BVwG 2124057-2

2124057-2Tribunale amministrativo federale21 gen 2017

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, bestehendes Familienleben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG 2124057-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L507.2124057.2.00

Spruch

L507 2124057-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2017, Zl. IFA XXXX; VZ XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, im Rahmen einer Einvernahme am 15.12.2015 darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen seine Person beabsichtigt sei und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen.

Im Rahmen der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2005 im Alter von 17 Jahren nach Österreich gekommen sei. Sein Vater und sein Bruder seien schon in Österreich gewesen. Seine Mutter und seine Schwester würden in der Türkei leben. Weiters erwähnte er, dass er eine Lebensgefährtin habe, gab aber dann gleich dazu an, dass es nicht fix sei, dass er mit dieser noch zusammen sei. Sie hätten jedoch ein gemeinsames Kind, welches am XXXX geboren worden sei. Dieses würde bei seiner (Ex)Lebensgefährtin leben. Gegen seine Rückkehr in die Türkei spreche seine familiäre Situation. Er wolle freiwillig in die Türkei zurück und wenn es passt, mit der Familie. Alleine möchte er jedoch nicht gehen. In Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt worden sei und aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Er gab diesbezüglich an, dass er auf jeden Fall bei seiner Familie bleiben wolle. Er habe seine Straftaten aufgrund seiner Drogensucht begangen.

2. Mit Schreiben vom 18.12.2015 wurde die (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme hinsichtlich des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes am 29.12.2015 geladen, welcher diese jedoch nicht Folge leistete.

3. Eine weitere Ladung zu einer Einvernahme an die (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erfolgte mit Schreiben vom 30.12.2015.

4. Am 29.12.2015 langte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung hinsichtlich der (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beim BFA ein, aus welcher hervorgeht, dass diese seit 28.12.2015 arbeitsunfähig ist

5. Am 11.01.2016 ersuchte das BFA das Amt der NÖ Landesregierung um Mitteilung, ob dem Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Nach mehrmaligem Schriftverkehr zwischen dem BFA und der zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung hinsichtlich des relevanten Datums für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gab die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung letztendlich an, dass gemäß

§ 9 Abs. 4 BFA-VG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des StbG 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von mehr als 5 Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 ,7 oder 8 FPG liege vor. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG verlange die Bekanntgabe eines genauen Datums, um zu wissen, wann "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" ist. Eine Abklärung für den kurzen Zeitraum 29.09. bis 06.12.2012 sei erst unlängst durch die Abteilung erfolgt, jedoch sei eine Abklärung für den Zeitraum 07.04.2005 bis 29.09.2012 nicht möglich.

6. Mit Schreiben vom 11.01.2016 gab die (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:

Sie sei nicht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und es bestehe von ihrer Seite her auch kein Interesse an einer weiterführenden Lebensgemeinschaft. Sie verweise diesbezüglich auf die Familie des Beschwerdeführers in Vorarlberg. Bezüglich des gemeinsamen Kindes mit dem BF würde sie keine Dokumente (Vaterschaftsanerkenntnis, etc.) besitzen. Sie stehe zum Beschwerdeführer in keiner Verbindung mehr. Sie sei jedoch zu einer weiteren Stellungnahme bereit, falls im Laufe des Verfahrens noch Fragen auftreten würden.

7. Am 25.02.2016 ersuchte das BFA um Übermittlung einer Besucherliste betreffend den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Hirtenberg für die letzten 6 Monate.

8. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2017, Zl. IFA 320167809; VZ 100283556, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BFA führte kurz zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhalte und gegen ihn im Jahr 2009 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Er habe zwar Familienangehörige in Österreich, jedoch würden diese in Vorarlberg leben. Der Besucherliste der Justizanstalt sei zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen niemals besucht habe. Sein Bruder habe ihn öfters besucht, jedoch sei der letzte Besuch am 28.10.2015 gewesen. Der Beschwerdeführer sei süchtig nach Drogen und sei eine Therapie dagegen erfolglos geblieben. Die Exfreundin wolle nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben und somit habe dieser kein Familienleben in Österreich. Aufgrund der vom BF begangenen Straftaten würde dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

9. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016, beim BFA eingelangt am 21.03.2016, erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2005 im Alter von 17 Jahren nach Österreich gekommen sei. Er habe dann 3 Monate lang gearbeitet, jedoch danach keinen Job mehr gefunden. So habe er Depressionen bekommen und begonnen, Drogen zu nehmen. Im Jahr 2009 habe er dann einen Asylantrag gestellt und eine Duldung bekommen. Er habe in Österreich Familienangehörige, sein 2-jähriges Kind sowie seinen Vater. Seine Mutter sowie seine Schwester würden demnächst auch von der Türkei nach Österreich kommen und er hätte dann niemanden mehr in der Türkei. Er habe mittlerweile auch Kurse besucht und das Niveau B2 in Deutsch erreicht. Weiters führte er an, dass er Kurde aus Anatolien sei und nicht den Militärdienst besucht habe. Er müsste daher bei seiner Rückkehr in die Türkei den Militärdienst antreten, was als Kurde sehr problematisch sei. Schließlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass weitergehende Ermittlungen zu seiner Person angestellt hätten werden müssen. Da er ethnischer Kurde sei, hätte überprüft werden müssen, ob seine Abschiebung in die Türkei eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Zudem hätte festgestellt werden müssen, dass er ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe. Außerdem wurde bemängelt, dass man gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot aussprechen hätte dürfen bzw. die Dauer kürzer sein müsste, da er seine Familie in Österreich habe. Schließlich erscheine eine mündliche Verhandlung als unvermeidlich. Letztendlich hätte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannt werden dürfen, da der Beschwerdeführer ein erhebliches privates und familiäres Interesse habe, in Österreich zu bleiben.

10. Mit hg. Beschluss vom 11.4.2016, Zl. L520 2124057-1/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß

§ 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Begründen wurde ausgeführt, dass bei einer Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbot des auch auf § 9 BFA-VG Bedacht zu nehmen sei.

Im gegenständlichen Fall habe die Behörde nur unzureichende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen. So wäre eine Zeugeneinvernahme der (Ex)Lebensgefährtin, im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem

2-jährigen Kind von Nöten gewesen, um die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Sohn näher zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer habe auch selbst in seiner Einvernahme vom 15.12.2015 angegeben, dass er auf jeden Fall bei seiner Familie bleiben wolle und wurde das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers mit seiner (Ex)Lebensgefährtin von beiden auch niemals in Abrede gestellt. Die bloße Heranziehung der schriftlichen Stellungnahme der (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wonach diese keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer aufnehmen wolle, erscheint in dieser Konstellation nicht ausreichend, um zu der Beurteilung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich habe. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme vor das BFA geladen wurde, jedoch hätte dies mittels Zeugeneinvernahme mit verpflichtender Teilnahme durch die (Ex)Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geschehen müssen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Ermittlungen hinsichtlich des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers und eine daran anknüpfende einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen haben. Dies erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den Ausspruch eines 10-monatigen [gemeint wohl:

10-jähriges] Einreiseverbots als unerlässlich.

Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass auch eine Rückkehrentscheidung Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu enthalten habe, aus denen ersichtlich sei, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine Durchsetzung der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zulässig sei. Derartige Feststellungen würden im angefochtenen Bescheid zur Gänze fehlen. Dem Beschwerdeführer seien aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat weder im Rahmen seiner Einvernahme noch auf schriftliche Weise zur Kenntnis gebracht worden. Der bloße Verweis im Bescheid auf die Heranziehung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA mit dem Hinweis, dass in diese jederzeit Einsicht genommen werden könne, erscheine als keinesfalls ausreichend für die Begründung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergebe sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich mache.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

11. Im fortgesetzten Verfahren wurde die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom BFA am 27.10.2016 zeugenschaftlich einvernommen.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung wurden von dieser zeugenschaftlichen Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt.

Ebenso wurde vom BFA weder dem Beschwerdeführer noch seiner Vertretung das Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht oder eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Auch wurden dem Beschwerdeführer und seiner Vertretung - wie im hg. Beschluss vom 11.4.2016 angeordnet - keinerlei Länderfeststellungen zur Kenntnisnahme oder zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.01.2017, Zl. IFA 320167809;

VZ 100283556, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Neben Feststellungen zur Lage in der Türkei wurden in diesem Bescheid auszugsweise folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben getroffen:

"[...]

Ihre Identität steht nicht fest. Sie geben an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren, und türkische Staatsbürger zu sein.

Sie sind nicht im Besitz von Reisedokumenten.

Sie haben eine Handelsakademie in der Türkei absolviert.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Sie sprechen die türkische, kurdische und deutsche Sprache.

Es steht fest, dass sie mehrmals strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen haben.

Es gilt als erwiesen, dass sie mehrmals in Österreich festgenommen wurden.

Es steht fest, dass sie derzeit, außer in der Justizanstalt XXXX, keinen Unterstand im Bundesgebiet haben.

Es steht fest, dass sie außer während ihrer Inhaftierung, im Bundesgebiet aufrecht gemeldet waren.

Es gilt als erwiesen, dass ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen hätte werden können.

Es ist definitiv, dass gegen sie im Jahr 2009 ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Es steht fest, dass sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, welcher rechtskräftig negativ abgewiesen wurde.

Es steht fest, dass sie eine Therapie gegen ihre Drogensucht absolviert haben.

Es gilt als erwiesen, dass sie keinen Aufenthaltstitel für Österreich haben.

Es ist definitiv, dass sie seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen sind.

Es steht fest, dass sie sich bereits einmal in Schubhaft befunden haben.

Es gilt als erwiesen, dass sie im Jahr 2009 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt worden sind.

Es steht fest, dass sie in Österreich Familienangehörige haben.

Es gilt als erwiesen, dass sie Geld bei sich haben.

Auch besteht kein Zweifel daran, dass sie Familienangehörige in der Türkei haben.

Es gilt als erwiesen, dass sie keine sozialen Kontakte in Österreich pflegen."

Begründend wurde auszugsweise wie folgt wörtlich ausgeführt:

"Ihr Aufenthalt in Österreich ist unrechtmäßig. Gegen sie wurde im Jahr 2009 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie haben Österreich nicht verlassen. Sohin gilt dieses Aufenthaltsverbot noch, da sie Drittstaatsangehöriger sind und die Zeit des Aufenthaltes erst mit bestätigter Ausreise zu laufen beginnt. Auch wurde gegen sie im Rahmen ihres Asylverfahrens eine Ausweisung rechtskräftig. Weiters wurde ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und kann ihnen die Staatsbürgerschaft nicht erteilt werden.

Sie haben sowohl Familienangehörige in Österreich als auch in der Türkei. Sie sind im Bundesgebiet nicht verheiratet und führen keine Beziehung.

Sie wollen ihr Privatleben in Österreich gestalten, schaffen es aber nicht, sich die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Sie sind weder sprachlich, beruflich, noch sozial Bundesgebiet verankert.

Bindungen zu ihrem Heimatstaat sind definitiv noch vorhanden, da sie Familienangehörige in der Türkei haben, türkischer Staatsangehöriger sind und eine Ausbildung in ihrem Heimatland abgeschlossen haben.

Strafgerichtliche Unbescholtenheit können Sie in Österreich nicht vorweisen. Da sie seit dem Jahr 2006 regelmäßig im Bundesgebiet verurteilt worden sind. Insgesamt wurden sie bereits sieben Mal verurteilt.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts haben stattgefunden, da sie sich spätestens seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 2009 nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten dürfen.

Die Frage, ob ihr Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sie sich ihres unsicheren Auftragsstatus bewusst waren, kann bejaht werden, da sie mit ihrer Ex-Lebensgefährtin zusammengekommen sind und auch das Kind geboren ist, als das Aufenthaltsverbot bereits durchsetzbar war.

Die Frage, ob die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, kann verneint werden, da ihr Verfahren im Rahmen der Strafhaft abgeschlossen wird. Die Abschiebung im Jahr 2009 konnte nicht durchgeführt werden, da sie im Rahmen der Schubhaft einen Asylantrag gestellt haben, im Jahr 2013 ein Strafaufschub inklusive Therapie gewährt wurde und sie ab 2014 sich wieder in Strafhaft befinden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in jedem Fall zulässig, da die Abwicklung der oben dargestellten Punkte ergeben hat, dass der Eingriff der öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts statthaft ist, da dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Durch ihr Verhalten ist ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört.

[...]

Gegen sie wird mit diesen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung.

[...]

Mit einer Rückkehrentscheidungen kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

[...]

In ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:

Sie wurden in Österreich bereits sieben Mal rechtskräftig verurteilt. Sie nehmen, nur um an Geld zu kommen, keine Rücksicht auf menschliches Leben, indem sie Menschen Heroin verkaufen. Auch haben sie in Österreich keinen Unterstand und zu wenig Geld, um sich dauerhaft in geregeltes Leben leisten zu können. Sie verdienen Ihr Geld nicht legal, indem sie Suchtgift verkaufen. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild ergibt, dass sich ihr Gesamtverhalten in Richtung illegaler Beschaffung von Geld orientiert. Die sich daraus ergebende Gefährlichkeitsprognose lässt erkennen, dass sie eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Europäischen Union darstellen.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie sie ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Die Behörde geht daher davon aus, dass diese Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, und erst nach einem Beobachtungszeitraum in der Dauer des diesbezüglichen Einreiseverbotes sich nachvollziehen lassen wird, ob sie nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen.

[...]

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des im § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

[...]"

13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 03.02.2017 Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Seine Mutter sei inzwischen ebenfalls nach Österreich gezogen und lebe gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt. Außerdem habe der Beschwerdeführer ein zweijähriges Kind, welches bei seiner Mutter aufwachsen würde. Somit sei die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig, weshalb er niemanden in der Türkei habe, der ihn unterstützen könnte.

Im angefochtenen Bescheid gehe die belangte Behörde immer noch davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei aufhältig sei. Zwischenzeitig habe die Mutter des Beschwerdeführers aber die Türkei verlassen und lebe ebenfalls in Österreich. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung finanzielle Unterstützung zugesichert. Weiters werde der Beschwerdeführer von seinem Bruder bei seiner Reintegration in das Sozialleben in Österreich unterstützt werden.

Es wäre erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde ein aktuelles persönliches Bild vom Beschwerdeführer hätte machen müssen.

Da der Beschwerdeführer den Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet habe, werde er bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich gezwungen werden, diesen zu erfüllen. Da der Beschwerdeführer ethnischer Kurde und Alevite sei, hätte überprüft werden müssen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei in Anbetracht der aktuell schwierigen innenpolitischen Lage eine mögliche Art. 3 EMRK Verletzung darstellen könnte.

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, hätte die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich habe. Ebenso hätte festgestellt werden müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei, eine mögliche Art. 3 EMRK Verletzung darstellen würde.

Bei einer Auslieferung in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer die Rekrutierung durch das türkische Militär.

Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Er habe ein zweijähriges Kind. Somit habe der Beschwerdeführer ein sehr starkes Privat- und Familienleben. Aus diesem Grund hätte gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen bzw. hätte es erheblich kürzer ausfallen müssen.

Der Beschwerdeführer lehne aus politischen und Gewissensgründen den Militärdienst ab, weil er nicht gegen die PKK kämpfen wolle, da er selbst kurdischer und alevitischer Abstammung sei.

Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Es finde sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, warum die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer nötig sei, sondern lediglich ein Textbaustein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine solche Prüfung jedoch vorzunehmen und diese Prognose auch nachvollziehbar zu begründen. Eine derartige Begründung sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.

Wie oben ausgeführt, sei der vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ermittelt worden, dass der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unvermeidlich erscheine, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG beantragt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im ersten Verfahrensgang wurde der Bescheid des BFA vom 07.03.2016 mit hg. Beschluss vom 01.04.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, weil es die belangte Behörde unterlassen hatte, konkrete Ermittlungen zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK insbesondere im Hinblick auf das Kind des Beschwerdeführers zu tätigen bzw. die Lebensgefährtin oder Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zum Vorliegen eines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Kind des Beschwerdeführers - zu befragen. Ebenso wurde beanstandet, dass die belangte Behörde der getroffenen Rückkehrentscheidung keine Feststellungen zur Lage in der Türkei zugrunde gelegt hat.

Aus diesem Grund wurde die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 27.10.2016 von einem Organwalter des BFA zeugenschaftlich einvernommen. Von dieser Zeugeneinvernahme der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurden aber weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Vertretung in Kenntnis gesetzt. Es wurde dem Beschwerdeführer oder seiner Vertretung auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu richten. Auch wurden der Beschwerdeführer und seine Vertretung vom Ergebnis der zeugenschaftlichen Befragung der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht in Kenntnis gesetzt und ihnen auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Ebenso wurde es vom BFA unterlassen, dem Beschwerdeführer oder seiner Vertretung die in das Verfahren eingeführten Länderberichte über die Situation in der Türkei zwecks Abgabe einer Stellungnahme dazu zur Kenntnis zu bringen.

Obwohl die letzte niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter der belangte Behörde bereits am 15.12.2015 und somit mehr als ein Jahr vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefunden hat, hat die belangte Behörde am 21.1.2017 den angefochtenen Bescheid erlassen, obwohl weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung über das Verfahrensergebnis - insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei der zeugenschaftlichen Einvernahme - von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt wurden und ohne dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Verfahrensergebnis zu äußern oder aktuelle Sachverhalte oder Gegebenheiten betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich vorzubringen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter zeugenschaftlicher Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Beisein des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung sowie nach erfolgter neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine aktuelle Situation betreffend sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK - mit dem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt auseinander zu setzen haben.

Nebenbei ist noch zu bemerken, dass die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang die Identität des Beschwerdeführers bescheidmäßig festgestellt hat (AS 739), wobei demgegenüber im zweiten Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid (AS 939) festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu diesen konträren Feststellungen in beiden Bescheiden gelangte, entschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht, zumal sich in der Zeit zwischen den beiden Entscheidungen weder der Akteninhalt geändert hat noch der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde oder ihm die Gelegenheit geboten wurde, sich zum Verfahrensergebnis zu äußern.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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