BVwG W230 2100389-1

W230 2100389-1Tribunale amministrativo federale24 gen 2017

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W230 2100389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2100389.1.00

Spruch

W230 2100389-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Betriebsnummer XXXX) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid sprach die Agrarmarkt Austria über die vom Beschwerdeführer beantragte Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 ab. Die am 13.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte einen Verhandlungstermin für den 15.02.2017 an.

Am 24.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er Folgendes mitteilt:

"Laut Ihre[m] Schreiben vom 22.12.2016 bin ich zu einer Verhandlung am 15.02.2017 geladen. Aus gesundheitlichen Gründen ziehe ich die Beschwerde vom 20.10.2013 zurück".

Der zuständige Richter kontaktierte den Beschwerdeführer daraufhin telefonisch, um zu klären, ob das Schreiben tatsächlich in dem Sinn zu verstehen ist, dass kein Interesse mehr an der Beschwerde besteht. Der Beschwerdeführer bestätigte dies, unter anderem auch unter Hinweis darauf, dass er kein aktiver Landwirt mehr sei und ihm der strittige Betrag gering erscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende schriftliche Erklärung ist - im Lichte der ergänzenden mündlichen Erklärung des Beschwerdeführers - eindeutig als Beschwerdeverzicht zu verstehen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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