I407 2128776-1•BVwG I407 2128776-1
I407 2128776-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2017
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit
I407 2128776-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Ägypten alias Syrien, vertreten durch den Vater XXXX, StA Syrien und Rechtsanwalt Mag. Kurt Kulac, 8010 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 25.05.2016, Zahl 1099063905 - 160729302/BMI-BFA_STM_RD beschlossen:
I. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid gab das Bundesamt dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. iVm § 34 Abs.2 AsylG statt und hat ihr den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde hat gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 23.12.2015 hat das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Beschwerdeführerin mit XXXX, Kartennummer XXXX eine Aufenthaltskarte Rot-Weiß-Rot-Plus ausgestellt.
3. Der nähere Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
4. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Berichtigung des Asylbescheides gestellt und in eventu Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben. In rechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Mutter der Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit des Kindes von der Staatsangehörigkeit des Vaters ableite, insbesondere wenn das Kind im Ausland geboren sei. Die belangte Behörde erklärt in einer Stellungnahme (ABl. 91) dass der in Österreich lebende Kindesvater eine Korrektur des Asylbescheides betreffend die Korrektur des Asylbescheids auf Syrien wünsche.
5. Die Beschwerde wurde am 28.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 25.05.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, erlassen. In der Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Bescheid wurde ausgeführt, dass sie ägyptische Staatsangehörige sei, ihr Vater jedoch aus Syrien stamme. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe angeführt habe und der Antrag auf Internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren zu entscheiden war.
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Graz geboren. Sie verfügt über einen gültigen inländischen Aufenthaltstitel.
Das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unterblieben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, insbesondere zum Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.
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