W131 2004522-1•BVwG W131 2004522-1
W131 2004522-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2017
Antragszurückziehung, Einstellung, Kostenersatz, Krankengeld,<br/>Krankenversicherung, Zeitraumbezogenheit, Zurückweisung
W131 2004522-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des anwaltlich vertretenen XXXX (= Bf) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 06.11.2013, XXXX, welcher seinerseits zur Erledigung eines Einspruchs gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 14.11.2012, XXXX ergangen war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
I. beschlossen: Das Rechtsmittelverfahren wird im Punkte des Antrags auf Verpflichtung zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens nach Antragszurückziehung in der Verhandlung eingestellt.
II. beschlossen: Der (dem Sinn nach gestellte) Antrag, der Berufung Folge zu geben samt einem Abänderungsantrag, dass ausgesprochen werde, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 01.04.2010 bis 04.05.2010 krankenversichert nach ASVG war und daher für diese Zeit Anspruch auf Krankengeld hat Anspruch auf Krankengeld hat, wird im Teilbereich des Begehrens auf Ausspruch, dass der Berufungswerber daher für diese Zeit Anspruch auf Krankengeld habe, zurückgewiesen.
III. danach zu Recht erkannt:
Der (dem Sinn nach gestellte) restliche Antrag, der Berufung Folge zu geben samt dem Abänderungsantrag, dass ausgesprochen werde, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 01.04.2010 bis 04.05.2010 krankenversichert nach ASVG war, wird samt dem eventualiter gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren abgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I., II. und III. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Bf bezog bis zum Ablauf des 31.03.2010 unstrittig eine befristete ASVG - Pension und war nicht substantiiert bestritten von 29.01.2010 bis einschließlich 04.05.2010 arbeitsunfähig in Folge Krankheit.
2. Der Bf strebt, soweit hier spruchrelevant, insb auch für den Zeitraum von 01.04.2010 bis inkl 04.05.2010 Krankengeld an; und fasste das ASG Wien im zweiten Rechtsgang – nach einer Zurückverweisung des OLG - dem Spruch nach den Beschluss, dass das Leistungsstreitverfahren unterbrochen werde, bis [maW] im Rahmen einer Verwaltungssache entschieden worden wäre, wann nach dem 31.03.2010 die Krankenversicherung nach § 40 AlVG begonnen hätte. Die Einleitung eines [derartigen] Verfahrens als Verwaltungssache würde angeregt. In diesem Beschluss vom 10.04.2012 zu 32 CGS 130/10g wird vom ASG Wien der § 74 ASGG zitiert und ist in der Begründung am Ende ersichtlich, dass im Leistungsstreitverfahren strittig ist, ob der Bf von 01.04.2010 bis 04.05.2010 nach § 40 AlVG krankenversichert wäre.
3. Die WGKK reagierte auf diese Anregung mit dem im Entscheidungskopf zitierten Bescheid vom 14.11.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Bf im strittigen Zeitraum von 01.04.2010 bis 04.05.2010 nicht der Teilversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 lit a erster Halbsatz ASVG unterlegen ist. Begründend wurde festgehalten, dass der Bf im Streitzeitraum Geldleistungen weder aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung noch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten hätte; und daher keine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hätte.
4. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid der WGKK anwaltlich vertreten Einspruch und begehrte abseits eines eventualiter vorgetragenen Zurückverweisungsbegehrens primär insb die Feststellung seiner Krankenversicherung gemäß ASVG samt Feststellung seines Krankengeldanspruchs jeweils für diesen Zeitraum. Begründet wurden die Einspruchsbegehren vorrangig mit der analogen Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 ASVG.
5. In dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns, der iZm dem Spruchpunkt A) III. den zentralen Streitgegenstand bildet, wurde die Abweisung insb damit begründet, dass der Bf von 01.04.2010 bis 04.05.2010 weder aus der Pensionsversicherung nach ASVG noch aus der Arbeitslosenversicherung nach AlVG Geldleistungen bezogen hätte.
6. Mit dieser Entscheidung wird nunmehr die Berufung des Bf hinsichtlich der dort vorgetragenen Begehren erledigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Pensionsbezug des Bf aus dem Titel der befristeten ASVG - Pension endete am 31.03.2010.
Der Bf bezog ab 05.05.2010 Geldleistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Der Bf klagte ursprünglich in einem Leistungsstreitverfahren Krankengeld von 29.01.2010 bis 04.05.2010 gegen die WGKK ein.
Strittig ist aktuell nach dem Unterbrechungsbeschluss des ASG Wien vom 10.04.2012 im Regelungsbereich der Verwaltungssachen nach § 355 ASVG, ob der Bf im (hier relevanten) Streitzeitraum von 01.04.2010 bis 04.05.2010 in der Krankenversicherung nach ASVG pflichtversichert war – siehe dazu den Spruch und den letzten Absatz der Begründung des Unterbrechungsbeschlusses.
Der Verfahrensgang und die zusätzlich ausdrücklich festgestellten Tatsachen ergeben sich ohne substantiierten Widerspruch aus dem vorgelegten Aktenmaterial und aus der durchgeführten Verhandlung.
3.1. Die Zuständigkeit zur Erledigung der vorliegenden Rechtssache ist gemäß § 151 Abs 51 Z 8 B-VG gegeben.
Gemäß § 6 BVwGG hatte das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß § 414 Abs 2 ASVG idgF durch den Einzelrichter zu entscheiden und wendete dabei mangels materiellrechtlicher Sonderverfahrensvorschriften insb im ASVG subsidiär das VwGVG und das darin verwiesene AVG an.
Der für die Spruchpunkte II. und III. relevante § 65 idF BGBl I 2012/35 und der zentral erscheinende § 74 ASGG idF BGBl 1994/624 lauten in den hier interessierenden Teilen:
§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs. 2, 43 und 44 BPGG);
Vorfrage
§ 74. (1) Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG), [ ] als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.
(2) [...]
Zu A)
3.2. Zur Einstellung des Verfahrens über das Kostenersatzbegehren ist festzuhalten, dass insoweit iSv VwGH zu Zl Fr 2014/20/0047 ein ausdrücklicher Einstellungsbeschluss nach Zurückziehung des Kostenersatzbegehrens in der Verhandlung vor dem BVwG zu fassen war.
3.3. Zur Zurückweisung des Begehrens auf Feststellung des Leistungsanspruchs ist auf die §§ 354, 355, und 410 ASVG einerseits und auf § 74 ASGG andererseits zu verweisen.
Das ASG Wien hat sein Leistungsstreitverfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (über einen Krankengeldanspruch) bis zur Klärung des Bestands einer Krankenversicherung im Zeitraum von 01.04.2010 bis 04.05.2010 in einem Verfahren in Verwaltungssachen ausgesetzt und sich dabei insb auch auf § 74 ASGG gestützt.
Aus § 74 ASGG iVm § 65 Abs 1 Z 1 ASGG ergibt sich eindeutig, dass über den Bestand des konkret strittigen Leistungsanspruchs im Verfahren in Leistungssachen iSd § 354 ASVG zu entscheiden ist, während die Frage des Bestands der (hier) Krankenversicherung zwingend in einem Verfahren in Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zu entscheiden ist. Dementsprechend war die Zurückweisung gemäß Spruchpunkt II. auf Basis dieser eindeutigen Rechtslage - unbeschadet der hier nicht näher erörterten Frage der Zurückweisbarkeit evtl auch aus einem anderen Grund - auszusprechen, weil insoweit keine Feststellungskompetenz iSd § 355 ASVG iVm § 74 ASGG bestand.
3.4. Zur Abweisung der restlich als Beschwerde zu behandelnden Berufung:
Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund des § 74 ASGG gesetzeskonform bewertet die Frage, ob festgestellt werden kann, ob der Bf im Zeitraum von 01.04.2010 bis inkl 04.05.2010 gesetzlich nach ASVG krankenversichert war. Siehe insoweit insb auch den letzten Absatz der Begründung des Unterbrechungsbeschlusses des ASG Wien.
3.4.1. Die §§ 8, 122 und 138 ASVG lauten im Zeitraum von 01.04.2010 bis 05.05.2010 soweit hier interessierend wie folgt:
3.4.1.1. § 8 ASVG idF: BGBl I 2010/62
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz [...].
3.4.1.2. § 122 ASVG idF BGBl II 2009/450:
§ 122. (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall
a) während der Versicherung oder
b) vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag
eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Abs. 3 entstanden ist, und zwar
a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
c) während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder
d) während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuss gemäß § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;
2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich
a) um die Dauer eines Präsenz- [...]
b) um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;
3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;
4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.
(3) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft [ ].
(3a) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 439,04 € monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 439,04 € monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 439,04 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 und 3a nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 unberührt.
(5) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Abs. 2 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.
3.4.1.3. § 138 ASVG idF: BGBl I 2007/101:
Krankengeld
Anspruchsberechtigung
§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
a) Lehrlinge ohne Entgelt,
b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne Bezüge;
c) in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
e) Aufgehoben.
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
g) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten.
(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.
3.4.2. Die §§ 6, 40 und 41 AlVG lauten im Zeitraum von 01.04.2010 bis 05.05.2010 in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
3.4.2.1. § 6 AlVG idF BGBl I 2009/90:
§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
[ ]
3.4.2.2. § 40 AlVG idF BGBl I 2006/131:
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 40. (1) Die Bezieher von Leistungen nach § 6 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.
(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.
3.4.2.3. § 41 AlVG idF BGBl I 2009/90:
§ 41. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht. Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist. Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.
(2) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gelten die Leistungen nach diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.
(4) Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn
1. Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde,
2. Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,
3. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
4. ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.
3.4.3. Der VwGH hat am 02.06.2016 zu Zl Ro 2014/08/0061 ua ausgeführt wie folgt:
... Anders als der Revisionswerber vermeint, verlängert § 122 Abs 2 ASVG jedoch nicht eine vormals aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene Pflichtversicherung, sondern stellt sicher, dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Krankenversicherung eine gewisse Zeit nach Ablauf der Versicherung (gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG für sechs Wochen) weiter gewährt werden.
Aus dem Umstand, dass ein Anspruchsberechtigter gewisse Leistungen für eine begrenzte Zeit weiter erhält, folgt jedoch nicht, dass damit gleichzeitig die Versicherung selbst aufrecht erhalten wird.
...
§ 122 Abs 2 ASVG gewährt somit bloß eine beschränkte Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung bzw einen Leistungsschutz, jedoch keine gesetzliche Krankenversicherung.
3.4.4. Daraus ergibt sich eindeutig, dass streng zwischen dem Bestand einer Krankenversicherung einerseits und dem Bestand eines Leistungsschutzrechts aus einer beendeten Krankenversicherung andererseits zu differenzieren ist.
3.4.5. Das Vorstehende angewendet auf den hier inhaltlich zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet nunmehr Folgendes:
3.4.5.1. Der VwGH hat am 02.06.2016 zu Zl Ro 2014/08/0061 ausdrücklich klarstellend differenziert zwischen dem aufrechten Bestand einer gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und jenen Zeiten, in welchen auf Basis einer vormalig bestehenden Pflichtversicherung noch Leistungen aus der [abgelaufenen] Krankenversicherung bezogen werden können.
Synchron damit stellt bereits der Wortlaut der Abs 1 und 2 des § 122 ASVG sicher, dass vormalig Krankenversicherte nach Versicherungsende noch Krankenversicherungsleistungen beziehen können.
3.4.5.2. Weiters normiert § 138 Abs 1 iVm Abs 2 lit c ASVG, dass nach dem Krankenversicherungsende gemäß § 122 ASVG kein Krankengeldanspruch besteht, wenn die in Frage stehende Person Bezieher einer Pension gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG ist, was aus dem Grund der Doppelversorgungsvermeidung schlüssig erscheint.
3.4.5.3. Der Bf, der im Streitzeitraum von 01.04.2010 bis 04.05.2010 obiter kein Pensionsbezieher war, war in diesem Zeitraum nicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG als Pensionist krankenversichert, sondern nur leistungsberechtigt.
3.4.5.4. Da der Bf in diesem Zeitraum auch keine der in § 40 AlVG genannten Geldleistungen nach § 6 Abs 1 AlVG bezogen hat, war der Bf im Streitzeitraum auch nicht gemäß § 40 AlVG krankenversichert.
3.4.5.5. Damit war das in Spruchpunkt A) III. erledigte Rechtsmittelbegehren, das in § 74 ASGG iVm § 355 ASVG seine Zulässigkeit findet, abweislich zu erledigen, weil weder Bestimmungen des ASVG noch solche des AlVG im besagten Streitzeitraum von knapp mehr als einem Monat zum - gemäß § 74 ASGG iVm § 355 ASVG feststellbaren - Bestand einer gesetzlichen ASVG - Krankenversicherung iSd § 74 ASGG führten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend die Spruchpunkte unter A) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Einstellungsbeschluss nach Zurückziehung des Kostenersatzbegehrens entspricht der Rsp des VwGH, wie oben zitiert, siehe dazu nur VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Das der Gesetzgeber evident nicht von der Feststellbarkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs in einem Verfahren in Verwlatungssachen ausgeht,ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage aus §§ 354, 355 ASVG und § 74 ASGG, zumal in § 74 ASGG ausdrücklich nur die Feststellung des Bestehens einer Versicherung genannt ist, nicht aber die Feststellbarkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens im Punkte der Frage des Bestehens der Krankenversicherung von 01.04.2010 bis 04.05.2010 beruht insb auch auf der klarstellenden Rsp des VwGH insb vom 02.06.2016 zu Zl Ro 2014/08/0061, wo der VwGH eindeutig zwischen einem Krankenversicherungsverhältnis einerseits und einem Leistungsschutz aus der Krankenversicherung nach Beendigung der Krankenversicherung unterschieden hat. Auch erscheint die Rsp des VwGH insoweit nicht uneinheitlich.
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