BVwG W214 2137201-1

W214 2137201-1Tribunale amministrativo federale24 gen 2017

Regest

Einbringung, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebührenpflicht,<br/>Verjährung, Zahlungsverpflichtung

Testo completo

BVwG W214 2137201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2137201.1.00

Spruch

W214 2137201-1/ 6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX gegen den an ihn gerichteten Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Handelsgerichts XXXX vom 27.02.2013, Jv FN 288792 w, 74 Fr 1242/07 d, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 29.01.2007 beantragte XXXX beim Handelsgericht XXXX die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch. In diesem Antrag war dieser als unbeschränkt haftender Gesellschafter angegeben, als Kommanditist fungierte der Beschwerdeführer. Diese Kommanditgesellschaft wurde am 27.02.2007 in das Firmenbuch eingetragen.

2. Mit Zahlungsaufforderung vom 15.11.2012 schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter im Rahmen einer Nachforderung aufgrund einer Revision eine Eintragungsgebühr nach TP 10 b) Z 14 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 87,00,-- vor. An den Beschwerdeführer erging keine Zahlungsaufforderung.

3. Mit Zahlungsauftrag vom 27.02.2013 (= angefochtener Bescheid), zugestellt am 23.03.2013, wurden dem Beschwerdeführer neben der Eintragungsgebühr von EUR 87,00 eine Einigungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 8,00, also insgesamt EUR 95,00,--, vorgeschrieben.

4. Mit Schreiben vom 25.03.1013, eingelangt beim Handelsgericht XXXX am 26.03.1013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht bereit sei, den gegenständlichen Betrag in der Höhe von EUR 95,00- zu begleichen. Da die Forderung bereits verjährt sei, ersuche er um Ausbuchung des gegenständlichen Betrages. Das Postaufgabedatum des Berichtigungsantrages ist nicht ersichtlich.

5. Mit Bescheid vom 16.08.2013 setzte der Präsident des Handelsgerichts XXXX die Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufgrund eines gleichartigen, beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2013/16/0150 anhängigen, Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus.

6. Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2013/16/0150, wies der Verwaltungsgerichtshof im dort gegenständlichen Verfahren die Beschwerde als unbegründet ab.

7. Mit Schreiben vom 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer über den Ausgang des Verwaltungsgerichtshofverfahrens informiert und um Mitteilung ersucht, ob im Hinblick auf diese Entscheidung der eingebrachte Berichtigungsantrag aufrecht bleibe. Für eine Rückäußerung wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Dazu erging keine Stellungnahme.

8. Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden der Verwaltungsakt und das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Fortsetzungsbeschluss fort.

10. Von der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen um Stellungnahme mitgeteilt, dass an den Beschwerdeführer keine Zahlungsaufforderung über die Nachforderung der Eintragungsgebühr für den Gesellschaftsvertrag erlassen wurde. Innerhalb der Verjährungsfrist seien auch keine sonstigen Eintreibungshandlungen gesetzt worden, sodass beim Beschwerdeführer von einer Verjährung des Anspruches auszugehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb der Verjährungsfrist von der belangten Behörde keine Zahlungsaufforderung zugestellt. Weiters wurden seitens der belangten Behörde innerhalb der Verjährungsfrist keine sonstigen Eintreibungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt und wurde die Verjährung auch nicht durch sonstige Gründe unterbrochen. Der Gebührenanspruch ist daher verjährt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.2. Zu A) Ersatzlose Behebung:

3.2.1. § 8 Gebühreneinbringungsgesetz (GEG) lautete im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt:

"Verjährung

"§ 8. (1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen."

3.2.2. Wie sich aus der Literatur ergibt, handelt es sich bei einer ersatzlosen Behebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: "Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 25. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG."

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Die Kommanditgesellschaft, bei der der Beschwerdeführer als Kommanditist fungiert(e), wurde am 27.02.2007 in das Firmenbuch eingetragen. Damit entstand ein Gebührenanspruch. Gemäß § 8 GEG verjährte die Gebührenschuld fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, sofern die Verjährung nicht aus den in Abs. 2 genannten Gründen unterbrochen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurden in der Verjährungsfrist weder eine Zahlungsaufforderung noch sonstige Eintreibungshandlungen erlassen. Somit verjährte die Gebührenschuld mit Ende 2012. Dies wurde auch von der belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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