BVwG W101 2011445-1

W101 2011445-1Tribunale amministrativo federale24 gen 2017

Regest

Antragsfristen, Fristüberschreitung, Verdienstentgang,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W101 2011445-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2011445.1.00

Spruch

W101 2011445-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Eferding vom 23.07.2014, Zl. 3 U 30/14i, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 16.06.2014 als Zeuge an einer zum Verfahren, Zl. 3 U 30/14i-1, vor dem Bezirksgericht Eferding (im Folgenden: BG) durchgeführten Verhandlung teil.

Am 02.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014, Zl. 3 U 30/14i, wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Vorsteher des Bezirksgerichtes, im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) als verspätet zurück.

Gegen den o.a. Bescheid richtete sich die am 11.08.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Die Angaben und der Antrag auf Kostenentschädigung seien am 16.06.2014 direkt im Anschluss des Verfahrens, mündlich mit dem Richter besprochen und von diesem zur Kenntnis genommen worden. Er hoffe auf positive Erledigung seiner Beschwerde und um die Überweisung seiner eingebrachten Aufwandentschädigung.

In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.08.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem legte die belangte Behörde eine Stellungnahme des für das Strafverfahren, Zl. 3 U 30/14i-1, zuständigen Richters vor, wonach dieser eine - wie vom Beschwerdeführer behauptete - direkte mündliche Einbringung des Antrages auf Kostenentscheidung am 16.06.2014 ausschließen könne.

Mit Schreiben vom 14.10.2014 (zugestellt am 20.10.2014) brachte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, gewährte ihm dazu das Parteiengehör, dass sein Antrag vom 02.07.2014 verspätet eingebracht worden sei, weil die 14-tägige Antragsfrist am 30.06.2014 abgelaufen sei, und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Diese ließ er ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erstattung der im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der Verhandlung am 16.06.2014 zu Zl. 3 U 30/14i-1 entstandenen Gebühren erst mit dem am 02.07.2014 bei der Post aufgegebenen Schriftsatz, welcher am 03.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist, gestellt.

Maßgebend ist, dass dieser Antrag verspätet eingebracht wurde, weil die 14-tägige Antragsfrist gemäß § 19 Abs. 1 GebAG am 30.06.2014 abgelaufen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erstattung seiner Zeugengebühren erstmalig schriftlich am 03.07.2014 gestellt hat und eine - vom Beschwerdeführer behauptete - direkt im Anschluss der Verhandlung am 16.06.2014 beim zuständigen Richter vorgenommene mündliche Antragstellung ausgeschlossen werden kann, ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des für das gegenständliche Strafverfahren zuständigen Richters vom 29.08.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Wie oben auf Seite 3 bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag verspätet eingebracht, weil die 14-tägige Antragsfrist bereits am 30.06.2014 abgelaufen ist. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör gewährt und er hat keine Stellungnahme abgegeben. Eine vom Beschwerdeführer behauptete, direkt im Anschluss der Verhandlung am 16.06.2014 beim zuständigen Richter vorgenommene mündliche Antragstellung, kann - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - ausgeschlossen werden.

Da der Beschwerdeführer somit den Antrag auf Erstattung der angefallenen Zeugengebühren erst nach der gemäß § 19 Abs. 1 GebAG vorgesehenen 14-tägigen Frist gestellt hat, kann die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis als verspätet zurückzuweisen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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