BVwG L516 2127716-1

L516 2127716-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2017

Regest

Frist, Verspätung, Verspätungsvorhalt, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zeitablauf, Zurückweisung

Testo completo

BVwG L516 2127716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2127716.1.00

Spruch

L516 2127716-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zahl XXXX:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Das BFA wies mit Bescheid vom 07.04.2016, Zahl 1104658310-160188751, den Antrag des Beschwerdeführers, einem pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der zum damaligen Zeitpunkt laut Zentralem Melderegister (ZMR) aufrechten Meldeadresse des Beschwerdeführers am 11.04.2016 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als der Beginn der Abholfrist wurde der 12.04.2016 auf dem Rückschein vermerkt.

2. Der Verwaltungsverfahrensakt des BFA enthält das Kuvert, in welchem der Bescheid des BFA versendet worden war. Auf diesem befindet sich der Vermerk über den Beginn der Abholfrist ("hinterlegt f. 12.04.2016") sowie ein weiterer Vermerk der Postfiliale über die Nichtbehebung der Sendung ("Zurück-Retour. Nicht behoben."). Eine Abfrage des BFA am 10.05.2016 im ZMR ergab, dass der Beschwerdeführer ab 19.04.2016 an einer anderen Wohnsitzadresse gemeldet war.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 07.04.2016 durch seine ausgewiesene Vertreterin mit einem am 11.05.2016 um 21:55:05 Uhr zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Bescheid am 13.04.2016 zugestellt worden sei.

4. Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl 2127716-1 protokollierte Beschwerdeverfahren wurde zunächst entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung L522 zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.06.2016, L522 2127716-1/5Z, darüber, dass laut Aktenlage der Bescheid des BFA durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 12.04.2016 korrekt zugestellt worden sei und demzufolge die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 10.05.2016 geendet habe (Verspätungsvorhalt).

6. Der Beschwerdeführer gab durch seine Vertreterin dazu mit am 13.07.2016 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 12.07.2016 eine Stellungnahme ab, in der die Fristversäumnis nicht bestritten wurde, und stellte gleichzeitig unter Einem den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2016 beim Beratungsgespräch gewesen sei, bei welchem standardmäßig gefragt werde, wann der Bescheid genau zugestellt worden sei sowie ob der Bescheid direkt vom Briefträger entgegengenommen oder ein "gelber Zettel" hinterlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei genauer und wiederholter Nachfrage den 13.04.2016 als Zustelldatum angegeben, woraufhin von jenem Datum ausgehend der 11.05.2016 als Termin für den letzten Tag der Beschwerdefrist eingetragen worden sei, was sich auch aus dem als Beweis beigelegten Fristenbuchauszug zeige. In diesem Fall sei leider allen Beteiligten ein Versehen minderen Grades passiert. Dass die Beschwerde verspätet sei, habe man erst durch den am 29.06.2016 zugestellten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes erfahren. Die vorgebrachten Ereignisse seien für den Beschwerdeführer unvorhersehbar und unabwendbar gewesen und er habe sie mit der ihm zumutbaren Vorsicht nicht vorhersehen können. Dabei sei auch zu betonen, dass er als rechts- und sprachunkundige Person überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die involvierten Probleme selbstständig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer und auch sein Rechtsberater seien der Ansicht gewesen, dass der Bescheid am 13.04.2016 zugestellt worden sei.

7. Am 04.01.2017 wurde das Bescheidbeschwerdeverfahren 2127716-1 der Gerichtsabteilung L516 zugewiesen und am 18.01.2017 wurde die Protokollierung des Wiedereinsetzungsantrages unter der Geschäftszahl 2127716-2 veranlasst.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1. Aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA ergeben sich die Feststellungen zum Bescheid des BFA (AS 107-167), zu dessen Zustellung durch Hinterlegung (AS 87, 221), zum retournierten Kuvert und der ZMR-Abfrage des BFA (AS 221, 223), sowie zur Beschwerde des Beschwerdeführers (AS 191-205) und deren Postaufgabe (AS 219).

1.2. Die Feststellungen zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, zur Stellungnahme und zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Bescheidbeschwerdeverfahren (OZ 1/5, 1/6) und Wiedereinsetzungsantrag (OZ 2/1, 2/2).

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

VwGVG

2.1. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

2.2. Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

AVG

2.3. Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

2.4. Gemäß § 33 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs 2).

2.5. Zum gegenständlichen Verfahren

2.5.1. Fallbezogen beträgt die gesetzliche Beschwerdefrist vier Wochen. Der angefochtene Bescheid des BFA wurde unbestritten am 12.04.2016 zugestellt. Davon ausgehend endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 10.05.2016. Die erst am 11.05.2016 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht stattgegeben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.6. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

2.7. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

2.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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