BVwG W228 2143649-1

W228 2143649-1Tribunale amministrativo federale20 gen 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W228 2143649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2143649.1.00

Spruch

W228 2143649-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea PROZEK sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid AMS Neunkirchen vom 01.09.2016, Zl. XXXX, wegen Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft gem. § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AlVG beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Das AMS Neunkirchen stellte mit Bescheid vom 01.09.2016, Zl. XXXX, fest, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft gem. § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AlVG nicht erfolgt und gab dem Arbeitslosengeldantrag keine Folge.

Begründend wurde ausgeführt: "Sie können in der gesetzlichen Rahmenfrist keine) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen."

Von Frau XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX, 2700 Wiener Neustadt, wurde dagegen mit Schreiben datierend auf 20.09.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde eingebracht.

Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 02.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein. Im Vorlageschreiben wird im Wesentlichen ausgeführt: "[...] Parteiengehör wurde gewahrt und konnte die Beschwerdeführerin keine weiteren Zeiten nachweisen. Ihre Tätigkeit in den USA als Au pair Mädchen war nicht pensionsversichert und unterlag daher nicht dem Rahmenfristerstreckungsgrund gemäß § 15 Abs. 8 AlVG. Die Beschwerdeführerin konnte daher keine ausreichenden anwartschaftspflichtigen Zeiten in der Rahmenfrist nachweisen (Berechnung findet sich im Parteiengehör vom 22.12.2016). [...]"

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 03.01.2017 Parteiengehör zu diesem Aktenvorlageschreiben.

Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde der Vorlageantrag mit Schreiben datierend auf 17.01.2017, am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eingelangt, zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

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