W129 2122727-1•BVwG W129 2122727-1
W129 2122727-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2017
Arbeitsplatzbeschreibung, dienstliche Tätigkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Verwendungsgruppe, Verwendungszulage
W129 2122727-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des FOI XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für XXXX vom 30.12.2015, Zl. 6058/2015, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat einen mit A3/3 bewerteten Arbeitsplatz beim Bundesamt für XXXX inne.
Mit Schreiben vom 28.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Zuerkennung einer Verwendungszulage (sowie die rückwirkende Auszahlung), er sei der Auffassung, dass er seit 2008 Tätigkeiten verrichte, die der Wertigkeit A2/2 entsprächen. Dabei legte er eine konkrete Arbeitsplatzbeschreibung vor, lautend auf GZ 4409/2006-02 (jedoch Arbeitsplatznummer "0000") und mit der Bewertung A2/2. Er verrichte die Punkte 1, 2 5-7, 11, 13 und 15-17 dieser beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung.
2. Mit Schreiben vom 19.10.2015 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass diesem ein Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, welcher mit A3/3 bewertet worden sei. Es habe sich an der Arbeitsplatzbewertung nichts geändert. Es werde ihm eine (negative) Stellungnahme des Dienststellenleiters übermittelt. Der Stellungnahme des Dienststellenleiters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an eine "doch sehr allgemein gehaltene Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung in A2/2" gehalten habe, dass es jedoch "keine Vorlage für einen Aussendienstmitarbeiter in A3/3" gebe. Er habe eine solche konkrete Arbeitsplatzbeschreibung für den Beschwerdeführer beigelegt.
3. Mit seiner im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 30.10.2015 führte der Beschwerdeführer im Detail bestimmte selbständige Tätigkeiten an, welche er seit 2008 verrichte, es sei ihm eine Arbeitsplatzbeschreibung nicht bekannt und habe er eine solche auch nicht erhalten, es stelle sich die Frage, warum er diese erst jetzt bekomme.
4. Mit Schreiben vom 10.12.2015 übermittelte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Dienststellenleiter eine Stellungnahme zu einigen Detailfragen abgegeben habe. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer eine - zusammengefasst und sinngemäß - den Ausführungen des Dienststellenleiters zustimmende Stellungnahme ab.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.12.2015, Zl. 6058/2015, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2015 ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß stützte sich die belangte Behörde darauf, dass dem Beschwerdeführer ein mit A3/3 bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Arbeitsplatz betraut, der seiner Verwendungsgruppe bzw. seiner Ernennung entspreche, es bestehe daher kein Anspruch auf Verwendungszulage.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wiederholte - zusammengefasst und sinngemäß - sein bisheriges Vorbringen und ergänztes dieses dahingehend, dass die Behörde auf die eingeholten Stellungnahmen nicht eingegangen sei und nicht begründet habe, warum er keine A2-wertigen Tätigkeiten verrichte. Auch habe die belangte Behörde verkannt, dass nicht eine Arbeitsplatzbeschreibung, sondern die tatsächlichen Tätigkeiten ausschlaggebend seien.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.03.2016, eingelangt am 08.03.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8. Aufgrund eines Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers ordnete der Verwaltungsgerichtshof am 03.01.2017 (Zl. Fr 2016/12/005-2) an, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2. § 34 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl Nr. 54/1956, normiert:
Verwendungszulage
§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
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(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
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(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
Zu A)
3. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u. a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).
Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).
Der angefochtene Bescheid lässt - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde -eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt vermissen, insbesondere zur Frage, welche Tätigkeiten vom Beschwerdeführer tatsächlich und konkret verrichtet werden.
4. Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis § 34 GehG zu § 137 BDG steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt (VwGH 10.09.2004, Zl. 2003/12/0090).
Auch in seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur Zl. 2006/12/0106 (vgl. auch VwGH 14.10.2013, Zl. 2013/12/0068) hat sich der VwGH mit der Verwendungszulage nach § 34 Abs 1 GehG befasst und ausgeführt: "Bei der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches, die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z 2.11 Abs 2 bis Z 2.13 der Anlage 1 zum BDG ersetzende Ausbildung, hat die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben. Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe A2 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: A2) eingestuft bleibt, weil zB die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 34 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben (§ 36 Abs 1 BDG) - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist."
Auch in seinem Erkenntnis vom 21.01.2015, Zl. Ro 2014/12/0029, hielt der VwGH fest, dass dabei maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde (vgl. VwGH 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043), entscheidend für die tatsächliche Betrauung ist nicht ein nach den Organisationsnormen gesollter Zustand, sondern vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 29.03.2012, Zl. 2011/12/0145; VwGH 14.10.2013, 2013/12/0068).
5. Angesichts dieser Judikatur erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde keine Feststellungen über die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers getroffen habe und sie lediglich von der Arbeitsplatzbeschreibung, nicht aber von den tatsächlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ausgegangen sei, in beiden Punkten als zutreffend.
6. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu ermitteln haben, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich verrichtet und - allenfalls unter Einbindung eines Amtssachverständigen - welche Ausbildung für diese Tätigkeiten erforderlich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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