter Harndrang (...)

Status Psychicus:

orientiert, Auffassung unauffällig, Stimmung euthym, Schlaf zeitweise schlecht, nicht produktiv

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich langer als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Enzephalitis disseminata 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei leichten sensomotorischen Defiziten und vermehrtem Harndrang

04.08. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

( )

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigenden erreichen keinen Grad der Behinderung:

Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Diabetes mellitus nicht ableiten.

( )

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.08.2016 wurde der Antrag auf Feststellung der zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 30 v. Hundert festgestellt.

Begründen wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.09.2016, beim BVwG eingelangt am 22.09.2016, wurde ausgeführt, dass seit dem letzten Schub eine massive Schlafstörung und eine erweiterte Sensibilitätsstörung des linken Armes vorlägen. Dadurch hätte sich die Kraft in der linken Hand verschlechtert und eine ständige Müdigkeit sei vorhanden. Auch sei der Diabetes Mellitus nicht berücksichtigt worden. Unterlagen wurden keine vorgelegt.

Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurden Dokumente über einen nach der Untersuchung und Gutachtenserstellung stationären Krankenhausaufenthalt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50vH.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.06.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangt.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Neurostatus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf geringe Feinmotorikstörung li. Die Muskeleigenreflexe sind linksbetont übermittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf geringe Endstuckataxie bds., an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen/Fersen/Einbeinstand bds. gut möglich, die Muskeleigenreflexe sind linksbetont übermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Parästhesien im Bereich der li Oe distal.

Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

vermehrter Harndrang (...)

Status Psychicus:

orientiert, Auffassung unauffällig, Stimmung euthym, Schlaf zeitweise schlecht, nicht produktiv

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

Gdb %

Enzephalitis disseminata 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei leichten sensomotorischen Defiziten und vermehrtem Harndrang

04.08. 01

30

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2. Beweiswürdigung:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten Beweismittel:

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hat bezüglich der MS-Erkrankung fachärztlich nachvollziehbar in seinem vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung die Optomotorik intakt war, an den oberen Extremitäten, bis auf geringe Feinmotorikstörung li., keine Paresen bestanden. Zwar waren die Muskeleigenreflexe linksbetont übermittellebhaft auslösbar, die Koordination war jedoch bis auf geringe Endstuckataxie bds. intakt, an den unteren Extremitäten bestanden keine Paresen und der Zehenspitzen/Fersen/Einbeinstand bds. war gut möglich.

Er beschrieb, dass die Muskeleigenreflexe linksbetont übermittellebhaft auslösbar waren, die Pyramidenzeichen an den oberen und unteren Extremitäten negativ waren. Die Sensibilität wurde vom Beschwerdeführer selbst allseits als intakt angegeben bis auf Parästhesien im Bereich der li Oe distal.

Das Gangbild war ohne Hilfsmittel unauffällig, der Beschwerdeführer litt an vermehrtem Harndrang.

Aufgrund des Status stufte der Gutachter das Leiden nachvollziehbar unter Pos.Nr. 04.08.01 mit 30% ein – dies aufgrund der vorliegenden leichten sensomotorischen Defizite und vermehrtem Harndrang. Laut Anhang zur EVO ist MS bei Funktionseinschränkungen leichten Grades unter 04.08.01 einzustufen – mit 30% bei leichten Sensibilitätsstörungen, minimalen feinmotorischen Defiziten, leichtem Harnverhalten und verstärktem Harndrang.

Wenn der Beschwerdeführer einen Diabetes Mellitus vorbringt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten ließ. Aufgrund der alleinigen Behauptung des Diabetes mellitus in der Beschwerde – ohne Vorlage von entsprechenden medizinischen Befunden – konnte eine Begutachtung nicht erfolgen, zumal verspätet vorgelegte Befunden aufgrund der bestehenden Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 nicht einer Beurteilung unterzogen werden dürfen. Die Bestimmung steht auch einer Berücksichtigung der mit 11.10.2016 vom SMS weitergeleiteten Dokumente über einen nach der Untersuchung und Gutachtenserstellung erfolgten stationären Krankenhausaufenthalt entgegen.

Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung.

Das eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom SMS in Auftrag gegebenen schlüssige, nachvollziehbare fachärztliche Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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