BVwG G312 2119467-1

G312 2119467-1Tribunale amministrativo federale25 gen 2017

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Pflichtversicherung, Teilstattgebung

Testo completo

BVwG G312 2119467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2119467.1.00

Spruch

G312 2101277-1/42E

G312 2119467-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX (ersetzt durch XXXX mit Beschluss LGZ Graz vom 29.11.2016) als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, GZ: XXXX, und vom 13.10.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.11.2015, 03.02.2016, 23.03.2016, 15.06.2016 sowie am 14.09.2016, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die bekämpften

Bescheide

wie folgt abgeändert:

a) Bescheid vom 10.02.2015

Spruchpunkt I:

XXXX unterliegen nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG;

XXXX

Von 09.02.2010 bis 15.02.2010, am 06.05.2010, vom 13.06.2010 bis 13.07.2010, vom 06.09.2010 bis 22.10.2010, am 17.11.2010, vom 05.02.2011 bis 14.03.2011, am 17.05.2011, am 24.05.2011, vom 08.06.2011 bis 17.06.2011, vom 01.07.2011 bis 02.07.2011, am 11.07.2011 und am 16.07.2011

XXXX

Vom 26.02.2011 bis 06.03.2011, am 14.03.2011, am 20.03.2011, am 10.06.2011, am 21.08.2011, vom 14.09.2011 bis 19.09.2011, vom 06.10.2011 bis 14.11.2011, vom 08.12.2011 bis 11.12.2011, vom 21.04.2012 bis 10.06.2012, vom 16.07.2012 bis 18.07.2012, am 10.08.2012, vom 29.08.2012 bis 17.09.2012, vom 01.10.2012 bis 02.10.2012, am 03.11.2012, am 12.11.2012 und am 01.12.2012

Spruchpunkt II:

Für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich Euro XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie anteilsmäßigen Zinsen in der Höhe von Euro XXXX zu bezahlen sind.

b) Bescheid vom 13.10.2015

Spruchpunkt I:

XXXX unterliegen nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG

Spruchpunkt II:

Für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich Euro XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zu bezahlen sind.

Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 18.02.2014, XXXX, wurde aufgrund der abgeschlossenen GPLA-Prüfung am 27.05.2013 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: PN) der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG (Spruchpunkt I) und PN als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich XXXX Euro an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 27.05.2013 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 28.05.2013 sei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass PN im Rahmen seines Einzelunternehmens Dienstleistungen in Form von Bühnenauf- und Bühnenabbau sowie Auf- und Abbau von Bühnentechnik (Licht und Ton) anbiete. PN erhalte seine Aufträge von den Veranstaltern bzw. auch von den Verleihern der Bühne und der Bühnentechnik. Die Personen, die den Auf- und Abbau für den PN durchgeführt haben, seien überwiegend auf Werkvertragsbasis für den PN tätig gewesen. Da diese jedoch in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, als auch nach § 47 Abs 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien, sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

2. Mit Bescheid vom 13.10.2015, XXXX, wurde aufgrund der bei PN stattgefundenen Insolvenzprüfung am 20.04.2015 die Feststellung getroffen, dass die im Anhang des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für PN der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, §§ 471a-c ASVG und § 1 Abs. 1 lit. A AlVG (Spruchpunkt I) und PN als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in Spruchpunkt I angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisse für die angeführten Zeiträume gemäß §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich €

17. 591,23 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG 1.393,47 Euro an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II). Die Beitragsabrechnung vom 20.04.2015 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom 21.04.2015 seien als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst wie im oben genannten Bescheid, dass die Personen, die den Auf- und Abbau für PN durchgeführt haben, auf Werkvertragsbasis für PN tätig gewesen seien. Da diese jedoch in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden seien, als auch nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen seien, sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.

3. Mit den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 14.03.2014, eingelangt mit 21.03.2014, sowie vom 12.11.2015, eingelangt am 17.11.2015, führte die rechtsfreundliche Vertretung des PN sowie die MV begründend an, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Bestimmungen des formellen und des materiellen Rechtes seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde.

Die Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln sowie festzustellen und die notwendigen vom PN beantragten Beweise aufzunehmen. Darüber hinaus sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht entsprechend nachgekommen. So habe sie es unterlassen, die 56 anderen vermeintlichen "Nachversicherten" zu befragen und zu deren Tätigkeiten Feststellungen zu treffen. Es seien lediglich 7 "Nachversicherte" einvernommen worden, welche vornehmlich bei der Veranstaltung "XXXX", einer Veranstaltung auf den XXXX, tätig waren.

Als weiterer Verfahrensmangel sei die Tatsache zu rügen, dass PN eine schriftliche Stellungnahme am 16.05.2013 abgegeben habe, in welcher ein detailliertes Sachvorbringen erstattet worden sei und konkrete Beweisanträge gestellt wurden. All dies sei die belangte Behörde mit völligem Stillschweigen übergangen. Kein einziger der vom PN beantragter Beweis sei von der belangten Behörde aufgenommen worden und es fände sich auch in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides weder ein Hinweis auf die Verantwortung des PN noch sei auf die gestellten Beweisanträge eingegangen worden. Zudem fehlen maßgebliche Erwägungen, die die belangte Behörde dazu veranlasst haben, sich mit dem was PN vorgebracht hat und was er dazu an Beweisen angeboten hat, gar nicht auseinanderzusetzen, obwohl die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung klar und deutlich auszusprechen habe, welche Tatsachen ihrer Meinung nach vorliegen und erwiesen sind. Zudem fehle es an der Begründung, warum die Behörde von der Einvernahme der übrigen 56 "Nachversicherten" Abstand genommen hat. Damit sei weder das Parteiengehör gewahrt worden, noch die materielle Wahrheit ermittelt worden. Die belangte Behörde habe lediglich lapidar dargelegt, dass die Stellungnahme der anwaltlichen Vertretung des Dienstgebers vom 13.05.2013 samt Beilagen /A bis /G ebenfalls berücksichtigt worden seien. Jedoch bedeute Wahrung des Parteiengehörs eine inhaltliche und nachvollziehbare begründete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen einer Verfahrenspartei.

Zudem habe die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt auch noch unrichtig beurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob die im Anhang des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den PN der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Demnach gehe es um die arbeitsrechtliche Frage, ob die genannten Personen als Dienstnehmer für den PN tätig geworden sind, oder auf Werkvertragsbasis Dienstleistungen für den PN erbracht haben.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die im Anhang genannten Personen nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den PN tätig. Das Unternehmen des PN, die nicht protokollierte XXXX stelle sich als eine Organisationsplattform im Bereich der Bühnentechnik und Veranstaltungstechnik dar.

Veranstaltungstechniker haben sich um den Aufbau von Beschallungs-, Licht- und Bühnenanlagen bei Live-Veranstaltungen zu kümmern und sie überwachen u.a. während der Veranstaltungen den korrekten technischen Ablauf.

Eine der wesentlichen Aufgaben der Veranstaltungstechniker sei der Auf- und Abbau sowie die Bedienung der technischen Geräte und bühnentechnischen Teile, die für Veranstaltungen benötigt werden. Dazu gehören unter anderem Mischpulte, Scheinwerfer, Stellwerke, Mikrofone, Verstärker und weitere bühnentechnische Anlagen, wie Podeste und vor allem Traversen und Messe- oder Szenenaufbauten.

Das Angebot der Firma des PN umfasse sowohl Tontechnik, Lichttechnik und Videotechnik, diese umfasse die elektronischen Verfahren zur Aufnahme, Übertragung, Bearbeitung und Wiedergabe von bewegten Bildern sowie ggf. des Begleittons.

Die jeweilige Auftragsabwicklung verlaufe so, dass zunächst seitens eines übergeordneten Veranstalters als Mastermind (wie etwa XXXX) diverser Firmen beauftragt werden, die benötigten Geräte und Technik bereitzustellen bzw. zu verleihen. Diese Firmen würden wiederum in der Regel die technische Durchführung übernehmen und in weiterer Folge auch notwendiges technisches Personal mit oder ohne eigene Betriebsmittel organisieren.

PN werde dabei von beauftragten Unternehmen kontaktiert und erhalte konkrete Anfragen für zu vergebende Tätigkeiten bzw. benötigtes Personal. Teilweise würden von der Verleihfirma bzw. der Produktionsleitung konkrete Personen angefordert werden oder auch eine Liste mitgeliefert werden, welches Material bereits vor Ort sein wird, wie viele Personen circa benötigt werden und wer vor Ort der Ansprechpartner sein wird. Vor Ort würden entsprechende detaillierte Pläne und Listen aufliegen und es würden jeweils Besprechungen mit dem Produktionsleiter stattfinden, worin die konkreten und detaillierten Vorgaben, teilweise auch nach Plan, erteilt werden. Anhand dieser erfolge dann die jeweilige Teilvergabe der Bereiche, in denen unterschiedliche fachliche Tätigkeiten ausgeübt werden die unterschiedliche Kenntnisse erfordern.

Um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, werden üblicherweise Technikerteams zusammengestellt und die Abläufe koordiniert. Dabei arbeiten etwa beim Bühnenaufbau und Bühnenabbau als auch bei der Tontechnik, also Bereiche bei denen nur in Teams gearbeitet werden kann, Personen die von der Firma XXXX organisiert wurden mit anderen von der Produktionsleistung organisierten Personen zusammen.

Die vom PN organisierten Personen für die Veranstaltungen würden sich selbst als Werkvertragsnehmer sehen und es seien auch jeweils dementsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Sämtliche der beauftragten Firmen bzw. Personen würden über Gewerbeberechtigungen und eigene Betriebsmittel verfügen. Teilweise stelle auch der Verleiher oder der Veranstalter zusätzliche Betriebsmittel zur Verfügung. Die Aufträge der betroffenen Personen würden jeweils mit der Vollendung des Werkes enden und somit sei keine der beauftragten Personen zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.

PN selbst erteile weder Weisungen an die beauftragten Firmen bzw. Personen noch sonstige Vorgaben. Es würden lediglich die Vorgaben der beauftragenden übergeordneten Produktionsfirma bzw. Verleihfirma oder des Veranstalters übermittelt bzw. als verlängerter Arm weitergeleitet.

In Niederschriften der belangten Behörde hätten beauftragte Personen (Herr XXXX) sogar angegeben, dass sie nicht im Auftragsverhältnis zum Betroffenen sondern direkt zum Veranstalter, der Oper Graz, stehen.

Auch zu den niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX sei nochmals auszuführen, dass PN lediglich die Vorgaben des Produktionsleiters weitergegeben habe und daher lediglich als Mittelsmann und Ansprechperson und somit nicht als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG anzusehen sei.

Die Abnahme der von den Auftragnehmern durchgeführten Arbeiten bzw. erstellten Werke sei nicht durch den PN erfolgt, sondern durch den Veranstalter bzw. durch von diesem beauftragte Personen. Somit sei die Feststellung der belangten Behörde, PN habe als Aufsichtsperson fungiert, unrichtig zumal er zB bei der Veranstaltung "XXXX" gar nicht vor Ort gewesen sei. Wenn überhaupt jemand als Aufsichtsperson in Frage käme, so wäre dies bei jedem einzelnen Auftrag der jeweilige übergeordnete Veranstalter als Mastermind, wie etwa die Firma XXXX beim XXXX.

Ebenso unrichtig sei, dass PN die genannten Personen in Teams von 3 bis 4 eingeteilt hätte. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass sich die einzelnen Auftragnehmer des PN ihrer Aufgaben bewusst gewesen seien und dementsprechend sich ihre Zeit selbst eingeteilt hätten. Zu keiner Zeit sei den angeführten Personen die Dienstzeit vorgegeben worden. Somit sei die diesbezüglich Feststellung der belangten Behörde unrichtig. Der Veranstalter und nicht PN habe ein entsprechendes Zeitfenster festgelegt, in welchem die jeweiligen Tätigkeiten erfüllt sein mussten. Seitens des PN seien jedoch keine näheren konkreten Vorgaben getroffen worden, sondern es stand im Ermessen eines jeden einzelnen Auftragnehmers, wann er seine Arbeiten durchzuführen hatte. Einen Dienstbeginn habe es nicht gegeben. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da die einzelnen Personen auch noch für andere Kunden tätig waren und des Öfteren auch an einem Tag für mehrere Auftraggeber gearbeitet haben.

Unrichtig sei auch, dass die Pausen nur manchmal bezahlt worden sind. Seitens des PN sei zu keiner Zeit irgendeine Fixpause vorgegeben worden, jeder Auftragnehmer des PN sei frei in seiner Zeiteinteilung, ebenso sei vom PN zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden, dass es ein striktes Alkohol- und Drogenverbot gäbe.

Richtig sei jedoch die Feststellung der belangten Behörde, dass die einzelnen Personen für manche Veranstaltungen Akkreditierungen benötigt haben, diese seien jedoch nicht vom PN sondern vom jeweiligen Veranstalter als Mastermind organisiert worden.

Überdies habe das Finanzamt XXXX in einer Stellungnahme zu einem zur Anzeige gebrachten Fall festgehalten, dass die arbeitenden Personen in den organisatorischen Ablauf der XXXX eingebunden gewesen seien und als wesentliches Betriebsmittel ein LKW der XXXX zur Verfügung gestanden habe.

Sämtliche im Anhang angeführten Personen standen daher zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zum PN.

Somit sei absolut unverständlich, warum die belangte Behörde feststellte, dass die Dienstnehmer keine eigene betriebliche Struktur aufgebaut hätten.

Stellvertretend für eine Vielzahl der betroffenen Personen sei Herr XXXX genannt, welcher im gegenständlichen Zeitraum auf Werkvertragsbasis Dienstleistungen für den PN erbracht habe und sehr wohl über eine eigene Betriebsstruktur verfüge. Er sei als Einzelunternehmer tätig und Inhaber des Unternehmens XXXX, welches unter anderem auch über eine eigene Homepage verfüge. Die Tätigkeit von Herrn XXXX umfasse im Bühnenbereich hauptsächlich die Planung, Dimensionierung, Programmierung und den Betrieb von Lichtanlagen und Off-Site vor Ort. Er verfüge diesbezüglich über eine spezielle Ausbildung und sei Inhaber von zwei Gewerbescheinen nach § 5 Abs. 2 GewO 1994. Zu keiner Zeit sei er in den genannten Zeiträumen mit dem Be- und Entladen der LKWs oder dem Auf- und Abbau von Bühnen beschäftigt gewesen. Dies hätte die belangte Behörde selbst festgestellt, hätte sie sich die Mühe gemacht, Herrn XXXX zu befragen. Sein Unternehmen verfüge über wesentliche eigene Betriebsmittel, zB Messinstrumente, Funkgeräte, Kletterausrüstungen und diverse EDV-Geräte. Zudem habe er aufgrund zeitlicher Überschneidungen oder aufgrund fehlender fachlicher Kompetenz des Öfteren Angebote des PN für etwaige Aufträge abgelehnt und sei zu keiner Zeit auch nur irgendwelchen Weisungen des PN unterworfen gewesen. Herr XXXX habe zudem eine Vielzahl an Kunden, für welche er Aufträge durchführe, darunter die XXXX, die XXXX und die XXXX. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit sei er zur ordnungsgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet, welche als Beilage angeschlossen werde.

Somit ergebe sich sohin, dass sämtliche in der Anlage zum bekämpften Bescheid angeführten Personen nicht als Dienstnehmer des PN zu qualifizieren seien und sohin auch zu keiner Zeit der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden.

PN beantragte die Einvernahme unten angeführter Personen als Zeugen, stellvertretend für alle genannten 63 Personen, wobei jedoch festzuhalten sei, dass aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche jedes Vertragsverhältnis extra zu beurteilen sei und sohin für eine gründliche Sachverhaltsfeststellung jeder der angeführten 63 Personen einzuvernehmen sein wird.

Nach detaillierter Aufstellung der Beweisanbote beantrage PN die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Ergänzung des Sachverhaltes an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Gleichzeitig beantrage PN der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Die Einbringlichkeit des geforderten Betrages sei durch die aufschiebende Wirkung keinesfalls gefährdet. Darüberhinaus stehe der Vollzug der Forderung auch nicht soweit im öffentlichen Interesse, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als geboten erscheint. Eine Vollstreckung des Bescheides würde für den PN mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Nachteil verbunden sein. Abschließend wurden als Urkunde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014, Vertragsmuster für Subunternehmer, Konvolut an Firmenbuchauszügen, Konvolut an Gewerbescheinen von Herrn XXXX, Jahresabschluss von Herrn XXXX aus dem Jahr 2008 und 2009, Rechnung an den PN vom 01.07.2008 sowie ein Konvolut an Rechnungen von Herrn XXXX der Beschwerde beigelegt.

Ergänzend brachte MV auf Hinweis des oben genannten Verfahrens noch vor, dass die verfahrensgegenständlichen Personen qualifizierte Spezialarbeiten durchgeführt hätten, die diese unter Verwendung eigener Betriebsmittel alleine, selbständig und ohne Weisung des PN durchgeführt hätten. Die Ergebnisse des Hauptverfahrens würden aufgrund der sachlichen und rechtlichen Gleichstellung mit dem genannten Verfahren auch auf das gegenständliche Verfahren Anwendung zu finden haben. Es werde beantragt, die namentlich angeführten Zeugen einzuvernehmen, sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Die maßgebliche Verwaltungsakte gingen unter Anschluss einer Stellungnahme der XXXX Gebietskrankenkasse am 20.02.2015 und 13.01.2016, datiert mit 10.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der G312 zugewiesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 14.03.2014 erhoben XXXX(G312 2116968-1),

XXXX (G312 2116962-1),XXXX (G312 2116969-1), XXXX (G312 2116965-1),

XXXX (G312 2116966-1), XXXX(G312 2115979-1), XXXX (G312 2116963-1),

XXXX (G312 2116967-1) und XXXX (G312 2116964-1), vertreten durch

XXXX sowie XXXX (G312 2116962-1), vertreten durch XXXX, ebenfalls Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2014, XXXX und zusammengefasst damit begründet, dass sie als Einzelunternehmer tätig sind, über eigene betriebliche Strukturen verfügen, zu keiner Zeit mit dem Be- und Entladen von LKW oder dem Auf- und Abbau von Bühnen (Hilfstätigkeiten) beschäftigt gewesen seien, über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen und stets frei von jeglicher zeitlicher Vorgaben oder Bindung an Arbeitszeiten gewesen seien. Zudem hätten sie öfters Aufträge für PN abgelehnt und würden über eine Vielzahl an anderen Kunden verfügen. Sie beantragten daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

6. Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 übermittelte die MV eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren und Vorlagebericht der belangten Behörde. Darin wurde Im Wesentlichen zusammengefasst die inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert und ausgeführt, dass die im Anhang 1 angeführten Personen in unterschieden Bereichen für PN tätig gewesen seien, welche in weiterer Folge detailliert den jeweiligen Bereichen zugeordnet wurden. Als einzelne Tätigkeitsbereichen wurden Licht, Installation und Betreuung (Bereich 1); Ton, Installation und Betreuung (Bereich 2); Licht, Installation (Bereich 3); Licht, Ton, Installation (Bereich 4); Video, Licht, Ton, Installation, Rigging (Bereich 4); Video, Licht, Installation und Betreuung (Bereich 5); Video, Licht, Installation (Bereich 6); Licht, Installation, Rigging (Bereich 7) genannt.

7. Das BVwG führte am 11.11.2015, 03.02.2016, 23.03.2016, 15.06.2016 sowie am 14.09.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der XXXX, Masseverwalterin XXXXsowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zeugen wurden entsprechend der genannten Tätigkeitsbereiche unter Berücksichtigung der repräsentativen Menge geladen. Am 11.11.2015 wurden als Zeugen XXXX geladen, wobei XXXX und XXXX unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind. Am 03.02.2016 wurden als Zeugen XXXXgeladen, wobei XXXX unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen sind.

Am 23.03.2016 wurden sämtliche Beschwerdeverfahren miteinander verbunden, gemeinsam verhandelt, wieder abgetrennt und mit Ausnahme des Hauptverfahrens sowie der Verfahren XXXX und XXXX die Verhandlung geschlossen. Die Beschwerdeführer XXXX sind persönlich mit ihrer Rechtsvertretung erschienen bzw. wurden durch ihre Rechtsanwälte vertreten. XXXX sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Am 15.06.2016 wurde der XXXX in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen, sowie als Zeugen XXXX befragt. XXXX ist entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. XXXX und XXXX sind unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Am 15.06.2016 wurden die Verhandlungen der Hauptverfahren sowie der Verfahren XXXX und XXXX geschlossen.

8. Mit Email vom 14.06.2016 zog XXXX seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.02.2014 zurück. Mit Beschluss vom 23.06.2016 wurde daher das Beschwerdeverfahren des XXXX eingestellt.

9. Mit Erkenntnis G312 2115979-1 vom 30.03.2016 wurde das Beschwerdeverfahren XXXX in Stattgebung der Beschwerde entschieden.

10. Mit Erkenntnissen G312 2116962-1, G312 2116965-1, G312 2116968-1, G312 2116969-1, G312 2116966-1, G312 2116967-1 und G312 2116964-1 vom 09.01.2017 wurden den diesbezüglichen Beschwerden stattgegeben und die Beschwerdeführer als selbständig Tätige für PN qualifiziert.

11. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 29.11.2016 wurde XXXX über ihr Ersuchen gemäß § 87 IO als Masseverwalterin enthoben und Frau XXXX zur Masseverwalterin bestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der PN hat von 2006 bis zur Insolvenzeröffnung an der Anschrift XXXX ein Unternehmen unter dem Namen XXXXbetrieben, welches im Bereich Auf- und Abbau von Bühnen-, Ton- und Lichtelementen sowie die Vermittlung von Personal tätig war. Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Personen führten für den PN den Bühnenaufbau, Ton- und Lichtinstallationen sowie Videoinstallationen durch.

Im Rahmen einer GPLA Prüfung für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 sowie bei der stattgefundenen Insolvenzprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Werkverträgen, die zwischen dem PN und den mitbeteiligten Personen abgeschlossen wurden, um vollversicherte Dienstverhältnisse handelt.

Die zu erbringende Leistung wurde von PN festgelegt. Die mitbeteiligten Personen waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen regelmäßig und nahezu ausschließlich für den PN tätig. Die Arbeitszeiten wurden von PN in Absprache mit den jeweiligen Auftraggebern festgelegt und den mitbeteiligten Personen vorgegeben. Zuständige Ansprechpersonen des PN haben die Arbeitszeiten aufgezeichnet. Eine eventuelle Krankheit oder sonstige Verhinderung haben die mitbeteiligte Personen PN mitteilen müssen. Ersatz wurde von ihnen selbst oder von PN gesucht, manchmal wurden die Arbeiten ohne weitere Ersatzperson durchgeführt. Bei Problemen, Unsicherheiten und Ähnlichem wurde Rücksprache mit PN oder einer Vertrauensperson von ihm gehalten.

PN hat die mitbeteiligten Personen überwiegend mittels Werkvertrag beschäftigt. In Ausnahmefällen wurden Personen auch als geringfügig Beschäftigte für die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten angemeldet. Zwischen den mitbeteiligten Personen und PN wurden mündliche Werkverträge (unter Verwendung eines Formularmusters "Vertrag für Subunternehmer") mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen:

Zwischen der Firma XXXX und nachfolgender Person/Firma/Institution

Firma/Institution:

Name:

Straße:

PLZ und Ort:

Email:

Telefon:

Telefax:

Gewerbeschein:

Bankverbindung:

Legitimation:

Im folgenden Subauftragnehmer genannt, wird mit folgenden

Vereinbarungen geschlossen:

§1 Allgemeines

XXXX und der Subauftragnehmer arbeiten zusammen, um für Kunden von

XXXX - nachfolgend Endkunde genannt - Aufträge zu erfüllen.

Die jeweils auszuführenden Werke werden in einzelnen Angeboten und Bestellungen zwischen XXXX und Subauftragnehmer gesondert vereinbart.

Der Subauftragnehmer wird während und im unmittelbaren Umfeld der Erfüllung eines durch XXXX übertragenen Auftrages mit dem Namen und dem Ruf von XXXX assoziiert und hat daher ein bestmögliches Bild gegenüber dem Endkunden und Dritten abzugeben.

Die Firma XXXX beauftragt immer eine oder mehrere bestimmte Personen die nach fachlicher und persönlicher Qualifikation und Erscheinung zum Auftrag des Endkunden und dem Unternehmensauftritt von XXXX passen.

Verstöße gegen diese allgemeinen Richtlinien gelten als Vertragsverletzung und ziehen, außer den Konsequenzen des §7 dieses Vertrages, jedenfalls auch zivilrechtliche Forderungen und gegebenenfalls strafrechtliche Verfolgung nach sich.

§2 Tätigkeit

Der Subauftragnehmer wird im Rahmen seiner Tätigkeit für XXXX ausschließlich Tätigkeiten im Bereich der Veranstaltungstechnik durchführen, zu denen er nachweislich befähigt ist oder die er nach sorgfältiger Einschätzung und seinem bisherigen Werdegang zu erfüllen verständigt sein muss.

Aus Sicherheits- sowie Haftungsgründen ist der Subauftragnehmer verpflichtet im Zuge der Auftragsannahme auf seine teilweise/gänzliche Unterqualifikation oder auch auf andere wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Bedenken ausdrücklich hinzuweisen.

Es ist dem Subunternehmer nicht erlaubt während der Erfüllung des durch XXXX benannten und beschriebenen Auftrages, aufgrund von anderen als durch XXXX ergangenen Anweisungen abzugehen oder zusätzliche Aufgaben ohne ausdrückliche Erlaubnis der XXXX anzunehmen.

Der Subauftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass er vor Ort über alle Werkzeuge verfügt, die zur ordentlichen Erfüllung des durch XXXX im Vorfeld beschriebenen Auftrages notwendig sind.

Der Subauftragnehmer verfügt jedenfalls über: Victorinox oder Leatherman, entsprechende Bekleidung, wetterfeste Bekleidung, Sicherheitsschuhe und einen Schutzhelm.

§3 Vertraulichkeit

Der Subauftragnehmer wird alle ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich behandeln und Informationen, die er von XXXX oder dem Endkunden erhalten hat, nur nach Zustimmung der XXXX und des Endkunden an Dritte weitergeben.

Der Subauftragnehmer wird alle in seinem Hause mit dem Auftrag befassten Kollegen, vergleichbar zu dieser Vereinbarung, zur Vertraulichkeit verpflichten.

Der Subauftragnehmer wird alle ihm zugänglich gemachten Informationen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Auftrags verwenden.

Die Werbung für Produkte und Dienstleistungen des Subauftragnehmers oder Dritter ist ohne die Zustimmung von XXXX ausdrücklich ausgeschlossen.

§4 Folgegeschäft

Der Subauftragnehmer wird sich so verhalten, dass Folgeaufträge an die XXXX vergeben werden. Das bedeutet, dass der Subauftragnehmer mit der vor Ort benannten Vertretungsperson oder dem zeichnungsberechtigten Vertreter der XXXX Kontakt aufnimmt und ihm mitteilt, falls der Endkunde weiteren Bedarf an Leistungen der XXXX, des Subauftragnehmers oder Dritter äußert.

§5 Informationspflicht

Der Subauftragnehmer wird XXXX in die Korrespondenz mit dem Endkunden einbeziehen. Dieses gilt insbesondere bei Problemen, Änderung des Auftrags oder dessen Umfang. Da üblicherweise Emails für die Korrespondenz zum Einsatz kommen, erhält der jeweils benannte Vertreter der Firma XXXX von allen Emails eine Kopie (cc: XXXX).

Der Subauftragnehmer hat sämtliche Auslagen, vor der Erbringung, dem Verantwortlichen der Firma XXXX vor Ort anzuzeigen.

Siehe auch §9 letzter Satz.

XXXX ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben bezüglich des Gewerbes des Subauftragnehmers laufend zu überprüfen. Jedoch verpflichtet sich der Subauftragnehmer jegliche Veränderung seiner Unternehmerschaft, Rechtsform oder Legitimation, sowie wirtschaftliche Bedrohungen, die Einfluss auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber XXXX nach sich ziehen können, unverzüglich der Firma XXXX anzuzeigen.

§6 Vertragsverletzung

XXXX und der Subauftragnehmer vereinbaren, dass sämtliche Mehraufwendungen, die durch Vertragsverletzung, Nicht-/Schlechterfüllung des jeweiligen Auftrages oder andere dem Subauftragnehmer anzulastende Verfehlungen entstehen, vom Subauftragnehmer zu tragen sind. Solche Kosten entstehen beispielsweise bei kurzfristigen Umbuchungen, Pönalen durch den Endkunden aufgrund verspäteter Auftragserfüllung, usw.

Andere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§7 Mängel

Macht der Endkunde Mängel an einem durch den Subauftragnehmer zu verantwortenden Teil geltend, so ist XXXX berechtigt, die Zahlungen an den Subauftragnehmer solange zu verzögern, bis die Mängel beseitigt sind oder bis der Endkunde und der Subauftragnehmer einvernehmlich erklären, dass der Teil des Subauftragnehmers mängelfrei erbracht ist.

§8 Vergütung

Die Tätigkeit wird nur für die tatsächlich geleisteten Stunden nach Vorlage von Stundenachweisen auf der Grundlage eines im Vorfeld verhandelten Stundensatzes vergütet.

Oder

Die Tätigkeit wird pauschal für den jeweiligen Auftrag vergütet. Vereinbart wird eine Grundvergütung nach dem jeweils gültigen Pauschalenmodell der Firma XXXX.

Die Vergütung wird ausschließlich monatlich gegen Vorlage einer Rechnung erteilt. Der Subauftragnehmer verpflichtet sich, für die Versteuerung der Vergütung Sorge zu tragen.

Wie auch immer geartete Auslagen werden von XXXX generell nicht erstattet.

§9 Status, Beendigung

Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Der Subauftragnehmer ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person.

§10 Sonstiges

Gerichtsstand ist XXXX.

Es gilt österreichisches Recht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AGB der XXXX .

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt, ersetzt.

Ein Muster des Subunternehmervertrages, den PN als Grundlage für seine mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen verwendet hat, liegt dem erkennenden Gericht vor.

Es ergaben sich folgende unterschiedliche Tätigkeitsbereiche, in denen die mitbeteiligten Personen für PN tätig waren:

XXXX verfügt seit 17.02.2011 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder dem Elektrotechniker, Kommunikationstechniker bzw. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Installations- und Montagetätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 10.08.2006 über eine Gewerbeberechtigung "Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 19.05.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 22.08.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 01.01.2010 über eine Gewerbeberechtigung "Auf- und Abbau von Ton-, Licht-, Bühnen- und Videoanlagen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 23.04.2008 die Gewerbeberechtigung "Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen, bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. it einem entsprechenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder den reglementierten Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 03.08.2006 über eine Gewerbeberechtigung "Aufstellen, Bedienen und Verleih von Licht- und Tonanlagen, Computern und Videoanlagen unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 01.10.2005 über eine Gewerbeberechtigung "Herstellung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen auf Tonträgern jeder Art sowie deren Bearbeitung und Betrieb eines Tonstudios sowie die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Beschallungsanlagen".

XXXX verfügt seit 21.08.2010 über eine Gewerbeberechtigung "Auf- und Abbau von vorgefertigten Bühnenanlagen unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994".

XXXX verfügt seit 09.04.2008 über eine Gewerbeberechtigung "Konzeption und Organisation von Veranstaltungen aller Art (Event-Agentur)".

Die dem Akt inliegenden Rechnungen weisen überwiegend PN als Auftraggeber im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum auf, darin wurden vor allem der Auf-, Abbauarbeiten und Betreuung von Ton-, Licht-Videoanlagen und Bühnen, Kfz-Aufwand, Materialaufwand in Rechnung gestellt.

Die mitbeteiligten Personen waren im entscheidungsrelevanten Zeitraum - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - nur gering mit kleinen Aufträgen für andere Auftraggeber tätig.

Die Arbeitszeit wurde nach Terminplan vereinbart, diese wurde kontrolliert, mitgeschrieben und abgeglichen.

Die amtswegig eingeholten APNragen des Hauptverbandes der SV ergab, dass die in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden genannten Personen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (2008-2012) nicht als Dienstnehmer gemeldet waren.

Die im Bescheid genannten Personen waren zum Teil in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen bei der SVA - Landesstelle XXXX - als gewerblich selbständig Erwerbstätige gemeldet.

Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes wurden Rechtsmittel eingelegt, diese Verfahren sind bis zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

Die im Bescheid genannten Personen waren - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für PN als Dienstnehmer tätig.

PN vereinbarte mit den genannten Personen mündliche Verträge, wobei sich PN an das vorliegend als "Subunternehmervertrag" titulierte Vertragsmuster orientierte.

Mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen haben die genannten Personen Tätigkeiten im Ent- und Beladen von LKWs, dem Auf- und Abbau von Bühnen-, Ton-, Licht- und Videoanlagen durchgeführt, wobei diese Tätigkeiten keine Hilfstätigkeiten, jedoch auch keine Spezialtätigkeiten darstellten. Der jeweilige Einsatz erfolgte nach Kontaktaufnahme durch PN und der Zusage der jeweiligen Arbeitskraft. Der detaillierte Aufgabenbereich, der Zeitplan sowie die erforderliche Anzahl der notwendigen Personen erfuhren sie durch PN nach erfolgter Zusage. Es gab eine Konkurrenzklausel, sie waren weisungsgebunden und wurden kontrolliert, haben sich nicht vertreten lassen und hatten überwiegend keine weiteren Auftraggeber bzw. nur im sehr geringem Ausmaß. Sie verfügten über keine eigene Betriebsstätten bzw. keine eigene betriebliche Organisation oder Struktur. Die Entlohnung erfolgte überwiegend nach Stundensatz. Wenn sie trotz Zusage erkrankten oder aus anderen Gründen verhindert waren, waren sie verpflichtete, PN darüber zu informieren, PN und sie selbst versuchten dann für Ersatz zu sorgen, immer aus dem Bereich des Personenpools, mit dem PN zusammenarbeitete. Am Arbeitsort selbst wurden Besprechungen durchgeführt, dabei erfolgte die Personaleinteilung bzw. Übernahme der einzelnen Arbeiten. Diese mussten - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - Hand in Hand durchgeführt werden. Faktisch gab es keine Vertretung durch Dritte, die Arbeitszeit war nach dem Auftragsplan des PN zu richten, der sich am Plan des Veranstalters oder Verleihers richtete. Bei Verhinderung musste PN informiert werden, bei Unsicherheiten oder Abklärungen musste PN bzw. dessen Vertrauensperson gefragt werden, der entscheidungsbefugt war. Zudem schuldeten die angeführten Personen - mit Ausnahme der mit dieser Entscheidung festgestellten selbständig Tätigen - PN kein Werk, sondern ihre Dienstleistungen.

Hoch spezialisierte Personen - wie die hier festgestellten selbständig Tätigen - haben mit PN zu Beginn ihrer Tätigkeit, als sie in dieser Branche noch nicht bekannt waren und wenig Erfahrung hatten, zusammengearbeitet. Danach haben sie direkt mit den Veranstaltern oder Verleihern gearbeitet. Nichtspezialisierte Personen, die neu in dieser Branche waren, aber auch jene, die bereits Erfahrung in dieser Branche hatten, wurden immer über PN oder gleichartigen Betrieben gebucht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Person sowie der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche gründen sich auf eine bei PN durchgeführte GPLA-Prüfung, auf niederschriftlichen Einvernahmen von 7 namentlich genannter Personen von der Erstbehörde, den Angaben von PN und den anderen Beschwerdeführern in den Beschwerden, den sonstigen schriftlichen Eingaben und der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, dem Akt inliegende Rechnungen und Muster eines schriftlichen Werkvertrages.

2.3. Aus der amtswegig eingeholten APNrage des Hauptverbandes ergibt sich zweifelsfrei, dass die im Bescheid genannten Personen - mit Ausnahme der geringfügig angemeldeten Personen - in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 01.01.2003 - 09.11.2007 nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, sondern als gewerblich selbständig Tätige gemeldet gewesen sind.

2.4. Die Innehabung des Gewerbescheines (eines Teiles der im Bescheid genannten Person) ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht.

2.5. Die als "Subunternehmervertrag" titulierte schriftliche Vereinbarung, die PN als Grundlage für mündlich, abgeschlossenen Verträge benutzte - beinhaltet unter anderem eine Konkurrenzklausel, Weisungsbindung, Werbungsverbot für das eigene Unternehmen der Subunternehmer, Pönalzahlungsverpflichtung, Stundenabrechnung oder Pauschalabrechnung. Dass dieser von PN als Grundlage für die mündlich, abgeschlossenen Verträge herangezogen wurde, ergibt sich aus den Angaben des PN in der mündlichen Verhandlung.

Dass nur einige wenige für PN tätigen Personen hochspezialisiert waren, der überwiegende Teil jedoch ohne einschlägige Ausbildung keine reinen Hilfstätigkeiten, jedoch Technikerhelfertätigkeiten ausgeübt haben, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen, dass die im Bescheid genannten Personen - mit Ausnahme der gegenständlich festgestellten selbständig Tätigen - die Dienstleistung persönlich zu erbringen hatten, ergibt sich aus dem "Subunternehmervertrag", sowie aus den Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Beweismittel sowie die Angaben von PN, den anderen Beschwerdeführern und den einvernommenen Zeugen aufgrund mangelnder gegenteiliger Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen, wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt den gegenständlichen Erkenntnissen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung einer selbständigen Tätigkeit der genannten Person - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - um eine Schutzbehauptung handelt.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei den mitbeteiligten Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um gemäß § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelt und damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden, auf die obigen Unterlagen sowie auf die Angaben des PN, der anderen Beschwerdeführer sowie der geladenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung gestützt.

Der mehrmals ordnungsgemäß geladene Zeuge XXXX ist trotz ordnungsgemäßer Zustellung (zuletzt Zustellung durch Polizeiorgane) nicht zu den Verhandlungen erschienen. Die MV hat beantragt, diesen Zeugen dem Tätigkeitsbereich Licht, Installation und Betreuung zuzuordnen und auf die Zeugeneinvernahme zu verzichten, wodurch der Tätigkeitsbereich Video, Licht, Installation, Betreuung weggefallen ist.

Die Feststellungen zur unternehmerischen betrieblichen Struktur der mitbeteiligten Personen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des PN, sowie der mitbeteiligten Personen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

PN gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 23.07.2012 an, dass er seit ca. 2006 seine Firma XXXX betreibe, sein Jahresumsatz sich auf ca. 150.000 Euro pro Jahr belaufe. An Aufträgen erhalte er so ca. 100 pro Jahr. Zu seinen Aufträgen komme er durch Mundpropaganda, da man sich in der Branche kenne. Er arbeite mit Angestellten und auch mit Selbständigen zusammen. Im Moment habe er bis auf einen Mitarbeiter nur geringfügig Beschäftigte, insgesamt 8 Angestellte. Die Selbständigen seien Profis, die schon lange in der Branche tätig seien. Die Angestellten müsse man erst einarbeiten. Vor einer Tätigkeit würden aufgrund der Auftragslage die Personen durchgerufen werden, es gäbe nur mündliche Aufträge, die Selbständigen würden anschließend die Rechnung stellen. Der Auftrag auf den Kasematten sei der Bühnenabbau gewesen. Der technische Leiter der XXXX habe an sein Unternehmen den Auftrag gegeben und sie seien als Unterstützung der Fachkräfte eingeteilt worden. Der Unterschied zu Hilfsarbeitern liege darin, dass ein gewisses Vorwissen vorausgesetzt werde. Die Verrechnung erfolge pro Stunde für 19 Euro. Der Unterschied zwischen einem Angestellten und einem Selbständigen bestehe darin, dass dieser nicht weisungsgebunden sei und er für einen etwaigen Ersatz, der zumindest gleichwertig sein müsse, selber sorgen muss. Vor Ort werde eine technische Leitung gestellt. Am Kontrolltag habe diese Leitung ein Mitarbeiter der XXXX gehabt. Von seiner Firma sei als Hauptansprechperson Herr XXXX als Vorarbeiter eingesetzt gewesen, dieser sei auch selbständig. Die Stundenaufzeichnungen habe an diesem Tag Herr XXXX geführt, diese habe er selbst kontrolliert. Für die Anstellung der Arbeiter sei er selbst verantwortlich. Für die gegenständlichen Arbeiten seien ihm noch keine Honorarnoten gestellt worden, die Abrechnung werde 230 Stunden betragen.

Am 20.09.2012 wurde PN wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs. 1 ASVG beim Magistrat XXXX einvernommen und gab dabei an, dass sie den Auftrag für den Abbau der technischen Einrichtungen hatten. Sämtliche andere Abbauarbeiten seien von verschiedenen Firmen durchgeführt worden. Diese seien anscheinend nicht kontrolliert worden, da nur gegen ihn eine anonyme Anzeige vorgelegen sei. In seiner Branche sei es üblich, dass mit Selbständigen gearbeitet werde, da man nicht wisse, wann und welche Aufträge hereinkommen. Er habe sich sämtliche für die Branche üblichen Gewerbescheine vorlegen lassen und seine Kollegen darauf hingewiesen, dass sie für sämtliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Abgaben selbst Vorsorge zu tragen haben. Nach Fertigstellung des jeweiligen Werkes erhalte er von seinen Auftragnehmern eine Honorarnote über die geleisteten Tätigkeiten. Seine Kollegen arbeiten auch immer wieder mit anderen Auftraggebern zusammen. Sie seien also nicht nur gemeinsam mit ihm bei einem Auftrag. Die genannten Personen würden ihre eigenen Betriebsmittel nutzen und könnten sich jederzeit vertreten lassen. Sie seinen bei der SVA versichert. Sie könnten sich auch die Arbeitszeit gemeinsam einteilen und seien flexibel. Sie seien an keine Weisungen gebunden und es seien nur die vorgegebenen Zeiten des Auftraggebers einzuhalten. Er sei schon länger selbständig und habe bis jetzt noch kein derartiges Verfahren gehabt. Seine Mitarbeiter melde er ordnungsgemäß an. In seiner Branche sei diese Vorgehensweise üblich.

XXXX wurde am 07.12.2012 von der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN befragt. Er erklärte, dass er 2007 für 1 Monat geringfügig bei der PN beschäftigt gewesen sei, um zu sehen, ob er in dieser Branche Fuß fassen könne. In diesem Monat hatte er Hilfstätigkeiten im Bühnenaufbau und -abbau mit Ton- und Videotechnik auszuführen. Im Februar 2007 habe er dann den Gewerbeschein für Auf- und Abbau und Betreuung von Licht-, Video-, Bühnen- und Tonanlagen beantragt und erhalten. Für die Abrechnung seiner Tätigkeiten sei beim Erstgespräch im Zuge seiner selbständigen Tätigkeit mit PN vereinbart, dass es unterschiedliche Abgeltungen gäbe. Wenn er als Techniker gebucht werde, gäbe es eine verhandelte Pauschale (zwischen 200 und 300 Euro). Wenn er für andere Tätigkeiten (Auf- und Abbauarbeiten) gebucht werde, werde nach geleisteten Stunden abgerechnet. Zusätzlich sei das Kilometergeld für Fahren von der Wohnung zum Tätigkeitsort vereinbart worden. Die Fahrzeit werde mit dem Stundenlohn verrechnet, zur Zeit 13,50 Euro, im Jahr 2011 seien es 13 Euro gewesen. Weiters sei über einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen, striktes Alkoholverbot sowie die Vorgehensweise bei Annahmen eines Auftrages gesprochen worden, zB dass er bei Annahme eines Auftrages diesen auch erfüllen müsse bzw. dies erwartet werde. Sollte er wegen einer Erkrankung einen Auftrag nicht erledigen können, so versuche er einen Ersatz zu finden oder halte Rücksprache mit PN (XXXX). Es gäbe jedoch keine Verpflichtung einen Ersatz zu besorgen, es werde aber erwartet. Auf die Frage, wie er zu den Aufträgen komme, erklärte er, dass der Veranstalter eine Firma beauftrage, die die entsprechenden Geräte zu verleihen habe. Der Chef dieser Verleihfirma sei zumeist auch der technische Produktionsleiter. Von dieser Firma werde dann das erforderliche Personal gebucht, indem PN kontaktiert werde, ob er dafür Personal zur Verfügung stellen könne.

Am 14.12.2012 wurde XXXX vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte zum Werkvertragsverhältnis mit PN, dass er im Juni 2010 einen Gewerbeschein für Auf- und Abbau von vorgefertigten Bühnenteilen unter Ausschluss von Arbeiten mit statischen Belangen gelöst habe. Anfang 2011 hätte er den ersten Kontakt mit PN gehabt, den ein Bekannter hergestellt habe. Danach habe er PN angerufen, sie hätten sich vor der Veranstaltung (Bauernbundball) getroffen. Dabei seien mehrere Personen der Firma XXXX anwesend gewesen. Es habe eine Besprechung stattgefunden, Teams seien gebildet worden und ihnen die jeweiligen Aufgabenbereiche zugeordnet worden. Die Teams hätten aus 3 Personen bestanden. Im Team sei die Arbeitszeit abgesprochen worden, damit bis zur behördlichen Endkontrolle alles fertig war. Die Pläne für die Veranstaltung seien vor Ort aufgelegen, die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten habe der Veranstalter selbst durchgeführt. Auf die Frage, wie er zu den Aufträgen gekommen sei, erklärte XXXX, dass die Firma XXXX Aufträge vom Veranstalter mit Angabe der Baustelle und wie viele Personen benötigt werden, erhalten habe. PN habe dann ein Sammelmail an alle in Frage kommenden Personen aus seinem Verteiler versandt, seines Wissens Werkvertragsnehmer. Er habe angefragt, ob jemand diesen Auftrag übernehmen möchte. Enthalten war der Ort der Veranstaltung, wie viele Personen benötigt werden und die ungefähre Dauer der Tätigkeit. Wenn es für ihn passte, habe er PN angerufen und den Auftrag angenommen. Wenn er einen Auftrag angenommen hatte, sei er zur Durchführung verpflichtet gewesen. Es sei schon vorgekommen, dass er aufgrund einer Erkrankung den Auftrag nicht selbst ausführen konnte, er hatte PN zu verständigen, der direkt Kontakt mit einer Vertretung aufgenommen habe, wobei die Ersatzperson mit PN direkt verrechnet habe und nicht Vertretung auf der Rechnung gestanden sei. Es sei egal gewesen, wer den Auftrag erfülle. Wichtig sei nur gewesen, dass die von PN zugesagte Anzahl an Personen auf der Baustelle anwesend waren. Nach der Auftragsannahme habe er ein Mail mit den genauen Daten - Veranstaltungsort, Veranstalter, Ansprechpersonen, Liste der noch tätigen Personen der Firma XXXX, Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes - erhalten. Vor Ort sei die Arbeit je nach Auftragsgröße Hand in Hand erledigt worden. Für die Firma XXXX habe er noch nie eine Tätigkeit alleine ausgeführt, da dies nicht möglich gewesen sei. Sie hätten fast immer im gleichen Team gearbeitet, daher war es nicht erforderlich, über den Arbeitsfortschritt und den Aufbau zu sprechen. Bei Mängeln seien diese sofort zu beheben gewesen. Vom Veranstalter sei ein Projektleiter vor Ort gewesen, der das komplette Projekt unter sich mit allen Subunternehmern hatte. Diese habe ständig den Arbeitsfortschritt und Aufbau kontrolliert. Ganz zum Schluss sei eine Abnahme durch die Behörde erfolgt. Die Arbeitszeiten habe er selbst genau mitgeschrieben, da diese die Basis für die Abrechnung gewesen sei. Die geleisteten Arbeitszeiten seien mit 13 Euro abgerechnet worden. Kilometergeld sei nicht in Frage gekommen, da er mitgefahren sei. Bei größeren Veranstaltungen seien Akkreditierungen erforderlich gewesen. Wenn man in dieser Branche tätig sei, habe man über das Alkoholverbot und die Sicherheitsmaßnahmen Bescheid gewusst. Pausen seien im Team abgesprochen worden. Während der Veranstaltung sei er nicht anwesend gewesen, der Produktionsleiter habe ihm mitgeteilt, wann er zum Abbau wieder kommen soll. Wesentliche Betriebsmittel seien für die Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig gewesen, selbst besorgt habe er eine Ratsche, Hammer, Sicherheitsschuhe und Helm. Wenn Material gefehlt habe, habe er PN informiert, dass sie warten müssten und auf der Baustelle bleiben. Da er nur Helfer sei, habe er sich um das Problem nicht kümmern müssen. Die weiteren Schritte habe der Produktionsleiter zu erledigen. Er selbst habe noch nie Hilfskräfte oder Dienstnehmer beschäftigt. Er sei auch für andere Auftraggeber wie zB XXXX tätig, sein Auftragsvolumen für PN betrage ca. 20 %. Er habe eine private Unfall- und Arbeitsversicherung abgeschlossen. PN habe gesagt, dass er auch über ihn versichert sei. Bei größeren Veranstaltungen sei auch XXXX anwesend gewesen, der dort als Vorarbeiter für PN tätig war. Er habe gleich gearbeitet und habe die Vorgaben und Anweisungen des Produktionsleiters an das Team PN weiter gegeben. Bei Streitigkeiten, Problemen oder Ungereimtheiten habe er versucht eine Lösung zu finden. Man könne sagen, dass er die Ansprechperson für das Team PN gewesen sei. Seine Tätigkeit für PN beschränkt sich auf den Auf- und Abbau von Bühnen.

Am 14.12.2012 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er schon lange in der Musikbranche tätig sei. Er habe dabei PN kennen gelernt, der ihn angesprochen habe, da er immer wieder Leute für Aufträge suche. Im Jahr 2011 habe er PN wiedergetroffen und dabei wurde er von ihm gefragt, ob er Zeit für einen bestimmten Auftrag habe. So sei es zum ersten Auftrag von PN gekommen. PN habe ihm einen Betrag genannt, den er pro Stunde zahle. Die genaueren Informationen habe er von PN dann per Email erhalten, zB wo der Auftragsort ist, wann zu arbeiten begonnen wird und wer die Ansprechpersonen sind. Danach habe er die Aufträge per Email, SMS oder Telefon erhalten, dabei waren immer wieder der Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit angeführt. Welche Tätigkeit er genau zu verrichten habe, sei ihm vor Ort vom Produktionsleiter gesagt worden. Seine Tätigkeiten hätten meist das Be- und Entladen von LKWs und der Auf- und Abbau von Ton- und Lichtanlagen umfasst. Dabei habe es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt, die er gemeinsam mit anderen Personen durchgeführt habe, da diese nicht allein ausgeführt werden konnten. PN habe zuvor vom Veranstalter eine Anfrage erhalten, wie viele Personen für einen bestimmten Auftrag benötigt werden, danach habe PN seines Wissens seine Werkvertragnehmer gefragt, ob sie Zeit haben und diese Aufträge übernehmen können. Erst wenn ihm genügend Personen zugesagt haben, könne PN diesen Auftrag vom Veranstalter annehmen. Wenn er PN einmal für einen Auftrag zugesagt habe, habe er diesen Auftrag auch erfüllen müssen, sich an die Vorgaben halten müssen, dh zum vereinbarten Zeitpunkt vor Ort bei der Kontaktperson melden müssen, der ihm dann die Anweisungen gegeben habe. Vom technischen Leiter seien Teams gebildet worden, es sei auch vorgekommen, dass nur Teams aus Mitarbeitern von PN bestanden haben, oder mit anderen Personen zusammen gearbeitet haben. Die Teams würden gemeinsam Pause machen, alles laufe Hand in Hand ab, der Arbeitsablauf müsse auch mit den anderen Teams koordiniert werden. Bei Erkrankung habe er PN informieren müssen, dies sei aber nicht vorgekommen. Für seine Tätigkeit habe er keine Versicherung abgeschlossen, da PN ihm mitgeteilt habe, dass er eine Haftpflichtversicherung für seine Leute abgeschlossen habe. Seine Entlohnung liege bei 13 Euro pro Stunde. Er selbst fahre mangels Auto mit anderen Personen mit, welche ihm von PN genannt werden. Bei weiter entfernten Arbeitsorten gäbe es eine pauschale Abgeltung für die Fahrzeit. Vor Ort sorge meist der Veranstalter für die Verpflegung. Die ständige Kontrolle erfolge vor Ort vom technischen Leiter, bei Mängeln seien diese sofort zu beheben gewesen. Zum Schluss erfolge eine Abnahme von der Behörde. Nach dem Entladen der LKWs erfolge immer der Aufbau. Gelegentlich sei er auch während der Veranstaltung anwesend gewesen und habe für den Bühnenumbau gesorgt, oder die Verfolgerscheinwerfer bedient. Nach der Veranstaltung sei sofort der Bühnenabbau unter Kontrolle des Produktionsleiters und die Beladung der LKWs erfolgt. Wesentliche eigene Betriebsmittel sei für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich gewesen, das gesamte Material sei meist von der Verleihfirma zur Verfügung gestellt worden. Bei gewissen Veranstaltungen habe es Akkreditierungen gegeben, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt wurden, nachdem PN sie über die Personen informiert habe. Die Arbeitszeiten habe er mit Beginn und Ende mitgeschrieben und PN bekannt gegeben. Er selbst habe keine Dienstnehmer und keine Hilfskräfte, da er eigentlich der Arbeiter sei. Neben PN sei er noch für die Firma XXXX tätig, diese Aufträge seien jedoch gering. Wenn PN bei einer Veranstaltung mitarbeite, sei er die Ansprechperson und gäbe die Anweisungen, die er vom technischen Leiter bekomme, an seine Leute weiter. Zum gegenständlichen Auftrag befragt, erklärte er, dass er in einem PN-Team die Lichttechnik abgebaut habe, dabei habe XXXX als Vorarbeiter für das PN Team agiert und zwar in Vertretung von PN.

XXXX wurde am 17.12.2012 vor der belangten Behörde einvernommen und erklärte zum Werkvertragsverhältnis zur Firma XXXX, dass er PN schon länger als Nachbarn und Freund kenne. Er sei zuvor bei der Firma

XXXX beschäftigt gewesen und habe ähnliche Tätigkeiten ausgeübt, wie bei PN, der selbst bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei. Danach habe er sich selbständig gemacht und einen Gewerbeschein gelöst. Anfangs sei er bei PN als Bühnentechniker geringfügig angemeldet gewesen, danach sei er arbeitslos gewesen. Im April 2008 habe er den Gewerbeschein gelöst, nachdem er im Vorfeld mit PN gesprochen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien in der Branche fast alle selbständig tätig gewesen. Mit PN habe er einen Stundensatz vereinbart, danach habe er die Abrechnungen erstellt. Über Verhaltensregeln, Sicherheitsmaßnahmen und Alkoholverbot sei nie gesprochen worden, da ihm dies aufgrund der vorherigen Tätigkeit klar gewesen sei. PN habe ihm und allen anderen in Frage kommenden Personen (d.h. es erfolgt bereits eine leichte Vorsortierung durch PN entsprechend des Auftrages und der Fähigkeiten der Person) ein Mail mit den Daten seines Auftraggebers (Verleiher oder Veranstalter) mit Datum und Anfangszeit, Ort, Art der Tätigkeit, Art der Veranstaltung, Ansprechpersonen, Anzahl der Personen der Firma XXXX übermittelt. Manchmal sei auch die Endzeit bekannt gegeben worden. Dann habe der Auftrag definitiv fertig sein müssen, ansonsten sei immer der Veranstaltungsbeginn der Fertigstellungstermin gewesen. Wenn er zu dem Zeitpunkt Zeit habe, sagte er PN per Mail oder Telefon zu. Die technischen Mitarbeiter seien meist vom Veranstalter oder Verleiher selbst gestellt worden, die Firma XXXX schicke lediglich die Helfer für diese Tätigkeiten. Wenn er einen Auftrag zugesagt hatte, habe er diesen auch ausführen müssen. Wenn der Arbeitsort weit weg war, habe er mit anderen Personen Fahrgemeinschaften gebildet. Wenn er krank war, habe er PN informiert, damit beide einen Ersatz finden können. Die Vertretung habe er, wenn er jemanden gefunden habe, PN mitgeteilt und dieser habe direkt mit PN verrechnet. Vor Ort sei er die Ansprechperson für das PN Team, aber auch für die Techniker des Veranstalters gewesen. Er schaue, ob alle angekündigten Personen von PN anwesend sind, und setze sich dann mit dem Produktionsleiter oder mit den Technikern in Verbindung. Meist gebe es zu Beginn eine Besprechung vor Ort, die oft vom Techniker abgehalten werde. Es seien dann die passenden Teams gebildet und dann die Arbeiten ausgeführt worden. Bei auftretenden Problemen habe sich das Team von PN bei ihm gemeldet, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werde. Während der Arbeiten sei er immer wieder durchgegangen und habe geschaut, ob alles passt. Der technische Leiter habe laufend überprüft und zum Schluss noch einmal kontrolliert. Mängel seien sofort zu beheben gewesen, zu 90 % habe dann eine behördliche Abnahme stattgefunden. Sicherheitsmaßnahmen seien von Halle zu Halle unterschiedlich gewesen und mussten eingehalten werden. Manchmal habe es eigene Sicherheitsschulungen je nach Veranstaltungen gegeben. Seine Tätigkeiten hätten je nach Veranstaltung Licht-, Ton-, Video- und Bühnenanlagenauf- und abbauten, LKW be- und entladen umfasst. Gelegentlich habe er auch den Bühnenumbau, "Verfolger fahren" und diverse Arbeiten im Hintergrund durchgeführt. Aufgrund der Tätigkeiten sei eigentlich nicht möglich, dass diese von einer Person allein erledigt werden können, sie erfolgen immer Hand in Hand. Die Pausenabsprachen habe er mit dem technischen Leiter durchgeführt, diese habe er an das PN Team weiter gegeben. Wenn er für eine Veranstaltung für den Abbau eingeteilt werde, dann wisse er immer schon vorher, wann die Veranstaltung zu Ende sein wird und wann er vor Ort sein muss. Es sei auch schon vorgekommen, dass auf einer Baustelle festgestellt wurde, dass noch mehr Helfer benötigt werden, dies werde ihm vom technischer Leiter oder vom Verleiher mitgeteilt, er kommuniziere dies mit PN und dieser versuche dann, mehr Helfer aufzutreiben. Bei Problemen unter den Helfern von PN, versuche er diese zu klären. Je nach Schwere informiere er PN darüber. Je nach Veranstaltung gäbe es Akkreditierungen, teilweise mit Namen oder auch nur mit der Tätigkeit. Er benötige keine wesentlichen Betriebsmittel für die Ausübung dieser Tätigkeit, angeschafft habe er Sicherheitsschuhe, Helm und diverses Kleinwerkzeug. Er habe selbst keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Bezahlung erfolge nach Rechnungslegung, es werde vorher ausgemacht, ob es nach Stunden oder Pauschale abgerechnet werde. Es gibt eine Halbtages- und auch eine Ganztagespauschale. Meistens werde nach Stunden abgerechnet. Derzeit betrage der Stundensatz 13 Euro, durchschnittlich stelle er so alle

2 - 3 Wochen seine Rechnungen an PN. Die Arbeitszeitaufzeichnungen

führe er selbst, die Beendigung der Tätigkeit gebe er allen Teammitglieder bekannt, damit alle gleich abrechnen. Er selbst habe keine Dienstnehmer oder Hilfskräfte beschäftigt und kein eigene Infrastruktur aufgebaut. In geringem Ausmaß sei er auch für andere Auftraggeber tätig z.B. XXXX, ca. 90 % seiner Aufträge erhalte er von PN. Zur Betretung am 16.07.2012 gebe er an, dass Auftraggeber der Firma XXXX die Firma XXXX sei, die die Lichtanlage aufgestellt hat. Diese Lichtanlage wurde zum Zeitpunkt der Betretung vom Team PN abgebaut. Auf dieser Baustelle sei er die Ansprechperson auch für die Techniker gewesen, für die Personen von der XXXX und für das PN Team.

Am 17.12.2012 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er durch einen Bekannten auf die Firma XXXX aufmerksam geworden sei. Sein erster Auftrag sei der XXXX im Jahr 2009 gewesen. Er habe zuvor ein Telefonat mit PN geführt, darin habe er gefragt, ob er mitarbeiten könnte und es sei ein Stundenlohn von 13 Euro vereinbart worden. PN habe gefragt, ob er über einen Gewerbeschein verfüge, da er ihn ansonsten anmelden müsse. Da er über einen Gewerbeschein "Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungen und Veranstaltungen" verfüge, habe er auf selbständiger Basis arbeiten können. Die Art der Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Berufserfahrung bekannt gewesen. Über einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen und Alkoholverbot sei auch gesprochen worden. Es sei auch gleich der Treffpunkt und Uhrzeit am Veranstaltungsort ausgemacht und vereinbart worden, dass dort alles Weitere besprochen werde. PN habe darauf hingewiesen, dass er sein Werkzeug, Sicherheitsschuhe, Helm und Handschuhe mitbringen müsse. Das Spezialwerkzeug (Rigging Support - Spezialhammer) stelle immer der Auftraggeber zur Verfügung, da sonst die statische Gewährleistung des Riggs nicht gegeben wäre. Vor Ort habe es eine Besprechung gegeben, PN habe geschaut, ob alle Sicherheitsschuhe anhatten, dann habe er aufgrund der Anweisungen des Veranstalters seine Teams zusammengestellt und einem Vorarbeiter zugewiesen (dies war meist der Techniker des Veranstalters). Auch dieser habe Sicherheitsschuhe und Handschuhe überprüft, damit es zu keinen Verletzungen kommen konnte. Seine Tätigkeit vor Ort habe den Bühnenauf- und -abbau, LKW be- und entladen umfasst. PN habe meist für alle eine Verpflegung vor Ort ausgehandelt. Die Pausen seien in den Teams abgesprochen worden, da immer Hand in Hand gearbeitet werden musste. So wurde auch vermieden, dass es zu langen Stehzeiten kam. Es konnte niemals eine Person alleine arbeiten. Während des Aufbaus seien laufend Kontrollen von der Verleihfirma erfolgt, es wurde jeder Schritt kontrolliert. Eventuell auftretende Mängel hätten sofort behoben werden müssen. Zum Schluss sei noch eine Gesamtkontrolle vom Verleiher erfolgt und habe die Arbeit abgenommen. Danach sei noch die Veranstaltungspolizei gekommen, um die Anlage abzunehmen. Das Team von PN sei gegenüber dem Techniker des Verleihers weisungsgebunden gewesen, dieser Techniker hätte die Pläne zur Verfügung gestellt. Wenn er etwas falsch gemacht habe, sei er vom Techniker aufgefordert worden, es richtig zu machen. Wenn er es nicht geschafft habe, würde PN darüber informiert werden, der mit ihm dann sprach. Nach Beendigung des Aufbaus habe es mit PN noch eine Besprechung in der Gruppe gegeben, es habe ein Feedback gegeben und es sei vereinbart worden, wer beim Abbau helfe. Da PN mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei, habe er ihm mitgeteilt, dass er sich für weitere Aufträge bei ihm melden werde. Zu den Aufträgen von PN sei er gekommen, indem PN ihm eine SMS oder Email schickte oder sich per Telefon meldete. Dabei seien der Veranstaltungsort, Datum und Arbeitsbeginn, sowie voraussichtliches Arbeitsende mitgeteilt worden. Er habe dann Bescheid gegeben, ob er den Auftrag annehmen könne oder nicht. Erst bei Zusage, habe er weitere Angaben, Treffpunkt mit Uhrzeit, Mitfahrmöglichkeit erfahren. Manchmal habe es eine Pick-up-Point gegeben, wo sich Leute getroffen haben und gemeinsam zum Arbeitsort gefahren sind. Zuerst habe er mit XXXXzusammengearbeitet, er ist der XXXX des Chefs, seine Vertrauensperson und habe die meisten Informationen gehabt: wie zB wie viele Trucks kommen, wer alles dort sein wird, er hatte auch zumeist schon Einsicht in die Pläne. Er habe vor Ort meistens die organisatorischen Agenden übernommen, habe mit jemanden geschimpft oder die Leute heimgeschickt, wenn sie alkoholisiert gewesen seien - immer bezogen auf das Team PN.

Am 19.12.2012 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er über Mundpropaganda zur Firma XXXX gekommen sei. Ein Kollege habe ihm mitgeteilt, dass der XXXX im Jahr 2009 noch Arbeitskräfte benötige. Er habe PN telefonisch kontaktiert, darin habe er gefragt, ob er noch Leute benötige. PN habe gefragt, ob er über einen Gewerbeschein verfüge, da er ihn ansonsten anmelden müsse. Zur Sprache seien auch der Stundenlohn und die Abrechnungsmodalitäten gekommen. Vor Ort sei über die Kleidung und sein Verhalten gesprochen worden. Telefonisch sei ihm von PN die Arbeitszeit und der Arbeitsort genannt worden. Vor Ort habe es eine Einteilung durch PN oder XXXX gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er wenig Erfahrung auf diesem Gebiet gehabt, er sah dies wie eine Art Lehrbaustelle für sich. Bei der Besprechung sei von PN oder XXXX durchgefragt worden, wer welche Arbeiten übernehmen will (Trussrahmen bauen für die Leinwände, BühnePNodeste aufbauen, Licht- und Tontechnik aufbauen und verkabeln, LKW entladen etc), Es seien Teams mit ca. 3 - 4 Personen gebildet worden, da diese Tätigkeit nicht allein auszuführen war. Zudem sei auch eine Koordination zwischen den einzelnen Teams erforderlich gewesen, diese sei durch PN, XXXX oder dem Techniker vom Verleiher erfolgt. PN habe immer wieder kontrolliert, diese Kontrolle sei aber auch durch XXXX oder dem Techniker des Verleihers erfolgt. Das gesamte Werkzeug sei vom Technikverleiher oder durch PN zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitszeiten habe er selbst, wie auch PN bzw. XXXX mitgeschrieben. Normalerweise hätten diese Personen, die als Vorarbeiter von PN eingesetzt wurden, die Arbeitszeiten mitschreiben. Sie seien diejenigen, die über die Baustelle Bescheid wissen, sie haben meist vorher schon die Pläne und gaben die Arbeitsanweisungen an die Helfer weiter. Für ihn seien als Vorarbeiter PN,XXXX bzw. XXXX zuständig gewesen. Zu den einzelnen Aufträgen sei er insofern gekommen, als PN eine Sammelanfrage per Telefon, Email oder SMS durchgeführt habe, wer für einen bestimmten Auftrag Zeit habe. Angeführt seien dabei der Tag und der Veranstaltungsort gewesen. Sofern es für ihn zeitlich gepasst habe, habe er PN telefonisch, per SMS oder per Email zugesagt. Anschließend habe PN ihm gesagt, wann er sich beim Arbeitsort einzufinden habe, wie auch die geschätzte Dauer der Tätigkeit. Bei weiter entfernten Einsatzorten habe PN eine Mitfahrgelegenheit organisiert. Die Fahrzeit sei für Mitfahrer mit halben Stundensatz, für Fahrer mit ganzem Stundensatz entlohnt worden. Bei Änderung des Arbeitsbeginnes sei er durch PN rechtzeitig informiert worden. Je nach Größe der Veranstaltung sei eine Begehung des Ortes durchgeführt worden, um die Ladezonen und besten Wege im Gebäude auszuloten. Im Zuge der Begehung habe auch eine Besprechung mit dem Verleiher oder Vorarbeiter des PN über die Aufteilung des Equipments stattgefunden. Es sei zur Team- und Arbeitseinteilung gekommen, die Arbeitspausen seien von den Vorarbeitern eingeteilt worden, bei größeren Veranstaltungen habe PN eine Verpflegung mit den Verleihfirmen ausgehandelt. Wenn er einen Auftrag angenommen habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen einzuhalten. Bei einer Erkrankung habe er PN zu verständigen gehabt und er habe für einen Ersatz gesorgt. Er habe die Möglichkeit gehabt, einen Ersatz vorzuschlagen, jedoch nur mit Rücksprache des PN. Bei auftretenden Mängel oder Änderungen des Veranstalters sei dies nur nach Rücksprache mit PN oder seinem Vorarbeiter geändert worden. Er sei nicht befugt gewesen, selbständig Entscheidungen hierüber zu treffen. Für die Ausübung der Tätigkeit habe er im Laufe der Zeit einiges an Kleinwerkzeug angeschafft, wie zB einen Hammer, Ratschenschlüsselsatz, Schraubendrehersatz, Ringschlüssel, zudem habe er noch einen Helm, Sicherheitsschuhe, Sicherheitskleidung und Gurt. Ob bei den Tätigkeiten Akkreditierungen erforderlich waren, könne er nicht sagen. Bereits im ersten Gespräch sei der durch PN auf das strikte Alkoholverbot hingewiesen worden, sowie dass er die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten habe. Beim XXXX sei der vereinbarte Treffpunkt (Kaffeeautomat) vereinbart worden, wenn z.B. eine neue Arbeit gebraucht wurde oder wenn Fragen zur Ablauf oder Material zu klären waren. Das gesamte Material sei vor Ort von der Verleihfirma zur Verfügung gestellt worden. Er wisse, dass PN einiges Werkzeug für seine Vorarbeiter angeschafft habe, dies sei bei Bedarf vor Ort zur Verfügung gestellt worden. Während der Veranstaltung sei er für PN vor Ort nie anwesend gewesen, der Abbaubeginn habe sich nach dem Ende der Veranstaltung gerichtet. Bei Annahme des Auftrages sei er an die vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden gewesen, für die Ent- und Beladung der LKWs sei die zeitliche Lagerung nicht so eng gewesen. Den Gewerbeschein für Beleuchtungs- und Beschallungstechnik habe er im Mai 2008 gelöst. Neben der Tätigkeit für PN habe er auch für andere Auftraggeber gearbeitet, so zB für XXXX. Das Auftragsvolumen für PN habe ca. 10 - 15 % seiner Umsätze betragen. Er selbst habe keine Dienstnehmer oder Hilfskräfte beschäftigt, eine Haftpflichtversicherung habe er nicht abgeschlossen, da PN ihm informiert habe, dass PN für seine Aufträge eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe und er keine eigene benötige. Bei dem Auftrag XXXX sei er mit einem Team von ca. 6 Leuten für den Abbau der Bühne zuständig gewesen. Die Einteilung habe PN bereits zuvor durchgeführt und ihm per Email mitgeteilt. Vor Ort sei XXXX für ihn als Ansprechperson zuständig gewesen, der ihm nochmals mitteilte, dass er bei der Technik für den Bühnenabbau zuständig sei. Während der Tätigkeit im Team habe er den Bühnenboden und die Unterkonstruktion abgebaut und in den LKW verladen. Dabei habe es sich um eine größere Baustelle mit mindestens drei Auftraggebern (XXXX) gehandelt. Da es für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, welche Personen von welcher Firma beauftragt wurden, sei eine Koordination der einzelnen Teams erforderlich gewesen. Dies habe XXXX in Absprache mit dem technischen Leiter oder Produktionsleiter erledigt, dies an ihn und die anderen Personen von PN weitergegeben. Die Weisungen habe er nur von XXXX bzw. seiner Vertretung (XXXX) entgegen nehmen dürfen.

Am 14.02.2013 erklärte XXXX niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass bei jeder Veranstaltung striktes Alkohol- und Drogenverbot gebe und darauf immer hingewiesen werde, dies habe er öfters unterschreiben müssen. Je nach Veranstalter sei vorgekommen, dass sie Essen zur Verfügung gestellt bekamen, dies habe PN ausverhandelt. Die Pausenzeiten seien gemeinsam im Team eingeteilt worden, es sei darauf geachtet worden, dass das gesamte Team gemeinsam Pause macht. Am Ende der Arbeiten sei eine Generalprobe durchgeführt worden, dabei werde geschaut, ob das Licht und der Ton entsprechend funktioniere. Ganz zum Schluss habe es eine behördliche Abnahme gegeben. Die Arbeitszeiten seien durch die notwendige Zusammenarbeit im Team vorgegeben. Der Beginn werde per Mail oder SMS bekannt gegeben, das Ende ergebe sich aus der Fertigstellung der Arbeiten, das müsse einige Stunden vor Veranstaltungsbeginn sein. Für die Ausübung der Tätigkeit benötige er keine wesentlichen Betriebsmittel, er habe Sicherheitsschuhe, Helm und Handschuhe angeschafft. Es wurde nach geleisteten Stunden abgerechnet, nicht erfolgsabhängig. Die Arbeitszeiten seien vor Ort von Jemandem mitgeschrieben worden, zusätzlich seien im Team die Zeiten abgeglichen worden. Je nach Auftraggeber sei es unterschiedlich gewesen, ob Pausen mitbezahlt wurden. PN habe ihn darüber informiert, dass er eine Versicherung abgeschlossen habe, dh wenn er etwas kaputt mache, dann sei das versichert - mit einem kleinen Selbstbehalt. Die Arbeitszeiten seien die Basis für seine Abrechnung gewesen und seien von PN oder XXXXüberprüft worden. Bei größeren Veranstaltungen sei XXXX vor Ort und habe nach dem Rechten gesehen. Er sei noch für andere Auftraggeber tätig, zB XXXX. Er verfüge über keine eigenen Mitarbeiter und keine betriebliche Struktur. Ende 2009 sei er als geringfügig Beschäftigter für PN tätig gewesen, dabei habe er die gleiche Tätigkeit wie auch als Werkvertragsnehmer ausgeübt. Zu dieser Zeit habe er seinen Gewerbeschein still gelegt. Am Tag der Kontrolle sei er in direktem Auftragsverhältnis zur XXXX gestanden und habe nicht über die Firma XXXX gearbeitet.

Am 16.01.2015 gab XXXX vor der belangten Behörde zum Werkvertragsverhältnis mit PN an, dass er durch einen Bekannten zur Firma PN gekommen sei. Er habe vorher bei einer Firma ein Praktikum für Veranstaltungstechnik absolviert und habe sich danach mit dieser Tätigkeit selbständig gemacht. Den Gewerbeschein habe er 2011 beantragt. Danach habe er PN kennen gelernt und sie seien ins Gespräch gekommen. Es sei über seine Qualifikation gesprochen worden, wie auch über seine Erfahrungen. Er habe von PN per Email, SMS oder per Telefon die Informationen über einen Auftrag erhalten, so zB über die Art und Ort der Veranstaltung, die Art seiner Tätigkeit, Datum, Zeitraum für die Fertigstellung usw. Wenn er Zeit hatte und wollte, habe er den Auftrag angenommen. Es habe einen Termin gegeben, zu dem er fertig sein musste, er habe seine Arbeit dementsprechend ausgelegt. Man habe sich mit anderen Personen auf der Baustelle absprechen müssen. Habe er für einen Auftrag einmal zugesagt, habe er diesen auch in seinem Interesse durchgeführt. Wenn er verhindert gewesen wäre, hätte er PN informiert, dieser hätte sich dann um einen entsprechenden Ersatz gekümmert. Er habe sich aber nie von jemanden vertreten lassen. Die Emails seien Rundschreiben an mehrere Personen gewesen, es sei vorgekommen, dass sich Fahrgemeinschaften gebildet haben. Er selbst sei immer mit dem eigenen Auto zu einer Baustelle gefahren. Es habe grundsätzlich einen Zeitpunkt gegeben, zu dem man sich getroffen habe, manchmal sei er etwas später gekommen, darüber habe er Bescheid gesagt. Vor Ort sei Personal vom Veranstalter gewesen, dieser habe das ganze Material zur Verfügung gestellt und habe den Aufbau der ganzen Veranstaltung koordiniert. Es habe Besprechungen gegeben, bei denen erklärt wurde, wo etwas hinkam. Dabei sei auch gefragt worden, wer sich bei etwas auskenne, dann seien kleine Arbeitsgruppen gebildet worden. Wenn er für den Bühnenauf- und -abbau gebucht worden sei, seien auch andere Selbständige vor Ort gewesen. Sie haben vom Veranstalter erfahren, wer etwas machen soll und wurden von ihm koordiniert. Die Veranstalter hatten meist eigenes Personal und hätten Selbstständige dazu gebucht. Es seien vom Veranstalter Gruppen eingeteilt worden, da man die Arbeiten nicht alleine durchführen konnte. Die Arbeitsfortschritte wurden vom Veranstalter kontrolliert. Wenn etwas nicht gepasst hatte, habe man dies sofort korrigieren müssen. Es sei dabei auch immer wieder um die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen gegangen. Wenn er für die Lichttechnik gebucht worden sei, habe er entsprechend den Plänen vom Veranstalter die Beleuchtungskörper aufgebaut. Es sei ein Plan aufgelegen, da konnte man nachschauen, wie es gemacht werden muss, auch dabei seien Gruppen eingeteilt worden und die Arbeiten in Gruppen zu erledigen gewesen. Beim Be- und Entladen von LKWs habe PN die entsprechenden Personen informiert, wann diese Tätigkeit notwendig sei. Das Material sei vor der Veranstaltung vom LKW entladen worden und danach wieder in den LKW gebracht worden. Von PN sei er nur zum Auf- und Abbau gebucht worden, für PN habe er nie die Lichttechnik durchgeführt. Seien Akkreditierungen erforderlich gewesen, habe dies PN im Vorfeld erledigt. Er habe immer sein eigenes Werkzeug mit, zB Zangen, Schraubenzieher usw. Dies habe er für die Tätigkeit angeschafft, aber auch privat genutzt, in der Buchhaltung habe er es nicht erfasst. Es habe auch Material gegeben, bei dem spezielles Werkzeug erforderlich war, dies sei vom Personal des Veranstalters zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitszeiten habe er in Absprache mit den Leuten seiner Arbeitsgruppe abgestimmt, seine Pausen habe er nach eigenem Ermessen eingeteilt, so wie es die Arbeitsabläufe erlaubten. Das Team des Veranstalters habe laufend geschaut, ob jeder alles richtig macht. Wollten sie etwas anderes haben, wurde dies dann auch gemacht. Bei Problemen vor Ort habe er sich an das Personal des Veranstalters gewandt. Für Schäden habe er keine Haftung übernommen, es sei dahingehend nichts vereinbart worden. Die Abrechnung sei nach Stunden erfolgt, PN habe maximal 13 Euro pro Stunde bezahlt. Die Arbeitszeiten habe er selbst mitgeschrieben und diese mit einer Honorarnote im Nachhinein an PN übermittelt. PN habe dies kontrolliert und in Ordnung befunden, danach sei der Betrag auf sein Konto überwiesen worden. Er habe keine Fahrtkosten verrechnet, bei Veranstaltungen außerhalb von XXXX habe er Kilometergeld und die Fahrtzeit in Rechnung gestellt. Er sei auch für andere Auftraggeber tätig gewesen, so zB. XXXX. Er selbst habe nie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer beschäftigt. Für seine selbständige Tätigkeit habe er Werkzeug und ein Lichtmischpult angeschafft, dabei habe es sich um kleinere Beträge (200 Euro) gehandelt. Für PN habe er anfänglich gearbeitet, dies sei ca. 20 - 30 % seiner Aufträge gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er bei der SVA als Selbständiger pflichtversichert gewesen. Eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung habe er nicht abgeschlossen. Er verfüge grundsätzlich über eine Sicherheitsausrüstung, wie Sicherheitsschuhe, normale Arbeitskleidung, Helm, Arbeitshandschuhe). Andere Personen würden vom Veranstalter darauf hingewiesen werden. Es habe auch Veranstaltungen gegeben, wo dies kontrolliert worden sei. Der Grund für seine Beschwerde sei, dass er selbständig sei.

Anlässlich der am 11.11.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Geschäftsführers der XXXX, XXXX, im Beisein der Masseverwalterin XXXX und die Einvernahme weiterer Zeugen XXXX.

Anlässlich seiner Einvernahme führte PN im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Dienstnehmer bei einer Event-Personalfirma gewesen sei und dadurch in der Branche bekannt war. Er habe dort organisatorische Agenden übernommen, dann das Dienstverhältnis beendet und sei über Kunden auf die Idee gekommen, den Gewerbeschein zu lösen. Er sei gefragt worden, ob er Technikpersonal zusammenstellen könne, um diese Aufträge zu erfüllen. Diese Aufträge würden das Erstellen von Licht-, Ton- und Videoanlagen beinhalten. Auf die Frage, wie er zu diesen Personen gekommen sei, erklärte PN, dass diese in der Branche bekannt seien und es einen beschränkten Pool an fähigen Personen gäbe. Es würden immer die gleichen Personen - so ca. 60 - 80 Personen - für sämtliche Veranstaltungen in Österreich arbeiten. Zur Frage, wann eine Person für ihn fähig sei, erklärte er, dass diese Person Erfahrungen in dem Bereich mitbringen musste, Grundkenntnisse im Elektrotechnik sowie über diverses Spezialwissen verfügen musste, zB was eine DB-Tonanlage sei, also die Bezeichnungen kennen. Er habe zwar keine Überprüfungen durchgeführt, aber er könne sich nicht vorstellen, dass jemand eine solche Tätigkeit annehme, wenn er die Durchführung nicht könne. Es habe keine Einschulung gegeben, sondern die Personen seien von seinen Bekannten genannt worden und ihm so vermittelt worden. Auf die Frage, warum er bei jeder Person nach einem Gewerbeschein gefragt habe, erklärte PN, dass dies in dieser Branche so üblich sei. Er sei in ein bestehendes System gekommen, darin werde seit 30 Jahren mit Werkvertragsnehmern gearbeitet. Wenn PN eine Person noch nicht gekannt hatte, habe er in einem persönlichen Gespräch seine Erfahrungen hinterfragt, wo sie bereits gearbeitet habe, worauf sie sich spezialisiert habe. Dann sei über die Entlohnung - Bezahlung nach Stundensatz oder Pauschal je nach Bedarf - gesprochen worden. Als abgeschlossenes Werk bezeichnet PN, wenn der Künstler auf die Bühne gehen kann und die Veranstaltung losgehe. Auf die Frage, welche Unterschiede zwischen einem Techniker des Veranstalters oder seinem Werkvertragsnehmer handle, erklärte PN, dass sich die Veranstalter Techniker mit Spezialwissen, die eine übergeordnete Funktion innehaben, bedienen würden. Diese würden ebenfalls als Werkvertragsnehmer beschäftigt. Zur genauen Tätigkeit befragt, erklärte PN, dass ein Arbeiter zB. die Leuchtmittel installiere, diese verkabelt und mit dem Mischpult verbindet (Bereich Lichttechnik Installation). Dann sei er fertig. Bei Lichttechnik Installation Betreuung falle zusätzlich die Betreuung und Bedienung der Pulttechnik während der Veranstaltung an. Lichttechnik Installation Rigging beinhalte auch die Konstruktion, also diverse Alutraversen, auf denen sich die gesamte Technik befindet. Diese Person baue in diesem Fall nur die Konstruktion auf, damit sei sein Werk erledigt. Bei manchen Veranstaltungen übernehme das Rigging zur Gänze eine andere Firma, ebenso den Bühnenaufbau. Die Tontechnik Installation stelle die Boxen auf, verbinde diese mit dem Pult, stelle die Mikrofone auf, führe Soundchecks durch, sorge für die Hallenbeschallung. Bei Tontechnik Installation Betreuung betreuen diese Personen die Tontechnik auch während der Veranstaltung, bei der Videotechnik sei das gleiche. Es gehe um die Aufstellung, Verkabelung und Verbindung der Videotechnik und diese spielbereit zu machen. PN habe nach Auftragserhaltung ein Email mit sämtlichen Veranstaltungen an Personen geschickt, mit denen er zusammen arbeiten wollte. Diese Veranstaltungstermine habe er bereits 2 Monate im Vorfeld (im Idealfall) erhalten. Er habe dann von den angeschriebenen Personen eine Email-Reaktion erhalten, womit sie zum jeweiligen Termin (Veranstaltung) abgesagt oder zugesagt haben. Von manchen Personen sei auch gar keine Reaktion gekommen. Den Personen, die zugesagt haben, habe PN das Datum, den Erfüllungsort und den Zeitrahmen vorgegeben. Mit Zeitrahmen seien die faktischen Erfordernisse, zB das Öffnen der Halle um 9 Uhr, den Beginn der Veranstaltung um 17 Uhr und die Zeit für den Abschluss der Arbeiten mit 16 Uhr gemeint. Die Entscheidung, wann die jeweilige Person am Arbeitsort erschienen sei, entschied sie selbst. Der Veranstalter habe PN die notwendige Personenzahl für die Erfüllung der Tätigkeit genannt. Wenn er im Vorfeld 10 Personen für die Erfüllung eines Auftrages gesucht habe, jedoch nur 8 Personen erschienen seien und die Tätigkeit trotzdem rechtzeitig erledigt werden konnte, hätte die Abwesenheit der 2 Personen keine Auswirkungen gehabt. Von den Veranstaltern sei er zB beim XXXX für die Erstellung der Bühne, Licht- und Tontechnik beauftragt und bezahlt worden. Der Veranstalter habe verschiedene Aufträge an verschiedene Firmen für die eine Veranstaltung vergeben. Zur Verbindlichkeit der Auftragsdurchführung seiner von ihm verwendeten Personen bei Zusage erklärte PN, dass es keine Sanktion gegeben habe, wenn diese Person nicht gekommen ist. Jedoch ergebe sich aus dem Ethos der Menschen eine Verbindlichkeit der Zusage. Sei eine Person mehrmals bei zugesagter Übernahme einer Arbeit nicht erschienen, habe er diese aus dem Email Verteiler genommen. Wenn bei einem Auftrag 10 Personen benötigt wurden und nur 4 Personen erschienen sind, sei er vom Veranstalter verantwortlich gemacht worden. Meisten seien jedoch mehr als die Hälfte erschienen. Er habe in solchen Fällen jedoch keine Pönalzahlungen leisten müssen. Wenn jemand zB krankheitsbedingt verhindert war und professionell gehandelt habe, habe er ihn über die Verhinderung informiert. Manchmal sei er nicht informiert worden und habe die verhinderte Person einen Kollegen geschickt. PN habe auch Personen als Dienstnehmer eingestellt, zB Fixhausbetreuer. Diese seien bei ihm als Dienstnehmer angemeldet worden und hätten Servicearbeiten, Reparaturen und Instandhaltungen übernommen. Sie haben nie dieselben Arbeiten durchführen können, da sie die Kenntnisse nicht hatten, manchmal seien sie als Assistenz für Werkvertragsnehmer mitgenommen worden. Manche Personen hätten auch nicht selbständig arbeiten wollen, daher habe er diese angemeldet (zB Herrn XXXX). Personen, die eingearbeitet werden mussten, seien von ihm als Dienstnehmer angemeldet worden, schon länger in der Branche tätige Personen waren als Selbständige für ihn tätig. Auf die Frage, wann der Vertrag für Subunternehmer an die Personen ausgefolgt werde, erklärte PN, dass dies beim ersten Gespräch erfolgt sei, wobei jedoch der Vertrag mündlich entstanden sei. Das Formular habe er anfangs nur als Muster verwendet, damit er nicht groß verhandeln müsse. Zum Hinweis auf § 2 letzter Absatz (Konkurrenzklausel) erklärte PN, dass dies nur so im Vertrag stehe, faktisch jedoch nicht angewendet worden sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wonach PN gerade vorher angegeben habe, dass die mündlichen Verträge inhaltlich den schriftlichen entsprochen haben und was nun davon angewendet wurde, erklärte PN, dass § 3 faktisch nicht angewendet wurde, § 4 von den Subunternehmern mehrmals verletzt worden sei und faktisch keine Konsequenzen hatte. § 5 sei nur als Bitte gemeint gewesen, um ihm gewisse Informationen zukommen zu lassen. Unter letztem Satz des § 5 sei zB Kilometergeld gemeint gewesen. Unter § 7 sei gemeint, dass wenn ein Subunternehmer eine Leuchtquelle zu Boden wirft, der Schaden vorab beseitigt werden müsse und erst dann über die Versicherung gegen verrechnet werde. Er habe einen Versicherungstarif, darin seien die Subunternehmer als Mitversicherten Bestandteil des Tarifs und es sei ihm nicht gelungen, diese aus dem Tarif heraus zu nehmen. Auf Vorhalt der Behörde, dass im § 6 stehe, dass sämtliche Mehraufwendungen, die durch Vertragsverletzungen etc. entstehen, vom Subauftragnehmer zu tragen seien, und dies sehr wohl Konsequenzen seien - obwohl PN vorhin erklärte, dass das Nichterscheinen keine Konsequenzen nach sich ziehe, erklärte PN, dass diese Regelung der Absicherung diente, faktisch jedoch nicht vorkam. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach PN erklärt habe, dass er nur Personen vermittle und diese Vermittlungstätigkeit kein Vertragsbestandteil sei, erklärte PN, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hätte, dass er einen Vermittlungsvertrag aufsetzen hätte müssen. Auf Vorhalt, warum er als Vermittler über weitere Informationen verfügen wollte (lt. Vertrag) erklärte PN, dass es während des bestehenden Auftrages zu weiteren Punkten kommen konnte, zB die Vergabe eines weiteren Auftrages oder auch um logistische Probleme zu vermeiden. Zum Vorhalt, dass mehrere Personen ausgesagt hätten, dass keine eigene Versicherung abgeschlossen werden musste, bestätigte PN, dass er die Subunternehmer darüber informiert habe, dass diese in seine Versicherung eingeschlossen wurden. Zur Frage, ob die Subauftragnehmer auch andere Auftraggeber hatten, obwohl im Vertrag enthalten sei, dass die Subauftragnehmer keine anderen Aufträgen entgegen nehmen durften, erklärte PN, dass es einen Pool an Bühnentechnikern gebe und die anderen Auftraggeber ebenfalls darauf zugegriffen hätten. Der Vertrag habe lediglich als Orientierungshilfe gedient und zum Haftungsausschluss. Die Gespräche wurden salopp und ungezwungen geführt, der Vertrag sei nicht aufgelegen und alles sei mündlich besprochen worden. Zum Vorhalt, dass im Vertrag enthalten sei, dass die Subauftragnehmer keine eigene Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen ohne Zustimmung durchführen durften, erklärte PN, dies sei eine Vorsichtsmaßnahme gewesen und habe ausschließlich für den Zeitraum vor Ort gegolten, um vor Ort keine direkte Konkurrenz zu haben. Zur Frage, warum zu Stundensätzen die Arbeitsleistung vergütet wurde, erklärte PN, dass dies von den Agenturen vorgegeben wurde, manche würden nach Pauschalen zahlen, manche nach Stundensätzen. Zur Frage, warum bei 63 arbeitenden Personen nur 12 Gewerbescheine vorliegen würden, erklärte der PN, dass der Großteil über Gewerbescheine verfüge, er jedoch diese nicht akribisch kontrolliert habe. Zur Frage nach seinen Betriebsmitteln erklärte PN, dass er keine zur Verfügung stellen konnte, da er selbst über keine verfügte. Er besitze eine Homeoffice-Struktur, einen Computer, Drucker, Bürobedarfsmittel und seine persönliche Schutzausrüstung für den Fall, dass er vor Ort selbst mitarbeitete sowie Kleinwerkzeug. Er habe daher auch niemanden Betriebsmittel zur Verfügung stellen können. Zum Vorhalt, dass mehrere Personen von Teameinteilungen vor Ort gesprochen habe, erklärte PN, dass er nicht wisse, warum dies von den Personen so angegeben worden sei, er selbst sei selten vor Ort gewesen. Zum Vorhalt, dass manche Personen den Eindruck erweckt haben, dass sie Weisungen von PN oder von seinen Vertrauenspersonen erhalten hätte, gab PN an, dass ein Profi selbst wisse, was er zu tun habe. Weisungen seien nicht notwendig. Im Team habe sich selbst herauskristallisiert, wer das Team angeleitet hat, es gab einen Alphamann, der quasi aufgrund seiner Erfahrung und Fähigkeiten, lautere Stimme etc. die anderen angeleitet hat. Zur Kontrolle erklärte PN, dass sich das Team durch den Arbeitsablauf selbst kontrolliert habe und sich gegenseitig auf Mängel hingewiesen habe. Zur Frage der Behörde, ob die Art der Entlohnung mit der konkreten Tätigkeit zu tun hatte, erklärte PN, dass diese nur ausschlaggebend für seine Art der Rechnungslegung gewesen sei. Zum Vorhalt, dass aufgrund von Aussagen und Rechnungen die Verrechnung sehr wohl auf die Tätigkeit abgezielt habe, erklärte PN, dies sei Zufall, da er die Verrechnung so weiter gegeben habe, die er von den anderen Auftraggebern erhalte habe. Desweiteren sollen diese Personen selbst dazu befragt werden.

In der Folge wurden am 11.11.2015 sechs Zeugen einvernommen, welche den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen waren und auf unterschiedliche Art mit PN in Geschäftsbeziehungen gestanden sind.

Der Zeuge XXXX (Bereich 8) gab an, dass er diverse Arbeiten im Bühnenaufbau, im Aufhängen von Ton- und Lichtanlagen und deren Inbetriebnahme für den PN durchgeführt habe. Er habe über Mundpropaganda davon erfahren, dass PN Aufträge zu vergeben habe. Er habe telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen, es habe ein Vorabgespräch gegeben, worin über die Aufträge und den Stundensatz gesprochen worden sei. Er habe in weiterer Folge Aufträge per Email erhalten, darin sei der Veranstaltungsort genannt worden. Es habe vor Ort eine Besprechung gegeben, dort wurde abgesprochen, wer mit wem zusammen arbeite. Es habe bestehende Teams gegeben, die zusammen gearbeitet haben, die fachliche Eignung sei ausschlaggebend gewesen, manchmal habe es Vorgaben der Veranstalter gegeben. Die Teilnehmer der Teams hätten sich freiwillig gefunden. Es sei von niemanden eine Teameinteilung durchgeführt worden. Von PN habe er keinen Vertrag erhalten, es sei über keine Auftragsverpflichtung gesprochen worden. Er verfüge über einen Gewerbeschein, seine Firma laufe auf seinem Namen. Er habe Büroflächen angemietet, besitze Kleinwerkzeug, Schutzausrüstung, diverse Kletterutensilien. Er werde beim Finanzamt veranlagt und führe eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung. Er trete am Markt mit seinem Unternehmen insofern auf, als er durch Mundpropaganda zu seinem Kundenstock komme, er verfüge über keine Homepage, aber über Visitenkarten. Er sei auch für andere Auftraggeber tätig, davor als Dienstnehmer in diesem Bereich. Der Unterschied liege darin, dass er die Tätigkeit als Selbständiger in Eigenregie durchführe, als Dienstnehmer übe er Helfertätigkeiten aus, zudem sei ihm die Ausrüstung zur Verfügung gestellt worden. Er habe einen eigenen PKW, manchmal habe er Personen von PN mitgenommen. Wenn er einen Auftrag nicht übernehmen habe können, habe er Ersatz gesucht, dies PN aber nicht mitgeteilt. Wenn er einen Auftrag verpflichtend angenommen habe, habe er darin eine Verpflichtung gesehen. Ausschlaggebend dafür, in welches Team man gekommen ist, seien die Vorkenntnisse gewesen. Diese Teams hätten auch aus anderen Personen bestanden. Als Ansprechperson habe XXXX fungiert, aufgrund seiner Nähe zum Kunden. Er habe seine Tätigkeit aufgrund seiner eigenen Stundenaufzeichnungen in Rechnung gestellt. Bei manchen Veranstaltungen sei auch pauschal abgerechnet worden. Er habe neben PN auch andere Auftraggeber (neun) gehabt. Er verrechne keine Umsatzsteuer. Er habe von PN keine Anweisungen erhalten, er sei als Selbständiger dafür selbst verantwortlich. Er habe alle Tätigkeiten übernommen, die notwendig waren, darunter auch das Ent- und Beladen von LKWs, wobei er hauptsächlich Tätigkeiten in der Höhe übernommen habe. Er habe für seine Tätigkeit keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er sei seit 4 Jahren in dieser Branche tätig, dabei würden ein Drittel als Dienstnehmer arbeiten und zwei Drittel als Selbständige.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX (Bereich 7) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er das Kabelzusammenstecken und die Verlegung übernommen habe, er habe mitgeholfen. Die anderen Tätigkeiten seien den Technikern vorbehalten gewesen. Seine Aufgabe sei es auch gewesen, die LKWs ein- und auszuladen. Wenn er erfahren habe, dass für gewisse Aufträge noch Arbeitskräfte benötigt wurden, habe er PN kontaktiert und gefragt, ob er ihn brauche. PN sei für ihn der Auftragserteiler gewesen und sozusagen der Brötchengeber. In diesen telefonischen Gesprächen habe er die näheren Informationen über die Veranstaltung erhalten, das Datum und sei dann von PN gefragt worden, wann er ihn einteilen könne. Er habe dann die Entscheidung über das Datum getroffen. Seine Zusage habe er als verbindlich angesehen, wenn er erkrankt sei, habe er PN darüber informiert und selbst für Ersatz gesorgt. Wenn er einen besseren Job hatte, habe er auch trotz Zusage den Auftrag nicht ausgeführt, jedoch für Ersatz gesorgt. Ob er einen schriftlichen Vertrag mit PN abgeschlossen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich Entlohnung sei über Stundensatz und Pauschalabrechnung gesprochen worden. Da er selbständig sei, habe er verrechnet, was er wollte. Er verfüge über einen Gewerbeschein, habe zu Hause ein Büro, einen eigenen Computer, eigenen PKW und Kleinwerkzeug. Er habe eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt. Auf Nachfrage erklärte er, dass PN oder XXXX Teams eingeteilt hätten, und zwar nach den Kenntnissen und wie die Personen zusammen gearbeitet haben. Man habe auch ablehnen können und nach Hause gehen können, dies sei jedoch in seiner Zusammenarbeit mit PN nicht vorgekommen. Er habe auch für andere Auftraggeber, wie XXXX gearbeitet, in welchem Ausmaß könne er nicht sagen. Ausbildung für die Tätigkeit im Bereich Licht- und Tontechnik habe er keine absolviert. Sein Gewerbeschein habe auf das Handelsgewerbe gelautet. Er habe keine Vorkenntnisse für das Heben von einer Kiste auf die anderen benötigt. Es seien für PN viele Helfertätigkeiten durchgeführt worden, er wisse aber nicht, von welcher Firma die anwesenden Techniker vor Ort eingesetzt wurden. Während seiner Selbständigkeit sei er teilweise Umsatzsteuerrechner gewesen. Von PN habe er Weisungen betreffend Sicherheitsmaßnahmen erhalten, er habe eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen. PN habe er vor Ort öfters gesehen, manchmal seien Personen wegen Unfähigkeit weggeschickt worden. Über die Sicherheitsmaßnahmen oder das Alkoholverbot erklärte er, dass es sein könne, dass ihn PN oder XXXX darüber informiert habe.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX (Bereich 6) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er als Selbständiger die Tätigkeiten für PN ausgeübt habe. Er verfüge über zwei Gewerbescheine, einmal den Aufbau von Ton, Licht und Bühnen, sowie den Verleih, zum anderen die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Diese Gewerbescheine habe er nicht nur für die Zusammenarbeit mit PN gelöst, sondern bereits davor. Er habe im Schnitt 10 bis 15 Kunden. Er habe in seiner Wohnung Büroräumlichkeiten, führe die Buchhaltung, habe als Betriebsmittel Schutzausrüstung, Kletterausrüstung, einen Computer um die licht- und tontechnischen Berechnungen durchzuführen sowie diverses Kleinwerkzeug und Visitenkarten. Er habe bei der Firma XXXX ein Praktikum absolviert, das habe ihm gefallen, er sich ausgebildet und da Nachfrage bestanden habe, den Gewerbeschein gelöst. Durch Mundpropaganda sei er zur Zusammenarbeit mit PN gekommen. Er habe eine SMS, Email oder ein Telefonat von PN bekommen, diese mit seinen Terminen abgeglichen und dann entschieden, ob er den Auftrag übernehme. Wie ein Selbständiger habe er es sich auch trotz Zusage dann anders überlegen können. Er habe dann den Auftraggeber informiert und den Auftrag an andere Unternehmen weitergeleitet. Mit PN habe er keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, es sei je nach Tätigkeit nach Stunden abgerechnet worden und die Höhe habe variiert. Er habe weder von PN oder einer sonstigen Person Weisungen erhalten und habe nur Aufträge übernommen, die er allein durchführen konnte. Auf Nachfragen erklärte er, wenn ihm Fehler passiert seien, habe er diese selbst behoben, er habe selbst dafür gehaftet. Eine Versicherung habe er nicht abgeschlossen, da ihm die Prämie zu hoch gewesen sei. Seine Tätigkeit bezeichne er als spezielle Tätigkeit, für die man andere Personen gar nicht einsetzen könne. Eine Aufklärung über die Sicherheitsmaßnahmen oder das Alkoholverbot habe er nicht erhalten, da er als Unternehmer darüber Bescheid wisse. Durch die Zusammenarbeit mit PN habe er keine zusätzliche Werbung durchführen müssen und habe so mehr Kunden gehabt. Wenn er direkt mit dem Veranstalter zusammen gearbeitet habe, sei ihm geringfügig mehr Geld geblieben.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX (Bereich 2) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Tontechniker sei und in der Tontechnik PN unterstützt habe. Er sei nicht als Person gebucht worden, sondern als Dienstleister. Er habe zB das Schlagzeug oder andere Instrumente mikrofoniert und habe ca. 3 oder 4 Mal mit PN zusammen gearbeitet. Er habe Tontechnik studiert und mache dies schon sein ganzes Leben lang. PN sei im auf einem Event begegnet, glaube er, und habe ihn gefragt, ob er über einen Gewerbeschein verfüge. Er verfüge über ein eigenes Tonstudio, produziere Songs und sei über eine dritte Person darüber informiert worden, dass PN Tontechniker suche. Er habe PN telefonisch kontaktiert, wobei es nach 3 oder 4 Jahren schwer für ihn sei, zu sagen, wie das alle genau abgelaufen ist. Er sei informiert worden, wo und wann eine Veranstaltung ist und habe dann seine Tätigkeit in Rechnung gestellt, die Höhe seiner Bezahlung habe er aufgrund seiner Überlegungen von PN eingefordert. Er habe mit PN einen mündlichen Vertrag abgeschlossen und habe viele Auftraggeber. Er sehe seine Tätigkeit als spezielle Tätigkeit an und habe nur Aufträge für sein Spezialgebiet bekommen. Er habe seine Tätigkeiten alleine durchgeführt und keine Weisungen erhalten, sei auch nicht kontrolliert worden, außer von den veranstaltungs- bzw. bandspezifischen Weisungen eines Bandmitgliedes. Die zeitlichen Vorgaben habe es je nach Veranstaltung und Soundcheck gegeben, diese habe er von PN erfahren, welche er vom Veranstalter erhalten habe. Zur Sicherheitsaufklärung oder Alkoholverbote befragt, beschrieb er die Gefährdung und erklärte, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auf die Frage, warum er nicht direkt mit den Veranstalter gearbeitet habe, erklärte er, dass er diese nicht gekannt habe. Er verfüge über eigene Geschäftsräume in XXXX und als Betriebsmittel div. Mikrofone, Musiksoftware, Audiogeräte und ein Musikstudio, zudem verfüge er über eine eigene Homepage, aber über keine Visitenkarten. Er sei Umsatzsteuerrechner und habe über Pauschale abgerechnet. Er habe keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese habe normalerweise der Verleiher. Auf Nachfrage zu einer Teameinteilung erklärte der Zeuge, dass es für ihn persönlich keine Teameinteilung gegeben habe, da er Tontechniker sei und zum Pult geführt werde. Sein Ansprechpartner sei die Band gewesen.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der ZeugeXXXX (Bereich 1) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Lichttechnikertätigkeiten ausgeführt habe und einen Gewerbeschein seit 11 Jahren besitze, er habe diesen nicht nur wegen PN angemeldet, er habe nur 3 - 4 Aufträge für PN ausgeführt. PN habe ihn angerufen und gefragt, ob er Zeit habe. Es habe per Telefon eine Jobbesprechung gegeben, da sei es darum gegangen, wo er wann sein müsse und für welche Aufgabe er zuständig sei. Er verfüge über keine spezielle Ausbildung, sondern habe es learn-by-doing gelernt. Es sei niemals vorgekommen, da er einen Auftrag nicht ausüben konnte. Er sei noch selbständig und habe von der Familie ein Unternehmen übernommen und sei der Geschäftsführer dieser Firma. Er habe keine Unternehmensräumlichkeiten gehabt, da die Lichttechnik ein Dienstleistungsjob sei. Er habe über Betriebsmittel, wie Seile, Werkzeug, Lichtmischpult, Klettergurt, Karabiner etc. verfügt. Er hatte alle Hilfsmittel selbst. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass er keine Werbung für seine Tätigkeit gemacht habe und auch über keine Homepage verfügt habe. Er habe vor Ort als Techniker von PN einen Helfer zur Seite gestellt bekommen, jedoch nicht für die gesamte Tätigkeit sondern nur für bestimmte. Er habe keine Weisungen erhalten und sei nie kontrolliert worden. Er habe keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er verfüge über einen eigenen PKW und habe nie jemanden zum Arbeitsort mitgenommen. Er habe mit PN im Vorfeld einen Betrag für seine Tätigkeit vereinbart, wenn es ihm zu wenig war, habe er dies mitgeteilt, einen Auftrag habe er nie ablehnen müssen. Es habe Tagespauschalen gegeben und nur bei wenigen Firmen sei per Stunden abgerechnet worden. Wenn er Hilfe benötigte, habe er gesagt, dass er einen Helfer benötige. Es habe Teams gegeben, die nur aus Helfer bestanden haben und die Techniker unterstützten. Zum verfahrensgegenständlichen Bescheid befragt, erklärte der Zeuge, dass er diesen für Unsinn halte, da dies in dieser Branche nicht gehe. Er habe ihn seinem Steuerberater gegeben und denke, dass dieser eine Beschwerde eingebracht habe. Warum keine eingelangt sei, wisse er nicht. Er sei Umsatzsteuerrechner und haben neben PN noch weitere Auftraggeber, so ca. 25 - 30, seinen Auftragsvolumen für PN betrag weniger als 2 %. Über Sicherheitsmaßnahmen oder Alkoholverbot sei er nie aufgeklärt worden. Wenn er einen Auftrag übernommen habe, habe er die Lichttechnik aufgebaut, geschaut dass alles funktioniert hat und diese auch wieder abgebaut. Wenn der Kunde zufrieden war, sei seine Arbeit beendet gewesen. Er habe diese Tätigkeit immer alleine ausgeführt, außer bei den großen Veranstaltungen, da hätten auch 5 Techniker den Auftrag übernommen. Auf die Frage, warum er angegeben habe, dass PN die Helfer gestellt habe, erklärte er, da PN sein Ansprechpartner gewesen sei. Auf die Frage, ob er auch direkt von Veranstaltern Aufträge erhalten habe, erklärte der Zeuge, dass dies schon zu lange her sei und er es nicht mehr wisse.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX (Bereich 4) im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er als Kleinstunternehmer die Tätigkeiten von PN vermittelt bekommen habe. Er verfüge über eine Tontechnikerausbildung und habe über Freunde von PN erfahren. Sie hätten sich auf einem Event kennen gelernt. Er habe PN über Email kontaktiert und gefragt, ob es Arbeit für ihn gebe. PN habe ihn Ort und Zeit genannt und er habe sich vor Ort eingefunden und seine Tätigkeiten als Tontechniker erledigt, bei größeren Veranstaltungen sei es erforderlich gewesen, im Team zu arbeiten. Die Teams hätten sich je nach Fertigkeiten zusammen gebildet bzw. zusammen gesprochen. Er sei von PN nie angewiesen worden und auch nicht kontrolliert worden. Er habe mehrere Auftraggeber gehabt und verfüge in seiner Wohnung über ein Büro, sowie über Boxen, Mischpulte, Werkzeug, Handschuhe und ein eigenes Auto. Er habe eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt. Es sei vorgekommen, dass er einen bereits angenommen Auftrag von PN nicht durchgeführt habe, aber nicht nur PN gegenüber. Dann habe er am Vortag darüber Bescheid gegeben, es habe keine Konsequenzen darauf gegeben und er selbst habe für einen Ersatz gesorgt. Er sehe die Tätigkeit als Spezialtätigkeit an, die Voraussetzung dafür sei seine Ausbildung zum Tontechniker gewesen. Er habe selbst Geräte angemietet, diesen Aufwand habe er auch in Rechnung gestellt (der Band). Er habe mit PN teils per Stunden, teils per Pauschale abgerechnet, dies war vom jeweiligen Veranstalter abhängig. Aufklärung betreffend Sicherheitsbestimmungen oder Alkoholverbot habe es keine gegeben, darauf habe er selbst geschaut. Auf die Frage, ob er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, erklärte er, dass er dies nicht wisse.

PN wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, welche Personen von den 63 im Bescheid angeführten Personen aus seiner Sicht Hilfstätigkeiten ausgeübt haben, oder welche Spezialtätigkeiten durchgeführt haben. PN erklärte, dass von den 63 Personen ca. 10 Personen mit Spezialwissen analog dem Zeugen XXXXverfügten, die anderen hätten ihr Wissen aufgrund von Erfahrung erworben. Spezialwissen hätten XXXX.

Bei der Verhandlung am 03.02.2016 wurden 6 Zeugen geladen, welche den unterschiedlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen waren bzw. die selbst als Veranstalter auftraten, wobei jedoch nur vier Zeugen einvernommen werden konnten, da zwei unentschuldigt nicht erschienen sind.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Geschäftsführer eines Veranstaltungstechnikunternehmens sei, welches die Planung, Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen im technischen Bereich anbiete, dies umfasse das Rigging, den Bühnenauf- und -abbau, die Beleuchtung, Beschallung und Videotechnik. Er benötige dafür technisches Personal. Seine Aufgaben würden jedoch nicht die Organisation umfassen, wie das Catering oder Sponsoring und auch keine grundsätzliche Organisation von Veranstaltungen. Er benötige Fachtechniker, die die einzelnen Gewerbe (Bereiche) z.B. Beschallung abwickeln - hier benötige er Tontechniker an ToPNulten, und für die Systemtechnik, Beschallung und Mikrofontechnik. Dies gelte analog für sämtliche andere Bereiche. Auf der anderen Seite benötige er Personen, die er auch als Fachtechniker bezeichne, jedoch für die Manipulation des Materials, das Be- und Entladen von LKWs sowie den Ab- und Aufbau des kompletten Veranstaltungsequipments zuständig seien. Im Laufe seiner Tätigkeit seien die Personalkontakte gewachsen und im Zuge dessen würde er das Fachpersonal von PN benötigen. Den überwiegenden Teil decke er die Manipulationstätigkeiten durch das Personal von PN ab, aber es kämen auch Spezialisten von PN zum Einsatz. Das ergebe sich daraus, dass sich diese Personen durch ihre Tätigkeiten immer mehr Erfahrung und Wissen aneignen. Auf Nachfragen, beschrieb der Zeuge den Ablauf einer Geschäftsabwicklung. So erhalte er eine Anfrage von einem Kunden zB XXXX. Er erhalte die Rahmenbedingungen vom Veranstalter, erstelle eine Planung und ein Angebot, welches das gesamte Equipment und die Durchführung mit dem benötigen Personal in entsprechender Qualität und Quantität enthalte. Er buche das Personal, damit habe der Veranstalter nichts zu tun. Er entscheide, welches Personal er für die Veranstaltung möchte, wobei es dann darauf ankomme, ob diese Personen Zeit haben, da eine große Nachfrage an solchen Technikern bestehe und ob diese die Tätigkeit auch annehmen wollen. Er erstelle dann ein Email mit den Eckdaten, technischen Plänen und den Rahmenbedingungen wie Zeit und Ort der Veranstaltung, Proben etc. und übermittle dies an das von ihm gewünschte Personal, so auch an PN. Als Antwort erhalte er zB von PN die Zu- oder Absage betreffend der Übernahme der Tätigkeiten. Er decke jedoch sein Personal nicht nur durch die Geschäftsbeziehung mit PN ab, sondern aber auch direkt mit einzelnen Technikern. Eine einzelne Person antwortet dann, übernimmt die Tätigkeit, und dann könne es sein, dass dabei - dies gelte für alle Tätigkeitsbereiche - zB ein Kunde seine Änderungswünsche bekannt gebe und er gebe diese Info weiter. Käme es zu keiner Änderung, werde vor Beginn der Veranstaltung zB bei ihm im Lager die Vorbereitungshandlungen durchgeführt, es werde Material vorbereitet und verladen, wie Geräte, technisches Equipment, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind. Auf Nachfragen erklärte der Zeuge, wenn er mit einer Person noch nie zusammen gearbeitet habe, dass mit dieser zuvor ein Gespräch abgehalten werde, welches überwiegend telefonisch erfolge. Dabei werden die Eckdaten der Veranstaltung besprochen. Die Techniker seien auf der ganzen Welt unterwegs und er müsse mit ihnen nicht über ihre Erfahrungen und Qualifikationen sprechen. Er frage die Person, was für eine Tätigkeit sie ausüben möchte und bespreche die Rahmenbedingungen, zB das atmosphärische, die näheren Ausführungen und Wünsche des Kunden zB was will der Kunde mit dieser Veranstaltung erreichen. Auf Nachfrage, ob über einen Vertrag oder über das Entgelt gesprochen werde, erklärte der Zeuge, dass im Technikerbereich ein Honorarsatz in der Höhe von 280 bis 300 Euro als Pauschale gelten, dies für acht bis zehn Stunden, werde dies nicht weiter besprochen, wobei nicht alle das gleiche Entgelt verlangen. Es käme auch vor, dass eine einmal zugesagte Tätigkeit einen Tag vorher abgesagt werde, die Konsequenz sei, dass er absagt und den Namen einer Ersatzperson nenne. Dies gelte für sämtliche Techniker, mit denen er seit vielen Jahren zusammen arbeite, auch für PN. Wenn er für sechs Personen zusage und eine Person absagt, kein Ersatz gefunden werden könne, wird versucht, den Auftrag mit diesen fünf Personen abzuwickeln. Es gebe keine Sanktion. Die Personen arbeiten sehr gerne in diesem Bereich und seien bemüht, die Aufträge auch einzuhalten. Zur Zusammenarbeit mit PN führte der Zeuge weiters aus, dass er mit sämtlichen Personal so zusammenarbeite, als auch mit dem Personal von PN, für manipulative und Spezialtätigkeiten, wobei er in Zusammenarbeit mit PN froh sei, dies nur mit einen Ansprechpartner abzuwickeln. Er rechne mit PN entweder mit Pauschale oder Stundensätzen ab. Die Abrechnung erfolge in der Stellung eines Gesamtbetrages, welche zB die Tagespauschalen für die durchführenden Techniker und den Betrag über die Stundenabrechnung der anderen Personen beinhalte. Der Stundensatz für manipulative Tätigen betrage seines Wissens so ca. 19,50 Euro. Zu den manipulativen Tätigen befragt, erklärte der Zeuge, dass fürs Kisten schlichten und LKW aufladen keine hohe Qualifikation erforderlich sei, es jedoch darum gehe, dass alles so aufgebaut werde, dass die Geräte und alles funktioniere. Man müsse wissen, wie die Geräte in die Hand zu nehmen seien und wie sie gestapelt werden dürfen. Wenn etwas kaputt gehe, zahle er dies selbst, jedoch sei das noch nicht oft vorgekommen. Ein spezieller Auftrag werde durch den technischen Plan vorgegeben, er lautet zB dass die Bühne so aussehen und die Geräte so stehen müssen, zB wo ist die Bühne, wo sind die Zuschauer. In dieser Branche würden die Techniker großteils auf selbständiger Basis arbeiten. Es komme dabei auf die Größe des Unternehmens an, wenn es sich ein Betrieb leisten kann, stelle er diese Techniker an. Damit meine er jedoch nicht ökonomisch, sondern zeitlich, zB habe er 80 Veranstaltungen pro Jahr, das seien 5 pro Monat und er habe zB drei Wochen überhaupt keinen Bedarf. Zudem wisse er von den Technikern, dass sie für mehrere Unternehmen tätig seien. Im Jahr 2013 habe er eine GPLA Prüfung gehabt, dabei sei alles für in Ordnung befunden worden. Er vereinbare mit seinen Technikern mündliche Verträge. Diese Techniker würden von ihm nicht kontrolliert werden, es gebe jedoch sachbezogene Informationen der Rahmenbedingungen des Veranstalters. Der einzelne Techniker stelle ihm eine Rechnung aus. Er informiere sich im Vorfeld über da Vorliegen einer Gewerbeberechtigung. Auf Nachfrage, welche Ausbildung diese Techniker vorweisen müssen, erklärte der Zeuge, dass er mit den Techniker schon jahrelang zusammenarbeite, diese brächten eine einschlägige Ausbildung mit. Eine Eingliederung in den Betrieb gebe es nicht, mit Ausnahme, wenn sie das Material aus seinem Lager in den LKW verladen würden. Teilweise stelle er den beauftragten Technikern Betriebsmittel zur Verfügung, zB sehr teures Equipment, Mischpulte würden jedoch von den Technikern, auf denen er selbst einspielt, mitgebracht. Die Techniker hätten während der Tätigkeit den Arbeitsort verlassen können, ausgenommen während einer Probe, wenn der Kunde im Ablauf involviert war. Auf Vorhalt durch die belangte Behörde, wonach der Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hätte, dass PN sein Ansprechpartner hinsichtlich der Personen gewesen sei, die PN bereitgestellt habe, erklärte der Zeuge, dass es keine Ansprechperson gegeben habe und zudem Probleme nie vorgekommen seien. Wenn ein Mischpult angeschlossen wird und nicht funktioniert, sei dieses Problem an ihn direkt herangetragen worden, bei einem Problem habe er in Anwesenheit PN alle Personen zusammen geholt und dies mit ihnen besprochen, im Falle der Abwesenheit des PN hätte er eine Person, die zB alkoholisiert war vom Arbeitsort verwiesen. Er habe mit Personen aus dem PN Team keine direkten Aufträge abgeschlossen, da dies der Geschäftsbeziehung mit PN nicht förderlich gewesen wäre. Zum Fall XXXX erklärte er, dass dieser an ihn herangetreten sei und er nicht gewusst habe, dass er im Team PN tätig gewesen sei. Es habe aber mehrere Personen gegeben, die trotz Einbindung im Team PN dann direkt von ihm Aufträge erhalten haben. Diese Personen wollten sich als Selbständige etablieren und auf eigenen Füßen stehen. Sie wollten sich im Bereich der Lichttechnik etablieren und waren dann frei am Markt tätig, wobei dies sei seine persönliche Meinung. Dies heiße nicht, dass die anderen Personen nicht frei am Markt tätig gewesen seien. Auf Nachfrage, ob er von einem Konkurrenzverbot wisse, erklärte der Zeuge, dass es ein solches seines Wissens nach nicht gebe.

Bei der Einvernahme erklärte der Zeuge XXXX (Bereich 3), dass er mit PN als selbständig Tätiger und als geringfügig Beschäftigter in Geschäftsbeziehung gestanden sei. Er habe ihn vor 12 Jahren kennen gelernt, als sie beide für einen Dienstgeber tätig waren. Er verfüge über eine Schlosserlehre, habe diverse Tätigkeiten wie zB als Maschinist ausgeübt und sei dann in den Eventbereich hinein gekommen. Seine erste Beschäftigung in diesem Bereich sei als Selbständiger gewesen, er habe einen Gewerbeschein gelöst gehabt. Wenn er einen Auftrag übernommen habe, habe er sich vor Ort eingefunden, es sei zu einer Lagebesprechung mit sämtlichen am Ort befindlichen Personen gekommen. Es bildeten sich Teams und es habe einen Haupttechniker gegeben, der die Hauptverantwortung hatte. Dieser habe sich ein paar andere Techniker genommen und sei meist vom Veranstalter gekommen. Diese Teams hätten dann die Aufgaben abgewickelt. Die Aufgaben seien vom Haupttechniker des Veranstalters kontrolliert worden, teilweise habe es solche Haupttechniker auch im Team PN gegeben. Im Bereich Rigging und Lichttechnik sei er selbst ein solcher Haupttechniker gewesen und habe die Personen in seinem Team kontrolliert. In anderen Bereichen habe er sich nicht eingemischt. Wenn der Aufgabenbereich größer gewesen ist, wurde dieser in mehreren Teilen gegliedert und mehrere Teams einem Haupttechniker zugeordnet. Mit PN habe er nur mündliche Verträge abgeschlossen, ob andere Personen mit PN schriftliche Verträge abgeschlossen haben, wisse er nicht. Es sei auch vorgekommen, dass einmal zugesagte Aufträge von Personen nicht durchgeführt wurden, dann habe er selbst versucht Ersatz zu finden. Auch er habe einmal zugesagte Aufträge nicht ausgeführt, dies sei 3 oder 4 Mal vorgekommen, da habe er keine Lust gehabt. PN habe ihm trotzdem weitere für Aufträge kontaktiert, da er ein guter Mensch sei und gute Arbeit leiste. Zur Frage nach seiner betrieblichen Struktur als Selbständiger erklärte der Zeuge, dass er fast ausschließlich für PN tätig sei, jedoch auch für zwei bzw. drei andere Unternehmen wie XXXX arbeite. Als Betriebsmittel habe er Kleinwerkzeug, Klettergurt, Handy und Laptop, wobei er Handy und Laptop bereits privat angeschafft habe. Auf die Art seiner Buchhaltung befragt, erklärte der Zeuge, dass er eine Schuhschachtel mit Rechnungen habe, an Umsatz habe er ca. 17.000 bis 18.000 pro Jahr erzielt. Mit PN habe er stundenweise, aber auch pauschal abgerechnet. Auf die Frage, warum er für viele Personen als Vorarbeiter für PN angesehen worden sei, erklärte der Zeuge, dass dies einerseits an der Befragungssituation gelegen habe. Er sei in einem dunklen Raum gewesen - wie vor der Polizei - und habe mehrmals bei der Befragung darauf hingewiesen, dass er nur Ansprechpartner und nicht Vorarbeiter gewesen sei, aber dieser habe das nicht gelten lassen und ihn immer wieder mit dem Wort Vorarbeiter konfrontiert. Auf die Frage, ob in der Niederschrift Angaben aufgenommen worden seien, die er nicht wollte, erklärte der Zeuge, dass im das Gespräch über 1 1/2 Stunden so auf die Nerven gegangen sei, er zu einem anderen Auftrag musste und dass er das einfach unterschrieben habe, ohne zu wissen, wohin das führe. Auf die Frage, ob er Einwendungen gegen das Festgehaltene in der Niederschrift machen konnte, erklärte der Zeuge, teilweise ja und wenn er mehrmals auf etwas hingewiesen habe, sei es ausgebessert worden. Auf den Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, dass ein einmal zugesagter Auftrag nicht mehr abgelehnt werden konnte, erklärte der Zeuge, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne. Wenn er krank wurde, habe er PN darüber informiert und beide hätten versucht, einen Ersatz zu finden. Auf Nachfrage, für welche Bereiche er Ansprechperson gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass sich das aufgrund seines lauten Organes heraus kristallisiert habe, dass er der Sprecher war. Er habe die Leute unterhalten, Streit geschlichtet, den Kontakt zwischen Veranstalter und den anderen Tätigen hergestellt, dies habe er jedoch auch in Anwesenheit von PN gemacht. Über die Sicherheitsvorschriften seien die genannten Personen durch Jemanden vom Veranstalter aufmerksam gemacht worden, wobei er und PN die Personen auch darauf aufmerksam gemacht hätten. Manchmal habe er den Veranstaltungsort verlassen, zB wenn er zur Polizei oder zum Arzt musste, die anderen Personen hätten normal weiter gearbeitet, ohne Ansprechperson, da sie ja gewusst hätten, was zu tun war. Zum Vorhalt, dass ausgesagt worden sei, dass er als Vorarbeiter oder Ansprechperson die Arbeitszeit für alle mitgeschrieben habe, Personen kontrolliert habe und alkoholisierte Personen fortgeschickt habe, erklärte der Zeuge, dass es vor Ort niemals alkoholisierte Personen gegeben habe. Die Arbeitszeit habe er mitgeschrieben und allen mitgeteilt, wann zB das Arbeitsende war. Wenn jemand den Arbeitsort verlassen habe, habe er nicht mitgeschrieben, das habe er manchmal gar nicht bemerkt. Das Mitschreiben der Arbeitszeit habe er eigeninitiativ übernommen, einen Auftrag von PN habe er dazu nicht erhalten. Manchmal hätten ihn Personen angerufen und gefragt, von wann bis wann die Tätigkeit ausgeübt wurde und was sie auf die Rechnung schreiben sollen, daher habe er begonnen, alles mitzuschreiben. Die Bezahlung nach Stunden oder Pauschale sei vom Veranstalter abhängig gewesen. Zur Frage, was die Personen von PN gearbeitet hätten, erklärte der Zeuge den technischen Ablauf und führte aus, dass diese keine Helfer gewesen seien, sondern Techniker, da sie wissen mussten, was sie tun und sie mussten einen Plan lesen können. PN habe ihm oder anderen Personen keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Zur Frage, was der Unterschied in der Tätigkeit zwischen seiner selbständigen Tätigkeit für PN und der geringfügigen Beschäftigung für PN war, erklärte der Zeuge, dass es keinen gegeben habe.

PN erklärte dazu, dass der Wunsch des Zeugen Grund für die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter gewesen sei.

Auf die Frage, ob er bei der niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde die Definition Vorarbeiter herausgestrichen haben wollte, erklärte der Zeuge, dass er mehrmals darauf hingewiesen habe, nachdem es jedoch nicht heraus genommen worden sei, habe er es so stehen lassen und unterschrieben. Er habe als Ansprechperson keine Weisungen erteilt, nur gesagt, wenn etwas fertig zu machen sei bzw. wenn ihm der Veranstalter etwas gesagt habe, habe er es weiter gegeben. Auf Vorhalt zur Aussage einer genannten Person, wonach er jemanden, der sich ungeschickt verhalten habe, aufgefordert habe, den Arbeitsort zu verlassen, erklärte der Zeuge, dass dies nicht stimme und warum dieser so ausgesagt habe, könne er nicht sagen.

Im Zuge seiner Einvernahme erklärte der Zeuge XXXX (Bereich 3), das PN eine Plattform zur Verfügung stelle, die Aufträge über Tontechnik und Beleuchtung beinhalte. Er habe selbst entschieden, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. PN habe Emails mit den Aufträgen verschickt und er habe per Email, SMS oder telefonisch zugesagt, wenn er nicht konnte, habe er auf die E-Mail nicht reagiert. Es sei kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Zum vereinbarten Entgelt befragt, erklärte der Zeuge, dass über die Höhe des Budget, die Dauer des Auftrages gesprochen und eine Höhe vereinbart worden sei, teilweise sei über Stunden und teilweise über Pauschale abgerechnet worden. Teil der mündlichen Vereinbarung sei auch das Ziel gewesen. Er selbst habe eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, es könne sein, dass darüber gesprochen wurde. Er sei gelernter Anlagenmonteur. Er verfüge seit 2008 über einen Gewerbeschein lautet auf Licht- und Tontechnik. Er habe ein eigenes Büro angemietet und verfüge über einen eigene Homepage. Er habe neben PN noch für 10 - 15 weitere Personen gearbeitet. Spezialisiert habe er sich auf Beleuchtung, Tontechnik und Messeaufbau. Für die Lichttechnik und Beleuchtung seien spezielle Kenntnisse erforderlich. Er habe auch eigene Betriebsmittel, wie Werkzeugkasten, Dekomaterial, Akkuschrauber und er habe das Grundwerkzeug immer selbst mitgebracht. Auf die Frage, ob ihm PN Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe, erklärte der Zeuge, dass es Gerüchte gegeben habe, dass PN Betriebsmittel zur Verfügung stellte, er wisse es aber nicht. Zum Ablauf der Tätigkeit befragt, erklärte der Zeuge, dass er zum Arbeitsort gefahren sei, sich die Gegebenheiten angeschaut habe und seinen Auftrag erledigt habe. Wenn er jemand benötigt habe, habe er einen anderen angesprochen, damit er mit ihm eine Tätigkeit ausführe. Er habe sich bei niemand melden müssen, wenn er zum Arbeitsort kam. PN sei selten vor Ort gewesen und anderen Ansprechpersonen habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt, dass XXXX als Ansprechperson betreffend Wünsche des Veranstalters Informationen weitergegeben habe, bestätigte dies der Zeuge und erklärte, dass auch ihm solche Informationen von XXXX weitergegeben worden seien. Er habe sich bei Niemanden abgemeldet, wenn er einen Kaffeetrinken gegangen sei, habe er Bescheid gegeben. Auf Vorhalt zu seinen Widersprüchen gegenüber seinen Aussage vor der belangten Behörde erklärte der Zeuge, ihm sei nicht vorgegeben worden, mit wem er zusammen arbeiten soll.

PN erläuterte daraufhin, dass ein jeder Auftrag unterschiedlich abgewickelt worden sei und der Zeuge nicht immer mit den gleichen Personen gearbeitet hätte.

Auf Nachfrage, ob der Zeuge den Gewerbeschein für die Zusammenarbeit mit PN gelöst habe, erklärte dieser, dass er den Gewerbeschein schon vorher besessen habe. Er sei Umsatzsteuerrechner und verfüge über eine eigene Homepage XXXX. Auf Nachfrage, wer die Informationen gehabt habe, ob dies nur XXXX gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass dieser nicht alleine diese Informationen gehabt habe. Auf Frage, ob er bei der erstinstanzlichen Einvernahme XXXX als Vorarbeiter bezeichnet habe, erklärte der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse. Zur Frage nach der Kontrolle, die er niederschriftlich angegeben habe, erklärte der Zeuge, es sei zum Schluss zur Abnahme einer Behörde gekommen. Davor habe es keine Kontrollen gegeben.

Die belangte Behörde wies im Zusammenhang mit der Aussage dieses Zeugen auf den Wahrheitsgehalt der erstgetätigten Aussage entsprechend der Rechtsprechung.

Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der Zeuge XXXX (Bereich 2), dass er aussagen möchte und das System erklären möchte. Der Veranstalter beauftrage die Technikfirma, der Auftrag werde innerhalb der Technik in verschiedene Bereiche aufgeteilt. XXXX habe den gesamten Bereich übernommen. Im Bereich Tontechnik gebe es eine Person, die für das Mischpult Publikum zuständig sei, eine weitere Person mache das Mischpult Bühnenmix, eine Person übernehme die Mikrofontechnik und Bühnenbetreuung und eine andere Person übernehme das System, das seien Kleinaufträge. Zur Übernahme der einzelnen Aufträge kam es, indem man es sich untereinander ausgemacht habe. Bereits durch die Auftragserteilung wisse er, welchen Aufgabenbereich er übernehme. Wenn PN ihm für die Tontechnik gebucht habe, habe er auch die Tontechnik übernommen. Danach habe man sich koordinieren müssen, man habe dies selbst verantworten müssen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass weder PN noch eine andere Person die Koordination übernommen hätten. Er habe seit 02.02.2007 den Gewerbeschein für das Aufstellen und Betreuen von Licht-, Tonanlagen und Bühnen. Er verfüge über ein Homeoffice, einen Laptop, eine Berechnungssoftware, Audiogeräte, die Verbindung Computer und Audioanlage, diverses Werkzeug, Schutzausrüstung. Er habe keine eigene Homepage. Neben PN sei er auch für 6 - 7 andere Auftraggeber tätig gewesen. Er habe mit PN einen mündlichen Vertrag vereinbart, darin sei festgehalten worden, was zu machen sei, wann die Probe sei und der Soundcheck, wie hoch die Entlohnung sei usw. Oftmals sei eine Pauschale vereinbart worden, zB wenn die Dauer absehbar war. Wenn keine Einschätzung gemacht werden konnte, sei per Stundensatz abgerechnet worden. Es sei auch vereinbart worden, wie im Krankheitsfall vorgegangen wird. Es habe keine Abmeldepflicht gegeben. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht für XXXX (PN) als Ansprechperson in dessen Abwesenheit agiert habe und auf die Frage, ob dies eine andere Person gewesen sei, erklärte er, dass er jetzt keinen Namen nennen könne. Es sei auch über die Versicherung gesprochen worden, er selbst habe keine eigene Versicherung abgeschlossen. Die am Arbeitsort verwendeten Betriebsmittel seien im Eigentum des Veranstalters oder Verleihers gestanden, PN habe keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Auf die Frage, ob eine Berichtspflicht vorgelegen sei, erklärte der Zeuge, dass es schon vorgekommen sei, dass der Verleiher über Vorkommnisse technischer Natur Bescheid wissen wollte, dies sei jedoch direkt und nicht über PN erfolgt. Er habe sich auch vertreten lassen, diese Person habe eine Ausbildung in Tontechnik benötigt. Er selbst habe die Tontechnikerschule absolviert, jedoch aus finanziellen Gründen nicht abgeschlossen. Seine Vertretung habe Tontechnik studiert und er habe dies seinem XXXX gemeldet, dazu habe keine Verpflichtung bestanden, sondern dies nur gemacht, damit sein XXXX wisse, dass ein neues Gesicht am Arbeitsort erscheine. Naturgemäß habe er als XXXX Informationen gehabt, die über das normale Maß hinausgegangen seien. Der Zeuge erklärte ungefragt, dass er zu keiner Zeit in den Betrieb des XXXX eingebunden gewesen sei und auf Nachfragen, was er damit meine, erklärte der Zeuge, dass ihm das von anderen Seiten vorgehalten worden sei. Er erklärte weiters, dass sein XXXX der Vertretung nie zustimmen habe müssen, er habe die Person genommen, die er ausgewählt habe. Auf die Frage, wieviel seine Equipment koste, erklärte der Zeuge ca. 2.000 Euro. Er habe selbst keine Dienstnehmer beschäftigt. Auf Nachfrage, ob XXXX als Vorarbeiter fungiert habe, erklärte der Zeuge, dass dies nicht der Fall gewesen sei, jedoch manche dies aufgrund der Lautstärke des XXXX angenommen hätten. Zu seinen eigenen Arbeitsaufzeichnungen befragt, erklärte er, dass dies für ihn persönlich gewesen sei und ihn niemand dazu beauftragt habe. Zum Vorhalt der unterschriebenen Verschwiegenheitspflicht erklärte der Zeuge, dass dies von manchen Kunden zB XXXX verlangt worden sei. Auf Nachfrage verneinte der Zeuge die Ausübung einer Helfertätigkeit, manchmal habe er seine eigenen Geräte aus dem LKW geholt. Früher habe es eigene Ladecrews gegeben, dies hätte sich jedoch nicht durchgesetzt. Der Zeuge erklärte auch, dass er Beschwerde erhoben habe, da er seine Bestürzung darüber ausdrücken wollte, was manche Personen ausgesagt hätten. Es sei der Wahnsinn, was manche angegeben hätten, was nicht den Tatsachen entspreche oder was hierausgerissen anders interpretiert werde.

Die belangte Behörde verwies in weiterer Folge zu den Angaben des Zeugen vor dem Finanzamt, wonach er selbst angegeben habe, dass XXXX von seiner Firma als Hauptansprechperson auf den XXXX tätig gewesen sei und er an diesem Tag als Vorarbeiter gearbeitet habe. Die Stundenaufzeichnungen habe ebenfalls XXXX geführt und er habe diese dann persönlich kontrolliert.

PN bestätigte, dass die Angaben seines XXXX (Zeuge) korrekt gewesen sei und dies die Veranstaltung XXXX betroffen habe, da er selbst in Deutschland gewesen sei.

Bei der Verhandlung am 23.03.2016 wurden sämtliche weiteren Beschwerdeführer - ausgenommen der nicht erschienen - einvernommen.

Bei dieser Einvernahme erklärte XXXX im Wesentlichen zusammengefasst, dass er seit 2003 in XXXX wohnhaft sei, PN schon lange kenne und seinen ersten Gewerbeschein in der IT Branche angemeldet habe, später für die Lichttechnik. PN habe ihn wegen eines Auftrages telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er Zeit habe. Wenn es für ihn zeitlich möglich gewesen sei und ihn der Auftrag interessiert habe, habe er zugesagt. Es sei dann über die Abrechnung - Stunden oder Pauschale - gesprochen worden, abgängig sei dies vom jeweiligen Veranstalter gewesen, ob dieser pauschal oder mit Stunden abrechnen wollte. Anfangs habe er 12 Euro pro Stunde verlangt, später dann 18 bis 20 Euro, mittlerweile verlange er im IT Bereich 90 Euro, die Lichttechnik übe er seit 2009 nicht mehr aus. Nachdem er PN einen Auftrag zugesagt habe, sei er - nach eigenem Ermessen - am Arbeitsort erschienen, wobei er PN darüber informierte, wann er kommen werde. Auf Nachfragen erklärte er, dass er gewusst habe, wer zur jeweiligen Veranstaltung komme. Auf Nachfrage erklärte er, dass es für ihn keine Rolle gespielt habe, wieviel Personen und wer vor Ort erschienen ist, dies sei nicht sein Problem gewesen. Wenn er vor Ort eingetroffen sei, habe er Einsicht in die Pläne genommen, die habe er manchmal im Voraus erhalten. Diese seien vom Hauptlichttechniker gezeichnet worden, der ebenfalls selbständig gewesen sei. Diese Pläne seien notwendig, damit man wusste, was vor Ort nötig war und welches Material benötigt wurde, ob er zusätzliche Berechnungen durchführen musste. Er habe sich vor Ort beim Produktionsleiter angemeldet. Auf Nachfrage erklärte er, dass es zu keiner Teambildung gekommen sei, manchmal habe er Kollegen benötigt, wenn schwere Arbeiten durchzuführen waren, er habe selbst einen Kollegen ausgesucht, dieser habe ihm 5 Minuten geholfen. Auf mehrfaches Nachfragen erklärte er, dass er niemals zu einem Team eingeteilt worden sei, er hätte dies nicht zugelassen. Er habe von niemanden eine Weisung erhalten, manchmal jedoch habe ihm der Produktionsleiter gesagt, dass etwas erst später fertig zu stellen sei. Eine Sicherheitsunterweisung, verhaltensbezogene Aufklärung oder dergleichen habe es durch PN oder einer von ihm beauftragten Person nicht gegeben. Wenn er eine Arbeit beendet hatte, habe er dies dem Produktionsleiter mitgeteilt. Wenn er verhindert war, habe er PN darüber informiert, dies sei auch vorgekommen. Es habe für ihn dann keine Konsequenzen gegeben. Er sei dann nicht bezahlt worden und habe auch keine Rechnung gestellt. Es sei ihm möglich gewesen, eine Vertretung zu schicken, dies sei jedoch nicht vorgekommen. Er verfüge über eine eigene betriebliche Struktur wie Computer, Software, PKW, Messgeräte, Funkgeräte, Kletterausrüstung und Visitenkarten, manchmal habe er ein Großgeräte für eine Auftragsabwicklung dazu gemietet. Der Wert seiner Betriebsmittel umfasse ca. 10.000 Euro inkl. PKW. Er habe keine eigene Homepage, verfüge jedoch über Visitenkarten. Der PN erhielt keine Betriebsmittel von PN. Der PN schloss eine Haftpflichtversicherung für den Bereich IT ab, seit seiner Selbständigkeit sei er Umsatzsteuerrechner. Er habe neben PN noch weitere andere Auftraggeber gehabt, im Jahr 2008 und 2009 ca. 13 weitere, das Auftragsvolumen des PN habe a. 10 - 20 % betragen. Es habe keine Konkurrenzklausel gegeben und er sei keinen Weisungen unterworfen gewesen. Seine Tätigkeit habe nicht aus dem Be- und Entladen von LKWs bestanden, sondern er habe ein abgrenzbares Werk geschuldet. Wenn er einen Fehler gemacht habe, sei dies rück verfolgbar und zuordenbar gewesen. Zum Vorhalt von Rechnungen vom 01.07.2008, wonach er einen Stundensatz von 12,40 für diverse Arbeiten und 200 Euro für 2 Stunden Lichtassistenz verrechnet habe, erklärte er, dass er zugebe, dass die Rechnungen fehlerhaft seien. Bei der Lichtassistenz gehe es um eine Pauschale. Zur Nachfrage, was der Unterschied zwischen Lichtassistenz und diversen Arbeiten sei, erklärte er, dass diverse Arbeiten die Installation und Verkabelung umfasse, bei der Lichtassistenz sei das System oder die FOH Technik gemeint. Auf der Baustelle gebe es Stehzeiten zB Einlass des Publikums, Nichtvorhandensein von Material etc., dann wurde pauschal abgerechnet, aber auch, wenn man durchgehend anwesend sein musste.

Bei der Einvernahme des Zeugen XXXX, Betriebsprüfer der belangten Behörde, erklärte er, dass er bei der Betretung bei XXXX nicht anwesend gewesen sei. Zum Ablauf der Befragungen vor der belangten Behörde erklärte der Zeuge, dass er der Protokollführer sei, die Fragen stelle und dann die Antwort erhalte, und sich darauf weitere Fragen ergeben. Seine Kollegin schreibe die Antworten in den Worten der Befragten nieder, wenn sie etwas nicht verstehe, werde von ihr selbst rückgefragt. Sie schalte sich immer wieder in das Gespräch ein. Das von ihr Festgehaltene lese sie nochmals vor und hinterfrage die Richtigkeit. Auf Nachfrage, von wem der Begriff Vorarbeiter komme, erklärte der Zeuge, dass dies nach seinen Erinnerungen von XXXX selbst gekommen sei. Die Frage, ob eine Person die Verwendung des Wortes Vorarbeiter nicht wollte, verneinte der Zeuge, dann wäre das Wort nicht verwendet worden. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass aufgrund der deckungsgleichen Niederschriften, die über einen Zeitraum von 1 1/2 Monaten aufgenommen worden seien, es sich für ihn klar um Dienstnehmer handeln würden. Auf Vorhalt, dass es sich bei der Befragungssituation um eine unangenehme in einem engen, dunklen Raum gehandelt habe, erklärte der Zeuge, dass es ähnlich der jetzigen Befragung gehandelt habe, keine angespannte Atmosphäre vorgelegen sei, obwohl er verstehe, dass es eine unangenehme Situation sei. Es werde das Gesagte so niedergeschrieben, wie die Personen dies angeben würde. Er weise die Aussage des XXXX, wonach dieser mehrmals darauf verwiesen habe, dass er ein anderes Wort niedergeschrieben haben wollte, ausdrücklich zurück. Zudem stelle sich die Frage, warum er die Niederschrift unterschreibe, wenn sie nicht stimme. Am Ende einer Befragung werde diese 2fach ausgedruckt und der Befragte erhalte einen Ausdruck, werde gefragt ob Änderungen durchgeführt werden sollen oder Ergänzungen. Nach seinen Erinnerungen habe keiner der Befragten eine Änderung durchführen lassen. Zum Begriff Vorarbeiter und Ansprechperson nachgefragt, erklärte der Zeuge, dass er beim Begriff Ansprechperson nachgefragt habe, ob diese als Vorarbeiter zu verstehen sei, dieser Begriff sei bei der Finanzpolizei aufgetreten. Er habe immer darauf hingewiesen, worum es bei der Befragung gehe. Zum Vorhalt, dass ausschließlich die auf den XXXX angetroffenen Personen befragt worden seien, erklärte der Zeuge, dass auch andere befragt worden sei. Die Auswahl der befragten Personen sei willkürlich durchgeführt worden, wobei PN die Möglichkeit gehabt habe, Zeugen zu nennen. Bei der GPLA Prüfung habe der Steuerberater eine andere Meinung vertreten und dafür gekämpft, dass die Personen nicht als Dienstnehmer gewertet würden. Es habe dann ein gemeinsames Gespräch mit PN gegeben und er gefragt, ob er mit einer einvernehmlichen Nachversicherung einverstanden sei, dies sei er nicht gewesen. Auf Vorhalt, dass ein Beschwerdeführer mit Email um ein persönliches Gespräch ersucht habe, erklärte der Zeuge, dass zu diesem Zeitpunkt die Prüfung bereits abgeschlossen gewesen sei. Die Prüfung sei nach Mitteilung der Finanzpolizei 2012 begonnen worden, die Schlussbesprechung habe am 22.05.2013 stattgefunden. Auf Vorhalt, wie man bei einer Befragung von nur 7 Personen auf 63 Personen schließen könne, erklärte der Zeuge, dass die Befragung einer repräsentativen Menge reiche, es müssten nicht alle befragt werden. Zu den deckungsgleichen Aussagen werde dem Zeugen vorgehalten, dass die Aussagen vom Zeugen XXXX und XXXX keinesfalls deckungsgleich seien. Hierzu erklärte der Zeuge, dass XXXX als XXXX eine Sonderstellung gehabt habe. Auf Nachfrage der belangten Behörde erklärte der Zeuge, dass er die Prüfertätigkeit seit 16 Jahren ausübe und 100 bis 120 Prüfakten im Jahr erledige, in diesen Jahren habe es niemals Anzeigen oder Verurteilungen gegeben. Auf Nachfrage, ob er oft mit dem Vorwurf konfrontiert werde, dass Angaben aufgenommen werden, die so nicht gesagt wurden, erklärte der Zeuge, dass dies nicht vorkomme. Er habe 2013 eine Firma geprüft, es ging um 700.000 Euro, er habe 12 Personen befragt und es sei ihm niemals etwas vorgeworfen worden, sondern man habe sich bei ihm für seine Objektivität bedankt. Solche Vorwürfe würden oft als Schutzbehauptung herangezogen werden. Zur Ansicht, dass gegenständlich Dienstverhältnisse vorlagen, befragt, erklärte er, dass er aufgrund der teilweise einfach, manuellen Hilfstätigkeiten der Ansicht sei und zum anderen, weil eine persönliche Abhängigkeit (keine generelle Vertretungsbefugnis) vorgelegen sei, zudem sei die Arbeit nicht allein durchzuführen gewesen. Zudem sei eine betriebliche Einbindung vorgelegen zB durch Übermittlung der Emails oder durch die Telefonate, also die Weitergabe von Informationen. Zur Begrifflichkeit des Wortes Teams befragt, erklärte er, dass er die Teamarbeit richtig erstanden habe, da die Tätigkeiten nur gemeinsam durchgeführt werden konnten. Es habe keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass diese unbedingte Teamarbeit nur bei den einfach manuellen Tätigkeiten erforderlich gewesen sei. Die einfach manuelle Tätigkeit habe sich daraus ergeben, dass keine Qualifizierungserfordernisse notwendig waren, um diese Tätigkeit auszuüben. Er habe aus den niederschriftlichen Angaben nie den Eindruck gewonnen, dass Spezialisten tätig seien.

Der Beschwerdeführer XXXX erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass er Beleuchtungsmeister laut Kollektiv sei, BühnePNläne, Lichtprogramme, Pläne und Bühnenbilder erstelle. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Räumlichkeiten angemietet gehabt, verfüge über ein Lichtmischpult, elektrische Anlagen, persönliche Schutzausrüstung, Computeranlagen, eigenen PKW und Visitenkarten. Er habe die Aufträge durch Mundpropaganda erhalten. Zwischen ihm und PN seien mündliche Verträge abgeschlossen worden. Manchmal habe er nur Vorbereitungsarbeiten durchgeführt, manchmal sei es nur um Einleuchten, manchmal um den Aufbau von Bühnen gegangen. Er habe die Tätigkeit nie durch Dritte ausführen lassen, er hätte den Auftrag lediglich weiter gegeben. Er habe keine Betriebsmittel von PN erhalten, zusätzliche Betriebsmittel habe er selbst bei anderen Firmen angemietet. Er sei nicht verpflichtet gewesen, einen Auftrag anzunehmen, es sei keine Teambildung erfolgt. Vom Veranstalter seien Weisungen zum Arbeitsschutz erteilt worden, auch das Ende der Tätigkeit sei vom Veranstalter bekannt gegeben worden. Er selbst habe entschieden, wie viel er für die Tätigkeit verlangen wolle, dies sei abhängig vom der jeweiligen Tätigkeit abhängig gewesen. Er rechne zu 98 % in Pauschalen ab, nur für bestimmte kleinere Arbeiten verrechnete er nach Stunden. Zum Vorhalt, wozu er die Zusammenarbeit mit PN benötige, erklärte er, dass die Veranstalter die Namen der T4echniker nicht kennen würden und manche außerdem nicht direkt Kontakt mit den Techniker wollten, daher sei PN dazwischen geschalten worden. Es habe keine Konkurrenzklausel gegeben, er habe für PN nur vier oder fünf Aufträge abgewickelt, das Auftragsvolumen habe a. 5 - 10 % betragen. Der PN sei im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen von PN unterworfen gewesen und seine Tätigkeit habe nicht aus dem Be- und Entladen von LKWs bestanden. Der PN sei nicht von Herrn XXXX kontrolliert worden. Der Beginn und das Ende der Tätigkeit wurden vom Veranstalter vorgegeben. Der Veranstalter lieferte ihm einen HallePNlan, nicht PN. Er hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und war Einnahmen- Ausgabenrechner.

Der Beschwerdeführer XXXX erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass er ausgebildeter Tontechniker mit Diplom sei und in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen mit dem Aufbau eines eigenen Tonstudios befasst gewesen sei. 2005 habe er seine Firma angemeldet, seit 2009 könne er davon leben. Er verfüge über einen eigenen PKW, Homeoffice, diverses Werkzeug, Mischpult, Computer, Audioschnittstellengerät, Arbeitsschutz. Tonanlagen seien ihm vom Veranstalter zur Verfügung gestellt worden, wie auch anderes Zubehör. Vom PN seien ihm keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Der PN verfügte über 8 - 10 weitere Kunden außer dem PN, das Auftragsvolumen habe 2008 ca. 35 % betragen, 2009 habe er nur einen Auftrag für PN erledigt. Er habe die Aufträge durch Mundpropaganda erhalten und habe eigene Visitenkarten gehabt. 2009 habe er eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, seit 2009 sei er Umsatzsteuerrechner. Er habe ein abgrenzbares Werk geschuldet. Jeder habe seinen eigenen Tätigkeitsbereich gehabt, aber das System musste in sich zusammen spielen. Er erklärte in weiter Folge den Unterschied zwischen Stagehand und Stagemanager. Er benötige für die Berechnung und Programmierung einer Lichtanlage zur Vorbereitung einer großen Show ca. einen Monat. Dafür berechne er eine Vorbereitungspauschale. Aufträge, die nicht durch seien Gewerbeschein abgedeckt waren, habe er abgelehnt. Er habe aber auch aus technischen Gründen eine Tätigkeit abgelehnt. Es habe keine Weisungen durch PN gegeben und keine Konkurrenzklausel. Seine Tätigkeit habe nicht aus dem Be- und Entladen von LKWs bestanden. Er sei nicht von Herrn XXXX kontrolliert worden und sei nicht verpflichtet gewesen, einen Auftrag des PN anzunehmen. Es habe ein sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden.

Der Beschwerdeführer XXXXerklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass er über einen HTL Abschluss verfüge und mit zwei weiteren Personen eine GesbR (HighandSoundworks) gegründet habe, wobei sie mittlerweile nur mehr zu zweit seien und er den Bereich Licht und sein Kollege den Bereich Ton zu verantworten hätten. Er habe die Ausbildung zum Beleuchtungsmeister absolviert und zum Industriekletterer. Er verfüge über ein angemietetes Lager, wo das Equipment wie Lichtpulte, diverse Scheinwerfer, Tonanlagen, Traversensysteme lagert. Er verfüge auch über einen eigenen PKW, Homeoffice, und Visitenkarten. Wenn nötig miete er vom Verleiher zusätzliche Betriebsmittel. Vom PN seien ihm keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Er kenne PN bereits länger und PN habe ihn gefragt, ob er einen Auftrag als Lichttechniker übernehmen möchte. PN kontaktiere ihn telefonisch und nenne ihn Veranstaltung und Datum. Nachdem er dies mit seinen Terminen abgleiche, den zeitlichen und materialistischen Aufwand überlege, teile er PN mit, was er für diesen Auftrag verlange. Seit 2009 rechne er großteils nur mehr pauschal ab. Er überlege sich selbst, wie lange er für die Tätigkeit benötige und entscheide, wann er vor Ort eintreffen wolle. Wenn er sich mit anderen absprechen müsse, habe er sich direkt mit diesen koordiniert, es sei niemand zwischen geschaltet gewesen. Er habe eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, seit 2009 sei er Umsatzsteuerrechner. Er habe ein abgrenzbares Werk geschuldet. Jeder habe seine eigene Tätigkeit durchgeführt in Koordination mit anderen. Auf die Frage, warum er nicht direkt mit den Veranstaltern gearbeitet habe, erklärte er, dass manche Veranstalter ihn nicht kennen, manche wollen nicht direkt mit den Technikern arbeiten. Er habe insgesamt nur 3 Aufträge für PN ausgeführt. Er selbst verfüge über keine Dienstnehmer und arbeite seit 2013 als angestellter Lichttechniker bei den Grazer Spielstätten. Er habe keinen Bühnenauf- und -abbau durchgeführt, sondern sei nur für Lichttraversen zuständig gewesen.

Der Beschwerdeführer XXXX gab bei seiner Einvernahme an, dass er zertifizierter Veranstaltungstechniker sei und seit 2007 sein Gewerbe angemeldet habe. In seiner betrieblichen Struktur würden sich ein Computer, diverse Adaptoren (Verkabelung), Spezialwerkzeug und ein eigener PKW befinden. Er habe von PN keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, wenn er weitere Betriebsmittel benötigt habe, habe er diese selbst dazu gemietet oder direkt beim Veranstalter angefordert. Zu den Aufträgen sei er über Mundpropaganda gekommen. Er habe Emails von verschiedenen Firmen, auch von PN, über Aufträge erhalten. Je nach Zeit und Lust habe er den Auftrag angenommen oder abgelehnt. Es sei vorgekommen, dass er bereits übernommen Aufträge nicht durchführen habe können, er habe PN informiert und für Ersatz gesorgt, PN habe zu dieser Person keine Zustimmung geben müssen. Er habe prinzipiell nach Stunden abgerechnet, da eine Pauschale ein Risiko birgt. Er habe vor Ort teils alleine und teils mit anderen Personen gearbeitet, anderen Selbständigen, mit denen er sich koordinieren musste. Jeder habe selbst eine Sichtprüfung durchgeführt, es habe eine behördliche Abnahme gegeben. Er sei weder von PN noch anderen Personen kontrolliert worden, manchmal habe es Weisungen hinsichtlich Sicherheitsmaßnahmen seitens der Veranstalter zB Magna gegeben. Nach seines Wissens habe PN über keine Betriebsmittel verfügt. Er sei nie mit dem Ent- und Beladen von LKWs betraut gewesen. Bei Problemen sei er zum Veranstalter selbst gegangen. Wenn er Probleme mit Personen gehabt habe, habe er den Veranstaltungsort verlassen. Er sei auch einmal als geringfügig Beschäftigter für PN tätig gewesen, der Unterschied sei darin gelegen, dass er Arbeitszeiten aufzeichnen habe müssen, pünktlich zur Arbeit erscheinen habe müssen und die Arbeitszeiten einhalten musste. Eine eigene Homepage oder eigene Visitenkarten habe er nicht gehabt. 50 % seines Umsatzes habe er durch die Zusammenarbeit mit PN erzielt, 50 % mit anderen Auftraggebern. Er habe eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt und sei Umsatzsteuerrechner gewesen. Es habe keine Konkurrenzklausel gegeben und er habe sanktionslos Aufträge ablehnen können. Während seiner geringfügigen Beschäftigung für PN seien seine Arbeitszeiten kontrolliert worden, als Selbständiger habe er keine Aufzeichnungen geführt. Die Pläne für die Tätigkeit seien teilweise vom Veranstalter per Email gekommen oder seien vor Ort aufgelegen.

Der Beschwerdeführer XXXX erklärte auf Nachfrage, ob er noch Ergänzungen anbringen möchte, dass er als XXXX keine Sonderstellung genossen habe, dass er keineswegs organisatorisch in den Betrieb von PN eingegliedert gewesen sei. Er stelle in Abrede, dass er Akkreditierungen seitens PN erhalten habe und unkorrekt sei zudem, dass im Erstgespräch auf das Alkohol- und Drogenverbot hingewiesen worden sei. Er erläuterte seine Ansicht zur wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit und erklärte, dass es abgrenzbare Werke gebe.

Am Verhandlungstag 15.06.2016 wurden neben dem Beschwerdeführer XXXX noch vier weitere Zeugen geladen, wobei ein Zeuge unentschuldigt nicht erschienen ist und drei Zeugen befragt wurden.

Der Beschwerdeführer XXXX gab bei seiner Einvernahme an, dass er selbständig sei und ein eigenes Unternehmen führe. Er sei Einzelunternehmer, verfüge über eine Werkstatt mit 75 m2 inkl. einem Büro und Lager, dies nutze er für seine Vorbereitungsarbeiten. Er verfüge über 3 Gewerbeberechtigungen, wobei die belangte Behörde einwendet, dass diese nur geringfügig den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffen würden. Er habe eine Anfrage per SMS, Telefon oder Email von PN erhalten, ob er einen Auftrag annehmen wolle, das sei abhängig von der inhaltlichen Tätigkeit und der zeitlichen Möglichkeit gewesen. Er habe nachgefragt, was zu tun sei, wann die Halle offen sei und wann die Arbeit beendet werden musste. Zusätzlich sei die Anlieferung des Equipments besprochen worden, dieses sei von unterschiedlichen Personen zur Verfügung gestellt worden, meist vom Veranstalter. Angeliefert sei es mit LKWs oder mit einem Kleintransporter worden, er habe das Equipment teilweise selbst ausgeladen, teilweise sei es bereits ausgeladen gewesen, dann habe er mit dem Aufbau begonnen. Seine Haupttätigkeit sei im Bereich Licht- und Toninstallation gewesen. Abgerechnet sei teilweise mit Stundensatz und teilweise mit Pauschale worden, es habe z.B. eine 6 Stunde Pauschale gegeben und man sei selbst schuld gewesen, wenn man länger als 6 Stunden für die Tätigkeit benötigt habe. Der Stundensatz sei zwischen 12 und 18 Euro gelegen. Auf Nachfrage einer Teambildung erklärte er, dass es verschiedene Fachbereiche, wie Video, Licht, Bühne und Haustechnik gebe. Diese habe er irrtümlich als Teams bezeichnet. Er hätte in seinem Fachbereich seine Aufgaben erfüllt. Am ersten Tag habe er alle kennen gelernt, es seien ihm die Bereiche und Personen vorgestellt worden, wenn er Hilfe benötigt habe, sei er zu anderen Technikern in seinem Bereich gegangen. Auf Nachfrage, welche Kenntnisse für diese Tätigkeit erforderlich seien, erklärte er, dass elektrotechnische Grundkenntnisse notwendig wären. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er bei der erstinstanzlichen Einvernahme ausgesagt habe, dass es sich um Helfertätigkeiten handle zudem nur Stundenabrechnungen vorliegen, keine Pauschalabrechnungen, erklärte er dazu, dass er bei den Abrechnungen immer die Stunden angegeben habe, aber nie die Pauschale. Er habe 10 Jobs erledigt, davon habe er - glaube er - 1 oder 2 mittels Pauschale abgerechnet. Nach seiner Ausbildung befragt, erklärte er, dass er Anlagenmonteur gelernt habe, und keine spezielle Ausbildung für diese Tätigkeit absolviert habe. Er trete selbst am Markt auf und verfüge über eine eigene Homepage, Visitenkarten und T-Shirts. Eigene Dienstnehmer habe er keine beschäftigt. Er habe eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner und führe die Umsatzsteuer ab. Er sei zu keiner Zeit von jemanden kontrolliert worden, die Kontrollen habe er selbst durchgeführt. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet, jedoch sei vor Ort auch Werkzeug zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitszeiten habe er selbst mitgeschrieben. Zum Vorhalt, dass er vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass PN, XXXX oder XXXX als Vorarbeiter für ihn zuständig gewesen seien, erklärte er, dass dies stimme, jedoch nur für den ersten Tag gegolten habe, der er noch Ansprechpersonen benötigt habe. Als Hauptansprechpartner waren Personen vom jeweiligen Veranstalter eingesetzt zB XXXX. Er habe mit PN zusammen gearbeitet, da es für ihn als Jungunternehmer schwierig gewesen sei, Aufträge zu erhalten, als Neugründer sei er noch nicht bekannt gewesen. Als er in diesem Bereich etabliert gewesen sei, habe er direkt mit den Veranstaltern gearbeitet. Er habe neben PN ca. 10 andere Auftraggeber gehabt, der Umsatzumfang mit PN belief sich auf ca. 10 % oder weniger. Auf Vorhalt, warum er bei der erstinstanzlichen Befragung davon ausgegangen sei, dass es sich um die Anfangszeit handle, erklärte er, dass es in der Befragung dabei gegangen sei, wie er zu den Aufträgen gekommen sei und daher habe er angenommen, dass damit die Anfangszeit gemeint gewesen ist.

PN erklärte nochmals auf Befragen durch die belangte Behörde, dass es sich bei allen 63 Personen um qualifizierte Personen gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer XXXX erklärte bei der Einvernahme zur Frage, wie die verschiedenen Bereiche zu sehen seien, dass es zB bei der Lichtinstallation notwendig sei, dass man sich mit elektrischem Strom auskenne, man müsse über eine elektrotechnische Ausbildung verfügen, vor allem um Fehler zu erkennen und beheben zu können. Im Bereich Tontechnik benötige man eine tontechnische Ausbildung aus den gleichen Gründen. Man benötige aber auch Kenntnisse im Niedervoltbereich. Im Bereich Videoinstallation Rigging sei zu erwähnen, dass es verschiedene Formate gebe und man sich in diesem Bereich verschiedener Ausbildungen unterziehen müsse. Man könne zwar auch ohne einschlägige Ausbildung diese Tätigkeit übernehmen, aber nur mit einer langjährigen Erfahrung und Einschulung in diesem Bereich. Zur Einschulung sei zu sagen, dass eine Einführung in das System erfolge, da die verschiedenen Veranstalter verschiedene Systeme haben. Es gehe hierbei um Informationsweitergabe, wo die Sachen seien. Diese Person müsse sich aber grundsätzlich auskennen, z. B. wo der Strom herkomme. Ein Verkäufer wäre zB fehl am Platz. Es müsse ein Techniker sein. Als er begonnen habe, mit PN zusammen zu arbeiten, sei er ein Jungunternehmer gewesen, hatte seine Ausbildung fertig und gewisse Bühnenerfahrung als Musiker mitgebracht. Er habe sich bei einigen Veranstaltern direkt beworben, jedoch mit nur bedingtem Erfolg. Der Vorteil in der Zusammenarbeit mit PN sei gewesen, dass er dadurch zu Kundenkontakten gekommen sei, die er nicht hatte. Zur eingeteilten Funktion durch PN erklärte er, dass die Funktion bereits durch seinen Gewerbeschein festgelegt worden sei, seine Tätigkeit habe rein nur die Tontechnik umfasst. Daher habe er Aufträge für Lichttechnik nicht angenommen. Vor Ort habe eine Besprechung stattgefunden, dabei wurde besprochen, wer was übernimmt. Zur Abrechnung befragt, erklärte er, dass man sich natürlich im Vorfeld Gedanken über die Bezahlung mache, es hänge auch vom Veranstalter ab. Mit PN habe er immer mit Stundensatz abgerechnet. 2008 habe das Auftragsvolumen mit PN ca. 20 % betragen, 2009 habe er nur einen Auftrag für PN erfüllt.

Bei seiner Einvernahme erklärte der Zeuge XXXX (Bereich 4), dass er im Jahr 2011 als Tontechniker auf selbständiger Basis tätig gewesen sei und 3 Honorarnoten gestellt habe. Er sei über Bekannte angesprochen worden bzw. habe man sich in der Branche gekannt. PN habe ihn angesprochen und gefragt, ob er sich vorstellen könne, mitzuarbeiten. Nach seiner Ausbildung befragt, erklärte er, dass er Komposition an der Universität für Musik in Graz studiert habe, seitdem sei er im künstlerischen Bereich tätig, wie auch im Livebereich als Tontechniker, qualifiziert sei er durch seine jahrelange Erfahrung, Liebe und Begeisterung. Er stehe seit 20 Jahren auf der Bühne und sei technikaffin, wisse aber über seine Grenzen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er sich seit seiner Teenagerzeit auch mit Technik befasse und für den Geräteaufbau auf der Bühne zuständig sei. Dies sei keine Hilfstätigkeit sondern erfordere Spezialwissen, das er sich seit vielen Jahren angeeignet habe. Auf Nachfrage der belangten Behörde, warum er den Begriff Hilfstätigkeit benutze, wenn die Ausbildung thematisiert werde, erklärte er, dass er dezidiert nach der Qualifizierung gefragt worden sei und er sei aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert. Zur Entlohnung befragt, erklärte er, dass er sich mit anderen unterhalten habe, was so verlangt werde, danach habe er seinen Stundensatz bemessen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nie mit dem Ent- und Beladen von LKWs beschäftigt gewesen sei. Er sei über Anfrage von PN zu den Aufträgen gekommen, er habe einer Anfrage zugesagt, sei zur Veranstaltung gegangen, habe sein Werk erfüllt und die Honorarnote gestellt. Der Ort und die Zeit sei ihm in dem telefonischen Gespräch genannt worden. Vor Ort habe er viele Personen angetroffen. Er sei von Niemandem einem Team zugewiesen worden und auch nicht kontrolliert worden. Seine Tätigkeit habe er grundsätzlich alleine ausgeübt, manchmal habe er mit anderen Personen zusammen gearbeitet. Es habe keine zeitlichen Einschränkungen durch PN gegeben, PN sei bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht vor Ort gewesen. Auf die Frage, ob es vor Ort Ansprechpersonen gegeben habe, verneinte dies der Zeuge. Er sei am Arbeitsmarkt nicht als selbständiger Techniker aufgetreten, sondern als Künstler, in diesem Rahmen habe er über Visitenkarten verfügt. Er habe das Equipment und das Material vor Ort vorgefunden, wer dies zur Verfügung gestellt habe, wisse er nicht. Wenn etwas gefehlt habe, sei er zur Produktionsleitung gegangen und habe sich nicht an PN gewandt. Es habe keine Arbeitsvorgaben gegeben, man habe über Hausregeln und Verhaltensweisen Bescheid gewusst. Er habe keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf Frage der belangten Behörde, wie die Abrechnung ausgesehen habe, erklärte der Zeuge, dass er 5 Stunden zu 13 Euro abgerechnet hat und dies in die Honorarnote eingetragen habe. Auf Vorhalt, dass der Zeuge den Begriff Werk verwende und warum, erklärte er, dass er als Unternehmer den Begriff Werk kenne. Auf Frage, was er als Musiker auf die Honorarnote schreibe, erklärte der Zeuge, dass er nicht wisse, warum er als Arbeitnehmer eine Honorarnote schreiben soll. Er erläuterte im Weiteren, warum er ein Werk schuldete. Er habe sich nicht vertreten lassen, habe neben PN noch andere Auftraggeber, das waren 3 und ca. 15 % gehabt.

Die einvernommenen Zeugen waren teilweise glaubwürdig, teilweise jedoch unglaubwürdig, da widersprüchlich, vor allem im Hinblick auf die erst getätigte Angaben im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde, wie insbesondere der Zeuge XXXX und der Zeuge XXXX, wobei auch PN vor dem erkennenden Gericht widersprüchliche Angaben entgegen seiner erstgetätigten Aussagen tätigte. Zum anderen ergab sich aus den Angaben von einigen Zeugen, so insbesondere des Zeuge XXXX, dass die mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - keine Spezialtätigkeiten durchgeführt haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Teilstattgebung der Beschwerden:

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern (Z 1).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (lit. a), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die mitbeteiligten Personen im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von PN verpflichtet waren.

PN sowie MV brachten unter anderem vor, dass die mitbeteiligten Personen in unterschiedlichen Bereichen tätig gewesen sind.

PN wie auch mehrere Zeugen erklärten als eigenständiges Werk zB die Installation der jeweiligen Ton- oder Lichtanlage.

3.2.1. Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (VwGH 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (Hinweis VwGH 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH 2001/08/0053).

3.2.2. Das Vorliegen eines Werkvertrages wird verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH 30.05.2001, Zl. 98/08/0388).

Gegenständlich wurden mündliche Vereinbarungen auf Grundlage des hier vorliegenden "Subunternehmervertrages" abgeschlossen. Die mündlichen Vereinbarungen beinhalteten nach den Angaben der Zeugen und PN den Inhalt des Auftrages, Zeit und Ort der Ausführung, die Entlohnung, Sicherungsbestimmungen und das Equipment.

In einem Werkvertrag wird die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24.09.2003, 2000/13/0182) (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0190).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - diesbezüglich ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor). Während es sich bei einem Werkvertrag um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, handelt, kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an.

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Wenn dagegen jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, entsteht ein Werkvertrag. Bei der Übernahme eines Werks gegen Entgelt kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entscheidend darauf an, ob es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handelt (VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066). Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung im Wesentlichen darin besteht, dass eine genau umrissene Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird. Das Vertragsverhältnis endet mit der Erbringung der Leistung. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse VwGH 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; VwGH 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322; VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Zur Abgrenzung der erbrachten Leistung als eigenständiges Werk kommt es darauf an, ob die erbrachte Leistung im Zusammenhang der Gesamtumstände tatsächlich ein eigenständiges, unterscheidbares und dem Werkunternehmer/Überlasser zurechenbares Werk ist. Ein unterscheidbares Werk setzt jedenfalls voraus, dass eine gewisse Unabhängigkeit in zeitlicher und technischer Hinsicht bei der Herstellung gegeben ist, mögen auch Termine abgestimmt und (schon aus Sicherheitsgründen) die selbständig festgelegten Arbeitsschritte der verschiedenen Unternehmer abgesprochen sein.

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu "Werken" erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078, VwGH 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; VwGH 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) ist nach herrschender Lehre und Judikatur wesentlich, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB uva). (VwGH 05.11.2009, 2008/16/0084).

3.2.3. Für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag kommt es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0391).

3.2.4. Als Dienstnehmer gilt, wer sich auf der Grundlage eines Dienstvertrages auf eine gewisse Zeit zu einer Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (siehe dazu § 1151 Abs. 1 ABGB).

Dagegen kommt es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm, an.

Auch wenn gegenständlich die Eingliederung in den Betrieb des PN im herkömmlichen Sinn nicht vorlag, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG ausgesprochen, dass auch im Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann. Dies ist ins dann der Fall, wenn es den Vertragspartnern nach der atypischen Gestaltung des Vertrags erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ankommt (VwGH 97/08/0053). Auch wenn die Arbeitskraft über eine Gewerbeberechtigung für die verrichteten Arbeiten verfügt, kann nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine unselbständige Tätigkeit und Arbeitskräfteüberlassung vorliegen (VwGH 2009/09/0150).

In den vorliegenden, durchgeführten Beschäftigungsverhältnissen können keine Zielschuldverhältnisse erkannt werden. Es wurden weder individualisierbare und konkretisierte Leistungen noch eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes erbracht - ausgenommen der Tätigkeiten von den, in der gegenständlicher Entscheidung anerkannten selbständig Tätigen. Vielmehr wurde lediglich über einen gewissen Zeitraum dieselbe wiederkehrende entgeltliche Tätigkeit vereinbart und dem Grunde nach die Arbeitskraft aufgrund einer gewissen Erfahrung oder Ausbildung.

Gegenständlich verpflichteten sich die für PN tätigen, mitbeteiligten Personen zur Erbringung von Aufbau-, Installations- und Betreuungsleistungen auf verschiedenen Veranstaltungen, deren Betreiber wiederum Kunden des PN waren und zwar an den Tagen, an denen sie vom PN eingeteilt waren, wobei im gegenständlichen Fall eine zeitlich begrenzte Verpflichtung zu einem Tun begründet wurde, was das Merkmal eines Dienstvertrages bildet (siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 4. Aufl, Rz. 87 zu § 4).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellen die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten - mit Ausnahme der reinen Ent- und Beladung von LKWs - in Anlehnung an dem Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222 keine einfachen manuellen bzw. Hilfstätigkeiten dar. Die Angaben der einvernommen Zeugen wonach sie keine besondere Ausbildung für diese Tätigkeit haben, aber technische Kenntnisse und Erfahrung besitzen, reicht nicht aus, von einer einfachen manuellen Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit auszugehen.

Es ist daher gegenständlich zu prüfen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten um in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer durchgeführte Tätigkeiten handelt.

3.2.5. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053; VwGH 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041).

Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihm Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH 19. März 1984, 81/08/0061, VwSlg 11361 A/1984). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu. (VwGH 20.2.2008, 2007/08/0053).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Abhängigkeit liegt dann nicht vor, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann, oder die Leistungserbringung von vornherein durch Dritte erfolgen darf (Zehetner in Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 30 zu § 4).

Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0011, mwN).

Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht kann entweder dadurch zum Ausdruck kommen, dass einem Beschäftigten die Befugnis eingeräumt wird, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder dadurch, dass er sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft bedienen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass eine generelle (nicht auf bestimmte Arbeiten oder auf bestimmte Ereignisse beschränkte, sondern jederzeit ohne weiteres ausübbare) Befugnis zur Vertretung der Arbeitsleistung, somit nach Gutdünken vorliegt (vgl Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus (vgl VwGH 2003/08/0153, 2005/08/0176). Mit Ausnahme der hier als selbständig Tätige festgestellten Personen konnte keine generelle Vertretungsbefugnis festgestellt werden.

Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es allerdings unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer nur um eine solche in Bezug auf eine bestimmte übernommene Arbeitspflicht und daher um eine Person als Vertreter geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung auch zu erfüllen (vgl. VwGH 93/08/0171).

Das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht kann entweder dadurch zum Ausdruck kommen, dass einem Beschäftigten die Befugnis eingeräumt wird, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder dadurch, dass er sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft bedienen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass eine generelle (nicht auf bestimmte Arbeiten oder auf bestimmte Ereignisse beschränkte, sondern jederzeit ohne weiteres ausübbare) Befugnis zur Vertretung der Arbeitsleistung, somit nach Gutdünken vorliegt (vgl Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag, Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, das heißt ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (Hinweis E 22.10.1996, 94/08/0118) (VwGH 20.04.2015, 2002/08/0222).

Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Laut festgestelltem Sachverhalt wurden die verfahrensgegenständlichen Personen zu keiner Zeit durch betriebsfremde dritte Personen vertreten wurde, somit das Vertretungsrecht nicht tatsächlich gelebt worden ist.

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zum Beispiel im Falle einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137 mwN.)

Die Vertretungsmöglichkeit war im vorliegenden Beschwerdefall mündlich, vertraglich eingeräumt. Jedoch ergeben sich aus den Angaben des PN, wie auch der einvernommenen Zeugen, dass ein solches Recht nicht tatsächlich gelebt worden wäre. Selbst wenn ein solches Recht ausdrücklich vereinbart worden wäre, würde dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093; VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).

Im Lichte der zwischen PN und den mitbeteiligten Personen getroffenen, mündlichen Vereinbarungen, sowie aus den Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen und der weiteren Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - die geschuldeten Dienstleistung persönlich zu erbringen hatten. Der mündliche Vertrag steht somit einer Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne sich vorher mit PN ins Einvernehmen gesetzt zu haben, entgegen.

Ein Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit.

Im Hinblick auf den Arbeitsort waren die mitbeteiligten Personen jedenfalls an die Veranstaltungsorte der Auftraggeber des PN gebunden.

Die Arbeitszeit, sowie der Umfang der Dienstleistung waren im Wesentlichen vorgegeben und waren zu der vom PN vorgegebenen Zeit zu erbringen. Eine derartig enge Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Unternehmers bezüglich der Festlegung der Zeiten erscheint dem erkennenden Gericht unüblich und würde auch dem Sinn einer unternehmerischen Tätigkeit widersprechen.

Dass die Arbeitszeiten hinsichtlich der vom Beschäftigten ton- und videotechnisch zu betreuenden Veranstaltungen nicht exakt vom Beschäftigenden vorgegeben wurden, ergibt sich aus dem Wesen der Tätigkeit, Konferenztechnikanlagen für einzelne Veranstaltungen auf- und abzubauen, zu betreiben und zu warten. Eine weisungsrechtliche Determinierung der genauen Arbeitszeit ist im Rahmen einer solchen organisatorischen Einbindung in den Veranstaltungsbetrieb nämlich nicht zu erwarten. Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsorts und des arbeitsbezogenen Verhaltens des Beschäftigten ergibt sich allerdings aus dem Zweck seiner Tätigkeit, dafür zu sorgen, dass die Tonanlage rechtzeitig zu Beginn einer Veranstaltung eingestellt und betriebsbereit ist (VwGH vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222; VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2009/08/0147).

PN führt in seiner Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass er eine Plattform zur Verfügung gestellt hat, damit seine Auftraggeber und seine Werknehmer "zusammen finden", er also quasi die Vermittlung von geeigneten Personen für seine Auftraggeber durchgeführt hat.

Die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG ist gemäß § 3 Abs. 1 AÜG die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.

Überlasser ist nach Abs. 2 leg. cit. , wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.

Beschäftiger ist gemäß Abs. 3 leg. cit., wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Arbeitskräfte sind nach Abs. 4 leg. cit Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist gemäß § 4 Abs. 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Arbeitskräfteüberlassung liegt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass bei der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs. 2 jedenfalls Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.

Die Regelung stellt klar, dass auch im Fall des Vorleigens eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann. Dies ist insb dann der Fall, wenn es den Vertragspartnern nach der atypischen Gestaltung des Vertrags erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften ankommt (VwGH 97/08/0053). Auch wenn die Arbeitskraft über eine Gewerbeberechtigung für die verrichteten Arbeiten verfügt, kann nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine unselbständige Tätigkeit und Arbeitskräfteüberlassung vorliegen (VwGH 2009/09/0150).

Gegenständlich erhielt PN vom Veranstalter oder Verleiher den Auftrag, Bühnenauf- und abbau, Auf- und Abbau von Licht- und Tonanlagen sowie das Ent- und Beladen von LKWs durchzuführen. Diese Tätigkeiten wurden von Personen ausgeübt, die entweder aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung gewisse Grundkenntnisse mitgebracht haben. Die mitbeteiligten Personen haben - bis auf die hier festgestellten selbständig Tätigen - kein abgrenzbares Werk geschuldet, sondern es ging um ihre Arbeitskraft und gewisse Kenntnisse im gegenständlichen Bereich des Bühnenauf- und abbaus, des Auf- und Abbaus von Licht- und Tonanlagen.

Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens der mitbeteiligten Personen ergibt sich schon aus dem von PN definierten Zweck der Tätigkeit der mitbeteiligten Personen, die dafür zu sorgen hatten, dass bei den jeweiligen Veranstaltungen der Bühnenaufbau, der Aufbau der Ton- und Lichtanlagen durchgeführt wird.

Zur Haftung bzw. Gewährleistungsfrist ist gegenständlich auszuführen, dass PN eine Haftpflichtversicherung für sämtliche im Bescheid angeführte Personen abgeschlossen hatte und diese auch darüber informierte.

Im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel ist auf das als "Subunternehmervertrag" bezeichneten Vertragsmuster, welches als Grundlage für die mündlich abgeschlossenen Verträge herangezogen wurde, zu verweisen.

Das Vorliegen einer Konkurrenzklausel spricht gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis (vgl. VwGH 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221; VwGH 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041), somit ist verfahrensgegenständlich nicht von einer generellen Vertretungsmöglichkeit auszugehen.

Der Arbeitsort der im Bescheid genannten Personen befand sich zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt an jeweiligen, vom PN genannten Arbeitsorten. Sie waren somit an den vertraglich vorgegebenen Arbeitsorten, die von PN vorgegeben waren, gebunden. PN konnte bei seinen unternehmerischen Planungen mit der Arbeitskraft der mitbeteiligten Personen rechnen und entsprechend disponieren.

Besteht eine auf unbestimmte Zeit bedungene Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen oder sich nach eigenem Gutdünken durch außenstehende Dritte vertreten zu lassen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen (VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220). Im vorliegenden Fall bestand keine vertraglich bedungene Möglichkeit für die mitbeteiligten Personen, einzelne Leistungen ablehnen zu dürfen, auch eine generelle Vertretungsbefugnis, war - wie bereits ausgeführt - vertraglich nicht expressis verbis eingeräumt und wurde auch faktisch nicht durchgeführt.

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hiebei irrelevant (VwGH 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, Zl. 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, Zl. 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Im verfahrensgegenständlichen Fall waren die Anwesenheitszeiten an die Vorgaben des PN, welcher diese Aufgrund der vom Veranstalter vorgegebenen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung gebunden. Damit lag eine Bindung an Ordnungsvorschriften betreffend die Arbeitszeit vor. Die Arbeitszeit war im Kern an den Bedürfnissen des PN orientiert.

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar.

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist.

Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 22.03.2010, 2009/15/0200). Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28.03.2000, 96/14/0070). (VwGH 28.10.2010, 2007/15/0177).

Ein Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers erfüllt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann ein Merkmal der persönlichen Abhängigkeit, wenn es sich auf das Arbeitsverhalten des Beschäftigten, allenfalls auch auf das Arbeitsverfahren bezieht. Eine (allenfalls schwach ausgeprägte) Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann aber auch durch eine Einbindung des Beschäftigten in ein Formular- und Berichtswesen des Dienstgebers zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH 2001/08/0053). Das mit einem Werkvertrag verknüpfte sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (VwGH 24.11.2011, Zl. 2008/15/0180).

Es stellt sich die Frage, ob der Beschäftige in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden. Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0079; VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).

Für das erkennende Gericht steht es zweifelsfrei fest, dass die mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - von PN oder von ihm beauftragten Personen Weisungen erteilt wurden. Zudem wurden auch ständig Kontrollen durchgeführt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Angaben der einvernommen Zeugen.

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Der VwGH hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Dienstnehmereigenschaft von Ton- und Lichttechnikern auseinander gesetzt und dabei vor allem festgestellt, dass diese als Dienstnehmer tätig werden.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 21. September 1999, Zl. 97/08/0486; VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222).

Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens des Erstmitbeteiligten ergibt sich allerdings aus dem von den Beschwerdeführern definierten Zweck der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten, gemeinsam mit anderen Lichttechnikern dafür zu sorgen, dass die Lichtanlage rechtzeitig zu Beginn eines Konzerts eingestellt und funktionstüchtig ist. Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund des ihm vorgegebenen Arbeitsablaufs in einer Organisation, in die er seine Arbeitskraft einzubringen hat, von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, spricht auch das Fehlen ausdrücklicher Weisungen nicht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit, weil der Beschäftigte durch die besagte Determinierung der stillen Autorität seines Dienstgebers unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054, mwN). Je enger sich aber die Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten aus den Sacherfordernissen im Einzelfall ergeben (je weniger somit eine andere Gestaltung der Erfüllung der Aufgabenstellung auch im Falle einer nicht in persönlicher Abhängigkeit erbrachten Beschäftigung vernünftiger Weise erwartet werden kann), desto geringer ist die Unterscheidungskraft solcher Sachverhaltsmomente für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von anderen Formen der Beschäftigung, wie etwa einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, sodass es auf andere, für sich allein nicht unterscheidungskräftige und daher nicht in erster Linie heranzuziehende Kriterien bzw. Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186; VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2002/08/0222).

Es gibt im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - je über eine eigene Unternehmensstruktur, eigene Betriebsstätte bzw. eigene betriebliche Organisation verfügt hätte. Aus dem Akteninhalt sowie aus den Befragungen ist auch ersichtlich, dass sie kein eigenes Personal zur Unterstützung beschäftigt haben. Sie haben vielmehr die Infrastruktur PN bzw. des Verleihers oder Veranstalters genutzt, es war jedoch vor allem ihre persönliche Arbeitsleistung gefragt, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig gewesen ist. Es steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass die mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - eine Technikhelfertätigkeit ausgeübt haben. Eine qualifizierte Spezialtätigkeit haben nur einige wenige Personen für PN ausgeübt, die tatsächlich selbständig erwerbstätig waren. Alle anderen mitbeteiligten Personen waren im Rahmen von Dienstverhältnissen - entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH zur Licht- und Tontechniker - tätig.

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses vor und wurde dies auch nicht bestritten.

Den mitbeteiligten Personen wurden die für den Betrieb mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer mit den gültigen amtlichen Kilometer Geld-Sätzen vergütet, damit die Kosten auf die PN überwälzt, dies ist als weiteres Indiz für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu werten.

Nach der Judikatur des VwGH tritt die Pflichtversicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein (VwGH 29. 06.2005, Zl. 2001/08/0053). Es kommt daher insbesondere auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner eines Beschäftigungsverhältnisses allenfalls übereinstimmend der Auffassung sind, dass kein (freier) Dienstvertrag, sondern ein - nicht der Pflichtversicherung unterliegender - Werkvertrag vorgelegen sei. (VwGH 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153).

Zur Abgrenzung Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag ist auszuführen, dass gegenständlich - wie bereits oben ausgeführt - kein individualisiertes Werk zu erfüllen war, sondern Dauerschuldverhältnisse mündlich vereinbart wurden. Zum anderen wurden von den mitbeteiligten Personen die Betriebsmittel der Auftraggeber (Verleiher oder Veranstalter) verwendet, auch dadurch liegen gegenständlich keine freien Dienstverhältnisse vor.

Die Leistung erbrachte die mitbeteiligten Personen zur Gänze mit Betriebsmitteln des PN oder der Verleiher oder Veranstalter. Eine Gewährleistungspflicht der Mitbeteiligten für die ordnungsgemäße und vollständige Einrichtung der Lichtanlage bestand nicht. Es stand Ihnen für ihre Tätigkeit nur die eigene Arbeitskraft bzw. das Fachwissen zur Verfügung. Sie verfügten weder über eine eigene Organisation noch über eigene Betriebsmittel noch über (präsente) Kontakte zu anderen Betrieben, für die er eigenständige Dienstleistungen erbracht oder denen er sie angeboten hätte. Es ist daher im Ergebnis schon in Anbetracht der sonstigen Umstände (Erbringung von Dienstleistungen in Eingliederung in einen Tournee-Organisationsplan der Beschwerdeführer ausschließlich mit deren Betriebsmitteln und ohne Übernahme von Erfolgsgarantien und - grundsätzlich - persönlicher Arbeitspflicht) von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der Erbringung der Leistung der Mitbeteiligten für PN auszugehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass diese für PN in den besagten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen.

Im Hinblick auf das lohnsteuerrechtliche Verfahren im entscheidungsmaßgeblichen Fall wird darauf verwiesen, dass die steuerliche Beurteilung, mit der das Vorliegen der Lohnsteuerpflicht rechtskräftig als nicht gegeben festgestellt wurde, lediglich Indizwirkung, jedoch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hat. Zudem sind diese Verfahren bis dato noch nicht entschieden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt und der dargestellten Prüfung der Dienstnehmereigenschaft ist für die erkennende Richterin nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung offensichtlich, dass bei der Beschäftigung der mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen und diese für PN im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines "echten" Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig gewesen ist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG).

Da die mitbeteiligten Personen in dem im Spruch angeführten Zeiträumen in der Krankenversicherung pflichtversichert war, lag auch für diesen Zeitraum eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung vor.

3.2.6. Somit konnte der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen getreten werden, wenn sie zu der Ansicht kommt, dass die Tätigkeiten der mitbeteiligten Personen - mit Ausnahme der hier festgestellten selbständig Tätigen - als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 ASVG, also im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ausgeübt wurde.

3.2.7. Die angefochtenen Bescheide war aus den dargelegten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht teilweise zu bestätigen und den Beschwerden teilweise stattzugeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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