BVwG W115 2106266-1

W115 2106266-1Tribunale amministrativo federale19 gen 2017

Regest

Beschwerdelegimitation, Nachweismangel, Verbesserungsauftrag,<br/>Vollmacht, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W115 2106266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2106266.1.00

Spruch

W115 2106266-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX, geb. XXXX, auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX hat Frau XXXX (in der Folge Antragstellerin genannt) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Antragstellerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde und dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Antragstellerin unter Vorlage einer mit XXXX datierten Bestätigung des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Einwendungen erhoben.

4. In einer mit XXXX datierten, auf der Aktenlage basierenden, medizinischen Stellungnahme wurde vom Sachverständigen im Wesentlichen festgehalten, dass sich weder in den Einwendungen der Antragstellerin noch in der vorgelegten Bestätigung ein Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel finden würde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin vom XXXX auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

6. Am XXXX hat die belangte Behörde der Antragstellerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

7. Mit E-Mail vom XXXX wurde von Frau XXXX unter Hinweis, dass die Beschwerde in Vertretung der Antragstellerin eingebracht werde, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde erhoben.

Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde wurde nicht übermittelt. Die Beschwerde weist nur die (digitale) Unterschrift von Frau XXXX, nicht aber die der Antragstellerin selbst auf.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Einschreiterin (Frau XXXX) unter Hinweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen der Auftrag erteilt, die Beschwerde, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht bis längstens XXXX, dahingehend zu verbessern, dass das Vollmachtsverhältnis, aufgrund dessen für die Antragstellerin eingeschritten worden ist, durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgewiesen werde.

Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

9.1. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einschreiterin nachweislich zugestellt (Protokoll zur Zustellung im Akt).

9.2. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde bis dato keine Vollmacht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht von Frau XXXX vertreten. Dennoch wurde die Beschwerde von Frau XXXX eingebracht.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie festgestellt, brachte die Einschreiterin die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für die Antragstellerin ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Dabei hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen; vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 07.07.2009, 2007/18/0021) mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG (VwSlg 9702 A/1978; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174; 05.07.1996, 96/02/0293; 13.12.2000, 2000/03/0336; Thienel/Schulev-Steindl5 103). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt [vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14.05.2002, 98/01/0409; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014 § 10 Rz 9)].

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Die Frist zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ließ die Einschreiterin ungenützt verstreichen. Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht der Antragstellerin zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung der Einschreiterin zuzurechnen ist, ist diese als von der Einschreiterin im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. auch VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da die Einschreiterin jedoch nicht Adressat des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt dieser mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

Frau XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen der Antragstellerin durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AVG und § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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